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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2011                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1341


                             Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                         Geschwärzte Fassung




                          Entwurf nationale Konsultation der
                       Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                           Marktdefinition und Marktanalyse
                           der Märkte „Breitband-Zuführung“
                       (Markt ist nicht Teil der Märkte-Empfehlung
                      der EU-Kommission vom 17. Dezember 2007)




                                   Geschwärzte Fassung
                                    (Stand 30.03.2011)




                                                                                                               I


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1342                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                          07 2011


                                       Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                                   Geschwärzte Fassung

       Inhaltsverzeichnis


       Abbildungsverzeichnis............................................................................................................ 3

       A               Einleitung ............................................................................................................. 4
       A.1             Gegenstand der Untersuchung ............................................................................ 5
       B               Beschreibung der relevanten Leistungen ............................................................. 6
       B.1             Definition.............................................................................................................. 6
       B.2             Zur Situation in Deutschland ................................................................................ 8
       B.3             Vereinbarkeit mit der Märkte-Empfehlung.......................................................... 11
       C               Gang der Ermittlungen....................................................................................... 12
       C.1             Vorbringen der Marktteilnehmer im Rahmen des formellen
                       Auskunftsersuchens .......................................................................................... 13
       C.2             Anbieter von Breitband-Zuführungsleistungen ................................................... 13
       C.3             Nachfrager von Breitband-Zuführungsleistungen............................................... 13
       C.4             Sonstige befragte Unternehmen ........................................................................ 14
       D               Nationale Konsultation ....................................................................................... 14

       E               Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG ................ 14

       F               Europäische Konsolidierung .............................................................................. 14

       G               Die Marktabgrenzung/-definition ........................................................................ 15
       G.1             Sachliche Marktabgrenzung............................................................................... 16
       G.1.1           Gegenstand des Marktes für Breitband-Zuführung ............................................ 17
       G.1.2           Geltende Regulierung ........................................................................................ 18
       G.1.3           Aktuelle Marktdefinition...................................................................................... 20
       G.1.3.1         IP-Breitband-Zuführung und ATM-Breitband-Zuführung ein gemeinsamer
                       Markt?................................................................................................................ 20
       G.1.3.2         IP-Zuführung am parent-PoP und IP-Zuführung am distant-PoP ein Markt?...... 20
       G.1.3.3         IP-Zuführung und Resale ein Markt? ................................................................. 23
       G.1.3.4         Nicht vom Markt für Breitband-Zuführung erfasste Leistungen .......................... 24
       G.1.4           Ergebnis der sachlichen Marktabgrenzung ........................................................ 25
       G.2             Räumlich relevanter Markt ................................................................................. 25
       H               Prüfung der Merkmale des § 10 Abs. 2 S.1 TKG ............................................... 28
       H.1             Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                       Marktzutrittschancen.......................................................................................... 30
       H.2             Längerfristig keine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb .................................... 32
       H.3             Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des
                       allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden............................................ 33
       H.4             Ergebnis ............................................................................................................ 38
       Anhang 1: Tabellenverzeichnis ........................................................................................... 39

       Anhang 2: Stellungnahmen im Rahmen der Nationalen Konsultation ................................. 40


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                                         Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                                     Geschwärzte Fassung

           Anhang 3: Schreiben der Europäischen Kommission.......................................................... 41

           Anhang 4: Begriffserläuterungen ........................................................................................ 42

           Anhang 5: OSI-Schichten Modell ........................................................................................ 47




           Abbildungsverzeichnis


           Abbildung 1: Verkehrsübergabe bei Breitband-Zuführungsprodukten .................................. 18
           Abbildung 2: Entwicklung des Angebots an Breitband-Zuführung. ....................................... 34
           Abbildung 3: Entwicklung Umsätze im Bereich der Breitband-Zuführung. ............................ 35




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                                Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                            Geschwärzte Fassung

       A Einleitung
                                                                      1
       Nach dem in § 9 Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Grundsatz unterliegen
       Märkte der Marktregulierung nach den Vorschriften der §§ 9 bis 43 TKG (Teil 2), auf denen
       die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG
       ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

       Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur die sachlich und räumlich relevanten
       Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht kommen.

       Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG kommen für eine Regulierung nach Teil 2 Märkte in Be-
       tracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzu-
       trittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren
       und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht,
       um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken (sog. Drei-Kriterien-Test).

       Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG im Rah-
       men des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Dabei ist nach § 10 Abs. 2
       Satz 3 TKG die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte in ihrer je-
                                                       2
       weils geltenden Fassung (Märkte-Empfehlung), die die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der
       Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über
       einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
                         3
       (Rahmenrichtlinie) veröffentlicht, zu berücksichtigen.

       Gemäß § 10 Abs. 3 TKG hat die Bundesnetzagentur das Ergebnis der Marktdefinition der
       Kommission im Verfahren nach § 12 TKG in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefi-
       nition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.

       Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 TKG für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht
       kommenden Märkte prüft die Bundesnetzagentur gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG, ob auf
       dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht
       gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem
       Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Beträchtliche Marktmacht liegt gemäß § 3
       Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 TKG vor, wenn ein Unternehmen entweder allein oder
       gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
       heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
       unabhängig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten. Die Bundesnetzagentur be-
       rücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, niederge-




       1
           BGBl. Teil I vom 25.06.2004, S. 1190ff.
       2
           Bei der derzeit geltenden Fassung handelt es sich um die Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember
           2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund
           der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechts-
           rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen
           (ABl. EG Nr. L 344, S. 65ff.).
       3
           ABl. EG Nr. L 108, S. 33ff.




                                                                                                                4


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                                       Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                                   Geschwärzte Fassung

           legt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Markt-
                                                                                            4
           macht nach Art. 15 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung.

           Gemäß § 11 Abs. 3 TKG sind die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis
           2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfü-
           gen, der Kommission im Verfahren nach § 12 TKG vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf
           den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.

           A.1     Gegenstand der Untersuchung

           Die vorliegende Untersuchung betrifft die Breitband-Zuführung auf der Vorleistungsebene.
           Auf Grundlage der §§ 9 bis 11 des TKG, die die Rahmenrichtlinie umsetzen, wurde für den
           hier in Rede stehenden Markt bereits ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach
                                                                    5
           dem neuen europäischen Rechtsrahmen abgeschlossen. Der Prüfung lag zu diesem Zeit-
           punkt die Fassung 2003/311/EG der Märkte-Empfehlung der Kommission zugrunde. Ein
                                                                                                6
           Markt für Breitband-Zuführung war in der Empfehlung in der Fassung vom 11.02.2003 zwar
           nicht enthalten; gleichwohl hielt die Bundesnetzagentur ein Marktdefinitions- und
           -analyseverfahren damals für erforderlich, da sie Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Re-
           gulierungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 TKG sah.

           Breitband-Zuführungsprodukte unterlagen auch unter der Geltung des TKG alter Fassung
           (1996) zum Teil der Regulierung. Ein Breitband-Zuführungsprodukt der DT AG (T-DSL
           ZISP) wird seit 2003 entgeltgenehmigt. Nach TKG 1996 war dieses Vorleistungsprodukt als
           besonderer Netzzugang eingestuft. Mit Beschlüssen BK4c-03/075 vom 19.09.03, BK4c-
           03/134 v. 17.03.04, BK3b-04/019 vom 29.09.04 und BK3d-05/041 vom 28.10.05 wurden die
           ZISP-Entgelte auf Basis des alten TKG bzw. auf Basis der Übergangsvorschrift des § 150
           Abs. 1 TKG (alt) genehmigt. Erst die Entgeltentscheidung BK3d-07-032 vom 07.12.2007
           sowie die nachfolgenden Entscheidungen BK3d-08-003 v. 13.05.08 u. 26.05.08 sowie BK3a-
           09-033 v. 30.06.09 basierten auf Festlegungen und Regulierungsverfügungen nach neuem
           Rechtsrahmen. Insofern diente diese Marktdefinition und Marktanalyse (2007) auch der Her-
           stellung von Rechtssicherheit. Nunmehr gilt es zu überprüfen, ob die dort erkannte Regulie-
           rungsbedürftigkeit des Breitband-Zuführungsmarktes mit Übergabe am parent-PoP nach wie
           vor Bestand hat und die Festlegung eines Marktes für Telekommunikationsdienste auf der
           Vorleistungsebene außerhalb der von der Empfehlung als vorab regulierungsbedürftig ange-
           sehenen Märkte weiterhin für erforderlich gehalten wird.




