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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                           – Regulierung, Telekommunikation –                                 1923


          5.2 Informationen für Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
          Die Bundesnetzagentur verwaltet die Nummern der Notrufanschlüsse und pflegt die Tabelle über
          die Zuordnung der Verwaltungsgebiete gemäß Anhang N1 zu den Notrufursprungsbereichen. Sie
          ordnet den Notrufursprungsbereichen die Nummern der Notrufanschlüsse zu. Sie stellt dies in ei-
          nem Verzeichnis den Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zur Verfügung. Die Einzelheiten
          zum Format und zur Übermittlung der Daten werden den Telefondiensteanbietern und Netzbetrei-
          bern nach der Registrierung zur geschlossenen Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung4 zur Verfü-
          gung gestellt.
          Änderungen im Verzeichnis bezüglich
               1. Nummern von Notrufanschlüssen gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur,
               2. Festlegungen zu Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen gemäß § 3 NotrufV
          werden den Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur mitgeteilt.
          Die von den zuständigen Landesbehörden gelieferten geografischen Beschreibungen der Verwal-
          tungsgebiete gemäß Anhang N1 stellt die Bundesnetzagentur der geschlossenen Benutzergruppe
          Notrufverkehrslenkung zum Abruf zur Verfügung. Für jedes Bundesland wird eine eigene Zusam-
          menstellung der geografischen Beschreibungen zur Verfügung gestellt. Das Recht zur Nutzung der
          Daten ist auf die Verwendung für Zwecke der Notruflenkung beschränkt, eine Weitergabe an Dritte
          ist unzulässig.

          5.3 Übergang zum Verfahren auf Basis von Verwaltungsstrukturen
          5.3.1       Weiterführung des vorläufigen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 4 NotrufV
          Festlegungen von Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen auf der Basis von Ortsnetzberei-
          chen, in einigen Ortsnetzbereichen auch Anschlussbereichen, behalten solange ihre Gültigkeit, bis
          die Festlegung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von allen nach Landesrecht zu-
          ständigen Behörden der Bundesländer gemäß Abschnitt 5.1 erstmalig vorgenommen sind und das
          Verfahren dazu gemäß § 3 NotrufV abgeschlossen ist. Für das vorläufige Verfahren des § 7 Abs. 4
          NotrufV, Übergangsvorschrift auslaufend (Vfg. 06/2009) stellt die Bundesnetzagentur das Ver-
          zeichnis „Geografische Grenzen aller Ortsnetzbereiche (ONB)“ auf ihrer Internetseite zur Verfü-
          gung5.

          5.3.2       Einführung des Verfahrens auf Basis von Verwaltungsstrukturen
          Auf der Basis der geografischen Beschreibungen der Verwaltungsgebiete gemäß Abschnitt 5.1.2.2
          stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Zuordnung der Verwaltungsgebiete zu den
          Notrufsprungsbereichen gemäß Abschnitt 5.1.1 bereit. Die Festlegung der Einzugsgebiete erfolgt
          anschließend in dem Verfahren gemäß § 3 NotrufV.
          Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis von Verwaltungsgrenzen werden frühes-
          tens 18 Monate nach Inkraftsetzen dieser TR Notruf festgelegt. Der endgültige Zeitpunkt für den
          Übergang vom bisherigen Verfahren zur Beschreibung von Einzugsgebieten gemäß § 7 Abs. 4
          NotrufV zum Verfahren der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der
          Basis von Verwaltungsstrukturen wird gesondert im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt ge-
          geben.
          Die Einführung der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis
          von Verwaltungsstrukturen und die Notruflenkung auf dieser Basis behindern nicht die Fortsetzung
          des Verfahrens gemäß § 3 NotrufV in der Form von Beschreibungen der Einzugsgebiete und Not-
          rufursprungsbereiche auf der Basis von Ortsnetzbereichen und ggf. Anschlussbereichen für Netz-

          4

          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikation/Notr
          ufverkehrslenkung/Notrufverkehrslenkung_node.html
          5
           http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikati-
          on/Nummernverwaltung/OrtsnetzVerzeichnisse/ONBGrenzen/ONBGrenzen_Basepage.html

          TR-Notruf Ausgabe 1.0                          13 (56)                                     22. Juni 2011


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1924                                          – Regulierung, Telekommunikation –                       12 2011


       technologien, die die Notruflenkung ausschließlich auf der Basis von Ortsnetzbereichen und ggf.
       Anschlussbereichen vornehmen können (Teilnehmervermittlungsstellen in Festnetzen in ISDN-
       Technik) - siehe Abschnitt 8.1.4.2.2.
       Nach Einführung der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis
       von Verwaltungsstrukturen ist bei jeder weiteren Festlegung von Einzugsgebieten gemäß § 3
       NotrufV, bis eine künftige Ausgabe der TR Notruf eine andere Regelung trifft, sowohl die Zuord-
       nung von Ortsnetzbereichen als auch von Verwaltungsgebieten vorzunehmen.

