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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2200                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   12 2011


   merngasse 0(32) zu Markt Nr. 3 der Märkteempfehlung 2007 (Anrufzustellung in einzelnen
   öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten).103

   So sind aus Angebotssicht die Leistungen mittels Ortsnetzrufnummer (so genannte „B.1 Ter-
   minierung“) und mittels NTR (so genannte „B.32 Terminierung“) letztlich tatsächlich von ver-
   gleichbarer Natur: es werden jeweils Verbindungen zu Zielen im Netz eines bestimmten
   Netzbetreibers hergestellt. Auch unter Berücksichtigung der Nachfragerseite sind die beiden
   Leistungen homogenen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt. Denn in beiden Fällen sehen
   sich die Nachfrager den gleichen Ausweichmöglichkeiten gegenüber. Soweit sie die Termi-
   nierung in ein bestimmtes Netz begehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Terminie-
   rungsleistung des jeweiligen Netzbetreibers befriedigt werden.

   Einer Zuordnung der Terminierungsleistungen in die Rufnummerngasse 0(32) zu Markt Nr. 3
   der Märkteempfehlung 2007 (Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an fes-
   ten Standorten) steht auch nicht entgegen, dass nach den Zuteilungsregeln für Nationale
   Teilnehmerrufnummern104 die Nutzung des Rufnummernbereiches nicht nur für Ziele im
   Festnetz, sondern auch für Ziele im Mobilfunknetz möglich ist. So können Leistungen der
   Anrufzustellung zu Rufnummern in der Gasse 0(32) auch auf Anschlüssen im Mobilfunknetz
   enden. Andernfalls, d. h. im Falle einer Aufteilung des Marktes entsprechend der Zielbe-
   stimmung des Anrufes, würde missachtet, dass sich die Leistungen aus Nachfragersicht als
   gleichartig darstellen. Insoweit wird auf die weitergehenden Ausführungen der Präsidenten-
   kammer zur letztmaligen Festlegung des Marktes Nr. 3 der Märkteempfehlung 2007 verwie-
   sen.105

   Nach der leitungsvermittelnden Übergabe auf PSTN-Basis muss die Adressinformation (im
   PSTN eine E.164-Nummer) in eine im IP-Netz verwendbare Adressinformation umgewandelt
   werden: eine IP-Adresse. Hinsichtlich der finalen Zustellung des Telefonanrufs in das Daten-
   netz des Mobilfunkanbieters gelten die Ausführungen zu den rein IP-basierten Terminie-
   rungsleistungen, nach denen keine Regulierungsbedürftigkeit angenommen wurde (vgl. Ka-
   pitel H. I. 1. d.). Auch unter diesem Aspekt kommt ein Einbezug der soeben dargestellten
   Leistungen in den hier sachlich relevanten Markt nicht in Betracht.

   Leitungsvermittelnde Sprachterminierungen mit Übergabeschnittstelle: PSTN       Ziel:
   IP in die Mobilfunknetze („PS – packet switched“) werden im Rahmen der sachlichen
   Marktabgrenzung nicht von dem hier relevanten Markt Nr. 7 (Anrufzustellung in ein-
   zelnen Mobilfunknetzen) umfasst. Bei der leitungsvermittelnden Übergabe an die VoIP-
   Anbieter auf PSTN-Basis handelt es sich um eine Leistung, die Markt Nr. 3 (Anrufzu-
   stellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten) zuzuordnen ist.
   Die darauf folgende Zustellung des Telefonanrufs in das Datennetz des Mobilfunkan-
   bieters als rein IP-basierte Terminierungsleistung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
   keinem sachlich relevanten Markt der Märkteempfehlung 2007 zuzuordnen.

   f.        Keine Einbeziehung von Bündelfunknetzen

   Wie auch schon in den beiden bisherigen Marktabgrenzungen zur Anrufzustellung in einzel-
   nen Mobilfunknetzen festgestellt wurde, ist Bündelfunk kein Bestandteil des hier definierten
   sachlich relevanten Marktes. Vielmehr stellt Bündelfunk einen eigenen sachlich relevanten
   Nischen-Markt im Verhältnis zum digitalen zellularen Mobilfunk (GSM/UMTS) dar. Dies hat
   die Bundesnetzagentur in der Präsidentenkammerentscheidung vom 17.02.2004 über das
   103
       BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse des Verbindungsaufbaus im öffentlichen Telefonnetz
   und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der
   Empfehlung 2007/879/EG) vom 23.01.2009, ABl. BNetzA Nr. 7/2009, S. 1209 ff.
   104
       Veröffentlicht im ABl. BNetzA Nr. 23/2004.
   105
       BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse des Verbindungsaufbaus im öffentlichen Telefonnetz
   und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der
   Empfehlung 2007/879/EG) vom 23.01.2009, ABl. BNetzA 2009, S. 1210.

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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        Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk (Amtsblatt
        Nr. 7 vom 31.03.2004, Vfg. Nr. 6/2004) unter Verweis auf die Entscheidung der Präsidenten-
        kammer zur Neukonzeption des Bündelfunks vom 08.02.2001 (Amtsblatt Nr. 4 vom
        28.02.2001, Vfg. Nr. 13/2001) festgestellt106. Diese Einschätzung befindet sich im Einklang
        mit dem Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9.10.2000 in
        dem Verwaltungsverfahren B7 – 64203 – U – 168/00.

