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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1894                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   11 2012


Mitteilung Nr. 387/2012

Veröffentlichung der Einsichtnahmebedingungen zu § 77a
Abs. 3 TKG (Infrastrukturatlas)

In § 77a Abs. 3 TKG ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
für die Führung des bundesweiten Infrastrukturatlas bei der Bun-
desnetzagentur normiert. Mit dem Infrastrukturatlas soll die Effizi-
enzsteigerung und Synergienutzung im Rahmen von Breitbandaus-
bauprojekten gefördert werden. Die Bundesnetzagentur wird durch
§ 77a Abs. 3 TKG insbesondere ermächtigt, Inhaber von Infrastruk-
turen, die bei Breitbandausbauprojekten mitgenutzt werden kön-
nen, zu Datenlieferungen für den Infrastrukturatlas zu verpflichten.

Nach der Veröffentlichung eines Entwurfs der „Bedingungen für
eine Einsichtnahme in den bundesweiten Infrastrukturatlas der
Bundesnetzagentur, Phase 3“ (Einsichtnahmebedingungen) zur
Konsultation im Februar 2012 veröffentlicht die Bundesnetzagentur
nun die endgültige Version der Einsichtnahmebedingungen.

Dabei ist insbesondere auf Nutzerseite zu beachten, dass die Ver-
öffentlichung der Einsichtnahmebedingungen nicht gleichbedeu-
tend mit einem Start der Phase 3, also der Web-GIS-Applikation ist.
Vielmehr hat die Bundesnetzagentur damit begonnen, potentielle
Infrastrukturinhaber zunächst formlos anzuschreiben und über das
Inkrafttreten des Gesetzes und die beabsichtigte Vorgehensweise
zu informieren. Diese haben die Möglichkeit, freiwillig auf Basis ei-
nes öffentlich-rechtlichen Vertrags in der Phase 3 teilzunehmen
oder können durch die Bundesnetzagentur zu einer Datenlieferung
an den Infrastrukturatlas verpflichtet werden. Bestandteil dieser
Verpflichtungen bilden die Einsichtnahmebedingungen.

Sobald der Bundesnetzagentur eine hinreichende Menge an Infra-
strukturdaten vorliegt, werden die Einsichtnahmebedingungen nach
einer Ankündigung im Amtsblatt und auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur in Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt wird die
Phase 3 starten und der Wirkbetrieb der Web-GIS-Applikation für
Nutzer der Infrastrukturatlas aufgenommen. Bis zu diesem Zeit-
punkt läuft für die Nutzer des Infrastrukturatlas die gegenwärtige
Phase 2 des Infrastrukturatlas weiter.

Die Einsichtnahmebedingungen sind ab dem 13.06.2012 nebst
weiteren Dokumenten für Infrastrukturinhaber auch auf den Inter-
netseiten der Bundesnetzagentur abrufbar.




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                      Bedingungen gemäß § 77a Abs. 3 TKG
                          für eine Einsichtnahme in den
                        bundesweiten Infrastrukturatlas
                                der Bundesnetzagentur
                                               Phase 3




      Version:                          Einsichtnahmebedingungen                                          Seite 1
      Juni 2012                          Infrastrukturatlas Phase 3



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  Ziel des Infrastrukturatlas

  Die Bundesnetzagentur führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastruktu-
  ratlas. Der Infrastrukturatlas basiert auf einem Geoinformationssystem („GIS“) und
  enthält Daten über in Deutschland vorhandene Infrastruktur, die beim Aufbau von
  Breitbandnetzen grundsätzlich mitgenutzt werden kann. Dies sind unter anderem
  Glasfaserleitungen, Leerrohre, Hauptverteiler, Kabelverzweiger, Sendemasten, An-
  tennenstandorte sowie andere geeignete Infrastruktur.

  Nachdem der bundesweite Infrastrukturatlas seit 2009 zunächst auf freiwilliger Basis
  entwickelt wurde, setzt die Bundesnetzagentur mit der Phase 3 die gesetzliche
  Grundlage für den Betrieb des Infrastrukturatlas und die darin enthaltene Ermächti-
  gung zur Abfrage von Infrastrukturdaten sowie Einsichtnahmegewährungen gemäß
  § 77a Abs. 3 TKG um. Ferner nimmt die Bundesnetzagentur das endgültige System
  des Infrastrukturatlas in Betrieb („Web-GIS-Applikation“). Die berechtigten Nutzer
  erhalten auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung einen gesicherten Online-
  Zugang zu der Web-GIS-Applikation.



