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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2183


        [B.u.G.].

        [B.u.G.].

        [B.u.G.].

        Communication Services Tele2 GmbH („Tele2“) gibt an, [B.u.G.].

        Neben der Möglichkeit der direkten Zusammenschaltung mit einzelnen Mobilfunknetzbetrei-
        bern gebe es am Markt weitere Wholesale-Carrier, die eine Terminierung in Mobilfunknetze
        ermöglichen würden. Die mit einem solchen Alternativprodukt erzielbaren Preise lägen über
        den regulierten Entgelten, die im Falle einer direkten Zusammenschaltung an das Mobilfunk-
        unternehmen zu zahlen wären. Da andererseits eine direkte Zusammenschaltung auch mit
        Fixkosten und Investitionen verbunden sei, sei eine skalenabhängige Wirtschaftlichkeitsbe-
        trachtung erforderlich. Bei zu geringen Volumina sei die Nutzung von Wholesale-Carriern
        vorteilhaft, [B.u.G.].

        [B.u.G.].

        In dem theoretischen Szenario des Wegfalls der Regulierungsbedürftigkeit geht Tele2 von
        Preissteigerungen insbesondere für Nachfrager geringerer Terminierungsmengen aus. Dies
        würde insbesondere dann, wenn Nachfrager großer Terminierungsmengen günstigere Kon-
        ditionen erzielen könnten, wettbewerbsverzerrend wirken.

        [B.u.G.]. Verhandlungsspielräume würden sich im Grunde nur dort ergeben, wo gleiche
        Nachfrage- und Angebotsvolumina gegenüberstünden.

        Tele2 schätze die Einflussmöglichkeiten über ein Endkundenverhalten insgesamt eher ge-
        ring ein. Endkunden seien gerade im Telekommunikationssektor preisgetrieben. Daher wür-
        den Endkunden bei steigenden Terminierungsentgelten für einen Festnetzanbieter und damit
        verbundenen Endkundenpreissteigerungen zu solchen Anbietern wechseln, die aufgrund
        ihrer Nachfragemacht andere, günstigere Terminierungskosten hätten.

        Teilnehmernetzbetreiber könnten versuchen, die Nachfrage von Endkunden dadurch zu len-
        ken, dass sie Verbindungen zu bestimmten Endkunden (insb. Mobilfunkendkunden) erheb-
        lich verteuern. Diesem stehe aber gegenüber, dass bei einem Telefongespräch nicht in ers-
        ter Linie eine Anschlussart angewählt werde, sondern versucht werde, eine Person zu errei-
        chen. Daher würden die höheren Gesprächskosten meist in Kauf genommen. Nur im Fall der
        extremen Verteuerung würde auf die Kontaktaufnahme so lange verzichtet werden, bis die
        zu erreichende Person via Festnetztelefon kontaktiert werden könne. Dieses würde aber den
        gesellschaftlichen Trend hin zu einer stärkeren mobilen Erreichbarkeit konterkarieren, wes-
        wegen ein derartiges Vorgehen nicht zu erwarten und auch nicht zu erstreben sei.

        Wenn keine Regulierungsmaßnahmen erfolgen würden, wäre eine Preisdiskriminierung zu
        fürchten, da kleinere Nachfrager im Vergleich zu größeren Nachfragern oder auch zu Mobil-
        funknetzbetreibern untereinander keine Nachfragemacht hätten. Gegebenenfalls würden
        auch Eintrittshürden gegen eine direkte Zusammenschaltung dadurch geschaffen, dass un-
        zulässig überhöhte Anforderungen an die Zusammenschaltungsinfrastruktur (z. B. Anzahl
        der Zusammenschaltungspunkte) durch die Anbieter von Mobilfunkterminierung geschaffen
        würden.

        Callax Telecom Holding GmbH (Callax) gibt an, [B.u.G.].

        Ein Ersatz für die direkte Mobilfunkterminierung sei stets die Möglichkeit einen Transitanbie-
        ter zu nutzen. Die hierfür zu zahlenden Transitaufschläge seien (vermutlich aufgrund hoher
        Kapazitäten) gering. Bei einer Entscheidung zugunsten einer direkten Zusammenschaltung

