abl-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2305
Mitteilung Nr. 488/2012
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung von Entgelten für die Reparatur der Endleitung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat beschlossen:
1. Die Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“ werden wie folgt genehmigt:
Position Einzelauftrag für: Preis (netto)
1. Reparatur der Endleitung, sofern die Reparatur keinen besonders 38,81 €
hohen Aufwand darstellt und sofern die Reparatur der Endleitung
gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird bzw. Basis-
entgelt, sofern die Reparatur keinen besonderen Aufwand darstellt
und nicht gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird.
2. Zuschlag zu Position 1, sofern die Reparatur der Endleitung nicht 33,76 €
gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung, sondern gesondert beauf-
tragt wird.
3. Erstellung eines Angebotes für die Reparatur der Endleitung bei 103,68 €
besonders hohem Aufwand.
4. Reparatur der Endleitung bei besonders hohem Aufwand auf nach Aufwand
Grundlage eines Angebotes.
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2014.
3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem (rückwirkenden) Vorbehalt der Änderung für den Fall,
dass im Verfahren BK 3c-12/070 die vorläufige Genehmigung vom 29.06.2012 von der Genehmigung
nicht unerheblich abweicht.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-12/073
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2306 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2012
Mitteilung Nr. 489/2012
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für „Service Calls“ (Search Call, Courtesy Call) im Zusammenhang mit der
Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat mit Beschluss vom 29.06.2012 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
1. Die Entgelte für Service Calls werden wie folgt genehmigt:
Position Beschreibung Preis (netto) pro Sekunde
1. Courtesy Call 0,0148 €
2. Search Call 0,0146 €
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2014.
3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem (rückwirkenden) Vorbehalt der Änderung für den Fall,
dass im Verfahren BK 3c-12/070 die vorläufige Genehmigung vom 29.06.2012 von der Genehmigung
nicht unerheblich abweicht.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-12/074
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2307
Mitteilung Nr. 490/2012
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung der Entgelte für „GK-Anschaltungen“ im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Teil-
nehmeranschlussleitung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat mit Beschluss vom 29.06.2012 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
1. Ab dem 18.07.2011 werden folgende Entgelte für GK-Anschaltungen im Zusammenhang mit der Bereit-
stellung der Teilnehmeranschlussleitung genehmigt:
Position GK-Anschaltungen TAL Nettopreis in EUR
1. Basisleistung, monatliches Grundentgelt 1.613,86
2. Basisleistung, fallweises Entgelt pro TAL 37,99
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2014.
3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem (rückwirkenden) Vorbehalt der Änderung für den Fall,
dass im Verfahren BK 3c-12/070 die vorläufige Genehmigung vom 29.06.2012 von der Genehmigung
nicht unerheblich abweicht.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3c-12/075
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2308 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2012
Mitteilung Nr. 491/2012
Veröffentlichung der gemeldeten Unternehmen nach § 6 TKG
Nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) muss jeder, der ge-
werblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder ge-
werblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt,
die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie
Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüg-
lich melden
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis
der gemeldeten Unternehmen. Die Veröffentlichung des zweiten
Halbjahres 2012 erfolgt auf der Basis der bis zum 03.07.2012 ein-
gegangenen Meldungen auf der Homepage der Bundesnetzagen-
tur (http://www.BNetzA.de) unter dem Stichwort: Sachgebiet, Tele-
kommunikation, Regulierung Telekommunikation, Meldepflicht,
Verzeichnis der Unternehmen. Von dieser Internetseite kann auch
das Meldeformular heruntergeladen werden.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die Veröffentlichung auf Daten-
träger im Dateiformat Winword 2000 gegen eine Gebühr von 10 €
oder in Papierform gegen eine Gebühr von 20 € bei der o.g. Adres-
se zu beziehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundes-
netzagentur (http://www.BNetzA.de) unter dem Stichwort: Amts-
blatt/Publikationen, Druckschriften allgemein, Marktbeobachtung
und Regulierung.
