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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –               2311


ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-          8.3 Hat der Kunde bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen Ein-
möglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ge-      zelverbindungsnachweis beauftragt, werden die Verbindungsleis-
fährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut        tungen von 01060 in der Telefonrechnung einzeln aufgeführt. Der
(so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der   Kunde kann den Anspruch auf Erstellung eines Einzelverbindungs-
in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebenen Verfügbar-        nachweises nur einheitlich und nur für künftige Verbindungen ge-
keit). 01060 haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertrags-     genüber seinem Teilnehmernetzbetreiber geltend machen.
schluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
                                                                      8.4 Mit der Nutzung des by-call-Dienstes erklärt der Kunde aus-
6.6 Im Falle einer Haftung nach Ziffer 6.5 haftet 01060 zudem be-     drücklich die Erweiterung einer dem Teilnehmernetzbetreiber wirk-
schränkt bis zu einer Höhe von 1.000 Euro je Schadensfall. Für        sam erteilten Einzugsermächtigung auch auf die Forderungen aus
mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der    der Benutzung der Dienstleistungen. Der Kunde beauftragt mit der
Summe auf 5.000 Euro begrenzt.                                        Inanspruchnahme der Dienstleistungen seinen mit dem Forde-
                                                                      rungseinzug ermächtigten Teilnehmernetzbetreiber auch mit deren
6.7 Die verschuldensunabhängige Haftung der 01060 für Mängel,         Einzug.
die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausge-
schlossen. Die Haftungsregelungen nach dieser Ziffer 6 bleiben im     8.5 Forderungseinzüge erfolgen etwa 1 Woche nach Fälligkeit ge-
Übrigen unberührt.                                                    mäß Ziffer 8.2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende
                                                                      Deckung auf dem angegebenen Einzugs-Konto Sorge zu tragen.
6.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern bzw.
nach Ziffer 6.6 wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt      8.6 Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung ei-
dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonsti-   nes Bankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens in
gen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von         Höhe von 10,- Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus
01060.                                                                dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. 01060 steht der
                                                                      Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer
                                                                      Kosten der Rückbelastung offen.
7. Entgelte und Zahlungsbedingungen

7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte         9. Einwendungen
verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Preisliste ergeben und gemäß den gesetzlichen Bestim-        9.1 Der Kunde hat Rechnungen der 01060 nach Zugang zu über-
mungen in den Geschäftsräumen von 01060 bekannt gemacht               prüfen. Einwendungen hat der Kunde schriftlich bei der auf der
sind.                                                                 Telefonrechnung bezeichneten Anschrift geltend zu machen. Detail-
                                                                      lierte Einwendungen gegen die mit der Rechnung des Teilnehmer-
7.2 Der Kunde kann die gültigen Tarife auch auf der Homepage des      netzbetreibers durch 01060 geltend gemachten, nutzungsabhängi-
gewünschten by-call-Dienstes zur Kenntnis zu nehmen und zwar          gen Entgelte (Verbindungsaufkommen) sind unverzüglich, spätes-
                                                                      tens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rech-
     •    für den Dienst 01060 unter www.01060.info                   nung, schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunden innerhalb dieser
                                                                      Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung ge-
7.3 Die Abrechnung erfolgt mit der in der Preisliste angegebenen      stellten Verbindungsentgelte, trifft 01060 keine Nachweispflicht für
Taktung. Soweit nicht in der Preisliste abweichend festgelegt, gilt   die Einzelverbindungen.
eine Minutentaktung.
                                                                      9.2 01060 sowie der Rechnung stellende Teilnehmernetzbetreiber
7.4 Sämtliche Entgelte verstehen sich einschließlich der gesetzli-    sind nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand aus Da-
chen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.                     tenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zu Grunde liegen-
                                                                      den Verkehrsdaten zu löschen. Aus diesem Grund können an-
7.5 Die Zahlungspflicht des Kunden für Dienstleistungsentgelte der    schließende Einwendungen gemäß § 45i Abs.2 TKG nicht mehr
01060 besteht für alle Verbindungen von seinem Teilnehmeran-          berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die vorzeiti-
schluss, deren Nutzung er in zurechenbarer Weise hergestellt, er-     ge Löschung der Verkehrsdaten gegenüber dem Rechnung stellen-
möglicht, gestattet oder geduldet hat, also auch für Verbindungen,    den Teilnehmernetzbetreiber beauftragt hat.
die durch Dritte verursacht wurden, es sei denn der Kunde hat die
Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis,
dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.                           10. Rechtsfolgen bei Widerruf und Rücktritt

