abl-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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2218 – Regulierung, Telekommunikation – 13 2012
Die Ermittlung genauer Preisangaben war dabei in Teilen schwierig und zwar insbesondere
deshalb, weil die Preise für Mietleitungen häufig einzelfallbezogen festgelegt werden. Unab-
hängig davon waren zur Preishöhe zumeist zumindest ungefähre Angaben möglich.
Am aufschlussreichsten für die Preisbildung und das Verhältnis der unterschiedlichen Lei-
tungstypen zueinander erwiesen sich Angaben, die sich aus den von einer Anzahl an Unter-
nehmen vorgelegten Preislisten ermitteln ließen. Aus diesen ließ sich das Verhältnis der
Preise für die laufenden Kosten sowie die einmaligen Kosten entsprechend der verwendeten
Technologie ihrem grundsätzlichen Verhältnis nach ableiten. Als besonders aussagekräftig
erwiesen sich dabei Vergleiche der Preise zwischen Angeboten beider Produkte durch ein
und dasselbe Unternehmen, da hier regelmäßig das gleiche Tarifstrukturmodell genutzt wird.
Ergebnisse bei 2 Mbit/s
Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Preise für Mietleitungen mit klassischen Schnittstellen
sowie mit ethernetbasierten Schnittstellen war für den Bereich der 2 Mbit/s-Leitungen, soweit
von den Unternehmen entsprechende Preislisten vorgelegt worden sind, direkt möglich, da
es sich bei dieser Bandbreite um eine Standardgröße sowohl im Bereich der ethernetbasier-
ten Mietleitungen als auch bei den klassischen Mietleitungen handelt.
Von den 9 Unternehmen, die Preislisten für beide Produkttypen vorgelegt haben, verlangen
7 Unternehmen [B.u.G.] für Abschluss-Segmente mit einer klassischen Schnittstelle (etwa
G.703, G.704 oder X.21) und für solche mit ethernetbasierten Schnittstellen von 2 Mbit/s ein
Entgelt in exakt der gleichen Höhe. Zwei Unternehmen [B.u.G.] fordern identische Bereitstel-
lungsentgelte, allerdings unterscheiden sich hier die laufenden Kosten, wobei der Unter-
schied hier jedoch bei unter [B.u.G.] % liegt. Für die bei Mietleitungen ebenfalls relevanten
einmaligen Bereitstellungsentgelte zeigt sich der Gleichlauf ebenfalls. Hier wurde auch na-
hezu durchgehend das gleiche Entgelt zugrunde gelegt.
Mehr als 2 Mbit/s
Hinsichtlich der Bandbreitenkategorien von 34 Mbit/s, 155 MBit/s, 622 Mbit/s sowie 2,5 Gbit/s
konnte ein Preisvergleich mit ethernetbasierten Produkten auf der Grundlage der vorgeleg-
ten Preislisten nicht in der gleichen Weise durchgeführt werden, wie bei der Basisgröße von
2 Mbit/s. Dies lag insbesondere daran, dass Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten
Schnittstellen über 2 Mbit/s in den Preislisten zumeist als Zwischengrößen zwischen den
Bandbreitenstufen der klassischen Produkte aufgeführt sind. Regelmäßig enthalten sind zu-
mindest die Größen von 10 Mbit/s, 100 Mbit/s sowie 1 GBit/s.112
Aus den in den Preislisten dargestellten Zwischengrößen lassen sich trotz fehlender unmit-
telbar identischer Bandbreite gleichwohl Hinweise auf das generelle Preisgefüge der Fest-
verbindungen mit unterschiedlichen Übertragungstechnologien ableiten. So ist zunächst zu
beachten, dass in der ganz überwiegenden Anzahl der vorgelegten Preislisten beide Mietlei-
tungsprodukte in ein und demselben Leistungsblatt zusammen aufgeführt worden sind. Die
jeweilige Übertragungstechnologie, die bei der jeweiligen Bandbreite bereitgestellt werden
kann, ist häufig in einer Spalte neben der Bandbreite jeweils mit aufgeführt (etwa G.702,
G.705, X.21, Ethernet). Teilweise findet sich auch unter der Darstellung der Bandbreiten, die
bereitgestellt werden können, der Hinweis, dass auch weitere Übertragungstechnologien
realisiert werden können [B.u.G.].
