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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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kaum mehr zu finden, da alternative Vorleistungsanbieter aufgrund umfassenderen Ausbaus
eigener Infrastrukturen vor allem auf Basis des nachfolgend beschriebenen zweiten Ge-
schäftsmodells agieren.
2) Bei dem zweiten Geschäftsmodell erzeugen alternative Anbieter den DSL-Anschluss
durch Anmietung der TAL selbst und führen den Verkehr über die eigen erstellte Konzentra-
tor- und Kernnetzinfrastruktur an ISP zu. Diese bedienen ihre Endkunden mit Internetzu-
gangsleistungen, während dem Endkundkunden der DSL-Anschluss vom alternativen Vor-
leistungsanbieter bereitgestellt wird. Seltener fragt der Breitband-Zuführungsnachfrager den
DSL-Anschluss auch als Resaleanschluss nach, um den Anschluss seinen Endkunden auf
eigene Rechnung vermarkten zu können. Da keiner der wettbewerblichen Anbieter über ein
ähnlich umfassend ausgebautes breitbandiges Netz wie die DT AG verfügt, sind sie nicht in
der Lage, flächendeckend Zusammenschaltungsmöglichkeiten auf weitgehend eigener Netz-
infrastruktur für die Übernahme der IP-Zuführungsleistungen anzubieten.
17
Alle in Deutschland erhältlichen Breitband-Zuführungsangebote sind best effort Zufüh-
rungsleistungen, die auf der IP-Ebene übergeben werden und vor allem von ADSL-
Anschlüssen erzeugten Verkehr transportieren. Reine Zuführungsprodukte für asymmetri-
sche VDSL- und Glasfaseranschlüsse sowie für symmetrische Anschlüsse werden bisher
kaum angeboten. Separate ATM-Breitband-Zuführung ist in Deutschland nicht erhältlich.
Die Bedeutung dieses Produktes als wichtige Vorleistung für die Bereitstellung breitbandiger
Dienste hat seit der letzten Marktuntersuchung deutlich abgenommen. Dies hat mehrere
Gründe:
Zum einen ist die getrennte Vermarktung von Breitbandanschluss und Breitbanddienst kaum
mehr am Markt zu finden. Dies ist auch Ausfluss der starken Akzeptanz von Produktbündeln
aus Anschluss und ein oder mehrer Breitbanddienste (Internetzugang, VoIP, IPTV etc.) und
ihrer Flattarifierung. Hielten 2007 BuG: ... Internetzugangsverträge, die unabhängig vom
DSL-Anschlussvertrag abgeschlossen wurden, waren Mitte 2009 BuG: ... . Diese Zahl dürfte
bis Mitte 2010 inzwischen BuG: ... geschrumpft sein, da insbesondere die großen Anbieter
versucht haben, ihre Endkunden möglichst umfassend auf Bündelprodukte (Anschluss und
Dienst(e)) umzustellen.
Zum anderen ist seit Mitte 2008 ein reguliertes Bitstromzugangsprodukt der DT AG erhält-
lich, das dem Vorleistungsnachfrager neben der Zuführung von Breitbandverkehr gleichzei-
tig auch die Endkunden-Vermarktung des DSL-Anschlusses ermöglicht und dem Vorleis-
tungsnachfrager höhere Freiheitsgrade und verbesserte Qualitäten bei der Gestaltung seiner
Endkundenprodukte zugesteht als dies bei Breitband-Zuführung ggfls. in Kombination mit
einem DSL-Resaleprodukt möglich ist. So umfasst ein Bitstromzugangsprodukt nicht nur die
Bereitstellung von ADSL-Anschlüssen, sondern schließt alle DSL-Technologien (ADSL,
SDSL und VDSL) - zukünftig auch reine Glasfaseranschlusstechnologien - mit ein. Darüber
hinaus können über ein Bitstromzugangsprodukt in seiner „Stand-alone-Variante“ auch DSL-
Anschlüsse ohne Koppelung an den Schmalbandanschluss des Vorleistungsanbieters be-
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S. Anhang 4 Begriffserläuterungen.