       6     Anforderungen an Notrufverbindungen
       Mit dem Aufbau einer Notrufverbindung sind zwei Aufgaben zu erledigen:
          1. Die Sprachverbindung, Faxverbindung oder eCall-Verbindung ist herzustellen.
          2. Die notrufbegleitenden Informationen sind zu übertragen.

       6.1 Eigenschaften von Notrufverbindungen
       Notrufverbindungen sind unabhängig davon, ob es eine Sprachverbindung, Faxverbindung oder ein
       eCall ist, zu demselben Notrufanschluss der für den Notrufursprungsbereich zuständigen Notrufab-
       fragestelle herzustellen. Dazu sind die für die Herstellung von Telefonverbindungen üblichen Ver-
       fahren anzuwenden.
       Die Qualität von Notrufverbindungen - u. a. die Verfügbarkeit, Verbindungsaufbauzeit, Sprach-
       übertragungsqualität - muss mindestens so gut sein, wie es der Teilnehmer bei dem von ihm ge-
       nutzten Telefondienst gewohnt ist.
       Notrufverbindungen sind an den Netzübergängen dadurch zu kennzeichnen, dass die B-Rufnummer
       zwei aufeinanderfolgende hexadezimale Ziffern Chex enthält. Netzintern dürfen andere, technologie-
       spezifische Kennzeichnungen, z. B. für die Priorisierung von Notrufverbindungen, verwendet wer-
       den.
       Notrufverbindungen dürfen in ihrer Verbindungsdauer zeitlich nicht begrenzt werden.

       6.2 Notrufbegleitende Informationen
       Notrufbegleitende Informationen sind
           • die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die
              Rufnummernanzeige dauernd oder für diesen Anruf unterdrückt ist,
           • die Anbieterkennung des Telefondiensteanbieters, der die Notrufverbindung herstellt und
           • die Angaben zum Standort des Notrufenden.
       Die notrufbegleitenden Informationen sind zu der Notrufabfragestelle zu übertragen, zu der die Not-
       rufverbindung hergestellt wird6.

       6.2.1      Rufnummer des Notrufenden
       Die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, ist als vollständige, nati-
       onal signifikante E.164-Rufnummer zu übertragen.
       Bei Mobilfunknutzern aus dem Ausland, die die nationalen Mobilfunknetze über Roaming-
       Vereinbarungen benutzen, ist die vollständige internationale Mobilfunkrufnummer zu übertragen.
       Ist dem Mobilfunknetzbetreiber die Rufnummer des Teilnehmers nicht bekannt, ist eine A-Rufnum-
       mer, bestehend aus Dienstekennzahl, Blockkennung und einer Endeinrichtungsnummer, die mehr-
       fach und ausschließlich die Ziffer 9 enthält (z. B. 999 9999) zu übertragen. Die Anzahl der Stellen
       ist durch die Vergaberegeln von Mobilfunknummern7 vorgegeben. Diese Rufnummer, im Folgen-
       den Default-Rufnummer genannt, ist nicht rückrufbar.


       6
        § 108 Abs. 1 Satz 2 TKG
       7
        Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste: Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 04/2011 vom 23.02.2011,
       Verfügung 11/2011

       TR-Notruf Ausgabe 1.0                          14 (56)                                    22. Juni 2011


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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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          6.2.2       Anbieterkennung des Telefondienstanbieters
          Bei Notrufverbindungen muss der Telefondiensteanbieter, von dessen Teilnehmer die Notrufver-
          bindung ausgeht, seine Anbieterkennung zur Notrufabfragestelle übermitteln8 9. Die Anbieterken-
          nung besteht aus einer vierstelligen hexadezimalen Ziffernfolge.
          Bis zur Zuteilung einer individuellen Anbieterkennung für jeden Telefondiensteanbieter durch die
          Bundesnetzagentur ist die Portierungskennung zu verwenden, die der Rufnummer des Teilnehmers
          gemäß dem Portierungsdatenaustauschverfahren zugeordnet ist. Der Beginn des Zuteilungsverfah-
          rens für Anbieterkennungen wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gesondert bekannt gegeben.
          Die bis dahin zugeteilten Portierungskennungen werden bei der erstmaligen Zuteilung als Anbieter-
          kennung verwendet.