112
Zwei Unternehmen haben ihre Preislisten soweit detailliert dargestellt, dass sich rund [B.u.G.] bzw. [B.u.G.]
Untergliederungen zwischen 2 Mbit/s und 1 Gbit/s finden lassen. Sofern nur eine begrenzte Anzahl an Differen-
zierungen in der Preisliste mit aufgenommen worden ist, wurde teilweise unmittelbar in der Preisliste darauf hin-
gewiesen, dass auch Bandbreitenstufen nachgefragt werden können, die von denen, die in der Preisliste aufge-
führt sind, abweichen [B.u.G.].
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13 2012 – Regulierung, Telekommunikation – 2219
Auch wenn ein unmittelbarer Vergleich der Preise für Mietleitungen mit klassischen Schnitt-
stellen und solchen mit ethernetbasierten Schnittstellen wegen unterschiedlicher Bandbrei-
tengrößen über die vorgelegten Preislisten im Rahmen einer unmittelbaren Gegenüberstel-
lung nur bedingt möglich war, so zeigt sich aus den vorgelegten Listen gleichwohl, dass sich
der Preis für ethernetbasierte Abschluss-Segmente entsprechend dem bei 2 Mbit/s bereits
identifizierten gegenseitigen preislichen Orientierung auch bei den Zwischengrößen in dem
bei den Abschluss-Segmenten mit klassischen Schnittstellen vorgegebenen Rahmen be-
wegt.
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2220
Monatliche Gebühren für klassische und Ethernet Mietleitungen
4.000,00
3.750,00
3.500,00
3.250,00
3.000,00
2.750,00
2.500,00
2.250,00
2.000,00
1.750,00
E n tg e lte
1.500,00
1.250,00
1.000,00
750,00
500,00
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– Regulierung, Telekommunikation –
250,00
0,00
G.703 / 704 X.21 Ethernet Ethernet Ethernet Klassisch Ethernet Klassisch Klassisch Ethernet Klassisch
2Mbit/s 5/6Mbit/s 10Mbit/s 34Mbit/s 100Mbit/s 155Mbit/s 622Mbit/s 1Gbit/s 2,5Gbit/s
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Bandbreite
BITel Colt Deutsche Telekom DOKOM21 envia TEL HanseNet HEAG HLkomm htp M-net Net Aachen Pfalzkom Vodafone WOBCOM Durchschnitt
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13 2012 – Regulierung, Telekommunikation – 2221
Die identische Bemessungsstruktur der Preise zeigt sich darin, dass in nahezu sämtlichen
der vorgelegten Listen die Preise mit zunehmender Bandbreite steigen – und zwar unabhän-
gig von der verwendeten Schnittstelle. Deutlich wird die Technologieneutralität der Preise
insbesondere etwa bei dem Unternehmen [B.u.G.], welches bei der Berechnung der Preise
für den über dem Anschlussbereich liegenden Verbindungsteil einen schnittstellenunabhän-
gigen „Bandbreitenfaktor“ zugrunde legt:
Beispiel aus der Preisliste von [B.u.G.]:
Bandbreite Technologie Bandbreitenfaktor für den
Preis
2 Mbit/s SDH 1
2 x 2 Mbit/s SDH 1,7
4 x 2 Mbit/s SDH 2,7
10 Mbit/s Ethernet 3
34 Mbit/s SDH 4
100 Gbit/s Ethernet 6,5
155 Mbit/s SDH 7
Ein derartiger, schnittstellenunabhängiger Bandbreitenfaktor für die Bepreisung liegt einer
Anzahl der vorgelegten Preise zugrunde [B.u.G.].
Die von den Unternehmen übersandten Preislisten zeigen, dass die Produkte in preislicher
Hinsicht entweder identisch sind oder zumindest in ihrer Preissystematik nicht weit ausei-
nander liegen. Maßgebliches Gewicht für den Preis hat die Entfernung, die es zu überbrü-
cken gilt sowie die Bandbreite, die mit der Mietleitung bereitgestellt werden soll. Die Art der
Schnittstelle, über die die Mietleitung verfügt, nimmt zwar ebenfalls regelmäßig Einfluss auf
den Preis, dies allerdings zumeist nach einem einer einheitlichen Preissystematik folgenden
schnittstellenunabhängigen Bandbreitenfaktor.
