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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1923
5.2 Informationen für Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
Die Bundesnetzagentur verwaltet die Nummern der Notrufanschlüsse und pflegt die Tabelle über
die Zuordnung der Verwaltungsgebiete gemäß Anhang N1 zu den Notrufursprungsbereichen. Sie
ordnet den Notrufursprungsbereichen die Nummern der Notrufanschlüsse zu. Sie stellt dies in ei-
nem Verzeichnis den Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zur Verfügung. Die Einzelheiten
zum Format und zur Übermittlung der Daten werden den Telefondiensteanbietern und Netzbetrei-
bern nach der Registrierung zur geschlossenen Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung4 zur Verfü-
gung gestellt.
Änderungen im Verzeichnis bezüglich
1. Nummern von Notrufanschlüssen gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur,
2. Festlegungen zu Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen gemäß § 3 NotrufV
werden den Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur mitgeteilt.
Die von den zuständigen Landesbehörden gelieferten geografischen Beschreibungen der Verwal-
tungsgebiete gemäß Anhang N1 stellt die Bundesnetzagentur der geschlossenen Benutzergruppe
Notrufverkehrslenkung zum Abruf zur Verfügung. Für jedes Bundesland wird eine eigene Zusam-
menstellung der geografischen Beschreibungen zur Verfügung gestellt. Das Recht zur Nutzung der
Daten ist auf die Verwendung für Zwecke der Notruflenkung beschränkt, eine Weitergabe an Dritte
ist unzulässig.
5.3 Übergang zum Verfahren auf Basis von Verwaltungsstrukturen
5.3.1 Weiterführung des vorläufigen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 4 NotrufV
Festlegungen von Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen auf der Basis von Ortsnetzberei-
chen, in einigen Ortsnetzbereichen auch Anschlussbereichen, behalten solange ihre Gültigkeit, bis
die Festlegung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von allen nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden der Bundesländer gemäß Abschnitt 5.1 erstmalig vorgenommen sind und das
Verfahren dazu gemäß § 3 NotrufV abgeschlossen ist. Für das vorläufige Verfahren des § 7 Abs. 4
NotrufV, Übergangsvorschrift auslaufend (Vfg. 06/2009) stellt die Bundesnetzagentur das Ver-
zeichnis „Geografische Grenzen aller Ortsnetzbereiche (ONB)“ auf ihrer Internetseite zur Verfü-
gung5.
5.3.2 Einführung des Verfahrens auf Basis von Verwaltungsstrukturen
Auf der Basis der geografischen Beschreibungen der Verwaltungsgebiete gemäß Abschnitt 5.1.2.2
stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Zuordnung der Verwaltungsgebiete zu den
Notrufsprungsbereichen gemäß Abschnitt 5.1.1 bereit. Die Festlegung der Einzugsgebiete erfolgt
anschließend in dem Verfahren gemäß § 3 NotrufV.
Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis von Verwaltungsgrenzen werden frühes-
tens 18 Monate nach Inkraftsetzen dieser TR Notruf festgelegt. Der endgültige Zeitpunkt für den
Übergang vom bisherigen Verfahren zur Beschreibung von Einzugsgebieten gemäß § 7 Abs. 4
NotrufV zum Verfahren der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der
Basis von Verwaltungsstrukturen wird gesondert im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt ge-
geben.
Die Einführung der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis
von Verwaltungsstrukturen und die Notruflenkung auf dieser Basis behindern nicht die Fortsetzung
des Verfahrens gemäß § 3 NotrufV in der Form von Beschreibungen der Einzugsgebiete und Not-
rufursprungsbereiche auf der Basis von Ortsnetzbereichen und ggf. Anschlussbereichen für Netz-
4
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikation/Notr
ufverkehrslenkung/Notrufverkehrslenkung_node.html
5
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikati-
on/Nummernverwaltung/OrtsnetzVerzeichnisse/ONBGrenzen/ONBGrenzen_Basepage.html
TR-Notruf Ausgabe 1.0 13 (56) 22. Juni 2011
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technologien, die die Notruflenkung ausschließlich auf der Basis von Ortsnetzbereichen und ggf.
Anschlussbereichen vornehmen können (Teilnehmervermittlungsstellen in Festnetzen in ISDN-
Technik) - siehe Abschnitt 8.1.4.2.2.
Nach Einführung der Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche auf der Basis
von Verwaltungsstrukturen ist bei jeder weiteren Festlegung von Einzugsgebieten gemäß § 3
NotrufV, bis eine künftige Ausgabe der TR Notruf eine andere Regelung trifft, sowohl die Zuord-
nung von Ortsnetzbereichen als auch von Verwaltungsgebieten vorzunehmen.