Hinweis:
Der Verstoß gegen die o.a. Meldepflicht (d.h. wer seiner Verpflich-
tung zur Meldung der Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
Tätigkeit nicht oder nicht unverzüglich nachkommt) ist ordnungs-
widrig und kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden (§ 149 Abs. 1, Nr. 2 TKG). Die Bundesnetzagentur
wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Für die Registrierung der Anbieter von Telekommunikationsdienst-
leistungen gemäß § 6 TKG ist das Referat 215 mit folgender Adres-
se zuständig:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
Referat 215-12
Liselotte-Hermann-Str. 20a
09127 Chemnitz
215 DREG / 07.2012
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2309
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem Anbieter
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm angebotener
Dienste und Dienstemerkmale für den Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das Amtsblatt
dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzutei-
len.
Mitteilung Nr. 492/2012 2.5 Die AGB der 01060 für by-call-Dienste sind im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 01060 Telecom UG und Eisenbahnen („Bundesnetzagentur“) veröffentlicht. Der Kunde
(haftungsbeschränkt) kann die AGB in der Geschäftstelle der 01060 einsehen. Die AGB
sind auf der Webseite der 01060 unter www.01060.info veröffent-
licht.
1. Geltungsbereich
2.6 Für by-call-Dienste der 01060 gelten die Bestimmungen des
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für by-call-Dienste Telekommunikationsgesetzes (TKG) und die auf Grundlage des
(„AGB“) der 01060 Telecom UG, Schanzenstr. 58, 40549 Düssel- TKG erlassenen Rechtsverordnungen bzw. die seitens der Bundes-
dorf („01060“), gelten für alle telekommunikationsgestützten Diens- netzagentur auf der Grundlage des TKG erlassenen Allgemeinver-
te, die auf Veranlassung des Teilnehmers unmittelbar im Wege des fügungen und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auch wenn
Einwahlverfahrens im Einzelfall mit oder ohne Voranmeldung folgend nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(nachfolgend „Dienstleistungen“ oder „by-call-Dienste“) von 01060
erbracht oder abgerechnet werden.
3. Bereitstellung der Dienstleistung
1.2 01060 erbringt by-call-Dienste unter der Marke und Bezeich-
nung 01060. 3.1 01060 bietet dem Kunden bundesweit die Vermittlung von Tele-
kommunikationsverbindungen im Verbindungsnetzbetrieb an.
1.3 Diese AGB gelten für alle by-call-Dienste der 01060 auch wenn
sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 3.2 Telefonverbindungen werden vom Kunden für jeden Einzelfall
im manuellen oder automatischen Wahlverfahren mit der jeweiligen
1.4 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, auch wenn 01060 Betreiberkennzahl hergestellt (call-by-call).
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu
seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 3.3 Dienstleistungen der 01060 unterliegen Änderungen aufgrund
von technischen Weiterentwicklungen oder gesetzlicher und/oder
behördlicher Neuregelungen. 01060 behält sich vor, ihre Dienstleis-
2. Zustandekommen des Vertrages tungen dem jeweils aktuellen rechtlichen Stand anzupassen. Die
Verbindungstechnologie und die Verbindungsparameter (z.B. Ein-
2.1 Der Vertragsschluss für by-call-Dienste der 01060 kommt mit wahlnummern und -daten) können von 01060 jederzeit geändert
jeder erfolgreich hergestellten Verbindung mit dem Inhaber des werden.
Teilnehmer- oder Internetanschlusses („Kunde“) zustande, von wel-
chem der Zugang zur Dienstleistung der 01060 durch Anwahl der 3.4 Voraussetzung für die Erbringung von by-call-Diensten der
jeweiligen Betreiberkennzahl für call-by-call, einer Einwahlrufnum- 01060 ist ein Teilnehmernetzanschluss der Deutschen Telekom AG
mer erfolgt ist. oder eines anderen Teilnehmernetzbetreibers, mit dem 01060 eine
Zusammenschaltungsvereinbarung getroffen hat.
2.2 Der Vertrag endet jeweils mit Unterbrechung der Verbindung.
Hiervon unberührt bleiben eventuelle nachvertragliche Pflichten. 3.5 Bei der Bereitstellung von Dienstleistungen außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland sind die im jeweiligen Ausland anzuwen-
2.3 Der Kunde ist vor jedem Verbindungsaufbau mittels by-call- den Gesetze, Verordnungen oder Verfügungen gültig. Sie können
Diensten von 01060 verpflichtet, sich über die für den jeweiligen dazu führen, dass die Dienstleistung von 01060 nicht oder nur ein-
Dienst aktuell geltenden Preise auf der Webseite des genutzten geschränkt erbracht werden können.