  1.    Einsichtnahmeberechtigte

  1.1 Berechtigt zu einer Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Maßgabe der
        weiteren Bestimmungen sind

        a) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gemäß § 6 TKG,

        b) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über
              Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden
              können,

        c) Planungsbüros, soweit sie im Auftrag von anderen Einsichtnahmeberechtig-
              ten die Breitbandausbauplanung unterstützen, wobei dies auch einzelne na-
              türliche Personen sein können (beispielsweise im Falle einzelkaufmänni-
              scher oder freiberuflicher Tätigkeit),

        d) Gebietskörperschaften auf der Ebene des Bundes, der Länder, der Land-
              kreise, Städte, Gemeindeverbände und Gemeinden,


  Version:                                Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 2
  Juni 2012                                Infrastrukturatlas Phase 3



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              e) Wirtschaftsförderungsgesellschaften oder andere, für den Zweck der Inte-
                   ressenvertretung öffentlicher Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des
                   Breitbandausbaus tätige juristische Personen, Personengesellschaften oder
                   andere rechtsfähige Institutionen, soweit sie im Auftrag von Gebietskörper-
                   schaften die Breitbandausbauplanung unterstützen,

              f) rechtsfähige Verwaltungsverbände, Zweckverbände oder ähnliche Zusam-
                   menschlüsse von Gebietskörperschaften auf der Ebene kommunaler Ge-
                   meinschaftsarbeit, soweit ihnen Aufgaben im Rahmen der Förderung der
                   Breitbandausbauplanung übertragen wurden sowie

              g) die Bundesnetzagentur, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich
                   ist, die ihr zur Förderung von Breitbandprojekten im Rahmen von Beihilfen-
                   maßnahmen zugewiesen sind, die von der Europäischen Kommission unter
                   Art. 107, 108 AEUV genehmigt worden sind (z. B. die Bundesrahmenrege-
                   lung Leerrohre). Innerhalb der Organisation der Bundesnetzagentur ist ledig-
                   lich die Verwaltungseinheit zur Nutzung der Daten befugt, die unmittelbar mit
                   der Ausführung der Aufgabe im Rahmen der von der Kommission genehmig-
                   ten Förderprogramme betraut ist.

       1.2 Soweit einzelne Institutionen nach Ziffer 1.1 lit. e) oder f), zum Beispiel in Form
              einer Zweckvereinbarung oder Arbeitsgemeinschaft, nicht selbst rechtsfähig
              sind, aber dennoch im Rahmen kommunaler Gemeinschaftsarbeit für eine oder
              mehrere Gebietskörperschaften tätig sind, ist grundsätzlich die Gebietskörper-
              schaft nach Ziffer 1.1 lit. d) einsichtnahmeberechtigt. Die Einsichtnahme kann
              jedoch von der Institution und durch deren Mitarbeiter für die Gebietskörper-
              schaft durchgeführt werden.

       1.3 Sämtliche Einsichtnahmeberechtigte müssen nachweislich an einem konkreten
              Projekt zum Breitbandausbau beteiligt sein. Einsichtnahmeberechtigte nach Zif-
              fer 1.1 lit. c) haben ferner ihre Beauftragung durch einen anderen Einsichtnah-
              meberechtigten und Einsichtnahmeberechtigte nach Ziffer 1.1 lit. e) ihre Tätig-
              keit im Auftrag einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Breitbandausbaupla-
              nung nachzuweisen.




       Version:                               Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 3
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  1.4 Soweit eine rechtsfähige Institution glaubhaft macht, erst durch das angegebe-
        ne konkrete Projekt zum Einsichtnahmeberechtigten nach Ziffer 1.1 lit. a) o-
        der b) zu werden, ist sie für dieses Projekt einsichtnahmeberechtigt.

  1.5 Darüber hinaus erhält das mit der Wartung und Pflege der Web-GIS-Applikation
        beauftragte Unternehmen ohne vorherige Antragstellung Einsicht in die Infra-
        strukturdaten, sofern dies zu administrativ-technischen Zwecken notwendig ist.
        Das Unternehmen hat sich im Rahmen des mit der Bundesnetzagentur ge-
        schlossenen EVB-IT-Vertrags umfassend zur Geheimhaltung und einer vertrau-
        lichen Behandlung aller Daten verpflichtet.



