abl-07
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Fernkollokation beheben. Eine ähnliche Regelung besteht für die Kollokation im KVz, bei der
im Falle von fehlenden Kapazitäten die virtuelle Kollokation in einem zweiten, von der
Betroffenen zu errichtenden Gehäuse vorgesehen ist,
vgl. Beschluss BK3d-09-051 vom 04.12.2009, S. 13 ff.
Eine Beschränkung auf verfügbare Kapazitäten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch
der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausgeschlossen würde, (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die
Standorte mit hinreichender Freifläche im Gebäude bzw. im Gehäuse beschränkt würde,
wäre der Zugangsanspruch gefährdet, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade
dahingehend verändern könnte, dass ein entbündelter Zugang am HVt oder anderen
Punkten vereitelt wird. Sofern die Kollokationsverpflichtung die Pflicht zum Aus- und Aufbau
von Einrichtungen zur Folge hat, in denen der Zugang zur begehrten Leistung, nämlich der
TAL bereitgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausbau
des Netzes der Betroffenen als solches handelt, sondern um Netzpunkte, die die Betroffene
nicht länger nur auf die eigenen Bedürfnisse zuschneiden kann, sondern sie sie ggf.
erweitern muss, um Dritten im Rahmen der Marktregulierung Zugang zur regulierten
Leistung zu gewähren,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
21.
Unter dem Gesichtspunkt der verfügbaren Kapazitäten schützenswerte Interessen der
Betroffenen sind daher nicht durch eine Beschränkung des Zugangsanspruches an sich,
sondern bei der Ausgestaltung der konkreten Zugangsbegehrens zu berücksichtigen. Sofern
z. B. wegen fehlender Kapazitäten eine Kollokation im KVz nicht möglich sein und eine
virtuelle Kollokation in einem von der Betroffenen zu errichtenden zweiten Gehäuse
erforderlich wären, sind die Interessen der Betroffenen dadurch geschützt, dass die Kosten
dieses zweiten Gehäuses von den Zugangsnachfragern zu tragen sind. Weiter kann im Falle
eines gesteigerten Platzbedarfs der Betroffenen ein Recht zur Eigenbedarfskündigung
vorgesehen werden,
vgl. Beschluss BK3d-09-051 vom 04.12.2009, S. 20 ff.
Weil den Interessen der Betroffenen auf diese Weise Rechnung getragen werden kann, ist
der Zugangsanspruch auch nicht auf bestimmte, nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtete
Einrichtungen, etwa nach Erlass der letzten Regulierungsverfügung errichteten MFG, zu
beschränken, denn auch bei in der Vergangenheit errichteten Infrastrukturen lassen sich
kapazitätsbedingte Konflikte im einzelnen Zugangsverfahren lösen. Diese Überlegungen
gelten für die Kollokation im HVt und im KVz gleichermaßen.
- Schutz der Anfangsinvestitionen
Die Kollokation gefährdet aus mehreren Gründen auch nicht die Anfangsinvestition der
Betroffenen. Bei der Kollokation im HVt handelt es sich nicht um Anfangsinvestitionen, weil
diese ganz überwiegend schon zu Monopolzeiten aufgebaut wurden und neuere Investition
lediglich der Erhaltung oder Effizienzsteigerung des vorhandenen Netzes dienen.
Dagegen handelt es sich bei den aufgebauten Multifunktionsgehäusen, in denen die
Betroffene auch Kollokation gewähren muss, um Anfangsinvestitionen. Aber diese sind nicht
schutzwürdig. Denn die Betroffene muss zum einen die Kollokation nicht unentgeltlich
gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl
für die Herrichtung der Kollokationsmöglichkeit als auch für die Überlassung der
Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtungen. Im Rahmen der
Festlegung des Entgeltes ist auch hier eine angemessene Verzinsung des eingesetzten
Kapitals vorzusehen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer
besseren Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten führen. Weiter ist die
Kollokationsverpflichtung auf die Unterbringung der DSLAM der Wettbewerber beschränkt,
so dass insgesamt dem Schutz der Anfangsinvestitionen der Betroffenen ausreichend
Rechnung getragen ist,
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vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
23 f.
Aus Gründen des Investitionsschutzes ist es nicht erforderlich, die Kollokationsverpflichtung
auf nach Erlass der Regulierungsverfügung BK4a-07-002/R errichtete MFG zu beschränken,
denn die genannten Erwägungen zu den Auswirkungen der Kollokationsverpflichtung auf die
Investitionen der Betroffenen gelten auch hier.
- langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Kollokationsverpflichtung dient auch der langfristigen Sicherung des Wettbewerbes. Die
Kollokation im HVt ist Grundbedingung für eine Nutzung der TAL der Betroffenen und damit
auch für infrastrukturbasierten Wettbewerb. Die Kolloaktion in näher zur TAE gelegenen
Punkten wie KVz oder Schaltverteiler sichert den langfristigen Wettbewerb, weil sie den
Wettbewerbern die Vorverlagerung ihrer Konzentrationsinfrastruktur an den KVz bzw.