          6.2.3       Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort
          Der Telefondiensteanbieter ermittelt den Standort des Notrufenden. Dies gilt auch für die automati-
          sche Herstellung von Notrufverbindungen aus Kraftfahrzeugen (eCall).
          Die Standortdaten sind in Form der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes durch
          Angabe der geografischen Länge und Breite mit der Genauigkeit Grad, Minuten und Sekunden,
          wenn technisch möglich auch mit höherer Genauigkeit, zu liefern. Zusätzlich ist die Genauigkeit
          der Koordinatenangabe durch eine Unsicherheitsellipse gemäß ETSI TS 101 109, Clause 5.3 zu
          beschreiben.
          Als Koordinatenreferenzsystem ist das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) -
          beschrieben in D2.8.I.1 INSPIRE „Specification on Coordinate Reference Systems – Guidelines“ -
          zu verwenden.
          Kann die geografische Koordinate im Einzelfall nicht bestimmt werden, sind, bis eine künftige
          Ausgabe der TR Notruf eine andere Regelung trifft, hilfsweise andere Standortangaben abhängig
          von der eingesetzten Netztechnologie möglich.
          Bei der Übermittlung der Standortdaten ist anzugeben, in welcher Beschreibungsform diese über-
          mittelt werden.

          6.2.3.1 Standort von Telefonanschlüssen an Festnetzen
          Bei Telefonanschlüssen an Festnetzen kann anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes
          des Endgerätes die amtliche Anschrift des Installationsortes des Netzabschlusspunkts angegeben
          werden.

          6.2.3.2 Standort bei Mobilfunknetzanschlüssen
          Bei Mobilfunknetzanschlüssen kann anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes eine der
          folgenden Beschreibungsformen verwendet werden:
              (1) Angaben zu dem Gebiet innerhalb der Funkzelle, in dem sich der Notrufende befindet oder
              (2) Beschreibung der Funkzelle, in der sich der Notrufende befindet mittels,
                     (2.1)      Standort des Mobilfunksenders,
                     (2.2)      Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle oder
                     (2.3)      einer Bezeichnung der Funkzelle10.
          Bei Verwendung der Beschreibungsform Bezeichnung der Funkzelle (2.3) hat der Netzbetreiber den
          Notrufabfragestellen für die Umsetzung der Bezeichnung in geografische Angaben die aktuelle In-
          formation zum bezeichneten Gebiet in elektronischer Form als Polygonzug mit einer Stützpunkt-
          weite der geografischen Koordinaten von bis zu 100 m bereitzustellen.


          8
            § 4 Abs. 3 Satz 1 NotrufV
          9
            Portierungskennung:
          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikati-
          on/Nummernverwaltung/TechnischeNummern/Portierungskennung/VerzeichnisPortKenn_Basepage.html
          10
             § 4 Abs. 7 Nr. 3 NotrufV

          TR-Notruf Ausgabe 1.0                          15 (56)                                     22. Juni 2011


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   6.3 Technologiespezifische Anforderungen an Notrufverbindungen
   6.3.1     Notrufverbindungen im ISDN
   Anforderungen an Notrufverbindungen im ISDN sind im Anhang N3 beschrieben.

   6.3.2     Notrufverbindungen in IP-Netzen
   Die Festlegung der Anforderungen erfolgt in einer künftigen Ausgabe der TR Notruf.

   6.3.3     Übergang zwischen Netzen unterschiedlicher Technologie
   Die TR Notruf spezifiziert in dieser Ausgabe den Netzübergang zu einem ISDN. Die Anforderun-
   gen an Übergänge zu Netzen mit anderer Technologie werden in einer künftigen Ausgaben be-
   schrieben.

   6.3.3.1 Übergang zu ISDN
   Bei Telekommunikationsnetzen, die nicht ISDN-basiert sind, ist sicherzustellen, dass mit dem ver-
   wendeten Übertragungsverfahren und den Schnittstellen zum ISDN Kompatibilität zu dem im Ab-
   schnitt 6.3.1 beschriebenen Verfahren gegeben ist. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Netz, das
   Notrufverbindungen zu einem ISDN aufbaut, unabhängig von der Technologie des Netzes im Falle
   eines Notrufs am Übergang in das ISDN die Parameter in der ISUP IAM zu setzen hat, wie im Ab-
   schnitt 6.3.1 beschrieben.