        Grundlage für diese Beurteilung ist die Tatsache, dass es sich beim Bündelfunk um eine
        Form des Mobilfunks handelt, die überwiegend auf firmeninterne Kommunikation ausgerich-
        tet ist, z. B. von Taxi-, Speditions- und Nahverkehrsunternehmen.107 Bündelfunk dient der re-
        gional begrenzten 108 Sprach- und Datenkommunikation unmittelbar vom Sender zum Emp-
        fänger ohne Zwischenschaltung von Verstärkereinrichtungen. Auch die Herstellung von Ver-
        bindungen ins öffentliche Netz ist möglich. Dabei steht eine Vielzahl von Funkkanälen (Fre-
        quenzbündel) einem Netzbetreiber für die Nutzung durch eine größere Zahl von an das Netz
        angeschlossenen Teilnehmern zur Verfügung. Für die Zeit des Gesprächs werden einzelne
        Kanäle durch die Bündelnetzsteuerung des Gesprächs den jeweiligen Nutzern exklusiv zu-
        gewiesen.109

        Ferner stellt das Bundeskartellamt in seinem Beschluss zu dem soeben dargestellten Ver-
        fahren fest, dass für seine Marktabgrenzung maßgeblich gewesen sei, dass bestimmte
        Funktionen (sofortiger Verbindungsaufbau, Direktruf, Leitstellendienste, bestimmte erweiterte
        Gruppenruffunktionalitäten) ausschließlich durch Bündelfunk möglich seien, nicht aber durch
        GSM-/UMTS-Mobilfunk. Bündelfunk sei durch geringe Nutzungskosten bei hohem Informati-
        onsaustausch sowie sehr kurze Gesprächsaufbauzeiten gekennzeichnet.110 Angeboten und
        entwickelt werden hier firmenspezifische Leistungsmerkmale, die die auf den Massenmarkt
        ausgerichteten GSM- und UMTS-Märkte in der Regel nicht bedienen.111 Darüber hinaus
        weist das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich der Bündelfunk
        auch erheblich in der Preisgestaltung unterscheide. Denn Bündelfunkteilnehmer zahlten für
        die Nutzung des Netzes ein monatliches Entgelt an den Netzbetreiber, jedoch innerhalb des
        Netzes keine nutzungsabhängigen Gesprächsentgelte.112

        Vor diesem Hintergrund wird weiterhin davon ausgegangen, dass Substitutionsbezie-
        hungen zum Markt des digitalen zellularen Mobilfunks wenig oder zu wesentlichen
        Teilen nur einseitig ausgeprägt sind. Insofern bilden Bündelfunk und digitaler zellula-
        rer Mobilfunk keinen gemeinsamen Markt.




        106
            Auch die Vergabe von Frequenzen für so genannten weitbandigen Bündelfunk für höherbitratige Anwendun-
        gen hat nicht zu einer Konvergenz der Märkte geführt. Es werden auch mit diesen Frequenzen herkömmliche
        Bündelfunkanwendungen angeboten.
        107
            Entscheidung der Reg TP vom 17.02.2004 über das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für weitbandigen
        Betriebs-/Bündelfunk (Amtsblatt Nr. 7 vom 31.03.2004, Vfg. Nr. 6/2004), S. 315. Der Verband „Professioneller
        Mobilfunk e.V.“ bestätigt dies in einem an die Bundesnetzagentur gerichteten Schreiben vom 20. März 2003.
        Darin heißt es: „Der Betriebs- und Bündelfunk in Deutschland mit rd. 2,5 Millionen Endgeräten wird zu 4 % von
        öffentlichen Netzangeboten und zu 96 % von geschlossenen Nutzerkreisen mit eigener Infrastruktur genutzt.“
        108
            Nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.02.2004 (a.a.O.), S. 317 ist von einer räumlichen
        Begrenzung der Diensteangebote auf bis zu 15.000 qkm auszugehen. Auch aus heutiger Sicht sind weiterhin
        keine gegenteiligen Anhaltpunkte zu erkennen.
        109
            Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9. Oktober 2000 in dem Verwaltungsver-
        fahren B7 – 64203 – U – 168/00, Tz. 11.
        110
            Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9. Oktober 2000 in dem Verwaltungsver-
        fahren B7 – 64203 – U – 168/00, Tz. 12.
        111
            Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.02.2004 über das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für
        weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk (Amtsblatt Nr. 7 vom 31.03.2004, Vfg. Nr. 6/2004), S. 315.
        112
            Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9. Oktober 2000 in dem Verwaltungsver-
        fahren B7 – 64203 – U – 168/00, Tz. 14.

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   g.      Keine Einbeziehung von Satellitennetzen

   Seitens der Bundesnetzagentur sind Frequenzzuteilungen für die Mobilfunksatellitensysteme
   Thuraya, Iridium, Inmarsat, Space Checker und Euteltracs ausgesprochen worden.

   Die Satellitensysteme Space Checker, Euteltracs und Orbcomm ermöglichen nur Übertra-
   gungen mit niedrigen Bitraten und sind nicht für eine Sprachkommunikation ausgelegt. Eine
   Einbeziehung in den hier sachlich relevanten Markt kommt daher auch künftig nicht in Be-
   tracht.

   Die Satellitensysteme Thuraya, Inmarsat (geostationäre Systeme), Iridium und Globalstar
   (umlaufende Systeme) ermöglichen Sprachkommunikation in Echtzeit. Es wird jedoch davon
   ausgegangen, dass es pro System weniger als 1.000 Teilnehmer gibt, so dass es sich bei
   der (landgestützten) Mobilkommunikation über Satelliten in Deutschland um einen Nischen-
   markt handelt. Bei Inmarsat liegt der Schwerpunkt im maritimen und aeronautischen Bereich.
   Dabei handelt es sich überwiegend um nichtöffentliche Anwendungen.

   Im Ergebnis ist festzustellen, dass GSM-/UMTS-Mobilfunk und Satellitenfunk auch wei-
   terhin keine relevanten Substitutionsbeziehungen aufweisen und insofern keinen ge-
   meinsamen Markt bilden.

   h.      Einbeziehung von MVNO-Netzen

   In die vorliegende Untersuchung werden ausschließlich diejenigen Betreiber von MVNO-
   Geschäftsmodellen einbezogen, die gegenüber Dritten auch tatsächlich als Anbieter von
   Terminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftreten und die entspre-
   chenden Terminierungsentgelte unabhängig von ihrem mobilen Gastnetzbetreiber eigen-
   ständig mit den Nachfragern der entsprechenden Terminierungsleistungen verhandeln.