Schaltverteiler ermöglicht oder im Falle der Glasfaser-TAL den Aufbau eines eigenen
Glasfaser-Zugangsnetzes erleichtert. Sie erleichtert damit die hochbitratige Nutzung der TAL
und ermöglicht es dem Wettbewerber, durch eigene Infrastrukturinvestitionen seine
Wertschöpfung an den von ihm erbrachten Telekommunikationsdiensten zu erhalten und
auszubauen. Dies ist gerade unter dem Aspekt der Langfristigkeit der Wettbewerbssicherung
bedeutsam, weil im Falle des zukünftig zu erwartenden Abbaus von HVt nur über eine solche
Vorverlagerung eine Nutzung der TAL durch Wettbewerber möglich sein wird.
- gewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte der Betroffenen werden durch die Kollokationsverpflichtung nicht
beeinträchtigt.
- Bereitstellung europaweiter Dienste
Die Kollokationsverpflichtung fördert auch die Bereitstellung europaweiter Dienste.
- Freiwillige Angebote und bestehende Verpflichtungen
Bestehende Verpflichtungen, auf Grund derer derselbe Erfolg wie bei einer Auferlegung der
Kollokationsverpflichtung zu erwarten wären, bestehen nicht. Vielmehr haben die
langwierigen, erst im Anordnungsverfahren zu lösenden Konflikte um die Kollokation im KVz
gezeigt, dass freiwillige und nachfragegerechte Angebote auf Kollokation von der
Betroffenen nicht zu erwarten sind.
c. Umfang der Kolloaktionsverpflichtung
Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zugangsver-
pflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme der
Kollokation erst ermöglichen oder zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere das
Angebot von Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, sofern diese Leistungen nicht
alternativ von den Zugangsberechtigten selbst realisiert werden können. Andernfalls
bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die
Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar
unmöglich zu machen.
Gegen die ausdrückliche Auferlegung der einzelnen Formen der Kollokation im KVz bereits
in der Regulierungsverfügung mit Detailregelungen spricht weiterhin, dass die Geeignetheit
und Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen von der Kammer angesichts des allgemeinen
Standes der Technik und der Ausbaupläne der Betreiber nicht abschließend im Verfahren
der Regulierungsverfügung beurteilt werden können. Bei der Kollokation im KVz sind die
Größe der verwendeten DSLAM, die von ihnen erzeugte Abwärme und die Anzahl der
Kollokation begehrenden Parteien zu berücksichtigen, die sich je nach dem Stand der
Technik und ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit ändern. Die Einzelheiten dieser Fragen
können jedoch, wie sich im Anordnungsverfahren BK3d-09-051 und in seinen
Parallelverfahren gezeigt hat, nur bei konkreten Zugangsbegehren im Rahmen der dann
statthaften Beschlusskammerverfahren beurteilt werden, aber nicht schon in der
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Regulierungsverfügung selbst. Andernfalls könnten der Betroffenen ungeeignete und
unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden und einer grundsätzlich möglichen
einverständlichen Regelung solcher Punkte durch die Parteien unnötig vorgegriffen werden.
Die Detailregelungen den Zugangsvereinbarungen nach § 22 TKG und ggf. den
Zugangsanordnungen nach § 25 TKG vorzubehalten ist zulässig,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
26.
Von der Kollokationsverpflichtung nicht umfasst ist die Unterbringung von
Vermittlungstechnik in den Kollokationsräumen bzw. –flächen, weil sie nicht vom Sinn und
Zweck der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung gefordert ist. Die
Kollokationsverpflichtung dient dazu, den Wettbewerbern den Zugang zur Leistung, hier der
TAL, zu gewähren. Ihr Zweck ist es nicht, eigene Investitionen der Wettbewerber so weit wie
möglich überflüssig zu machen, indem auf die von der Betroffenen aufgebaute Infrastruktur,
hier in Form von umbauten Räumen, zurückgegriffen wird. Weil Vermittlungseinrichtungen
auch außerhalb von Kollokationsräumen betrieben werden können und dies auch der
bisherigen Praxis entspricht, ist für sie kein Aufbau auf Kollokationsflächen erforderlich. Auch
die Entwicklung zu IP-basierten Netzen reicht nicht aus, um auch für Vermittlungstechnik
eine Kollokationsverpflichtung zu statuieren. Beim gegenwärtigen Stand des Netzauf- und –
ausbaues ist eine Verpflichtung zur Gewährung von Kollokation für
Vermittlungseinrichtungen nicht gerechtfertigt. Das Aufstellen von Vermittlungstechnik auf
den Kollokationsflächen würde zudem zu einem erhöhten Platzbedarf führen.
Problematisch wäre auch das durch die Vermittlungstechnik verursachte erhöhte
Wärmeaufkommen auf den Kollokationsflächen, das zusätzliche Vorkehrungen der
Betroffenen und damit zusätzliche Investitionen erforderlich machen würde.
Eine Auferlegung weiterer Nutzungsmöglichkeiten für Kollokationsflächen, etwa die
Möglichkeit zum Aufbau eigener Vermittlungstechnik, ist zudem zur langfristigen Sicherung
des Wettbewerbs nicht erforderlich. Zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs trägt es
vielmehr bei, wenn Anreize dafür gesetzt werden, dass die Wettbewerber in ihre Infrastruktur
möglichst unabhängig von den Einrichtungen des Zugangsverpflichteten aufbauen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von DSLAM auf
Kollokationsflächen zulässig ist und der Förderung des Entstehens nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte dient.