Einschätzung der Nachfragerseite zur Preisgestaltung
Das Ergebnis der Abfrage der Preise bei der Anbieterseite deckt sich mit der Einschätzung
der Nachfragerseite, wonach rund 60 % der Nachfrager, die hierzu Angaben machen konn-
ten, keine wesentlichen Preisunterschiede zwischen den beiden Schnittstellen-Typen aus-
gemacht hat:113
Keine wesentlichen Wesentliche Sonstiges (inkl. keine
Angaben)
Preisunterschiede 12 8 2114
(allgemein)
Fazit zum Preis
Wesentliche Unterschiede bei den Preisen für Abschluss-Segmente mit traditionellen nutzer-
seitigen Schnittstellen und solchen mit nutzerseitigen Ethernet-Schnittstellen sind nicht fest-
zustellen.
113
Insgesamt haben 25 der befragten 29 Unternehmen Angaben zur Preisgestaltung getätigt. Die restlichen 4
Unternehmen haben von einer Beantwortung abgesehen [B.u.G.]. Von den übrigen 25 Unternehmen haben 3
Unternehmen [B.u.G.] keine detaillierten Angaben gemacht.
114
[B.u.G.] hat die Fragestellung unbeantwortet gelassen; [B.u.G.] ist die Angabe nicht möglich gewesen.
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2222 – Regulierung, Telekommunikation – 13 2012
ci Verwendungszweck
Der Annahme eines einheitlichen sachlichen Marktes für Abschluss-Segmente mit ethernet-
basierten Schnittstellen und mit klassischen Schnittstellen wird ferner durch die große Ver-
gleichbarkeit der jeweiligen Transportaufgaben und ihrer produktmäßigen Lösungen ge-
stützt.
Zur Prüfung der Austauschbarkeit der Produkte aus der Sicht der nachfragenden Telekom-
munikationsunternehmen wurden diese um Angabe der wesentlichen Verwendungszwecke
der jeweiligen Produkte gebeten.
Insgesamt haben 22 Unternehmen Angaben zum Verwendungszweck getätigt. Von den 22
Unternehmen konnten 2 Unternehmen [B.u.G.] keine detaillierten Angaben machen. Des
Weiteren kann ein Unternehmen [B.u.G.] wegen der bereits nicht vorhandenen Nachfrage
nach Abschluss-Segmenten keine Aussagen zum Verwendungszweck machen. Die restli-
chen 19 Unternehmen haben zum großen Teil sehr detaillierte Angaben sowohl getrennt
nach klassischen und ethernetbasierten Abschluss-Segmenten als auch nach Bandbreiten
getätigt.
So haben diese Unternehmen hinsichtlich der Abschluss-Segmente von klassischen Mietlei-
tungen vorwiegend folgende Verwendungszwecke angeführt, die getrennt nach Bandbreiten
tabellenförmig dargestellt sind:115
Verwendungszeck 2 nx2 34 155 622 2,5 10
Mbit/s Mbit/s Mbit/s116 Mbit/s Mbit/s Gbit/s Gbit/s
Anbindung von Kunden- 5 1 6 7 5 5 2
standorten117
Aufbau des eigenen Fest- 3 3 1 6 3 4 0
netzes118
Weitervermietung als 7 3 5 6 2 1 0
Endkundenmietleitung119
Weitervermietung als Car- 1 1 1 1 0 0 0
riermietleitung
Aufbau Extranet für ande- 2 1 0 1 1 1 0
re Unternehmen
Anbindung von Mobilfunk- 2 1 1 1 0 1 0
standorten
Vorleistungsprodukte (An- 4 3 4 6 4 4 1
bindung anderer Netze,
Internet)
Sonstige Anwendungen120 3 1 1 1 1 1 2
Hinsichtlich der Abschluss-Segmente von ethernetbasierten Mietleitungen haben diese Un-
ternehmen vorwiegend folgende Verwendungszwecke angeführt, die ebenfalls getrennt nach
Bandbreiten tabellenförmig dargestellt sind:121
115
Der Wert in jedem Tabellenfeld gibt an, wie viele der Unternehmen diesen Verwendungszeck jeweils genannt
haben unabhängig von einer durch die Unternehmen erfolgten prozentualen Gewichtung des Verwendungszwe-
ckes pro Bandbreite. Demnach sind Mehrfachnennungen pro Unternehmen und Bandbreite möglich.
