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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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schließlich unter dem historischen Aspekt erfolgen, welchem der Unternehmen seine Rufnummer früher zugeteilt
wurde.

Ferner werde darum gebeten, zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung die Unternehmen mit bevorrechtigten
Anträgen diese zu einem früheren Zeitpunkt beantragen zu lassem (z. B. zwei Wochen vor Antragstellung der
anderen, nicht bevorrechtigten Antragsteller), um das Verfahren für die Bundesnetzagentur zu vereinfachen. Die
Zuteilung könne dann zusammen erfolgen (VATM, IN-telegence, mr. next, E-Plus, dtms, Colt, Vodafone, Telefo-
nica, QSC). Auch DB Dialog stützt diese Ausführungen im Ansatz, allerdings solle bei zwei gleichberechtigten
Unternehmen entgegen der vorgenannten Ansicht eine Bevorrechtigung nicht ausschließlich nach dem histori-
schen Aspekt erfolgen, sondern jedenfalls auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung der darüber angebotenen
Dienste am Markt (DB Dialog).

Auch der Bitkom trägt vor, dass mit Blick auf solche Dienstekunden, die bereits heute eine (0)180-Rufnummer
nutzten, die Möglichkeit für eine Einbettung der bestehenden Nummer in den neuen Rufnummernraum geschaf-
fen und diese Kunden demgemäß bevorrechtigt behandelt werden sollten, unabhängig davon, ob sie eine kurz-
stellige (0)180-Nummer nutzten oder nicht (Bitkom).

Der VZBV weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit immer wieder Fälle gegeben habe, bei denen sich
Antragssteller mit unlauteren Geschäftsabsichten attraktive Spiegelrufnummern zu existierenden Service-Diens-
te-Rufnummern haben zuteilen lassen, die leicht mit den Service-Dienste-Rufnummern seriöser Unternehmen
oder Diensteanbietern verwechselt werden konnten (und wurden). Diese Option, die auch aus Verbrauchersicht
problematisch erscheine, und die schon 2009 im Zuge der Beratungen über die Einführung der Rufnummern
(0)118xy bzw. (0)1180xy kritisch kommentiert worden sei, solle durch geeignete Maßnahmen im Rahmen des
Zuteilungsmanagements der Bundesnetzagentur für die neuen Rufnummernteilbereichen (0)180-6 und (0)180-7
explizit ausgeschlossen werden. Es werde daher vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung (zum Beispiel im
Sinne eines Erst- oder Exklusivnutzungsrechts) im Antragsverfahren aufzunehmen (VZBV).

Bewertung

Die Bundesnetzagentur entspricht dem Wunsch der Branche, Unternehmen, die in einem anderen Rufnummern-
teilbereich der Gasse (0)180 Spiegelnummern haben, Bevorrechtigungen einzuräumen. Bei der konkreten Aus-
gestaltung der Bevorrechtigungen muss berücksichtigt werden, dass aufgrund des engen zeitlichen Spielraums
unbedingt vermieden werden muss, dass erhebliche Änderungen an der Informations- und Datenverarbeitung
notwendig werden. Daher musste die konkrete Ausgestaltung so erfolgen, dass die etablierten IT-unterstützten
Zuteilungsverfahren anwendbar sind.


5. Sonstiges

5.1 Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 21 der „EU-Verbraucherrechterichtlinie“

Gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (sogenannte Ver-
braucherrechterichtlinie, VRRL), die sich derzeit in der Bundesrepublik im Umsetzungsverfahren befindet, müs-
sen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „… dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen
Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Tele-
fonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt
aufzunehmen.“

Der VZBV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit Blick auf die von der Bundesnetzagentur im
Entwurf der Preisfestlegung nach § 67 Abs. 2 TKG vorgesehenen Entgelte sowohl für die ereignisbasierten als
auch für die zeitabhängigen Abrechnungen schon heute fraglich sei, auf welche Weise sichergestellt werden
könne, dass es künftig zwischen den Vorgaben des TKG und der in nationales deutsches Recht umzusetzenden
Vorschrift aus der VRRL keine Konflikte gebe, zumal der europäische Gesetzgeber diesbezüglich nicht zwischen
Festnetz- und Mobilfunkverbindungen unterscheide.




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Auch IN-telegence trägt vor, man habe sich eine weitergehende zusätzliche Lösung gewünscht, die die Anforde-
rungen der noch in nationales Recht umzusetzenden Vorschriften der VRRL berücksichtigt hätte.

Bewertung:

Die Umsetzung der Vorgaben der VRRL erfolgt durch das Bundesjustizministerium. Gemäß Art. 28 der VRRL
müssen die Mitgliedstaaten die dort geregelten Vorgaben bis zum 13.12.2013 umsetzen. Die Bundesnetzagentur
hat derzeit keine Erkenntnisse darüber, wie die Umsetzung konkret erfolgen wird. Ziel im Rahmen des Num-
mernplans ist daher vornehmlich, sicherzustellen, dass der Branche ermöglicht wird, Service-Dienste auch nach
Inkrafttreten der „Phase 2“ der Warteschleifenregelung rechtskonform zu erbringen.


5.2 Wunsch zur Überprüfung einer Gleichstellung von (0)32-Rufnummern gem. § 66g Abs. 3 TKG

Mr. next bittet darum zu überprüfen, ob eine Gleichstellung nach § 66g Abs. 3 TKG der (0)32- Nationalen Teilneh-
merrufnummern (NTR) mit den ortsgebundenen Rufnummern in Betracht gezogen werden könne.