   6.4 Automatische Herstellung von Notrufverbindungen aus Kraftfahr-
       zeugen (eCall)
   Die automatische Herstellung von Notrufverbindungen ist nur bei Kraftfahrzeugen zulässig, die
   über eine technische Einrichtung für den paneuropäischen eCall verfügen. Bei einem manuellen
   Auslösen des eCalls ist von der Endeinrichtung das Activation-Bit im Control Block des Minimum
   Set of Data (MSD) auf 0 zu setzen (siehe CEN EN 15722, Table 1).
   Das Mobilfunknetz hat eine derartige Anforderung einer Notrufverbindung als eCall zu erkennen,
   wenn im Emergency Service Category Value (octet 3) des Service Category information element
   gemäß ETSI TS 124 008 Bit 6 (manually initiated eCall) oder Bit 7 (automatically initiated eCall)
   gesetzt ist.
   Direkt nach dem Aufbau eines Sprachkanals zwischen der eCall-Endeinrichtung im Kraftfahrzeug
   (IVS) und der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle muss das MSD von der IVS im PUSH-Modus
   übertragen werden. Für die Notrufabfragestelle muss die Möglichkeit bestehen, bei einer bestehen-
   den Sprachverbindung zwischen IVS und Notrufabfragestelle das MSD bei Bedarf erneut - auch
   mehrfach - von der IVS anzufordern.
   Zur Sicherstellung der harmonisierten europäischen Nutzung des eCall sind folgende europäische
   Spezifikationen und Normen zu berücksichtigen:
       • ETSI TS 122 101
       • ETSI TS 124 008
       • ETSI TS 126 267
       • ETSI TS 126 268
       • ETSI TS 126 269
       • CEN EN 15722
       • CEN EN 16062
       • CEN EN 16072

   6.5 Vom Endgerät festgestellter Standort
   In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über eigene Informationen zu
   seinem Standort verfügt, können diese Informationen im Sprachkanal direkt an die örtlich zuständi-

   TR-Notruf Ausgabe 1.0                        16 (56)                                     22. Juni 2011


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12 2011                                          – Regulierung, Telekommunikation –                                 1927


           ge Abfragestelle übermittelt werden. Die Übertragung erfolgt in derselben Weise wie beim eCall
           mit reduziertem Dateninhalt im MSD, wie in Anhang I5 beschrieben. Das Activation-Bit im Control
           Block des MSD ist auf 0 zu setzen.
           Der Aufbau der Notrufverbindung darf sich nicht verzögern, falls vom Endgerät ermittelte Stand-
           ortdaten übermittelt werden.

           7     Anforderungen an Notrufanschlüsse
           Der Notrufanschluss muss die folgenden Verbindungsarten unterstützen:
           • Sprachverbindung,
           • Fax-Verbindung gemäß ITU-T Empfehlung T.30 sowie
           • Sprachverbindung als eCall mit MSD-Übertragung im Sprachkanal gemäß Abschnitt 6.4.

           7.1 Betriebsbereitschaft
           Die Übertragungswege, über die Notrufanschlüsse den Netzzugang erhalten, müssen uneinge-
           schränkt zur Verfügung stehen. Die notwendigen Sicherheitsanforderungen stimmt der Betreiber
           der Notrufabfragestelle mit dem Netzbetreiber ab.
           Technische Veränderungen und Wartungsarbeiten im Netz oder an einem Netzknoten, der einen
           Notrufanschluss bedient, dürfen eine bestehende Notrufverbindung sowie die Betriebsbereitschaft
           und -fähigkeit des Notrufanschlusses nicht beeinträchtigen. Geplante Unterbrechungen der Be-
           triebsbereitschaft hat der Netzbetreiber mit dem betroffenen Betreiber der Notrufabfragestelle abzu-
           sprechen.

           7.2 Dauerüberwachung von Notrufanschlüssen
           Die Funktionsfähigkeit und Übertragungsqualität des Anschlusses sind ständig zu überwachen.
           Im Fehlerfall, d. h. wenn die Notrufabfragestelle auf Grund der Ergebnisse dieser Dauerüberwa-
           chung als nicht erreichbar gilt, ist vom Zielnetzknoten unverzüglich die Notrufumleitung gemäß
           Abschnitt 7.5.1 auf die Ersatz-Notrufabfragestelle vorzunehmen. Die Entstörung ist unverzüglich
           einzuleiten.

           7.3 Verkehrsrichtung
           Notrufanschlüsse sind so einzurichten, dass nur kommend gerichteter Verkehr transportiert wird.

           7.4 Anzeige von Rufnummern
           7.4.1      Rufnummer des Notrufenden
           Bei Notrufanschlüssen muss die Übertragung der Rufnummer des Anrufers eingerichtet sein, auch
           bei aktivierter Unterdrückung der Rufnummer seitens des Anrufers.

           7.4.2      Nummer der Notrufabfragestelle.
           Dem Notrufenden darf die Nummer des Notrufanschlusses nicht angezeigt werden.

           7.5 Umleitung von Notrufen
           Die Notrufumleitung wird bei Erkennen einer technischen Störung oder auf Anforderung durch den
           Betreiber der Notrufabfragestelle von dem Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, akti-
           viert. Die Nummer des Anschlusses des Umleitungsziels - eines Notrufanschlusses der Ersatz-
           Notrufabfragestelle - ist gemäß dem Verzeichnis der Bundesnetzagentur vorab einzustellen.
           Dasselbe Umleitungsziel ist sowohl für den Fall der technischen Störung als auch für den Fall der
           Anforderung durch den Betreiber der Notrufabfragestelle einzurichten.
           Eine umgeleitete Verbindung darf nicht noch einmal umgeleitet werden.


