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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                         – Regulierung, Telekommunikation –                                 1943


          N3-A.6.3.1.2         Hauptstrahlrichtung der Antenne des Mobilfunksenders
          Der Standort des Mobilfunksenders ist mittels der geografischen Koordinate des Fußpunktes des
          Antennenträgers durch Angabe der geografischen Länge und Breite gemäß N3-A.6.1.4 zu beschrei-
          ben.
          Die Hauptstrahlrichtung der Antenne ergibt sich aus dem 3 dB-Öffnungswinkel des horizontalen
          Antennendiagramms in Verbindung mit der Reichweite des Funksenders in Form des geplanten
          Zellradiuses des Versorgungsgebietes. Die Beschreibung hat in Form eines Kreissegmentes gemäß
          ETSI TS 101 109, Clause 5.7 in Verbindung mit Clause 7.3.7 zu erfolgen. Das Informationselement
          Inner radius ist mit dem Zahlenwert „0“ zu belegen, das Informationselement Uncertainty radius ist
          mit der Reichweite der Basisstation entsprechend der Netzplanung zu belegen. Im Falle von Anten-
          nen mit horizontaler Rundstrahl-Charakteristik ist das Informationselement Offset angle mit dem
          Wert „0°“ und das Informationselement Included angle mit dem Wert „360°“ zu belegen.

          N3-A.6.3.2 Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle
          Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle kann als geografische Koordinate des Zellschwer-
          punktes oder als geografische Koordinate des Zellschwerpunktes in Verbindung mit der geografi-
          schen Beschreibung des Versorgungsgebietes angegeben werden.

          N3-A.6.3.2.1         Geografische Koordinate des Schwerpunktes
          Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle ist mittels der geografischen Koordinate des geografi-
          schen Schwerpunktes des Versorgungsgebietes durch Angabe der geografischen Länge und Breite
          gemäß N3-A.6.1.1 zu beschreiben.

          N3-A.6.3.2.2         Geografische Beschreibung des Versorgungsgebietes
          Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle ist mittels der geografischen Koordinate des geografi-
          schen Schwerpunktes des Versorgungsgebietes durch Angabe der geografischen Länge und Breite
          gemäß N3-A.6.1.1 zu beschreiben. Die Beschreibung der Ausdehnung der Funkzelle hat in Form
          einer Ellipse bezogen auf den Schwerpunkt der Funkzelle gemäß ETSI TS 101 109, Clause 5.3 in
          Verbindung mit Clause 7.3.3. zu erfolgen.

          N3-A.6.3.3 Bezeichnung der Funkzelle
          Die Bezeichnung der Funkzelle ist mittels Cell Global Identification gemäß Spezifikation ETSI TS
          123 003, Clause 4.3.1 zu bilden und setzt sich zusammen aus
           • Mobile Country Code (MCC),
           • Mobile Network Code (MNC),
           • Location Area Code (LAC),
           • Cell Identity (CI)

          N3-A.6.3.3.1         Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code
                               (MNC)
          Für die Angabe von MCC und MNC ist eine der durch die Bundesnetzagentur zugeteilten IMSI-
          Block-Kennungen des Mobilfunknetzbetreibers zu verwenden.

          Kodierung:
          MCC: drei dezimale Ziffern in den Oktetten 20 bis 21
          MNC: zwei dezimale Ziffern im Oktett 22




          TR-Notruf Ausgabe 1.0                        33 (56)                                     22. Juni 2011


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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1944                                         – Regulierung, Telekommunikation –                       12 2011


                              Oktett 20
       8    7      6            5        4      3      2           1
           MCC Ziffer 2                        MCC Ziffer 1
                              Oktett 21
       8     7          6       5        4        3       2        1
                 Fhex                          MCC Ziffer 3
                              Oktett 22
       8     7          6       5        4        3       2        1
           MNC Ziffer 2                        MNC Ziffer 1


   N3-A.6.3.3.2             Location Area Code (LAC)
   LAC hat eine feste Länge von 2 Oktetten. Es können alle Werte außer „0000“ und „FFFE“ verwen-
   det werden.