Bewertung:

Eine Gleichstellung gemäß § 66g Abs. 3 TKG von NTR mit den ortsgebundenen Rufnummern ist der Bunden-
setzagentur bei der derzeitigen Tarifierung nicht möglich. Die NTR sind weder in der Regel von den am Markt
verfügbaren Pauschaltarifen erfasst noch ist ersichtlich, dass die ungünstigere Tarifierung auch im übrigen keine
abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt. Beide Voraussetzungen
müssten indes vorliegen, damit die Bundesnetzagentur einen Gleichstellungsantrag positiv bescheiden könnte.


5.3 Alternativvorschläge zur Öffnung der neuen Rufnummernteilbereiche

IN-telegence weist darauf hin, dass die Hauptursache für die Verärgerung der Verbraucher hinsichtlich (0)180-Ser-
vice-Dienste-Rufnummern die hohen Endkundenpreise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen gewesen seien.
Diese Auffassung wird auch vom VZBV gestützt, der in diesem Zusammenhang anmerkt, man habe sich nicht
zuletzt mit Blick auf die fortschreitende Substitution von Festnetz durch Mobilfunkanschlüsse vom Gesetzgeber
gewünscht, dass dieser dafür Sorge getragen hätte, dass die noch immer vergleichsweise deutlich höheren Mo-
bilfunkentgelte für die mobile Nutzung von Service-Diensten auf ein angemessenes niedriges Niveau abgesenkt
worden wären. IN-telegence trägt vor, dass das Manko überhöhter Endkundenpreise aus dem Mobilfunk auch
durch die neuen Nummernteilbereiche nicht beseitigt werde. Obwohl die Politik die Problematik gekannt habe,
habe sie es unterlassen, eine verursachungsgerechte Lösung zu finden. Unberücksichtigt geblieben sei nicht
nur, dass Warteschleifen nicht von der TK-Branche verursacht würden, sondern auch, dass der eigentliche An-
lass für die gesetzliche Regelung die hohen Anruftarife aus den Mobilfunknetzen gewesen seien.

Als eine interessengerechte Lösung grundsätzlich denkbar sei sowohl die Senkung der Zuführungsentgelte aus
dem Mobilfunk zu (0)800 als auch die Einführung eines neuen Nummernbereichs, etwa wie den von IN-telege-
nce vorgeschlagenen Nummernbereich „(0)500“ als „echtem“ Shared Cost Nummernbereich, bei dem die an
der Wertschöpfungskette beteiligten Netzbetreiber jeweils ihre eigenen Kosten trügen und mit Ausnahme des
Transits auf eine Abrechnung im Intercarrier-Verhältnis (IC-Verhältnis) verzichteten. Der Nummernbereich solle
verbraucherfreundliche Preise (Festnetzpreis oder Flatrate) für Anrufe aus den Fest- und Mobilfunknetzen bieten
und für die Anbieter des Dienstes den großen Vorteil haben, dass sie die Rufnummer bei einem Umzug mitnehm-
en könnten, im IC-Verhältnis keine Zuführungskosten für die Anrufe zu zahlen hätten und je nach Ausgestaltung
Warteschleifen einsetzen sowie gleichzeitig auch Art. 21 VRRL einhalten könnten.

Angesichts der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht nur die Notwendigkeit, sondern auch die Chance, eine
solche Rufnummer zu schaffen, sei es über die von IN-telegence vorgeschlagene (0)500 oder durch Anpassung
des Nummernplans eines bereits vorhandenen Nummernbereichs (z.B. (0)32) oder durch eine Regulierung der
Zuführungsentgelte zu (0)800. Im Ergebnis sei es egal, für welche Lösung man sich entscheide, wenn diese
denn schnell und rechtzeitig vor dem 01.06.2013 umgesetzt werde. Die Unternehmen benötigten endlich Rechts-
und Planungssicherheit, die derzeit wieder einmal nicht gegeben sei.



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Auch der CCV trägt vor, dass 70 Prozent seiner Mitglieder sich im Rahmen einer Befragung für die Einführung
einer neuen ortsunabhängigen Rufnummerngasse (0)500 mit einer Tarifierung wie bei Anrufen zu einer ortsge-
bundenen Rufnummer und den Leistungsmerkmalen wie bei den (0)180-x-Rufnummern ausgesprochen hätten
und diese favorisierten.

Auch nach Einschätzung der dtms ergebe sich insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte der
Bedarf für die kurzfristige Öffnung einer weiteren, zukunftssicheren Rufnummerngasse:

    •   Neue gesetzliche Einschränkungen im TKG (insbesondere kostenlose Warteschleife)

    •   Anstehende nationale Umsetzungsregelungen im Hinblick auf EU-Vorschriften

    •   Geänderte Erwartungshaltungen sowohl der Anrufer als auch der Diensteanbieter;
        zu beobachten: Deutliche Veränderung im allgemeinen Preisniveau innerhalb der letzten 10 Jahre. Im
        Festnetz existiere inzwischen ein Preisniveau von deutlich unter 2,0 ct/min für Ferngespräche bzw.
        werde mit Flatrates (inkl. Mobilfunk) abgegolten. Die Anruferpreise für (0)1805-Anwahl seien dagegen
        aber über einen langen Zeitraum stabil geblieben (12 ct/min bzw. 14 ct/min; Kopplung der (0)180-Tari-
        fierung an Festnetze aufgehoben)

Dieser Bedarf werde auch nicht durch die Einführung der Rufnummernteilbereiche (0)180-6 und (0)180-7 befrie-
digt. Dies gelte umso mehr, wenn die neu geschaffenen Rufnummernteilbereiche nicht der Erwartungshaltung
der Diensteanbieter und Anrufer entsprechen sollten. Gleiches gelte für die Rufnummernbereiche (0)32 und
(0)800 in ihrer aktuellen Ausprägung (incl. IC-Preisgestaltung). Eine solche neue Rufnummerngasse müsse da-
her folgende Anforderungen erfüllen:

    •   Erreichbarkeit aus allen deutschen Netzen (möglichst auch Erreichbarkeit aus dem Ausland)

    •   Virtualisierung:
        –– Kein Ortsnetzbezug (d.h. auch kein scheinbarer Ortsnetzbezug wie bei (0)32-Rufnummern (NTR)).
            Eine Vielzahl von Unternehmen wolle als national auftretendes Unternehmen wahrgenommen wer-
            den (ohne Kopplung an ein Ortsnetz).
        –– Wählbarkeit der Rufnummer durch den Diensteanbieter – im Bereich der geographischen Rufnum-
            mern sei dies nicht möglich.