           4
                 Bei der derzeit geltenden Fassung handelt es sich um die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und
                 Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunika-
                 tionsnetze und –dienste vom 11.07.2002, ABl. EG Nr. C 165, S. 6ff.
           5
                 Vgl. Festlegung der Präsidentenkammer vom 27.06.2007: Marktdefinition und Marktanalyse der Märkte
                 „Breitband-Zuführung“ in Beschluss BK 3-07.012/R vom 27.11.2007.
           6
                 Im Folgenden als Märkte-Empfehlung bezeichnet.




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                                   Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                               Geschwärzte Fassung

       B Beschreibung der relevanten Leistungen
       B.1     Definition

       Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Verkehr der Breitbanddienste-
                                        7
       Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das Konzentratornetz und ggfls. das Kern-
       netz bis zum Breitband-Point of Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Zufüh-
       rungsnachfragers verstanden, die die Datenübertragung in beide Richtungen gestattet. Da
       die Zuführung über den Breitbandanschluss bereits über die Anschlussleitung abgegolten
       ist, wird hier die Transportleistung im Konzentratornetz und/oder im Backbone (Kernnetz)
       betrachtet. (Zur Netzstruktur vgl. Abbildung 1).

       Das Konzentratornetz fasst in Richtung Kernnetz den Verkehr der Teilnehmer zusammen
       und teilt Verkehr in Richtung Teilnehmer auf. Es stellt das Bindeglied zwischen Teilnehmer-
       anschlussnetz und Kernnetz dar. Bei einem DSL-Netz führt es die Verkehre der Endkunden,
       die vom Anschlussnetzbetreiber an den Verteilerknoten mit Hilfe des DSLAM aus den An-
       schlussbereichen übergeben werden, bis hin zur obersten Ebene des Konzentratornetzes,
       zum Breitband Point of Presence (Breitband-POP).

       Breitband-POPs sind Einwahlpunkte in breitbandige Netze. Am POP findet die Verkehrs-
                                                                    8
       übergabe zwischen den jeweiligen Zugangsnetzen (Anschlussnetz und Konzentratornetz)
       und dem IP-Netz statt.

       Im Konzentratornetz werden die breitbandigen Verkehre vieler Endkunden der Deutschen
                              9
       Telekom AG (DT AG) und der Zuführungsnachfrager gemeinsam übertragen. Der Breit-
       band-PoP als Übergabepunkt von Konzentratornetz zum IP-Kernnetz wird hier als parent-
       PoP bezeichnet. Seine Aufgabe ist es, die gebündelten upstream-Verkehre wieder nach Zu-
       führungsnachfragern zu trennen und die downstream-Verkehre der Zuführungsnachfrager
       zusammenzufassen und auf endkundenindividuelle Übertragungswege zu schalten. Sofern
       der Zuführungsnachfrager eine überregionale Zuführung zu einem Übergabepunkt (distant-
       PoP) wünscht, folgt die Übertragung der Datenverkehre über ein Kernnetz (in der Regel ein
       IP-Netz).




       7
             Breitbandanschlüsse sind physische und logische Verbindungen, mit denen der Netzabschlusspunkt in den
             Räumlichkeiten des Endkunden (Teilnehmers) mit den Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Ein-
             richtung in öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzen verbunden werden kann. Die Anschluss-
             bandbreite sowohl up- als auch downstream sollte größer als 128 kbit/s sein, um Hochgeschwindigkeitsver-
             bindungen zu ermöglichen. Bei xDSL-Anschlüssen endet der Breitbandanschluss aus Teilnehmersicht am
             netzseitigen DSLAM-Eingang, an dem das Konzentratornetz beginnt.
       8
              Teilnehmeranschlussnetze ermöglichen die Bereitstellung einer Infrastruktur für die Nachrichtenübertragung
              zwischen dem Abschlusspunkt der Linientechnik in den Räumlichkeiten des Teilnehmers (an der Teilneh-
              meranschlusseinheit) und dem netzseitigen Leitungsabschluss am Hauptverteiler bzw. an einer gleichwerti-
              gen Einrichtung näher am Endkunden. Das Teilnehmeranschlussnetz endet grundsätzlich genau an der
              Stelle, wo der Teilnehmer nicht mehr auf ihm allein vorbehaltenen Netzressourcen zurückgreifen und bei Er-
              reichen von Kapazitätsgrenzen von der Nutzung ausgeschlossen werden kann.
       9
             Im Folgenden wird aus Gründen der Vereinfachung und der Klarheit immer von der DT AG gesprochen, ob-
             wohl seit 2009 die Telekom Deutschland GmbH (TDG) die Gesamtrechtsnachfolgerin für das vormals von
             der DT AG betriebene bundesweite öffentliche Telekommunikationsnetz ist.