7.6 Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltend-      10.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen worden, dass er bei Fern-
machung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe           absatzverträgen über einen by-call-Dienst von 01060 abweichend
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zen-       von den in § 357 Abs. 1 BGB bestimmten Rechtsfolgen im Fall des
tralbank oder eines entsprechenden Nachfolgezinssatzes berech-        Widerrufs und des Rücktritts, eine Nutzungsentschädigung in Höhe
net. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zah-           der vertraglichen Entgelte (Ziffer 7) für die von 01060 erbrachten
lungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt 01060      Dienstleistungen zu zahlen hat.
vorbehalten.
                                                                      10.2 Durch Herstellung und Nutzung einer by-call-Verbindung von
                                                                      01060 erklärt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung dazu,
8. Rechnungsstellung                                                  dass die 01060 Telecom UG vor Ende der Widerrufsfrist von 14
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8.1 Die Entgelte gemäß Ziffer 7.2 können durch Abrechnung der
01060 oder mit der Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers       10.3 Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt, wenn der Fernab-
des Kunden (in der Regel die Telekom Deutschland GmbH) als            satzvertrag über einen by-call-Dienst vor Ausübung des Widerrufs-
Verbindungen der 01060 Telecom UG in Rechnung gestellt werden.        rechtes vollständig erfüllt ist.

8.2 Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang der Telefon-
rechnung fällig und können vorbehaltlich abweichender Weisungen       11. Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung
oder Bestimmungen der 01060 mit befreiender Wirkung an den mit
dem Einzug der Forderung beauftragten Teilnehmernetzbetreiber         11.1 Gegen Forderungen von 01060 kann der Kunde nur mit unbe-
gezahlt werden.                                                       strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-
                                                                      rechnen.




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11.2 Dem Kunden, der ein Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-
mögen ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-
rechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbe-
strittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

11.3 Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist zulässig, wenn
der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhält-
nis beruht.

12. Datenschutz

12.1 01060 darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des TKG und
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um das Vertragsver-
hältnis zu gestalten, zu begründen oder zu ändern (Bestandsda-
ten).

12.2 Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Ab-
rechnung erforderlich, erhebt und speichert 01060 Verkehrsdaten.
Diese werden von 01060 in der Regel vollständig oder auf Wunsch
des Kunden verkürzt gespeichert und spätestens 6 Monate nach
Rechnungsversand gelöscht.

12.3 Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Be-
schwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist
01060 zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt,
bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt
sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rechnung nicht beglichen wur-
de.

12.4 01060 darf Bestands- und Verkehrsdaten an von ihr beauf-
tragte Dritte, z.B. Fakturierungs- und Inkassogesellschaften zum
Zwecke der Rechnungserstellung und/oder des Forderungseinzu-
ges übermitteln, sofern und soweit diese zur Wahrung der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen in demselben Umfang wie 01060
verpflichtet sind.

13. Streitbeilegungsverfahren

13.1 Falls der Kunde die Verletzung eigener Rechte geltend ma-
chen kann, die ihm aus den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 TKG (Kun-
denschutz) sowie aus § 84 TKG (Universaldienstleistungen) zuste-
hen, kann er gemäß § 47a TKG ein Schlichtungsverfahren vor der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Ref. 216, Schlichtungsstelle, Postfach 80 01,
53105 Bonn einleiten.

13.2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig und kann durch
schriftlichen Antrag, per Brief oder Telefax, oder elektronisch im
Onlineverfahren gestellt werden, falls eine Einigung mit 01060 fehl-
geschlagen ist. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesnetz-
agentur oder unter www.bundesnetzagentur.de erhältlich.