    •   Niedriger Anruferpreis:
        –– Mittelfristiges Ziel: Einheitlich für Mobilfunk und Festnetz.
        –– Darf den „Basistarif“ gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie nicht überschreiten. Begriffliche Klä-
           rung des Begriffs „Basistarif“ solle im Wege der Festlegung einer Preisobergrenze für die Gasse
           (0)500 durch die Bundesnetzagentur erfolgen.
        –– Solle in etwa den Kosten für die Anwahl einer Festnetzrufnummer entsprechen
        –– Solle in Festnetz-Flatrates oder übliche Minutentarife für Festnetznummern integriert werden kön-
           nen.
        –– Preise müssten daher ggfs. – insbesondere für Anrufe aus Mobilfunknetzen – reguliert werden
           können (Preisfestsetzung oder Preisobergrenze durch Bundesnetzagentur).

    •   Festlegung IC-Entgelte:
        –– Variante 1: reguliert entsprechend den Terminierungs – bzw. Zuführungspreisen für geografische
           Rufnummern (Ortsnetzrufnummern).
        –– IC-Tarif B.2 bzw. B.1 (Festnetz ca. 0,005-0,01€, Mobilfunk ca. 0,034€) ggfs. ca.0,005€ Transit Te-
           lekom plus F&I-Entgelt gem. Telekom-Standard-Vertrag.
        –– Variante 2: „Bill & Keep“ zwischen den beteiligten Netzbetreibern.
        –– Insgesamt sei eine deutliche Unterschreitung der wettbewerbswidrigen (0)800-Zuführungsentgelte
           notwendig.

    •   Freistellung von Verpflichtung zur kostenfreien Warteschleife: müsse von der Verpflichtung zur Kosten-
        freiheit von Warteschleifen ausgenommen werden können, indem die Bundesnetzagentur diese Ruf-



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         nummern einer ortsgebundenen Rufnummer nach § 66g TKG gleichstellt bzw. gleichstellen kann (s.
         Anruferpreis).

     •   Intercarrier-Routing: auf Basis der bestehenden MWD-POI Struktur (sog. IN-Routing).

     •   Regulatorische Stabilität und Berechenbarkeit gesetzgeberischer Maßnahmen in dieser Rufnummern-
         gasse: mittels Annäherung an die Anruferpreise von geographische Rufnummern (dtms).

BT weist darauf hin, dass im Markt auch andere Lösungen diskutiert worden seien, wie z.B. (0)500 (Bill & Keep),
(0)32 (im Sinne einer Gleichstellung mit geographischen Rufnummern), oder gar „offline billing“ in allen rele-
vanten SRN Gassen. Alle diese Lösungen hätten gemeinsam, dass auch sie mit einer Rufnummernmigration
verbunden seien und/oder sich das bestehende Geschäftsmodell (Wechsel der Tarifhoheit) gravierend ändern
würde. Es werde daher ein gänzlich neuer Lösungsansatz „BoVA“ (Beleg-orientierte Vorleistungs-Abrechnung)
vorgeschlagen. Dieser sehe skizziert folgendermaßen aus:

     •   Die BoVA sei eine CDR-Vorleistungslösung aus der bestehenden Intercarrier-Abrechnungswelt.

     •   BoVA trenne Transport und Dienstleistung: der TNB rechne den Zuführungs-Transport mit dem VNB
         ab, der VNB liefere zertifizierte und geprüfte Vorleistungs-CDRs für den abrechnenden TNB als Abre-
         chungsbeleg für den Einkauf bzw. Verkauf der Vorleistung.

     •   Der VNB zahle an den TNB für die gesamte Verbindungszeit ein reguliertes Zuführungsentgelt.

     •   Der VNB sende seine Vorleistungs-CDRs - A-Nummer, Zeitstempel, Anteile Dienst und Wartezeit - an
         den TNB. Dieser berechne die Leistung auf Basis der Vorleistungs-CDRs an seinen Endkunden weiter.

     •   Für das Datenformat könnten die bereits bei Festnetz TNB und VNB/SP implementierten Datenforma-
         te, Spezifikationen und Schnittstellen zur Anwendung kommen. Weitere Definitionen seien anbieter­
         übergreifend abzustimmen.

     •   Mobilfunkbetreiber erhielten die Abrechungsdaten bspw. im TAP-File-Format (Standard für Roaming
         CDRs). Damit könnten die Vorleistungs-CDRs von allen(!) Marktteilnehmern verarbeitet werden.

     •   Es seien keine Eingriffe in die netzseitige Signalisierung von unterschiedlichen und zum Teil alten Sys-
         temen notwendig, sondern es werde eine IT-Billing Lösung genutzt, die auch NGN zukunfts-kompatibel
         ist.

     •   Der TNB habe weiterhin die Tarifhoheit – berechne die Leistung also gemäß seiner AGBs - und sei
         Forderungsinhaber.