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reitgestellt werden. Nicht zuletzt garantiert das regulierte Bitstromzugangsprodukt eine Min-
destbandbreite.
Die veränderten Vermarktungsgewohnheiten und das hochwertigere, komplementäre Vor-
leistungsprodukt Bitstromzugang haben dazu geführt, dass die Nachfrage nach Breitband-
Zuführungsleistungen stark zurückgegangen ist. Insbesondere die großen alternativen Pro-
vider sind ausnahmslos auf Bitstromzugang migriert. Die Bundesnetzagentur verkennt hier-
bei allerdings nicht, dass die Migration in Richtung Bitstromzugang durch die Vertragsgestal-
tung der DT AG günstig beeinflusst wurde. Auch führte die niedrige Preisgestaltung bei den
nicht regulierten Bitstromprodukten (WIA GATE) der DT AG dazu, dass die Geschäftsmo-
delle, die auf reinen Breitband-Zuführungsleistungen basierten, weniger wettbewerbsfähig
wurden und damit zunehmend vom Markt verschwanden.
B.3 Vereinbarkeit mit der Märkte-Empfehlung
In der Festlegung der Marktanalyse vom 27.06.2007 entschied die Bundesnetzagentur be-
reits, einen weiteren Breitband-Vorleistungsmarkt, der nicht in der Märkte Empfehlung auf-
geführt ist, auf seine Regulierungsbedürftigkeit hin zu untersuchen. Sie stellte fest, dass dies
mit der damaligen Märkte-Empfehlung vereinbar war. Dies gilt in gleicher Weise für die
Märkte-Empfehlung 2007.
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C Gang der Ermittlungen
Zur Klärung des aktuellen Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 14.12.2009 an elf Unter-
nehmen ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Absatz 1 Nr. 5 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1
des TKG zum Breitband-Zuführungsmarkt mit Frist bis zum 18.01.2010 gesandt.
Dabei wurden im Rahmen des Auskunftsersuchens sowohl Anbieter als auch potenzielle
18
Nachfrager regionaler und überregionaler Breitband-Zuführungsleistungen befragt, insbe-
sondere um einen Überblick über den aktuellen und zukünftigen Bedarf dieser Produkte zu
erhalten.
Es wurde ein Fragebogen mit zehn Fragen gestaltet. Er richtete sich an Anbieter und Nach-
frager bzw. TK-Festnetz basierte Breitbandanschlussanbieter auf dem Endkundenmarkt und
enthält Fragen, die sich auf das Angebot und die Nachfrage von Breitband-Zuführung in
dem o.g. Zeitraum beziehen: Er umfasst Fragen an die Anbieter von Breitband-
Zuführungsleistungen nach den abgeschlossenen Breitband-Zuführungsverträgen und den
Verkehrsmengen (Differenzierung in Außen- und Innenabsätze) sowie den Außen- und In-
nenumsatzerlösen für Breitband-Zuführung. Weiterhin wurden die Nachfrager von Breit-
band-Zuführungsleistungen zu den abgeschlossenen Verträgen, den abgerechneten Zufüh-
rungsmengen, Vertragspartnern, der Vertragsdauer, zu möglichen geplanten Vertragsver-
längerungen sowie zu abgeschlossenen Internetzugangsverträgen mit Endkunden befragt.
Schließlich sollten sich die Nachfrager zu ihren Plänen hinsichtlich des weiteren Bezugs und
des zukünftigen Bedarfs dieser Vorleistung äußern.
Die Auskunftsersuchen konnten erfolgreich zugestellt werden. Alle Unternehmen haben den
Fragebogen beantwortet.
19
Struktur der Unternehmen, die geantwortet haben:
20
Von den elf befragten Unternehmen sind noch 6 Unternehmen im Markt aktiv, davon sind
zwei Unternehmen nur Anbieter auf dem Markt, zwei Unternehmen sind ausschließlich
Nachfrager und zwei Unternehmen sind sowohl Nachfrager als auch Anbieter von Breitband-
Zuführungsleistungen, so dass aufgrund der Doppelzählungen insgesamt
• vier Unternehmen Breitband-Zuführungsleistungen anbieten,
• vier Unternehmen Breitband-Zuführungsleistungen nachfragen.
