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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Wie oben dargelegt, ist die Gewährung des Zugangs zur TAL weiterhin geeignet, erforderlich
und angemessen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter
nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren.
Wenn die Wettbewerber den Zugang zur TAL aufgrund der technischen Umstände im
Einzelfall nicht vollständig entbündelt erhalten können, dann muss ihnen der Zugang jedoch
zumindest in gebündelter Form gewährt werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu
den HYTAS-Varianten OPAL/ISIS, bei denen ein vollständig entbündelter Zugang am HVt
wegen der ausschließlichen Glasfaserrealisierung im Hauptkabel aus technischen Gründen
nicht möglich ist. Der gebündelte Zugang zu den OPAL/ISIS-Varianten ist daher in einigen
Gegenden die einzige Möglichkeit für die Wettbewerber, überhaupt Endkunden über den HVt
anzubinden.
Hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen, welche die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt
erst ermöglichen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Der zu gewährende Zugang umfasst aber nicht den Zugang zur breitbandigen hybriden TAL
am HVt, weil diese nicht Gegenstand der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes 4 ist,
die dieser Regulierungsverfügung zu Grunde liegt, und die Beschlusskammer daran
gebunden ist,
     vgl. Festlegung der Präsidentenkammer, Punkt H.I.7.
Diese Regulierungsverfügung enthält allerdings umfangreiche Zugangsverpflichtungen der
Betroffenen, damit Nachfrager eine die breitbandige Nutzung der TAL ermöglichende
Infrastruktur selbst errichten können.


3.3 Kollokation
Die in Ziffer 1.1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Danach soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie
Gebäuden, Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren
Beauftragte jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. Wie schon oben
ausgeführt, bedeutet die Fassung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG als Soll-Vorschrift keine
Bindung des Ermessens der Bundesnetzagentur, sondern erfordert eine vollumfängliche
Ermessensentscheidung anhand des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 TKG.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf
diese Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
Die Kollokationsverpflichtung ist darum nicht auf betretbare Räume beschränkt, sondern
umfasst alle Räumlichkeiten, in denen sich übertragungs-, vermittlungs- oder
betriebstechnische Schnittstellen befinden, an denen die Leistung, für die eine
Zugangsverpflichtung auferlegt worden ist, abgenommen werden kann. Der
Kollokationsbegriff des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG schließt an § 3 Abs. 1 NZV an, der vorsah,
dass die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung räumlich an eben diesen Schnittstellen zu
gewähren ist. Mit der Ersetzung dieser Vorschrift durch § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, der Art. 12
Abs. 1 lit. f der Zugangsrichtlinie umsetzt, war keine Einschränkung dieses Begriffsgehaltes
verbunden, was sich daraus ergibt, dass die Kollokationsverpflichtung um die Möglichkeit der
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung anderer Einrichtungen wie Masten ergänzt wurde,
die ebenfalls nicht betreten werden können. Der Kollokationsbegriff umfasst daher auch die
Kollokation im KVz,
     vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
     14.



                                      Öffentliche Fassung
                       Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



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  Neben der Kollokation im HVt und im KVz umfasst die Kollokationsverpflichtung darum auch
  die Kollokation am Schaltverteiler, denn auch hier befinden sich Schnittstellen zur
  entbündelten TAL, die dem Nachfrager zugänglich gemacht werden müssen. Zur Erreichung
  dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung geeignet,
  erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis
  7 TKG auch angemessen.
  a. Die auferlegte Verpflichtung ist erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
  wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
  Endkunden zu wahren
  Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zur TAL überhaupt in
  Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Wettbewerbsun-
  ternehmen ihre übertragungstechnischen Einrichtungen zur Bündelung der Verkehrs- und
  Signalisierungskanäle (Multiplexer, Konzentratoren) sowie die Abschlusseinrichtungen der
  Übertragungswege von und zu ihren Vermittlungseinrichtungen mit der von der Betroffenen
  überlassenen TAL verbinden können, um auf diese Weise überhaupt erst Telekom-
  munikationsverkehr von und zum Endkunden abwickeln zu können.
  b. Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem
  angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Regelung und erfüllt den Kriterienkatalog des
  § 21 Abs. 1 S. 2 TKG .
  - Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung konkurrierender Einrichtungen
  Die Errichtung eigener Technikflächen bzw. die Anmietung solcher bei Dritten in
  unmittelbarer Nähe zum HVt ist bereits tatsächlich in der Regel nicht möglich.
  Auch bei der Erschließung des KVz ist die Errichtung eigener Gehäuse für die Unterbringung
  der eigenen aktiven Technik aus wirtschaftlichen Gründen kein Ersatz für die Kollokation im
  bereits mit einem Multifunktionsgehäuse der Betroffenen erschlossenen KVz. Derzeit ist (bis
  auf wenige Ausnahmen) jeder Haushalt an einen KVz angebunden. Wird der Zugang zum
  KVz so gestaltet, dass der Wettbewerber zwar Zugang zur physikalischen Leitung erhält,
  aber die aktive Technik in einem eigenen Gehäuse unterbringen muss, so erhöht sich der
  technische Aufwand für die Versorgung der gegebenen Kundenzahl. Die Fixkosten erhöhen
  sich (Investition in einen weiteren DSLAM, eigene Stromversorgung, ggf. eigene
  Klimatechnik, Gehäuse etc.), ohne dass die Zahl der potenziellen Kunden erhöht werden
  könnte. Gleichzeitig sinkt der relative Auslastungsgrad der Betroffenen, während jeder
  weitere Wettbewerber KVz-Investitionen mit einem kleineren Kundenpotential refinanzieren
  muss. Die Stückkosten (d.h. Kosten pro Kundenport) für die Realisierung eines (Breitband)-
  Anschlusses werden bei einer Kollokation, die nur außerhalb des KVz-Gehäuses der
  Betroffenen möglich ist, tendenziell höher liegen als bei einer Kollokation im bestehenden
  Gehäuse. Diese Tendenz wird sich verstärken, je mehr Wettbewerber an einem KVz-
  Standort kollokieren wollen. Deshalb ist grundsätzlich bei ausgebauten KVz im Zeitpunkt der
  Nachfrage eine Kollokation im KVz zu ermöglichen, auch ohne dass hierzu vorab eine
  detaillierte Kostenermittlung durchzuführen wäre,

         vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
         20.
  Anders ist es aber, wenn der KVz im Zeitpunkt der Nachfrage noch nicht erschlossen ist und
  die Erschließung sich auch nicht in der Realisierung befindet. In diesem Fall ist dem
  Wettbewerber ein eigener Ausbau zumutbar. Denn in diesem Fall hat er nicht den
  geschilderten Nachteil gegenüber der Betroffenen.
  - verfügbare Kapazität
  Gegen die Auferlegung der Kollokationsverpflichtung sprechen auch nicht die verfügbaren
  Kapazitäten. Zwar gab es in der Vergangenheit mehrfach Kapazitätsprobleme bei der
  Bereitstellung der Kollokation im HVt durch die Betroffene, doch ließen sich diese durch
  alternative („virtuelle“) Kollokation wie z.B. Outdoor-Boxen und -Kabinen sowie

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Fernkollokation beheben. Eine ähnliche Regelung besteht für die Kollokation im KVz, bei der
im Falle von fehlenden Kapazitäten die virtuelle Kollokation in einem zweiten, von der
Betroffenen zu errichtenden Gehäuse vorgesehen ist,
     vgl. Beschluss BK3d-09-051 vom 04.12.2009, S. 13 ff.
Eine Beschränkung auf verfügbare Kapazitäten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch
der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausgeschlossen würde, (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die
Standorte mit hinreichender Freifläche im Gebäude bzw. im Gehäuse beschränkt würde,
wäre der Zugangsanspruch gefährdet, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade
dahingehend verändern könnte, dass ein entbündelter Zugang am HVt oder anderen
Punkten vereitelt wird. Sofern die Kollokationsverpflichtung die Pflicht zum Aus- und Aufbau
von Einrichtungen zur Folge hat, in denen der Zugang zur begehrten Leistung, nämlich der
TAL bereitgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausbau
des Netzes der Betroffenen als solches handelt, sondern um Netzpunkte, die die Betroffene
nicht länger nur auf die eigenen Bedürfnisse zuschneiden kann, sondern sie sie ggf.
erweitern muss, um Dritten im Rahmen der Marktregulierung Zugang zur regulierten
Leistung zu gewähren,
     vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
     21.
Unter dem Gesichtspunkt der verfügbaren Kapazitäten schützenswerte Interessen der
Betroffenen sind daher nicht durch eine Beschränkung des Zugangsanspruches an sich,
sondern bei der Ausgestaltung der konkreten Zugangsbegehrens zu berücksichtigen. Sofern
z. B. wegen fehlender Kapazitäten eine Kollokation im KVz nicht möglich sein und eine
virtuelle Kollokation in einem von der Betroffenen zu errichtenden zweiten Gehäuse
erforderlich wären, sind die Interessen der Betroffenen dadurch geschützt, dass die Kosten
dieses zweiten Gehäuses von den Zugangsnachfragern zu tragen sind. Weiter kann im Falle
eines gesteigerten Platzbedarfs der Betroffenen ein Recht zur Eigenbedarfskündigung
vorgesehen werden,
     vgl. Beschluss BK3d-09-051 vom 04.12.2009, S. 20 ff.
Weil den Interessen der Betroffenen auf diese Weise Rechnung getragen werden kann, ist
der Zugangsanspruch auch nicht auf bestimmte, nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtete
Einrichtungen, etwa nach Erlass der letzten Regulierungsverfügung errichteten MFG, zu
beschränken, denn auch bei in der Vergangenheit errichteten Infrastrukturen lassen sich
kapazitätsbedingte Konflikte im einzelnen Zugangsverfahren lösen. Diese Überlegungen
gelten für die Kollokation im HVt und im KVz gleichermaßen.
- Schutz der Anfangsinvestitionen
Die Kollokation gefährdet aus mehreren Gründen auch nicht die Anfangsinvestition der
Betroffenen. Bei der Kollokation im HVt handelt es sich nicht um Anfangsinvestitionen, weil
diese ganz überwiegend schon zu Monopolzeiten aufgebaut wurden und neuere Investition
lediglich der Erhaltung oder Effizienzsteigerung des vorhandenen Netzes dienen.
Dagegen handelt es sich bei den aufgebauten Multifunktionsgehäusen, in denen die
Betroffene auch Kollokation gewähren muss, um Anfangsinvestitionen. Aber diese sind nicht
schutzwürdig. Denn die Betroffene muss zum einen die Kollokation nicht unentgeltlich
gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl
für die Herrichtung der Kollokationsmöglichkeit als auch für die Überlassung der
Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtungen. Im Rahmen der
Festlegung des Entgeltes ist auch hier eine angemessene Verzinsung des eingesetzten
Kapitals vorzusehen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer
besseren Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten führen. Weiter ist die
Kollokationsverpflichtung auf die Unterbringung der DSLAM der Wettbewerber beschränkt,
so dass insgesamt dem Schutz der Anfangsinvestitionen der Betroffenen ausreichend
Rechnung getragen ist,