6 Anforderungen an Notrufverbindungen
Mit dem Aufbau einer Notrufverbindung sind zwei Aufgaben zu erledigen:
1. Die Sprachverbindung, Faxverbindung oder eCall-Verbindung ist herzustellen.
2. Die notrufbegleitenden Informationen sind zu übertragen.
6.1 Eigenschaften von Notrufverbindungen
Notrufverbindungen sind unabhängig davon, ob es eine Sprachverbindung, Faxverbindung oder ein
eCall ist, zu demselben Notrufanschluss der für den Notrufursprungsbereich zuständigen Notrufab-
fragestelle herzustellen. Dazu sind die für die Herstellung von Telefonverbindungen üblichen Ver-
fahren anzuwenden.
Die Qualität von Notrufverbindungen - u. a. die Verfügbarkeit, Verbindungsaufbauzeit, Sprach-
übertragungsqualität - muss mindestens so gut sein, wie es der Teilnehmer bei dem von ihm ge-
nutzten Telefondienst gewohnt ist.
Notrufverbindungen sind an den Netzübergängen dadurch zu kennzeichnen, dass die B-Rufnummer
zwei aufeinanderfolgende hexadezimale Ziffern Chex enthält. Netzintern dürfen andere, technologie-
spezifische Kennzeichnungen, z. B. für die Priorisierung von Notrufverbindungen, verwendet wer-
den.
Notrufverbindungen dürfen in ihrer Verbindungsdauer zeitlich nicht begrenzt werden.
6.2 Notrufbegleitende Informationen
Notrufbegleitende Informationen sind
• die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die
Rufnummernanzeige dauernd oder für diesen Anruf unterdrückt ist,
• die Anbieterkennung des Telefondiensteanbieters, der die Notrufverbindung herstellt und
• die Angaben zum Standort des Notrufenden.
Die notrufbegleitenden Informationen sind zu der Notrufabfragestelle zu übertragen, zu der die Not-
rufverbindung hergestellt wird6.
6.2.1 Rufnummer des Notrufenden
Die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, ist als vollständige, nati-
onal signifikante E.164-Rufnummer zu übertragen.
Bei Mobilfunknutzern aus dem Ausland, die die nationalen Mobilfunknetze über Roaming-
Vereinbarungen benutzen, ist die vollständige internationale Mobilfunkrufnummer zu übertragen.
Ist dem Mobilfunknetzbetreiber die Rufnummer des Teilnehmers nicht bekannt, ist eine A-Rufnum-
mer, bestehend aus Dienstekennzahl, Blockkennung und einer Endeinrichtungsnummer, die mehr-
fach und ausschließlich die Ziffer 9 enthält (z. B. 999 9999) zu übertragen. Die Anzahl der Stellen
ist durch die Vergaberegeln von Mobilfunknummern7 vorgegeben. Diese Rufnummer, im Folgen-
den Default-Rufnummer genannt, ist nicht rückrufbar.
6
§ 108 Abs. 1 Satz 2 TKG
7
Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste: Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 04/2011 vom 23.02.2011,
Verfügung 11/2011
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6.2.2 Anbieterkennung des Telefondienstanbieters
Bei Notrufverbindungen muss der Telefondiensteanbieter, von dessen Teilnehmer die Notrufver-
bindung ausgeht, seine Anbieterkennung zur Notrufabfragestelle übermitteln8 9. Die Anbieterken-
nung besteht aus einer vierstelligen hexadezimalen Ziffernfolge.
Bis zur Zuteilung einer individuellen Anbieterkennung für jeden Telefondiensteanbieter durch die
Bundesnetzagentur ist die Portierungskennung zu verwenden, die der Rufnummer des Teilnehmers
gemäß dem Portierungsdatenaustauschverfahren zugeordnet ist. Der Beginn des Zuteilungsverfah-
rens für Anbieterkennungen wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gesondert bekannt gegeben.
Die bis dahin zugeteilten Portierungskennungen werden bei der erstmaligen Zuteilung als Anbieter-
kennung verwendet.
6.2.3 Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort
Der Telefondiensteanbieter ermittelt den Standort des Notrufenden. Dies gilt auch für die automati-
sche Herstellung von Notrufverbindungen aus Kraftfahrzeugen (eCall).