   Kodierung: vier hexdezimale Ziffern in den Oktetten 23 bis 24.

                              Oktett 23
       8    7      6            5        4       3      2          1
           LAC Ziffer 2                         LAC Ziffer 1
                              Oktett 24
       8     7          6       5        4        3       2        1
           LAC Ziffer 4                         LAC Ziffer 3


   N3-A.6.3.3.3             Cell Identity (CI)
   CI hat eine feste Länge von 2 Oktetten. Es können alle hexadezimalen Werte verwendet werden.

   Kodierung: vier hexdezimale Ziffern in den Oktetten 25 bis 26

                              Oktett 25
       8    7        6          5        4        3      2         1
            CI Ziffer 2                          CI Ziffer 1
                              Oktett 26
       8     7          6       5        4        3       2        1
            CI Ziffer 4                          CI Ziffer 3




   TR-Notruf Ausgabe 1.0                           34 (56)                                     22. Juni 2011


                                                                                                      Bonn, 22. Juni 2011
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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                 1945


            Anhang N4: Auswertung der Wahl bei einer Notrufnummer
                       mit voran- oder nachgestellten Ziffern
           Das Verfahren beruht auf der „Spezifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection) des AKNN,
           (Ausgabestand 9.0.0 vom 12.02.2008)“, Abschnitt 4.1.7: Notrufnummern (110 und 112). Die sich
           aus § 4 Abs. 4 NotrufV ergebenden notwendigen Anpassungen zur genannten Spezifikation sind in
           der Tabelle fett kursiv markiert.

                                                  presel.       presel.
                     Teilnehmer-Wahl                                                     Systemreaktion
                                                   Ort           Fern
              a, b      c        d         e
               -        -        -       NRN       VNB-         VNB-       Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
                                                   O(A)         F(A)
               -        0 ONKz(A) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist
                                                   O(A)         F(A)       nicht zu erfüllen.
               -        0 ONKz(B) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
                                                   O(A)         F(A)       zu erfüllen.
            VNB-        -        -       NRN       VNB-         VNB-       Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
            O(B)                                   O(A)         F(A)
            VNB-        -        -       NRN       VNB-         VNB-       Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
            F(B)                                   O(A)         F(A)
            VNB-        0 ONKz(A) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist
            O(B)                                   O(A)         F(A)       nicht zu erfüllen.
            VNB-        0 ONKz(A) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist
            F(B)                                   O(A)         F(A)       nicht zu erfüllen.
            VNB-        0 ONKz(B) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
            O(B)                                   O(A)         F(A)       zu erfüllen.
            VNB-        0 ONKz(B) NRN              VNB-         VNB-       Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
            F(B)                                   O(A)         F(A)       zu erfüllen.
                            Tabelle N4-1: einer Notrufnummer voran- oder nachgestellte Wahlziffern

           Beschreibung des Nummerierungsschemas:
                 a) : Präfix für die Netzbetreiberauswahl
                 b) : Betreiberkennung
                 a) + b) : Betreiberkennzahl
                 c) : nationale Verkehrsausscheidungsziffer
                 d) : Ortsnetzkennzahl
                 e) : Teilnehmerrufnummer, hier Notrufnummer
                 d) + e) : national signifikante E.164-Rufnummer.

           Die Betreiberkennzahl wird der national signifikanten E.164-Rufnummer inklusive der nationalen
           Verkehrsausscheidungsziffer vorangestellt.




