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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1738                                    – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,            09 2011
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                              Herstellererklärung bos-2011-02-01

             Das Ergebnis der Statusprüfung zum Zeitpunkt der Prüfung beim OSCI-Intermediär – die zeitlich
             vorher erfolgte – bleibt gültig.

            Validieren mit einem OSCI 2.0-Client:

             Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0" validiert im OSCI 2.0-Kontext nicht selber, son-
             dern greift für die Validierung auf die externe Signatur-Anwendungskomponente „Governikus
             Service Components, Version 3.4.0.0“7 zu. Dazu wird die Komponente „OCSP/CRL-Relay“ der
             externen Signatur-Anwendungskomponente „Governikus Service Components, Version 3.4.0.0“
             angesprochen, die die Online-Prüfung des Zertifikats über die Verzeichnisdienste der Trustcen-
             ter durchführt.

             Dafür

                 o   übergibt die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ dem OCSP/CRL-Relay das zu
                     validierende Zertifikat und erhält das Ergebnis der Validierung zurück. Das Ergebnis der
                     Validierung umfasst neben den Verzeichnisdienst-Ergebnissen eine Interpretation (gül-
                     tig und nicht gesperrt, unbekannt oder gesperrt).

                 o   Weiterhin ist das Ergebnis der Validierung mit einer elektronischen Signatur des
                     OCSP/CRL-Relays versehen. Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ verifi-
                     ziert die elektronische Signatur des Validierungsergebnisses mit dem (System-) Zertifi-
                     kat des OCSP/CRL-Relay und prüft, ob das validierte Zertifikat dasjenige Zertifikat ist,
                     das der Signatur entspricht und ob der Zertifikatsstatus zum angefragten Prüfzeitpunkt
                     ermittelt wurde (Plausibilitätscheck). Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“
                     visualisiert das Ergebnis der Validierung (Statusprüfung).

                 o   Die Validierung (Gültigkeitsmodell: Kettenmodell) umfasst folgende Prüfungen:
                            Ist das Herausgeberzertifikat gültig (vorhanden und nicht gesperrt)?
                            Hat die unterzeichnende Person innerhalb des Gültigkeitszeitraumes ihres qua-
                             lifizierten Zertifikats signiert (Kettenmodell)?
                            Ist dem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) das verwendete qualifizierte Zerti-
                             fikat bekannt und ist es nicht gesperrt?
                 o   Dem Nutzer wird das Ergebnis der Prüfung angezeigt:
                            Status o.k.: sämtliche durchgeführten Prüfungen lieferten ein positives Ergeb-
                             nis,
                            Status nicht eindeutig: mindestens eine der Prüfungen konnte nicht durchge-
                             führt werden,
                            Status nicht o.k.: mindestens eine der durchgeführten Prüfungen lieferte ein ne-
                             gatives Ergebnis.

             Mithilfe eines intern vorgehaltenen Hashwerts über das Prüfprotokoll wird sichergestellt, dass
             kein manipuliertes Prüfprotokoll angezeigt wird.

            Sichere Anzeige:

             Die Software bietet eine sichere Anzeige von folgenden zu signierenden und signierten Daten:



   7
       Siehe: „Tabelle 4: Zusätzliche SigG- und SigV-konforme Produkte“ auf Seite 8.

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09 2011                                            – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                       1739
                                                      Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                         Herstellererklärung bos-2011-02-01


                         o   plain-text (UTF-8-codiert);
                         o   tiff-Daten.

                     Darüber hinaus bietet die Software eine sichere Anzeige von Verifikations- und Validierungser-
                     gebnis und eine visuelle Unterstützung des Signier-Prozesses (insbesondere Autorisieren des
                     Signierens).

                     Es obliegt dem Benutzer, eine geeignete externe Anzeige zu nutzen, die ihm die zu signieren-
                     den Inhalte auf geeignete Weise anzeigt.

          Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ als Funktionsbibliothek nutzt kryptographische Schlüs-
          sel und (System-)Zertifikate, die vom OSCI-Client zur Verfügung gestellt werden; eine geeignete Identi-
          fikation und Authentisierung zum Management dieser Sicherheitsattribute obliegt dem OSCI-Client.

          Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ enthält folgende Schnittstellen:

                    Schnittstelle zum Chipkartenleser:

                     Über die Verbindung zum Chipkartenleser sendet die Software zu signierende Daten an die
                     Signaturkarten und empfängt über diese Schnittstelle die von den Signaturkarten signierten Da-
                     ten.

                    Schnittstelle zum OSCI-Client:

                     Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ ist eine Funktionsbibliothek, die von einem
                     OSCI-Client angesprochen wird. Die externe Schnittstelle ist für den Anwendungsentwickler ei-
                     nes OSCI-Clients notwendig, um die Funktionalitäten der Software „Governikus SDK, Version
                     3.5.2.0“ einbinden und damit nutzbar machen zu können. Die externe Schnittstelle ist die API
                     (Application Programming Interface) und stellt eine Sammlung an Kommandos bzw. Funktions-
                     aufrufen zur Verfügung, mit denen Funktionalitäten die Software „Governikus SDK, Version
                     3.5.2.0“ genutzt werden können.

                    Schnittstelle zur graphischen Bedienungsoberfläche (Graphical User Interface – GUI):

                     Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ nutzt die graphische Oberfläche als Schnittstel-
                     le zum Nutzer und visualisiert die Interaktion mit dem Signaturschlüssel-Inhaber durch entspre-
                     chende informelle und prozedurale Anzeigen.

                    Schnittstelle zur externen Signatur-Anwendungskomponente „Governikus Service Components,
                     Version 3.4.0.0“8:

                     Im Rahmen der OSCI 1.2-Kommunikation dient die Komponente „OSCI-Manager“ der externen
                     Signatur-Anwendungskomponente „Governikus Service Components, Version 3.4.0.0“ in der
                     Rolle des OSCI-Intermediärs als Mittler zwischen Sender und Empfänger, wobei der OSCI-
                     Intermediär Zertifikate prüft und das Ergebnis in einem Laufzettel dokumentiert. Für die OSCI-
                     Kommunikation wird das OSCI-Transport-Protokoll9 verwendet. Darüber hinaus ist eine Online-
                     Validierung über die Komponente „OCSP/CRL-Relay“ möglich.




          8
              Siehe: „Tabelle 4: Zusätzliche SigG- und SigV-konforme Produkte“ auf Seite 8.
          9
           Vgl. OSCI-Leitstelle, “OSCI-Transport 1.2”, 6. Juni 2003 und OSCI-Leitstelle, “OSCI-Transport 2.0“ 14.
          Dezember 2010

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                                         Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                 Herstellererklärung bos-2011-02-01

              Für die Online-Validierung mit einem OSCI 2.0-Client existiert eine Schnittstelle zu der Kompo-
              nente „OCSP/CRL-Relay“. Die Verbindung kann direkt an das OCSP/CRL-Relay erfolgen.

       Die vorliegende Herstellererklärung bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaft der Software
       „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ als Signaturanwendungskomponente i.S.d. § 2 Nr. 11 SigG, d.h. auf
       diejenigen Funktionalitäten, die dazu bestimmt sind,

             Daten dem Prozess der Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen und
             qualifizierte Signaturen zu prüfen oder qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse
              anzuzeigen.


   4. Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung

       Das Produkt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ erfüllt die nachfolgenden Anforderungen des SigG:

       Referenz      Gesetzestext                                      Beschreibung

       § 17 Abs. 2   Für die Darstellung zu signierender Daten         Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anforde-
       Satz 1        sind Signaturanwendungskomponenten                rungen ist eine entsprechende Anzeige im-
                     erforderlich, die die Erzeugung einer qua-        plementiert, die – bevor eine Signatur er-
                     lifizierten elektronischen Signatur vorher        zeugt werden soll – anzeigt,
                     eindeutig anzeigen und feststellen lassen,
                                                                        auf welche Daten sich die zu erstellende
                     auf welche Daten sich die Signatur be-
                     zieht.                                              Signatur bezieht,
                                                                        welchen Inhalt die zu signierenden Da-
                                                                         ten aufweisen und
                                                                        welchem Signaturschlüssel-Inhaber die
                                                                         zu erstellende Signatur zuzuordnen ist.

