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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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TKG) ist in der Begründung zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl.
BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei diesem Kriterium insbesondere geprüft
werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Angebote im Vergleich zum nach-
gefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das beabsichtigte Dienstangebot un-
wirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen durch die
Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung alter-
nativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
beabsichtigten Dienstangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inan-
spruchnahme einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben
könnte.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen:
Allein die Betroffene verfügt in Deutschland über ein flächendeckendes Netz.
Nach wie vor ist allein die Betroffene aufgrund ihrer flächendeckenden Erschlie-
ßung von Deutschland bis zum Teilnehmer in der Lage, jeden beliebigen Ab-
schlusspunkt mittels Mietleitung anzubinden. Diese Anbindung schließt insoweit
auch eine entsprechende Übertragungstechnik und bestimmte Qualitätsparameter
mit ein. Insofern sind die Abgrenzungskriterien der anliegenden Marktanalyse zu
beachten. Deshalb ist jeder Wettbewerber von den Vorleistungsprodukten der Be-
troffenen abhängig. Kein weiterer Wettbewerber kann in wirtschaftlicher Weise
technisch ein ebenbürtiges Netz aufbauen, das über die gleiche Qualität und die
gleiche Reichweite verfügte. Ebenso wenig können die Nachfrager auf andere
Vorleistungsprodukte verwiesen werden. Bezüglich etwaiger Substitute wird auf
die anliegende Marktanalyse verwiesen. Danach stellen weder Bitstrom-Angebote
noch die unbeschaltete Glasfaser ein Substitut zum Abschluss-Segment für Miet-
leitungen dar. Mit der Bereitstellung und der Überlassung eines Abschluss-
Segmentes sind, insbesondere auch wegen des hohen Aufwands für die Beschal-
tung, letztlich hohe Kosten verbunden, die einem umstandslosen Wechsel zwi-
schen den fraglichen Produkten entgegen stehen.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG: Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung war ferner abzuwägen, ob die verfügba-
re Kapazität (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung für die
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maximale Übertragungsrate von 155 Mbit/s ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsaus-
bau grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls bestehe die
Gefahr, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft. Zu beachten ist
aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauverpflich-
tungen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung
des Gesetzgebers sollen daher die Nachfrager die Investitionsrisiken in vollem
Umfang übernehmen.
Nach diesen Maßgaben reicht die verfügbare Kapazität für die Zugangsgewäh-
rung bis zu der maximalen Übertragungsrate 155 Mbit/s aus. Dies zeigen die Er-
fahrungen mit der Liberalisierung der deutschen Telekommunikationsmärkte. Die
Betroffene hat die Nachfrage nach Mietleitungen letztlich selbst dort befriedigen
können, wo es um die erstmalige Ausstattung der Nachfrager mit Mietleitungen
ging. Zudem konzentriert sich der Schwerpunkt der Nachfrage vornehmlich auf
solche geographischen Bereiche, in denen Wettbewerber nicht über eigene Infra-
struktur verfügen, also auch in ländliche Gegenden. In diesen ist die Nachfrage
insgesamt nicht so groß, dass die Kapazitäten der Betroffenen überlastet würden.
Außerdem kann bei Verwendung von Mietleitungen, die auf der Ethernettechnolo-
gie basieren, die individuell benötigte Bandbreite flexibel skaliert werden. Dies er-
möglicht eine effektivere Nutzung vorhandener Leitungskapazität.
Schließlich werden Nachfrager nur soviel Mietleitungskapazität einkaufen, wie sie
auch tatsächlich benötigen. Denn hierfür müssen sie an die Betroffene Entgelte
zahlen.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG: Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentü-
mers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksich-
tigen. Die Beschlusskammer muss bei ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem
Zeitraum sich die zu tätigenden Investitionen amortisieren werden.