116
Hierunter werden auch die Angaben für die 45 Mbit/s Abschluss-Segmente subsumiert.
117
Hierunter werden auch die von Unternehmen genannten Verwendungszwecke Geschäftskundenanbindung
und Callcenteranbindung subsumiert.
118
Hierunter wird auch der von [B.u.G.] genannte Verwendungszweck Festnetz subsumiert.
119
Hierunter wird auch der von einem Unternehmen genannte Verwendungszweck Kundenleitungen subsumiert.
120
Hierunter werden die Verwendungszwecke Übertragung von Audio- und Videosignalen, Teilleistungen für
Dritte oder eigene Dienstleistungen, TK-Anlagenkoppelung/PMX subsumiert.
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Verwendungszeck 2 2,5 5 10 50
Mbit/s Mbit/s Mbit/s Mbit/s Mbit/s
Anbindung von Kunden- 1 1 2 4 3
standorten122
Aufbau des eigenen Fest- 1 1 1 1 2
netzes123
Weitervermietung als 2 2 3 4 3
Endkundenmietleitung124
Weitervermietung als Car- 1 0 0 0 0
riermietleitung
Aufbau Extranet für ande- 2 1 2 2 2
re Unternehmen
Anbindung von Mobilfunk- 0 0 0 1 1
standorten
Vorleistungsprodukte (An-
bindung anderer Netze, 1 1 1 1 2
Internet)
Standortvernetzung, VPN 2 1 1 1 2
Sonstige Anwendungen125 2 2 1 2 1
Verwendungszeck 100 150 300 600 1 10
Mbit/s Mbit/s Mbit/s Mbit/s Gbit/s Gbit/s
Anbindung von Kunden- 5 1 1 1 2 1
standorten126
Aufbau des eigenen Fest- 2 2 2 2 3 2
netzes127
Weitervermietung als 5 2 3 1 3 0
Endkundenmietleitung128
Weitervermietung als Car- 1 0 0 0 1 0
riermietleitung
Aufbau Extranet für ande- 2 2 2 1 1 0
re Unternehmen
Anbindung von Mobilfunk- 1 0 0 0 1 1
standorten
Vorleistungsprodukte (An-
bindung anderer Netze, 2 1 1 2 4 2
Internet)
Standortvernetzung, VPN 1 1 1 1 0 0
Sonstige Anwendungen129 3 2 2 2 1 1
121
Der Wert in jedem Tabellenfeld gibt an, wie viele der Unternehmen diesen Verwendungszeck jeweils genannt
haben unabhängig von einer durch die Unternehmen erfolgten prozentualen Gewichtung des Verwendungszwe-
ckes pro Bandbreite. Demnach sind Mehrfachnennungen pro Unternehmen pro Bandbreite möglich.
122
Hierunter wird auch der von Unternehmen genannte Verwendungszweck Geschäftskundenanbindung subsu-
miert.
123
Hierunter wird auch der von [B.u.G.] genannte Verwendungszweck Festnetz subsumiert.
124
Hierunter wird auch der von einem Unternehmen genannte Verwendungszweck Kundenleitungen subsumiert.
125
Hierunter werden die Verwendungszwecke Teilleistungen für Dritte oder eigene Dienstleistungen, Serveran-
schluss-Ethernet, Peering und Endkundennetz subsumiert.
126
Hierunter wird auch der von Unternehmen genannte Verwendungszweck Geschäftskundenanbindung subsu-
miert.
127
Hierunter wird auch der von [B.u.G.] genannte Verwendungszweck Festnetz subsumiert.
128
Hierunter wird auch der von einem Unternehmen genannte Verwendungszweck Kundenleitungen subsumiert.
129
Hierunter werden die Verwendungszwecke Teilleistungen für Dritte oder eigene Dienstleistungen, Serveran-
schluss-Ethernet, Peering und Endkundennetz subsumiert.