       § 17 Abs. 2   Für die Überprüfung signierter Daten sind         zu 1., 3., 4. und 5.: Zur Umsetzung dieser
       Satz 2        Signaturanwendungskomponenten erfor-              gesetzlichen Anforderungen ist eine ent-
                     derlich, die feststellen lassen,                  sprechende Anzeige implementiert, die an-
                                                                       zeigt,
                     1. auf welche Daten sich die Signatur
                                                                        auf welche Daten sich die Signatur be-
                     bezieht,
                                                                           zieht,
                     2. ob die signierten Daten unverändert
                     sind,                                              welchen Inhalt die signierten Daten auf-
                                                                         weisen,
                     3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die
                     Signatur zuzuordnen ist,                           welchem Signaturschlüssel-Inhaber die
                                                                         Signatur zuzuordnen ist,
                     4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifi-
                     kat, auf dem die Signatur beruht, und              welche Inhalte das zugehörige qualifi-
                     zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate       zierte (Attribut)-Zertifikat aufweist sowie
                     aufweisen und
                                                                        das Ergebnis der Verifikation und Vali-
                     5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung              dierung (siehe oben), was insbesondere
                     von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3             beinhaltet, ob die signierten Daten un-
                     geführt hat.
                                                                         verändert sind und das Zertifikat gültig ist
                                                                         (vorhanden und nicht gesperrt).

                                                                       zu 2.: Über eine kryptographische Signatur-
                                                                       prüfung (Integritätsprüfung) wird festgestellt,


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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
09 2011                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        1741
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          Referenz      Gesetzestext                                     Beschreibung

                                                                         ob die Signatur bzw. die Daten, auf die sich
                                                                         die Signatur bezieht, unverändert sind.
          § 17 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten müs-               Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anforde-
          Satz 3        sen nach Bedarf auch den Inhalt der zu           rungen ist eine entsprechende Funktion
                        signierenden oder signierten Daten hin-          implementiert, die bei Bedarf den Inhalt von
                        reichend erkennen lassen.                        zu signierenden und signierten Daten im
                                                                         Format Plain-Text (UTF-8) sicher anzeigt.
          Tabelle 5: Erfüllung der Anforderungen des SigG



          Das Produkt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ erfüllt die nachfolgenden Anforderungen der SigV:

          Referenz      Gesetzestext                                     Beschreibung

          § 15 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten nach §             zu a) und b) Die Erzeugung einer qualifizier-
          Nr. 1         17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen            ten elektronischen Signatur erfolgt aus-
                        gewährleisten, dass […] bei der Erzeu-           schließlich in einer SSEE, die über einen
                        gung einer qualifizierten elektronischen         Chipkartenleser angesprochen wird.
                        Signatur
                                                                         Die PIN-Eingabe erfolgt ausschließlich über
                        a) die Identifikationsdaten nicht preisge-       Chipkartenleser – damit werden die Identifi-
                        geben und diese nur auf der jeweiligen           kationsdaten nicht in der Software
                        sicheren Signaturerstellungseinheit ge-          „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ verarbei-
                        speichert werden,                                tet. Der Signaturschlüssel-Inhaber hat an
                                                                         seinem Arbeitsplatz unmittelbar zur Signa-
                        b) eine Signatur nur durch die berechtigt
                                                                         turerzeugung Zugriff auf seine Signaturkarte
                        signierende Person erfolgt,
                                                                         und den Chipkartenleser.
                        c) die Erzeugung einer Signatur vorher
                                                                         zu c) Der Benutzer muss zum Erstellen der
                        eindeutig angezeigt wird […].
                                                                         Signatur explizit eine mit der Bezeichnung
                                                                         "Signieren" versehene Schaltfläche betäti-
                                                                         gen, wodurch die Erzeugung einer Signatur
                                                                         vorher eindeutig angezeigt wird.




