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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1860                                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                               11 2012


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       (18) Im Anschluss daran hat die Bundesnetzagentur Teilaspekte der Stellungnahmen
       mit den betroffenen Unternehmen fernmündlich erörtert. Am 10.05.2012 hat die MNP
       GbR die Bundesnetzagentur über eine neue, im Kreis der MNP GbR abgestimmte
       Version des sog. „Interimsprozesses“ in Kenntnis gesetzt. Dieser ist zuvor auf
       elektronischem Wege durch die MNP GbR allen Diensteanbieter übermittelt worden.


       Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug
       genommen.


       II.


       Zur besseren Übersichtlichkeit wird den folgenden Entscheidungsgründen eine
       Gliederungsübersicht vorangestellt:


       1. Zuständigkeit ...................................................................................................................... 11
       2. Rechtsgrundlage ................................................................................................................ 11
       3. Formelle Anforderungen..................................................................................................... 11
          3.1. Adressaten der Festlegung.......................................................................................... 11
          3.2. Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung ............................................................ 13
       4. Materielle Anforderungen ................................................................................................... 13
          4.1. Voraussetzungen einer Festlegung nach § 46 Abs. 9 TKG liegen vor ........................ 13
            4.1.1 Einzelheiten zum Verfahren der Portierung von Mobilfunkrufnummern und zur
            Reichweite der Festlegung.............................................................................................. 14
            4.1.2 Berücksichtigung des Vertragsrechts ..................................................................... 15
            4.1.3 Berücksichtigung der technischen Entwicklung ..................................................... 16
            4.1.4 Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung ................................................ 16
            4.1.5 Maßnahmen zum Schutz beim Übertragungsverfahren ........................................ 16
            4.1.6 Abweichende Regelungen für Teilnehmer mit Individualvereinbarungen .............. 17
            4.1.7 Befugnisse nach Teil 2 und nach § 77a TKG ......................................................... 17
            4.1.8 Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze .................................................... 17
          4.2. Fehlerfreie Ausübung des Aufgreifermessens ............................................................. 18
          4.3. Konkrete Ausgestaltung der Festlegung ist fehlerfrei .................................................. 21
            4.3.1 Festlegung eines Interimsprozesses (Ziffer 1) ....................................................... 21
            4.3.2 Telefonische Information über die anfallenden Kosten im Interimsprozess (Ziffer 2)
             ........................................................................................................................................ 23
            4.3.3 Zuteilung einer neuen Rufnummer für den bestehenden Vertrag (Ziffer 3) ........... 25
            4.3.4 Mitteilungspflicht gegenüber BNetzA bei Änderungen der MNP-Spezifikation (Ziffer
            4) ..................................................................................................................................... 26
            4.3.5 Widerrufsvorbehalt (Ziffer 5) .................................................................................. 26
            4.3.6 Weitere Maßnahmen der BNetzA: Prüfung etwaiger Festlegungen zum
            Zielprozess (Ziffer 6) ....................................................................................................... 27
       Annex: Abkürzungen und Begrifflichkeiten............................................................................. 27




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          1. Zuständigkeit


          Die Bundesnetzagentur ist gem. § 116 TKG zuständig.



          2. Rechtsgrundlage


          Die Festlegungen zu Ziffer 1 bis 4 beruhen auf § 46 Abs. 9 i. V. m Abs. 1 bis Abs. 4
          TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur die Einzelheiten des Verfahrens für den
          Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach § 46 Abs. 8 Satz 4
          festlegen. Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 5 der Festlegung beruht auf § 36 Abs. 2
          Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG).



          3. Formelle Anforderungen

          3.1. Adressaten der Festlegung


          (1) Die Festlegung richtet sich an alle Marktbeteiligten, die an der Abwicklung des
          Anbieterwechsels im Mobilfunkbereich beteiligt sind. Hierzu gehören zum einen die
          Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, d. h. im
          Mobilfunkbereich der sog. Diensteanbieter, und zum anderen die Betreiber
          öffentlicher Mobilfunknetze.