           TR-Notruf Ausgabe 1.0                            35 (56)                                   22. Juni 2011



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1946                                       – Regulierung, Telekommunikation –                    12 2011


   Beispiel für 5-stellige Betreiberkennzahl des ausgewählten Netzbetreibers:

                        a)        b)       c)       d)           e)
       National        010        xy       0        89        12345678

   Regel:
   • Bei der Wahl einer Notrufnummer (110 oder 112) sind beim Verbindungsaufbau der voreinge-
      stellte Netzbetreiber oder ein fallweise ausgewählter Netzbetreiber nicht zu berücksichtigen.
   • Bei Wahl der eigenen oder einer fremden ONKz vor einer Notrufnummer ist die Notrufverbin-
      dung nicht aufzubauen.
   • In den drei Fällen, in denen die Notrufverbindung aufzubauen ist (siehe Tabelle N4-1), sind
      einer Notrufnummer nachgestellte Ziffern zu ignorieren. Die Verbindung ist sofort nach Erken-
      nen der Aufforderung zur Herstellung der Notrufverbindung aufzubauen.


   Abkürzungen:
         NRN            Notrufnummer (110 oder 112)
         VNB-F(A)       Verbindungsnetzbetreiber-Fern voreingestellt
         VNB-F(B)       Verbindungsnetzbetreiber-Fern fallweise ausgewählt
         VNB-O(A)       Verbindungsnetzbetreiber-Ort voreingestellt
         VNB-O(B)       Verbindungsnetzbetreiber-Ort fallweise ausgewählt
         ONKz(A)        eigene Ortnetzkennzahl des Teilnehmeranschlusses
         ONKz(B)        fremde Ortnetzkennzahl bezogen auf den Teilnehmeranschluss




   TR-Notruf Ausgabe 1.0                         36 (56)                                  22. Juni 2011


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                          – Regulierung, Telekommunikation –                                 1947


           Anhang N5:            ISDN-Notrufanschlüsse
           Ein Notrufanschluss in ISDN-Technik ist ein ISDN-Anlagenanschluss, der das „Digital Subscriber
           Signalling System No. one (DSS1) protocol“ gemäß ETSI EN 300 403-1 in Punkt-zu-Punkt-
           Betriebsweise verwendet.
           ISDN-Notrufanschlüsse können als Basisanschlüsse oder als Primärmultiplexanschlüsse (PMxAs)
           ausgeführt werden. Die Art des Anschlusses sowie konkrete Maßnahmen zur Erzielung der nötigen
           Ausfallsicherheit legt der Betreiber der Notrufabfragestelle in Absprache mit dem Zielnetzbetreiber
           fest. Einem Notrufanschluss können mehrere Nummern zugeteilt sein.

           N5.1 Anschlüsse
           N5.1.1 Basisanschluss
           Notrufanschlüsse können als ISDN-Basisanschluss gemäß ITU-T-Empfehlung I.420 ausgeführt
           werden.

           N5.1.2 Primärmultiplexanschluss
           Notrufanschlüsse können als ISDN-Primärmultiplexanschluss gemäß ITU-T-Empfehlung I.421
           ausgeführt werden.

           N5.1.3 Dauerüberwachung der ISDN-Notrufanschlüsse
           Zur Überwachung von Funktionsfähigkeit und Übertragungsqualität des Anschlusses sind die
           Schicht 1 des D-Kanals gemäß ETSI EN 300 012-1 (Basisanschluss) bzw. ETSI EN 300 011-1
           (Primärmultiplexanschluss) und die Schicht 2 gemäß ETSI ETS 300 125 auf Fehler zu überwachen.

           N5.2 Dienstmerkmale
           N5.2.1 Anzeige der Rufnummer des Notrufenden
           Bei Notrufanschlüssen muss die Übertragung der Rufnummer des Notrufenden mittels des Dienst-
           merkmals Calling Line Identification Presentation (CLIP) eingerichtet sein.
           Die Rufnummer des Netzabschlusspunktes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, muss vom
           Zielknoten zur Notrufabfragestelle übertragen werden, auch wenn für den Anruf des Notrufenden
           die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aktiviert ist. Dazu sind Notrufanschlüsse mit dem
           Merkmal CLIR Override auszustatten.