Die Standortdaten sind in Form der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes durch
Angabe der geografischen Länge und Breite mit der Genauigkeit Grad, Minuten und Sekunden,
wenn technisch möglich auch mit höherer Genauigkeit, zu liefern. Zusätzlich ist die Genauigkeit
der Koordinatenangabe durch eine Unsicherheitsellipse gemäß ETSI TS 101 109, Clause 5.3 zu
beschreiben.
Als Koordinatenreferenzsystem ist das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) -
beschrieben in D2.8.I.1 INSPIRE „Specification on Coordinate Reference Systems – Guidelines“ -
zu verwenden.
Kann die geografische Koordinate im Einzelfall nicht bestimmt werden, sind, bis eine künftige
Ausgabe der TR Notruf eine andere Regelung trifft, hilfsweise andere Standortangaben abhängig
von der eingesetzten Netztechnologie möglich.
Bei der Übermittlung der Standortdaten ist anzugeben, in welcher Beschreibungsform diese über-
mittelt werden.
6.2.3.1 Standort von Telefonanschlüssen an Festnetzen
Bei Telefonanschlüssen an Festnetzen kann anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes
des Endgerätes die amtliche Anschrift des Installationsortes des Netzabschlusspunkts angegeben
werden.
6.2.3.2 Standort bei Mobilfunknetzanschlüssen
Bei Mobilfunknetzanschlüssen kann anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes eine der
folgenden Beschreibungsformen verwendet werden:
(1) Angaben zu dem Gebiet innerhalb der Funkzelle, in dem sich der Notrufende befindet oder
(2) Beschreibung der Funkzelle, in der sich der Notrufende befindet mittels,
(2.1) Standort des Mobilfunksenders,
(2.2) Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle oder
(2.3) einer Bezeichnung der Funkzelle10.
Bei Verwendung der Beschreibungsform Bezeichnung der Funkzelle (2.3) hat der Netzbetreiber den
Notrufabfragestellen für die Umsetzung der Bezeichnung in geografische Angaben die aktuelle In-
formation zum bezeichneten Gebiet in elektronischer Form als Polygonzug mit einer Stützpunkt-
weite der geografischen Koordinaten von bis zu 100 m bereitzustellen.
8
§ 4 Abs. 3 Satz 1 NotrufV
9
Portierungskennung:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikati-
on/Nummernverwaltung/TechnischeNummern/Portierungskennung/VerzeichnisPortKenn_Basepage.html
10
§ 4 Abs. 7 Nr. 3 NotrufV
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6.3 Technologiespezifische Anforderungen an Notrufverbindungen
6.3.1 Notrufverbindungen im ISDN
Anforderungen an Notrufverbindungen im ISDN sind im Anhang N3 beschrieben.
6.3.2 Notrufverbindungen in IP-Netzen
Die Festlegung der Anforderungen erfolgt in einer künftigen Ausgabe der TR Notruf.
6.3.3 Übergang zwischen Netzen unterschiedlicher Technologie
Die TR Notruf spezifiziert in dieser Ausgabe den Netzübergang zu einem ISDN. Die Anforderun-
gen an Übergänge zu Netzen mit anderer Technologie werden in einer künftigen Ausgaben be-
schrieben.
6.3.3.1 Übergang zu ISDN
Bei Telekommunikationsnetzen, die nicht ISDN-basiert sind, ist sicherzustellen, dass mit dem ver-
wendeten Übertragungsverfahren und den Schnittstellen zum ISDN Kompatibilität zu dem im Ab-
schnitt 6.3.1 beschriebenen Verfahren gegeben ist. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Netz, das
Notrufverbindungen zu einem ISDN aufbaut, unabhängig von der Technologie des Netzes im Falle
eines Notrufs am Übergang in das ISDN die Parameter in der ISUP IAM zu setzen hat, wie im Ab-
schnitt 6.3.1 beschrieben.
6.4 Automatische Herstellung von Notrufverbindungen aus Kraftfahr-
zeugen (eCall)
Die automatische Herstellung von Notrufverbindungen ist nur bei Kraftfahrzeugen zulässig, die
über eine technische Einrichtung für den paneuropäischen eCall verfügen. Bei einem manuellen
Auslösen des eCalls ist von der Endeinrichtung das Activation-Bit im Control Block des Minimum
Set of Data (MSD) auf 0 zu setzen (siehe CEN EN 15722, Table 1).
Das Mobilfunknetz hat eine derartige Anforderung einer Notrufverbindung als eCall zu erkennen,
wenn im Emergency Service Category Value (octet 3) des Service Category information element
gemäß ETSI TS 124 008 Bit 6 (manually initiated eCall) oder Bit 7 (automatically initiated eCall)
gesetzt ist.