21
Ein Unternehmen [freenet ], das bis 2009 ein wichtiger Nachfrager von Breitband-
Zuführungsleistungen war, ist nicht mehr im Bereich der Breitbanddienste-Märkte aktiv. Ein
weiteres Unternehmen, BuG: ... das auch Breitband-Zuführungsleistungen anbietet, hat zum
Ende des Abfragezeitraums die Nachfrage nach diesem Produkt eingestellt. Vier Unterneh-
18
Die Nachfrager wurden über eine Liste von Unternehmen identifiziert, die TDSL-ZISP und ISP Gate-Verträge
mit der DT AG haben.
19
Da die befragten Unternehmen sowohl Nachfrager als auch Anbieter des Marktes sind, sind Doppelzählun-
gen möglich.
20
Anhang 1: Tabellenverzeichnis, Tabelle 2.
21
Das Breitbandgeschäft (freenet Breitband GmbH) ist zum 01.12.2009 an 1 & 1 übergegangen. Insofern fällt
dieses Unternehmen als Vorleistungsnachfrager weg.
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men, die gemäß o.g. Liste über Breitband-Zuführungsverträge mit der DT AG verfügten, wa-
ren zum Zeitpunkt der Befragung (2009) weder Nachfrager noch Anbieter von Breitband-
Zuführungsleistungen, boten aber Breitbanddienste an und haben entsprechende Auskünfte
erteilt.
C.1 Vorbringen der Marktteilnehmer im Rahmen des formellen Auskunftsersuchens
Neben Absatz- und Umsatzdaten wurden in der Abfrage vor allem Auskünfte darüber erbe-
ten (Fragen 9 und 10), ob die regionalen und überregionalen Vorleistungsprodukte der DT
AG seitens des Wettbewerbers auch in der Zukunft von Interesse sind bzw. falls die Vorleis-
tungsprodukte nicht mehr nachgefragt werden, warum sie keine Bedeutung mehr für den
betreffenden Wettbewerber haben. Die Anbieter und Nachfrager haben sich hierzu wie folgt
geäußert:
C.2 Anbieter von Breitband-Zuführungsleistungen
22
Vier Unternehmen, DT AG, Telefónica, Lambda Net und QSC, bieten regionale und über-
regionale Breitband-Zuführungsleistungen an, wobei die DT AG der einzige Anbieter von re-
gionalen Breitband-Zuführungsleistungen ist.
Die DT AG gab an, dass die Bedeutung der Breitband-Zuführungsleistungen stark rückläufig
sei. Durch die Einführung der integrierten Produkte IP-BSA und WIA-Gate wären innerhalb
von etwas mehr als einem Jahr der überwiegende Teil der Kunden von regionalen und über-
regionalen Breitband-Zuführungsleistungen zu IP-BSA und WIA-Gate migriert. Es seien
zwar noch nicht alle Verträge gekündigt, doch würden in nahezu allen regionalen und über-
regionalen Breitband-Zuführungsverträgen (Stand Q3 2009) keine Leistungen mehr bezo-
gen. Das vollständige Verschwinden der Leistungen sei nur eine Frage der Zeit, insofern
würde hier für das bislang ex-ante regulierte regionale Zuführungsangebot kein Regulie-
rungsbedarf mehr gesehen. Telefónica würde BuG: ...
C.3 Nachfrager von Breitband-Zuführungsleistungen
Die Unternehmen LambdaNet, SOCO, TNG, Telefónica23 haben Ende des 3. Quartals noch
aktiv Breitband-Zuführungsleistungen nachgefragt. Zwei weitere Unternehmen, Freenet und
QSC haben im Abfragezeitraum die Nachfrage nach diesem Vorleistungsprodukt eingestellt.