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2224 – Regulierung, Telekommunikation – 13 2012
Festgehalten werden kann, dass Mietleitungen im Abschluss-Segmenten über alle Bandbrei-
ten für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden. Wesentliche Verwendungszwecke
bilden die Weitervermietung an Endkunden, die Anbindung von Kundenstandorten an das
eigene Netz, bzw. die Anbindung von anderen Telekommunikationsnetzbetreibern bzw. die
Verwendung für eine sonstige Erweiterung des eigenen Netzes.
Unterschiede ergeben sich insoweit, als bestimmte Anwendungsformen wie etwa die Weiter-
vermietung an Endkunden insbesondere im niederbitratigen Segment anzutreffen sind. Im
hochbitratigen Segment dominiert demgegenüber der Zweck der Erweiterung des eigenen
Netzes bzw. die Anbindung von Kunden bzw. anderen Netzen.
Die Frage der Übertragungstechnologie stellt nach den Ergebnissen dieser Abfrage demge-
genüber keinen relevanten Faktor für die Art der bezweckten Anwendung dar. So finden sich
nicht nur sämtliche Anwendungszwecke der klassischen Abschluss-Segmente auch bei den
entsprechenden Produkten mit ethernetbasierten Schnittstellen. Auch die Verteilung der in
den einzelnen Bandbreitenstufen dominierenden Verwendungen findet sich bei den ether-
netbasierten Produkten in einem etwa vergleichbaren Umfang wieder:
Im niederbitratigen Bereich der Kapazitäten von 2 Mbit/s bis zu 10 Mbit/s wird der Verwen-
dungszweck der Weitervermietung an Endkunden am häufigsten genannt, wobei 10 Nen-
nungen bei klassischen Schnittstellen bzw. 11 Nennungen im Ethernetbereich erfolgen.
Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite zwischen mehr als 10 Mbit/s und 155 Mbit/s wer-
den nach dem Ergebnis der Abfrage scheinbar insbesondere zur Anbindung von Kunden-
standorten verwendet, auch dies jeweils technologieübergreifend (13 bzw. 9 Nennungen).
In dem Segment der besonders hochbitratigen Bandbreiten von über 155 Mbit/s dominieren
schließlich Anwendungsformen des Netzausbaus zur Anbindung von Kunden bzw. anderen
Netzen. Bei den klassischen Schnittstellen wurde der Zweck der Kundenanbindung (12 Nen-
nungen), gefolgt von der Anbindung von anderen Netzen (9 Nennungen) sowie dem Aufbau
des eigenen Festnetzes (7 Nennungen) besonders häufig genannt. Auch bei den Abschluss-
Segmenten mit ethernetbasierten Schnittstellen zeigt sich ein vergleichbares Bild mit 9 Nen-
nungen des Aufbaues des eigenen Festnetzes, gefolgt von 8 Nennungen des Zweckes der
Anbindung von anderen Netzen sowie schließlich der Kundenanbindung mit 6 Meldungen.
Fazit
Die beiden Produkte dienen demnach in einem maßgeblichen Umfang vergleichbaren Ver-
wendungszwecken und sind aus der Sicht des nachfragenden Telekommunikationsunter-
nehmens, dessen Nachfrage insoweit von den von ihr zu erbringenden Telekommunikati-
onsdiensten abgeleitet ist, funktionell austauschbar.
(3) Angebotsumstellungsflexibilität
Eine Angebotssubstitution ist gegeben, wenn die Lieferanten die Produktion auf die relevan-
ten Produkte umstellen und diese kurzfristig vermarkten können, ohne dass den Lieferanten
dadurch infolge geringerer und dauerhafter Änderungen der relativen Preise erhebliche zu-
sätzliche Kosten oder Risiken entstehen würden. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, hat
die zusätzliche Produktion, die dann auf den Markt gebracht wird, eine disziplinierende Wir-
kung auf das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen.130
Voraussetzung ist die Fähigkeit und ein ökonomischer Anreiz der Anbieter eines Produktes,
ohne großen Aufwand ihre Produktion auf das in Frage stehende Produkt umzustellen. Eine
130
Bekanntmachung über relevante Märkte, Randnummer 20.