   Dies ist in der Regel der Fall bei dem so genannten Full-MVNO/MVNE-Geschäftsmodell. Wie
   bereits beschrieben, ist dafür neben dem eigenen Angebot kennzeichnend, dass ein Full-
   MVNO außer der Funkschnittstelle und den Basisstationen die erforderlichen Netzkompo-
   nenten selber abbildet. In der Wertschöpfungsstufe stehen sie einem Mobilfunknetzbetreiber
   daher am nächsten. Neben der Ausgabe von eigenen SIM-Karten verfügt ein Full-MVNO
   sowohl über einen eigenen Mobilfunkcode als auch über eigene Mobilfunknetz-Schnittstel-
   len. Aufgrund dieser Ausstattung ist er in der Lage, das Routing der Verkehrsmengen fast
   vollständig selber zu übernehmen. Weiter bilden diese Voraussetzungen die Grundlage da-
   für, dass Full-MVNOs auf dem hier relevanten Vorleistungsmarkt als Anbieter von Mobilfunk-
   terminierungen auftreten und unabhängig von ihrem Gast-Mobilfunknetzbetreiber Verhand-
   lungen mit anderen Netzbetreibern führen und selbstständig die entsprechenden Vereinba-
   rungen über die zu entrichtenden Terminierungsentgelte treffen können. Dies bedeutet
   zugleich auch, dass die Full-MVNO in der Lage sind, entsprechend erbrachte Terminierungs-
   leistungen gegenüber anderen Netzbetreibern selbst abzurechnen. Den übrigen Marktteil-
   nehmern stehen sie somit vergleichbar einem Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter von Mobil-
   funkterminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz einerseits und als Nach-
   frager von Mobilfunk- bzw. Festnetzterminierungsleistungen [B.u.G.] andererseits auf der
   Vorleistungsebene gegenüber. Auf dem Endkundenmarkt sind sie für Mobilfunkendkunden
   kaum von den übrigen mit Lizenzen ausgestatteten Mobilfunknetzbetreibern unterscheidbar.
   Vor diesem Hintergrund sind Full-MVNOs als relevantes Produkt bzw. Geschäftsmodell in
   den vorliegenden Markt einzubeziehen.

   Bei der vorliegenden Marktuntersuchung bleiben (Enhanced) Service Provider und so ge-
   nannte „light“ MVNO außen vor, denn sie bieten nicht eigenständig Terminierungsleistungen
   auf dem hier maßgeblichen Vorleistungsmarkt an und verhandeln infolgedessen auch nicht

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        unabhängig Terminierungsentgelte bzw. treffen keine Zusammenschaltungsvereinbarungen
        mit anderen Netzbetreibern.113 Ein einem Mobilfunknetzbetreiber vergleichbares Tätigwerden
        ist auch deshalb nicht zu bejahen, weil sie nicht über eigene SIM-Karten verfügen und daher
        keinen eigenen Zugang in ein eigenes virtuelles Mobilfunknetz haben.

        Auf dem deutschen Mobilfunkmarkt erfüllen sowohl die vistream GmbH als auch die ring
        Mobilfunk weiterhin Voraussetzungen eines Full-MVNO-Geschäftsmodells.

        Die vistream GmbH ist Betreiberin eines virtuellen Mobilfunknetzes auf der Basis eines im
        Mai 2005 abgeschlossenen Netznutzungsvertrags mit E-Plus. Als Full-MVNO betreibt sie
        unter anderem ein eigenes HLR114, ein eigenes SMSC115 und eigene Vermittlungsanlagen
        (Gateway Mobile Switching Center).116 Vistream ist zudem exklusiver Nutzer der Rufnum-
        mergasse 01570. Das Geschäftsmodell der vistream besteht im Entwickeln und Betreiben
        individueller Mobilfunkangebote für Markenpartner (so genannte „Branded Retailer“), wobei
        die Endkundenbeziehung bei der vistream verbleibt. Die Terminierungsleistungen in das von
        der vistream betriebene Mobilfunknetz werden von der vistream allein erbracht. Hierzu kauft
        vistream die entsprechenden Vorleistungen bei E-Plus ein. Die Preise für Terminierungsleis-
        tungen in ihr MVNO-Netz werden ebenfalls eigenständig durch die vistream festgelegt und
        gegenüber den Nachfragern von Terminierungsleitung in ihr MVNO-Netz entsprechend ab-
        gerechnet.117 Vistream verfügt zudem über eigene SIM-Karten, auf die sie ausschließlich
        Zugriff hat. Damit ist vistream wie ein unabhängiger Mobilfunknetzbetreiber auf dem hier
        maßgeblichen Vorleistungsmarkt tätig, was die Einbeziehung des virtuellen Netzes der
        vistream in die vorliegende Marktuntersuchung rechtfertigt.

        Die ring Mobilfunk GmbH hat [B.u.G.] ebenfalls einen Netznutzungsvertrag mit [B.u.G.] ab-
        geschlossen. Im Übrigen ist ihr Geschäftsmodell mit dem der vistream vergleichbar: [B.u.G.].
        Hierzu kauft das Unternehmen ring die entsprechenden Vorleistungen [B.u.G.] bei [B.u.G.]
        ein.

        Auch die OnePhone Deutschland GmbH (OnePhone) ist ein virtueller Mobilfunknetzbetreiber
        („Mobile Virtual Network Operator“, MVNO), der als Anbieter von Terminierungsleistungen in
        sein eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftritt. Bei OnePhone handelt es sich gemäß
        § 3 Nr. 29 TKG um ein mit der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG verbundenes
        Unternehmen. So ist OnePhone eine 100%ige Tochter der niederländischen KPN OnePhone
        Holding BV. Diese wiederum gehört zu [B.u.G.] % der schwedischen OnePhone Holding AB
        und zu [B.u.G.] % der niederländischen KPN Mobile International BV. Letztere ist ebenso
        wie die Antragstellerin eine (mittelbare) 100%ige Tochter der Koninklijke KPN N.V. Die Ge-
        sellschafter der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG sind zum einen die die KPN Mobile N.V.
        (Niederlande) mit einem Anteil von 77,5 % und zum anderen die E-Plus Mobilfunk Ge-
        schäftsführungs GmbH mit einem Anteil von 22,5 %.118 Letztere wiederum ist eine 100%ige
        Tochtergesellschaft der KPN Mobile Holding B.V. (Niederlande). Sowohl die KPN Mobile
        Holding B.V. als auch die KPN Mobile N.V. wiederum sind jeweils eine 100%ige Tochterge-
        sellschaft der Koninklijke KPN N.V. (Niederlande). Letztlich sind OnePhone und E-Plus
        Tochtergesellschaften der Koninklijke KPN N.V. (Niederlande).