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Unter Anfangsinvestitionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in
Art. 14 GG ebenso wie im Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie be-
sonders hervorhebt, sind Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen
Markteintritt verbunden sind. Solche Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz-
oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten Risiko behaftet, welches
nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes Gewicht
verleiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbun-
denen Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes
Unternehmen in den Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehenden
sog. Vorreiterrolle kommen kann. Hinsichtlich des Gewichts dieses Abwägungskri-
teriums ist zu differenzieren anhand der verschiedenartigen Bedingungen, unter
denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei auch die Gefahr einer
etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen kann,
so BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 22.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die zur Gewährung des
Mietleitungszugangs im Abschluss-Segment genutzte Infrastruktur im Wesentli-
chen bereits vorhanden ist (klassische Abschluss-Segmente in PDH/SDH Tech-
nik), teils aber auch vergleichsweise neu entstanden ist bzw. noch entstehen wird
(Ethernetausbau). Jedenfalls mit Blick auf die letztgenannten Infrastukturen dürf-
ten Anfangsinvestitionen der Betroffenen vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 i.V.m. Art. 14 GG grundsätzlich besonders schutzwürdig sind. Gleichwohl
gebietet auch diese Schutzwürdigkeit nicht, insbesondere den Ausbau derartiger
Infrastruktur von der Zugangsgewährungspflicht auszunehmen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die genannte Infrastruktur von der Betroffenen
bereits für die Erbringung eigener Mietleitungsprodukte eingesetzt wird. Sofern
neue Infrastrukturen aufgebaut werden, dienen diese nicht dem Zweck, erstmalig
Mietleitungen anzubieten. Vielmehr dienen sie der Ergänzung des bereits vorhan-
denen Angebotes.
Zudem muss die Betroffene den Zugang zum Abschlusssegment von Mietleitun-
gen nicht unentgeltlich gewähren. Sie kann den Nachfragern hierfür vielmehr Ent-
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gelte in Rechnung stellen, die den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung
entsprechen und die mithin gemäß § 31 Abs. 2 und 4 TKG auch eine angemesse-
ne Verzinsung des eingesetzten Kapitals beinhalten.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TKG: Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die
Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 TKG) zu beachten.
Die Verpflichtung, Zugang zu Abschlusssegmenten von Mietleitungen zu gewäh-
ren, dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Den Wettbewerbern wird
die Möglichkeit eröffnet, sowohl Mietleitungen als auch sonstige Leistungen, die
auf der Nutzung eines Netzes aufbauen, gegenüber Vorleistungsnachfragern und
Endkunden vertreiben zu können.
Die Wettbewerber können dadurch eine nachhaltige Kundenbindung erreichen.
Über den Zugang zu Abschlusssegmenten von Mietleitungen werden Anreize zu
Investitionen in effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert, weil der Zugang ge-
genüber der vollständigen Eigenrealisierung schneller und wegen der Größenvor-
teile der Betroffenen ökonomisch tragfähiger möglich ist. Der Zugang ermöglicht
den Wettbewerber, frühzeitig rentable Geschäftsmodelle zu etablieren, die ihnen
langfristig als Grundlage für einen sukzessiven Ausbau einer eigenen alternativen
Infrastruktur entsprechend dem Erfolg auf den Endkundenmärkten dienen können.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG: Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG)
werden durch die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TKG: Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang zum Abschlusssegment von Mietleitungen zu gewäh-
ren, ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 6 TKG). Dies betrifft namentlich das Angebot von grenzüberschreitenden Miet-
leitungen und Verbindungsleistungen.
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG: Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Ange-
bote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auf-
erlegte Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des
Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausrei-
chen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Bereits auferlegte Verpflichtungen reichen nicht zur Sicherstellung der Regulie-
rungsziele aus. Zusammenschaltungsverpflichtungen ermöglichen keinem Wett-
bewerber den Zutritt auf den Endkundenmärkten für Mietleitungen und können
auch nicht den Signaltransport im selbst kontrollierten Netz ersetzen. Ebenso we-
nig eignen sich die der Betroffenen mit Regulierungsverfügung vom 21.03.2011
auferlegten Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zur Teilnehmeranschlusslei-
tung noch die mit Regulierungsverfügungen vom 17.09.2010 auferlegten Verpflich-
tungen auf den Märkten für den „Breitbandzugang für Großkunden (Markt 5 der
Empfehlung 2007/87/EG; Bitstrom-Zugang) dazu, den Anbietern ein Tätigwerden
auf den genannten Endnutzermärkten zu erlauben. Insofern sind sie auch nicht
ausreichend zur Sicherstellung der Regulierungsziele.
Im Hinblick auf ein freiwilliges Angebot, das von einem großen Teil des Marktes
angenommen wird, besteht angesichts der Alternativlosigkeit der Zugangsgewäh-
rung zumindest die abstrakte Gefahr, dass die Betroffene diese Zugangsmöglich-
keit bezüglich der hier gegenständlichen Zugangsverpflichtung nicht mehr gewährt
oder zu Lasten der Nachfrager erschwert.