3.4 Verpflichtung zur Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum
Zugang berechtigten Unternehmen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG
Die in Ziffer 1.1.4 des Entscheidungstenors gegenüber der Betroffenen beibehaltene
Verpflichtung, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach
Ziffer 1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten
Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen
Standort eines HVt bei der Betroffenen für Zwecke des Zugangs zur TAL angemieteten
Kollokationsflächen miteinander verbinden können, gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung der in § 21 Abs. 1 TKG
aufgeführten Abwägungskriterien verpflichten, im Rahmen der Erfüllung von
Zugangsverpflichtungen nach § 21 Abs. 3 TKG Nutzungsmöglichkeiten von
Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang
berechtigten Unternehmen zuzulassen. Ob und inwieweit einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht solche Verpflichtungen auferlegt werden, steht damit im Ermessen
der Beschlusskammer.
Die auferlegte Verpflichtung, die beschriebene Kooperationsmöglichkeiten zuzulassen, ist
auch nach den Ergebnissen des neuen Marktdefinitions- und –analyseverfahrens geeignet,
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erforderlich und unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
TKG auch angemessen, den von § 21 TKG verfolgten Zweck zu erreichen und beeinträchtigt
die Betroffene demgegenüber nicht übermäßig.
Die Verpflichtung, den Wettbewerbern zu gestatten, ihre an einem HVt-Standort
angemieteten Kollokationsflächen verbinden zu können, indem ein Unternehmen einem oder
mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selbst bereitgestellten oder
angemieteten Übertragungswegen gewähren kann, ist geeignet und erforderlich, den
erstrebten Erfolg zu erreichen. Denn dadurch sind die Wettbewerber nicht mehr zwingend
darauf angewiesen, jeweils einen eigenen Übertragungsweg zu ihren Kollokationsflächen zu
realisieren. Vielmehr können sie durch die gemeinsame Nutzung eines oder weniger
Übertragungswege ihre Infrastruktur effizienter nutzen, dadurch Synergieeffekte erreichen
und somit ihre Kosten senken. Hierdurch wird die wettbewerbliche Situation der Nachfrager
gegenüber der Betroffenen gestärkt und die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Endkundenmärkte, § 21 Abs. 1 S. 1 TKG, gefördert..
Darüber hinaus steht die Verpflichtung auch, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Kriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG, in einem angemessenen Verhältnis zu den
Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Durch die beibehaltene Verpflichtung wird die Nutzung und Installation konkurrierender
Einrichtungen im Sinne von § 21 S. 2 Nr. 1 TKG weniger erforderlich, als sie es sonst wäre.
Denn müsste ohne eine solche Kooperationsmöglichkeit jeder Zugangsberechtigte einen
eigenen Übertragungsweg zu seiner angemieteten Kollokationsfläche im Gebäude bzw. auf
der Liegenschaft der Betroffenen führen, so ist dies durch die eingeräumte
Kooperationsmöglichkeit nicht zwingend erforderlich. Die auferlegte Verpflichtung führt auch
nicht zu Kapazitätsengpässen, die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 21 Abs.
2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen sind. Vielmehr ermöglicht die Verbindung der
Kollokationsflächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Übertragungswegen eine
bessere Auslastung der bestehenden Kapazitäten. Anfangsinvestitionen der Betroffenen
werden durch die Zulassung einer Verbindung der Kollokationsflächen nicht beeinträchtigt.
Darüber hinaus gibt die Auferlegung der Kooperationsermöglichung Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern
(§ 21 Abs. 2 Nr. 4 TKG). Denn hierdurch besteht die Möglichkeit, dass einzelne
Unternehmen Übertragungskapazitäten aufbauen und an andere Wettbewerber vermarkten.
Schließlich existieren auch keine freiwilligen Angebote im Sinne von § 21 Abs.1 Nr.7 TKG
der Betroffenen, solche Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Wettbewerbern
zuzulassen. Die bestehenden Regelungen zu den Kooperationsmöglichkeiten beruhen auf
Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Es ist nicht sichergestellt, dass diese Angebote
nicht entfallen, wenn die auferlegte Verpflichtung entfallen würde. Andere Verpflichtungen,
die der Betroffenen im Rahmen dieser Regulierungsverfügung auferlegt werden, sind
ebenfalls nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Gewährung von
Kollokation gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch das zugangsverpflichtete Unternehmen und
seine Wettbewerber. Die hier ermöglichte gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch
verschiedene Wettbewerber wird von dieser Vorschrift dagegen nicht erfasst.