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   mit einem Mobilfunkunternehmen würden die Rahmenbedingungen eine deutliche Rolle
   spielen. Diese seien die von den Mobilfunkunternehmen geforderte Sicherheitsleistung, die
   weiterhin sehr hohe Anzahl von Zusammenschaltungspunkten sowie die Kosten, die für die
   Zusammenschaltung an sich entstünden, insbesondere auch dadurch, dass die Mobilfunkun-
   ternehmen nur kleine 2 Mbit/s-Anbindungen anbieten. Letztere seien in der Regel selbst bei
   größeren Volumen so teuer, dass aus Kostengründen eine Zusammenschaltung mit einem
   Transitanbieter vorzunehmen sei. Angesichts der hohen Nachzahlungsrisiken durch die der-
   zeit undurchsichtige Rechtslage bei rückwirkender Aufhebung von Regulierungsverfügungen
   durch Gerichtsentscheidungen (vgl. 1 BvR 1932/08 bis 1 BvR 1935/08) bestehe derzeit auch
   bei direkter Zusammenschaltung ein höheres Risiko. Dieses Risiko würden einem einige
   Transitcarrier abnehmen. Abgeleitete Substitutionsmöglichkeiten bestünden nicht.

   [B.u.G.]. Da Mobilfunknetzbetreiber nicht wie Verbindungsnetzbetreiber gerade auf einen
   günstigen Einkauf von Terminierungsminuten angewiesen seien, würden sie meist bei einem
   oder zwei verschiedenen Anbietern einkaufen. Eine Möglichkeit, hier durch andere Ge-
   schäftsbereiche Hebelwirkungen spielen zu lassen, bestehe nur, wenn mit dem mit den Mo-
   bilfunkunternehmen in der Regel verbundenen Festnetzunternehmen Geschäftsbedingungen
   bestünden, die größere Volumina abdecken würden. Entsprechend könne nur dann indirekt
   Druck ausgeübt werden, wenn die Volumen eine gewisse Grenze überschreiten würden.
   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   Auch wenn derzeit aus Sicht der Callax auf dem Markt für den Transit in die Mobilfunknetze
   Wettbewerb herrsche, sei dies kein Zeichen dafür, dass bei der Anrufzustellung selbst Wett-
   bewerb herrsche. Denn der Auszahlungssatz selbst sei kein Gegenstand des Transitwettbe-
   werbs, sondern nur das Transitentgelt selbst. Im Transitbereich werde also regelmäßig nach
   dem Modell Transitentgelt plus feststehendes Terminierungsentgelt an den Mobilfunknetz-
   betreiber verfahren.

   Die Anrufzustellung in den einzelnen Mobilfunknetzen sei selbst nicht substituierbar.
   [B.u.G.].

   Sofern keine regulatorischen Verpflichtungen bestehen würden, gäbe es keine Chance, eine
   direkte Zusammenschaltung zu realisieren. Die Preise würden von den Mobilfunkunterneh-
   men festgelegt, ohne dass es eine Möglichkeit gäbe, diese zu verhandeln. Vor Beginn der
   Regulierung der Mobilfunkterminierungsentgelte habe keine Möglichkeit der Verhandlung mit
   den Mobilfunkunternehmen bestanden.

   Versatel AG (Versatel) gibt an, [B.u.G.]

   [B.u.G.]

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

   [B.u.G.].

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              [B.u.G.]

              Verizon Deutschland GmbH (Verizon Business) [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].

              [B.u.G.].




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       E.           Nationale Konsultation

       [...] leer




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       F.           Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG

       [...] leer




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       G.           Europäisches Konsolidierungsverfahren

       [...] leer




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        H.        Marktabgrenzung

        Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
        Leitlinien68 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
        benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
        § 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).69 Als eine Empfehlung im
        Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
        verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
        Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungs-
        pflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die
        Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechts-
        vorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sol-
        len.70 Dies gilt erst recht, da in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht ge-
        mäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märk-
        te-Empfehlung vorsieht.71

        Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung auf-
        geführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „An-
        fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.72 Zudem hat das Bundesverwaltungsge-
        richt zwischenzeitlich festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG
        eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland po-
        tentiell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig
        seien.73

        Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
        Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
        tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
        gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
        nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkteempfehlung rechtfer-
        tigen.74

        In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
        desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.75 Dies trägt
        u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
        scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.76 Auch die Kommission ist der
        Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
        Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
        Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter




        68
           Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
        Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
        Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
        69
           Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
        Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
        blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
        70
           EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
        71
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
        72
           Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
        73
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
        74
           Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel-
        Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K
        2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
        75
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
        76
           Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.

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   Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
   werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“77 zuzubilligen sei.78

   Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund na-
   tionaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkteempfehlung abzuweichen.

   Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
   Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
   Ergebnisse zweier bereits für diesen Markt vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und
   Marktanalyse nach § 14 Abs. 2 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin,
   dass teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw.
   auf diese verwiesen werden, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
   Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-
   /Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
   Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
   geändert haben.