Dienstes (s. Ziffer 2.5) zu informieren. Diese Preise werden mit
Zustandekommen der Verbindung Vertragsbestandteil. 3.6 Bei internationalen call-by-call-Verbindungen erfolgt deren Zu-
ordnung als Festnetz- oder Mobilfunkverbindung nach den im Ziel-
2.4 Erforderliche Einwahlnummern und -daten sind auf der Websei- land gültigen Bedingungen wie sie 01060 vom Vorlieferanten auf
te des jeweiligen Dienstes (vgl. Ziffer 2.5) hinterlegt. der Grundlage der jeweils im Zielland gültigen Bestimmungen ge-
liefert werden. Die Netzzuordnung richtet sich im Übrigen nach den
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2310 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 13 2012
jeweils gültigen, nationalen Nummernplänen (national numbering dass einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt aufweist, jederzeit
plans), die als internationaler Standard von der International Tele- ohne vorherige Ankündigung zu sperren.
communication Union (ITU-T) unter www.itu.int einsehbar sind.
4.8 Der Kunde ist als Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses ver-
3.7 01060 darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einset- pflichtet, seinem beauftragten Teilnehmernetzbetreiber jede Ände-
zen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden. rung seiner Person, seines Namens oder seiner Bezeichnung (ein-
schließlich der Rechtsform) oder seiner Anschrift oder selbige Da-
ten eines Anschlussübernehmers unverzüglich schriftlich mitzutei-
4. Nutzungsvorraussetzungen/Missbrauchsverbot
len. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, hat der Kunde alle daraus
resultierenden Nachteile oder Schäden im Zusammenhang mit der
4.1 Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder
Berechnung der Entgeltforderungen der 01060 zu verantworten.
Daten benutzen oder Eingriffe vornehmen, die zu Veränderungen
an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes der
01060, ihrer verbundenen Unternehmen oder des Netzes ihrer Vor- 5. Leistungsstörungen; Aussetzung der Dienstleistung
leistungslieferanten führen können.
5.1 Das für die Erbringung von by-call-Diensten genutzte Telekom-
4.2 Ein Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte ist nur mit munikationsnetz der 01060 hat eine über einen Zeitraum von 1
vorheriger schriftlicher Zustimmung von 01060 an Dritte entgeltlich Jahr gemittelte Durchlasswahrscheinlichkeit von 97 %.
oder gegen sonstige Vorteile zulässig. Dritte im Sinne dieser Rege-
lung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 5.2 Zur Optimierung und Leistungssteigerung des Netzes sieht
ff. Aktiengesetz (AktG). 01060 Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
vor. Diese liegen nachts zwischen 1:00 - 6:00 Uhr, können jedoch
4.3 Beim Einsatz von an eine TK-Anlage angeschlossenen auto- bei Bedarf auch tagsüber durchgeführt werden. Während der War-
matischen Wählgeräten (für z.B. Alarmanlagen, Brandmelder, Fax- tungszeit kann 01060 ihre technischen Einrichtungen im notwendi-
geräte, Abrechnungsgeräte) hat der Kunde diese selbst zu überwa- gen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb zu
chen, da die automatische Anwahl aufgrund der mittleren Durch- nehmen.
lasswahrscheinlichkeit von 97,0% (s. Ziffer 5) ausfallen könnte.
5.3 01060 kann die Dienstleistung jederzeit aussetzen und/oder die
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zum Dienst sowie den Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte
Dienst selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere einstellen, wenn
• das 01060-Netz oder andere Netze nicht zu stören, zu • dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechter-
verändern oder zu beschädigen; haltung der Qualität der Dienstleistungen durchzuführen
(vgl. Ziffer 5.2);
• keine Kettenbriefe, unzulässige Werbesendungen oder
sonstige belästigende Nachrichten („spam“) oder Viren • dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder ge-
zu übertragen; richtlichen Anordnung Folge zu leisten;
• unter Beachtung der Rechte Dritter, insbesondere • die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuch-
Schutzrechte wie Urheber- und Markenrechte zu nutzen; lich ist.
• nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, vor
allem die der §§ 184 ff. StGB (Verbreitung pornografi- 6. Haftung
scher Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propa-
gandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 111 6.1 01060 haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienst-
StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), §126 leistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG für Vermögens-
StGB (Androhung von Straftaten), § 129a Abs. 3 StGB schäden im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung unbegrenzt sowie
(Werbung für eine terroristische Vereinigung), § 130 im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
StGB (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Strafta- der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei
ten) und § 131 StGB (Gewaltdarstellung) sowie nicht ge- die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Ge-
gen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen; samtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je scha-
densverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträ-
• keine Inhalte zu übermitteln oder darauf hinzuweisen, die ge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und
ehrverletzende Äußerungen oder sonstige rechts- und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von Telekommu-
sittenwidrige Inhalte enthalten oder das Ansehen von nikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG
01060 und deren Dienste schädigen können. zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz-
4.5 Der Kunde hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, ansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt
um den unbefugten Zugriff Dritter auf das Netz von 01060 unter nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der
Verwendung seines Teilnehmeranschlusses zu verhindern. Hierzu Zahlung von Schadensersatz entsteht.
wird der Kunde nur Endeinrichtungen verwenden, die dem Stand
der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen 6.2 Sofern und soweit 01060 keine Telekommunikationsdienstleis-
Vorschriften entsprechen. Der Kunde wird die vor oder nach dem tungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG (Ziffer 6.1) erbringt,
Erwerb der Endeinrichtung erteilten Sicherheitshinweise des Her- haftet 01060 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
stellers beachten.
6.3 01060 haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und
4.6 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziff. 4.4, ist schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsri-
01060 berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung sikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder
des Missbrauchs zu ergreifen. Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher, grob fahrlässiger
oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
4.7 Der Kunde haftet 01060 für Schäden, die durch Verstöße ge- Gesundheit.
gen seine sich aus den Ziffern 4.4 und 4.5 ergebenden Pflichten
entstehen und stellt 01060 von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter 6.4 01060 haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
frei. Dies gilt nicht, wenn er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu 6.5 01060 haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung
vertreten hat. 01060 ist berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2311
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- 8.3 Hat der Kunde bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen Ein-
möglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ge- zelverbindungsnachweis beauftragt, werden die Verbindungsleis-
fährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut tungen von 01060 in der Telefonrechnung einzeln aufgeführt. Der
(so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der Kunde kann den Anspruch auf Erstellung eines Einzelverbindungs-
in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebenen Verfügbar- nachweises nur einheitlich und nur für künftige Verbindungen ge-
keit). 01060 haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertrags- genüber seinem Teilnehmernetzbetreiber geltend machen.
schluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.4 Mit der Nutzung des by-call-Dienstes erklärt der Kunde aus-
6.6 Im Falle einer Haftung nach Ziffer 6.5 haftet 01060 zudem be- drücklich die Erweiterung einer dem Teilnehmernetzbetreiber wirk-
schränkt bis zu einer Höhe von 1.000 Euro je Schadensfall. Für sam erteilten Einzugsermächtigung auch auf die Forderungen aus
mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der der Benutzung der Dienstleistungen. Der Kunde beauftragt mit der
Summe auf 5.000 Euro begrenzt. Inanspruchnahme der Dienstleistungen seinen mit dem Forde-
rungseinzug ermächtigten Teilnehmernetzbetreiber auch mit deren
6.7 Die verschuldensunabhängige Haftung der 01060 für Mängel, Einzug.
die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausge-
schlossen. Die Haftungsregelungen nach dieser Ziffer 6 bleiben im 8.5 Forderungseinzüge erfolgen etwa 1 Woche nach Fälligkeit ge-
Übrigen unberührt. mäß Ziffer 8.2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende
Deckung auf dem angegebenen Einzugs-Konto Sorge zu tragen.
6.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern bzw.
nach Ziffer 6.6 wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt 8.6 Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung ei-
dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonsti- nes Bankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens in
gen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Höhe von 10,- Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus
01060. dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. 01060 steht der
Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer
Kosten der Rückbelastung offen.