Direkt nach dem Aufbau eines Sprachkanals zwischen der eCall-Endeinrichtung im Kraftfahrzeug
(IVS) und der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle muss das MSD von der IVS im PUSH-Modus
übertragen werden. Für die Notrufabfragestelle muss die Möglichkeit bestehen, bei einer bestehen-
den Sprachverbindung zwischen IVS und Notrufabfragestelle das MSD bei Bedarf erneut - auch
mehrfach - von der IVS anzufordern.
Zur Sicherstellung der harmonisierten europäischen Nutzung des eCall sind folgende europäische
Spezifikationen und Normen zu berücksichtigen:
• ETSI TS 122 101
• ETSI TS 124 008
• ETSI TS 126 267
• ETSI TS 126 268
• ETSI TS 126 269
• CEN EN 15722
• CEN EN 16062
• CEN EN 16072
6.5 Vom Endgerät festgestellter Standort
In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über eigene Informationen zu
seinem Standort verfügt, können diese Informationen im Sprachkanal direkt an die örtlich zuständi-
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ge Abfragestelle übermittelt werden. Die Übertragung erfolgt in derselben Weise wie beim eCall
mit reduziertem Dateninhalt im MSD, wie in Anhang I5 beschrieben. Das Activation-Bit im Control
Block des MSD ist auf 0 zu setzen.
Der Aufbau der Notrufverbindung darf sich nicht verzögern, falls vom Endgerät ermittelte Stand-
ortdaten übermittelt werden.
7 Anforderungen an Notrufanschlüsse
Der Notrufanschluss muss die folgenden Verbindungsarten unterstützen:
• Sprachverbindung,
• Fax-Verbindung gemäß ITU-T Empfehlung T.30 sowie
• Sprachverbindung als eCall mit MSD-Übertragung im Sprachkanal gemäß Abschnitt 6.4.
7.1 Betriebsbereitschaft
Die Übertragungswege, über die Notrufanschlüsse den Netzzugang erhalten, müssen uneinge-
schränkt zur Verfügung stehen. Die notwendigen Sicherheitsanforderungen stimmt der Betreiber
der Notrufabfragestelle mit dem Netzbetreiber ab.
Technische Veränderungen und Wartungsarbeiten im Netz oder an einem Netzknoten, der einen
Notrufanschluss bedient, dürfen eine bestehende Notrufverbindung sowie die Betriebsbereitschaft
und -fähigkeit des Notrufanschlusses nicht beeinträchtigen. Geplante Unterbrechungen der Be-
triebsbereitschaft hat der Netzbetreiber mit dem betroffenen Betreiber der Notrufabfragestelle abzu-
sprechen.
7.2 Dauerüberwachung von Notrufanschlüssen
Die Funktionsfähigkeit und Übertragungsqualität des Anschlusses sind ständig zu überwachen.
Im Fehlerfall, d. h. wenn die Notrufabfragestelle auf Grund der Ergebnisse dieser Dauerüberwa-
chung als nicht erreichbar gilt, ist vom Zielnetzknoten unverzüglich die Notrufumleitung gemäß
Abschnitt 7.5.1 auf die Ersatz-Notrufabfragestelle vorzunehmen. Die Entstörung ist unverzüglich
einzuleiten.
7.3 Verkehrsrichtung
Notrufanschlüsse sind so einzurichten, dass nur kommend gerichteter Verkehr transportiert wird.
7.4 Anzeige von Rufnummern
7.4.1 Rufnummer des Notrufenden
Bei Notrufanschlüssen muss die Übertragung der Rufnummer des Anrufers eingerichtet sein, auch
bei aktivierter Unterdrückung der Rufnummer seitens des Anrufers.
7.4.2 Nummer der Notrufabfragestelle.
Dem Notrufenden darf die Nummer des Notrufanschlusses nicht angezeigt werden.
7.5 Umleitung von Notrufen
Die Notrufumleitung wird bei Erkennen einer technischen Störung oder auf Anforderung durch den
Betreiber der Notrufabfragestelle von dem Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, akti-
viert. Die Nummer des Anschlusses des Umleitungsziels - eines Notrufanschlusses der Ersatz-
Notrufabfragestelle - ist gemäß dem Verzeichnis der Bundesnetzagentur vorab einzustellen.
Dasselbe Umleitungsziel ist sowohl für den Fall der technischen Störung als auch für den Fall der
Anforderung durch den Betreiber der Notrufabfragestelle einzurichten.
Eine umgeleitete Verbindung darf nicht noch einmal umgeleitet werden.