  2.    Antrag

  2.1 Einsichtnahmeberechtigte haben bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf
        Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas zu stellen.

  2.2 Der Antrag soll in der Form des auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur
        veröffentlichten Formulars gestellt werden. Zumindest muss er neben Angaben
        zur Einsichtnahmeberechtigung auch Angaben über das konkrete Breitbandpro-
        jekt sowie, sofern nach Ziffer 1 erforderlich, den Nachweis der Beauftragung
        durch eine Gebietskörperschaft oder einen anderen Einsichtnahmeberechtigten
        enthalten. Die Projektbeschreibung muss ferner Informationen enthalten, aus
        denen die zu versorgenden Regionen, Orte bzw. Ortsteile hervorgehen.

  2.3 Die Einsichtnahmeberechtigten haben bei der Antragsstellung jeweils eine na-
        türliche Person (inklusive deren Anschrift und E-Mail-Adresse) anzugeben, die
        von der Bundesnetzagentur die Zugangsdaten für die Einsicht in den Infrastruk-
        turatlas erhalten soll. Diese Person muss Mitarbeiter des Einsichtnahmeberech-
        tigten sein. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Zugangsdaten
        sowie der aufgrund der Einsichtnahme zur Kenntnis gelangten Daten durch die-
        se Person muss mittels einer Vertraulichkeitsverpflichtung sichergestellt sein.

  2.4 Die Bundesnetzagentur übernimmt die Legitimationsprüfung der Anträge der
        Einsichtnahmeberechtigten und entscheidet über die Anträge nach pflichtge-
        mäßem Ermessen.

  Version:                            Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 4
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       3.     Projektbeschreibung

       3.1 Aus der Projektbeschreibung im Rahmen der Antragstellung muss sich erge-
              ben, dass der Einsichtnahmeberechtigte an einem konkreten Projekt zum Breit-
              bandausbau beteiligt ist. Der Einsichtnahmeberechtigte nach Ziffer 1.1 lit. g)
              legt die ihm von der Beihilfen gewährenden Stelle zur Verfügung gestellten Un-
              terlagen vor und weist seine Zuständigkeit im Rahmen der jeweiligen Beihilfen-
              maßnahme nach.

       3.2 Als konkretes Projekt im Rahmen des Breitbandausbaus zählt auch das ent-
              sprechende Verfahren der Beantragung von Fördermitteln, sofern das diesem
              zugrunde liegende Projekt hinreichend konkretisiert ist.

       3.3 Soweit auch eine Gebietskörperschaft an dem Breitbandprojekt beteiligt ist, ist
              eine Bestätigung der Projektbeschreibung durch die jeweilige Gebietskörper-
              schaft beizufügen.

       3.4 Sofern keine Gebietskörperschaft beteiligt ist, sind höhere Anforderungen an
              den Nachweis des Projektbezugs zu stellen. Insbesondere reicht in diesem Fall
              ein Projektbezug in einer frühen Phase des Projektes, wie z. B. eine Machbar-
              keitsstudie, nicht aus. Aus der Projektbeschreibung muss sich vielmehr eindeu-
              tig ergeben, dass (1.) der Einsichtnahmeberechtigte an einem konkreten, sich
              bereits in Planung befindlichen Projekt zum Breitbandausbau beteiligt ist sowie
              (2.), in welcher geografischen Region beabsichtigt wird, ein Breitbandnetz zu er-
              richten oder ein bestehendes Breitbandnetz zu erweitern. Die Bundesnetzagen-
              tur behält sich Rückfragen zur Projektbeschreibung vor.

       3.5 Das Projektgebiet muss so genau wie möglich definiert werden. Sollte sich bei-
              spielsweise der Antrag lediglich auf Teilbereiche eines Ortes beziehen oder
              sonst Bereiche beziehen, die nicht deckungsgleich mit einer Gebietskörper-
              schaft sind, ist der Bereich in einer separaten Anlage in geeigneter Weise, etwa
              durch eine Darstellung in Kartenform, so detailliert wie möglich darzustellen.




       Version:                             Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 5
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  4.    Einsichtnahmegewährung

  4.1 Die Einsichtnahmegewährung erfolgt nach Prüfung des Antrags durch Verwal-
        tungsakt gegenüber dem jeweiligen Einsichtnahmeberechtigten. Durch diesen
        Bescheid wird auch der Umfang des Einsichtsrechts festgesetzt.