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         vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
         23 f.
  Aus Gründen des Investitionsschutzes ist es nicht erforderlich, die Kollokationsverpflichtung
  auf nach Erlass der Regulierungsverfügung BK4a-07-002/R errichtete MFG zu beschränken,
  denn die genannten Erwägungen zu den Auswirkungen der Kollokationsverpflichtung auf die
  Investitionen der Betroffenen gelten auch hier.
  - langfristige Sicherung des Wettbewerbs
  Die Kollokationsverpflichtung dient auch der langfristigen Sicherung des Wettbewerbes. Die
  Kollokation im HVt ist Grundbedingung für eine Nutzung der TAL der Betroffenen und damit
  auch für infrastrukturbasierten Wettbewerb. Die Kolloaktion in näher zur TAE gelegenen
  Punkten wie KVz oder Schaltverteiler sichert den langfristigen Wettbewerb, weil sie den
  Wettbewerbern die Vorverlagerung ihrer Konzentrationsinfrastruktur an den KVz bzw.
  Schaltverteiler ermöglicht oder im Falle der Glasfaser-TAL den Aufbau eines eigenen
  Glasfaser-Zugangsnetzes erleichtert. Sie erleichtert damit die hochbitratige Nutzung der TAL
  und ermöglicht es dem Wettbewerber, durch eigene Infrastrukturinvestitionen seine
  Wertschöpfung an den von ihm erbrachten Telekommunikationsdiensten zu erhalten und
  auszubauen. Dies ist gerade unter dem Aspekt der Langfristigkeit der Wettbewerbssicherung
  bedeutsam, weil im Falle des zukünftig zu erwartenden Abbaus von HVt nur über eine solche
  Vorverlagerung eine Nutzung der TAL durch Wettbewerber möglich sein wird.
  - gewerbliche Schutzrechte
  Gewerbliche Schutzrechte der Betroffenen werden durch die Kollokationsverpflichtung nicht
  beeinträchtigt.
  - Bereitstellung europaweiter Dienste
  Die Kollokationsverpflichtung fördert auch die Bereitstellung europaweiter Dienste.
  - Freiwillige Angebote und bestehende Verpflichtungen
  Bestehende Verpflichtungen, auf Grund derer derselbe Erfolg wie bei einer Auferlegung der
  Kollokationsverpflichtung zu erwarten wären, bestehen nicht. Vielmehr haben die
  langwierigen, erst im Anordnungsverfahren zu lösenden Konflikte um die Kollokation im KVz
  gezeigt, dass freiwillige und nachfragegerechte Angebote auf Kollokation von der
  Betroffenen nicht zu erwarten sind.
  c. Umfang der Kolloaktionsverpflichtung
  Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zugangsver-
  pflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme der
  Kollokation erst ermöglichen oder zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere das
  Angebot von Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, sofern diese Leistungen nicht
  alternativ von den Zugangsberechtigten selbst realisiert werden können. Andernfalls
  bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die
  Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar
  unmöglich zu machen.
  Gegen die ausdrückliche Auferlegung der einzelnen Formen der Kollokation im KVz bereits
  in der Regulierungsverfügung mit Detailregelungen spricht weiterhin, dass die Geeignetheit
  und Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen von der Kammer angesichts des allgemeinen
  Standes der Technik und der Ausbaupläne der Betreiber nicht abschließend im Verfahren
  der Regulierungsverfügung beurteilt werden können. Bei der Kollokation im KVz sind die
  Größe der verwendeten DSLAM, die von ihnen erzeugte Abwärme und die Anzahl der
  Kollokation begehrenden Parteien zu berücksichtigen, die sich je nach dem Stand der
  Technik und ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit ändern. Die Einzelheiten dieser Fragen
  können jedoch, wie sich im Anordnungsverfahren BK3d-09-051 und in seinen
  Parallelverfahren gezeigt hat, nur bei konkreten Zugangsbegehren im Rahmen der dann
  statthaften Beschlusskammerverfahren beurteilt werden, aber nicht schon in der