           TR-Notruf Ausgabe 1.0                        17 (56)                                     22. Juni 2011


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1928                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                       12 2011


       Im Falle der Notrufumleitung sind auch die notrufbegleitenden Informationen unverzüglich zur
       Ersatz-Notrufabfragestelle weiterzureichen.
       Der Notrufende darf keine Mitteilung erhalten, dass sein Notruf umgeleitet wurde.
       Der Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, hat sicherzustellen, dass Transitnetze, die
       für eine Notrufumleitung verwendet werden, die Anforderungen an Transitnetze gemäß Abschnitt
       8.2.2 erfüllen.
       Die Deaktivierung der Notrufumleitung darf bestehende Notrufverbindungen nicht beeinflussen.

       7.5.1         Ersatzschaltung bei technischer Störung
       Im Falle einer technischen Störung des Notrufanschlusses oder der anschluss-spezifischen Anteile
       der Notrufabfragestelle hat der Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, die Umleitung
       nach Erkennen der Störung gemäß Abschnitt 7.2 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
       500 ms zu aktivieren.
       Nach Beseitigung der Störung ist die Notrufumleitung unverzüglich zu deaktivieren. Dazu hat sich
       der den Notrufanschluss bereitstellende Netzbetreiber vorher für 1 min von der Rückkehr des Not-
       rufanschlusses zum stabilen Betrieb zu überzeugen.

       7.5.2         Umleitung auf Anforderung der Notrufabfragestelle
       Notrufanschlüsse sind so auszuführen, dass der den Notrufanschluss bereitstellende Netzbetreiber
       auf Anforderung des Personals der Notrufabfragstelle die Notrufumleitung für alle eingehenden
       Notrufe aktivieren oder deaktivieren kann.11

       7.6 ISDN-Notrufanschlüsse
       Notrufanschlüsse in ISDN-Technik sind gemäß Anhang N5 einzurichten.

       7.7 Notrufanschlüsse in IP-Technik
       Die Spezifikation von Notrufanschlüssen in IP-Technik erfolgt in einer künftigen Ausgabe der TR
       Notruf.

       8        Aufgaben von Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern
       8.1 Aufgaben des Telefondiensteanbieters
       8.1.1         Erkennen von Aufforderungen zur Herstellung von Notrufverbindun-
                     gen
       Telefondiensteanbieter müssen sicherstellen, dass Aufforderungen zur Herstellung von Notrufver-
       bindungen12 anhand der vom Endnutzer gewählten Notrufnummer (110 oder 112) erkannt werden.
       Dazu sind die vom Endnutzer gewählten Ziffern auszuwerten. Ist einer Notrufnummer eine ONKz
       und/oder eine Kennzahl zur Netzbetreiberauswahl vorangestellt, muss diese Wahl gemäß Anhang
       N4 behandelt werden. Einer Notrufnummer folgende Ziffern sind zu ignorieren.
       Bei Endgeräten, die an Stelle der Ziffern eine spezifische Signalisierung senden („emergency call
       set-up“ im Mobilfunk), hat der Telefondiensteanbieter bei Eintreffen dieses spezifischen Signals
       den Aufbau einer Notrufverbindung einzuleiten. In Mobilfunknetzen ist dazu das Service Category
       information element gemäß ETSI TS 124 008, Clause 10.5.4.33 (Emergency Service Category Va-
       lue (octet 3))auszuwerten. Im Fall, dass das Bit 1 im Oktett 3 auf 1 gesetzt ist ("Police"), ist die Not-
       rufverbindung zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle für die Notrufnummer 110 herzustel-
       len und in allen anderen Fällen zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle für die Notrufnummer


       11
            § 5 Satz 1 Nr. 6 NotrufV
       12
            § 4 Abs. 4 NotrufV

       TR-Notruf Ausgabe 1.0                                18 (56)                                     22. Juni 2011


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          112. Bei der Übermittlung der notrufbegleitenden Informationen kann der Hinweis auf einen eCall
          gemäß Anhang N3, Anlage N3-A, Abschnitt N3-A.5 übertragen werden.

          8.1.2       Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung aus-
                      geht
          Der Telefondiensteanbieter überträgt beim Verbindungsaufbau die geografische Rufnummer, natio-
          nale Teilnehmerrufnummer oder Mobilfunkrufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufver-
          bindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige unterdrückt ist13. Die übertragene Rufnum-
          mer muss rückrufbar sein. Die Rückrufbarkeit wird nicht für den Fall gefordert, wo die Default-
          Rufnummer gemäß Abschnitt 6.2.1 verwendet wurde.