Darüber hinausgehende Nutzungs- oder Kooperationsmöglichkeiten, etwa die Ermöglichung
einer Untervermietung von Kollokationsflächen oder das Aufstellen von
Vermittlungseinrichtungen auf solchen Flächen, stehen nach Ansicht der Beschlusskammer
dagegen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges in § 21 Abs. 1 TKG weiterhin nicht in
einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und werden
daher der Betroffenen nicht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG auferlegt. Die Bundesnetzagentur
ist durch § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG nicht dazu verpflichtet, Kooperationsmöglichkeiten entweder
ohne generelle Einschränkungen oder gar nicht anzuordnen. Sie ist vielmehr in der Lage,
auch hinsichtlich des allgemeinen Umfangs der zuzulassenden Kooperationsmöglichkeiten
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Abstufungen vorzunehmen. Wie bereits oben dargelegt kann das Ermessen der
Bundesnetzagentur vom Gesetzgeber nicht über das von den Richtlinien vorgegebene Maß
hinaus eingeschränkt werden. Es ist der Bundesnetzagentur also möglich, auch das
tenorierte Maß an zu gewährenden Kooperationsmöglichkeiten aufzuerlegen.
Die Zulassung weiterer Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten würde den Flächenbedarf
an Kollokationsflächen steigern. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen führen. Insbesondere
wäre zu erwarten, dass die Gestattung einer Untervermietung an Standorten dazu führt,
dass Wettbewerber viel Fläche anmieten, um damit entweder den Zugang für andere
Wettbewerber unmöglich zu machen oder jedenfalls von den von ihnen gewährten
Konditionen abhängig zu machen. Zudem würde das Modell für die Umlegung der Kosten
gemeinsam genutzter Einrichtungen umgangen. Konkrete Beispiele dafür, wie durch
zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten im Falle einer Migration vom kupfer- zum
glasfaserbasierten Netz Kosten gespart werden könnten, und zwar in einem Umfang, der die
beschriebenen Nachteile solcher Kooperationen aufwöge, sind nicht vorgetragen worden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine hypothetische Verlagerung der Kollokation von
bisher direkt von der Betroffenen angemietete Kooperationsflächen auf von anderen
kollokierten TAL-Nachfragern untervermietete Flächen selbst Kosten verursachen würde, die
den Nutzen solcher Modelle zweifelhaft erscheinen lassen.
Die Zulassung weiterer Kooperationsmöglichkeiten kann auch nicht mit dem Verweis auf Art.
8 Abs. 5 d) der Rahmenrichtlinie gestützt werden. Die Vorschrift ist auf die Kollokation der
Wettbewerber nicht anwendbar, denn sie behandelt in S. 1 das Investitionsrisiko des
zugangsverpflichteten Unternehmens, nicht das der Zugangsnachfrager. In S. 2 geht es um
Kooperationsmodelle zwischen Zugangsverpflichtetem und Nachfragern, nicht aber
zwischen Zugangsnachfragern untereinander. Ziel der Vorschrift ist es, dass die Nationale
Regulierungsbehörde Kooperationen nicht behindert, wenn diese zur Verteilung des
Investitionsrisikos dienlich und ansonsten mit dem Wettbewerb vereinbar sind.
3.5 Zugang zu Kabelkanälen zwischen HVt und KVz
Die Beibehaltung der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen zwischen
HVt und KVz bzw. Schaltverteiler gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Der Begriff
„Kabelkanal“ umfasst sowohl Betonkanäle als auch starre Kunststoffrohre oder flexible
„Kunststoffschläuche“. Für die Verlegung von Kabeln werden üblicherweise in den Kanälen
„Leerrohre“ verlegt, in denen die Fasern bzw. Kabelstränge eingezogen werden.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu be-
stimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen zu gewähren. Kabelkanäle sind
Einrichtungen von Telekommunikationsnetzen i. S. v. § 3 Nr. 27 TKG, weil sie zwar die
Signalübertragung nicht unmittelbar ermöglichen, ihr aber mittelbar dienen. Denn sie bieten
den Raum, in dem die der Signalübertragung dienenden Kabel verlaufen,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
28 f.
Sie gehören somit zur Gesamtheit der Ressourcen, die die Signalübertragung ermöglichen.
Wie in der Marktanalyse ausgeführt, sind Kabelkanalkapazitäten nicht als eigener Markt
anzusehen. Die Auferlegung des Zugangs zu ihnen ist vielmehr unter dem Aspekt einer
Abhilfemaßnahme zu betrachten,
vgl. Marktanalyse Abschnitt H. I. 6.
Für die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist es nicht erforderlich, dass in einer auf
diese Komponente oder Einrichtung bezogenen Marktdefinition und -analyse eine
beträchtliche Marktmacht der Betroffenen festgestellt wird. Ausreichend ist die Begründung,
dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Marktversagen sinnvoll
und angemessen ist. Dies ist der Fall, wenn ein enger funktionaler Zusammenhand zwischen
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der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem regulierungsbedürftigen Markt
besteht.
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
30.