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Regulierungsverfügung selbst. Andernfalls könnten der Betroffenen ungeeignete und
unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden und einer grundsätzlich möglichen
einverständlichen Regelung solcher Punkte durch die Parteien unnötig vorgegriffen werden.
Die Detailregelungen den Zugangsvereinbarungen nach § 22 TKG und ggf. den
Zugangsanordnungen nach § 25 TKG vorzubehalten ist zulässig,

      vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
      26.
Von der Kollokationsverpflichtung nicht umfasst ist die Unterbringung von
Vermittlungstechnik in den Kollokationsräumen bzw. –flächen, weil sie nicht vom Sinn und
Zweck      der    Verpflichtung       zur    Kollokationsgewährung       gefordert    ist.   Die
Kollokationsverpflichtung dient dazu, den Wettbewerbern den Zugang zur Leistung, hier der
TAL, zu gewähren. Ihr Zweck ist es nicht, eigene Investitionen der Wettbewerber so weit wie
möglich überflüssig zu machen, indem auf die von der Betroffenen aufgebaute Infrastruktur,
hier in Form von umbauten Räumen, zurückgegriffen wird. Weil Vermittlungseinrichtungen
auch außerhalb von Kollokationsräumen betrieben werden können und dies auch der
bisherigen Praxis entspricht, ist für sie kein Aufbau auf Kollokationsflächen erforderlich. Auch
die Entwicklung zu IP-basierten Netzen reicht nicht aus, um auch für Vermittlungstechnik
eine Kollokationsverpflichtung zu statuieren. Beim gegenwärtigen Stand des Netzauf- und –
ausbaues      ist   eine     Verpflichtung      zur    Gewährung       von     Kollokation    für
Vermittlungseinrichtungen nicht gerechtfertigt. Das Aufstellen von Vermittlungstechnik auf
den Kollokationsflächen würde zudem zu einem erhöhten Platzbedarf führen.
Problematisch wäre auch das durch die Vermittlungstechnik verursachte erhöhte
Wärmeaufkommen auf den Kollokationsflächen, das zusätzliche Vorkehrungen der
Betroffenen und damit zusätzliche Investitionen erforderlich machen würde.
Eine Auferlegung weiterer Nutzungsmöglichkeiten für Kollokationsflächen, etwa die
Möglichkeit zum Aufbau eigener Vermittlungstechnik, ist zudem zur langfristigen Sicherung
des Wettbewerbs nicht erforderlich. Zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs trägt es
vielmehr bei, wenn Anreize dafür gesetzt werden, dass die Wettbewerber in ihre Infrastruktur
möglichst unabhängig von den Einrichtungen des Zugangsverpflichteten aufbauen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von DSLAM auf
Kollokationsflächen zulässig ist und der Förderung des Entstehens nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte dient.


3.4 Verpflichtung zur Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum
Zugang berechtigten Unternehmen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG
Die in Ziffer 1.1.4 des Entscheidungstenors gegenüber der Betroffenen beibehaltene
Verpflichtung, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach
Ziffer 1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten
Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen
Standort eines HVt bei der Betroffenen für Zwecke des Zugangs zur TAL angemieteten
Kollokationsflächen miteinander verbinden können, gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung der in § 21 Abs. 1 TKG
aufgeführten Abwägungskriterien verpflichten, im Rahmen der Erfüllung von
Zugangsverpflichtungen      nach      § 21 Abs. 3 TKG       Nutzungsmöglichkeiten      von
Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang
berechtigten Unternehmen zuzulassen. Ob und inwieweit einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht solche Verpflichtungen auferlegt werden, steht damit im Ermessen
der Beschlusskammer.

Die auferlegte Verpflichtung, die beschriebene Kooperationsmöglichkeiten zuzulassen, ist
auch nach den Ergebnissen des neuen Marktdefinitions- und –analyseverfahrens geeignet,

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  erforderlich und unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
  TKG auch angemessen, den von § 21 TKG verfolgten Zweck zu erreichen und beeinträchtigt
  die Betroffene demgegenüber nicht übermäßig.

  Die Verpflichtung, den Wettbewerbern zu gestatten, ihre an einem HVt-Standort
  angemieteten Kollokationsflächen verbinden zu können, indem ein Unternehmen einem oder
  mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selbst bereitgestellten oder
  angemieteten Übertragungswegen gewähren kann, ist geeignet und erforderlich, den
  erstrebten Erfolg zu erreichen. Denn dadurch sind die Wettbewerber nicht mehr zwingend
  darauf angewiesen, jeweils einen eigenen Übertragungsweg zu ihren Kollokationsflächen zu
  realisieren. Vielmehr können sie durch die gemeinsame Nutzung eines oder weniger
  Übertragungswege ihre Infrastruktur effizienter nutzen, dadurch Synergieeffekte erreichen
  und somit ihre Kosten senken. Hierdurch wird die wettbewerbliche Situation der Nachfrager
  gegenüber der Betroffenen gestärkt und die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter
  Endkundenmärkte, § 21 Abs. 1 S. 1 TKG, gefördert..

  Darüber hinaus steht die Verpflichtung auch, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
  Kriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG, in einem angemessenen Verhältnis zu den
  Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.

