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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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1860 – Regulierung, Telekommunikation – 11 2012
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(18) Im Anschluss daran hat die Bundesnetzagentur Teilaspekte der Stellungnahmen
mit den betroffenen Unternehmen fernmündlich erörtert. Am 10.05.2012 hat die MNP
GbR die Bundesnetzagentur über eine neue, im Kreis der MNP GbR abgestimmte
Version des sog. „Interimsprozesses“ in Kenntnis gesetzt. Dieser ist zuvor auf
elektronischem Wege durch die MNP GbR allen Diensteanbieter übermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug
genommen.
II.
Zur besseren Übersichtlichkeit wird den folgenden Entscheidungsgründen eine
Gliederungsübersicht vorangestellt:
1. Zuständigkeit ...................................................................................................................... 11
2. Rechtsgrundlage ................................................................................................................ 11
3. Formelle Anforderungen..................................................................................................... 11
3.1. Adressaten der Festlegung.......................................................................................... 11
3.2. Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung ............................................................ 13
4. Materielle Anforderungen ................................................................................................... 13
4.1. Voraussetzungen einer Festlegung nach § 46 Abs. 9 TKG liegen vor ........................ 13
4.1.1 Einzelheiten zum Verfahren der Portierung von Mobilfunkrufnummern und zur
Reichweite der Festlegung.............................................................................................. 14
4.1.2 Berücksichtigung des Vertragsrechts ..................................................................... 15
4.1.3 Berücksichtigung der technischen Entwicklung ..................................................... 16
4.1.4 Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung ................................................ 16
4.1.5 Maßnahmen zum Schutz beim Übertragungsverfahren ........................................ 16
4.1.6 Abweichende Regelungen für Teilnehmer mit Individualvereinbarungen .............. 17
4.1.7 Befugnisse nach Teil 2 und nach § 77a TKG ......................................................... 17
4.1.8 Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze .................................................... 17
4.2. Fehlerfreie Ausübung des Aufgreifermessens ............................................................. 18
4.3. Konkrete Ausgestaltung der Festlegung ist fehlerfrei .................................................. 21
4.3.1 Festlegung eines Interimsprozesses (Ziffer 1) ....................................................... 21
4.3.2 Telefonische Information über die anfallenden Kosten im Interimsprozess (Ziffer 2)
........................................................................................................................................ 23
4.3.3 Zuteilung einer neuen Rufnummer für den bestehenden Vertrag (Ziffer 3) ........... 25
4.3.4 Mitteilungspflicht gegenüber BNetzA bei Änderungen der MNP-Spezifikation (Ziffer
4) ..................................................................................................................................... 26
4.3.5 Widerrufsvorbehalt (Ziffer 5) .................................................................................. 26
4.3.6 Weitere Maßnahmen der BNetzA: Prüfung etwaiger Festlegungen zum
Zielprozess (Ziffer 6) ....................................................................................................... 27
Annex: Abkürzungen und Begrifflichkeiten............................................................................. 27
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Bonn, 13. Juni 2012
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1. Zuständigkeit
Die Bundesnetzagentur ist gem. § 116 TKG zuständig.
2. Rechtsgrundlage
Die Festlegungen zu Ziffer 1 bis 4 beruhen auf § 46 Abs. 9 i. V. m Abs. 1 bis Abs. 4
TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur die Einzelheiten des Verfahrens für den
Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach § 46 Abs. 8 Satz 4
festlegen. Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 5 der Festlegung beruht auf § 36 Abs. 2
Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG).
3. Formelle Anforderungen
3.1. Adressaten der Festlegung
(1) Die Festlegung richtet sich an alle Marktbeteiligten, die an der Abwicklung des
Anbieterwechsels im Mobilfunkbereich beteiligt sind. Hierzu gehören zum einen die
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, d. h. im
Mobilfunkbereich der sog. Diensteanbieter, und zum anderen die Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze.
(2) Der betroffene Kreis der „Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste“ ist im Zusammenspiel mit dem Kreis der nach § 46 TKG
anspruchsberechtigten „Teilnehmer“ in einem gewissen Umfang zu reduzieren.
„Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ sind
grundsätzlich diejenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken (§ 3 Nr. 6 TKG). Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste sind in
der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen (§ 3 Nr. 17a, Nr. 24 TKG). „Teilnehmer“ ist
jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von
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1862 – Regulierung, Telekommunikation – 11 2012
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Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste
geschlossen hat (§ 3 Nr. 20 TKG). Da es sich in dem der Festlegung zugrunde
liegenden Teilbereich des Anbieterwechsels um die Portierung von
Mobilfunkrufnummern handelt kommen folglich lediglich Teilnehmer in Betracht, die
einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen mit dem jeweiligen Diensteanbieter
geschlossen haben.