  4.2 Eine Einsichtnahmegewährung kann insbesondere gegenüber juristischen Per-
        sonen des öffentlichen Rechts auch durch den „Vertrag über eine Einsichtnah-
        me in den bundesweiten Infrastrukturatlas“ zwischen der Bundesnetzagentur
        und dem Einsichtnahmeberechtigten erfolgen.

  4.3 Die Einsichtnahmegewährung an den Einsichtnahmeberechtigten nach Zif-
        fer 1.1 lit. g) erfolgt durch Realakt.

  4.4 Der gemäß Ziffer 2.3. genannte Mitarbeiter des Einsichtnahmeberechtigten er-
        hält zu dem von der Bundesnetzagentur angegebenen Termin zunächst eine E-
        Mail mit einem Link zu der Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas.

  4.5 Der Mitarbeiter erhält im Folgenden zum einen den Benutzernamen und zum
        anderen das Passwort für den Zugang zu der Web-GIS-Applikation (Zugangs-
        daten). Diese werden separat entweder per Post und E-Mail oder in verschlüs-
        selten E-Mails versandt. Mit den Zugangsdaten kann über den Link der Zugang
        zu der Web-GIS-Applikation erfolgen.

  4.6 Dem Berechtigten wird lediglich Einsichtnahme auf das ihm zugeordnete Gebiet
        gemäß Ziffer 5 gewährt.

  4.7 Die Bundesnetzagentur erstellt auf Anfrage für jeden Infrastrukturinhaber, des-
        sen Infrastrukturen von Einsichtnahmegewährungen betroffen sind, eine Liste
        der bewilligten Anträge unter Angabe der Antragsteller und der Gebiete, in die
        Einsichtnahme gewährt wurde. Die jeweilige Liste kann ausschließlich von dem
        betroffenen Infrastrukturinhaber in einem geschützten Bereich auf den Internet-
        seiten der Bundesnetzagentur eingesehen werden.




  Version:                              Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 6
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       5.     Umfang der Einsichtnahmegewährung

       5.1 Die Einsichtnahmegewährung beschränkt sich grundsätzlich auf das jeweilige
              hoheitliche Gebiet der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften, auf
              das sich das Projekt bezieht.

       5.2 Wenn die Projektrelevanz von dem in Ziffer 5.1 genannten Hoheitsgebiet teil-
              weise abweicht, kann dem Einsichtnahmeberechtigten auch ein von der Bun-
              desnetzagentur individuell zugeschnittenes, der Projektrelevanz entsprechen-
              des Gebiet zugeteilt werden.

       5.3 Das zu beauskunftende Gebiet wird vom System automatisch um bis zu fünf
              Kilometer (Gebietspuffer) in jede Richtung erweitert, damit auch Infrastrukturen
              mit Synergiepotenzial in der Umgebung erfasst werden.

       5.4 Das Recht zur Einsichtnahme in die Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas
              wird aus Sicherheitsgründen befristet erteilt. Der Zeitraum der Befristung be-
              trägt in der Regel drei Monate. Es besteht die Möglichkeit eines Antrags auf
              Verlängerung des Einsichtnahmerechts, soweit seitens des Einsichtnahmebe-
              rechtigten ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung nachgewiesen wird.
              Sollte bereits bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse auf eine längere Be-
              fristung gegeben sein, muss dies bei der Antragstellung mitgeteilt werden.

       5.5 Die Einsichtnahme für den Einsichtnahmeberechtigten nach Ziffer 1.1 lit. g) ist
              zeitlich auf das Maß beschränkt, dass zur Erfüllung der unter Ziffer 1.1 lit. g)
              genannten Aufgaben zwingend erforderlich ist.



       6.     Nutzung der Daten des Infrastrukturatlas

       6.1 Mit der Einsichtnahme in die Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas besteht
              grundsätzlich die Möglichkeit, die Lage und die Sachattribute der einzelnen Inf-
              rastrukturtypen einzusehen, gebietsbezogene Berichte über Sachdaten ein-
              schließlich der Kontaktdaten der Betreiber zu erstellen und diese zu exportieren
              sowie Kartenausschnitte zu drucken (nachfolgend „generierte Daten“ genannt).