  Durch die beibehaltene Verpflichtung wird die Nutzung und Installation konkurrierender
  Einrichtungen im Sinne von § 21 S. 2 Nr. 1 TKG weniger erforderlich, als sie es sonst wäre.
  Denn müsste ohne eine solche Kooperationsmöglichkeit jeder Zugangsberechtigte einen
  eigenen Übertragungsweg zu seiner angemieteten Kollokationsfläche im Gebäude bzw. auf
  der Liegenschaft der Betroffenen führen, so ist dies durch die eingeräumte
  Kooperationsmöglichkeit nicht zwingend erforderlich. Die auferlegte Verpflichtung führt auch
  nicht zu Kapazitätsengpässen, die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 21 Abs.
  2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen sind. Vielmehr ermöglicht die Verbindung der
  Kollokationsflächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Übertragungswegen eine
  bessere Auslastung der bestehenden Kapazitäten. Anfangsinvestitionen der Betroffenen
  werden durch die Zulassung einer Verbindung der Kollokationsflächen nicht beeinträchtigt.
  Darüber hinaus gibt die Auferlegung der Kooperationsermöglichung Anreize zu effizienten
  Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern
  (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 TKG). Denn hierdurch besteht die Möglichkeit, dass einzelne
  Unternehmen Übertragungskapazitäten aufbauen und an andere Wettbewerber vermarkten.
  Schließlich existieren auch keine freiwilligen Angebote im Sinne von § 21 Abs.1 Nr.7 TKG
  der Betroffenen, solche Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Wettbewerbern
  zuzulassen. Die bestehenden Regelungen zu den Kooperationsmöglichkeiten beruhen auf
  Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Es ist nicht sichergestellt, dass diese Angebote
  nicht entfallen, wenn die auferlegte Verpflichtung entfallen würde. Andere Verpflichtungen,
  die der Betroffenen im Rahmen dieser Regulierungsverfügung auferlegt werden, sind
  ebenfalls nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Gewährung von
  Kollokation gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die
  gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch das zugangsverpflichtete Unternehmen und
  seine Wettbewerber. Die hier ermöglichte gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch
  verschiedene Wettbewerber wird von dieser Vorschrift dagegen nicht erfasst.

  Darüber hinausgehende Nutzungs- oder Kooperationsmöglichkeiten, etwa die Ermöglichung
  einer    Untervermietung     von    Kollokationsflächen     oder    das    Aufstellen   von
  Vermittlungseinrichtungen auf solchen Flächen, stehen nach Ansicht der Beschlusskammer
  dagegen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges in § 21 Abs. 1 TKG weiterhin nicht in
  einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und werden
  daher der Betroffenen nicht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG auferlegt. Die Bundesnetzagentur
  ist durch § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG nicht dazu verpflichtet, Kooperationsmöglichkeiten entweder
  ohne generelle Einschränkungen oder gar nicht anzuordnen. Sie ist vielmehr in der Lage,
  auch hinsichtlich des allgemeinen Umfangs der zuzulassenden Kooperationsmöglichkeiten

                                         Öffentliche Fassung
                          Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



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Abstufungen vorzunehmen. Wie bereits oben dargelegt kann das Ermessen der
Bundesnetzagentur vom Gesetzgeber nicht über das von den Richtlinien vorgegebene Maß
hinaus eingeschränkt werden. Es ist der Bundesnetzagentur also möglich, auch das
tenorierte Maß an zu gewährenden Kooperationsmöglichkeiten aufzuerlegen.

Die Zulassung weiterer Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten würde den Flächenbedarf
an Kollokationsflächen steigern. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen führen. Insbesondere
wäre zu erwarten, dass die Gestattung einer Untervermietung an Standorten dazu führt,
dass Wettbewerber viel Fläche anmieten, um damit entweder den Zugang für andere
Wettbewerber unmöglich zu machen oder jedenfalls von den von ihnen gewährten
Konditionen abhängig zu machen. Zudem würde das Modell für die Umlegung der Kosten
gemeinsam genutzter Einrichtungen umgangen. Konkrete Beispiele dafür, wie durch
zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten im Falle einer Migration vom kupfer- zum
glasfaserbasierten Netz Kosten gespart werden könnten, und zwar in einem Umfang, der die
beschriebenen Nachteile solcher Kooperationen aufwöge, sind nicht vorgetragen worden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine hypothetische Verlagerung der Kollokation von
bisher direkt von der Betroffenen angemietete Kooperationsflächen auf von anderen
kollokierten TAL-Nachfragern untervermietete Flächen selbst Kosten verursachen würde, die
den Nutzen solcher Modelle zweifelhaft erscheinen lassen.
Die Zulassung weiterer Kooperationsmöglichkeiten kann auch nicht mit dem Verweis auf Art.
8 Abs. 5 d) der Rahmenrichtlinie gestützt werden. Die Vorschrift ist auf die Kollokation der
Wettbewerber nicht anwendbar, denn sie behandelt in S. 1 das Investitionsrisiko des
zugangsverpflichteten Unternehmens, nicht das der Zugangsnachfrager. In S. 2 geht es um
Kooperationsmodelle zwischen Zugangsverpflichtetem und Nachfragern, nicht aber
zwischen Zugangsnachfragern untereinander. Ziel der Vorschrift ist es, dass die Nationale
Regulierungsbehörde Kooperationen nicht behindert, wenn diese zur Verteilung des
Investitionsrisikos dienlich und ansonsten mit dem Wettbewerb vereinbar sind.