Tendenziell planen vor allem kleinere Unternehmen, weiterhin regionale und überregionale
Breitband-Zuführungsleistungen nachzufragen:
LambdaNet bewertete das Produkt positiv, weil BuG: ... Mittels regionaler Breitband-
Zuführungsleistungen planen SOCO und TNG BuG: ... Größere Unternehmen gaben im
22
Unternehmen werden hier mit der Firmenbezeichnung aufgeführt, unter der sie das förmliche Auskunftser-
suchen beantwortet haben.
23
Die beiden letzteren Nachfrager boten auch bis zum Erhebungszeitpunkt Breitband-Zuführungsleistungen
an.
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Rahmen der Abfrage an, mittelfristig die Nachfrage nach Breitband-Zuführungsleistungen
einzustellen.
QSC argumentierte, dass BuG: ...
Ähnlich wie QSC äußerte sich auch freenet, dass BuG: ...
C.4 Sonstige befragte Unternehmen
Vier weitere Unternehmen, VSE Net, Vodafone, TELE 2 und 1 & 1,24 die als Inhaber von
Breitband-Zuführungsverträgen identifiziert wurden, fungieren aktuell nicht (bzw. nicht mehr)
als Nachfrager von regionalen und überregionalen Zuführungsleistungen. Auch bieten sie
diese Vorleistung nicht an.
VSE Net nutze BuG: ... Vodafone merkt jedoch an, BuG: ...
Zuführungsleistungen würden BuG: ... (TELE 2).
1 & 1 äußerte sich ebenso wie freenet zu den aufgeworfenen Fragestellungen (Antworten
freenet siehe oben) und fügte außerdem hinzu, BuG: ... Die Zusammenfassung der Ermitt-
lungsergebnisse ist Anhang 1 zu entnehmen.
D Nationale Konsultation
(noch offen)
E Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG
(noch offen)
F Europäische Konsolidierung
(noch offen)
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Daran hat sich auch durch die Übernahme des Breitbandgeschäftes der freenet AG nichts geändert.
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G Die Marktabgrenzung/-definition
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und
der Leitlinien25 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen
Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
26
§ 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL). Als eine Empfehlung im
Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungs-
pflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die
Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechts-
vorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sol-
len.27 Dies gilt erst recht, da in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL in das nationale Recht
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der
28
Märkte-Empfehlung vorgesehen ist.
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
29
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten. Zudem hat das Bundesverwal-
tungsgericht zwischenzeitlich festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz
3 TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutsch-
land potentiell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungs-
30
bedürftig seien.
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkteempfehlung rechtfer-
31
tigen.
Ein Markt für Breitband-Zuführung war in der Empfehlung der EU-Kommission in Bezug auf
relevante Produkt- und Dienstemärkte vom 11.02.2003, die die Bundesnetzagentur für die
erste nach dem neuen Rechtsrahmen erstellte Marktanalyse Breitband-Zuführung zu be-
rücksichtigen hatte, zwar nicht enthalten; gleichwohl hielt die Bundesnetzagentur ein Markt-
25
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsa-
men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
26
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsa-
men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
27
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
28
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
29
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
30
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
31
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel-
Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG
Köln, 1 K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
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definitions- und -analyseverfahren für erforderlich, da sie Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Regulierungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 TKG sah.
Auch die Märkteempfehlung vom 28. Dezember 2007 sieht keinen Markt für Breitband-
Zuführung vor. Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob die in der Festlegung der
Marktanalyse vom Juni 2007 sachlich und räumlich abgegrenzten Märkte noch Bestand ha-
ben und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die nachlassende Bedeutung dieses Vorleistungs-
produkts noch als regulierungsbedürftig anzusehen sind. Die Prüfung der Regulierungsbe-
dürftigkeit wird im Rahmen des 3-Kriterien-Testes vorzunehmen sein.
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
32
desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. Dies trägt
u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
33
scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften. Auch die Kommission ist der
Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
34 35
werden müssen“, ein weitreichender „Ermessensspielraum“ zuzubilligen sei.
