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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1943
N3-A.6.3.1.2 Hauptstrahlrichtung der Antenne des Mobilfunksenders
Der Standort des Mobilfunksenders ist mittels der geografischen Koordinate des Fußpunktes des
Antennenträgers durch Angabe der geografischen Länge und Breite gemäß N3-A.6.1.4 zu beschrei-
ben.
Die Hauptstrahlrichtung der Antenne ergibt sich aus dem 3 dB-Öffnungswinkel des horizontalen
Antennendiagramms in Verbindung mit der Reichweite des Funksenders in Form des geplanten
Zellradiuses des Versorgungsgebietes. Die Beschreibung hat in Form eines Kreissegmentes gemäß
ETSI TS 101 109, Clause 5.7 in Verbindung mit Clause 7.3.7 zu erfolgen. Das Informationselement
Inner radius ist mit dem Zahlenwert „0“ zu belegen, das Informationselement Uncertainty radius ist
mit der Reichweite der Basisstation entsprechend der Netzplanung zu belegen. Im Falle von Anten-
nen mit horizontaler Rundstrahl-Charakteristik ist das Informationselement Offset angle mit dem
Wert „0°“ und das Informationselement Included angle mit dem Wert „360°“ zu belegen.
N3-A.6.3.2 Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle
Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle kann als geografische Koordinate des Zellschwer-
punktes oder als geografische Koordinate des Zellschwerpunktes in Verbindung mit der geografi-
schen Beschreibung des Versorgungsgebietes angegeben werden.
N3-A.6.3.2.1 Geografische Koordinate des Schwerpunktes
Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle ist mittels der geografischen Koordinate des geografi-
schen Schwerpunktes des Versorgungsgebietes durch Angabe der geografischen Länge und Breite
gemäß N3-A.6.1.1 zu beschreiben.
N3-A.6.3.2.2 Geografische Beschreibung des Versorgungsgebietes
Der Schwerpunkt des Gebietes der Funkzelle ist mittels der geografischen Koordinate des geografi-
schen Schwerpunktes des Versorgungsgebietes durch Angabe der geografischen Länge und Breite
gemäß N3-A.6.1.1 zu beschreiben. Die Beschreibung der Ausdehnung der Funkzelle hat in Form
einer Ellipse bezogen auf den Schwerpunkt der Funkzelle gemäß ETSI TS 101 109, Clause 5.3 in
Verbindung mit Clause 7.3.3. zu erfolgen.
N3-A.6.3.3 Bezeichnung der Funkzelle
Die Bezeichnung der Funkzelle ist mittels Cell Global Identification gemäß Spezifikation ETSI TS
123 003, Clause 4.3.1 zu bilden und setzt sich zusammen aus
• Mobile Country Code (MCC),
• Mobile Network Code (MNC),
• Location Area Code (LAC),
• Cell Identity (CI)
N3-A.6.3.3.1 Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code
(MNC)
Für die Angabe von MCC und MNC ist eine der durch die Bundesnetzagentur zugeteilten IMSI-
Block-Kennungen des Mobilfunknetzbetreibers zu verwenden.
Kodierung:
MCC: drei dezimale Ziffern in den Oktetten 20 bis 21
MNC: zwei dezimale Ziffern im Oktett 22
TR-Notruf Ausgabe 1.0 33 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1944 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
Oktett 20
8 7 6 5 4 3 2 1
MCC Ziffer 2 MCC Ziffer 1
Oktett 21
8 7 6 5 4 3 2 1
Fhex MCC Ziffer 3
Oktett 22
8 7 6 5 4 3 2 1
MNC Ziffer 2 MNC Ziffer 1
N3-A.6.3.3.2 Location Area Code (LAC)
LAC hat eine feste Länge von 2 Oktetten. Es können alle Werte außer „0000“ und „FFFE“ verwen-
det werden.
Kodierung: vier hexdezimale Ziffern in den Oktetten 23 bis 24.
Oktett 23
8 7 6 5 4 3 2 1
LAC Ziffer 2 LAC Ziffer 1
Oktett 24
8 7 6 5 4 3 2 1
LAC Ziffer 4 LAC Ziffer 3
N3-A.6.3.3.3 Cell Identity (CI)
CI hat eine feste Länge von 2 Oktetten. Es können alle hexadezimalen Werte verwendet werden.
Kodierung: vier hexdezimale Ziffern in den Oktetten 25 bis 26
Oktett 25
8 7 6 5 4 3 2 1
CI Ziffer 2 CI Ziffer 1
Oktett 26
8 7 6 5 4 3 2 1
CI Ziffer 4 CI Ziffer 3
TR-Notruf Ausgabe 1.0 34 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1945
Anhang N4: Auswertung der Wahl bei einer Notrufnummer
mit voran- oder nachgestellten Ziffern
Das Verfahren beruht auf der „Spezifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection) des AKNN,
(Ausgabestand 9.0.0 vom 12.02.2008)“, Abschnitt 4.1.7: Notrufnummern (110 und 112). Die sich
aus § 4 Abs. 4 NotrufV ergebenden notwendigen Anpassungen zur genannten Spezifikation sind in
der Tabelle fett kursiv markiert.
presel. presel.
Teilnehmer-Wahl Systemreaktion
Ort Fern
a, b c d e
- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
O(A) F(A)
- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist
O(A) F(A) nicht zu erfüllen.
- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
O(A) F(A) zu erfüllen.