(3) Mit § 46 Abs. 9 S. 3 TKG wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen,
abweichende Regelungen für Teilnehmer zu schaffen, die keine Verbraucher sind
und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
eine Individualvereinbarung getroffen hat. Hiervon macht die Bundesnetzagentur
zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Gebrauch. Die grundsätzliche Regelung der
Rufnummernportierung vor Vertragsende (§ 46 Abs. 4 S. 3 TKG) ist zur Erzielung
zusätzlicher wettbewerbsfördernder Impulse eingeführt worden9. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob dieses Instrument vermehrt im Massenmarkt,
also gegenüber Verbrauchern, angeboten wird oder ob vornehmlich Teilnehmer
adressiert werden, die mit ihrem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste
einen individuellen Vertrag ausgehandelt haben (bspw. größere Firmen, Behörden,
o. ä.). Diese können in der Regel auf die Bedingungen eines etwaigen
Anbieterwechsels eigenen Einfluss nehmen, so dass es hier möglicherweise keiner
gesonderten kundenschützenden Festlegungen bedarf. Aufgrund der nicht
absehbaren Marktentwicklung kann hierzu zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Aussage getroffen werden.
(4) Ferner sind die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze von dieser Festlegung
umfasst. Dieses ergibt sich zum einen aus dem rechtssystematischen
Zusammenhang, dass in den Grundsätzen des Anbieterwechsels (§ 46 Abs. 1 TKG)
sowohl die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als auch die
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze adressiert werden. Zum anderen
ergibt sich dieses aber auch aus der praktischen Ausgestaltung im Mobilfunkbereich.
Auch wenn nicht die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, sondern in der Regel die
Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste die direkte vertragliche Beziehung
zum anspruchsberechtigten Teilnehmer unterhalten, so sind auch die Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze maßgeblich für einen funktionierenden Wechselprozess
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mit verantwortlich. Dieses zeigt sich in der Praxis an der maßgeblichen Rolle der
MNP GbR, in der im Wesentlichen die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze
zusammengeschlossen sind, um eine Basis für die praktische Ausgestaltung der
Rufnummernportierung im Mobilfunk zu erarbeiten. Demzufolge sind auch die
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze in dieser Festlegung zu adressieren.
3.2. Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung
Durch die am 27.04.20012 eingeleitete Anhörung zum Festlegungsentwurf und die
zuvor und im Anschluss an die Anhörung durchgeführten Einzelgespräche mit den
betroffenen Unternehmen wurde diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme
eingeräumt (siehe zum Verfahrensverlauf im Einzelnen Pkt. I.).
4. Materielle Anforderungen
Die Voraussetzungen für den Erlass der Festlegung liegen vor (siehe folgender
Abschnitt 4.1.) Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Aufgreifermessen
fehlerfrei ausgeübt (siehe hierzu folgender Abschnitt 4.2.) und die konkrete
Ausgestaltung ist fehlerfrei (siehe folgender Abschnitt 4.3.).
4.1. Voraussetzungen einer Festlegung nach § 46 Abs. 9 TKG liegen vor
Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 46 Abs. 9 TKG die Einzelheiten des
Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2. die technische Entwicklung,
3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu
gewährleisten, und
4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während
des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren
Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
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BT-Drs. 17/5707, S. 69.
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1864 – Regulierung, Telekommunikation – 11 2012
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Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und 2 bleiben
unberührt.
4.1.1 Einzelheiten zum Verfahren der Portierung von Mobilfunkrufnummern und
zur Reichweite der Festlegung
(1) Mit der Festlegung zur Portierung von Mobilfunkrufnummern werden Einzelheiten
zum Anbieterwechsel für den Mobilfunkbereich verbindlich festgelegt. Eben solche
Festlegungen sind das Ziel der Festlegungskompetenz, die der Bundesnetzagentur
mit § 46 Abs. 9 TKG zukommt.