7. Entgelte und Zahlungsbedingungen
7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte 9. Einwendungen
verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Preisliste ergeben und gemäß den gesetzlichen Bestim- 9.1 Der Kunde hat Rechnungen der 01060 nach Zugang zu über-
mungen in den Geschäftsräumen von 01060 bekannt gemacht prüfen. Einwendungen hat der Kunde schriftlich bei der auf der
sind. Telefonrechnung bezeichneten Anschrift geltend zu machen. Detail-
lierte Einwendungen gegen die mit der Rechnung des Teilnehmer-
7.2 Der Kunde kann die gültigen Tarife auch auf der Homepage des netzbetreibers durch 01060 geltend gemachten, nutzungsabhängi-
gewünschten by-call-Dienstes zur Kenntnis zu nehmen und zwar gen Entgelte (Verbindungsaufkommen) sind unverzüglich, spätes-
tens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rech-
• für den Dienst 01060 unter www.01060.info nung, schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunden innerhalb dieser
Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung ge-
7.3 Die Abrechnung erfolgt mit der in der Preisliste angegebenen stellten Verbindungsentgelte, trifft 01060 keine Nachweispflicht für
Taktung. Soweit nicht in der Preisliste abweichend festgelegt, gilt die Einzelverbindungen.
eine Minutentaktung.
9.2 01060 sowie der Rechnung stellende Teilnehmernetzbetreiber
7.4 Sämtliche Entgelte verstehen sich einschließlich der gesetzli- sind nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand aus Da-
chen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe. tenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zu Grunde liegen-
den Verkehrsdaten zu löschen. Aus diesem Grund können an-
7.5 Die Zahlungspflicht des Kunden für Dienstleistungsentgelte der schließende Einwendungen gemäß § 45i Abs.2 TKG nicht mehr
01060 besteht für alle Verbindungen von seinem Teilnehmeran- berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die vorzeiti-
schluss, deren Nutzung er in zurechenbarer Weise hergestellt, er- ge Löschung der Verkehrsdaten gegenüber dem Rechnung stellen-
möglicht, gestattet oder geduldet hat, also auch für Verbindungen, den Teilnehmernetzbetreiber beauftragt hat.
die durch Dritte verursacht wurden, es sei denn der Kunde hat die
Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis,
dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat. 10. Rechtsfolgen bei Widerruf und Rücktritt
7.6 Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltend- 10.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen worden, dass er bei Fern-
machung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe absatzverträgen über einen by-call-Dienst von 01060 abweichend
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zen- von den in § 357 Abs. 1 BGB bestimmten Rechtsfolgen im Fall des
tralbank oder eines entsprechenden Nachfolgezinssatzes berech- Widerrufs und des Rücktritts, eine Nutzungsentschädigung in Höhe
net. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zah- der vertraglichen Entgelte (Ziffer 7) für die von 01060 erbrachten
lungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt 01060 Dienstleistungen zu zahlen hat.
vorbehalten.
10.2 Durch Herstellung und Nutzung einer by-call-Verbindung von
01060 erklärt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung dazu,
8. Rechnungsstellung dass die 01060 Telecom UG vor Ende der Widerrufsfrist von 14
Tagen mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
8.1 Die Entgelte gemäß Ziffer 7.2 können durch Abrechnung der
01060 oder mit der Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers 10.3 Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt, wenn der Fernab-
des Kunden (in der Regel die Telekom Deutschland GmbH) als satzvertrag über einen by-call-Dienst vor Ausübung des Widerrufs-
Verbindungen der 01060 Telecom UG in Rechnung gestellt werden. rechtes vollständig erfüllt ist.
8.2 Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang der Telefon-
rechnung fällig und können vorbehaltlich abweichender Weisungen 11. Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung
oder Bestimmungen der 01060 mit befreiender Wirkung an den mit
dem Einzug der Forderung beauftragten Teilnehmernetzbetreiber 11.1 Gegen Forderungen von 01060 kann der Kunde nur mit unbe-
gezahlt werden. strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-
rechnen.
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2312 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 13 2012
11.2 Dem Kunden, der ein Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-
mögen ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-
rechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbe-
strittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
11.3 Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist zulässig, wenn
der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhält-
nis beruht.
12. Datenschutz
12.1 01060 darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des TKG und
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um das Vertragsver-
hältnis zu gestalten, zu begründen oder zu ändern (Bestandsda-
ten).