     •   Dieses Modell ermögliche nicht nur die Abrechnung von Mobilfunk Postpaid-Kunden, sondern auch die
         zeitversetzte korrekte Abrechnung von Prepaid-Kunden. Denn die Wartezeiten-Anteile würden inner-
         halb von ein bis zwei Arbeitstagen begutschriftet.

     •   Die Bereitstellung von Informationen, die gemäß Neufassung des TKG § 45h/p gefordert werden könn-
         ten, sei hier ebenfalls möglich. Das Modell sei auch leicht erweiterbar auf (0)137 oder auch (0)900er-
         Nummern, anstatt MSV, um der TKG-Anforderung gerecht zu werden.

     •   Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorleistungsdatensätze sei eine Reklamationsbearbeitung, z.B. Be-
         schwerden, Fraud, Kundeneinsprüche etc., möglich.

     •   Die Umsätze blieben für alle Netzbetreiber - Mobilfunk, TNB, Transit, VNB - erhalten.

     •   Keine Änderung der Abrechnungsmodalitäten zum Endkunden hin.




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Bewertung:

Soweit ersichtlich, sind sämtliche hier angesprochenen Lösungsansätze in der Vergangenheit branchenintern
bereits diskutiert worden; ein Konsens ließ sich jedoch für keines der Modelle finden. Ein solcher wäre indes
für eine Implementierung nötig, da der Bundesnetzagentur keine Kompetenz für die Anordnung der Einführung
zukommt. Hinsichtlich des von mehreren Seiten vorgebrachten Punktes überhöhter Vorleistungspreise im Mobil-
funk ist darüber hinaus zu beachten, dass Fragen diesbezüglicher Regulierung nach dem TKG mit den entspre-
chenden europarechtlichen Bezügen zu bewerten sind. Auch hier hat die Bundesnetzagentur wenig Spielraum.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, in Kürze zu einem Workshop einzuladen, um mit den Marktteilnehmern zu
erörtern, ob ein gemeinsames Verständnis zu einem neuen Nummernraum gefunden werden kann, bei dem die
Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 66g Abs. 3 TKG gegeben sind. Dabei soll auch erörtert werden,
ob die Öffnung eines gänzlich neuen Nummernraumes oder eine Neugestaltung nach Maßgabe der Marktbedürf-
nisse der bestehenden Rufnummerngassen (0)32 oder (0)700 sinnvoller ist.


5.4 Öffnung einer Rufnummernteilgasse (0)180-0 mit Offline-Billing (dtms)

Die dtms hält entgegen der Bewertung der Bundesnetzagentur (Auswertung der Anhörung aus dem Jahr 2010)
weiterhin die Einführung der Teilgasse 0180-0 für geboten und erforderlich.
Im Einzelnen trägt sie vor:

    •   0180-0 als Lösung für kostenlose Warteschleife: Die brancheninternen Diskussionen im Zusammen-
        hang mit der Einführung der kostenlosen Warteschleife hätten gezeigt, dass ausschließlich die Ver-
        schiebung des Tarifierungspunktes (optional in Verbindung mit der Verschiebung der Tarifierungsho-
        heit) zum VNB geeignet sei, die Probleme im Bereich der kostenlosen Warteschleifen zu lösen. Ent-
        sprechende Vorschläge für eine kostengünstige Variation des Offline-Billing-Verfahrens im Bereich
        Mobilfunk habe dtms vorgelegt. dtms wünsche sich deshalb weiterhin in Ergänzung der Rufnummern-
        teilbereiche -6 und -7 die Einführung der Teilgasse 0180-0 in Verbindung mit entsprechenden Festle-
        gungen des Tarifierungspunktes durch die Bundesnetzagentur.

    •   Offline-Billing wirtschaftlich abbildbar: Wie bereits in der mündlichen Anhörung ausführlich vorgetragen,
        seien die Ausführungen der Colt zur „Kostenbetrachtung“ nicht nachvollziehbar bzw. durch unterneh-
        mensspezifische Parameter geprägt. Effizient arbeitende Netzbetreiber seien sehr wohl imstande, bei
        den aktuellen (0)180-Rufnummern vergleichbare Auszahlungen zu generieren – dies gelte insbesonde-
        re für Dienste mit niedrigen Forderungsausfallquoten und längeren Haltezeiten (positiver Anreiz zur
        Ausgestaltung der Dienste).

    •   Offline-Billing seitens des Marktes nicht mehr gewünscht: Diese Einschätzung der Bundesnetzagentur
        spiegele lediglich die wohl inzwischen (temporäre) resignative Haltung des VNB/SP-Markt (und der
        Bundesnetzagentur) angesichts der Wettbewerbsmacht integrierter Unternehmen (MoFu + FN) und
        einer ausbleibenden gesetzlich/ regulatorischen Unterstützung durch die Bundesnetzagentur bzw. den
        Gesetzgeber wieder – insoweit handele es sich aber lediglich um der aktuellen Situation geschuldetes
        Schweigen, das nicht als ein Verzicht interpretiert werden könne. So forderten noch Stellungnahmen
        des DVTM in 2011 durchgängig Offline-Billing als Lösungsmöglichkeit – auch in Verbindung mit der
        Teilgasse (0)180-0 (Verband vertritt bspw. auch IN-telegence und mr. next). Die dtms sei überzeugt
        davon, dass beim geringsten Anzeichen von (gesetzlicher) Unterstützung für Offline-Billing-Lösungen
        der VNB/SP-Markt diese Lösungen wieder explizit fordern werde.

Auch der VZBV merkt an, dass es einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung des Offline-Billings bedarf.

