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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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1722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
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mobileExtension
mobileExtension GmbH, Baruther Straße 10, D-15806 Zossen Es schreibt Ihnen:
Peter-Paul Poch
Bundesnetzagentur
DSB
z.Hd. Beschlusskammer 3
Telefon 03377 338899-3
Telefax 03377 338899-9
Tulpenfeld 4
Email
53113 Bonn peter-paul.poch@mobileextension.de
12.April 2012
Betr: Stellungnahme Märkte 2+3,
Konsultationsentwurf der BNetzA zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend der Vorleistungs-
märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz und Anrufzustellung in einzelnen öffent-
lichen Telefonnetzen – Märkte Nr. 2 u. 3 der Empfehlung 2007/879/EG (BK1-10/002/)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesnetzagentur hat im Amtsblatt Nr. 5 vom 14.03.2012 als Mitteilung Nr. 223/12 den Entwurf zur
Marktdefinition und Marktanalyse betreffend die Vorleistungsmärkte für den Verbindungsaufbau sowie der
Anrufzustellung im Festnetzbereich (Märkte Nr. 2 u. 3 der Märkteempfehlung 2007) veröffentlicht und um Stel-
lungnahme gebeten. Die mobileExtension GmbH möchte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
I. Vorbemerkung
1. Marktbeherrschung Telekom bei Transit zu kleineren Netzen
Aus Sicht eines kleineren Netzbetreibers gibt es drei relevante Märkte. Zum einen den Verbindungsaufbau im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze sowie
die Transitverbindungen in öffentlichen Telefonnetzen. Die Transitleistungen sehen wir unter zwei Aspekten.
Zum einen die terminierende Richtung in die Festnetze und Mobilfunknetze (Leistung Telekom-O.2 und –O.3)
und zum anderen die Erreichbarkeit der Kunden kleinerer Teilnehmernetzbetreiber-Netze aus allen Netzen (unter
mobileExtension GmbH Commerzbank Amtsgericht Potsdam
Baruther Straße 10 BLZ 100 400 00 HRB 24916 P
D-15806 Zossen Konto 583 8230 Geschäftsführer
Tel 03377 338899-1 Volker Huber
Fax 03377 338899-9 St.-Nr. 37/273/21255
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Pkt.2 näher erläutert). Die terminierenden Transitverbindungen wurden bereits in der Vergangenheit von der
Bundesnetzagentur als nicht regulierungsbedürftig angesehen. In der Tat hat es in den letzten Jahren neben der
Telekomleistung Telekom-O.2 einen Wettbewerb auf diesem Markt entwickelt, wenngleich auch diese Wettbe-
werbsleistungen keine 100% Abdeckung alle Ziele in den Festnetzen ermöglicht, und die alternativen Netz-
betreiber weiterhin auf die Leistung Telekom-O.2 angewiesen sind.
2. Marktbeherrschung Telekom bei Transit/Zuführung aus anderen Netzen
Ein kleinerer Netzbetreiber oder ein neu in den Wettbewerb einsteigender Teilnehmernetzbetreiber ist nicht nur
darauf angewiesen, dass seine Anschlusskunden alle Ziele in anderen Netzen erreichen können. Viel wichtiger
ist, dass seine Anschlusskunden auch aus allen Netzen erreicht werden. Hier hat die Telekom auch 15 Jahre nach
Marktöffnung und Deregulierung ein absolutes Monopol. Sie, die Telekom ist der einzige Transitdienstleister,
der aus allen Netzen (Fest+Mobilfunknetzen) die Zuführung anbietet.
Aus diesem Umstand ergibt sich für uns zwingend eine Regulierungspflicht für die Leistungen Telekom O.2 und
ICP-B.1 im Vertragsverhältnis mit der Telekom. Die Leistung ICP-B.1 enthält bei einem IC-Vertrag mit der
Telekom immer auch Zuführungsanteile aus anderen Netzen, also nicht nur Zuführung aus dem Netz der Tele-
kom.
So kann bspw. die Erreichbarkeit der Kunden der mobileExtension aus kleineren Netzen nur über den Transit der
Telekom sichergestellt werden. Daher bestimmt in der Praxis nicht die mobileExtension, sondern die Telekom
aus ihrer Marktmachtstellung heraus die Konditionen für die Terminierung im Netz der mobileExtension. Sie
bestimmt gemäß IC-Vertrag mit Telekom ICP-B.1 nicht nur die Leistungen, sondern auch die Entgelte.
So hat bspw. unseres Wissens kein einziger alternativer TNB in Verhandlungen mit der Telekom höhere Termi-
nierungsentgelte von der Telekom erzielen können, als dieser ihrerseits durch die BNetzA genehmigt wurden.