Der Zugang zu Kabelkanälen ist eine Annexleistung zum Zugang zur TAL, die dazu dient,
einen entbündelten Zugang zur TAL am KVz oder Schaltverteiler zu gewähren. Solche
Annexleistungen können daher nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG mit dem Zugang zur TAL nach §
21 Abs. 3 Nr. 1 TKG auferlegt werden. Diese Möglichkeit wird nicht durch die Regelungen
des Wegerechts nach § 70 TKG ausgeschlossen, denn diese Vorschrift und § 21 TKG
verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Regelungszweck des § 70 TKG ist es, die
Mitbenutzung der Einrichtungen anderer Netzbetreiber zu ermöglichen, wenn einem
Unternehmen die Ausübung des eigenen Wegerechtes nach § 68 TKG nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Eine beträchtliche Marktmacht der
verpflichteten Netzbetreiber ist nicht erforderlich. Das TKG sieht das Wegerecht nicht als
Mittel zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 TKG an, dementsprechend fehlen seine
Vorschriften in der für die Regulierungsverfügung maßgeblichen Normenkette des § 13 Abs.
1 S.1, Abs. 3 TKG. Eine Spezialität von § 70 TKG gegenüber § 21 TKG besteht damit nicht,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
32.
Der erforderlich enge Zusammenhang zwischen dem Zugang zu Kabelkanälen und dem
regulierungsbedürftigen Markt ist gegeben. Für die Realisierung besonders breitbandiger
Dienste über die TAL und die Sicherstellung der dafür erforderlichen Bandbreiten werden die
Glasfasernetze wegen der mit der Länge des Kupferkabels zunehmenden Dämpfung und
der damit einhergehenden abnehmenden Übertragungsqualität näher zum Endkunden hin
ausgebaut, um die DSLAM als erste verkehrskonzentrierende Einheiten vom HVt zum KVz
vorzuverlagern und die Strecke der zu nutzenden Kupferkabel zu verkürzen. So hat die
Betroffene eine Infrastruktur für besonders hochbitratige Dienste aufgebaut, die bereits in 50
Großstädten erhältlich sind. Angesichts der Aktivitäten der Betroffenen und der
gleichlaufenden Bestrebungen vieler ihrer Wettbewerber, ebenfalls eigene besonders
breitbandige Anschlüsse und darauf aufsetzende Dienste anbieten können, sind – wie sich
aus § 21 Abs. 1 S. 1 TKG und die durch diese Vorschrift ermöglichte Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung ergibt – insbesondere die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes und die Interessen der
Endkunden daran als Ziel im Blick zu halten.
Mit dem oben skizzierten Netzausbau für breitbandige Dienste verstärkt sich der
Engpasscharakter des Anschlussnetzes. Hätte ein Wettbewerber bisher für die
flächendeckende Abdeckung des Bundesgebietes auf Basis des Zugangs zur entbündelten
TAL etwa 8000 HVt-Standorte erschließen müssen, so wäre für eine Erschließung auf Ebene
der KVz die Erschließung von ca. 300.000 KVz erforderlich. Durch den dafür notwendigen
Zeitaufwand und insbesondere die damit verbundenen Tiefbaukosten würde die
Marktzutrittsschwelle für Wettbewerber wesentlich erhöht. Die so erhöhte Zutrittschwelle ist
durch geeignete Zugangsverpflichtungen abzusenken.
a. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen ist geeignet, dieses Ziel zu
erreichen.
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist zur Erreichung des Zieles, Zugang zur TAL am
KVz bzw. am Schaltverteiler zu gewähren, geeignet. Denn auf dieser Grundlage können
alternative Anschlussnetzbetreiber ihren Kunden das vollständige Leistungsbündel
breitbandiger und innovativer Dienste, das von der Zugangsgewährung am KVz abhängt,
aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur anbieten und dementsprechend auch
eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufbauen. Durch den Zugang zum KVz über
selbstverlegte Leitungen in Kabelkanälen wird den Wettbewerbern zudem ein schneller
Markteintritt ermöglicht, weil sie lediglich bis zum jeweiligen Übergabepunkt ihr Netz
ausbauen müssen und auf aufwändige Baumaßnahmen bis zum KVz zunächst verzichten
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können. Dies ermöglicht – wie die bisherigen Erfahrungen bei der Erschließung der TAL am
HVt bestätigt haben - ein schnelleres Entstehen nachhaltig wettbewerblicher Strukturen auf
sämtlichen nachgelagerten Endkundenmärkten. Die Zugangsverpflichtung entspricht zudem
auch Ziffer 29 der NGA-Empfehlung der Kommission.
b. Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren.
Wettbewerber können den Aus- und Aufbau eigener Glasfaseranschlussinfrastruktur nicht
kurzfristig durch in eigenen Kabelkanälen verlegte Leitungen ersetzen. Hierfür wären
umfangreiche flächendeckende Tiefbaumaßnahmen erforderlich, die in zeitlicher Hinsicht
nicht so realisiert werden könnten, dass dadurch der Wettbewerb nicht unwesentlich
verzögert würde. Dies wird bestätigt durch die erheblichen Verzögerungen, denen VDSL-
Projekte der Wettbewerber dadurch ausgesetzt waren, dass der Zugang zu
Kabelkanalanlagen wieder nur im Anordnungsverfahren zu erreichen war, während
Pilotprojekte in Würzbug und Heilbronn sowie angestrebte Kooperationen der Betroffenen
zum Breitbandausbau belegen, dass ein Bedarf nach dem Kabelkanalzugang bei den
Wettbewerbern besteht und dieser auch praktisch erforderlich ist.