          (2) Der betroffene Kreis der „Anbieter öffentlich zugänglicher
          Telekommunikationsdienste“ ist im Zusammenspiel mit dem Kreis der nach § 46 TKG
          anspruchsberechtigten „Teilnehmer“ in einem gewissen Umfang zu reduzieren.
          „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ sind
          grundsätzlich diejenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig
          Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
          mitwirken (§ 3 Nr. 6 TKG). Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste sind in
          der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
          Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
          Übertragungsdienste in Rundfunknetzen (§ 3 Nr. 17a, Nr. 24 TKG). „Teilnehmer“ ist
          jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von


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       Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste
       geschlossen hat (§ 3 Nr. 20 TKG). Da es sich in dem der Festlegung zugrunde
       liegenden Teilbereich des Anbieterwechsels um die Portierung von
       Mobilfunkrufnummern handelt kommen folglich lediglich Teilnehmer in Betracht, die
       einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen mit dem jeweiligen Diensteanbieter
       geschlossen haben.


       (3) Mit § 46 Abs. 9 S. 3 TKG wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen,
       abweichende Regelungen für Teilnehmer zu schaffen, die keine Verbraucher sind
       und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
       eine Individualvereinbarung getroffen hat. Hiervon macht die Bundesnetzagentur
       zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Gebrauch. Die grundsätzliche Regelung der
       Rufnummernportierung vor Vertragsende (§ 46 Abs. 4 S. 3 TKG) ist zur Erzielung
       zusätzlicher wettbewerbsfördernder Impulse eingeführt worden9. Zum jetzigen
       Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob dieses Instrument vermehrt im Massenmarkt,
       also gegenüber Verbrauchern, angeboten wird oder ob vornehmlich Teilnehmer
       adressiert werden, die mit ihrem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste
       einen individuellen Vertrag ausgehandelt haben (bspw. größere Firmen, Behörden,
       o. ä.). Diese können in der Regel auf die Bedingungen eines etwaigen
       Anbieterwechsels eigenen Einfluss nehmen, so dass es hier möglicherweise keiner
       gesonderten kundenschützenden Festlegungen bedarf. Aufgrund der nicht
       absehbaren Marktentwicklung kann hierzu zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
       Aussage getroffen werden.


       (4) Ferner sind die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze von dieser Festlegung
       umfasst. Dieses ergibt sich zum einen aus dem rechtssystematischen
       Zusammenhang, dass in den Grundsätzen des Anbieterwechsels (§ 46 Abs. 1 TKG)
       sowohl die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als auch die
       Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze adressiert werden. Zum anderen
       ergibt sich dieses aber auch aus der praktischen Ausgestaltung im Mobilfunkbereich.
       Auch wenn nicht die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, sondern in der Regel die
       Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste die direkte vertragliche Beziehung
       zum anspruchsberechtigten Teilnehmer unterhalten, so sind auch die Betreiber
       öffentlicher Mobilfunknetze maßgeblich für einen funktionierenden Wechselprozess


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          mit verantwortlich. Dieses zeigt sich in der Praxis an der maßgeblichen Rolle der
          MNP GbR, in der im Wesentlichen die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze
          zusammengeschlossen sind, um eine Basis für die praktische Ausgestaltung der
          Rufnummernportierung im Mobilfunk zu erarbeiten. Demzufolge sind auch die
          Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze in dieser Festlegung zu adressieren.

          3.2. Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung


          Durch die am 27.04.20012 eingeleitete Anhörung zum Festlegungsentwurf und die
          zuvor und im Anschluss an die Anhörung durchgeführten Einzelgespräche mit den
          betroffenen Unternehmen wurde diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme
          eingeräumt (siehe zum Verfahrensverlauf im Einzelnen Pkt. I.).