Nachfolgend wird überprüft, ob es aufgrund nationaler Besonderheiten nach wie vor unum-
gänglich erscheint, von der Märkte-Empfehlung abzuweichen oder ob der Märkte-
Empfehlung gefolgt wird und von der Definition eines gesonderten Marktes für Breitband-
Zuführung abgesehen wird.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und Marktanalyse
nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passa-
gen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten werden bzw. auf diese
verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichtspunk-
te und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/Nachfrager-
sicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Geschäfts-
modelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich geändert
haben.
G.1 Sachliche Marktabgrenzung
Zu einem sachlich relevanten Markt gehören sämtliche Leistungen, die hinreichend aus-
tausch- bzw. substituierbar sind. Bei der Beurteilung der Austauschbarkeit geht es nicht nur
um die objektiven Merkmale einer Leistung wie ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen
32
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. s. o.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
34
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
35
Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
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Verwendungszweck und ihrer Preislage, sondern die Austauschbarkeit ist auch im Hinblick
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auf die Wettbewerbsbedingungen und Struktur von Angebot und Nachfrage zu bewerten.
G.1.1 Gegenstand des Marktes für Breitband-Zuführung
Der Markt für Breitband-Zuführung umfasst die Zuführung von Datenverkehr der Breitband-
dienste-Nutzer vom Breitbandanschluss bis zum Breitband-Point of Presence Standort
(Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers. Dabei kann der Verkehr mit ver-
schiedenen Übertragungstechnologien und unterschiedlichen Qualitäten übergeben wer-
37
den. Übergabetechnologien können beispielsweise die ATM-Technologie oder das IP-
Protokoll sein. Der Nachfrager von reiner Breitband-Zuführung erhält keinen direkten Zugriff
auf den Anschlussendkunden.
Verkehrsübergabe
Grundsätzlich kommen als Übergabetechnologien alle Layer-2-Technologien (derzeit ATM-
oder Ethernettechnologie) und Layer-3-Technologien wie IP für dieses Vorleistungsprodukt
in Frage. Aber aufgrund seiner Historie beschränkt sich die reine Zuführung auf die ATM-
und IP-Netze, so dass im Folgenden – wie schon in der Festlegung vom Juni 2007 definiert -
38
weiterhin nur von ATM-Zuführung für die Layer-2 Zuführung und von IP-Zuführung für die
Layer-3 Zuführung des Verkehrs gesprochen wird, der von asymmetrischen oder symmetri-
schen Anschlüssen herrühren kann. Die Übergabe des Verkehrs kann an verschiedenen
Ebenen der Netzhierarchie, d.h. auch unterschiedlich konzentriert, übergeben werden. Die
Breitband-Zuführung beider Übergabetechnologien kann nach dem konzentrierenden Netz
regional oder unter Einbeziehung des Kernnetzes des Breitband-Zuführungsanbieters kon-
zentriert an einem Punkt übergeben werden.
In Abbildung 1 werden auf der Basis der Netztopologie des größten Netzbetreibers in
Deutschland, der DT AG (etablierter Betreiber), die möglichen Alternativen der Verkehrs-
übergabe von Breitband-Zuführungsprodukten dargestellt.
Es sind mögliche Übergabeschnittstellen am parent switch bzw. PoP oder am distant switch
bzw. PoP denkbar (vgl. Abbildung 1).
• Übergabe am parent switch oder PoP
Bei dieser Übergabemöglichkeit umfasst die Zuführungsleistung die Konzentration des
vom Endkunden zugeführten Verkehrs im DSLAM und die Transportleistung über das
Konzentratornetz bis zum Gateway des IP-Kernnetzes (BRAS) oder bis zum ersten
Switch am Eingang des ATM-Kernnetzes.
36
Vgl. Leitlinien, Zfrn. 44 f.
37
Zur Erläuterung vgl. Abschnitt B.1.
38
Grundsätzlich könnte Breitband-Zuführung auch auf Basis einer anderen Layer-2 Technologie übergeben
werden (derzeit z.B. Ethernettechnologie).
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• Übergabe am distant switch oder PoP
Hier ist der Ort der Übergabe auf der obersten Netzebene, im Kernnetz, angesiedelt.