       Version:                             Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 7
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  6.2 Die Einsichtnahmeberechtigten sind zu einem vertraulichen und verantwor-
        tungsvollen Umgang mit den aus der Einsichtnahme generierten Daten und mit
        den Zugangsdaten (nachfolgend insgesamt als „Daten“ bezeichnet) für einen
        Zugriff auf die Web-GIS-Applikation verpflichtet. Dies schließt auch einen an-
        gemessenen technischen Schutz der Daten mit ein. Die Daten dürfen von Ein-
        sichtnahmeberechtigten ausschließlich projektbezogen und zur Planung von
        Breitbandnetzen abgefragt und verwendet werden. Insbesondere ist die Nut-
        zung der Daten sowie die Generierung von Daten aus der Web-GIS-Applikation
        des Infrastrukturatlas lediglich den Mitarbeitern des jeweiligen Einsichtnahme-
        berechtigten erlaubt, soweit diese Mitarbeiter einer Vertraulichkeitsverpflichtung
        wie in Ziffer 2.3 unterliegen und die Datennutzung im Rahmen des Projektes er-
        forderlich ist.

  6.3 Die Einsichtnahmeberechtigten dürfen keine Daten an Dritte weitergeben. Auch
        sämtliche Beteiligungen von Einsichtnahmeberechtigten gelten als Dritte. Inner-
        halb der Organisation des Einsichtnahmeberechtigten ist eine Weitergabe der
        Daten unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2, sofern erforderlich, erlaubt.

  6.4 Soweit es erforderlich ist, dass weitere juristische Personen oder Personenge-
        sellschaften im Unternehmensverbund oder weitere natürliche Personen, die
        nicht im Rahmen der Organisation des Einsichtnahmeberechtigten Einsicht er-
        halten können (z. B. Mutter- oder Tochtergesellschaften), Einsicht in den Infra-
        strukturatlas benötigen, dürfen keine Daten an diese weitergegeben werden.
        Vielmehr ist von diesen ein eigener Antrag auf Einsichtnahme zu stellen. Dabei
        sind alle Voraussetzungen, insbesondere die Eigenschaft als Einsichtnahmebe-
        rechtigter, durch den Antragsteller selbst zu erfüllen.

  6.5 Die Web-GIS-Applikation stellt die Infrastrukturen des Infrastrukturatlas inner-
        halb eines Maßstabes von 1:30.000 bis 1:250.000 dar. Linienobjekte werden
        mit einer Linienbreite von mindestens 50 Metern und Punktobjekte mit einem
        Durchmesser von mindestens 100 Metern bezogen auf die reale Welt darge-
        stellt.




  Version:                                 Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 8
  Juni 2012                                 Infrastrukturatlas Phase 3



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
11 2012                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1903


       6.6 Die Zugangsdaten für den Zugriff auf die Web-GIS-Applikation des Infrastruktu-
              ratlas im Rahmen der Einsichtnahmegewährung nach Ziffer 4.4 bis 4.5 sind
              nach Beendigung der Einsichtsbefristung nicht mehr gültig und zu vernichten.

       6.7 Generierte Daten aus dem Infrastrukturatlas sind von den Einsichtnahmebe-
              rechtigten zu vernichten, sobald diese nicht mehr für das Projekt benötigt wer-
              den, spätestens aber zwölf Monate nach der vollständigen Übermittlung der
              Zugangsdaten gemäß Ziffer 4.5 durch die Bundesnetzagentur. Dies bezieht
              auch Daten in Datenverarbeitungssystemen sowie auf Datensicherungsmedien
              ein. Eine einmalige Verlängerung der Nutzungsdauer um maximal zwölf Monate
              auf insgesamt 24 Monate ist auf Antrag möglich. Die Einsichtnahmeberechtig-
              ten haben der Bundesnetzagentur eine Bestätigung der Löschung der generier-
              ten Daten in Text- oder Schriftform unverzüglich nach der Löschung mitzuteilen.

       6.8 Soweit die Bundesnetzagentur über einen Verstoß gegen die Einsichtnahme-
              bedingungen Kenntnis erlangt, behält sie sich vor, zukünftige Anträge des Ein-
              sichtnahmeberechtigten aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Etwaige zivil-
              rechtliche Ansprüche der Bundesnetzagentur oder betroffener Infrastrukturin-
              haber sowie die Möglichkeit der Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden
              bleiben hiervon unberührt.




       Version:                             Einsichtnahmebedingungen                                         Seite 9
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