          8.1.3       Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Notrufen-
                      den
          Der Telefondiensteanbieter ermittelt den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des
          Endgerätes des Notrufenden gemäß Abschnitt 6.2.3. Dabei stützt er sich ausschließlich auf Infor-
          mationen aus dem Telekommunikationsnetz ab. Die Verwendung von Standortdaten, die vom End-
          gerät oder Endnutzer bereitgestellt werden können, ist bei der Bestimmung des vom Telekommuni-
          kationsnetz festgestellten Standortes des Endgerätes nicht zulässig14.
          Der Telefondiensteanbieter übermittelt den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des
          Endgerätes unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle.

          8.1.3.1 Nutzung der Standortinformationen von Vorleistungserbringern
          Verfügt der Telefondiensteanbieter nicht über die aktuellen Standortdaten des Endgerätes des Not-
          rufenden, so hat er den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des Endgerätes beim
          Erbringer von Vorleistungen (siehe Anhang I3) unverzüglich zu ermitteln. Der Verbindungsaufbau
          darf durch das Beschaffen von Standortdaten bei Vorleistungserbringern um nicht mehr als 2 s ver-
          zögert werden.

          8.1.3.2 Standortinformationen aus Mobilfunknetzen
          Bei Mobilfunkanschlüssen ist der Standort des Endgerätes zum Zeitpunkt des Erkennens des Ver-
          bindungswunsches des Notrufenden zu ermitteln. Kann dieser Standort aus technischen Gründen
          nicht ermittelt werden, so ist die Funkzelle, in der die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
          zugrunde zu legen15. Diese Übergangsregelung gilt bis eine genauere Standortfeststellung möglich
          ist und eine künftige Ausgabe der TR Notruf die technischen Einzelheiten festlegt.

          8.1.3.3 Bereitstellen der notrufbegleitenden Informationen
          Bei Notrufverbindungen, die von leitungsgebundenen Telefonanschlüssen an ISDN-Teilnehmerver-
          mittlungsstellen ausgehen, ist das Verfahren nach § 7 Abs. 6 NotrufV zur Bereitstellung von Stand-
          ortdaten für die verleibende Betriebszeit der ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle zulässig. Eine
          ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zur Steuerung von Ver-
          bindungsauf- und –abbau netzseitig ausschließlich das Zeichengabesystem Nr. 7 verwendet.

          8.1.4       Örtlich zuständige Notrufabfragestelle
          Jede Notrufverbindung ist durch den Telefondiensteanbieter des Notrufenden an die örtlich zustän-
          dige Notrufabfragestelle für die europaeinheitliche Notrufnummer 112 bzw. nationalen Notruf-
          nummer 110 herzustellen.


          13
             § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 102 Abs. 8 TKG
          14
             § 4 Abs. 1 Satz 3 NotrufV
          15
             § 7 Abs. 7 Nr. 4 NotrufV

          TR-Notruf Ausgabe 1.0                             19 (56)                                    22. Juni 2011


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   8.1.4.1 Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
   Anhand des gemäß Abschnitt 6.2.3 vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Endge-
   rätes ist zu prüfen, in welchem Notrufursprungsbereich für die gewählte Notrufnummer der vom
   Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Endgerätes liegt. Die dem Notrufursprungsbe-
   reich zugeordnete Nummer des Notrufanschlusses ist für die Notruflenkung zu verwenden.

   8.1.4.2 Übergangsverfahren
   8.1.4.2.1 Anwendung der vorläufigen Notruflenkung basierend auf ONKz
   Die örtlich zuständige Notrufabfragestelle und der ihr zugehörige, für den Notrufverkehr aus dem
   Notrufursprungsbreich eingerichtete Notrufanschluss sind bis zum Zeitpunkt der Einführung des
   Notruflenkungsverfahrens auf der Basis von Verwaltungsstrukturen gemäß Abschnitt 5.3.2. nach
   dem vorläufigen Notruflenkungsverfahren auf der Basis von Ortnetzbereichen und ggf. Teilneh-
   meranschlussbereichen gemäß Abschnitt 5.3.1 zu ermitteln.

   8.1.4.2.2 Aussetzen der auf Verwaltungsstrukturen basierenden Notruflenkung
   Notrufverbindungen, die von leitungsgebundenen Telefonanschlüssen an ISDN-Teilnehmerver-
   mittlungsstellen ausgehen, dürfen die Notruflenkung auch nach Inkrafttreten des Verfahrens gemäß
   Abschnitt 5.3.2 bis zum Ende der Betriebslaufzeit dieser Teilnehmervermittlungsstellen auf der
   Basis von Ortnetzbereichen und ggf. Teilnehmeranschlussbereichen gemäß Abschnitt 5.3.1 durch-
   führen. Eine ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zur Steue-
   rung von Verbindungsauf- und –abbau netzseitig ausschließlich das Zeichengabesystem Nr. 7 ver-
   wendet.
   Die Zuordnung der Ortsnetze und ggf. Teilnehmeranschlussbereiche zu den Notrufanschlüssen ist
   bei Änderungen von Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen auch nach Beginn der Notruf-
   lenkung auf der Basis von Verwaltungsstrukturen gemäß Abschnitt 5.3.2. mit den nach Landesrecht
   zuständigen Behörden gemäß § 3 NotrufV Abs. 1 Satz 5 abzustimmen.