                                                                                                                      6


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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2011                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1347


                                       Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                                   Geschwärzte Fassung

           IP-Backbone oder Kernnetz ist der übermittelnde Teil eines Verbindungsnetzes, der als
           Netz höherer Netzebene lokale und regionale Netze miteinander verbindet und in dem die
                                                                                              10
           Signalübertragung auf Basis von Protokollen aus der Familie der Internet Protokolle erfolgt.

           Das Internet Protocol (IP) ist ein Netzprotokoll und stellt die Implementierung der Schicht 3
           des OSI-Referenzmodells (Vermittlungsschicht) dar. Mit Hilfe von IP können Rechner im In-
           ternet adressiert und Verbindungen zu ihnen aufgebaut werden. Es bildet die Grundlage für
           das Routing (Wegewahl und Weiterleitung im Internet). Durch Applizierung weiterer Quali-
                                                                   11
           tätssicherungskonzepte, wie z.B. DiffServ oder Intserv , kann Dienstequalität in IP-Netzen
           garantiert werden.

           Breitband-Zuführung ist netztechnisch gesehen die Verbindung zwischen Teilnehmeran-
                               12
           schlussleitung (TAL) und dem Zuführungsübergabepunkt. Bei den mit dieser Transportleis-
           tung versorgten Breitbandanschlüssen kann es sich grundsätzlich um alle Breitbandan-
           schlüsse handeln, die Zugang zu dem TK-Festnetz eröffnen. In Frage kommen hier in erster
           Linie DSL-Anschlüsse und Glasfaseranschlüsse, aber auch drahtlose Anschlüsse (wie z.B.
           WLL-Anschlüsse, WIMAX-Anschlüsse oder UMTS-Anschlüsse) sowie Satellitenanschlüsse.

           Die Leistung enthält nicht die Bereitstellung und Überlassung von Breitbandanschlüssen und
           auch nicht den Zugang zu Breitbanddiensten, wie z.B. den Zugang zum Internet.

           Breitbandige Kabelanschlüsse, die über das TV-Kabelnetz (HFC-Netz) geführt werden,
           kommen für diese Zuführungsleistung nicht in Frage. Diese Anschlüsse werden immer im
           Bündel mit dem Dienst, d.h. inklusive Zuführung, vermarktet. Hierfür macht ein solches Vor-
           leistungsprodukt, das nur Zuführungsleistungen ohne Anschlussleistungen umfasst, keinen
           Sinn.

           Die Zuführung bis zur ersten Vermittlungseinrichtung (parent-PoP) wird im Folgenden als
           regionale Zuführung bezeichnet. Schließt die Zuführung auch den Transport des IP-
           Verkehrs über das Kernnetz mit ein (Übergabe am distant-PoP), so wird dies im Weiteren
           als überregionale Zuführung definiert.

           Breitbandige Zuführungsleistungen können auch Teil eines umfassenderen Produkts sein.
           Dieses umfassendere Produkt kann über den Transport der breitbandigen Datenverkehre im
           konzentrierenden Netz sowie im Kernnetz hinaus weitere Dienstleistungen (z.B. anstelle der
           Übergabe des zugeführten Verkehrs an den Vorleistungsnachfrager, Übergabe des Ver-
           kehrs ins Internet oder eine sonstige Diensteplattform, Erzeugen der Internetkonnektivität
           und der Authentifizierung, Erstellung von Abrechnungsdaten) des Vorleistungsanbieters um-
           fassen. Ein solches Produkt, bei der keine eigene infrastrukturelle Wertschöpfung stattfindet,
           ist als Resale eines Dienstezugangs zu verstehen.




           10
                Auch TCP/IP Protocol Suite oder TCP/IP-Protokoll-Familie genannt.
           11
                S. Anhang 4: Begriffserläuterungen.
           12
                Die TAL (Teilnehmeranschlussleitung) stellt die Infrastruktur für Datenübertragung zwischen Netzabschluss-
                punkt in den Räumlichkeiten eines Teilnehmers und dem netzseitigen Abschlusspunkt, zumeist Hauptvertei-
                ler dar. Traditionell wird die Übertragungsfunktionalität über Kupferkabel realisiert. Auf der Kupferdoppelader
                setzt die xDSL-Technologie auf.