Die Zugangsgewährung zu Kabelkanälen versetzt Wettbewerber in die Lage, insbesondere
durch Beschaffenheit und Qualität der eigenen Leitungsendausrüstung die Kapazität und
Qualität des von Ihnen genutzten Übertragungsweges zu bestimmen und dadurch die
Möglichkeit für qualitativ eigenständige Angebote zu schaffen und Effizienzsteigerungen zu
erreichen, die letztlich dem Endkunden zugute kommen. Sie entspricht auch dem für den
Zugang zur TAL nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltenden Grundsatz der vollständigen
Entbündelung, weil sie sicherstellt, dass Wettbewerber zusätzlich zu der von ihnen
benötigten Annexleistung – dem Zugang zu Kabelkanälen – keine von ihnen nicht
nachgefragten Leistungen der Betroffenen abnehmen müssen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Wettbewerber bei der
Nutzung einer Zugangsleistung eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit wie
dem marktmächtigen Unternehmen bei der Ausgestaltung seiner
Telekommunikationsdienste für Endkunden einzuräumen,
vgl. BVerwGE 114, 160, 183.
Diese Entscheidung erging zwar zu § 33 TKG 1996, ist aber wegen des ausdrücklichen
Bezuges auf das Ziel chancengleichen Wettbewerbes, das auch unter dem TKG 2004 gilt,
weiter gültig,
vgl. Tomaschki/Neumann in Säcker, Berliner Kommentar zum
Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 21 Rz. 78.
Nur durch eine solche Entbündelung erhalten die Wettbewerber unter den Bedingungen
zukünftiger breitbandiger Nutzungen eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die
Ausgestaltung und Verwendung einer TAL, wie sie sich auch die Betroffene selbst im Zuge
ihres eigenen Netzausbaues gewährt. Erst dadurch erhalten die Wettbewerber mithin auch
hier jene vergleichbar uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit, über die
auch die Betroffene aufgrund ihres flächendeckenden Anschlussnetzes bei der Gestaltung
ihrer Telekommunikationsdienste und -angebote verfügt, und die ihnen besonders in
zeitlicher Hinsicht einen chancengleichen Wettbewerb im Verhältnis zur Betroffenen
ermöglichen. Damit wird die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte
gefördert.
c. Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist auch nach den Kriterien des § 21 Abs.
1 S. 2 TKG angemessen.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung konkurrierender Einrichtungen
Hinsichtlich der nach Nr. 1 zu prüfenden technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der
Nutzung oder Errichtung konkurrierender Einrichtungen ist auf die Einrichtung abzustellen,
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zu der ein Zugang auferlegt werden soll, also die Trägfähigkeit der Errichtung eigener
Kabelkanäle für die Anbindung der jeweiligen KVz. Hierfür wären umfangreiche
Tiefbauarbeiten erforderlich, die größtenteils auf öffentlichen Wegen erfolgen würden, so
dass umfangreichen Planungsabsprachen zu treffen und die Zustimmung des Trägers der
Wegebaulast nach § 68 Abs. 3 TKG einzuholen wäre. Angesichts des Tempos der
Marktentwicklung würde die Errichtung eigener Kabelkanäle den Markteintritt von Angeboten
von Wettbewerbern mit breitbandiger Nutzung der TAL erheblich verzögern, so dass ihre
geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten im Gegensatz zu denen der Betroffenen erheblich
beeinträchtigt wären.
Darüber hinaus können die Wettbewerber für die Verlegung ihrer Glasfaserkabel nicht auf
die Leitungssysteme anderer Netzbetreiber, insbesondere auf Abwasserkanäle verwiesen
werden, weil die Nutzung dieser Infrastrukturen für die Anbindung der TAL vom HVt zum
KVz weder technisch noch wirtschaftlich tragfähig ist. Der Infrastrukturatlas für
Leerohrkapazitäten erleichtert zwar das Auffinden geeigneter Infrastrukturen und ihrer
Eigentümer, doch ist dies nicht hinreichend, um eine Alternative zur Zugangsverpflichtung zu
begründen. Mit der Eintragung im Infrastrukturatlas ist keine Leistungspflicht und auch kein
unbedingter Leistungswille verbunden. So ist auch die Infrastruktur der Betroffenen im
Infrastrukturatlas dokumentiert, ohne dass sie zu einem entsprechenden Angebot bereit
wäre.
Die Nutzung alternativer Infrastrukturen anstelle der Kabelkanäle der Betroffenen für die
Überbrückung der Strecke zwischen HVt und KVz hätte zur Folge, dass sowohl vom HVt, an
dem der Wettbewerber kollokiert ist, als auch zum anzubindenden KVz immer zeit- und
kapitalaufwändige Tiefbauarbeiten für Zuführungskanäle erforderlich wären, die die
Betroffene nicht nötig hätte und die ihre Wettbewerber in eine nachteilige
Wettbewerbsposition brächten. Dies alles hat sowohl Mehrkosten als auch eine Verzögerung
des Markteintrittes zur Folge, so dass die Nutzung konkurrierender Einrichtungen keine
tragfähige Alternative zum Zugang zu Kabelkanälen der Betroffenen darstellt.