          4. Materielle Anforderungen


          Die Voraussetzungen für den Erlass der Festlegung liegen vor (siehe folgender
          Abschnitt 4.1.) Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Aufgreifermessen
          fehlerfrei ausgeübt (siehe hierzu folgender Abschnitt 4.2.) und die konkrete
          Ausgestaltung ist fehlerfrei (siehe folgender Abschnitt 4.3.).



          4.1. Voraussetzungen einer Festlegung nach § 46 Abs. 9 TKG liegen vor


          Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 46 Abs. 9 TKG die Einzelheiten des
          Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
          Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:


                1. das Vertragsrecht,
                2. die technische Entwicklung,
                3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu
                      gewährleisten, und
                4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während
                      des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren
                      Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.


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              BT-Drs. 17/5707, S. 69.
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       Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und 2 bleiben
       unberührt.



       4.1.1 Einzelheiten zum Verfahren der Portierung von Mobilfunkrufnummern und
       zur Reichweite der Festlegung


       (1) Mit der Festlegung zur Portierung von Mobilfunkrufnummern werden Einzelheiten
       zum Anbieterwechsel für den Mobilfunkbereich verbindlich festgelegt. Eben solche
       Festlegungen sind das Ziel der Festlegungskompetenz, die der Bundesnetzagentur
       mit § 46 Abs. 9 TKG zukommt.


       (2) Der Gesetzgeber hat zunächst die Grundsätze des Anbieterwechsels geregelt
       (§ 46 Abs. 1 TKG) und für die Portierung von Mobilfunkrufnummern diese
       Grundsätze weiter konkretisiert (§ 46 Abs. 4 S. 3 ff. TKG). Naturgemäß können dabei
       nicht jegliche Details auf Gesetzesebene geregelt werden, sondern es können
       lediglich – wie hier geschehen – die wesentlichen Rahmenbedingungen festgelegt
       werden. In diesem Zusammenhang wurden neben der Grundsatzentscheidung, dass
       im Mobilfunkbereich die Rufnummernportierung auch vor dem Ende des zugrunde
       liegenden Vertrages zwischen Teilnehmer und Diensteanbieter möglich sein soll, für
       den aufnehmenden und den abgebenden Anbieter zusätzliche Informationspflichten
       gegenüber dem Teilnehmer vorgesehen (§ 46 Abs. 4 S. 4 und S. 5 TKG). Dabei
       beschränkt sich der Gesetzgeber auch bei diesen Informationsverpflichtungen auf
       die Rahmenbedingungen. Der aufnehmende Anbieter hat die Information über das
       Weiterbestehen des zivilrechtlichen Vertrages zwischen abgebendem Anbieter und
       Teilnehmer „vor Vertragsschluss“ und „in Textform“ zu übermitteln (§ 46 Abs. 4 S. 4
       TKG). Des Weiteren hat der abgebende Anbieter den Teilnehmer „zuvor“ über alle
       anfallenden Kosten zu informieren (§ 46 Abs. 4 S. 5 TKG). Weitere Vorgaben für die
       konkrete Ausgestaltung dieser Informationspflichten sind auf Ebene der gesetzlichen
       Regelung nicht enthalten.


       (3) Im Schwerpunkt trifft die Bundesnetzagentur mit dieser Festlegung in
       angemessener Weise eine Regelung für die praktische Abwicklung eben dieser
       Informationsverpflichtungen. Dabei beschränkt sich die Festlegung zunächst auf

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          einen Interimszeitraum vom Inkrafttreten dieser Festlegung bis zur technischen
          Realisierung der von der MNP GbR erarbeiteten Spezifikation, mit der automatisiert
          die Portierung von Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende ermöglicht werden soll
          (Inkrafttreten angekündigt für Anfang Dezember 2012). Die Bundesnetzagentur
          beschränkt sich dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
          auf die Festlegung einzelner, konkretisierungsbedürftiger Verfahrensdetails, zu
          denen nach Bewertung der Bundesnetzagentur zwischen den betroffenen
          Unternehmen zunächst kein einheitliches Verständnis bestand bzw. zum
          Festlegungszeitpunkt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass in der Praxis
          unternehmensindividuell Abweichungen geplant sind. Lediglich diese werden durch
          eine verbindliche, marktübergreifende Festlegung geregelt. Alle weiteren
          Verfahrensdetails, die Gegenstand der MNP-Spezifikation sind und einvernehmlich
          zwischen allen betroffenen Unternehmen vereinbart werden konnten, sind nicht
          Gegenstand der verbindlichen Regelungswirkung dieser Festlegung.