D.h., die Telekom akzeptiert nur „sogenannte reziproke“ Entgeltvereinbarungen. Unter funktionierenden Markt-
verhältnissen müssten hier aber unterschiedliche Preise verhandelt werden können. Wobei anzumerken ist, dass
die Telekom in ihren Verträgen nur bestimmte Preise als „reziprok“ ansieht, andere Regelungen jedoch nach
Ihrem Vorteil ausformuliert. Beispielsweise dürfen alternative TK-Netzbetreiber keine IC-Anschlüsse, Konfigu-
rationskosten, Wandlungsentgelte usw. in Rechnung stellen, auch dann nicht wenn diese Leistungen nur von der
Telekom nachgefragt werden und nur von ihr genutzt werden. Wobei vollkommen unstrittig ist, dass diese Kos-
ten auch beim alternativen TK-Netzbetreiber anfallen. Ein alternativer TK-Netzbetreiber muss auf Zuruf (inner-
halb 20 Arbeitstage) der Telekom reagieren, wenn die Telekom einen Ausbau wünscht. Fragt ein alternativer
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Netzbetreiber Ausbau bei der Telekom an, dann muss er sich auf Wartezeiten von einem Jahr oder mehr bis zur
Lieferung einstellen.
3. Prämisse der Marktanalyse falsch – EU-Recht und TKG beinhalten Erreichbarkeitsgarantie
Mit dem oben geschilderten Problem der Zuführung und des Transits allein über Telekom hängt auch ein weite-
res Problem zusammen: Die Prämisse der BNetzA im Rahmen der Marktanalyse ist falsch, dass es keine Er-
reichbarkeitsgarantie nach den europäischen und nationalen Vorgaben gebe (Entwurf, S. 109).
Die sog. any-to-any-Kommunikation ist ein überragendes und verbindliches Prinzip der Telekommunikation,
vgl. auch Schmitz/Schütze, CR 2010, 580.
Ebenso wie von jedem Anschluss jeder andere Anschluss zumindest potentiell aus erreichbar sein muss, muss
auch jeder Anschluss von jedem anderen Anschluss aus angerufen werden können. Auch bei den Zuführungs-
leistungen ist es entscheidend, dass jeder konkreter Kunde die Dienste im Netz des jeweiligen Unternehmens
erreichen kann. Es besteht gerade kein Unterschied in dieser Erreichbarkeit hinsichtlich der Zuführung oder der
Anrufzustellung (anders aber die BNetzA im Entwurf, S. 109).
Dies ergibt sich bereits aus § 46 Abs. 4 TKG sowie den Vorschriften aus Art. 28 der Universaldienste-RL
2002/22/EG.
Blockiert bspw. ein Unternehmen die Anschlüsse eines anderen Unternehmens, kann dies für das blockierte
Unternehmen im Zweifel den wirtschaftlichen Marktaustritt bedeuten.
Diese Situation wird sich durch die Diskussion und Neuregelung der sog. kostenlosen Warteschleife, vgl. § 66
TKG n.F. verfestigen. Wenn bspw. ein Unternehmen wie die Lufthansa ihre Buchungshotline zukünftig auf eine
Ortsnetzrufnummer verlagert und der Netzbetreiber, in dessen Netz diese Rufnummer geschaltet ist, aus anderen
Netzen blockiert wird, ist der Dienst für die Endkunden der blockierenden Netzbetreiber nicht mehr erreichbar.
Lufthansa würde eine solche Kundenhotline, die nur aus einigen Netzen erreichbar wäre, nicht hinnehmen und
zu einem anderen Netzbetreiber wechseln, der eine universelle Erreichbarkeit zumindest in der Praxis garantie-
ren könnte. Die Zuführung zu der Buchungshotline ist also nicht substituierbar. Kunden des Netzbetreibers A
können die Buchungshotline eben nur über die Zuführung aus dem Netz des A erreichen und nicht des B. Dass
die Kunden sich zur Erreichbarkeit aller Rufnummern zukünftig mehrere Anschlüsse vorhalten, wäre lebens-
fremd.
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Richtig ist zwar, dass aus der Erreichbarkeitsgarantie nicht zwingend auch die beträchtliche Marktmacht des
zuführenden Netzbetreibers erwächst, dies bleibt jedoch seitens der BNetzA zu prüfen.
II. Grundsätzliche Bedenken an Marktanalyse und fehlendem Migrationsmodell
1. Marktanalyse muss in regulatorischen Migrationspfad eingebettet werden
Die Gestaltung der Marktanalyse für die Märkte 2 und 3 ist für die nächste Regulierungsperiode von größter
Bedeutung, weil die Migration in das NGN und ein sich daraus ergebender Parallelbetrieb größte Herausforde-
rungen für den Markt mit sich bringen. Wichtig ist, dass auch der Parallelbetrieb von PSTN- und NGN-
Zusammenschaltung keine Möglichkeiten eröffnet, die Regulierung zu umgehen. Gleichzeitig ist für alle Markt-
teilnehmer wichtig, dass die Migration transparent und für alle Parteien gleich vorhersehbar verläuft. Sie darf
nicht allein der freien Willkür und dem Markterfolg der Telekom überlassen werden.