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solche Konstellation liegt gewöhnlich vor, wenn Unternehmen verschiedenste Sorten oder
Qualitäten eines Produktes absetzen.131 Diese werden in einem Produktmarkt zugeordnet
selbst wenn für die Nachfrager die Produkte unterschiedlicher Güte nicht substituierbar sind,
weil die Anbieter in der Lage und Willens sind, die verschiedenen Produkte unverzüglich und
ohne erhebliche Zusatzkosten zu verkaufen.132
Im Rahmen der Beurteilung der angebotsseitigen Substitution ist insoweit zu prüfen, ob ein
Anbieter von anderen Produkten oder Diensten in Reaktion auf eine 5-10%ige Preiserhö-
hung von klassischen Vorleistungsmietleitungen einer bestimmten Bandbreite durch einen
hypothetischen Monopolisten in der Lage und Willens wäre, seine Produktionskapazitäten
auf ethernetbasierte Vorleistungsmietleitungen mit entsprechenden bzw. vergleichbaren
Bandbreiten133 von Abschluss-Segmenten mit ethernetbasierten Schnittstellen umzustellen.
Eine solche angebotsseitige Substitution kann nur dann hinreichend schnell und direkt wir-
ken, wenn zumindest die (Leitungs-)Infrastruktur, über die Mietleitungsdienste erbracht wer-
den können, bereits vorhanden ist (entweder als eigene Infrastruktur oder basierend auf an-
gemieteten Leitungen). Angebotsseitige Substitution könnte also am ehesten von Unterneh-
men realisiert werden, die bereits andere Datenübertragungsdienste über eine solche Infra-
struktur anbieten.
De facto decken derzeit alle größeren Betreiber, die über eine solche Infrastruktur und Miet-
leitungen im Abschluss-Segment verfügen, mit ihrem Produktportfolio beide Typen von
Schnittstellen an, d. h. sie stehen also vielfach bereits derzeit bei beiden Formen in realen
Wettbewerbsbeziehungen miteinander.
Bei beiden Produkten ist die Anbieterstruktur nahezu identisch. Einerseits offerieren nahezu
sämtliche im Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen – an den Marktanteilen ge-
messen – relevanten Marktparteien, die das gesamte Sortiment an Abschluss-Segmenten
abdecken, auch Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen; andererseits gibt
es auch kein Unternehmen im Markt, das allein Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten
Schnittstellen anbietet.
Entsprechendes zeigt sich bei den anderen Bandbreitenstufen. Die einzige Ausnahme bilden
hier Mietleitungen von unter 2 Mbit/s. Auf dieser niedrigen Bandbreitenstufe werden bislang
noch von keinem der befragten Unternehmen Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnitt-
stellen auf dem Markt angeboten.
Es ist also unwahrscheinlich, dass es in Reaktion auf eine 5-10%ige Preiserhöhung von na-
tionalen Vorleistungsmietleitungen von 2 Mbit/s zu Markteintritten (von bisher nicht auf dem
Markt tätigen Unternehmen) kommen würde.
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht ein bereits am Markt tätiges Unternehmen seine vor-
handenen Kapazitäten anstatt für klassische Mietleitungen von 2 Mbit/s zu verwenden, dazu
nutzen würde, ethernetbasierte Mietleitungen anzubieten und damit seine Kapazitäten „um-
schichten“ würde.
Dies erscheint wahrscheinlich, da ein Austausch der Übertragungstechnologie recht einfach
möglich zu sein scheint. Bei vorhandener Leitungsinfrastruktur ist ein Umschichten auf die
Bereitstellung ethernetbasierter Mietleitungen nach Auskunft einzelner Unternehmen (…)
ohne größeren Aufwand einfach möglich. Erforderlich für einen Wechsel ist in einem solchen
Fall – bei identischer Bandbreite – allein eine Anpassung der Übertragungstechnologie. Den
wesentlichen Kostenblock stellt allerdings nicht die Übertragungstechnologie, sondern viel-
131
Bekanntmachung der Kommission, Rn. 21.
132
Vogelsang, Neue Märkte, S. 15 (Fn.32).
133
Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen werden regelmäßig in feinstufigeren Bandbreitenstu-
fen auf dem Markt angeboten als Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen.