(2) Der Gesetzgeber hat zunächst die Grundsätze des Anbieterwechsels geregelt
(§ 46 Abs. 1 TKG) und für die Portierung von Mobilfunkrufnummern diese
Grundsätze weiter konkretisiert (§ 46 Abs. 4 S. 3 ff. TKG). Naturgemäß können dabei
nicht jegliche Details auf Gesetzesebene geregelt werden, sondern es können
lediglich – wie hier geschehen – die wesentlichen Rahmenbedingungen festgelegt
werden. In diesem Zusammenhang wurden neben der Grundsatzentscheidung, dass
im Mobilfunkbereich die Rufnummernportierung auch vor dem Ende des zugrunde
liegenden Vertrages zwischen Teilnehmer und Diensteanbieter möglich sein soll, für
den aufnehmenden und den abgebenden Anbieter zusätzliche Informationspflichten
gegenüber dem Teilnehmer vorgesehen (§ 46 Abs. 4 S. 4 und S. 5 TKG). Dabei
beschränkt sich der Gesetzgeber auch bei diesen Informationsverpflichtungen auf
die Rahmenbedingungen. Der aufnehmende Anbieter hat die Information über das
Weiterbestehen des zivilrechtlichen Vertrages zwischen abgebendem Anbieter und
Teilnehmer „vor Vertragsschluss“ und „in Textform“ zu übermitteln (§ 46 Abs. 4 S. 4
TKG). Des Weiteren hat der abgebende Anbieter den Teilnehmer „zuvor“ über alle
anfallenden Kosten zu informieren (§ 46 Abs. 4 S. 5 TKG). Weitere Vorgaben für die
konkrete Ausgestaltung dieser Informationspflichten sind auf Ebene der gesetzlichen
Regelung nicht enthalten.
(3) Im Schwerpunkt trifft die Bundesnetzagentur mit dieser Festlegung in
angemessener Weise eine Regelung für die praktische Abwicklung eben dieser
Informationsverpflichtungen. Dabei beschränkt sich die Festlegung zunächst auf
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einen Interimszeitraum vom Inkrafttreten dieser Festlegung bis zur technischen
Realisierung der von der MNP GbR erarbeiteten Spezifikation, mit der automatisiert
die Portierung von Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende ermöglicht werden soll
(Inkrafttreten angekündigt für Anfang Dezember 2012). Die Bundesnetzagentur
beschränkt sich dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
auf die Festlegung einzelner, konkretisierungsbedürftiger Verfahrensdetails, zu
denen nach Bewertung der Bundesnetzagentur zwischen den betroffenen
Unternehmen zunächst kein einheitliches Verständnis bestand bzw. zum
Festlegungszeitpunkt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass in der Praxis
unternehmensindividuell Abweichungen geplant sind. Lediglich diese werden durch
eine verbindliche, marktübergreifende Festlegung geregelt. Alle weiteren
Verfahrensdetails, die Gegenstand der MNP-Spezifikation sind und einvernehmlich
zwischen allen betroffenen Unternehmen vereinbart werden konnten, sind nicht
Gegenstand der verbindlichen Regelungswirkung dieser Festlegung.
4.1.2 Berücksichtigung des Vertragsrechts
(1) Die Festlegung berücksichtigt in besonderer Weise auch das Vertragsrecht (§ 46
Abs. 9 S. 2 Nr. 1 TKG).
(2) Entgegen der vereinzelt vertretenen Rechtsansicht ist der Neuregelung in § 46
Abs. 4 S. 3 ff. TKG nicht zu entnehmen, dass der zivilrechtliche Vertragsschluss
zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Anbieter erst zustande kommt, wenn der
abgebende Anbieter „zuvor“ den Teilnehmer über die noch anfallenden Kosten bzgl.
seines weiterhin bestehenden Vertrages mit dem abgebenden Anbieter informiert hat
(vgl. § 46 Abs. 4 S. 5 TKG). Eine mit der zuvorigen Informationsverpflichtung
einhergehende potentielle Hemmungswirkung für den zivilrechtlichen
Vertragsschluss hätte aufgrund ihres wesentlichen Eingriffs in die
Vertragsschlussfreiheit im Gesetzeswortlaut konkret angelegt werden müssen. Die
Verpflichtung des abgebenden Anbieters besteht darin, generell den
Informationsanspruch gegenüber dem Teilnehmer zu erfüllen. Die zeitliche
Komponente („zuvor“) verpflichtet den abgebenden Anbieter, dieser
Informationsverpflichtung so nachzukommen, dass der Teilnehmer die
Möglichkeit hat, diese Informationen „zuvor“, d. h. vor dem Vertragsschluss mit dem
aufnehmenden Anbieter, zu erhalten. Denn damit soll sichergestellt werden, dass der
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1866 – Regulierung, Telekommunikation – 11 2012
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Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen „kann“10. Es bleibt dem
Teilnehmer damit aber weiterhin unbelassen, trotzdem gültige Verträge mit dem
aufnehmenden Anbieter zu schließen.