           N5.2.2 Identifizierung des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung aus-
                  geht
           Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal Malicious Call Identification (MCID) auszustatten.


           N5.2.3 Unterdrückung der Anzeige der Nummer des Notrufanschlusses
           Dem Notrufenden darf die Nummer des Notrufanschlusses nicht angezeigt werden, daher muss die
           Übermittlung der Nummer des Notrufanschlusses dauerhaft mit Hilfe des Dienstmerkmals Connec-
           ted Line Identification Restriction (COLR) unterdrückt sein.

           N5.2.4 User-to-User Signalling Service 1
           Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal User-to-User Signalling Service 1 auszustatten.




           TR-Notruf Ausgabe 1.0                        37 (56)                                     22. Juni 2011



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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1948                                             – Regulierung, Telekommunikation –                        12 2011


   N5.2.5 Notrufumleitung im ISDN
   Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal Call Forwarding Unconditional (CFU) auszustatten.
   Die Called Party Number der ursprünglich aufgebauten Notrufverbindung ist bei der umgeleiteten
   Verbindung als Redirecting number zu übertragen.
   Im Rahmen der Notrufumleitung sind auch die notrufbegleitenden Informationen unverzüglich zur
   Ersatz-Notrufabfragestelle weiterzureichen.20 Dazu hat der umleitende Netzknoten u. a. den emp-
   fangenen User-to-user Information-Parameter unverändert weiterzureichen. Die CFU-Prozedur
   gemäß ITU-T-Empfehlung Q.732.4 ist auszuführen.

   N5.2.6 Kompatibilität zur Technik bestehender Notrufabfragestellen
   Die Übertragung der Called Party Number, des User-user Information element und aller Parameter,
   die mit der Anrufumleitung im Zusammenhang stehen, an die Notrufabfragestelle ist auf Anforde-
   rung des Betreiber der Notrufabfragestelle seitens des Betreibers des Netzknotens, an dem die Not-
   rufabfragestelle angeschaltet ist, zu unterdrücken.




   20
        § 5 Satz 1 Nr. 5 NotrufV

   TR-Notruf Ausgabe 1.0                                38 (56)                                     22. Juni 2011


                                                                                                           Bonn, 22. Juni 2011
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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          1949


                      Anhänge mit informativem Charakter




    TR-Notruf Ausgabe 1.0                       39 (56)                                      22. Juni 2011



Bonn, 22. Juni 2011
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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1950                                         – Regulierung, Telekommunikation –                       12 2011


       Anhang I1:           Fortschreibung
       Das Verfahren zur Fortschreibung der TR Notruf richtet sich nach den Regelungen des § 108 TKG,
       wonach die Bundesnetzagentur die erforderlichen technischen Einzelheiten unter Beteiligung der
       Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufab-
       fragestellen und der Hersteller festlegt.

       Grundlegende Änderungen dieser TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer vor dem
       Punkt gekennzeichnet.

       Anpassungen und Ergänzungen von bereits in einer vorhergehenden Ausgabe beschriebenen Teilen
       der TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer nach dem Punkt gekennzeichnet.

       In beiden Fällen wird auf eine neue Ausgabe der TR Notruf im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
       hingewiesen.

       Ausgabenübersicht

        Ausgabe    Datum                           Grund der Änderung
        0.1        11. Oktober 2010                Erster Entwurf für die öffentliche Anhörung
        1.0        22. Juni 2011                   Erste Ausgabe der TR Notruf




       TR-Notruf Ausgabe 1.0                        40 (56)                                     22. Juni 2011



                                                                                                       Bonn, 22. Juni 2011
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                                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011                                                                      – Regulierung, Telekommunikation –                              1951


           Anhang I2:                                    Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfra-
                                                         gestellen
           Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.