Bewertung:

Der von der dtms vorgebrachte Wunsch nach einer Öffnung des Rufnummernteilbereichs (0)180-0 mit Offline-
Billing stellt sich mittlerweile als Einzelmeinung dar. Alle weiteren Kommentatoren aus der Branche sind von
dieser Forderung, die noch bei der Anhörung im Jahre 2010 von mehreren Kommentatoren gestützt worden ist,



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abgerückt. Die Einführung eines Rufnummernteilbereichs mit Offline-Billing bedürfte als Maßnahme im Rahmen
der Nummerierung eines breiten Branchenkonsenses, der offensichtlich derzeit nicht erzielbar ist.


5.5 Stellungnahmen der Herren Gajek und Erkes

Die Stellungnahmen der Privatpersonen Gajek und Erkes werden aufgrund ihrer Komplexität (soweit relevant)
im Original wiedergegeben:


5.5.1 Stellungnahme Gajek:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

als Branchenkenner mit langjähriger Praxiserfahrung im Bereich fester und mobiler Telekommunikation, möchte
ich die gemachten Vorschläge aus fachlicher und aus Endkunden/Verbraucher bezogener Sicht kommentieren:

Die Einführung neuer Vorwahlen wie 0180(6) und 0180(7) wird aus grundsätzlichen Überlegungen vollständig
abgelehnt.


Begründung:
-----------

Viele Verbraucher empfinden Sonderrufnummern wie 0180x schon heute als permanentes Ärgernis, da kaum
noch jemand auf Anhieb sagen kann, was ein Anruf dorthin wirklich kostet. Aus für den Verbraucher heute über-
haupt nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wird ein Anruf zu Rufnummern der Gasse 0180x aus dem Mo-
bilfunk mit bis zu 42 Cent / Minute tarifiert und ist damit fast dreimal so teuer wie die gleiche Verbindung vom
Festnetz (z.B. zu 01805).

Vielen Anbietern und Verbrauchern wurde dieses Dilemma erst richtig bewußt, seit eine Verpflichtung zur genau-
en Tarifangabe bei Radio/TV-Sendungen, Gewinnspielen, in Anzeigen und an anderen Stellen besteht. Als Folge
ist in der letzten Zeit zu beobachten, dass Unternehmen mit hoher telefonischen Kundenkontaktfrequenz zu
regulären Festnetzrufnummern gewechselt sind, auch bei der Vorwahl 0800 scheint es einen Zuwachs zu geben.

Es gibt schon heute Verbraucher, die Sonderrufnummern mit der Vorwahl 0180x wo immer möglich vermeiden.
Spezielle Such-Portale im Internet unterstützen sie dabei. Damit gehen im Endeffekt den Anbietern von Waren
und Dienstleistungen, die nur unter 0180 erreichbar sind, spürbar Einnahmen und Kundenkontakte verloren.

Dass Warteschleifen kostenlos sein sollen, ist aus Verbrauchersicht begrüßenswert. Dass es technisch komple-
xer und problematischer ist, als es dem Gesetzgeber je bewusst war, ist genauso zu bejahen. Dabei gäbe es
einfachere und kostengünstigere Lösungen.

Alternativen:

Die Sondernummern / Warteschleifen-Problematik ließe sich durch einen radikalen Vereinfachungsansatz, der
mit möglichst wenigen, ganz klar definierten Sondervorwahlen auskommt, lösen:

0700 - 0800 - 0900

Daraus resultieren folgende Vorschläge:

1.) NTR Rufnummern wie 0180, 0181...0189, 032, 0700 künftig zum regulären Festnetzpreis tarifieren

Künftig sollen alle Anrufe zu 0180, 0181...0189, 032 und 0700 aus ALLEN Netzen (einschließlich dem Mobilfunk!)
nur noch zum normalen Festnetztarif für Fernverbindungen (wie z.B. von Flensburg nach Garmisch-Partenkir-



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chen) berechnet werden dürfen, Auszahlungen an den Angerufenen sind dann nicht mehr zulässig.

Sofern eine Telefongesellschaft eine Flatrate zu Festnetzrufnummern anbietet, müssen NTR-Rufnummern wie
0180...0189, 032 und 0700 künftig darin enthalten sein.

Effekt:

Die neue Standardtarifierung würde die Akzeptanz der ursächlich dafür gedachten 0700-Rufnummern beim Ver-
braucher erhöhen und den Anbietern von klar erkennbaren Sonder-Rufnummern für nicht geografisch bestimm-
bare NTR Anwendungen neue Kundengruppen erschließen und den Markt und die Transparenz des Marktes
beleben.

2.) Service-Hotlines verstärkt unter 0800 / 00800

Service- und Kunden-orientierte Anbieter bieten ihren Kundenservice schon heute unter der kostenfreien Vorwahl
0800 (national freecall) oder 00800 (international freecall) an und dokumentieren hierbei, dass sie kundenorien-
tiert sind. Bei etwaigen Warteschleifen sind keinerlei technische und kostenträchtige Umrüstungen erforderlich,
denn der Anruf ist für den Anrufer von vorneherein kostenfrei.

Es muss nur sichergestellt werden, dass 0800 und 00800 aus allen Netzen und über alle Anbieter erreichbar
sind, wenn es der Inhaber der Service-Rufnummer so wünscht. Speziell die Vorwahl 00800 ist von einigen
Prepaid-Anbietern im Mobilfunk derzeit generell nicht erreichbar, selbst wenn der Inhaber der Rufnummer es
wünscht. Auch bei Roaming-Verbindungen (Teilnehmer ist in einem ausländischen Netz und möchte eine +800
Rufnummer
erreichen) ist die Erreichbarkeit nicht immer gegeben, falls eine Verbindung zustande kommt, wird sie nahezu
ausnahmslos tarifiert.