14. Sonstiges

14.1 Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde eine juris-
tische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört. 01060 kann seine Ansprüche
auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kun-
den geltend machen.

14.2 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kun-
den gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausge-
schlossen.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.

Stand: 01.06.2012




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Mitteilung Nr. 493/2012




              Die im Amtsblatt 20/2010 unter der Mitteilung Nr. 568/2010 veröffentlichte Preisliste für den
              Auskunftsdienst der telegate AG ändert sich zum 11. Juli 2012 wie folgt:

              telegate AG – Preisliste für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung - Stand 11.07.2012

              I. Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG



                      Leistung                                                           Preis
                                                                                         ohne USt. mit USt.
                                                                                         EUR       EUR


                1.    Auskunft Inland 11880, 11877, 11887

                1.1   Auskunftspreis je angefangene Minute                               1,67227     1,99


                2.    Auskunft Ausland 11890

                2.1   Auskunftspreis je angefangene Minute                               1,67227     1,99


                3.    Weitervermittlung Inland 11880, 11877, 11890

                3.1   Weitervermittlung Inland Festnetz und VoiP (032)
                3.1.1 Eventpreis Nationale Ziele lokale Rufnummern                       0,49579     0,59
                3.1.2 Zusätzlich je angefangene Minute                                   0,08319     0,099


                3.2   Mobilfunk je angefangene Minute                                    0,49579     0,59

                3.3
                3.3.1 Service 0180 National
                      Service 0180-1, 0180-2, 0180-3, 0180-4, 0180-5
                3.3.2 je angefangene Minute                                              0,49579     0,59

                3.4   Freephone 0800, 00800 und 116117 je angefangene Minute             0,08319     0,099

                3.5   Persönliche Rufnummern 0700 je angefangene Minute                  0,49579     0,59

                3.6   Televotum 0137, 0138, je angefangene Minute                        0,49579     0,59

                3.7   Premium Rate 0900                                                  nicht       erreich-
                                                                                                     bar




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        4.    Weitervermittlung Ausland, 11890, 11880, 11877

        4.1   Weitervermittlung ins Festnetz
              USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
              Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
              Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
              Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
              Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579                    0,59
              angefangener Minute

        4.2   Weitervermittlung ins Mobilnetz
              USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
              Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
              Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
              Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
              Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579                    0,59
              angefangener Minute


        * USA nur Festland mit Hawaii

       II. Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus den deutschen Mobilfunknetzen und dem
       Festnetz der Deutschen Telekom AG bei einer Auskunftsabfrage per SMS innerhalb Deutschland für
       das Inland



              Leistung                                                           Preis
                                                                                 ohne USt. mit USt.
                                                                                 EUR       EUR


        1.    SMS-Auskunft Inland

        1.1   Auskunftspreis je SMS-Anfrage                                      1,6723      1,99



        III. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen alternativer Anbieter sind bei
        den jeweiligen Anbietern zu erfahren.




                                                                                                          Bonn, 11. Juli 2012
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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Mitteilung Nr. 494/2012




  Die im Amtsblatt 4/2011 unter der Mitteilung Nr. 66/2011 veröffentlichte Preisliste für den
  Auskunftsdienst der telegate MEDIA AG ändert sich zum 11. Juli 2012 wie folgt:



  telegate Media AG – Preisliste für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung Stand
  11.07.2012

  I. Die folgenden Preise gelten bei Verbindungen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG



            Leistung                                                                              Preis
                                                                                        ohne
                                                                                                       mit USt.
                                                                                        USt.
                                                                                        EUR            EUR

   1.       Auskunft Inland 11881

            Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden                                   1,67227        1,99
   2.       Auskunft Inland 11889

            Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden                                   1,67227        1,99

   3.       Auskunft Ausland 11882

   3.1      Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden                                   1,67227        1,99