          4.1.2 Berücksichtigung des Vertragsrechts


          (1) Die Festlegung berücksichtigt in besonderer Weise auch das Vertragsrecht (§ 46
          Abs. 9 S. 2 Nr. 1 TKG).


          (2) Entgegen der vereinzelt vertretenen Rechtsansicht ist der Neuregelung in § 46
          Abs. 4 S. 3 ff. TKG nicht zu entnehmen, dass der zivilrechtliche Vertragsschluss
          zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Anbieter erst zustande kommt, wenn der
          abgebende Anbieter „zuvor“ den Teilnehmer über die noch anfallenden Kosten bzgl.
          seines weiterhin bestehenden Vertrages mit dem abgebenden Anbieter informiert hat
          (vgl. § 46 Abs. 4 S. 5 TKG). Eine mit der zuvorigen Informationsverpflichtung
          einhergehende potentielle Hemmungswirkung für den zivilrechtlichen
          Vertragsschluss hätte aufgrund ihres wesentlichen Eingriffs in die
          Vertragsschlussfreiheit im Gesetzeswortlaut konkret angelegt werden müssen. Die
          Verpflichtung des abgebenden Anbieters besteht darin, generell den
          Informationsanspruch gegenüber dem Teilnehmer zu erfüllen. Die zeitliche
          Komponente („zuvor“) verpflichtet den abgebenden Anbieter, dieser
          Informationsverpflichtung so nachzukommen, dass der Teilnehmer die
          Möglichkeit hat, diese Informationen „zuvor“, d. h. vor dem Vertragsschluss mit dem
          aufnehmenden Anbieter, zu erhalten. Denn damit soll sichergestellt werden, dass der

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       Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen „kann“10. Es bleibt dem
       Teilnehmer damit aber weiterhin unbelassen, trotzdem gültige Verträge mit dem
       aufnehmenden Anbieter zu schließen.


       (3) Diesem Ansatz und damit dem Vertragsrecht trägt die Festlegung in besonderer
       Weise Rechnung. Denn insbesondere dadurch, dass der Teilnehmer telefonisch die
       noch anfallenden Kosten beim abgebenden Anbieter erfragen kann, wird ein
       einfacher und insbesondere ein schneller Informationskanal geschaffen, um an die
       entsprechenden Informationen zu gelangen und damit in voller Sachkenntnis auch
       vor Vertragsschluss eine Auswahl treffen zu können.

       4.1.3 Berücksichtigung der technischen Entwicklung


       Die Festlegung berücksichtigt die technische Entwicklung (§ 46 Abs. 9 S. 2 Nr. 2
       TKG). Denn der Regelungsschwerpunkt - die telefonischen Informationsmöglichkeit
       des Teilnehmers (Ziffer 2) – stellt eine zeitnah und ohne größeren technischen
       Aufwand umsetzbare Regelung darstellt.

       4.1.4 Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung


       Die Bundesnetzagentur berücksichtigt mit der Festlegung auch die Notwendigkeit,
       dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten (§ 46 Abs. 9 S. 2
       Nr. 3 TKG). Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass der Teilnehmer zeitnah und
       ohne größeren Aufwand Informationen über die noch anfallenden Kosten aus seinem
       bestehenden Vertrag erhalten kann. Da der Teilnehmer somit in voller Sachkenntnis
       seine Wahl treffen kann, wird mittelbar der Rahmen dafür geschaffen, dass
       Wechselprozesse angestoßen werden, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen
       Kenntnis über die noch anfallenden Kosten wieder rückgängig gemacht werden
       müssten.