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mehr das (bereits bestehende) Leitungsmedium (Kupferkabel oder Glasfaser) dar, das mit
erheblichen versunkenen Kosten (Grabungskosten) verbunden ist. Ein Auswechseln der kos-
tenintensiven Leitungsinfrastruktur ist demgegenüber nicht erforderlich. Ethernetbasierte
Anschlüsse können sowohl über Kupferkabel als auch über Glasfaser realisiert werden.
Dies bestätigend weist ein Unternehmen [B.u.G.] darauf hin, dass es für den Nachfrager der
Mietleitung selbst dann, wenn an diesen Standorten die Endgeräte noch mit SDH-
Schnittstellen ausgerüstet seien, kostengünstiger sein kann, eine Mietleitung mit einem
Ethernet-Schnittstelle zusammen mit einem Multiplexer als „Schnittstellenwandler“ einzuset-
zen als eine Mietleitung mit SDH-Schnittstelle nachzufragen. Bei einer kleinen, aber signifi-
kanten und andauernden Erhöhung des Preises für eine STM-1 würden Nachfrager prüfen,
ob eine Substitution wirtschaftlich sei und die zusätzlichen Bereitstellungskosten sowie ggf.
zusätzlich einzusetzende Technik würden für die Ethernetverbindung in kurzer Zeit durch die
Einsparungen amortisiert.
Hinzu kommt, dass eine Umrüstung, wie von einem Unternehmen dargelegt, auch stufen-
weise erfolgen kann. Vor einer Umrüstung des gesamten Netzes ist es möglich, ethernetba-
sierte Schnittstellen durch den Einsatz von entsprechenden Endgeräten über die herkömmli-
che Übertragungstechnologie zu nutzen. Die aufgrund der Kompatibilität der beiden Systeme
vorhandene Möglichkeit zu einer gemeinsamen Nutzung unterstützt damit zugleich einen
Übergang bzw. eine gemeinsame Nutzung.
Schließlich hat sich gezeigt, dass alternative Anbieter ihre Produkte bereits derzeit stärker an
den Bedarf der Nachfrager, die bisher klassische Mietleitungsprodukte bezogen haben, an-
passen und somit bereits ohne eine Preiserhöhung für die klassischen Mietleitungen Wett-
bewerbsdruck entwickelt wird.
Aus den genannten Gründen wird von einem einheitlichen Markt für Mietleitungen ausge-
gangen, der neben Mietleitungen mit den klassischen Übertragungsverfahren auch ethernet-
basierte Mietleitungen umfasst.
(4) Einschätzung der Nachfrager
Das Ergebnis der Annahme eines einheitlichen Marktes für Mietleitungen mit traditionellen
und ethernetbasierten Schnittstellen wird von den Unternehmen, die Mietleitungen anbieten
bzw. nachfragen (nunmehr) fast ausnahmslos, unterstützt.
Die Mehrzahl der befragten Unternehmen beurteilen diese Produkte, wie zuvor dargestellt,
als potenzielle Substitute und zwar über alle Bandbreiten. Zudem haben sich nunmehr sämt-
liche der alternativen Marktteilnehmer, die sich der Frage der Einbeziehung von ethernetba-
sierten Schnittstellen ausdrücklich geäußert haben [B.u.G.] für eine Einbeziehung von Miet-
leitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen in den relevanten Markt ausgesprochen. .
Ein befragtes Unternehmen [B.u.G.] beurteilt Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstel-
len demgegenüber als ein Produkt, das einem eigenen Markt zuzuordnen sei. Aus Sicht die-
ses Unternehmens sei es zwar nicht ausgeschlossen, Mietleitungen mit „alternativen
Schnittstellen“ gemäß der Märkte-Empfehlung als Teil der Marktkategorie Nr. 6 zu sehen.
Allerdings erscheine es zwingend, Mietleitungen mit „alternativen“ Schnittstellen getrennten
(Sub-)Märkten zuzuordnen.
Dies ergebe sich vor allem aus der Sicht eines Nutzers, der eine Mietleitung mit „alternativer“
Ethernet-Schnittstelle verwenden wolle. Er könne diese gerade nicht wie eine Mietleitung mit
„traditioneller“ Schnittstelle einsetzen.
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In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Marktanalysen in anderen EU-Ländern hätten
daher auch in Deutschland Mietleitungen mit „alternativen“ Schnittstellen einem getrennten
Markt zugeordnet werden müssen.