                                                                                                                             7


Bonn, 6. April 2011
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1348                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       07 2011


                                Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                            Geschwärzte Fassung

   Der Verkehr wird über die am Kernnetz angeschalteten Zugänge mit oder ohne Qualitätsga-
   rantien (u.a. Bandbreiten, Laufzeiten, Laufzeitschwankungen) übergeben. Solche Zufüh-
   rungsleistungen können symmetrische oder asymmetrische Datenübertragung ermöglichen.

   B.2     Zur Situation in Deutschland

   Ende 2010 basierten in DeutschIand knapp 88% der Breitbandanschlüsse auf der DSL-
            13
   Technik. Bis 2004 war es üblich, dass Endkunden Anschluss und (DSL)-Breitbanddienst
   über zwei Verträge erwarben. Das hatte dazu geführt, dass viele Endkunden Anschluss und
   Dienst von verschiedenen Anbietern nachfragten. Die DT AG brachte 2002 speziell für Inter-
   net Service Provider (ISP) zugeschnittene breitbandige Zuführungsprodukte auf den Markt,
   die Service Provider ohne Anschlussinfrastruktur und gegebenenfalls geringem eigenen
   Backbone in die Lage versetzte, Endkunden eigene Dienstleistungen, u.a. Internetzugang,
   anzubieten. Gleichzeitig konnten ihre so versorgten Endkunden die Anschlussdienstleistung
   weiter von der DT AG beziehen. Mit den Produkten T-DSL-ZISP und ISP GATE realisierte
   die DT AG eine Zugangsmöglichkeit für Internet-Service-Provider mit eigenen oder gemiete-
                                                                           14
   ten IP-Plattformen zur Anbindung ihrer Endkunden, die T-DSL-Anschlüsse der DT AG nut-
   zen.

   Bei dem Produkt T-DSL-ZISP führt die DT AG über ihr bundesweit betriebenes öffentliches
   Telekommunikationsnetz anderen Netzbetreibern hochbitratigen Verkehr zu, der von ADSL-
                                                                  15
   Kunden der DT AG generiert wird. Der Verkehr wird vom DSLAM aus im Konzentratornetz
   über sog. Trafficselectoren zusammengefasst und zu einem (bestimmten) der bundesweit
   73 Breitband-Points of Presence (BB-PoP) geführt. Um flächendeckend, d.h. von allen An-
   schlussbereichen Verkehr übernehmen zu können, muss sich ein ZISP-Nachfrager an alle
   73 BB-PoP anschließen. Von dort wird der Verkehr in das IP-Netz des ZISP-Nachfragers ge-
   leitet. Dieses Produkt wurde nach dem TKG 1996 als besonderer Netzzugang definiert und
   entsprechend seit 2003 ex ante reguliert.

   Bei dem Produkt ISP Gate führt die DT AG anderen Netzbetreibern hochbitratigen Verkehr
   zu, der von ADSL-Kunden der DT AG generiert wird. Der Verkehr wird vom DSLAM aus im
   Konzentratornetz über sog. Trafficselectoren zusammengefasst und zu einem (bestimmten)
   der bundesweit 73 Breitband-Points of Presence (BB-PoP) geführt. Von dort wird der hoch-
   bitratige Verkehr über das IP-Backbone der DT AG an den angeschalteten Zugängen der
   Zuführungsnachfrager zentral übergeben. Eine flächendeckende Verkehrserfassung ist hier
   für den GATE-Nachfrager durch Anschaltung an einem Übergabepunkt möglich.

   Sowohl die über ZISP als auch die über GATE zugeführten Verkehre werden auf „best-effort
         16
   Basis“ übergeben.




   13
         Vgl. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2010.
   14
         T-DSL ist ein breitbandiger, digitaler, asymmetrischer Endkundenanschluss.
   15
         Digital Subscriber Line Access Multiplexer.
   16
         Übertragungsqualitäten wie z.B. Paketumlaufzeit, Paketverlustwahrscheinlichkeiten und Laufzeitvariationen
         werden nicht garantiert. Daher ist das „best-effort-Prinzip“ für die Übertragung von zeitkritischen Daten wie
         für VoIP oder Videokonferenzen nur bedingt geeignet.