3.) Kostenpflichtige Services unter 0900 und NEU künftig auch unter 0901

Anbieter von Dienstleistungen, die aus Kostenüberlegungen auf eine Einnahmemöglichkeit während eines An-
rufes nicht verzichten können, steht es frei, ihre Waren und Dienstleistungen unter der dafür vorgesehenen Vor-
wahl 0900 zu erbringen. Hier wird schon heute vor jeder Verbindung eine Preisansage eingespielt, die es dem
Anrufer erlaubt, für ihn kostenlos die Verbindung vorzeitig zu beenden.

Technisch und regulatorisch ist es überdies möglich, die Tarifierung während der Verbindung nach erneuter An-
sage zu ändern (z.B. kostenlose Warteschleife und später kostenpflichtige Beratung).

4.) 0901 - „0900 light“

Da immer wieder nach einer „0900 light“ Vorwahl, also einer Vorwahl für niedrigpreisige Mehrwertdienste mit
vorhersehbaren Kosten (die schon aus der Vorwahl/Rufnummer erkennbar sind) gefragt wird, sollte dazu die
Rufnummergasse 0901 geöffnet werden.

Eine Folgeziffer dieser Vorwahl soll angeben, ob die Kosten einmalig (pro
Verbindung) oder in zeitlichen Abständen (z.B. Minute) erhoben werden, eine weitere Folge-Ziffer soll den Minu-
ten- oder einmaligen Preis in Schritten von 10 Cent angeben. Somit sind Verbindungspreise von 10 bis 90 Cent
pro Anruf oder Minute möglich. Höherpreisige Dienste sollten unter 0900 verbleiben.

Beispiele:

0901-1-2-xxxxx wäre eine Rufnummer, die einmalig (1) pro Anruf tarifiert wird und einmalig 20 Cent (2 x 10)
kostet.

0901-2-9-yyyyy wäre eine Rufnummer, die pro Minute (2) tarifiert wird und 90
(9 x 10) Cent pro Minute kostet.




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Perspektiven – Ausblick:

Perspektivisch könnten die MABEZ Rufnummern (bislang 0137/0138) ebenfalls nach 0901 verschoben werden,
sofern die Kosten dem Anrufer auferlegt werden sollen, andernfalls sind 0800-Rufnummern (für den Anrufer kos­
tenfrei) vorzusehen.

Langfristig könnten die Vorwahlen 0180, 0181...0189 auslaufen und durch reguläre Festnetzrufnummern oder
„persönliche Rufnummern“ der Vorwahl-Serie 0700 ersetzt werden. Durch entsprechend lange Übergangsfristen
bliebe ausreichend Zeit, um neue Rufnummern zu kommunizieren und einen sanften Übergang zu ermöglichen.

Vorteile:

Der Vorwahlbereich 01xxx stünde danach - sofern benötigt - uneingeschränkt mobilen Anwendungen zur Verfü-
gung.“

Bewertung:

Die Bundesnetzagentur erachtet die hier vorgeschlagenen Ansätze insbesondere aufgrund der verbraucher-
schützenden Aspekte als interessant. Es ist allerdings fraglich, ob die Netzbetreiber bereit sind, entsprechende
Zugeständnisse und Angebote zu machen. Jedes hoheitliche, regulierende Einschreiten der Bundesnetzagen-
tur bedarf einer Ermächtigung. Insbesondere Vorgaben zu Endkundenpreisen durch die Bundesnetzagentur
sind nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens möglich. Beim Erlass von Nummerierungsregelungen sind dabei
preisregulierende Vorschriften nur sehr begrenzt möglich. Die vorgeschlagenen Preisreduzierungen müssten
die Anbieter daher weitestgehend freiwillig vornehmen. In Bezug auf den Nummernbereich (0)181 (IVPN) wurde
bereits klargestellt, dass dieser nicht für Premium-Dienste genutzt werden darf. Für den Nummernbereich (0)18
(Nutzergruppen) ist der Erlass eines Nummernplans mit einer entsprechenden Klarstellung beabsichtigt.

Nummernänderungen sind nach § 66 TKG und den Vorschriften der Telekommunikations-Nummerierungsver-
ordnung (TNV) nur unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen
möglich. Hinsichtlich des Nummernbereichs (0)137 wurde eine Verschiebung in den Bereich (0)500 mit den
Markbeteiligten in den vergangenen Jahren diskutiert. Letztlich wurde aber entschieden, die Verschiebung we-
gen der damit verbundenen hohen Kosten nicht durchzuführen.

Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, dass es wenig sinnvoll ist, Nummernbereiche bereitzustellen, für die
keine entsprechenden Angebote der Netzbetreiber wahrscheinlich sind. Vielmehr ist im Vorfeld abzuklären, wie
hoch die Bereitschaft der Branche für ein Entgegenkommen ist. Die Bundesnetzagentur plant wie bereits weiter
oben in Abschnitt 5.3 angesprochen die Durchführung eines Workshops, in dessen Rahmen die hier vorgebrach-
ten Vorschläge zu neuen Nummernbereichen zur Diskussion gestellt werden.

Mit Hinblick auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zu Warteschleifen erscheinen die Lösungsmo-
delle nicht zielführend. Aufgrund ihrer Komplexität würden diese in zeitlicher Hinsicht einen erheblichen Vorlauf
erfordern, so dass eine Realisierung rechtzeitig vor dem 01.06.2013 nicht möglich erscheint.

Zuletzt ist anzumerken, dass die Preisgestaltung in der Rufnummerngasse (0)180 für den Verbraucher anders
als hier dargestellt vollständig transparent ist. Der Preis muss nach den einschlägigen Vorschriften des TKG
zwingend zusammen mit der Rufnummer angegeben werden.