   I.        Sachliche Marktabgrenzung

   Die Märkteempfehlung geht von der Marktabgrenzung „Anrufzustellung in einzelnen Mobil-
   funknetzen“ aus. Hiervon ausgehend wird im Folgenden überprüft, ob in sachlicher Hinsicht
   diese Abgrenzung inhaltsgleich übernommen werden kann, oder ob nationale Besonderhei-
   ten bestehen, die ein Abweichen von der Märkteempfehlung unumgänglich erscheinen las-
   sen.

   1.        Allgemeine Gesichtspunkte zur Ermittlung des relevanten Marktes

   Bevor die innerhalb dieses Marktes (möglicherweise) bestehenden Substitutionsbeziehun-
   gen und Wettbewerbsbedingungen konkret einer eingehenden Prüfung unterzogen werden,
   sind zunächst einige grundsätzliche Fragestellungen zu klären. Dazu gehört die Untersu-
   chung, ob die unterschiedlichen Netztechnologien zu einem Gesamtmarkt zusammengefasst
   werden können. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob „Anrufzustellung in einzelnen Mobil-
   funknetzen“ ausschließlich die Terminierung von Sprache oder auch die Terminierung von
   Daten (inkl. SMS und MMS) im Mobilfunkbereich umfasst. Ferner wird auf die Ermittlung des
   relevanten Marktes im Hinblick auf leitungsvermittelnde und paketvermittelnde Anrufzustel-
   lungen eingegangen. Es wird auch ermittelt, ob der sachlich relevante Markt neben den Mo-
   bilfunknetzen auch Bündelfunk- und Satellitenfunknetze einschließt. Schließlich ist zu eruie-
   ren, welche der mittlerweile im Markt tätigen MVNO/MVNE mit ihren virtuellen Mobilfunknet-
   zen tatsächlich als Anbieter auf dem Markt Nr. 7 der Märkteempfehlung auftreten.

   a.        Gemeinsamer Markt für GSM-, UMTS- und LTE-Netze

   Wie schon in den beiden vorangegangenen Untersuchungen festgestellt wurde, ist zwischen
   der Anrufzustellung in GSM-Netze bzw. UMTS-Netze weiterhin keine Differenzierung not-
   wendig. Auch eine Einbeziehung von LTE-Netzen ist angebracht, sofern in dem vorliegenden
   Prognosezeitraum eine Sprachterminierung – analog zu den GSM- und UMTS-Netzen – im
   Sinne des Marktes Nr. 7 angeboten wird.

   UMTS unterscheidet sich von GSM im Wesentlichen durch die erweiterten Möglichkeiten im
   Bereich der Datenübertragung, nicht aber im Bereich der Sprachübertragung. Eine Verbes-
   serung der Sprachqualität wird nicht durch die Kapazität der verbesserten Datenübertragung,
   77
      Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
   vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
   78
      Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 22 und Rn. 71.

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        sondern ausschließlich durch den verwendeten Codec in den mobilen Endgeräten bestimmt.
        Da aber vorliegend für Markt Nr. 7 allein die Terminierung von Sprache relevant ist (siehe
        unten b.), spielt die Unterscheidungsmöglichkeit im Bereich der Datenübertragung in diesem
        Zusammenhang keine Rolle. Die Sprachqualität im UMTS-Netz stellt also sowohl für die
        Nachfrager als auch für die Anbieter von Anrufzustellungsleistungen kein wesentliches Aus-
        wahlkriterium dar. Sowohl aus Sicht des Netzbetreibers, der die Terminierungsleistung nach-
        fragt, als auch aus Sicht des Endnutzers, der die Terminierungsleistung indirekt durch seinen
        Anruf nachfragt, sowie aus Sicht des Netzbetreibers, der die Terminierungsleistung anbietet,
        sind die Leistungen austauschbar und beinhalten keine tragfähigen Abgrenzungskriterien.

        Für den Netzbetreiber, der eine Anrufzustellung von einem Mobilfunknetzbetreiber nachfragt,
        ist es – wie bisher auch – nicht von Bedeutung, ob die Zustellung über den Teil des Fre-
        quenzspektrums erfolgt, der für GSM- bzw. der für UMTS-Dienste vorgesehen ist. Es ist für
        ihn auch nicht möglich, im Vorfeld der Leistungserbringung festzulegen, ob sein Anruf über
        das GSM- bzw. UMTS-Spektrum terminiert wird. Ausschließliches Ziel seiner Nachfrage ist
        die Erreichbarkeit der jeweiligen Endnutzer.