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                                         Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                            Herstellererklärung bos-2011-02-01


   Referenz      Gesetzestext                                     Beschreibung

   § 15 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten nach §             zu a) Zur Umsetzung der gesetzlichen An-
   Nr. 2         17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen            forderungen ist eine entsprechende Anzeige
                 gewährleisten, dass […] bei der Prüfung          implementiert, die anzeigt
                 einer qualifizierten elektronischen Signa-         welchen Inhalt die signierten Daten auf-
                 tur                                                  weisen,
                 a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig       welchem Signaturschlüssel-Inhaber die
                 geprüft und zutreffend angezeigt wird und          Signatur zuzuordnen ist,
                 b) eindeutig erkennbar wird, ob die nach-         welches Ergebnis die Verifikation und
                 geprüften qualifizierten Zertifikate im je-
                                                                    Validierung liefert, insbesondere
                 weiligen Zertifikatsverzeichnis zum ange-
                 gebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht                 ob die signierten Daten unverändert
                 gesperrt waren.                                        sind und
                                                                       ob das zugehörige qualifizierte Zerti-
                                                                        fikat gültig ist.

                                                                  zu b) Zur Umsetzung der gesetzlichen An-
                                                                  forderungen ist eine entsprechende Anzeige
                                                                  implementiert, die das Ergebnis einer Anfra-
                                                                  ge der zuständigen Verzeichnisdienste, ob
                                                                  ein qualifiziertes Zertifikat zum angegebe-
                                                                  nen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt
                                                                  war, anzeigt.
   § 15 Abs. 4   Sicherheitstechnische Veränderungen an           Die Anforderungen zur Erkennung sicher-
                 Produkten für qualifizierte elektronische        heitstechnischer Veränderungen werden
                 Signaturen nach den Absätzen 1 bis 3             durch die Signaturen der Software und die
                 müssen für den Nutzer erkennbar werden.          Auflagen zum Betrieb realisiert, vgl. Ab-
                                                                  schnitt 5.
   Tabelle 6: Erfüllung der Anforderungen der SigV



   Darüber hinaus ist § 17 Abs. 2 Satz 4 SigG („Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturan-
   wendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elekt-
   ronischer Signaturen treffen.“) nicht direkt durch das Produkt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ um-
   setzbar.

   Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ erfüllt alle Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 SigG,
   umfasst allerdings keine Chipkartenleser und keine sicheren Signaturerstellungseinheiten.

   Hinweis zu schwachwerdenden Algorithmen und qualifizierten Zeitstempeln

   Signaturanwendungskomponenten i. S. v. § 2 Nr. 11 b SigG müssen auch dann eine zuverlässige Prü-
   fung und zutreffende Anzeige des Ergebnisses gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2a SigV gewährleisten10, wenn die



   10
     Schreiben der Bundesnetzagentur „Hinweis im Zusammenhang mit der Prüfung von qualifizierten
   elektronischen Signaturen, die auf ungeeigneten Algorithmen beruhen, und von qualifizierten Zeitstem-
   peln“ vom 06.03.2009

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                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                   Herstellererklärung bos-2011-02-01

          geprüfte Signatur auf einem Algorithmus oder Parameter beruht, der als nicht mehr geeignet und damit
          als nicht mehr hinreichend zuverlässig eingestuft ist, oder wenn ein qualifizierter Zeitstempel vorliegt.

          Seitens der Bundesnetzagentur wurden die Anforderungen an Signaturanwendungskomponenten weiter
          präzisiert, die das Produkt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ aktuell wie folgt erfüllt:

          Anforderung                                                Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                     „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“

          a) Abgelaufene Algorithmen:                                Bei der Prüfung einer Signatur prüft das Pro-
                                                                     dukt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“, ob die
          Die Prüfung einer Signatur durch eine Signaturan-          verwendeten kryptographischen Algorithmen –
          wendungskomponente (SAK) für qualifizierte elektro-        sowohl zum Zeitpunkt der Prüfung (Prüfzeit-
          nische Signaturen i.S.v. § 2 Nr. 11b SigG muss bei         punkt) als auch zum Signierzeitpunkt – als
          abgelaufenen Algorithmen für den Nutzer deutlich           geeignet anzusehen sind. Bzgl. der Eignung
          anzeigen, dass die geprüfte Signatur mit einem Algo-       kryptographischer Algorithmen werden die An-
          rithmus erzeugt wurde, der nicht mehr dem Stand der        gaben des offiziellen Algorithmenkatalogs der
          Wissenschaft und Technik entspricht, und sie somit         Bundesnetzagentur genutzt.11
          einen verminderten Beweiswert hinsichtlich der Au-
          thentizität und Integrität des verbundenen Dokuments       Das Prüfprotokoll, in dem die Ergebnisse der
          gegenüber dem Signaturzeitpunkt besitzt. Weiter            Prüfung zusammenfassend dem Benutzer dar-
          sollte der Zeitpunkt, zu dem der Algorithmus seine         gestellt werden, hebt Signaturen, deren zuge-
          Eignung verloren hat, zutreffend angezeigt werden.         hörige kryptographische Algorithmen zum Prüf-
                                                                     oder zum Signierzeitpunkt als nicht mehr ge-
          Unspezifische Aussagen zu abgelaufene Algorithmen          eignet anzusehen sind, entsprechend farblich
          sind nicht zulässig.                                       hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                     ein verwendeter Algorithmus zum Zeitpunkt der
                                                                     Prüfung oder zum Signierzeitpunkt gemäß Al-
                                                                     gorithmenkatalog nicht mehr für eine qualifizier-
                                                                     te elektronische Signatur geeignet ist oder
                                                                     war.12 Außerdem zeigt das Prüfprotokoll an, bis
                                                                     zu welchem Zeitpunkt die verwendeten Algo-
                                                                     rithmen gemäß Algorithmenkatalog als geeignet
                                                                     anzusehen sind, bzw. es waren.

          b) Nicht implementierte Algorithmen:                       Sofern die Software "Governikus SDK, Version
                                                                     3.5.2.0" eine Prüfung einer Signatur nicht (voll-
          Ist bei der Prüfung einer Signatur ein Algorithmus zu      ständig) durchführen kann, da ein benötigter
          verwenden, der in der Verifikationskomponente der          kryptographischer Algorithmus nicht implemen-
          SAK nicht implementiert ist, so muss dies dem Nutzer       tiert ist, wird dies dem Benutzer entsprechend
          zutreffend angezeigt werden.                               angezeigt: Das Prüfprotokoll, in dem die Ergeb-
                                                                     nisse der Prüfung zusammenfassend dem Be-
          Unspezifische Aussagen zu nicht implementierten
                                                                     nutzer dargestellt werden, hebt Signaturen,
          Algorithmen sind nicht zulässig
                                                                     deren zugehörige kryptographische Algorith-



          11
            Detaillierte Erläuterungen finden sich im Informationspapier zur Umsetzung des bos-Prüfprotokolls
          gemäß FAQ 28 der BNetzA. (Vgl. Ausgegliederte Zusatzdokumentation)
          12
             Informationen zur graduellen und sukzessiven Einbuße des Beweiswertes der Signatur, sind dem bei-
          liegenden Dokument „bos-Prüfprotokoll mit Zertifikatsanzeige“ zu entnehmen.

          bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                    Seite 16 von 21
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                                          Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                  Herstellererklärung bos-2011-02-01


       Anforderung                                                  Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                    „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“

                                                                    men nicht implementiert sind, entsprechend
                                                                    hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                    die Signatur nicht geprüft werden konnte, da
                                                                    ein Algorithmus nicht implementiert ist.11