   8.1.5.        Umsetzung der Wahl in ein Verbindungsziel
   Der Telefondiensteanbieter hat die Notrufnummer abhängig vom ermittelten Notrufursprungsbe-
   reich in die Nummer des Notrufanschlusses nach folgendem Prinzip umzusetzen16:
           110         (Ziel-)ONKz + ChexChex + x(y)
           112         (Ziel-)ONKz + ChexChex + x(y)

   8.1.6         Übertragung notrufbegleitender Informationen
   Der Telefondiensteanbieter hat gemäß Abschnitt 6.2 die notrufbegleitenden Informationen und die
   Nummer des Notrufanschlusses zum ermittelten Notrufursprungsbereich entweder direkt an das
   Zielnetz oder an ein Transitnetz, das für den öffentlich zugänglichen Telefondienst geeignet ist und
   den weiteren Verbindungsaufbau einschließlich der unveränderten Weitergabe der notrufbegleiten-
   den Informationen zum Zielnetz erledigt, zu übertragen.
   Die Technik zur Übertragung der notrufbegleitenden Informationen muss spätestens 18 Monate
   nach Inkrafttreten der TR Notruf implementiert und funktionsfähig sein.
   In den Fällen, in denen die Notrufverbindung nicht mittels ISDN-Technik aufgebaut wird, erfolgt
   die Belegung der für die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen erforderlichen ISUP
   IAM Parameter
       • Called Party Number (Q.763, Clause 3.9),
       • Calling Party Number (Q.763, Clause 3.10),
       • User-to-user Information (Q.763, Clause 3.61) und
       • im Fall der Notrufumleitung auch der Redirecting Number
   16
        § 4 Abs. 1 Satz 2 NotrufV

   TR-Notruf Ausgabe 1.0                                 20 (56)                                     22. Juni 2011


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          an der Schnittstelle zum ISDN.
          Anforderungen an die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen im Rahmen einer Notruf-
          verbindung, die von der Quelle bis zur Senke durchgängig in IP-Technik stattfindet, werden in einer
          künftigen Ausgabe der TR Notruf festgelegt.

          8.1.7       Verbindungsaufbau
          Nach Erkennen der Aufforderung zur Herstellung einer Notrufverbindung (siehe Abschnitt 8.1.1)
          hat der Telefondiensteanbieter die Notrufverbindung an die für den Standort des Notrufenden ört-
          lich zuständige Notrufabfragestelle und den dem Notrufursprungsbereich zugeordneten Notrufan-
          schluss unverzüglich aufzubauen. Dazu führt der Telefondiensteanbieter in leitungsvermittelnden
          Netzen die Prozeduren aus, die in der Schnittstellen-Spezifikation „Zeichengabe im ZZN7“ (Versi-
          on 4.0.0) beschrieben sind. Telefondiensteanbieter, die paketvermittelnde Netze benutzen, müssen
          gleichwertige Verfahren verwenden.
          Die Notrufverbindung ist gemäß Abschnitt 6.1 zu kennzeichnen. Sie darf nur dann über ein Transit-
          netz geführt werden, wenn kein direkter Weg zum Zielnetz verfügbar ist.

          8.1.8       Seiteneinwahlschutz
          Der Telefondiensteanbieter hat den Verbindungswunsch eines Endnutzers, der durch Wahl einer
          Nummer nach Typ 1 oder Typ 2 der Tabelle in Abschnitt 5.1.3 eine Verbindung direkt zu einem
          bestimmten Notrufanschluss herstellen möchte, abzulehnen.

          8.2 Aufgaben der Betreiber von Telekommunikationsnetzen
          Die an einer Notrufverbindung beteiligten Netze werden wie folgt klassifiziert:
              • Ursprungsnetz,
              • Transitnetz,
              • Zielnetz.
          Ursprungsnetz und Zielnetz können identisch sein oder zu verschiedenen Netzen gehören. Sie kön-
          nen durch ein Transitnetz oder mehrere Transitnetze miteinander verbunden sein.
          Im Falle der Umleitung des Notrufes auf eine Ersatz-Notrufabfragestelle können ein zweites Ziel-
          netz und ggf. ein weiteres Transitnetz oder mehrere weitere Transitnetze beteiligt sein.
          Im Falle eines Transits außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland sind die Anforde-
          rungen der TR Notruf an die Notrufverbindung sowie die Regelungen zum Datenschutz einzuhalten.