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Im Falle der Notrufumleitung sind auch die notrufbegleitenden Informationen unverzüglich zur
Ersatz-Notrufabfragestelle weiterzureichen.
Der Notrufende darf keine Mitteilung erhalten, dass sein Notruf umgeleitet wurde.
Der Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, hat sicherzustellen, dass Transitnetze, die
für eine Notrufumleitung verwendet werden, die Anforderungen an Transitnetze gemäß Abschnitt
8.2.2 erfüllen.
Die Deaktivierung der Notrufumleitung darf bestehende Notrufverbindungen nicht beeinflussen.
7.5.1 Ersatzschaltung bei technischer Störung
Im Falle einer technischen Störung des Notrufanschlusses oder der anschluss-spezifischen Anteile
der Notrufabfragestelle hat der Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, die Umleitung
nach Erkennen der Störung gemäß Abschnitt 7.2 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
500 ms zu aktivieren.
Nach Beseitigung der Störung ist die Notrufumleitung unverzüglich zu deaktivieren. Dazu hat sich
der den Notrufanschluss bereitstellende Netzbetreiber vorher für 1 min von der Rückkehr des Not-
rufanschlusses zum stabilen Betrieb zu überzeugen.
7.5.2 Umleitung auf Anforderung der Notrufabfragestelle
Notrufanschlüsse sind so auszuführen, dass der den Notrufanschluss bereitstellende Netzbetreiber
auf Anforderung des Personals der Notrufabfragstelle die Notrufumleitung für alle eingehenden
Notrufe aktivieren oder deaktivieren kann.11
7.6 ISDN-Notrufanschlüsse
Notrufanschlüsse in ISDN-Technik sind gemäß Anhang N5 einzurichten.
7.7 Notrufanschlüsse in IP-Technik
Die Spezifikation von Notrufanschlüssen in IP-Technik erfolgt in einer künftigen Ausgabe der TR
Notruf.
8 Aufgaben von Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern
8.1 Aufgaben des Telefondiensteanbieters
8.1.1 Erkennen von Aufforderungen zur Herstellung von Notrufverbindun-
gen
Telefondiensteanbieter müssen sicherstellen, dass Aufforderungen zur Herstellung von Notrufver-
bindungen12 anhand der vom Endnutzer gewählten Notrufnummer (110 oder 112) erkannt werden.
Dazu sind die vom Endnutzer gewählten Ziffern auszuwerten. Ist einer Notrufnummer eine ONKz
und/oder eine Kennzahl zur Netzbetreiberauswahl vorangestellt, muss diese Wahl gemäß Anhang
N4 behandelt werden. Einer Notrufnummer folgende Ziffern sind zu ignorieren.
Bei Endgeräten, die an Stelle der Ziffern eine spezifische Signalisierung senden („emergency call
set-up“ im Mobilfunk), hat der Telefondiensteanbieter bei Eintreffen dieses spezifischen Signals
den Aufbau einer Notrufverbindung einzuleiten. In Mobilfunknetzen ist dazu das Service Category
information element gemäß ETSI TS 124 008, Clause 10.5.4.33 (Emergency Service Category Va-
lue (octet 3))auszuwerten. Im Fall, dass das Bit 1 im Oktett 3 auf 1 gesetzt ist ("Police"), ist die Not-
rufverbindung zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle für die Notrufnummer 110 herzustel-
len und in allen anderen Fällen zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle für die Notrufnummer
11
§ 5 Satz 1 Nr. 6 NotrufV
12
§ 4 Abs. 4 NotrufV
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112. Bei der Übermittlung der notrufbegleitenden Informationen kann der Hinweis auf einen eCall
gemäß Anhang N3, Anlage N3-A, Abschnitt N3-A.5 übertragen werden.
8.1.2 Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung aus-
geht
Der Telefondiensteanbieter überträgt beim Verbindungsaufbau die geografische Rufnummer, natio-
nale Teilnehmerrufnummer oder Mobilfunkrufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufver-
bindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige unterdrückt ist13. Die übertragene Rufnum-
mer muss rückrufbar sein. Die Rückrufbarkeit wird nicht für den Fall gefordert, wo die Default-
Rufnummer gemäß Abschnitt 6.2.1 verwendet wurde.
8.1.3 Vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Notrufen-
den
Der Telefondiensteanbieter ermittelt den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des
Endgerätes des Notrufenden gemäß Abschnitt 6.2.3. Dabei stützt er sich ausschließlich auf Infor-
mationen aus dem Telekommunikationsnetz ab. Die Verwendung von Standortdaten, die vom End-
gerät oder Endnutzer bereitgestellt werden können, ist bei der Bestimmung des vom Telekommuni-
kationsnetz festgestellten Standortes des Endgerätes nicht zulässig14.