       c) Qualifizierte Zeitstempel:                                Die Software "Governikus SDK, Version
                                                                    3.5.2.0" bringt keine Zeitstempel an.
       Tragen Daten einer qualifizierten Signatur, bei deren
       Verifikation zu erkennen ist, dass der Signaturprüf-         Mangels standardisiertem Verfahren für die
       schlüssel zu einem Zeitstempel-Zertifikat gehört, so         Einbindung von qualifizierten Zeitstempeln,
       ist dies dem Nutzer zutreffend anzuzeigen. Der Zeit-         werden qualifizierte Zeitstempel aus Fremdpro-
       punkt, der im qualifizierten Zeitstempel enthalten ist,      dukten nicht interpretiert. Gleichwohl ergibt sich
       ist dem Nutzer ebenfalls darzulegen.                         ein qualifizierter Zeitstempel aus dem zugehöri-
                                                                    gen, angezeigten Zertifikat.
       Solange kein standardisiertes Verfahren für die Ein-
       bindung von qualifizierten Zeitstempeln existiert, ist
       es ausreichend, wenn das Produkt seine selbst inte-
       grierten qualifizierten Zeitstempel auswerten kann.
       Qualifizierte Zeitstempel, die aus Fremdprodukten
       und damit in einer ev. proprietären Datenstruktur
       vorliegen, müssen nicht zwingend durch das Produkt
       ausgewertet werden.

       Unspezifische Aussagen zu qualifizierten Zeitstem-
       peln sind nicht zulässig




   5. Maßnahmen in der Einsatzumgebung

   5.1 Einrichtung der IT-Komponenten

       Für den Betrieb der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ wird folgende Einsatzumgebung vo-
       rausgesetzt:

              Personal Computer (PC) mit Internetanschluss;
              Betriebssystem:
                   o    Microsoft Windows XP, Windows Vista oder Windows 7 (jeweils mit aktuellem Service
                        Pack);
                   o    openSUSE 11.x;
              Signaturkarte gemäß Tabelle 3, wobei die Auflagen aus der Bestätigung zu dem Produkt (siehe
               Registriernummer in Tabelle 3) einzuhalten sind;
              Chipkarten-Lesegerät gemäß Tabelle 3, wobei die Auflagen aus der Bestätigung zu dem Pro-
               dukt (siehe Registriernummer in Tabelle 3) einzuhalten sind;
              Java Runtime Environment (JRE), derzeit wird die JRE-Versionslinie 1.6_x (von bos getestet mit
               Version 1.6.0_24) unterstützt.


       bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                       Seite 17 von 21
       Herstellererklärung für „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“



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184

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
09 2011                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                     1745
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                          Herstellererklärung bos-2011-02-01

               Des Weiteren ist für einen reibungslosen und signaturgesetzkonformen Einsatz der Software
               „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ notwendig, ausschließlich durch den Hersteller geprüfte Kombinatio-
               nen aus Betriebssystemen, Chipkartenlesegeräten und Signaturkarten zu verwenden.13

               Das Produkt „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ darf ausschließlich innerhalb der oben beschriebenen
               Hard- und Softwareausstattung eingesetzt werden.


          5.2 Anbindung an ein Netzwerk

               Für den Betrieb des Produktes „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ ist ein Netzwerk notwendig.

               Bei Anbindung des Produktes an ein Netzwerk müssen die folgenden Maßnahmen zum Schutz beachtet
               werden: Netzwerkverbindungen müssen so abgesichert sein, dass Angriffe erkannt bzw. unterbunden
               werden – z. B. durch eine geeignet konfigurierte Firewall und durch die Verwendung geeigneter Anti-
               Viren-Programme.

               Die in diesem Abschnitt gemachten Auflagen müssen eingehalten werden.


          5.3 Auslieferung

               Die Auslieferung erfolgt online per Download von einem Webserver.

               Alle Dateien der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ werden vor der Auslieferung vom Herstel-
               ler signiert, um Schutz vor unerkannten nachträglichen Manipulationen und Veränderungen zu bieten.
               Der Nutzer sollte sich vor der Installation der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ von der Gül-
               tigkeit der Signatur überzeugen. Die Verifikation der Signatur erfolgt über Standard-Java-Mechanismen.


          5.4 Auflagen für den Betrieb des Produktes

               Die Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ wird in einem „geschützten Einsatzbereich (Regelfall/
               Standardlösung)“ (vgl. „Einheitliche Spezifizierung der Einsatzkomponenten für Signaturanwendungs-
               komponenten – Arbeitsgrundlage für Entwickler/Hersteller und Prüf-/Bestätigungsstellen“, Version 1.4,
               19.07.2005) betrieben.