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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2011                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1349


                                  Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                              Geschwärzte Fassung

           Aufgrund der in den ersten Jahren der DSL-Markterschließung besonderen Vermarktungssi-
           tuation in Deutschland (bei ADSL-Anschlüssen wurden lange Zeit Anschluss und Breitband-
           dienst getrennt vermarktet) und im Hinblick auf die Tatsache, dass in Deutschland bis 2008
           kein flächendeckendes standardisiertes Bitstromprodukt existierte, hatten sich diese Produk-
           te zu einem bedeutsamen Vorleistungsprodukt entwickelt. Insbesondere für den Massen-
           markt adressierende ISP, die über kein Anschlussnetz und Konzentratornetz verfügten, hat-
           ten Breitband-Zuführungsprodukte für das Angebot ihrer breitbandigen Endkundendienste
           eine hohe Bedeutung.

           Mit dem seit Mitte 2004 erhältlichen Breitband-Anschlussresale-Produkt (Resale DSL, später
           Wholesale DSL) konnten ISP, die über kein eigenes Konzentratornetz verfügten, nun erst-
           mals auch DSL-Anschlussdienstleistungen gemeinsam mit Internetzugangsdienstleistungen
           vermarkten. Durch die Kombination der Zuführungsprodukte T-DSL-ZISP oder ISP GATE
           mit dem Resale-DSL-Produkt waren sie dann in der Lage, ihren Endkunden direkt ein Bün-
           del aus DSL-Anschluss und Internetzugang anzubieten.

           Seit Mitte 2008 können DSL-Anschlussanbieter auf ein entgeltreguliertes Bitstromzugangs-
           produkt zurückgreifen. Dieses Vorleistungsprodukt setzt alternative Anbieter in die Lage,
           Bündelprodukte als Anschluss und Dienst nunmehr über ein einheitliches Vorleistungspro-
           dukt zu erzeugen. Es bietet zudem Vorleistungsnachfragern die Möglichkeit, anders als bei
           den bis dahin erhältlichen Resalevarianten (+ Varianten an Zuführungsprodukten), aber ähn-
           lich wie bei der Anmietung der TAL, ihren Endkunden ADSL-Anschlüsse unabhängig vom
           Schmalbandanschluss der DT AG anbieten zu können (IP-Bitstromzugang Stand alone).
           Auch ermöglicht ein Stand alone Bitstromzugangsprodukt die Bereitstellung symmetrischer
           DSL-Anschlüsse.

           Mittlerweile hat die DT AG diese Angebote um weitere Angebote ergänzt. Sie bietet ein Bit-
           stromzugangsprodukt an, das auch den Backbonetransport umfasst (WIA GATE) und ein
           sogenanntes Simple Resale Produkt (WIA Resale), das zusätzlich den Verkehr bis zur
           Diensteplattform führt, d.h. bei Internetzugangsleistungen den Transport ins WWW umfasst
           inkl. der Erzeugung der Internetkonnektivität. Diese sind sowohl im Hinblick auf das regulier-
           te Bitstromzugangsprodukt als auch im Hinblick auf die vorhandenen Breitband-
           Zuführungsprodukte und die Angebote alternativer Vorleistungsanbieter aufgrund des güns-
           tigen Preis-Leistungs-Verhältnisses sehr attraktive Angebote. Seit Juli 2009 gibt es ein An-
           gebot von VDSL-Bitstromzugang. ... Nicht nur der etablierte Betreiber hatte Geschäftsmo-
           delle entwickelt, Telekommunikations-Dienstleistern breitbandigen Verkehr zuzuführen, son-
           dern auch einzelne wettbewerbliche Netzbetreiber entwickelten IP-basierte Breitband-
           Zuführungsprodukte für ISP. Diese Breitband-Zuführungsangebote basieren ausnahmslos
           auf den Vorleistungsangeboten der DT AG. Dabei haben sich zwei verschiedene Ge-
           schäftsmodelle herausgebildet:

           1) Bei dem ersten Geschäftsmodell, das länger am Markt etabliert ist, kaufen alternative An-
           bieter ohne eigene Anschluss- und Konzentratornetzinfrastruktur ZISP oder ISP GATE bei
           der DT AG ein. Diese verkaufen sie unter Applizierung mehr oder weniger umfassender ei-
           gener Wertschöpfung an ISP weiter, die so Endkunden, die DSL-Anschlusskunde der
           DT AG waren, mit Internetzugangsdiensten versorgen konnten. Da diese Produkte weitge-
           hend auf den Vorleistungsangeboten der DT AG aufsetzen, unterscheiden sie sich technisch
           nicht von den breitbandigen Zuführungsprodukten der DT AG. Dieses Geschäftsmodell ist


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                              Entwurf nationale Konsultation vom 30.03.2011
                                          Geschwärzte Fassung

   kaum mehr zu finden, da alternative Vorleistungsanbieter aufgrund umfassenderen Ausbaus
   eigener Infrastrukturen vor allem auf Basis des nachfolgend beschriebenen zweiten Ge-
   schäftsmodells agieren.