Daher sind ausgewogene Zeitvorgaben und Migrationsszenarien durch die BNetzA erforderlich. Dem kommt der
Entwurf in Teilen nur ungenügend nach. So werden zwar zu Recht IC-Leistungen in die Regulierung aufge-
nommen, wie die erforderlichen NGN-Verbindungsleistungen, jedoch gleichzeitig eine Art Strafzahlung durch
die Telekom in Form des Wandlungsentgelts durch die Aufnahme in die Marktanalyse bereits im Rahmen der
Marktanalyse quasi mittelbar genehmigt.
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass mangels Testkapazitäten bei der Telekom und der Langwierigkeit des Aufbaus
eines NGN-IC in Deutschland mit der Telekom nur ein Bruchteil der Marktteilnehmer einen eigenen NGN-IC
mit der Telekom zum Zeitpunkt der neuen IC-Entgelte zum 01.12.2012 haben werden. Vermutlich soll mit den
neuen IC-Entgelten zum 01.12.2012 die Zahlungspflicht für Wandlungsentgelte beginnen, obwohl der Großteil
des Marktes bereits aus logistischen Gründen über keinen NGN-IC verfügen wird.
Diese Voraussetzung ist seitens der Bundesnetzagentur unbedingt und verbind-
lich zu untersuchen und daher ggf. festzustellen, dass vor Anwendung der Er-
gebnisse einer solchen Marktanalyse alle Nachfrager bis zu einem Datum X
auch bis zum 01.12.2012 einen NGN-IC bereitgestellt bekämen.
Leistungen die bereits heute in gleicher Form erbracht werden, wie bspw. der Anruf von einem All-IP-Anschluss
der mobileExtension zu einem All-IP Anschluss der Telekom würden von einem Tag auf den anderen vielfach
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10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1731
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höher bepreist werden, wenn weiterhin nur eine PSTN-Zusammenschaltung mit der Telekom besteht. Denn
mobileExtension müsste nach den Vorgaben der Telekom, die die Marktanalyse übernommen hat, zukünftig
nicht nur die Terminierung, sondern zusätzlich noch den Transit plus eine Wandlung einkaufen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits bei bestehender PSTN-Zusammenschaltung die IC-Leistung
sowohl bei der mobileExtension als auch bei Telekom gewandelt wird. Und der kleiner TNB keine Wandlungs-
entgelte von der Telekom erhält, wenn er seinen eigenen Kunden bereits im NGN integriert hat.
Eine zusätzliche Bepreisung findet aus guten Gründen nicht statt. Vermutlich ab dem 01.12.2012 würde sich
aber ein Telefonat bei gleicher Technik vielfach verteuern. Jedenfalls wäre dies nach dem aktuellen NGN-
Vertrag mit der Telekom (Stand 31.01.2012) der Fall. Und zwar einfach durch die Portierung der Anschluss-
nummern von Endkunden B auf eine zweite NGN-Portierungskennziffer der Telekom. Dadurch würden die
bereits heute erbrachten Leistungen vollkommen anders und teurer bepreist werden.
Nachvollziehbar ist das nicht.
Eine solche reine Kennzeichnungsänderung durch eine einfache Portierung auf eine zweite Portierungskennziffer
ist am Anfang der Migration zumindest für Unternehmen mit bestehendem PSTN-Zusammenschaltungsvertrag
nicht zielführend, einen fairen, transparenten und nachhaltigen Wettbewerb zu schaffen. Sie ist ein reiner „Eti-
kettenschwindel“.
Die Telekom hätte allein aufgrund des anderen Bepreisungsmodells ein sehr großes Interesse, zum 01.12.2012
einen Großteil ihrer Anschlüsse auf die zweite (NGN)PKZ zu portieren, bspw. auch all die Anschlüsse, die für
Scheinterminierungen genutzt werden, bspw. im Rahmen der sog. Homezoneprodukte.
Die Telekom hätte es also allein durch ihre Portierungspolitik in der Hand, die Höhe der zu bezahlenden Entgelte
für den Wettbewerb zu bestimmen. Den zusätzlichen Einnahmen würden aber mit Ausnahme der reinen Portie-
rung keine tatsächlichen weiteren Kosten korrelieren.
Dies darf nicht sein. Die NGN Migration muss transparent und diskriminierungsfrei vollzogen werden und vor
allem jegliche Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Alleine die bestehenden NGN Vertragsentwürfe mit Min-
destvolumen diskriminieren die kleineren alternativen Anbieter, die sich gerade für den Ausbau „Weißer Fle-
cken“ im Besonderen engagieren.
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