Weiter sind die Strukturen dieser Netze nicht auf die Erfordernisse von
Telekommunikationsnetzen ausgerichtet, so dass die Nutzung von Abwasserkanälen zu
erheblichen Umwegen führen und auf den zu überbrückenden restlichen Strecken bis zum
KVz trotzdem Tiefbauarbeiten erforderlich machen würde. Schließlich sind die Inhaber
solcher Infrastrukturen nicht zur Zugangsgewährung verpflichtet, so dass völlig offen ist, ob
sie den Zugang im Bedarfsfall auch gewähren würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
bei Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten von Abwasserkanälen ganze Rohrabschnitte
ausgetauscht werden, so dass die Telekommunikationsleitungen für die Dauer der Arbeiten
notwendig unterbrochen und entweder zertrennt oder vollständig entfernt und nach
Abschluss der Arbeiten neu installiert werden müssten.
Die Tragfähigkeit der Nutzung selbsterrichteter Infrastrukturen kann schließlich auch nicht
aus dem Beispiel einzelner Stadtnetzbetreiber hergeleitet werden, die Glasfaserleitungen bis
zum Endkunden verlegen. Denn Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Erschließung
einer begrenzten Anzahl von Endkunden mit gänzlich eigener Infrastruktur beruht, fragen
überhaupt keine entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen nach und können nicht als
Beleg für wirtschaftlichen Möglichkeiten von Unternehmen dienen, deren Geschäftsmodell
auf der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung beruht,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
36.
- Verfügbare Kapazität
Auch die nach Nr. 2 zu berücksichtigende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
Leerraum in Kabelkanälen spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung. Im
Rahmen ihres Aufbaues einer Infrastruktur für besonders breitbandige Dienste hat die
Betroffene selber im erheblichen Umfang ihre vorhanden Kabelkanäle zur Verlegung von
Glasfasern genutzt. Deshalb geht die Beschlusskammer davon aus, dass die erforderlichen
Leerkapazitäten für den auferlegten Zugang vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen,
Öffentliche Fassung
Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 6. April 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1204 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2011
41
dass Glasfaserleitungen einen geringen Leistungsdurchmesser haben und von daher nur ein
geringer Platzbedarf innerhalb der für Kupferkabel aufgebauten Kabelkanäle besteht.
Kapazitätsengpässe können vielmehr beim einzelnen begehrten Zugang berücksichtigt
werden. Die Betroffene hat dann wie beim Zugang zur entbündelten TAL auch den Nachweis
zu führen, dass ihr die Zugangsgewährung aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist. Auf
diese Weise ist den Interessen der Betroffenen in ausreichendem Maße Rechnung getragen,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
36.
Ein entsprechendes Nachweisverfahren ist bereits in den Verträgen für den Zugang zu
Kabelkanalanlagen vorgesehen,
vgl. Beschluss BK3d-09-051 vom 04.12.2009, S. 58
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Der Schutz der Anfangsinvestitionen der Betroffenen gebietet es nicht, von der
Zugangsverpflichtung abzusehen. Der Schutz der Anfangsinvestitionen soll v. a.
sicherstellen, dass auch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch innovative
Produkte Vorteile ziehen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist es bereits zweifelhaft, ob
Kabelkanalanlagen als Anfangsinvestitionen gesehen werden können. Zum einen sind sie
weit überwiegend Teil des bereits zu Monopolzeiten errichteten Kupferkabelnetzes. Auch
sind in ihren Eigenschaften keine besonderen Produktinnovation zu sehen. Weiter stellen die
speziell im Zuge des Aufbaus des VDSL-Netzes der Betroffenen angelegten
Kabelkanalanlagen nur einen geringen Anteil des Gesamtbestandes der Betroffenen an
Kabelkanalanlagen dar. Anfangsinvestitionen der Betroffenen gebietet es nicht, von der Formatiert: Hervorheben
Zugangsverpflichtung abzusehen. Der Schutz der Anfangsinvestitionen soll v. a.
sicherstellen, dass auch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch innovative
Produkte Vorteile ziehen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist es bereits zweifelhaft, ob
Kabelkanalanlagen als Anfangsinvestitionen gesehen werden können. Zum einen sind sie
weit überwiegend Teil des bereits zu Monopolzeiten errichteten Kupferkabelnetzes. Auch
sind in ihren Eigenschaften keine besonderen Produktinnovation zu sehen. Weiter stellen die
speziell im Zuge des Aufbaus. Es ist daher davon auszugehen, dass das VDSL-Netz der
Betroffenen im Wesentlichen bereits vorhandene, im Zusammenhang mit dem
Kupferkabelnetz eingebrachte Kabelkanalanlagen nutzt, zumal die Betroffene bei ihren
Angaben nicht zwischen Neuerrichtung und reinen Ausbesserungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen unterschieden hat, die als Ersatz- und
Erneuerungsaufwendungen mit keinem erhöhten Investitionsrisiko behaftet sind. Selbst wo
neue Kabelkanalanlagen errichtet wurden, sind sie angesichts dieses Verhältnisses weniger
als Anfangsinvestitionen denn als gradueller Ausbau eines bestehenden konventionellen
Netzes zu sehen und dementsprechend weniger schutzwürdig. Auch ist zu bedenken, dass
die Betroffene angesichts ihres hohen Endkundenbestandes weit eher mit der Amortisierung
ihrer Investitionen rechen konnte als ihre kleineren Wettbewerber, was ihr Investitionsrisiko
vermindert. Insgesamt entsteht der Betroffenen durch den Rückgriff auf den Altbestand an
Kabelkanälen ein weiterwirkender Wettbewerbsvorteil, der im Verhältnis zu ihren
Wettbewerbern nur dadurch auszugleichen ist, dass diesen ein gleichwertiger Zugang zu
diesen Kabelkanalanlagen erhalten,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
39.