          8.2.1       Mitwirkung bei der Ermittlung des Standortes des Notrufenden
          Auf Anforderung des Telefondiensteanbieters des Notrufenden ist der Erbringer von Vorleistungen
          verpflichtet, an der Ermittlung des Standortes mitzuwirken. Nutzt der verpflichtete Vorleistungserb-
          ringer seinerseits Vorleistungen, so muss er beim Erbringer dieser Vorleistung die Standortdaten
          anfordern.
          Der Erbringer der Vorleistung ist verpflichtet, die Standortdaten in Abhängigkeit vom Netzzugang,
          d.h. entweder Festnetzanschluss oder Mobilfunkanschluss, von dem die Notrufverbindung eingelei-
          tet wurde, unverzüglich an den Anfragenden zu übermitteln. Nach Empfang der Anfrage sind die
          Standortdaten innerhalb von 1 Sekunde an die anfragende Stelle zu übermitteln.
          Die technische Schnittstelle zur Anforderung der Daten über den aktuellen Standort des Notrufen-
          den ist beispielhaft in Anhang I4 beschrieben. Die Schnittstelle ist gegen den Zugriff Dritter zu si-
          chern. Die exakte Ausprägung dieser Schnittstelle einschließlich der Maßnahmen, die zur Sicherung
          der technischen Schnittstelle gegen Missbrauch erforderlich sind, werden in einer künftigen Ausga-
          be der TR Notruf festgelegt.

          8.2.2       Anforderungen an Transitnetze
          Notrufverbindungen müssen vorrangig und unverzüglich hergestellt werden.


          TR-Notruf Ausgabe 1.0                        21 (56)                                     22. Juni 2011


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1932                                              – Regulierung, Telekommunikation –                        12 2011


   Die Qualität der Sprachsignalübertragung darf mit Ausnahme der Laufzeitverlängerung nicht ver-
   schlechtert werden.
   Die notrufbegleitenden Informationen müssen unverändert übertragen werden.
   An den Schnittstellen zum Ursprungsnetz und zum Zielnetz ist bei leitungsvermittelnden Netzen die
   Spezifikation „Zeichengabe im ZZN7“ (Version 4.0.0) des AKNN einzuhalten.
   In den Fällen, in denen im Transitnetz ein Übergang zum ISDN stattfindet, hat insbesondere die
   Belegung der für die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen erforderlichen ISUP IAM
   Parameter
       • Called Party Number (Q.763, Clause 3.9),
       • Calling Party Number (Q.763, Clause 3.10),
       • User-to-user Information (Q.763, Clause 3.61) und
       • im Fall der Notrufumleitung auch der Redirecting Number
   an der Schnittstelle zum ISDN zu erfolgen.
   Eine Notrufverbindung darf nur dann über ein weiteres Transitnetz geführt werden, wenn kein di-
   rekter Weg zum Zielnetz verfügbar ist.
   Verbindungsversuche zu Notrufanschlüssen mit Ursprung im Ausland17 sind am ersten kommend
   betriebenen Netzknoten für internationale Verbindungen abzuweisen.

   8.2.3         Anforderungen an Zielnetze
   Das Zielnetz muss Notrufverbindungen vorrangig zu dem ausgewählten Notrufanschluss aufbauen.
   Die Qualität der Sprachsignalübertragung darf mit Ausnahme der Laufzeitverlängerung nicht ver-
   schlechtert werden.
   Die notrufbegleitenden Informationen müssen unverändert übertragen werden.
   Beim Übergang vom ISUP auf DSS1 ist die ITU-T-Empfehlung Q.699 einzuhalten. Der Netzknoten,
   an dem der Notrufanschluss angeschaltet ist, muss insbesondere sicherstellen, dass die Parameter,
   die die notrufbegleitenden Informationen enthalten, in die korrespondierenden Informationselemen-
   te der SETUP-Nachricht des DSS1 Protokolls (ITU-T-Empfehlung Q.931) umgesetzt werden.
   Sollte für den Notrufanschluss die Anrufumleitung aktiv sein, hat der umleitende Netzknoten die
   Prozedur gemäß ITU-T-Empfehlung Q.732.4 auszuführen. Die zur Umleitung gehörenden Parame-
   ter in Rückwärtsrichtung sind so zu setzen, dass der Notrufende über die Tatsache der Umleitung
   nicht informiert wird.
   Verbindungsversuche zu Notrufanschlüssen mit Ursprung im Ausland18 sind am ersten kommend
   betriebenen Netzknoten für internationale Verbindungen abzuweisen.




   17
        § 4 Abs. 4 Satz 4 NotrufV
   18
        § 4 Abs. 4 Satz 4 NotrufV

   TR-Notruf Ausgabe 1.0                                 22 (56)                                     22. Juni 2011


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