Der Telefondiensteanbieter übermittelt den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des
Endgerätes unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle.
8.1.3.1 Nutzung der Standortinformationen von Vorleistungserbringern
Verfügt der Telefondiensteanbieter nicht über die aktuellen Standortdaten des Endgerätes des Not-
rufenden, so hat er den vom Telekommunikationsnetz festgestellten Standort des Endgerätes beim
Erbringer von Vorleistungen (siehe Anhang I3) unverzüglich zu ermitteln. Der Verbindungsaufbau
darf durch das Beschaffen von Standortdaten bei Vorleistungserbringern um nicht mehr als 2 s ver-
zögert werden.
8.1.3.2 Standortinformationen aus Mobilfunknetzen
Bei Mobilfunkanschlüssen ist der Standort des Endgerätes zum Zeitpunkt des Erkennens des Ver-
bindungswunsches des Notrufenden zu ermitteln. Kann dieser Standort aus technischen Gründen
nicht ermittelt werden, so ist die Funkzelle, in der die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
zugrunde zu legen15. Diese Übergangsregelung gilt bis eine genauere Standortfeststellung möglich
ist und eine künftige Ausgabe der TR Notruf die technischen Einzelheiten festlegt.
8.1.3.3 Bereitstellen der notrufbegleitenden Informationen
Bei Notrufverbindungen, die von leitungsgebundenen Telefonanschlüssen an ISDN-Teilnehmerver-
mittlungsstellen ausgehen, ist das Verfahren nach § 7 Abs. 6 NotrufV zur Bereitstellung von Stand-
ortdaten für die verleibende Betriebszeit der ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle zulässig. Eine
ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zur Steuerung von Ver-
bindungsauf- und –abbau netzseitig ausschließlich das Zeichengabesystem Nr. 7 verwendet.
8.1.4 Örtlich zuständige Notrufabfragestelle
Jede Notrufverbindung ist durch den Telefondiensteanbieter des Notrufenden an die örtlich zustän-
dige Notrufabfragestelle für die europaeinheitliche Notrufnummer 112 bzw. nationalen Notruf-
nummer 110 herzustellen.
13
§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 102 Abs. 8 TKG
14
§ 4 Abs. 1 Satz 3 NotrufV
15
§ 7 Abs. 7 Nr. 4 NotrufV
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8.1.4.1 Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
Anhand des gemäß Abschnitt 6.2.3 vom Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Endge-
rätes ist zu prüfen, in welchem Notrufursprungsbereich für die gewählte Notrufnummer der vom
Telekommunikationsnetz festgestellter Standort des Endgerätes liegt. Die dem Notrufursprungsbe-
reich zugeordnete Nummer des Notrufanschlusses ist für die Notruflenkung zu verwenden.
8.1.4.2 Übergangsverfahren
8.1.4.2.1 Anwendung der vorläufigen Notruflenkung basierend auf ONKz
Die örtlich zuständige Notrufabfragestelle und der ihr zugehörige, für den Notrufverkehr aus dem
Notrufursprungsbreich eingerichtete Notrufanschluss sind bis zum Zeitpunkt der Einführung des
Notruflenkungsverfahrens auf der Basis von Verwaltungsstrukturen gemäß Abschnitt 5.3.2. nach
dem vorläufigen Notruflenkungsverfahren auf der Basis von Ortnetzbereichen und ggf. Teilneh-
meranschlussbereichen gemäß Abschnitt 5.3.1 zu ermitteln.
8.1.4.2.2 Aussetzen der auf Verwaltungsstrukturen basierenden Notruflenkung
Notrufverbindungen, die von leitungsgebundenen Telefonanschlüssen an ISDN-Teilnehmerver-
mittlungsstellen ausgehen, dürfen die Notruflenkung auch nach Inkrafttreten des Verfahrens gemäß
Abschnitt 5.3.2 bis zum Ende der Betriebslaufzeit dieser Teilnehmervermittlungsstellen auf der
Basis von Ortnetzbereichen und ggf. Teilnehmeranschlussbereichen gemäß Abschnitt 5.3.1 durch-
führen. Eine ISDN-Teilnehmervermittlungsstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zur Steue-
rung von Verbindungsauf- und –abbau netzseitig ausschließlich das Zeichengabesystem Nr. 7 ver-
wendet.