  4.       Weitervermittlung Inland 11881, 11882

  4.1   Weitervermittlung Inland Festnetz und VoiP (032)
  4.1.1 Eventpreis Nationale Ziele lokale Rufnummern                                   0,49579        0,59
  4.1.2 Zusätzlich je angefangene 60 Sekunden                                          0,08319        0,099


  4.2      Mobilfunk je angefangene Minute                                             0,49579        0,59

  4.3
  4.3.1 Service 0180 National
        Service 0180-1, 0180-2, 0180-3, 0180-4, 0180-5
  4.3.2 je angefangene Minute                                                          0,49579        0,59

  4.4      Freephone 0800, 00800 und 116117 je angefangene Minute                      0,08319        0,099

  4.5      Persönliche Rufnummern 0700 je angefangene Minute                           0,49579        0,59

  4.6      Televotum 0137, 0138, je angefangene Minute                                 0,49579        0,59

  4.7      Premium Rate 0900                                                           nicht          erreich-
                                                                                                      bar


Bonn, 11. Juli 2012
223

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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2316                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   13 2012


5.    Weitervermittlung Ausland, 11881, 11882

5.1   Weitervermittlung ins Festnetz
      USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
      Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
      Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
      Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
      Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579                                0,59
      angefangener Minute

5.2   Weitervermittlung ins Mobilnetz
      USA*, Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
      Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,
      Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische
      Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische
      Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco je 0,49579                                0,59
      angefangener Minute


* USA nur Festland mit Hawaii


II. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen alternativer Anbieter sind bei
den jeweiligen Anbietern zu erfahren.




                                                                                                          Bonn, 11. Juli 2012
224

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           2317


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 495/2012

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

GO! Express & Logistics Heilbronn GmbH                     Heilbronn                        Lizenznummer P 00/1080
MJ Express,                                                Otterbach                        Lizenznummer P 00/1126
Inhaber Jürgen Müller
Fahrradkurier Konstanz & Kreuzlingen (FKK) GbR,            Berlin                           Lizenznummer P 01/1519
Inhaber Jochen Eckstein
Fahrradkurier Konstanz & Kreuzlingen (FKK) GbR,            Kostanz                          Lizenznummer P 01/1519
Inhaber Claudius Eisermann
Kurier- und Transportschnelldienst,                        Rostock                          Lizenznummer P 04/2474
Inhaber Oliver Lehnert
USD-Dienstleistungen,                                      Bad Endbach                      Lizenznummer P 05/2788
Inhaber Ulrich Schneider
Sandra Rühlemann                                           Petersberg                       Lizenznummer P 05/2839
Andreas Hamm                                               Meckenheim                       Lizenznummer P 08/3532
Matthias Rathmann                                          Celle                            Lizenznummer P 09/3575



Referat 317




Bonn, 11. Juli 2012
225

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2318                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        13 2012


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 496/2012                                               Mitteilung Nr. 497/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT           In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009         TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009
wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1          wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1
ARegV für das Projekt „Netzausbau aufgrund geplanter Kraftwerke       ARegV für das Projekt „Erhöhung Transitkapazitäten nnnnnnnnn
nnnnnnnnnnnnnn“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-                 nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“ hat die Be-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 30.05.2011 beschlos-          kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
sen:                                                                  am 30.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-09-106 vom 19.04.2010 erfolgte Genehmi-         Die mit Beschluss BK4-09-108 vom 12.04.2010 erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzausbau auf-       gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung Transit-
grund geplanter Kraftwerke nnnnnnnnnnnnnn“ (im Folgenden              kapazitäten nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m.            nnnnnnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23
§ 23 ARegV wie folgt geändert:                                        ARegV wie folgt geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                           Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-09-106A01                                                         BK4-09-108A01