Zu dem Vortrag der TDG
Zunächst konstatiert die TDG, dass aus ihrer Sicht zwar ein Teil der technischen Unterschie-
de, durch welche ethernetbasierte Mietleitungen gegenüber SDH-basierten Abschluss-
Segmenten deutliche Einschränkungen in ihrem Leistungsumfang erfahren, heute verbessert
worden seien. Allerdings sieht die TDG weiterhin signifikante Unterschiede, die auch heute
keine Substitution ermöglichen.
Im Einzelnen weist die TDG zunächst auf Unterschiede im Zusammenhang mit der Taktung
hin. So würden ethernetbasierte Mietleitungen die insbesondere für die Sprachübertragung
im Mobilfunksektor verwendete Taktung nicht unterstützen. Ferner seien die Wartungs- und
Betriebsmöglichkeiten für SDH-basierte Mietleitungen auf Grund von verbesserter Fehlersig-
nalisierung derzeit noch deutlich besser als die für Ethernet. Ferner unterwerfe sich der Kun-
de mit dem Einkauf von Mietleitungen mit Ethernet-Schnittstellen den technischen Ein-
schränkungen des Anbieters. So könnten in der Regel nur bestimmte Größen von Ethernet-
paketen übertragen werden.
Im Hinblick auf die Nachfragesubstituierbarkeit verweist die TDG weiterhin auf die Marktana-
lyse in Großbritannien, in der die Auffassung von OfCom aus dem Jahr 2006 zu einer Tren-
nung der beiden Märkte noch einmal bestätigt worden ist. Trotz deutlich früherer Einführung
in Großbritannien und Befassung von OfCom mit ethernetbasierten Schnittstellen werde
auch heute noch in Großbritannien zwischen „traditionellen“ Schnittstellen (SDH) und „alter-
nativen“ Schnittstellen (vornehmlich Ethernet) unterschieden und demzufolge nach getrenn-
ten Märkten abgegrenzt. OfCom beziehe sich hierbei ausdrücklich nicht auf eine „nationale
Besonderheit“.
Weiterhin trägt die TDG vor, dass der Anteil der TDG an der Gesamtheit aller ethernetbasier-
ten Mietleitungen deutlich geringer sei als der Anteil an den SDH-basierten Mietleitungen.
Dies deute darauf hin, dass die Wettbewerbsbedingungen bei diesen Schnittstellen sich von
denen traditioneller SDH-basierter Mietleitungen unterscheiden müssten. Daraus ergebe sich
eine Differenzierung in unterschiedliche Märkte. OfCom habe signifikante Unterschiede der
Marktanteile von BT als ein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung getrennter Märkte
aufgeführt.134
Schließlich trägt die TDG vor, dass bei den heutigen SDH-basierten Mietleitungen die Kun-
denschnittstellen die Bandbreiten des Mietleitungsdienstes bestimmen würden. Die sich
durchsetzenden Datendurchsätze bei Ethernet würden auch nicht den festen Bandbreiten
bei SDH-basierten Mietleitungen entsprechen. Dies spreche aus Sicht der TDG gegen eine
Angebotsumstellungsflexibilität zwischen SDH-basierten und ethernetbasierten Mietleitun-
gen.
Die von der TDG vorgetragenen Argumente für eine Trennung der beiden Produkte in ein-
zelne Märkte rechtfertigen vorliegend kein anderes Ergebnis.
Hinsichtlich der von der TDG angesprochenen Entscheidung von OfCom bleibt zu berück-
sichtigen, dass auch in Großbritannien keine grundsätzlichen funktionalen Unterschiede zwi-
schen beiden Mietleitungstypen erkannt worden sind, die einer Einbeziehung in einen ein-
heitlichen Markt bereits grundsätzlich entgegenstehen würden. OfCom stellt vielmehr zentral
134
“In addition, Ofcom reviewed competitive conditions across different bandwidth AI services. Ofcom found evi-
dence of significant differences in the degree of competition between low and high bandwidth AI circuits. In par-
ticular, BT’s share of the retail low bandwidth AI market was 72 % whilst its share of the retail high bandwidth
market was 13 %.“ (Zf. 3.445 des OfCom-Reviews).
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