3.5 Zugang zu Kabelkanälen zwischen HVt und KVz
Die Beibehaltung der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen zwischen
HVt und KVz bzw. Schaltverteiler gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Der Begriff
„Kabelkanal“ umfasst sowohl Betonkanäle als auch starre Kunststoffrohre oder flexible
„Kunststoffschläuche“. Für die Verlegung von Kabeln werden üblicherweise in den Kanälen
„Leerrohre“ verlegt, in denen die Fasern bzw. Kabelstränge eingezogen werden.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu be-
stimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen zu gewähren. Kabelkanäle sind
Einrichtungen von Telekommunikationsnetzen i. S. v. § 3 Nr. 27 TKG, weil sie zwar die
Signalübertragung nicht unmittelbar ermöglichen, ihr aber mittelbar dienen. Denn sie bieten
den Raum, in dem die der Signalübertragung dienenden Kabel verlaufen,
     vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
     28 f.
Sie gehören somit zur Gesamtheit der Ressourcen, die die Signalübertragung ermöglichen.
Wie in der Marktanalyse ausgeführt, sind Kabelkanalkapazitäten nicht als eigener Markt
anzusehen. Die Auferlegung des Zugangs zu ihnen ist vielmehr unter dem Aspekt einer
Abhilfemaßnahme zu betrachten,
     vgl. Marktanalyse Abschnitt H. I. 6.
Für die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist es nicht erforderlich, dass in einer auf
diese Komponente oder Einrichtung bezogenen Marktdefinition und -analyse eine
beträchtliche Marktmacht der Betroffenen festgestellt wird. Ausreichend ist die Begründung,
dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Marktversagen sinnvoll
und angemessen ist. Dies ist der Fall, wenn ein enger funktionaler Zusammenhand zwischen

                                      Öffentliche Fassung
                       Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



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  der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem regulierungsbedürftigen Markt
  besteht.
         vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
         30.
  Der Zugang zu Kabelkanälen ist eine Annexleistung zum Zugang zur TAL, die dazu dient,
  einen entbündelten Zugang zur TAL am KVz oder Schaltverteiler zu gewähren. Solche
  Annexleistungen können daher nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG mit dem Zugang zur TAL nach §
  21 Abs. 3 Nr. 1 TKG auferlegt werden. Diese Möglichkeit wird nicht durch die Regelungen
  des Wegerechts nach § 70 TKG ausgeschlossen, denn diese Vorschrift und § 21 TKG
  verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Regelungszweck des § 70 TKG ist es, die
  Mitbenutzung der Einrichtungen anderer Netzbetreiber zu ermöglichen, wenn einem
  Unternehmen die Ausübung des eigenen Wegerechtes nach § 68 TKG nicht oder nur mit
  unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Eine beträchtliche Marktmacht der
  verpflichteten Netzbetreiber ist nicht erforderlich. Das TKG sieht das Wegerecht nicht als
  Mittel zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 TKG an, dementsprechend fehlen seine
  Vorschriften in der für die Regulierungsverfügung maßgeblichen Normenkette des § 13 Abs.
  1 S.1, Abs. 3 TKG. Eine Spezialität von § 70 TKG gegenüber § 21 TKG besteht damit nicht,
         vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
         32.
  Der erforderlich enge Zusammenhang zwischen dem Zugang zu Kabelkanälen und dem
  regulierungsbedürftigen Markt ist gegeben. Für die Realisierung besonders breitbandiger
  Dienste über die TAL und die Sicherstellung der dafür erforderlichen Bandbreiten werden die
  Glasfasernetze wegen der mit der Länge des Kupferkabels zunehmenden Dämpfung und
  der damit einhergehenden abnehmenden Übertragungsqualität näher zum Endkunden hin
  ausgebaut, um die DSLAM als erste verkehrskonzentrierende Einheiten vom HVt zum KVz
  vorzuverlagern und die Strecke der zu nutzenden Kupferkabel zu verkürzen. So hat die
  Betroffene eine Infrastruktur für besonders hochbitratige Dienste aufgebaut, die bereits in 50
  Großstädten erhältlich sind. Angesichts der Aktivitäten der Betroffenen und der
  gleichlaufenden Bestrebungen vieler ihrer Wettbewerber, ebenfalls eigene besonders
  breitbandige Anschlüsse und darauf aufsetzende Dienste anbieten können, sind – wie sich
  aus § 21 Abs. 1 S. 1 TKG und die durch diese Vorschrift ermöglichte Auferlegung einer
  Zugangsverpflichtung ergibt – insbesondere die Entwicklung eines nachhaltig
  wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes und die Interessen der
  Endkunden daran als Ziel im Blick zu halten.
  Mit dem oben skizzierten Netzausbau für breitbandige Dienste verstärkt sich der
  Engpasscharakter des Anschlussnetzes. Hätte ein Wettbewerber bisher für die
  flächendeckende Abdeckung des Bundesgebietes auf Basis des Zugangs zur entbündelten
  TAL etwa 8000 HVt-Standorte erschließen müssen, so wäre für eine Erschließung auf Ebene
  der KVz die Erschließung von ca. 300.000 KVz erforderlich. Durch den dafür notwendigen
  Zeitaufwand und insbesondere die damit verbundenen Tiefbaukosten würde die
  Marktzutrittsschwelle für Wettbewerber wesentlich erhöht. Die so erhöhte Zutrittschwelle ist
  durch geeignete Zugangsverpflichtungen abzusenken.
  a. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen ist geeignet, dieses Ziel zu
  erreichen.
  Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist zur Erreichung des Zieles, Zugang zur TAL am
  KVz bzw. am Schaltverteiler zu gewähren, geeignet. Denn auf dieser Grundlage können
  alternative Anschlussnetzbetreiber ihren Kunden das vollständige Leistungsbündel
  breitbandiger und innovativer Dienste, das von der Zugangsgewährung am KVz abhängt,
  aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur anbieten und dementsprechend auch
  eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufbauen. Durch den Zugang zum KVz über
  selbstverlegte Leitungen in Kabelkanälen wird den Wettbewerbern zudem ein schneller
  Markteintritt ermöglicht, weil sie lediglich bis zum jeweiligen Übergabepunkt ihr Netz
  ausbauen müssen und auf aufwändige Baumaßnahmen bis zum KVz zunächst verzichten