        Als MVNO produziert OnePhone Mobilfunkdienstleistungen und veräußert diese an Endkun-
        den und/oder an Telekommunikationsnetzbetreiber und zwar im Rahmen eines so genann-
        ten [B.u.G.]. Die OnePhone-Kunden erhalten eine Festnetznummer für die Festnetztelefonie
        sowie eine Mobilfunknummer für die Mobiltelefonie. Die Festnetznummer erhält OnePhone


        113
            Siehe dazu auch schon Kapitel B. II. 6.
        114
            Home Location Register.
        115
            Short Message Switching Center.
        116
            Vistream GmbH, Schreiben vom 03.05.2010, S. 12 f.
        117
            Vistream GmbH, Schreiben vom 03.05.2010, S. 13 f.
        118
            Angaben des Geschäftsberichtes der Royal KPN N.V. (Niederlande) für das Jahr 2010, S. 140.

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   von einem Festnetzpartner. Dafür installiert und betreibt OnePhone an jedem Kundenstand-
   ort eine GSM-Netzversorgung mittels so genannter [B.u.G.].

   Im Gegensatz zu Mobilfunknetzbetreibern (MNOs) betreibt OnePhone als MVNO allerdings
   selbst – da es über keine Frequenznutzungsrechte verfügt – kein vollständiges Mobilfunk-
   netz, sondern substituiert einen Teil der Mobilfunknetzinfrastruktur, [B.u.G.]. Die Kunden
   erhalten eine [B.u.G.]-SIM-Karte. Weiterhin verfügt OnePhone über Netzwerkelemente wie
   dem [B.u.G.], die einen virtuellen Mobilfunknetzbetreiber auszeichnen. Die Leistung der
   Terminierung wird von OnePhone in derselben Weise erbracht wie von einem „herkömmli-
   chen“ Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der so genannten [B.u.G.]. Zu diesem Zweck hat
   OnePhone seit dem [B.u.G.] eine Zusammenschaltungsvereinbarung mit [B.u.G.] als Fest-
   netzkooperationspartner geschlossen.

   Hingegen ist das Unternehmen ecotel, das sich selbst als MVNO klassifiziert, nicht als An-
   bieter der hier relevanten Terminierungsleistungen einzustufen. Gemäß den soeben getrof-
   fenen Ausführungen besitzen Full-MVNO grundsätzlich sämtliche für die Erbringung von
   Mobilfunkdiensten erforderlichen Netzwerkelemente mit Ausnahme der Frequenzen, der
   mobilen Basisstationen sowie der Übergabe-/Funkschnittstellen. Dies bedeutet im Umkehr-
   schluss, dass Unternehmen, die sich selbst als MVNO bezeichnen, keine Full-MVNOs im
   Sinne der vorliegenden Marktbetrachtung darstellen, wenn bestimmte Core-Netzwerkele-
   mente wie z. B. das MSC (Mobile Switching Center) oder das HLR (Home Location Register)
   fehlen, die extern bei einem Full-MVNO oder einen Mobilfunknetzbetreiber nachgefragt wer-
   den müssen. Ferner sind Unternehmen keine Full-MVNOs im Sinne der vorliegenden Markt-
   betrachtung, wenn sie nicht eigenständig Terminierungsleistungen auf dem Vorleistungs-
   markt anbieten und infolgedessen auch nicht unabhängig Terminierungsentgelte verhandeln
   bzw. keine Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Netzbetreibern abschließen.

   Ecotel selbst führt in der Antwort zum Auskunftsersuchen zur Frage des Leistungsangebotes
   im Bereich Mobilfunkterminierung aus, [B.u.G.]. Demnach sind die wichtigsten Vorausset-
   zungen, die ein Full-MVNO im Sinne der vorliegenden Marktuntersuchung zu erfüllen hat,
   nicht gegeben. Folglich geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass ecotel hier nicht weiter
   zu berücksichtigen ist.

   Der sachlich relevante Markt Nr. 7 (Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen) um-
   fasst somit sämtliche MVNO-Netze. Dies beinhaltet in der Regel so genannte Full-
   MVNO/MVNE-Geschäftsmodelle, jedoch nicht (Enhanced) Service Provider und so ge-
   nannte „light“-MVNOs.

   2.        Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

   Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts gehören zu dem sachlich rele-
   vanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der Wettbewerbs-
   bedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend austauschbar bzw.
   substituierbar sind (siehe auch BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14/07, Rn. 26; Urteil
   vom 28.01.2009, Rs. 6 C 39/07, Rn. 18).119

   In diesem Zusammenhang wird untersucht, inwieweit die Kunden (Verbraucher) bereit sind,
   das fragliche Produkt durch andere Produkte zu ersetzen.120 Die Austauschbarkeit von Pro-
   dukten wird vor allem durch deren Eigenschaften und den ihnen zugedachten Verwendungs-
   zwecken bestimmt. Entscheidend ist daher, dass alle Produkte zusammengefasst werden,


   119
       Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6. siehe auch Rn. 38 ff., 44 der Leitlinien der
   Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6; unter Hinweis auf die ständige Rspr. des
   EuGH, vgl. nur Urteil vom 14.11.1996, Rs. C-333/94, Tetra Pak - Slg. 1996, I-5951 Rn. 10 ff. m.w.N.
   120
       Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 39.

                                                         65


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        die von den Nachfragern für denselben Zweck (Endzweck) verwendet werden.121 Auch wenn
        der Endzweck eines Produkts unmittelbar von physischen Merkmalen abhängt, können doch
        unterschiedliche Arten von Produkten für denselben Zweck verwendet werden.122 Umgekehrt
        können Dienstleistungen, welche an sich denselben Zweck erfüllen können, wegen der un-
        terschiedlichen Verbrauchervorstellungen von Leistung und Endzweck dennoch unterschied-
        lichen Produktmärkten zugeordnet werden. Daher spielen rein physische Eigenschaften bei
        der Marktabgrenzung nur eine untergeordnete Rolle. Die Austauschbarkeit fehlt jedoch ein-
        deutig, wenn Produkte aufgrund ihrer besonderen technischen Eigenschaften nicht durch
        andere ersetzt werden können.123 Ausschlaggebendes Kriterium bleibt neben den äußeren
        Merkmalen die Verwendbarkeit der Produkte für den jeweiligen Kundenkreis.124

        a.        Zusammenfassung von Terminierungen in einzelnen Mobilfunknetzen

        Für die Untersuchung von Anrufzustellung in einzelnen (virtuellen) Mobilfunknetzen stellt sich
        die Frage, ob die einzelnen Netze der in Deutschland tätigen (virtuellen) Mobilfunknetzbetrei-
        ber verschiedenen sachlich relevanten Märkten angehören oder einheitlich unter einem ge-
        meinsamen Markt zu betrachten sind.