   2) Bei dem zweiten Geschäftsmodell erzeugen alternative Anbieter den DSL-Anschluss
   durch Anmietung der TAL selbst und führen den Verkehr über die eigen erstellte Konzentra-
   tor- und Kernnetzinfrastruktur an ISP zu. Diese bedienen ihre Endkunden mit Internetzu-
   gangsleistungen, während dem Endkundkunden der DSL-Anschluss vom alternativen Vor-
   leistungsanbieter bereitgestellt wird. Seltener fragt der Breitband-Zuführungsnachfrager den
   DSL-Anschluss auch als Resaleanschluss nach, um den Anschluss seinen Endkunden auf
   eigene Rechnung vermarkten zu können. Da keiner der wettbewerblichen Anbieter über ein
   ähnlich umfassend ausgebautes breitbandiges Netz wie die DT AG verfügt, sind sie nicht in
   der Lage, flächendeckend Zusammenschaltungsmöglichkeiten auf weitgehend eigener Netz-
   infrastruktur für die Übernahme der IP-Zuführungsleistungen anzubieten.
                                                                                                      17
   Alle in Deutschland erhältlichen Breitband-Zuführungsangebote sind best effort Zufüh-
   rungsleistungen, die auf der IP-Ebene übergeben werden und vor allem von ADSL-
   Anschlüssen erzeugten Verkehr transportieren. Reine Zuführungsprodukte für asymmetri-
   sche VDSL- und Glasfaseranschlüsse sowie für symmetrische Anschlüsse werden bisher
   kaum angeboten. Separate ATM-Breitband-Zuführung ist in Deutschland nicht erhältlich.

   Die Bedeutung dieses Produktes als wichtige Vorleistung für die Bereitstellung breitbandiger
   Dienste hat seit der letzten Marktuntersuchung deutlich abgenommen. Dies hat mehrere
   Gründe:

   Zum einen ist die getrennte Vermarktung von Breitbandanschluss und Breitbanddienst kaum
   mehr am Markt zu finden. Dies ist auch Ausfluss der starken Akzeptanz von Produktbündeln
   aus Anschluss und ein oder mehrer Breitbanddienste (Internetzugang, VoIP, IPTV etc.) und
   ihrer Flattarifierung. Hielten 2007 BuG: ... Internetzugangsverträge, die unabhängig vom
   DSL-Anschlussvertrag abgeschlossen wurden, waren Mitte 2009 BuG: ... . Diese Zahl dürfte
   bis Mitte 2010 inzwischen BuG: ... geschrumpft sein, da insbesondere die großen Anbieter
   versucht haben, ihre Endkunden möglichst umfassend auf Bündelprodukte (Anschluss und
   Dienst(e)) umzustellen.

   Zum anderen ist seit Mitte 2008 ein reguliertes Bitstromzugangsprodukt der DT AG erhält-
   lich, das dem Vorleistungsnachfrager neben der Zuführung von Breitbandverkehr gleichzei-
   tig auch die Endkunden-Vermarktung des DSL-Anschlusses ermöglicht und dem Vorleis-
   tungsnachfrager höhere Freiheitsgrade und verbesserte Qualitäten bei der Gestaltung seiner
   Endkundenprodukte zugesteht als dies bei Breitband-Zuführung ggfls. in Kombination mit
   einem DSL-Resaleprodukt möglich ist. So umfasst ein Bitstromzugangsprodukt nicht nur die
   Bereitstellung von ADSL-Anschlüssen, sondern schließt alle DSL-Technologien (ADSL,
   SDSL und VDSL) - zukünftig auch reine Glasfaseranschlusstechnologien - mit ein. Darüber
   hinaus können über ein Bitstromzugangsprodukt in seiner „Stand-alone-Variante“ auch DSL-
   Anschlüsse ohne Koppelung an den Schmalbandanschluss des Vorleistungsanbieters be-



   17
        S. Anhang 4 Begriffserläuterungen.




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