       4.1.5 Maßnahmen zum Schutz beim Übertragungsverfahren


       Die Bundesnetzagentur kann bei einer Festlegung zum Anbieterwechsel darüber
       hinaus erforderlichenfalls Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Teilnehmer


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            BT-Drs. 17/5707, S. 70.
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
11 2012                                        – Regulierung, Telekommunikation –                       1867


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          während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen
          ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden (§ 46 Abs. 9 S. 2 Nr. 4
          TKG). Im jetzigen Stadium wird auf Vorgaben hierzu zunächst verzichtet, da diese
          nicht erforderlich erscheinen.

          4.1.6 Abweichende Regelungen für Teilnehmer mit Individualvereinbarungen


          Die Bundesnetzagentur kann für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit
          denen die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine
          Individualvereinbarung getroffen haben, von den Absätzen 1 und 2 abweichende
          Regelungen treffen (§ 46 Abs. 9 S. 3 TKG). Die Bundesnetzagentur macht im
          Rahmen dieser Festlegung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch (vgl. zur
          Begründung Pkt. 3.1)

          4.1.7 Befugnisse nach Teil 2 und nach § 77a TKG


          Durch die getroffene Festlegung nach § 46 Abs. 9 bleiben die Befugnisse nach Teil 2
          dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und 2 unberührt und als Basis für etwaige
          weitere Entscheidungen der Bundesnetzagentur vorbehalten.

          4.1.8 Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze


          (1) Die Festlegung dient darüber hinaus der Verwirklichung der Regulierungsziele
          (§ 2 Abs. 2 TKG). Die Bundesnetzagentur hat u. a. die Nutzer-, insbesondere die
          Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu wahren (§ 2 Abs.
          2 Nr. 1 TKG) und einen chancengleichen Wettbewerb und die Förderung nachhaltig
          wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
          Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und
          Dienste, auch in der Fläche, sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG).


          (2) Mit der Festlegung wird ein Ausgleich zwischen dem Verbraucherinteresse und
          der Wettbewerbsförderung vorgenommen. Das Interesse des Teilnehmers besteht
          darin, eine möglichst umfassende Information insbesondere über die finanziellen
          Belastungen zu erlangen, die sich aus zwei parallel bestehenden
          Vertragsverhältnissen ergeben. Diese Information muss für den Teilnehmer zeitnah
          und ohne größeren Aufwand zu erlangen sein. Gleichzeitig wäre ein chancengleicher
                                                                                                  ...



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       Wettbewerb und die durch § 46 Abs. 4 TKG vom Gesetzgeber beabsichtigten
       „wettbewerbsfördernden Impulse“11 gefährdet, wenn die praktische Realisierung der
       Rufnummernportierung vor Vertragsende von mehrfachen, aufeinander folgenden
       Kontakten des Teilnehmers zum aufnehmenden und abgebendem Anbieter
       zwingend abhängig gemacht würde. Die Festlegung schafft nunmehr mit der
       Verpflichtung gegenüber den abgebenden Diensteanbietern, die Informationen über
       die anfallenden Kosten in jedem Fall auch telefonisch sicherzustellen, für die
       Teilnehmer die Möglichkeit einfach die entsprechenden Informationen zu erlangen,
       gleichzeitig wird der bisher im Markt etablierte Prozess des sog. „One-Stop-
       Shopping“ nicht aufgelöst.