(3) Diesem Ansatz und damit dem Vertragsrecht trägt die Festlegung in besonderer
Weise Rechnung. Denn insbesondere dadurch, dass der Teilnehmer telefonisch die
noch anfallenden Kosten beim abgebenden Anbieter erfragen kann, wird ein
einfacher und insbesondere ein schneller Informationskanal geschaffen, um an die
entsprechenden Informationen zu gelangen und damit in voller Sachkenntnis auch
vor Vertragsschluss eine Auswahl treffen zu können.
4.1.3 Berücksichtigung der technischen Entwicklung
Die Festlegung berücksichtigt die technische Entwicklung (§ 46 Abs. 9 S. 2 Nr. 2
TKG). Denn der Regelungsschwerpunkt - die telefonischen Informationsmöglichkeit
des Teilnehmers (Ziffer 2) – stellt eine zeitnah und ohne größeren technischen
Aufwand umsetzbare Regelung darstellt.
4.1.4 Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung
Die Bundesnetzagentur berücksichtigt mit der Festlegung auch die Notwendigkeit,
dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten (§ 46 Abs. 9 S. 2
Nr. 3 TKG). Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass der Teilnehmer zeitnah und
ohne größeren Aufwand Informationen über die noch anfallenden Kosten aus seinem
bestehenden Vertrag erhalten kann. Da der Teilnehmer somit in voller Sachkenntnis
seine Wahl treffen kann, wird mittelbar der Rahmen dafür geschaffen, dass
Wechselprozesse angestoßen werden, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen
Kenntnis über die noch anfallenden Kosten wieder rückgängig gemacht werden
müssten.
4.1.5 Maßnahmen zum Schutz beim Übertragungsverfahren
Die Bundesnetzagentur kann bei einer Festlegung zum Anbieterwechsel darüber
hinaus erforderlichenfalls Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Teilnehmer
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BT-Drs. 17/5707, S. 70.
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während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen
ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden (§ 46 Abs. 9 S. 2 Nr. 4
TKG). Im jetzigen Stadium wird auf Vorgaben hierzu zunächst verzichtet, da diese
nicht erforderlich erscheinen.
4.1.6 Abweichende Regelungen für Teilnehmer mit Individualvereinbarungen
Die Bundesnetzagentur kann für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit
denen die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine
Individualvereinbarung getroffen haben, von den Absätzen 1 und 2 abweichende
Regelungen treffen (§ 46 Abs. 9 S. 3 TKG). Die Bundesnetzagentur macht im
Rahmen dieser Festlegung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch (vgl. zur
Begründung Pkt. 3.1)
4.1.7 Befugnisse nach Teil 2 und nach § 77a TKG
Durch die getroffene Festlegung nach § 46 Abs. 9 bleiben die Befugnisse nach Teil 2
dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und 2 unberührt und als Basis für etwaige
weitere Entscheidungen der Bundesnetzagentur vorbehalten.
4.1.8 Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze
(1) Die Festlegung dient darüber hinaus der Verwirklichung der Regulierungsziele
(§ 2 Abs. 2 TKG). Die Bundesnetzagentur hat u. a. die Nutzer-, insbesondere die
Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu wahren (§ 2 Abs.
2 Nr. 1 TKG) und einen chancengleichen Wettbewerb und die Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und
Dienste, auch in der Fläche, sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG).
(2) Mit der Festlegung wird ein Ausgleich zwischen dem Verbraucherinteresse und
der Wettbewerbsförderung vorgenommen. Das Interesse des Teilnehmers besteht
darin, eine möglichst umfassende Information insbesondere über die finanziellen
Belastungen zu erlangen, die sich aus zwei parallel bestehenden
Vertragsverhältnissen ergeben. Diese Information muss für den Teilnehmer zeitnah
und ohne größeren Aufwand zu erlangen sein. Gleichzeitig wäre ein chancengleicher
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Wettbewerb und die durch § 46 Abs. 4 TKG vom Gesetzgeber beabsichtigten
„wettbewerbsfördernden Impulse“11 gefährdet, wenn die praktische Realisierung der
Rufnummernportierung vor Vertragsende von mehrfachen, aufeinander folgenden
Kontakten des Teilnehmers zum aufnehmenden und abgebendem Anbieter
zwingend abhängig gemacht würde. Die Festlegung schafft nunmehr mit der
Verpflichtung gegenüber den abgebenden Diensteanbietern, die Informationen über
die anfallenden Kosten in jedem Fall auch telefonisch sicherzustellen, für die
Teilnehmer die Möglichkeit einfach die entsprechenden Informationen zu erlangen,
gleichzeitig wird der bisher im Markt etablierte Prozess des sog. „One-Stop-
Shopping“ nicht aufgelöst.