                                              Zuständige Landesbehörde:                                                    Definition
                                              Festlegung                                       Einzugsgebiete
                                              • Einzugsgebiete
                                              • Ersatz-Notrufabfragestelle
                                                                                          BNetzA:
                                                                                           Kennzeichnung
                                                                                          • Einzugsgebiete
            Stellungnahme (Frist 4 Wochen)




                                                       Entwurf                                                               Verzeichnis
                                                                                          • Notrufabfragestelle
                                                                                          Notrufcodierungen
                                                                                          Implementierungstermin
                                               BNetzA:
                                               • Information Netzbetreiber




                                                                                                                                 Abruf
                                                                                                   Amtsblatt
                                                                                                    Hinweis
                                                       Entwurf


                                             Betroffene Netzbetreiber                              Netzbetreiber
                                             • Prüfung Einzugsgebiete                              • Anpassung techn. Einrichtung
                                             • ggf. Stellungnahme                                  • Frist 3 Monate, ggf. abweichend


                        Planung                                                                      Implementierung
                                             Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
                                                          Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten

           Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
           Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die Gren-
           zen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
               • dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Anschluss-
                   netze erforderlich werden,
               • andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständi-
                   gen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
               • Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander an-
                   grenzen.
           Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
           geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
           Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
           eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
           In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
           die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
           von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Be-
           nehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.



           TR-Notruf Ausgabe 1.0                                                    41 (56)                                  22. Juni 2011



Bonn, 22. Juni 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1952                                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                     12 2011


   Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die festgeleg-
   ten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
   Nach Eingang einer Mitteilung schließt die Bundesnetzagentur das Verfahren ab, ordnet jedem Ein-
   zugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und
       • teilt für jeden Notrufanschluss eine Nummer zu, die zwei Ziffern Chex.enthält, und informiert
          den Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, über die zugeteilte Nummer,
       • stellt frühestens nach 4 Wochen die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr ver-
          gebenen Kennzeichnungen und die zugeteilte Nummer des Notrufanschlusses unverzüglich
          in einem Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit
          und
       • veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
   Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter haben Anpassungen ihrer technischen Einrichtungen in-
   nerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen.

    Landesbehörden                                 Bundesnetzagentur                                 Netzbetreiber
       •Einzugsgebiete
       festlegen (Entwurf)      Entwürfe

                                             (Prüfung auf Konformität mit TKG und NotrufV)
                                             (Beschreibung gemäß Technische Richtlinie)
                                             Information der betroffenen Netzbetreiber
                                                                                   geplantes Einzugsgebiet

                                                                                                          (Prüfung)
                                                                                                                                 < 4 Wochen
                                                                                     ggf. Stellungnahme

    •Festlegung Einzugsgebiete
    (im Benehmen mit
    Netzbetreiber)
                             festgelegte Einzugsgebiete
                             und Termine
                                                                                                  Netzbetreiber und
                                           eindeutige Kennzeichnung Einzugsgebiete             Telefondienstanbieter
                                           eindeutige Kennzeichnung. Notrufabfragestelle
                                           Festlegung der Notrufcodierung
                                                                                                      Abruf
                                                                            Verzeichnis
                                           Hinweis auf Verzeichnis im Amtsblatt
                                                                                                      Anpassung der
                                                                                                                                < 3 Monate
                                                                                                      technischen Einrichtung
                                                                                                                                oder
                                                                                                      Umschaltzeitpunkt
                                                                                                                                entsprechend
                                                                                                      vereinbaren
                                                                                                                                Terminvorgabe
                                                                                                                                Landesbehörde
                                                                                                          Überführung in
                                                                                                          Wirkbetrieb




                                  Bild I2-2: Prozessablauf der Festlegung von Einzugsgebieten

   Das Einzugsgebiet einer Notrufabfragestelle kann aus mehreren Notrufursprungsbereichen bestehen.
   In dem Fall gelten die vorstehenden Festlegungen für die Notrufursprungsbereiche.




   TR-Notruf Ausgabe 1.0                                              42 (56)                                               22. Juni 2011


                                                                                                                                       Bonn, 22. Juni 2011
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