       (3) Bei der Verfolgung der Regulierungsziele, die durch diese Festlegung erreicht
       werden sollen, wendet die Bundesnetzagentur objektiv, transparent, nicht
       diskriminierend und verhältnismäßig die nach § 2 Abs. 3 TKG vorgesehenen
       Regulierungsgrundsätze an. Es wird gewährleistet, dass Betreiber von
       Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter
       vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG). Ferner
       wird der Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher geschützt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG).
       Die Anbieter von Mobilfunkdiensten sind allein schon aufgrund der symmetrischen
       Ausgestaltung des § 46 TKG und damit auch dieser Festlegung den gleichen
       Vorbedingungen ausgesetzt, so dass bspw. der Marktanteil eines einzelnen
       Unternehmens keinen Einfluss auf die Verpflichtungswirkung der Festlegung hat.
       Gleiches gilt für die Regelungsinhalte, die die Betreiber von Mobilfunknetzen
       betreffen. Im Verhältnis der Unternehmen untereinander werden damit
       Diskriminierungen verhindert. Durch die Sicherung gleicher Marktbedingungen für
       alle betroffenen Unternehmen wird der Wettbewerb zum Nutzen des Verbrauchers in
       Form eines zuverlässigen Wechselprozesses und differenzierter Angebote geschützt
       (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG).

       4.2. Fehlerfreie Ausübung des Aufgreifermessens


       (1) Die Bundesnetzagentur hat mit dem Erlass der vorliegenden Festlegung ihr
       Aufgreifermessen fehlerfrei ausgeübt.



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            BT-Drs. 17/5707, S. 70.
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11 2012                                         – Regulierung, Telekommunikation –                      1869


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          (2) Die mit § 46 TKG getroffenen Regelungen stellen eine in Teilen weit reichende
          Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den deutschen
          Telekommunikationsmarkt dar. Mit der Marktliberalisierung hat der Gesetzgeber
          lediglich das Angebot der Rufnummernportierung auf Gesetzesebene
          festgeschrieben (vgl. § 46 Abs. 2 TKG-2004; § 43 Abs. 5 TKG-1996). Die
          Neuregelung in § 46 Abs. 4 TKG zur Einführung der Portierung von
          Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende schafft für diesen Bereich eine
          Neugestaltung der technischen Rahmenbedingungen in deren Folge für die am
          Markt tätigen Unternehmen neue Angebotsformen entstehen können.


          (3) Zur praktischen Umsetzung dieser neuen Vorgaben hat die Bundesnetzagentur –
          neben der Beteiligung an der Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses
          – bereits Ende 2011 Gespräche mit den betroffenen Unternehmen und
          Branchenverbänden aufgenommen (siehe im Detail die Darstellung des
          Diskussionsverlaufs unter Pkt. I.).


          (4) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Bundesnetzagentur angestoßenen
          Vermittlungsversuche bis zur Veröffentlichung des Festlegungsentwurfes am
          27.04.2012 auf freiwilliger Basis zu keinem einheitlichen Verständnis der sich aus
          § 46 TKG ergebenden Pflichten und deren praktischer Umsetzung geführt haben. Es
          konnte bis zu diesem Zeitpunkt zwar erreicht werden, dass sich die bislang an der
          Diskussion beteiligten Unternehmen nicht mehr grundsätzlich einem gemeinsamen
          Lösungsansatz verweigern, es konnte jedoch nicht mit Sicherheit davon
          ausgegangen werden, dass dem marktübergreifend ein einheitliches Verständnis
          zugrunde liegt. Hierfür sprach zum einen, dass alle bis zum 23.04.2012
          stellungnehmenden Unternehmen jeweils ihre Rechtsauffassung und praktische
          Umsetzung dargestellt und gleichzeitig die Bundesnetzagentur um Bestätigung ihrer
          Rechtsauffassung und der Rechtmäßigkeit des jeweils skizzierten Vorgehens
          gebeten haben. Zum anderen war nicht sicher, ob gerade die Anforderung einer
          telefonischen Informationsmöglichkeit des Teilnehmers über die noch anfallenden
          Kosten an alle Diensteanbieter kommuniziert und von diesen erfüllt werden kann.
          Demzufolge wurde am 27.04.2012 zur Sicherstellung einer einheitlichen
          Vorgehensweise bei der Portierung von Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende eine
          für alle betroffenen Unternehmen verbindlicher Festlegungsentwurf zur Anhörung
          gestellt.

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