        Gleiches gilt aus Sicht des nachfragenden Endnutzers. Ihm kommt es letztlich bei der
        Sprachterminierung auf die Erreichbarkeit für Anrufe aus jeglichen Netzen, sei es Festnetz
        oder Mobilfunknetz, an. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Endnutzer gegenüber sei-
        nem Mobilfunkbetreiber festlegen kann, dass ihm gegenüber Anrufe lediglich über das jewei-
        lige GSM- bzw. UMTS-Spektrum terminiert werden. Es darf zudem bezweifelt werden, dass
        der Endnutzer bei der Leistungserbringung aufgrund von Qualitätsunterschieden wahrneh-
        men kann, ob ein Telefongespräch zu ihm über ein GSM- bzw. UMTS-Netz zugestellt wird.
        Schließlich kann der angerufene Endnutzer aufgrund der Tarifierung keine Unterscheidung
        treffen, da für die Anrufkosten ausschließlich der Anrufer aufkommt.

        Aus Sicht des Unternehmens, welches die Terminierungsleistung in das eigene Netz anbie-
        tet, ließe sich allenfalls als Abgrenzungsmerkmal der jeweilige Rufnummernblock für die je-
        weilige Teilnehmerrufnummer in Betracht ziehen.79 Aufgrund der allgemeinen Zuteilungsre-
        geln können die jeweiligen Rufnummernblöcke jedoch sowohl für GSM- als auch für UMTS-
        Dienste genutzt werden, so dass auch dieses Unterscheidungsmerkmal ausscheidet. Weite-
        re technische Abgrenzungsmerkmale sind nach wie vor nicht ersichtlich.

        Auch eine ökonomischer Betrachtungsweise legt keine Differenzierung zwischen den Netzen
        nahe, denn in Bezug auf die für Sprachterminierungsleistungen seitens der nachfragenden
        Netzbetreiber zu zahlenden Tarife wird keine Unterscheidung zwischen UMTS- und GSM-
        Netzen getroffen.

        Neben den zuvor dargestellten rein faktischen Fragen nach einem konkreten Abgrenzungs-
        kriterium bei der Terminierung in GSM- bzw. UMTS-Netze ist darüber hinaus weiterhin die
        Vorgabe der Technologieneutralität der Regulierung zu beachten. Denn der deutsche Ge-
        setzgeber hat bereits in der Zweckbestimmung des Telekommunikationsgesetzes auf eine
        „technologieneutrale Regulierung“ abgestellt (vgl. § 1 TKG). Dieses findet seine Entspre-
        chung in Art. 8 Abs. 1 Rahmenrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen,
        dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben „weitest-
        gehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte“. Nochmals
        konkretisiert wird dieser Grundsatz durch die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse im
        Rahmen der Ausführungen zur sachlichen Marktabgrenzung.80 Vor dem Hintergrund dieser
        national- und europarechtlichen Vorgaben wäre es nicht sachgerecht, bei der Sprachtermi-
        nierung zwischen der Leistungserbringung über GSM- bzw. UMTS-Netze zu unterscheiden.



        79
             Vgl. Vfg. 13/2000, Az.: BK-1b-98/005-1, ABl. Reg TP Nr. 4/2000 vom 23.02.2000, S. 516 (523).
        80
             Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Erwägungsgrund 45 und
             47; vgl. des Weiteren Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003, S. 16.

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Bonn, 22. Juni 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2192                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   12 2011


   Eine Einbeziehung der UMTS-Terminierung von Sprache in den Markt Nr. 7 steht zudem
   nicht in Widerspruch zu Regelungen bzw. Mitteilungen der Kommission. Zum einen ist weder
   im ursprünglichen Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003 noch zur Explana-
   tory Note in Zusammenhang mit der überarbeiteten Empfehlung 2007 eine explizite Aus-
   schlusswirkung für UMTS-Netze vorgesehen. Zum anderen sind auch im Rahmen der bei
   der Kommission notifizierten Marktanalysen keine Stellungnahmen der Kommission ergan-
   gen, die ein Außerachtlassen oder eine gesonderte Behandlung der UMTS-Netze fordern.

   Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden über LTE-Netze (so genannte 4. Generation) keine
   Terminierungsleistungen im Sinne des Marktes Nr. 7 angeboten.