                                         Öffentliche Fassung
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können. Dies ermöglicht – wie die bisherigen Erfahrungen bei der Erschließung der TAL am
HVt bestätigt haben - ein schnelleres Entstehen nachhaltig wettbewerblicher Strukturen auf
sämtlichen nachgelagerten Endkundenmärkten. Die Zugangsverpflichtung entspricht zudem
auch Ziffer 29 der NGA-Empfehlung der Kommission.
b. Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren.
Wettbewerber können den Aus- und Aufbau eigener Glasfaseranschlussinfrastruktur nicht
kurzfristig durch in eigenen Kabelkanälen verlegte Leitungen ersetzen. Hierfür wären
umfangreiche flächendeckende Tiefbaumaßnahmen erforderlich, die in zeitlicher Hinsicht
nicht so realisiert werden könnten, dass dadurch der Wettbewerb nicht unwesentlich
verzögert würde. Dies wird bestätigt durch die erheblichen Verzögerungen, denen VDSL-
Projekte der Wettbewerber dadurch ausgesetzt waren, dass der Zugang zu
Kabelkanalanlagen wieder nur im Anordnungsverfahren zu erreichen war, während
Pilotprojekte in Würzbug und Heilbronn sowie angestrebte Kooperationen der Betroffenen
zum Breitbandausbau belegen, dass ein Bedarf nach dem Kabelkanalzugang bei den
Wettbewerbern besteht und dieser auch praktisch erforderlich ist.
Die Zugangsgewährung zu Kabelkanälen versetzt Wettbewerber in die Lage, insbesondere
durch Beschaffenheit und Qualität der eigenen Leitungsendausrüstung die Kapazität und
Qualität des von Ihnen genutzten Übertragungsweges zu bestimmen und dadurch die
Möglichkeit für qualitativ eigenständige Angebote zu schaffen und Effizienzsteigerungen zu
erreichen, die letztlich dem Endkunden zugute kommen. Sie entspricht auch dem für den
Zugang zur TAL nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltenden Grundsatz der vollständigen
Entbündelung, weil sie sicherstellt, dass Wettbewerber zusätzlich zu der von ihnen
benötigten Annexleistung – dem Zugang zu Kabelkanälen – keine von ihnen nicht
nachgefragten Leistungen der Betroffenen abnehmen müssen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Wettbewerber bei der
Nutzung einer Zugangsleistung eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit wie
dem      marktmächtigen      Unternehmen        bei     der    Ausgestaltung       seiner
Telekommunikationsdienste für Endkunden einzuräumen,
     vgl. BVerwGE 114, 160, 183.
Diese Entscheidung erging zwar zu § 33 TKG 1996, ist aber wegen des ausdrücklichen
Bezuges auf das Ziel chancengleichen Wettbewerbes, das auch unter dem TKG 2004 gilt,
weiter gültig,
     vgl.   Tomaschki/Neumann        in     Säcker,      Berliner           Kommentar         zum
     Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 21 Rz. 78.
Nur durch eine solche Entbündelung erhalten die Wettbewerber unter den Bedingungen
zukünftiger breitbandiger Nutzungen eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die
Ausgestaltung und Verwendung einer TAL, wie sie sich auch die Betroffene selbst im Zuge
ihres eigenen Netzausbaues gewährt. Erst dadurch erhalten die Wettbewerber mithin auch
hier jene vergleichbar uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit, über die
auch die Betroffene aufgrund ihres flächendeckenden Anschlussnetzes bei der Gestaltung
ihrer Telekommunikationsdienste und -angebote verfügt, und die ihnen besonders in
zeitlicher Hinsicht einen chancengleichen Wettbewerb im Verhältnis zur Betroffenen
ermöglichen. Damit wird die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte
gefördert.
c. Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist auch nach den Kriterien des § 21 Abs.
1 S. 2 TKG angemessen.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung konkurrierender Einrichtungen
Hinsichtlich der nach Nr. 1 zu prüfenden technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der
Nutzung oder Errichtung konkurrierender Einrichtungen ist auf die Einrichtung abzustellen,