        Diese Untersuchung wurde bereits in der ersten Marktabgrenzung ausführlich durchgeführt.
        Die dort gemachten Ausführungen treffen nach wie vor auf die derzeitigen Marktgegebenhei-
        ten zu. Da – wie bereits schon in der letzten, nämlich der zweiten Marktuntersuchung auch –
        die virtuellen Mobilfunknetzbetreiber vistream und ring weiterhin und OnePhone neu auf dem
        Vorleistungsmarkt tätig sind und vergleichbar einem Mobilfunknetzbetreiber agieren, gelten
        für die virtuellen Mobilfunknetze die nachfolgenden Erläuterungen entsprechend.

        Mittels der Zustellung eines Telefongesprächs in einem Mobilfunknetz wird die angewählte
        Verbindung zu einem bestimmten Teilnehmer hergestellt. Daraus ergibt sich, dass die Ter-
        minierung zu einem bestimmten Teilnehmer nicht mit der Terminierung zu einem anderen
        Teilnehmer austauschbar ist.125 Der das Telefongespräch initiierende Endkunde will nur mit
        dem einen, bestimmten Gesprächspartner Kontakt aufnehmen. Eine Verbindung zu einem
        anderen Teilnehmer kommt daher aus seiner Sicht nicht in Frage.

        Das gleiche gilt im Prinzip auch für den Netzbetreiber, der die Terminierung bei einem ande-
        ren Netzbetreiber nachfragt.126 Er wird von seinem Kunden beauftragt, die Verbindung zu
        dem Kunden des anderen Netzbetreibers herzustellen, und zwar über den von dem Kunden
        vorgegebenen Weg. Da der Telefonkunde über die Wahl der Telefonnummer das Netz be-
        stimmt, in das sein Telefongespräch zugestellt werden soll, bleibt dem Nachfrager auf der
        Vorleistungsebene, also dem Netzbetreiber des Telefonkunden, keine andere Möglichkeit,
        als diese Terminierung bei dem anderen Netzbetreiber nachzufragen.127 Aus der Sicht des
        nachfragenden Netzbetreibers ist daher eine konkrete Verbindung nicht mit einer anderen
        austauschbar. Hinzu kommt, dass der Endkundendienst Telefongespräch und die Vorleis-
        tung Terminierung in einer festen eins-zu-eins-Relation zueinander stehen. Dadurch ergibt
        sich eine direkte Relation zwischen dieser Endkundennachfrage und der Vorleistungsnach-
        frage.



        121
            Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 44.
        122
            Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 45.
        123
            EuG, Urteil v. 12.12.1991, Rs. T-30/89, Hilti, Slg. 1991, II-1439, Rn. 69.
        124
            Vgl. Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbs-
        rechts; Abl. EG 1997, C-372, S. 5, Rn. 36; EuGH, Urteil v. 13.2.1979, Rs. 85/76, Hoffmann-La Ro-
        che/Kommission, Slg. 1979, 461, Rn. 28.
        125
            Vgl. Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003, S. 32; Commission staff working document Ex-
        planatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 42.
        126
            Vgl. Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003, S. 32.
        127
            Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Fn. 69.

                                                             66


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2206                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   12 2011


   Die isolierte Betrachtung nach dem Bedarfsmarktkonzept führt zunächst zu einem Markt, der
   mit der jeweiligen Verbindung zu einem konkreten Teilnehmer identisch ist. Eine derartige
   Marktabgrenzung wäre indes zu eng. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Annahme zahl-
   reicher kleiner Märkte die Gefahr beinhaltet, dass der einzelne Markt nicht mehr aussage-
   kräftig wäre hinsichtlich der insgesamt bestehenden Wettbewerbsbedingungen.128

   Zudem fragt der Netzbetreiber, in dessen Netz das Telefongespräch initiiert wird, nicht jede
   einzelne Terminierung in der Weise nach, wie es der technischen Herstellung der Verbin-
   dung entspricht. Vielmehr wird im Rahmen von Großhandelsbeziehungen zwischen den
   Netzbetreibern die Gesamtheit der anfallenden Terminierungen nachgefragt und angeboten.
   Anknüpfungspunkt nach dem Bedarfsmarktkonzept ist das Zielnetz, in das die Terminierung
   vorgenommen wird. Die nachfragenden Netzbetreiber sehen alle Terminierungen in das
   Zielnetz als einheitlichen Vorgang an. Für sie sind die individuellen Teilnehmeranschlüsse
   bei der Auswahl der Netze, mit denen sie Zusammenschaltungen herstellen, nicht entschei-
   dend. Vielmehr fragen sie sämtliche erreichbaren Terminierungsmöglichkeiten beim Ab-
   schluss von Zusammenschaltungsverträgen nach.129

   Die jeweils einzeln hergestellte Telefongesprächsverbindung löst zwar einen Abrechnungs-
   vorgang aus, der die Terminierung nach ihrer Zeitdauer erfasst. Allerdings ist für das Nach-
   frageverhalten der Netzbetreiber nicht jede einzelne Terminierung entscheidend, sondern
   das Gesamtvolumen aller Verbindungen, die zu einem Netz in einem bestimmten Zeitraum
   anfallen. Aufgrund dieser Verbindungsmengen werden die Entgelte für die Einzelterminie-
   rungen und die Zusammenschaltungsleistungen festgelegt.