2.1.4 Umfang des Zugangs
Was den regulierungsbedürftigen bundesweiten Markt für Abschluss-Segmente vom
Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s sowie den regulie-
rungsbedürftigen bundesweiten Markt für Abschluss-Segmente vom Mietleitungen
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mit einer Bandbreite von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s auf der Vorleistungsebene
betrifft, ist die Betroffene verpflichtet, den Zugang zu allen Mietleitungen zu gewäh-
ren, die keine Verbindungen zwischen den in der Marktdefinition genannten Backbo-
ne-Standorten der Betroffenen darstellen. Der Zugang umfasst dabei neben den
Produkten mit traditionellen Schnittstellen auch Produkte mit Ethernet-basierten
Schnittstellen (siehe die Festlegung von Marktdefinition und Marktanalyse).
Neben der eigentlichen Verpflichtung, Zugang zum Abschlusssegment von Mietlei-
tungen zu gewähren, umfasst die Zugangsverpflichtung auch sämtliche zusätzlichen
Leistungen, welche die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt erst ermöglichen.
Was unter der „Gewährung eines Netzzugangs“ zu verstehen ist, war bereits unter
der Geltung des TKG 1996 Gegenstand zahlreicher Verwaltungsverfahren und ver-
waltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. In ständiger Rechtsprechung haben
die Verwaltungsgerichte die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur bestätigt
und entschieden, dass unter dem Begriff „Netzzugang“ nicht nur die Herstellung der
physischen und logischen Netzverbindung fällt, sondern all das, was eine Nutzung
des Zugangs erst ermöglicht bzw. für diesen wesentlich ist. Denn andernfalls be-
stünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inan-
spruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar
unmöglich zu machen.
Die Zugangsverpflichtung war nicht über den tenorierten Umfang hinaus weiter zu
detaillieren. Dies ergibt sich aus dem einzelfallübergreifenden Charakter der Auferle-
gung sowie aus der Systematik des Gesetzes, nach der es, wie sich aus §§ 22 und
25 TKG ergibt, auch nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung sowohl für die
Zugangsverpflichteten als auch für die Zugangsberechtigten einen Spielraum geben
muss, über die einzelnen konkreten Bedingungen der Zugangsleistungen zu verhan-
deln, und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen die Regulierungsbehörde auf
Anordnung des Zugangs anrufen zu können. Weil die Bundesnetzagentur im Rah-
men eines solchen Verfahrens alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festle-
gen kann (vgl. § 25 Abs. 5 TKG), ergibt sich hieraus im Umkehrschluss, dass die ein-
zelnen Bedingungen einschließlich der von den Wettbewerbern konkret nachgefrag-
ten Qualitätsparameter Gegenstand einer zwischen den Parteien ausgehandelten
Zugangsvereinbarung sein sollen und folglich nicht von der Regulierungsbehörde in
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einer detaillierten Regulierungsverfügung vorzugeben sind. Hierüber wird im Streitfall
in konkreten Verfahren nach § 25 TKG oder – sofern eine allgemeine Nachfrage be-
steht und die Betroffene entweder kein Angebot oder ein unzureichendes Angebot
vorlegt – im Rahmen der Überprüfung des Standardangebotes nach § 23 TKG zu
entscheiden sein.
2.2 Kollokation
Die im Tenor unter den Ziffern 1.2 und 2. auferlegte Verpflichtung betrifft den Zugang
zur Kollokation.
Die Verpflichtung erfolgt auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG.
Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Abschluss-
Segment von Mietleitungen in Anspruch nehmen zu können, ist es im Regelfall erfor-
derlich, dass die Wettbewerbsunternehmen im jeweiligen Netzstandortgebäude der
Betroffenen die dort endenden Abschlusss-Segmente von Mietleitungen übernehmen
können und die hierfür ggf. erforderliche eigene Übertragungstechnik unterbringen
können.
Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zu-
gangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruch-
nahme der Kollokation erst ermöglichen oder hierzu zwingend erforderlich sind. An-
dernfalls bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen
die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren
bzw. sogar unmöglich zu machen.
Insoweit sind die von der Bundesnetzagentur getroffenen Regelungen zur Kollokati-
on zu beachten.
2.2.1 Geeignetheit
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Abschluss-Segment von Mietleitun-
gen ist geeignet, die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Endkunden-
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märkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren. Im Regelfall sind
die Wettbewerbsunternehmen im jeweiligen Netzstandortgebäude der Betroffenen
auf eine Kollokationsmöglichkeit angewiesen, um die dort endenden Abschluss-
Segmente übernehmen zu können. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1.1
entsprechend.
2.2.2 Erforderlichkeit
Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Inte-
ressen der Endkunden zu wahren.
Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1.2 auch hier.
2.2.3 Angemessenheit
Die Verpflichtung zum Zugang zur Kollokation steht aufgrund des engen inneren Zu-
sammenhangs zu der tenorierten Zugangsverpflichtung zudem in einem angemes-
sen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG. Ohne eine derartige
Verpflichtung bestünde zumindest die abstrakte Gefahr, dass die tenorierte Zu-
gangsverpflichtung zu Abschluss-Segmenten unterlaufen werden könnte. Insbeson-
dere ist dabei zu beachten, dass allein die Betroffene in Deutschland über ein flä-
chendeckendes Netz verfügt. Nach wie vor ist allein die Betroffene aufgrund ihrer
flächendeckenden Erschließung von Deutschland bis zum Teilnehmer in der Lage,
jeden beliebigen Abschlusspunkt mittels Mietleitung anzubinden. Diese Anbindung
schließt insoweit auch eine entsprechende Übertragungstechnik und bestimmte Qua-
litätsparameter mit ein. Deshalb ist jeder Wettbewerber von den Vorleistungsproduk-
ten der Betroffenen abhängig und somit auf eine Kollokationsmöglichkeit angewie-
sen. Kein weiterer Wettbewerber kann in wirtschaftlicher Weise technisch ein eben-
bürtiges Netz aufbauen, das über die gleiche Qualität und die gleiche Reichweite ver-
fügte. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsver-
pflichtung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges
des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
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Insoweit gelten Ausführungen zur Zugangsverpflichtung unter 2.1.3 auch hier.
2.3 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 1.3 tenorierte Auferlegung eines Diskriminie-
rungsverbotes sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über
Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwer-
tigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genü-
gen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot
aufzuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte
Ermessen orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzli-
chen Grenzen, die für die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber
anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Um-
ständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte
zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine
eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs.
2).
Zum anderen bezweckt das Diskriminierungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von
einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht ungerechtfertigt bevorzugt
bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein chancengleicher Wettbewerb
sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als auch zwi-
schen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Er-
wägungen für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
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Die Betroffene ist selbst auf den Endkundenmärkten für Mietleitungen und für Ver-
bindungsleistungen aktiv. Aufgrund dieser vertikalen Integration besteht die Gefahr,
dass sie sich oder ihrem Tochterunternehmen intern günstigere Bedingungen für Ab-
schluss-Segmente bei Mietleitungen gewährt, als sie diese gegenüber anderen Un-
ternehmen im Rahmen des Zugangs ermöglicht.
Zudem bestünde bei einer Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die
Gefahr, dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B.
der Verhandlungsmacht der einzelnen Nachfrager, die ihrerseits von deren Größe
und damit auch von Aspekten einer „strategischen Zusammenarbeit“ zwischen der
Betroffenen und solchen Unternehmen abhängen kann, unterschiedliche Bedingun-
gen ergeben könnten, zu denen ein Abschlusssegment einer Mietleitung von der Be-
troffenen bezogen werden könnte. Daraus würden sich für die einzelnen Nachfrager
unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben können. Es wäre nicht
auszuschließen, dass es sowohl im Verhältnis der Betroffenen zu alternativen Nach-
fragern als auch im Verhältnis der alternativen Nachfrager zueinander zu Wettbe-
werbsverzerrungen kommen könnte.
Um solche sowohl internen als auch externen Ungleichbehandlungen durch die Be-
troffene zu unterbinden, ist die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes erforder-
lich und geeignet. Denn hierdurch werden die Wettbewerber vor der Gefahr einer
Ungleichbehandlung durch die Betroffene geschützt und diese ihrerseits daran ge-
hindert, den Wettbewerb zu ihren Gunsten bzw. zu Gunsten bestimmter Wettbewer-
ber zu verzerren.
Diese Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Regulierungsziele, insbesondere mit
Blick auf das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG aufgeführte Regulierungsziel der Sicherstellung
eines chancengleichen Wettbewerbs, auch angemessen und belastet die Betroffene
nicht übermäßig. Denn mit der Auferlegung des Diskriminierungsverbotes wird ledig-
lich eine Verpflichtung fortgeführt, die der Betroffenen beim Vorliegen einer marktbe-
herrschenden Stellung auch bereits unter der Geltung des TKG 1996 oblag. Demge-
genüber würden die Nachteile, denen sich die Wettbewerber infolge einer Ungleich-
behandlung durch die Betroffene ausgesetzt sehen würden, und die daraus folgen-
den negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit letztlich auch auf die
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