12.2 Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Ab-
rechnung erforderlich, erhebt und speichert 01060 Verkehrsdaten.
Diese werden von 01060 in der Regel vollständig oder auf Wunsch
des Kunden verkürzt gespeichert und spätestens 6 Monate nach
Rechnungsversand gelöscht.
12.3 Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Be-
schwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist
01060 zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt,
bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt
sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rechnung nicht beglichen wur-
de.
12.4 01060 darf Bestands- und Verkehrsdaten an von ihr beauf-
tragte Dritte, z.B. Fakturierungs- und Inkassogesellschaften zum
Zwecke der Rechnungserstellung und/oder des Forderungseinzu-
ges übermitteln, sofern und soweit diese zur Wahrung der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen in demselben Umfang wie 01060
verpflichtet sind.
13. Streitbeilegungsverfahren
13.1 Falls der Kunde die Verletzung eigener Rechte geltend ma-
chen kann, die ihm aus den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 TKG (Kun-
denschutz) sowie aus § 84 TKG (Universaldienstleistungen) zuste-
hen, kann er gemäß § 47a TKG ein Schlichtungsverfahren vor der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Ref. 216, Schlichtungsstelle, Postfach 80 01,
53105 Bonn einleiten.
13.2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig und kann durch
schriftlichen Antrag, per Brief oder Telefax, oder elektronisch im
Onlineverfahren gestellt werden, falls eine Einigung mit 01060 fehl-
geschlagen ist. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesnetz-
agentur oder unter www.bundesnetzagentur.de erhältlich.
14. Sonstiges
14.1 Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde eine juris-
tische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört. 01060 kann seine Ansprüche
auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kun-
den geltend machen.
14.2 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kun-
den gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausge-
schlossen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
Stand: 01.06.2012
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2313
Mitteilung Nr. 493/2012
Die im Amtsblatt 20/2010 unter der Mitteilung Nr. 568/2010 veröffentlichte Preisliste für den
Auskunftsdienst der telegate AG ändert sich zum 11. Juli 2012 wie folgt:
telegate AG – Preisliste für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung - Stand 11.07.2012
I. Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG
Leistung Preis
ohne USt. mit USt.
EUR EUR
1. Auskunft Inland 11880, 11877, 11887
1.1 Auskunftspreis je angefangene Minute 1,67227 1,99
2. Auskunft Ausland 11890
2.1 Auskunftspreis je angefangene Minute 1,67227 1,99
3. Weitervermittlung Inland 11880, 11877, 11890
3.1 Weitervermittlung Inland Festnetz und VoiP (032)
3.1.1 Eventpreis Nationale Ziele lokale Rufnummern 0,49579 0,59
3.1.2 Zusätzlich je angefangene Minute 0,08319 0,099
3.2 Mobilfunk je angefangene Minute 0,49579 0,59
3.3
3.3.1 Service 0180 National
Service 0180-1, 0180-2, 0180-3, 0180-4, 0180-5
3.3.2 je angefangene Minute 0,49579 0,59
3.4 Freephone 0800, 00800 und 116117 je angefangene Minute 0,08319 0,099
3.5 Persönliche Rufnummern 0700 je angefangene Minute 0,49579 0,59
3.6 Televotum 0137, 0138, je angefangene Minute 0,49579 0,59
3.7 Premium Rate 0900 nicht erreich-
bar
Bonn, 11. Juli 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2314 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 13 2012
4. Weitervermittlung Ausland, 11890, 11880, 11877
4.1 Weitervermittlung ins Festnetz
USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579 0,59
angefangener Minute
4.2 Weitervermittlung ins Mobilnetz
USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579 0,59
angefangener Minute
* USA nur Festland mit Hawaii
II. Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus den deutschen Mobilfunknetzen und dem
Festnetz der Deutschen Telekom AG bei einer Auskunftsabfrage per SMS innerhalb Deutschland für
das Inland
Leistung Preis
ohne USt. mit USt.
EUR EUR
1. SMS-Auskunft Inland
1.1 Auskunftspreis je SMS-Anfrage 1,6723 1,99
III. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen alternativer Anbieter sind bei
den jeweiligen Anbietern zu erfahren.
Bonn, 11. Juli 2012