   Alle über LTE-Netze angebotenen Produkte sind zu Beginn zunächst einmal nur für den sta-
   tionären Einsatz konzipiert. Dies ist auch an den schon zur Vermarktung stehenden stationä-
   ren Anwendungen für LTE zu beobachten, welche zum Beispiel bei Vodafone der Tarif „LTE
   Zuhause Internet“ heißen.81 Wie bereits weiter oben dargelegt, haben die Mobilfunknetz-
   betreiber nach der Versteigerung der Frequenzen der Digitalen Dividende im Mai 2010 erst
   vor kurzem mit dem Aufbau ihrer LTE-Netze begonnen. Gegenwärtig sind die LTE-Netze für
   die Endkunden (einen richtigen Markteintritt gab es bis vor kurzem nur von Vodafone, die
   anderen Netzbetreiber bieten zunächst nur „Testkunden“ ihre Dienste an; im April 2011 ist
   der Markteintritt der TDG Mobilfunk erfolgt82) noch sehr eingeschränkt verfügbar, die ersten
   Endgeräte insbesondere für den breitbandigen Internetzugang für Datenübertragungen (so
   genannte Datensticks u. ä.) für Nutzer sind gerade erst auf den Markt gekommen.83

   In dem Auskunftsersuchen dieser zugrundeliegenden Marktuntersuchung geben sämtliche
   Mobilfunknetzbetreiber an, in ihrem für den Markt Nr. 7 relevanten Leistungsange-
   bot/Produktportfolio ausschließlich die GSM- bzw. UMTS-Telekommunikationsnetze zu nut-
   zen. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit das LTE-Netz während des vorliegenden
   Prognosezeitraums für die Abwicklung von Sprachverkehr im Sinne des Marktes Nr. 7 ge-
   nutzt werden wird.84

   Die Laufzeit der Marktanalyse beträgt gemäß § 14 Abs. 2 TKG derzeit noch zwei Jahre. Im
   Rahmen der erforderlichen vorausschauenden Analyse muss bedacht werden, dass die Mo-
   bilfunknetzbetreiber in diesem Zeitrahmen voraussichtlich bereits einen signifikanten Ausbau
   ihrer LTE-Netze in größerem Umfang getätigt haben werden. Von einer geringen Verfügbar-
   keit insbesondere im Hinblick auf LTE-fähige mobile Endkundengeräte kann dann nicht mehr
   ausgegangen werden, so dass eine Einbeziehung von Sprachdiensten über das LTE-Netz in
   Form der leitungsgebundenen Zusammenschaltung für den sachlichen Markt Nr. 7 ebenso
   angebracht sein wird, wie die bisherige Einbeziehung des ensprechenden Sprachverkehrs
   über die GSM- und UMTS-Netze.

   Um Telefongespräche mit LTE Technik zu gewährleisten, gibt es mehrere Möglichkeiten:

        •   Das IP Multimedia Subsystem (IMS) ist ein Ansatz zur Übermittlung von Sprachpa-
            keten über das LTE-Netz. IMS wurde von 3GPP im Rahmen der UMTS-Standardisie-
            rung entwickelt, um einen standardisierten Zugriff auf Dienste aus unterschiedlichen
            Netzen zu ermöglichen. IMS nutzt das SIP (Session Initiation Protocol) als Basis-
            Protokoll. Es ermöglicht Verbindungen, zwischen Teilnehmern über ein IP-Netz her-
   81
      Vodafone vergleicht das Produkt selbst eher mit dem Festnetz: „LTE 4G ist zunächst der Zugang zum Internet
   zu Hause. Vergleichbar mit einem Festnetzanschluss“ … „Die Größe des Vodafone Zuhausebereichs zur Nut-
   zung der Vodafone LTE Flatrate ist im Regelfall um die 2 Kilometer Radius um Ihren Wohnort / Anschrift, die
   genaue Größe des Vodafone Zuhausebereichs hängt von geographischen Gegebenheiten ab (z.B. Entfernung
   der einzelnen Sendemasten).“; vgl. http://www.vodafone-lte.de/tarife-angebote (Stand: Mai 2011).
   82
      http://www.teltarif.de/telekom-lte-4g-vermarktung-start/news/42244.html
   83
      Vgl. „Mangelware – Ein noch dürftiges Angebot an Endgeräten dämpft die LTE-Euphorie“, NET 12/10, S. 39 ff.
   84
      Vgl. auch S. 30 des Konsultationsentwurfes einer Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren auf An-
   trag der Vodafone D2 GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz,
   BK3a-10/099, in dem zumindest bis zum 30.11.2012 mit keinem derartigen Einsatz gerechnet wird.

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