   Somit können alle Terminierungen, die in einem Netz ausgeführt werden, zu einem Produkt
   zusammengefasst werden, ohne dass zu berücksichtigen ist, in welchem Netz die Verbin-
   dungen generiert worden sind.130

   Aus Sicht der nachfragenden Netzbetreiber sind nicht die einzelnen Terminierungen in
   das Zielnetz entscheidend, sondern das Gesamtvolumen aller einzelnen Terminierun-
   gen. Folglich werden alle Terminierungen, die in einem Mobilfunknetz ausgeführt wer-
   den, als ein Produkt betrachtet.

   b.        Substitute

   Ferner könnten weitere, technisch unterschiedliche Produkte in den Markt hinzuzuziehen
   sein, sofern sie hinreichend austauschbar sind. Eine Austauschbarkeit von Terminierungs-
   leistungen eines Netzbetreibers könnte in Frage kommen, wenn zumindest ein Teil der
   Nachfrager in der Lage wäre, durch Anpassungen die Terminierung durch ein anderes Mittel
   zu ersetzen.

   Gerade unter dem Aspekt der Nachfragesubstituierbarkeit haben nahezu alle Mobilfunknetz-
   betreiber in dem Auskunftsersuchen vorgetragen, dass die Marktabgrenzung gemäß der
   „ein-Netz-ein-Markt“-Theorie nicht anwendbar bzw. unzutreffend in Bezug auf den vorliegen-
   den Markt sei und nicht jedes Mobilfunknetz einen gesonderten eigenen Markt darstelle.
   Stattdessen wäre vielmehr von einem gemeinsamen Mobilfunkmarkt aller bestehenden Mo-
   bilfunknetze auszugehen.131



   128
       Vgl. KG, 07.11.1985 „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“ WuW/E OLG 3759, 3759 f.
   129
       Vgl. Koenig/Vogelsang: Gutachten Marktabgrenzung und Marktbeherrschung im Bereich der Mobilfunktermi-
   nierung (Markt Nr. 16 der Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte), 04.10.2004,
   S. 20.
   130
       Vgl. Commission staff working document Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 42.
   131
       Siehe hierzu Telekom Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2010, S. 5; [B.u.G.]

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        Allerdings haben die Prüfungen der Bundesnetzagentur sowohl in der ersten als auch in der
        zweiten Runde der Marktanalyse gezeigt, dass die Terminierungsleistungen der jeweiligen
        Netze nicht untereinander austauschbar sind und somit auch keine Substitute darstellen. Es
        liegen gerade nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass die jeweiligen Mobilfunknetze als
        Substitute im Sinne eines Gesamtmarktes angesehen werden können.

        Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zur Festlegung vom 30.08.2006 des vorlie-
        gend in Rede stehenden Marktes bestätigt, da die Bundesnetzagentur die Marktdefinition in
        Anwendung der Marktabgrenzungskriterien des europäischen Wettbewerbsrechts, insbe-
        sondere der Austauschbarkeit auf Nachfrageseite und der Angebotsumstellungsflexibilität,
        unter erschöpfender Berücksichtigung der ihr zugänglichen tatsächlichen Erkenntnisse
        nachvollzogen und auch im Hinblick auf die spezifischen deutschen Marktverhältnisse bestä-
        tigt habe.132

        Eine andere Sichtweise wäre etwa angebracht, wenn Mobilfunknetzbetreiber auf die Informa-
        tionen von SIM133-Karten der Kunden anderer Netzbetreiber zugreifen könnten. Diese Mobil-
        funknetzbetreiber könnten die Verbindungen dann selbst terminieren und die Terminierung
        anderen Betreibern anbieten. Die durchgeführten Untersuchungen haben – wie bereits die
        beiden vorherigen auch – ergeben, dass auch weiterhin solche Alternativen im Mobilfunksek-
        tor in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht bestehen. Die [B.u.G.] haben [B.u.G.]
        angegeben, dass sie einerseits keinen Zugriff auf die SIM-Karten anderer Betreiber haben
        und andererseits auch selber anderen Unternehmen keinen Zugriff auf die eigenen SIM-
        Karten gewähren.134

        Prinzipiell sind auch Substitutionsmöglichkeiten über Voice over Internet Protocol (VoIP) für
        den Bereich des Mobilfunks denkbar. Dies setzt voraus, dass der Angerufene auf seinem
        UMTS-Endgerät einen VoIP-Client installiert hat und damit online ist. Der Anruf wird über das
        Datennetz des Mobilfunknetzbetreibers dem Angerufenen zugestellt und könnte somit ein
        Substitut für die klassische Anrufzustellung darstellen, für das keine Terminierungsentgelte
        erhoben werden. In der Vergangenheit hatten die Mobilfunknetzbetreiber solche Anwendun-
        gen ausgeschlossen, agieren aber nun mit zunehmender Relevanz von VoIP-Produkten auf
        unterschiedliche Weise. So hat die Überprüfung durch die Bundesnetzagentur gezeigt, dass
        E-Plus, TDG Mobilfunksparte135 und Vodafone eine „Voice-over-IP“-Nutzung für ihre Daten-
        tarifoptionen bzw. Daten-Flatrates zwar standardmäßig nicht gestatten.136 Ausnahmen bilden
        bei der TDG Mobilfunksparte die Complete Mobil Tarife. In den Tarifen Complete Mobil S
        und Complete Mobil M kann bspw. die Nutzung von „Voice-over-IP“ als Zusatzoption für
        9,95 € im Monat dazu gebucht werden. In den Complete Mobil L und XL Tarifen ist die „Voi-
        ce-over-IP“ Nutzung freigegeben, wobei sich die Tarifstruktur dieses Angebots signifikant
        von den sonstigen „Basis“-Datentarifen unterscheidet (z. B. betragen die monatlichen
        Grundgebühren bei dem Tarif Complete Mobil XL 89,95 € im Gegensatz zu den Standardta-
        rifen Complete Mobil S und Complete Mobil M in Höhe von 29,95 € bzw. 39,95 €).137 Bei Vo-
        dafone gibt es z. B. die Tarife SuperFlat Internet und SuperFlat Internet Allnet, in denen die
        132
            Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 16.07, S. 14, Rn.26.
        133
            Abkürzung für Subscriber Identity Module.
        134
            Siehe hierzu Telekom Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2010, S. 6; E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.
        KG, Schreiben vom 07.05.2010, S. 4 f.; [B.u.G.].
        135
            Die Telekom Deutschland GmbH spricht in ihrem Antwortschreiben vom 07.05.2010 vom Mobilfunknetz der
        Telekom Deutschland GmbH und verwendet dann vorwiegend den Begriff „TDG Mobilfunk“. Ebenso wird für das
        Festnetz teilweise der Begriff „TDG Festnetz“ verwendet. Zur Vereinfachung und zur Vereinheitlichung der Dar-
        stellung werden von Seiten der Bundesnetzagentur in diesem und den folgenden Kapiteln in der Regel die Begrif-
        fe TDG Mobilfunksparte und TDG Festnetzsparte verwendet.
        136
            Siehe hierzu bspw. Telekom Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2010, S. 7;
        http://www.vodafone.de/privat/tarife/superflat-internet-mobil.html, Stand: Mai 2011;
        http://www.t-mobile.de/downloads/kunden-preislisten/preisliste-fuer-telekom-mobilfunk-tarife-februar-
        2011.pdf, Stand: Mai 2011;
        http://www.base.de/Mobiles-Internet/Mein-BASE-Internet-Flatrates.aspx?WT.ac=base.de/Mobiles_Internet/T1/
        Internet_Flatrates_mit_Vertrag/20101102, Stand: Mai 2011.
        137
            http://www.t-mobile.de/tarifoptionen/0,20406,17775-_1866,00.html, Stand: Mai 2011.