Überdies muss die Zugangsgewährung nicht unentgeltlich erfolgen, so dass die Betroffene
ein entsprechendes Entgelt verlangen kann. Hierfür ist eine angemessene Verzinsung des
eingesetzten Kapitals vorzusehen. Der Zugangsanspruch hat neben seiner belastenden
Wirkung auch eine die Betroffene begünstigende Wirkung, indem er den Auslastungsgrad
ihrer Kabelkanalanlagen verbessert und somit für eine schnellere Amortisation ihrer
Investitionen sorgt.
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Bonn, 6. April 2011
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42
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen dient gem. Nr. 4 der langfristigen
Sicherung des Wettbewerbs, denn sie eröffnet Wettbewerbern die Möglichkeit zum Aufbau
eigener Übertragungswege auf der Strecke zwischen HVt und KVz. Damit wird dem
Wettbewerber auf diesem Übertragungsabschnitt die Erschließung des Endkunden auf Basis
vollständig eigenständiger aktiver Technik möglich, ohne von der durch die Betroffene
verwendete Technik abhängig zu sein. Der Zugang zu Kabelkanälen dient auch insofern
dem Anreiz zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen,
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz.
40..
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Nach Nr. 5. zu berücksichtigende gewerbliche Schutzrechte werden durch die
Zugangsgewährung nicht berührt.
-Europaweite Dienste
Die Verpflichtung zum Zugang zu Kabelkanälen fördert den entbündelten Zugang zur TAL
und ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter breitbandiger Dienste, so dass auch Nr.
6 erfüllt ist.
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Es bestehen auch keine nach Nr. 7 zu berücksichtigenden bereits auferlegten
Verpflichtungen oder freiwilligen Angebote, die gegen eine Auferlegung des
Kabelkanalzugangs sprechen. Ein freiwilliges Angebot der Betroffenen auf den Zugang zu
Kabelkanälen liegt nicht vor. Auch das Angebot von Mietleitungen zur Anbindung der KVz ist
nicht dem Zugang zu Kabelkanälen bei der Sicherstellung der Erreichung der
Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG gleichwertig, weil es den Grad der den
Wettbewerbern möglichen Wertschöpfung mindert und keinen Anreiz zu Investitionen in
effiziente und Innovative Infrastruktur bietet, wie sie § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG fordert. Ein
Angebot von Mietleitungen zur Anbindung der KVz fördert die Sicherstellung eines
chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte
daher auch nicht ausreichend und dient der Verwirklichung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG nicht in
gleichwertiger Weise. Im Übrigen sprechen die bisherigen Erfahrungen mit der
Zugangsgewährung zu Kabelkanälen durch die Betroffene nicht dafür, dass auf der
Grundlage freiwilliger Angebote und ohne die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach
§ 25 TKG mit einer entsprechenden Zugangsgewährung zu rechnen wäre.
d. Umfang der Zugangsgewährung
Der zu gewährende Zugang zu Kabelkanälen ist eine Annexleistung zur Zugangsgewährung
zur TAL und umfasst daher den Zugang zu allen Kabelkanalsystemen der Betroffenen, über
die KVz bzw. Schaltverteiler an HVt angebunden werden. Damit werden auch Kabelkanäle
zwischen KVz erfasst, sofern KVz über diese Kabelkanäle mit dem HVt verbunden sind.
Nicht erfasst werden Kabelkanäle zwischen KVz und den Endkunden. Sofern die EU-
Kommission in ihrer Stellungnahme die Überprüfung der Zugangsverpflichtung dahin fordert,
nach Ziffer 13 der NGA-Empfehlung den Zugang auch zu diesen Kabelkanälen
aufzuerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Auferlegung dieser Zugangsverpflichtung von
keiner interessierten Partei im nationalen Konsultationsverfahren gefordert worden ist und
sie somit nicht verhältnismäßig wäre. Damit kann dahinstehen, ob die dieser
Regulierungsverfügung zugrunde liegende Marktanalyse Basis für eine dermaßen
weitreichende Annexverpflichtung sein könnte.
Der Zugangsanspruch umfasst auch ein Recht des Nachfragers zur Betretung der
gemieteten Kabelkanäle, um Glasfasern verlegen, warten und entstören zu können.
Öffentliche Fassung
Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 6. April 2011