Die Zuordnung der Ortsnetze und ggf. Teilnehmeranschlussbereiche zu den Notrufanschlüssen ist
bei Änderungen von Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen auch nach Beginn der Notruf-
lenkung auf der Basis von Verwaltungsstrukturen gemäß Abschnitt 5.3.2. mit den nach Landesrecht
zuständigen Behörden gemäß § 3 NotrufV Abs. 1 Satz 5 abzustimmen.
8.1.5. Umsetzung der Wahl in ein Verbindungsziel
Der Telefondiensteanbieter hat die Notrufnummer abhängig vom ermittelten Notrufursprungsbe-
reich in die Nummer des Notrufanschlusses nach folgendem Prinzip umzusetzen16:
110 (Ziel-)ONKz + ChexChex + x(y)
112 (Ziel-)ONKz + ChexChex + x(y)
8.1.6 Übertragung notrufbegleitender Informationen
Der Telefondiensteanbieter hat gemäß Abschnitt 6.2 die notrufbegleitenden Informationen und die
Nummer des Notrufanschlusses zum ermittelten Notrufursprungsbereich entweder direkt an das
Zielnetz oder an ein Transitnetz, das für den öffentlich zugänglichen Telefondienst geeignet ist und
den weiteren Verbindungsaufbau einschließlich der unveränderten Weitergabe der notrufbegleiten-
den Informationen zum Zielnetz erledigt, zu übertragen.
Die Technik zur Übertragung der notrufbegleitenden Informationen muss spätestens 18 Monate
nach Inkrafttreten der TR Notruf implementiert und funktionsfähig sein.
In den Fällen, in denen die Notrufverbindung nicht mittels ISDN-Technik aufgebaut wird, erfolgt
die Belegung der für die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen erforderlichen ISUP
IAM Parameter
• Called Party Number (Q.763, Clause 3.9),
• Calling Party Number (Q.763, Clause 3.10),
• User-to-user Information (Q.763, Clause 3.61) und
• im Fall der Notrufumleitung auch der Redirecting Number
16
§ 4 Abs. 1 Satz 2 NotrufV
TR-Notruf Ausgabe 1.0 20 (56) 22. Juni 2011
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12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1931
an der Schnittstelle zum ISDN.
Anforderungen an die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen im Rahmen einer Notruf-
verbindung, die von der Quelle bis zur Senke durchgängig in IP-Technik stattfindet, werden in einer
künftigen Ausgabe der TR Notruf festgelegt.
8.1.7 Verbindungsaufbau
Nach Erkennen der Aufforderung zur Herstellung einer Notrufverbindung (siehe Abschnitt 8.1.1)
hat der Telefondiensteanbieter die Notrufverbindung an die für den Standort des Notrufenden ört-
lich zuständige Notrufabfragestelle und den dem Notrufursprungsbereich zugeordneten Notrufan-
schluss unverzüglich aufzubauen. Dazu führt der Telefondiensteanbieter in leitungsvermittelnden
Netzen die Prozeduren aus, die in der Schnittstellen-Spezifikation „Zeichengabe im ZZN7“ (Versi-
on 4.0.0) beschrieben sind. Telefondiensteanbieter, die paketvermittelnde Netze benutzen, müssen
gleichwertige Verfahren verwenden.
Die Notrufverbindung ist gemäß Abschnitt 6.1 zu kennzeichnen. Sie darf nur dann über ein Transit-
netz geführt werden, wenn kein direkter Weg zum Zielnetz verfügbar ist.
8.1.8 Seiteneinwahlschutz
Der Telefondiensteanbieter hat den Verbindungswunsch eines Endnutzers, der durch Wahl einer
Nummer nach Typ 1 oder Typ 2 der Tabelle in Abschnitt 5.1.3 eine Verbindung direkt zu einem
bestimmten Notrufanschluss herstellen möchte, abzulehnen.
8.2 Aufgaben der Betreiber von Telekommunikationsnetzen
Die an einer Notrufverbindung beteiligten Netze werden wie folgt klassifiziert:
• Ursprungsnetz,
• Transitnetz,
• Zielnetz.
Ursprungsnetz und Zielnetz können identisch sein oder zu verschiedenen Netzen gehören. Sie kön-
nen durch ein Transitnetz oder mehrere Transitnetze miteinander verbunden sein.
Im Falle der Umleitung des Notrufes auf eine Ersatz-Notrufabfragestelle können ein zweites Ziel-
netz und ggf. ein weiteres Transitnetz oder mehrere weitere Transitnetze beteiligt sein.
Im Falle eines Transits außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland sind die Anforde-
rungen der TR Notruf an die Notrufverbindung sowie die Regelungen zum Datenschutz einzuhalten.