                                      Öffentliche Fassung
                       Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



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  zu der ein Zugang auferlegt werden soll, also die Trägfähigkeit der Errichtung eigener
  Kabelkanäle für die Anbindung der jeweiligen KVz. Hierfür wären umfangreiche
  Tiefbauarbeiten erforderlich, die größtenteils auf öffentlichen Wegen erfolgen würden, so
  dass umfangreichen Planungsabsprachen zu treffen und die Zustimmung des Trägers der
  Wegebaulast nach § 68 Abs. 3 TKG einzuholen wäre. Angesichts des Tempos der
  Marktentwicklung würde die Errichtung eigener Kabelkanäle den Markteintritt von Angeboten
  von Wettbewerbern mit breitbandiger Nutzung der TAL erheblich verzögern, so dass ihre
  geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten im Gegensatz zu denen der Betroffenen erheblich
  beeinträchtigt wären.
  Darüber hinaus können die Wettbewerber für die Verlegung ihrer Glasfaserkabel nicht auf
  die Leitungssysteme anderer Netzbetreiber, insbesondere auf Abwasserkanäle verwiesen
  werden, weil die Nutzung dieser Infrastrukturen für die Anbindung der TAL vom HVt zum
  KVz weder technisch noch wirtschaftlich tragfähig ist. Der Infrastrukturatlas für
  Leerohrkapazitäten erleichtert zwar das Auffinden geeigneter Infrastrukturen und ihrer
  Eigentümer, doch ist dies nicht hinreichend, um eine Alternative zur Zugangsverpflichtung zu
  begründen. Mit der Eintragung im Infrastrukturatlas ist keine Leistungspflicht und auch kein
  unbedingter Leistungswille verbunden. So ist auch die Infrastruktur der Betroffenen im
  Infrastrukturatlas dokumentiert, ohne dass sie zu einem entsprechenden Angebot bereit
  wäre.
  Die Nutzung alternativer Infrastrukturen anstelle der Kabelkanäle der Betroffenen für die
  Überbrückung der Strecke zwischen HVt und KVz hätte zur Folge, dass sowohl vom HVt, an
  dem der Wettbewerber kollokiert ist, als auch zum anzubindenden KVz immer zeit- und
  kapitalaufwändige Tiefbauarbeiten für Zuführungskanäle erforderlich wären, die die
  Betroffene nicht nötig hätte und die ihre Wettbewerber in eine nachteilige
  Wettbewerbsposition brächten. Dies alles hat sowohl Mehrkosten als auch eine Verzögerung
  des Markteintrittes zur Folge, so dass die Nutzung konkurrierender Einrichtungen keine
  tragfähige Alternative zum Zugang zu Kabelkanälen der Betroffenen darstellt.
  Weiter sind die Strukturen dieser Netze nicht auf die Erfordernisse von
  Telekommunikationsnetzen ausgerichtet, so dass die Nutzung von Abwasserkanälen zu
  erheblichen Umwegen führen und auf den zu überbrückenden restlichen Strecken bis zum
  KVz trotzdem Tiefbauarbeiten erforderlich machen würde. Schließlich sind die Inhaber
  solcher Infrastrukturen nicht zur Zugangsgewährung verpflichtet, so dass völlig offen ist, ob
  sie den Zugang im Bedarfsfall auch gewähren würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
  bei Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten von Abwasserkanälen ganze Rohrabschnitte
  ausgetauscht werden, so dass die Telekommunikationsleitungen für die Dauer der Arbeiten
  notwendig unterbrochen und entweder zertrennt oder vollständig entfernt und nach
  Abschluss der Arbeiten neu installiert werden müssten.
  Die Tragfähigkeit der Nutzung selbsterrichteter Infrastrukturen kann schließlich auch nicht
  aus dem Beispiel einzelner Stadtnetzbetreiber hergeleitet werden, die Glasfaserleitungen bis
  zum Endkunden verlegen. Denn Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Erschließung
  einer begrenzten Anzahl von Endkunden mit gänzlich eigener Infrastruktur beruht, fragen
  überhaupt keine entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen nach und können nicht als
  Beleg für wirtschaftlichen Möglichkeiten von Unternehmen dienen, deren Geschäftsmodell
  auf der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung beruht,
         vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
         36.
  - Verfügbare Kapazität
  Auch die nach Nr. 2 zu berücksichtigende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
  Leerraum in Kabelkanälen spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung. Im
  Rahmen ihres Aufbaues einer Infrastruktur für besonders breitbandige Dienste hat die
  Betroffene selber im erheblichen Umfang ihre vorhanden Kabelkanäle zur Verlegung von
  Glasfasern genutzt. Deshalb geht die Beschlusskammer davon aus, dass die erforderlichen
  Leerkapazitäten für den auferlegten Zugang vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen,

                                          Öffentliche Fassung
                           Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



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