5.5.2 Stellungnahme Erkes

Zunächst ist vor Würdigung des novellierten TKG (09.Mai 2012) im Hinblick auf die Warteschlangenproblematik
nochmals das breite Spektrum in den Stellungnahmen im Rahmen der zusammengefassten Darstellung der
Bundesnetzagentur (Mitteilung 448 aus Amtsblatt 12 Jahrgang 2012) zu einer erfolgten Anhörung in 2010 zum
gleichen Themenkomplex in Erinnerung zu rufen.

Nach unabweisbaren Fehlentwicklungen in den Rufnummerngassen 0190 sowie 0118xyz sind zukünftig für den



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Nummernbereich (0)180 angemessene, aber rechtlich unmittelbar anwendbare Regelungen zu treffen, beispiels-
weise welche Art von Services auf keinen Fall in der Rufnummerngasse 0180 zulässig und damit sofort von der
Bundesnetzagentur untersagbar wären.

Der Begriff „Service“ werde im Duden als (Kunden-) Dienst, Bedienung, Kundenbetreuung definiert und beschrei-
be damit die faktische Nutzung dieser Rufnummergasse. Als Beispiele seien hier zu nennen: Wetter-, Stau-,
Lottoinformationen, aber auch im Rahmen von Kundenbeziehungen die Bereitstellung einer Kontaktanlaufstelle.

Unter einer Kontaktanlaufstelle sind demzufolge auf keinen Fall vermittlungstechnisch realisierbare Durchwahlen
oder manuelle Vermittlungen zu nachgelagerten Serviceangeboten aller Art zu verstehen. Über offiziell zugeteilte
0180-Rufnummern ist jeweils genau ein konkret über nachhaltig veröffentliche Werbemaßnahmen beschriebe-
nes oder sonst eindeutig definiertes Serviceangebot „erreichbar“. Bei einer möglicherweise drohenden Rufnum-
mernknappheit außerhalb von ggf. noch weiter zulässigen Vanity-Nummern (Stichwort: 0180-Kurzrufnummern)
ist eher eine längere Ziffernfolge hinter der einstelligen Tarifkennziffer (derzeit –1, -2, -3, -4 und –5) zu akzeptie-
ren, als hier wieder indirekt neue fragwürdige Schlupflöcher für kreative Geschäftsmodelle an der falschen Stelle
zu fördern. Demzufolge sind auch alle Formen einer faktisch verdeckten Nachwahl (bis zu max. 15 übertragbaren
Ziffern für einem inländisches Rufnummernziel) hinter einer offiziell zugeteilten 0180-Zielrufnummer zu untersa-
gen. Es spricht allerdings nichts dagegen, das der inhaltlich verantwortliche Anbieter von benachbarten Zielruf-
nummern in der Rufnummergasse 0180 mehrere Rufnummern mit gleicher Ziffernfolge am Anfang der Zielruf-
nummer parallel bei der Bundesnetzagentur beantragen und nach rechtswirksamer Zute-lung betreiben darf.

Somit fallen definitiv aus Anwendersicht kreativ unterhaltene Umgehungslösungen wie eine indirekte Betreiber-
auswahl (ähnlich 010xyz; aber auch Call-Through) oder der vorsätzliche Betrieb einer kostenintensiven Zielruf-
nummern für durchwahlfähige Telefonnebenstellenanlagen weg, die außerhalb von Sonderrufnummern bzw. als
Aliasadressierung in der Rufnummergasse 01 auch über übliche Teilnehmerhauptrufnummern im Ortsnetzen
erreichbar wären; wenn sie veröffentlicht würden.

Zur Beibehaltung des Anbieterwettbewerb ist zahlungspflichtigen Anrufern die formell eineindeutige Option zu
erhalten, über klar miteinander vergleichbare Netzbetreiberkennzahlen oder alternativ vereinbarte Vertragtarife
für Preselection die eigenen Anrufkosten für übliche Sprachtelefondienstleistungen (incl. Einwahlmöglichkeiten
in spezifische EDV-Netze oder Telefaxziele) selbst gestalten zu können.

Dies würde dann auch für alle anderen nationalen Telefondienstangebote gelten, die außerhalb von sehr ver-
breiteten Flatrates für reine Übertragungsverbindungen innerhalb des deutsche Telefonfestnetz keine separaten
Entgelte einfordern, soweit für eine technisch faktisch gleiche Übertragungsleistung keine Ziele über die Rufnum-
merngasse 01 adressiert werden.

Vor dieser technisch geprägten Betriebsgrundlage wäre ein weiteres zu anbieterfreundliches Verhalten der Bun-
desnetzagentur zu kritisieren, da sie selbst keine Kompetenz sehen würde, inhaltliche Beschränkungen bei der
Nutzung der Rufnummerngasse vorzunehmen. Erst werden regulatorisch neutrale Technologieaspekte ohne Not
relativiert, und später bei wieder nicht auszuschließenden Fehlentwicklungen will es entweder keiner gewesen
sein oder partielle fragwürdige Entwicklungen waren ja leider nicht voraussehbar!

Der Bundesnetzagentur dürfte doch in den letzten Jahren aufgefallen sein, das zunächst partielle Verstöße
gegen TKG-rechtliche Preisangabeverpflichtungen oder Preishöchstgrenzenregelungen, sowie einzuhaltende
Grenzen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zunächst durch wenige Betroffene kaum
selbst justitiabel zu beweisen war. Erst bei nicht zu übersehender Häufung von Verstößen, wahrscheinlich durch
vermehrte Beschwerden bei der Verbraucherschutzstelle der Bundesnetzagentur, wurden schon länger andau-
ernde Gesetzesverstöße z.B. durch vorsätzliche Verwendung oder Unterlassung von technisch machbaren „Al-
ternativszenarien“ z.B. durch ein viel zu spätes Entgeltverbot oder durch Abschaltverfügungen sanktioniert.