(3) Bei der Verfolgung der Regulierungsziele, die durch diese Festlegung erreicht
werden sollen, wendet die Bundesnetzagentur objektiv, transparent, nicht
diskriminierend und verhältnismäßig die nach § 2 Abs. 3 TKG vorgesehenen
Regulierungsgrundsätze an. Es wird gewährleistet, dass Betreiber von
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter
vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG). Ferner
wird der Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher geschützt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG).
Die Anbieter von Mobilfunkdiensten sind allein schon aufgrund der symmetrischen
Ausgestaltung des § 46 TKG und damit auch dieser Festlegung den gleichen
Vorbedingungen ausgesetzt, so dass bspw. der Marktanteil eines einzelnen
Unternehmens keinen Einfluss auf die Verpflichtungswirkung der Festlegung hat.
Gleiches gilt für die Regelungsinhalte, die die Betreiber von Mobilfunknetzen
betreffen. Im Verhältnis der Unternehmen untereinander werden damit
Diskriminierungen verhindert. Durch die Sicherung gleicher Marktbedingungen für
alle betroffenen Unternehmen wird der Wettbewerb zum Nutzen des Verbrauchers in
Form eines zuverlässigen Wechselprozesses und differenzierter Angebote geschützt
(§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG).
4.2. Fehlerfreie Ausübung des Aufgreifermessens
(1) Die Bundesnetzagentur hat mit dem Erlass der vorliegenden Festlegung ihr
Aufgreifermessen fehlerfrei ausgeübt.
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(2) Die mit § 46 TKG getroffenen Regelungen stellen eine in Teilen weit reichende
Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den deutschen
Telekommunikationsmarkt dar. Mit der Marktliberalisierung hat der Gesetzgeber
lediglich das Angebot der Rufnummernportierung auf Gesetzesebene
festgeschrieben (vgl. § 46 Abs. 2 TKG-2004; § 43 Abs. 5 TKG-1996). Die
Neuregelung in § 46 Abs. 4 TKG zur Einführung der Portierung von
Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende schafft für diesen Bereich eine
Neugestaltung der technischen Rahmenbedingungen in deren Folge für die am
Markt tätigen Unternehmen neue Angebotsformen entstehen können.
(3) Zur praktischen Umsetzung dieser neuen Vorgaben hat die Bundesnetzagentur –
neben der Beteiligung an der Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses
– bereits Ende 2011 Gespräche mit den betroffenen Unternehmen und
Branchenverbänden aufgenommen (siehe im Detail die Darstellung des
Diskussionsverlaufs unter Pkt. I.).
(4) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Bundesnetzagentur angestoßenen
Vermittlungsversuche bis zur Veröffentlichung des Festlegungsentwurfes am
27.04.2012 auf freiwilliger Basis zu keinem einheitlichen Verständnis der sich aus
§ 46 TKG ergebenden Pflichten und deren praktischer Umsetzung geführt haben. Es
konnte bis zu diesem Zeitpunkt zwar erreicht werden, dass sich die bislang an der
Diskussion beteiligten Unternehmen nicht mehr grundsätzlich einem gemeinsamen
Lösungsansatz verweigern, es konnte jedoch nicht mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass dem marktübergreifend ein einheitliches Verständnis
zugrunde liegt. Hierfür sprach zum einen, dass alle bis zum 23.04.2012
stellungnehmenden Unternehmen jeweils ihre Rechtsauffassung und praktische
Umsetzung dargestellt und gleichzeitig die Bundesnetzagentur um Bestätigung ihrer
Rechtsauffassung und der Rechtmäßigkeit des jeweils skizzierten Vorgehens
gebeten haben. Zum anderen war nicht sicher, ob gerade die Anforderung einer
telefonischen Informationsmöglichkeit des Teilnehmers über die noch anfallenden
Kosten an alle Diensteanbieter kommuniziert und von diesen erfüllt werden kann.
Demzufolge wurde am 27.04.2012 zur Sicherstellung einer einheitlichen
Vorgehensweise bei der Portierung von Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende eine
für alle betroffenen Unternehmen verbindlicher Festlegungsentwurf zur Anhörung
gestellt.
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