Entsprechend umfasst die Zuführungsleistung sowohl die Konzentration des vom End-
kunden zugeführten Verkehrs im DSLAM und die Transportleistung über das Konzentra-
tornetz als auch die Transportleistung im Kernnetz (IP oder ATM).
Abbildung 1: Verkehrsübergabe bei Breitband-Zuführungsprodukten
G.1.2 Geltende Regulierung
Zusätzlich zu den in der (alten) Empfehlung aufgeführten Märkten wurden zwei Breitband-
Zuführungsmärkte definiert:
• Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent-PoP
(regionale Zuführung)
Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am parent-
PoP.
• Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant-PoP
(überregionale Zuführung)
Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am distant-
PoP.
In räumlicher Hinsicht wurden beide Märkte als nationale Märkte abgegrenzt.
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Die Aufnahme dieser Märkte in den Kreis der vorab zu regulierenden Märkte begründete
sich dadurch, dass Deutschland das einzige Land ist, in dem IP-Breitband-Zuführung als se-
parates Vorleistungsprodukt (d.h. ohne Anschlussteil) angeboten wird. Da die regionale
Breitband-Zuführung nach altem TKG (1996) als besonderer Netzzugang aufgefasst wurde,
wird die von der DT AG angebotene regionale Breitband-Zuführung (T-DSL ZISP) seit 2003
reguliert.
Die Vorleistungsprodukte „regionale und überregionale Breitband-Zuführung“ waren wieder-
um der deutschen Besonderheit geschuldet, dass der etablierte Betreiber Breitband-
Anschluss und Breitband-Dienst bis Ende 2004 ausschließlich getrennt angeboten hatte.
Noch Ende 2005 waren drei Viertel seines DSL-Anschlussbestandes getrennt vermarktet.
Die deutsche „Zwei-Vertrags-Tradition“ in Kombination mit den speziellen Zuführungspro-
dukten eröffnete Internet-Service Providern (ohne eigenes Netz) den Zugang insbesondere
zu dem Internetzugangsmarkt. Seit Mitte 2004 vermarktete die DT AG an Netzbetreiber und
Service Provider als Resale Produkt ADSL-Anschlüsse, so dass viele Provider mit Hilfe von
Breitband-Zuführungsleistungen und Resale-DSL ab diesem Zeitpunkt auch Anschlüsse in
eigenem Namen vermarkten konnten. Daneben war die Alleinvermarktung von Internetzu-
führung zum Zeitpunkt der damaligen Marktuntersuchung nach wie vor ein weit verbreitetes
Geschäftsmodell. Breitband-Zuführungsprodukte waren im Hinblick auf die Alleinvermark-
tung von Internet-Zugängen und im Hinblick auf ihre komplementäre Bedeutung bei der
Vermarktung von Resaleanschlüssen damals bedeutsame Vorleistungsprodukte für die
Breitbandmärkte. Es gab BuG: ...
Jedoch allein der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent-
PoP (regionale Zuführung) erfüllte nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kri-
terien für die Regulierungsbedürftigkeit. Die DT AG verfügte auf diesem Markt als fast allei-
niger Anbieter über beträchtliche Marktmacht.
Der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant-PoP (überre-
gionale Zuführung) wurde nicht als regulierungsbedürftig angesehen. Ein Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht wurde auf diesem Markt nicht festgestellt.
Auf Basis der Festlegung des Marktes für Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent-
PoP wurde die DT AG mit Regulierungsverfügung BK3-07-012/R vom 27.11.2007 verpflich-
tet:
• anderen Betreibern von Telekommunikationsnetzen die Zusammenschaltung mit ih-
rem IP-Kernnetz an der dem jeweiligen Konzentratornetz nächstgelegenen Vermitt-
lungseinrichtung (parent-PoP) zu ermöglichen und
• über diese Zusammenschaltung dem nachfragenden Unternehmen Verkehr der
Breitbanddienstenutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das Konzentrator-
netz bis zum parent-PoP zuzuführen, wobei die Datenübertragung in beide Richtun-
gen gestattet wird,
• Kollokation an den PoP-Standorten und Zutritt zu den Kollokationsstandorten zu ge-
währen,
• ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei zu gestalten,
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