                                                              68


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   „Voice-over-IP“ Nutzung – ebenso wie bei der TDG Mobilfunk gegen eine signifikant höhere
   Grundgebühr für den Endkunden (z. B. betragen die monatlichen Grundgebühren bei dem
   Tarif SuperFlat Internet Allnet 89,95 € im Gegensatz zu dem Standardtarif SuperFlat Internet
   Mobil in Höhe von 34,95 €) – inklusive ist.138 Telefónica O2 hat im Zeitraum seit der letzten
   Marktanalyse als einziger Mobilfunknetzbetreiber bei ihren Datentarifen die Nutzung von
   „Voice-over-IP“ ohne zusätzliche Optionstarife freigegeben.139 Im eingeschränkten und un-
   terschiedlichen Maße wird die VoIP-Nutzung somit nunmehr teilweise gegen Entgelt – meis-
   tens in Form zusätzlicher Optionstarife – ermöglicht, zum Teil aber weiterhin unterbunden.

   Bei der Prüfung der Austauschbarkeit ist insofern auch zu berücksichtigen, dass die Mehrheit
   der in Deutschland mobil telefonierenden Verbraucher immer noch über ein Endgerät ver-
   fügt, dass zum Telefonieren mittels VoIP nicht geeignet ist. Solche in der Regel UMTS-
   fähigen Endgeräte mit einem installierbaren VoIP-Client sind vor allem als so genannte
   Smartphones bekannt, deren Durchschnittspreis im Jahr 2010 mit 226 € nahezu doppelt so
   hoch ausfällt wie der Durchschnittspreis für sonstige mobile Endkundengeräte.140 Nach An-
   gaben von BITKOM ist der Absatz von Smartphones von 3,1 Mio. im Jahr 2008 auf 5,6 Mio.
   im Jahr 2009 und 8,2 Mio. im Jahr 2010 gestiegen.141 Diese Zahlen zeigen zwar, dass die
   Smartphones zunehmend massenmarktfähig werden, allerdings haben sich die Wachstums-
   raten des Absatzes bereits deutlich verlangsamt, nämlich nach Angaben von BITKOM von
   112 % im Jahr 2008 auf 47 % im Jahr 2010.142 Im Jahr 2010 waren demnach immer noch
   zwei von drei neuen Endkundengeräten keine Smartphones, während dies im Jahr 2009
   sogar für vier von fünf neuen Endkundengeräten galt.143 Berücksichtigt man darüber hinaus
   noch den Altbestand von mobilen Endkundengeräten muss man trotz der hohen Wachs-
   tumsraten von Smartphones für den vorliegenden Prognosezeitraum noch davon ausgehen,
   dass die VoIP-Technologie auf dem Mobilfunkmarkt noch nicht vorherrschend sein wird. So
   waren Ende 2009 lediglich ca. 19 Mio. und Ende 2010 ca. 21,2 Mio. UMTS-fähige Endgerä-
   tegeräte in deutschen Mobilfunknetzen bei ca. 109 Mio. vorhandenen SIM-Karten einge-
   bucht, wobei hiervon noch einmal ca. 3,3 Mio. Handy-unabhängige Datenkarten (z. B.
   UMTS-Surfsticks für den Laptop) für Ende 2009 bzw. 4.3 Mio zum Ende des Jahres 2010
   abgezogen werden müssen.144 Zu einer geringeren Anzahl bereits vorhandener Smartpho-
   nes in Deutschland kommt ein Umfrageergebnis der Forsa,145 wonach jeder fünfte Handy-
   nutzer ein Smartphone besitzt bzw. eine Studie der Jom Jäschke Operational Media
   GmbH,146 nach der im Jahr 2010 rund 8,5 Mio. Smartphone-Besitzer in Deutschland existie-
   ren. Gestützt wird die daraus ableitbare Annahme der (noch) fehlenden Massenmarktfähig-
   keit von VoIP zudem von dem Mobilfunknetzbetreiber [B.u.G.], der angibt, dass lediglich
   unter [B.u.G.] % der Sprachverbindungen im eigenen Netz über VoIP abgewickelt werden.147