               Während des Betriebs sind die folgenden Bedingungen für den sachgemäßen Einsatz zu beachten:

               Auflagen zur Sicherheit der IT-Plattform und Applikationen
               Es muss gewährleistet sein, dass von der Hardware, auf der die Software „Governikus SDK, Version
               3.5.2.0“ betrieben wird, keine Angriffe ausgehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

                        die auf dem eingesetzten Personalcomputer installierte Software – insbesondere die Java Virtu-
                         al Machine – nicht böswillig manipuliert oder verändert werden kann,
                        auf dem Personalcomputer keine Viren oder Trojanischen Pferde eingespielt werden können,
                        die Hardware des Personalcomputers nicht unzulässig verändert werden kann,
                        der verwendete Chipkartenleser nicht böswillig manipuliert wurde, um Daten (z. B. PIN, Hash-
                         werte etc.) auszuforschen oder zu verändern.




          13
             Eine Übersicht unterstützter Kombinationen findet sich im Anwenderdokument „Handbuch Governikus -
          Kartenansteuerung (MCard), Kapitel 8 Anhang 1: Tabellen der unterstützten Kombinationen Betriebssystem
          - Chipkartenlesegerät - Signaturkarte“.
               bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                     Seite 18 von 21
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1746                                  – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,            09 2011
                                         Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                            Herstellererklärung bos-2011-02-01

   Das Ausforschen der PIN auf dem Personalcomputer kann nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen
   werden, wenn ein Chipkartenleser mit sicherer PIN-Eingabe eingesetzt wird.

   Auflagen zum Schutz vor manuellem Zugriff Unbefugter
   Der eingesetzte Personalcomputer muss gegen einen manuellen Zugriff Unbefugter geschützt werden –
   insbesondere, um Manipulation von Dateien auf Dateisystemebene, die die Software zur Darstellung der
   Nachrichten benötigt, zu unterbinden. Dies kann z. B. durch Aufstellung in einem abschließbaren Raum
   geschehen.

   Die Unterrichtung des Zertifizierungsdiensteanbieters zur Handhabung der SSEE ist zu beachten.

   Auflagen zum Schutz vor Angriffen über Datenaustausch per Datenträger
   Bei Einspielen von Daten über Datenträger muss – z. B. durch die Verwendung geeigneter Anti-Viren-
   Programme – sichergestellt werden, dass keine Viren oder Trojanischen Pferde eingespielt werden
   können.

   Auflagen zur Sicherheitsadministration des Betriebs
   Hinsichtlich der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ ist keine spezielle Sicherheitsadministration
   für den Betrieb vorgesehen. Der eingesetzte Personalcomputer und der eingesetzte Chipkartenleser
   sind aber in jedem Fall gegen eine unberechtigte Benutzung zu sichern.

   Auflagen zum Schutz vor Fehlern bei Betrieb/Nutzung
   Folgende Auflagen sind für den sachgemäßen Einsatz der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“
   zu beachten:

          Sofern eine Visualisierung einer zu signierenden oder signierten Datei erfolgen soll, ist eine ge-
           eignete Anwendung zu nutzen, d. h. eine Anwendung, die Dateien des entsprechenden Datei-
           typs öffnen und die zu signierenden oder signierten Daten zuverlässig darstellen kann.
          Es wird eine vertrauenswürdige Eingabe der PIN vorausgesetzt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu
           tragen, dass die Eingabe der PIN weder beobachtet noch die PIN anderen Personen bekannt
           gemacht wird.
          Nur beim Betrieb mit einem bestätigten Chipkartenleser mit PIN-Pad ist sicher gestellt, dass die
           PIN nur zur SSEE übertragen wird.
          Zum Signieren darf die PIN nur am PIN-Pad des Chipkartenlesers eingegeben werden.
          Hinweise von Zertifizierungsdiensteanbietern zum Umgang mit persönlichen sowie geheimen
           Signatur-PIN sind zu beachten.
          Eine Signaturgesetz-konforme Nachprüfung qualifizierter Zertifikate kann nur erfolgen, soweit
           dafür die technischen Voraussetzungen – insbesondere durch die Verbindung zum OSCI-
           Manager – gegeben sind.