                                                                                                                     Bonn, 11. Juli 2012
226

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                2319


Mitteilung Nr. 498/2012                                               Mitteilung Nr. 500/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT           In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009         TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth vom 30.06.2009
wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1          wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1
ARegV für das Projekt „Erhöhung Übertragungskapazitäten nnnn          ARegV für das Projekt „Maßnahmenpaket nn: Erweiterung der
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“ hat die                        380-kV-Schaltanlage nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,        nnnnnnnnnnnn“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113          agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Bonn, am 30.05.2011beschlossen:                                       bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 30.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-09-109 vom 12.04.2010 erfolgte Genehmi-         Die mit Beschluss BK4-09-111 vom 08.10.2010 erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung Übertra-     gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket
gungskapazitäten nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn                      nn: Erweiterung der 380-kV-Schaltanlage nnnnnnnnnnnnnnnn
nnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV             nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2
wie folgt geändert:                                                   EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                           Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-09-109A01                                                         BK4-09-111A01




Mitteilung Nr. 499/2012                                               Mitteilung Nr. 501/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT           In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009         TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch
wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1          die Geschäftsführung, vom 30.06.2009 wegen Genehmigung eines
ARegV für das Projekt „Maßnahmenpaket nn: Erhöhung nnnnnn             Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1 ARegV für das Projekt „Maß-
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“ hat die Be-                      nahmenpaket nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-    nnnnnnnn Freileitungen“ hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn         desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
am 30.05.2011 beschlossen:                                            Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 30.05.2011 beschlos-
                                                                      sen:
Die mit Beschluss BK4-09-110 vom 12.04.2010 erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket        Die mit Beschluss BK4-09-112 vom 23.11.2010 erfolgte Genehmi-
nn: Erhöhung nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn                        gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket
nnnnnnnn“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß            nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
§ 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:                Freileitungen“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV
                                                                      wie folgt geändert:
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
Ausgangsbescheid unberührt.                                           den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Ausgangsbescheid unberührt.


BK4-09-110A01
                                                                      BK4-09-112A01



Bonn, 11. Juli 2012
227

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2320                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       13 2012


Mitteilung Nr. 502/2012                                              Mitteilung Nr. 504/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                   ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren              Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-            aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT          In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009        TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009
wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1         wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1
ARegV für das Projekt „Erhöhung nnnnn Transitkapazitäten nn          ARegV für das Projekt „Maßnahmenpaket nn: Erhöhung Kuppelka-
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“ hat                         pazität nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,        nnn“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,          trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
53113 Bonn, am 30.05.2011 beschlossen:                               feld 4, 53113 Bonn am 30.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-09-113 vom 19.04.2010 erfolgte Genehmi-        Die mit Beschluss BK4-09-115 vom 05.11.2010 erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung nnnnn       gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket
Transitkapazitäten nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn                    nn: Erhöhung Kuppelkapazität nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
nnnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARe-            nnnnnnnnnnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m.
gV wie folgt geändert:                                               § 23 ARegV wie folgt geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-    Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-     lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur       und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der        gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus        Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der           den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                          Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-09-113A01                                                        BK4-09-115A01




Mitteilung Nr. 503/2012                                              Mitteilung Nr. 505/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                   ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren              Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-            aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT          In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth vom 30.06.2009         TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vom 30.06.2009
wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1         wegen Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 1
ARegV für das Projekt „Maßnahmenpaket nn: Netzausbau auf-            ARegV für das Projekt „Maßnahmenpaket nn: Ausregelung der
grund geplanter Kraftwerke und Offshore-Einspeisung nnnnnnnn“        Blindleistung nnnnnnnnnnnnnnnnn“ hat die Beschlusskammer
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,    4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,          Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 30.05.2011
53113 Bonn, am 30.05.2011beschlossen:                                beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-09-114 vom 08.10.2010 erfolgte Genehmi-        Die mit Beschluss BK4-09-116 vom 05.11.2010 erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket       gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Maßnahmenpaket
nn: Netzausbau aufgrund geplanter Kraftwerke und Offshore-Ein-       nn: Ausregelung der Blindleistung nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn“
speisung nnnnnnnnnnn“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m.             wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geän-
§ 23 ARegV wie folgt geändert:                                       dert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-    Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-     lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur       und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der        gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus        Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der           den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                          Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-09-114A01                                                        BK4-09-116A01




                                                                                                                   Bonn, 11. Juli 2012
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