   Ein weiteres Substitutionshemmnis besteht darin, dass bei einer rein paketvermittelnden An-
   rufzustellung auf IP-Ebene (sog. reine Peer-to-Peer Anwendungen) beide Endkunden, also
   sowohl der anrufenden Endkunde als auch der angerufene Endkunde, bei denselben VoIP-
   Anbieter einen VoIP-Account haben müssen. Anders als bei Telefongesprächen auf der Ba-
   sis von E.164-Nummern gibt es zwischen den VoIP-Anbietern derzeit keine gemeinsame
   Übereinkunft über einen gemeinsam zu benutzenden Adressraum bzw. ein zentrales Teil-
   nehmerverzeichnis. Das bedeutet, dass ein Endkunde eines VoIP-Anbieters grundsätzlich
   138
       http://www.vodafone.de/infofaxe/551.pdf, Stand: Mai 2011.
   139
       http://www.o2online.de/nw/assets/blobs/tarife/preisliste-mobilfunk-postpaid2.pdf, Stand: Mai 2011.
   140
       Pressemitteilung der BITKOM vom 15.11. 2010, abrufbar unter
   http://www.bitkom.org/de/presse/8477_65897.aspx.
   141
       Pressemitteilung der BITKOM vom 11.02.2010, abrufbar unter http://www.bitkom.org/62432_62420.aspx.
   142
       Pressemitteilung der BITKOM vom 11.02.2010, abrufbar unter http://www.bitkom.org/62432_62420.aspx.
   143
       Pressemitteilung der BITKOM vom 11.02.2010, abrufbar unter http://www.bitkom.org/62432_62420.aspx;
   Pressemitteilung der BITKOM vom 15.11. 2010, abrufbar unter
   http://www.bitkom.org/de/presse/8477_65897.aspx; vgl. auch Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2010. S. 88.
   144
       Siehe Bundesnetzagentur, Tätigkeitsbericht 2008/2009, S. 50, 55, 99; Jahresbericht 2010, S. 88 f.
   145
       Pressemitteilung der BITKOM vom 14.10.2010, abrufbar unter http://www.bitkom.org/65510_65506.aspx.
   146
       Vgl. Meldung vom 10.6.2010, http://www.presseportal.de/pm/62856/1628783/jom_jaeschke_operational_
   media_gmbh.
   147
       [B.u.G.]

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        nicht mit einem Endkunden über das Internet telefonieren kann, der die Dienste eines ande-
        ren VoIP-Anbieters in Anspruch nimmt.

        Hinzu kommt, dass lediglich [B.u.G.] den Endkunden bei ihren Datentarifen die Nutzung von
        „Voice-over-IP“ ohne zusätzliche Kosten ermöglicht. Alle übrigen Mobilfunknetzbetreiber ver-
        langen entweder ein zusätzliches Entgelt in Form von Optionstarifen148 bzw. eine entspre-
        chend erhöhte Grundgebühr oder schließen von vornherein die VoIP-Nutzung gemäß ihrer
        allgemeinen Geschäftsbedingungen aus (siehe dazu detailliert den vorhergehenden Ab-
        schnitt). [B.u.G.]. Solange aber der Datentarif an ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung
        von „Voice-over-IP“ gekoppelt ist, werden die meisten Endverbraucher keine Notwendigkeit
        sehen, zu einem VoIP-Dienst zu wechseln und gleichzeitig auf die herkömmliche Sprachtele-
        fonie zu verzichten. Denn die meisten Endverbraucher entrichten bereits ein Entgelt bzw.
        eine Flatrate für die herkömmliche Telefonie über das Mobilfunknetz oder haben in den ent-
        sprechenden Kombinationstarifen Freiminuten, die es zunächst abzutelefonieren gilt. Dieje-
        nigen Endkunden, die sich ausschließlich einen Datentarif aus der Motivation zulegen, einen
        VoIP-Dienst zu nutzen, um ihre Telefongesprächskosten zu reduzieren, sind demnach in der
        Minderheit. Solche maßgeschneiderten „Stand-alone“-Datentarife (keine Flatrate bzw. keine
        Inklusivminuten für herkömmliche Sprachtelefonie) sind auf dem Mobilfunkmarkt eher selten
        vorzufinden, da die Mobilfunkunternehmen in der Regel eine Kannibalisierung der eigenen
        herkömmlichen Sprachtelefonie zugunsten einer Ausweitung von Telefongesprächen mittels
        „Voice-over-IP“ verhindern möchten und durch die soeben beschriebenen Zusatzkosten für
        den Endkunden überwiegend wirtschaftlich unattraktiv gestalten.

        Demnach stellt Voice over Internet Protocol (VoIP) für den Bereich des Mobilfunks
        zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein vollwertiges Substitut dar.

        Denkbar ist, dass VoIP-Calls mittels Funktechnologien wie WLAN oder BWA (WiMAX) auf
        Mobilfunkendgeräte von Endkunden zugestellt werden, wobei es zu einer Substitution der
        Terminierungsleistung durch den Betreiber alternativer Datennetze kommen könnte. Bei die-
        sem Szenario trügen der Anrufende und der Angerufene die Kosten des Telefongesprächs.
        Dies würde eine Aufbrechung des Calling-Party-Pays-Prinzips bedeuten. Wie und zu wel-
        chen Preisen in solchen Fällen die Terminierung auf die Mobilfunkendgeräte gestaltet würde,
        ist jedoch auch weiterhin nicht bekannt.

        Aus diesem Grunde werden VoIP-Dienste derzeit nicht als mögliche vollwertige Substitute
        gewertet. Sollten die jetzt festgestellten Ergebnisse nicht mehr den tatsächlichen Marktgege-
        benheiten entsprechen, könnte eine diesbezügliche Überprüfung von Marktdefinition und -
        analyse nach § 14 Abs. 1 Alt. 1 TKG erforderlich werden.

        Weitere, derzeit technisch realisierte Substitutionsmöglichkeiten oder andere Er-
        kenntnisse, die zu einer anderen Marktdefinition führen könnten, sind nicht bekannt
        und von den Mobilfunknetzbetreibern im Übrigen auch nicht konkret aufgezeigt wor-
        den. Solange Terminierungen in das Netz eines Mobilfunknetzbetreibers nicht durch
        einen anderen Betreiber ersetzt werden können, ist die Betrachtung von Einzelnetzen
        angemessen.

        c.           Besonderheiten der Homezone-Produkte

        Im Weiteren werden Homezone-Produkte betrachtet. Ein derartiges Geschäftsmodell ermög-
        licht Mobilfunkendkunden mit einer Homezone-Option, über eine geographische Rufnummer
        zu denselben Tarifen anrufen und angerufen werden zu können, die auch für „echte“ Fest-




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              Vgl. Telekom Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2010, S. 7, [B.u.G.].

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Bonn, 22. Juni 2011
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