8.2.1 Mitwirkung bei der Ermittlung des Standortes des Notrufenden
Auf Anforderung des Telefondiensteanbieters des Notrufenden ist der Erbringer von Vorleistungen
verpflichtet, an der Ermittlung des Standortes mitzuwirken. Nutzt der verpflichtete Vorleistungserb-
ringer seinerseits Vorleistungen, so muss er beim Erbringer dieser Vorleistung die Standortdaten
anfordern.
Der Erbringer der Vorleistung ist verpflichtet, die Standortdaten in Abhängigkeit vom Netzzugang,
d.h. entweder Festnetzanschluss oder Mobilfunkanschluss, von dem die Notrufverbindung eingelei-
tet wurde, unverzüglich an den Anfragenden zu übermitteln. Nach Empfang der Anfrage sind die
Standortdaten innerhalb von 1 Sekunde an die anfragende Stelle zu übermitteln.
Die technische Schnittstelle zur Anforderung der Daten über den aktuellen Standort des Notrufen-
den ist beispielhaft in Anhang I4 beschrieben. Die Schnittstelle ist gegen den Zugriff Dritter zu si-
chern. Die exakte Ausprägung dieser Schnittstelle einschließlich der Maßnahmen, die zur Sicherung
der technischen Schnittstelle gegen Missbrauch erforderlich sind, werden in einer künftigen Ausga-
be der TR Notruf festgelegt.
8.2.2 Anforderungen an Transitnetze
Notrufverbindungen müssen vorrangig und unverzüglich hergestellt werden.
TR-Notruf Ausgabe 1.0 21 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1932 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
Die Qualität der Sprachsignalübertragung darf mit Ausnahme der Laufzeitverlängerung nicht ver-
schlechtert werden.
Die notrufbegleitenden Informationen müssen unverändert übertragen werden.
An den Schnittstellen zum Ursprungsnetz und zum Zielnetz ist bei leitungsvermittelnden Netzen die
Spezifikation „Zeichengabe im ZZN7“ (Version 4.0.0) des AKNN einzuhalten.
In den Fällen, in denen im Transitnetz ein Übergang zum ISDN stattfindet, hat insbesondere die
Belegung der für die Übertragung der notrufbegleitenden Informationen erforderlichen ISUP IAM
Parameter
• Called Party Number (Q.763, Clause 3.9),
• Calling Party Number (Q.763, Clause 3.10),
• User-to-user Information (Q.763, Clause 3.61) und
• im Fall der Notrufumleitung auch der Redirecting Number
an der Schnittstelle zum ISDN zu erfolgen.
Eine Notrufverbindung darf nur dann über ein weiteres Transitnetz geführt werden, wenn kein di-
rekter Weg zum Zielnetz verfügbar ist.
Verbindungsversuche zu Notrufanschlüssen mit Ursprung im Ausland17 sind am ersten kommend
betriebenen Netzknoten für internationale Verbindungen abzuweisen.
8.2.3 Anforderungen an Zielnetze
Das Zielnetz muss Notrufverbindungen vorrangig zu dem ausgewählten Notrufanschluss aufbauen.
Die Qualität der Sprachsignalübertragung darf mit Ausnahme der Laufzeitverlängerung nicht ver-
schlechtert werden.
Die notrufbegleitenden Informationen müssen unverändert übertragen werden.
Beim Übergang vom ISUP auf DSS1 ist die ITU-T-Empfehlung Q.699 einzuhalten. Der Netzknoten,
an dem der Notrufanschluss angeschaltet ist, muss insbesondere sicherstellen, dass die Parameter,
die die notrufbegleitenden Informationen enthalten, in die korrespondierenden Informationselemen-
te der SETUP-Nachricht des DSS1 Protokolls (ITU-T-Empfehlung Q.931) umgesetzt werden.
Sollte für den Notrufanschluss die Anrufumleitung aktiv sein, hat der umleitende Netzknoten die
Prozedur gemäß ITU-T-Empfehlung Q.732.4 auszuführen. Die zur Umleitung gehörenden Parame-
ter in Rückwärtsrichtung sind so zu setzen, dass der Notrufende über die Tatsache der Umleitung
nicht informiert wird.
Verbindungsversuche zu Notrufanschlüssen mit Ursprung im Ausland18 sind am ersten kommend
betriebenen Netzknoten für internationale Verbindungen abzuweisen.
17
§ 4 Abs. 4 Satz 4 NotrufV
18
§ 4 Abs. 4 Satz 4 NotrufV
TR-Notruf Ausgabe 1.0 22 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011