   Auflagen für Wartung/Reparatur
   Die Pflege und Wartung der Software „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“ erfolgt mittels Bereitstellung
   aktualisierter Java Archive die vom Benutzer über einen Download von einem Webserver bezogen wer-
   den können.




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   Herstellererklärung für „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
09 2011                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                      1747
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                          Herstellererklärung bos-2011-02-01

          6. Algorithmen und zugehörige Parameter

             Zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen werden vom Produkt „Governikus SDK, Version
             3.5.2.0“ die Hashfunktionen SHA-256, SHA-512 bereitgestellt.14

             Zur Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen werden vom Produkt „Governikus SDK, Version
             3.5.2.0“ die Hashfunktionen SHA-256, SHA-512, RIPEMD-160 und SHA-115 sowie der Signaturalgorith-
             mus RSA bereitgestellt.

             Die gemäß Anlage I Abs. 1 Nr. 2 SigV festgelegte Eignung für die verwendeten kryptographischen Algo-
             rithmen sind gemäß den Angaben der Bundesnetzagentur (vgl. „Bekanntmachung zur elektronischen
             Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung (Übersicht über geeignete Algorithmen)“
             der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn vom 22. Dezember
             2010, veröffentlicht am 01. Februar 2011 im Bundesanzeiger Nr. 17, Seite 383) wie folgt als geeignet
             eingestuft:

                        SHA-256, SHA-512: gültig bis 31.12.2017
                        RSA mit Schlüssellänge 2048 Bit: gültig bis 31.12.2017


          7. Gültigkeit der Herstellererklärung

             Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31.12.2017 gültig. Die Gültigkeit der
             Herstellererklärung ist weiter beschränkt durch die in Kapitel 6 aufgeführten Gültigkeiten der Algorithmen;
             die Gültigkeit kann sich verkürzen, wenn z.B. neue Feststellungen hinsichtlich der Sicherheit des Produk-
             tes oder der Eignung der Algorithmen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

             Der aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur,
             Referat Qualifizierte Elektronische Signatur – Technischer Betrieb) zu erfragen.


          8. Zusatzdokumentation

             Folgende Bestandteile der Herstellererklärung wurden aus dem Veröffentlichungstext ausgegliedert und
             bei der zuständigen Behörde hinterlegt:

                        „Unterlagen zur Herstellererklärung gemäß § 17 Abs. 4 SigG für die Software Governikus SDK,
                         Version 3.5.2.0’ – Sicherheitstechnische Produktbeschreibung und Spezifikation“, 13.03.2011,
                         83 Seiten.
                        „Unterlagen zur Herstellererklärung gemäß § 17 Abs. 4 SigG für die Software „Governikus SDK,
                         Version 3.5.2.0“ – Testdokumentation“, 18.03.2011, 11 Seiten.

                        Entwicklerhandbuch „OSCI-Enabler           Entwicklerhandbuch“,        Dokumentversion   3.5.2.0_0,
                         18.03.2010, 66 Seiten.
                        Anwenderdokumentation „OSCI-Enabler Funktions- und Schnittstellenbeschreibung“, Doku-
                         mentversion 3.5.2.0_0, 13.03.2011, 49 Seiten.



              14
                Hinweis: Das Produkt unterstützt ferner die Hashfunktionen SHA-1 und RIPEMD-160, die allerdings
              zum 30.6.2008 bzw. 31.12.2010 ausgelaufen sind, so dass aufgrund der abgelaufenen oder gesperrten
              Zertifikate keine qualifizierten elektronischen Signaturen mehr erzeugt werden können.
              15
                Dem Benutzer wird bei der Prüfung alter Signaturen, die mit SHA-1 oder RIPEMD-160 erzeugt wur-
              den, die abgelaufene Gültigkeit des Algorithmus mit einem Warnhinweis angezeigt.

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              Herstellererklärung für „Governikus SDK, Version 3.5.2.0“



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