Selbst unter völligem Verzicht eines später immer noch drohenden Offline-Billings in der Rufnummerngasse
0180, beispielsweise nicht nur über die Tarifkennzahl -0, sind alle nur denkbaren Schranken einzuziehen, damit
aus der Rufnummergasse 0180, wie auch immer, kein verkappter Premium-Service oder 0900-Light wird.

Ein gesetzeskonforme Unterdrückung zeitbasierter Entgelte bei Verbleib von Anrufern in Warteschlagen be-



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gründen noch keine generelle Einführungsnotwendigkeit für ein Offline-Billing, selbst wenn nur für diesen Zweck
auf ähnliche oder genau diese Mechanismen im abrechnungsrelevanten Hintergrund zurück gegriffen werden
müsste.

Leider haben einschlägige Betreiber von Diensteangeboten in der Rufnummerngasse 0900 vielfach noch immer
nichts aus der nicht zu übersehenden Ablehnung von Premium-Angeboten durch den überwiegenden Anteil von
Teilnehmern bzw. Endkunden gelernt. Partiell immer wieder durch Nutzer zu beklagende Fehlentwicklungen wur-
den von seriösen Anbietern und Netzbetreiber nicht rechtzeitig und deutlich genug, sowie immer wieder erneut
entgegen getreten.

Es wäre für die gesamte Anbieterbranche fatal, wenn private und geschäftliche TK-Kunden, weil es dann wohl
nicht mehr anders geht, technisch innerhalb der eigenen Netzzugangsgrundlage (Wählfilter) jetzt auch die Ruf-
nummerngasse 0180 vollständig sperren würden, wenn spezifische Geschäftsmodelle mit zweifelhafte Service-
hintergrund jetzt auch noch in dieser Rufnummergasse auftreten würden. Dies wird umso wahrscheinlicher,
wenn derartige Angebote in verteilten Rufnummernzweigen abgebildet werden, die selektiv z.B. für einzelne Ruf-
nummernziele nicht sperrbar wären (weil lokal einprogrammierbare Filteroptionen speicherrelevant begrenzt).

Einer solchen drohenden Tendenz würde mit Sicherheit begegnet, wenn die nach § 66d TKG festzulegenden
Preishöchstgrenzen; z.B. 60 Cent pro Anruf oder 42 Cent pro Minute niemals, auch später nicht überschritten
würden (schleichend forcierte Preisanhebungen) und das wie in der Rufnummergasse 0900 nach maximal 30
Minuten (maximales Entgelt 12,60 Euro pro Anruf) eine Zwangstrennung seitens der Anbieter erfolgen müsste.
Viel besser wäre hier eine noch viel deutlichere Trennung von Premium-Tarifen, z.B. mit einer maximal zeitab-
hängigen Entgeltgrenze von 9,99 Euro pro Anruf.

Die Einführung von weiteren Nummernteilbereichen mit neuen Tarifkennziffern, jetzt unter dem vordergründigen
Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Warteschlangenproblematik, darf, nach Wegfall der ursprünglich be-
gründbaren Shared-Cost-Zielsetzung in der Vergangenheit noch nicht einmal im Ansatz dazu führen, die bisher
in der Rufnummerngasse 0180 schon etablierte Angebotspalette zu diskreditieren.

Allein die frühere Diskussion um verdeckt ausgezahlte Werbekostenzuschüsse, also ein verbindungsrelevanter
Kick-Back von Betreibern von 0180-Systemplattformen an 0180-Nutzer, sollte jede andere Zielsetzung daran
erinnern, wie schnell die Akzeptanz solcher modernen TK-Serviceangebote verspielt werden könnte.“

Bewertung:

Der Begriff der „Service-Dienste“ ist im TKG definiert. Die Definition erlaubt ein sehr breites Spektrum von Anwen-
dungen. Es ist seitens der Bundesnetzagentur nicht beabsichtigt, dieses Spektrum einzuengen. Der „Shared-
Cost“-Gedanke wurde im Rahmen einer TKG-Novelle vom Gesetzgeber bewusst aufgegeben.

Beschränkt ist das Spektrum möglicher Anwendungen durch tarifliche Vorgaben. Der Gesetzgeber hat der Bun-
desnetzagentur bei den Service-Dienste-Rufnummern mehr und konkretere Möglichkeiten eingeräumt, als bei
allen anderen Nummernarten. Diese Möglichkeiten werden wahrgenommen und etwaige Verstöße gegen die
tariflichen Vorgaben werden konsequent verfolgt.

Jedenfalls derzeit beabsichtigt die Bundesnetzagentur nicht, bei Service-Diensten einen Rufnummernteilbereich
für das Offline-Billing bereitzustellen (vergleiche oben Abschnitt 5.4). Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ein
Bedarf für eine Bereitstellung ergeben, würden in jedem Fall auch in diesem Teilbereich die Preisobergrenzen
des § 66d TKG gelten.

Eine Diskreditierung des Rufnummernbereichs (0)180 durch die neuen Teilbereiche ist nicht zu erwarten, da
die neuen Preise für den Verbraucher günstiger sind als die bisherigen. Zu berücksichtigen ist, dass heute weit
überwiegend der Teilbereich (0)180-5 verwendet wird, bei dem Anrufe aus dem Festnetz 14 ct/min und aus dem
Mobilfunk in aller Regel den Höchstpreis von 42 ct/min kosten. Die Rufnummernteilbereiche (0)180-6 und (0)180-
7 bieten beide für den Verbraucher verbesserte Konditionen.

117c 3825-2



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