VNB- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
O(B) O(A) F(A)
VNB- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch ist zu erfüllen.
F(B) O(A) F(A)
VNB- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist
O(B) O(A) F(A) nicht zu erfüllen.
VNB- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist
F(B) O(A) F(A) nicht zu erfüllen.
VNB- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
O(B) O(A) F(A) zu erfüllen.
VNB- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch ist nicht
F(B) O(A) F(A) zu erfüllen.
Tabelle N4-1: einer Notrufnummer voran- oder nachgestellte Wahlziffern
Beschreibung des Nummerierungsschemas:
a) : Präfix für die Netzbetreiberauswahl
b) : Betreiberkennung
a) + b) : Betreiberkennzahl
c) : nationale Verkehrsausscheidungsziffer
d) : Ortsnetzkennzahl
e) : Teilnehmerrufnummer, hier Notrufnummer
d) + e) : national signifikante E.164-Rufnummer.
Die Betreiberkennzahl wird der national signifikanten E.164-Rufnummer inklusive der nationalen
Verkehrsausscheidungsziffer vorangestellt.
TR-Notruf Ausgabe 1.0 35 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1946 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
Beispiel für 5-stellige Betreiberkennzahl des ausgewählten Netzbetreibers:
a) b) c) d) e)
National 010 xy 0 89 12345678
Regel:
• Bei der Wahl einer Notrufnummer (110 oder 112) sind beim Verbindungsaufbau der voreinge-
stellte Netzbetreiber oder ein fallweise ausgewählter Netzbetreiber nicht zu berücksichtigen.
• Bei Wahl der eigenen oder einer fremden ONKz vor einer Notrufnummer ist die Notrufverbin-
dung nicht aufzubauen.
• In den drei Fällen, in denen die Notrufverbindung aufzubauen ist (siehe Tabelle N4-1), sind
einer Notrufnummer nachgestellte Ziffern zu ignorieren. Die Verbindung ist sofort nach Erken-
nen der Aufforderung zur Herstellung der Notrufverbindung aufzubauen.
Abkürzungen:
NRN Notrufnummer (110 oder 112)
VNB-F(A) Verbindungsnetzbetreiber-Fern voreingestellt
VNB-F(B) Verbindungsnetzbetreiber-Fern fallweise ausgewählt
VNB-O(A) Verbindungsnetzbetreiber-Ort voreingestellt
VNB-O(B) Verbindungsnetzbetreiber-Ort fallweise ausgewählt
ONKz(A) eigene Ortnetzkennzahl des Teilnehmeranschlusses
ONKz(B) fremde Ortnetzkennzahl bezogen auf den Teilnehmeranschluss
TR-Notruf Ausgabe 1.0 36 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1947
Anhang N5: ISDN-Notrufanschlüsse
Ein Notrufanschluss in ISDN-Technik ist ein ISDN-Anlagenanschluss, der das „Digital Subscriber
Signalling System No. one (DSS1) protocol“ gemäß ETSI EN 300 403-1 in Punkt-zu-Punkt-
Betriebsweise verwendet.
ISDN-Notrufanschlüsse können als Basisanschlüsse oder als Primärmultiplexanschlüsse (PMxAs)
ausgeführt werden. Die Art des Anschlusses sowie konkrete Maßnahmen zur Erzielung der nötigen
Ausfallsicherheit legt der Betreiber der Notrufabfragestelle in Absprache mit dem Zielnetzbetreiber
fest. Einem Notrufanschluss können mehrere Nummern zugeteilt sein.
N5.1 Anschlüsse
N5.1.1 Basisanschluss
Notrufanschlüsse können als ISDN-Basisanschluss gemäß ITU-T-Empfehlung I.420 ausgeführt
werden.
N5.1.2 Primärmultiplexanschluss
Notrufanschlüsse können als ISDN-Primärmultiplexanschluss gemäß ITU-T-Empfehlung I.421
ausgeführt werden.
N5.1.3 Dauerüberwachung der ISDN-Notrufanschlüsse
Zur Überwachung von Funktionsfähigkeit und Übertragungsqualität des Anschlusses sind die
Schicht 1 des D-Kanals gemäß ETSI EN 300 012-1 (Basisanschluss) bzw. ETSI EN 300 011-1
(Primärmultiplexanschluss) und die Schicht 2 gemäß ETSI ETS 300 125 auf Fehler zu überwachen.
N5.2 Dienstmerkmale
N5.2.1 Anzeige der Rufnummer des Notrufenden
Bei Notrufanschlüssen muss die Übertragung der Rufnummer des Notrufenden mittels des Dienst-
merkmals Calling Line Identification Presentation (CLIP) eingerichtet sein.
Die Rufnummer des Netzabschlusspunktes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, muss vom
Zielknoten zur Notrufabfragestelle übertragen werden, auch wenn für den Anruf des Notrufenden
die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aktiviert ist. Dazu sind Notrufanschlüsse mit dem
Merkmal CLIR Override auszustatten.
N5.2.2 Identifizierung des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung aus-
geht
Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal Malicious Call Identification (MCID) auszustatten.
N5.2.3 Unterdrückung der Anzeige der Nummer des Notrufanschlusses
Dem Notrufenden darf die Nummer des Notrufanschlusses nicht angezeigt werden, daher muss die
Übermittlung der Nummer des Notrufanschlusses dauerhaft mit Hilfe des Dienstmerkmals Connec-
ted Line Identification Restriction (COLR) unterdrückt sein.
N5.2.4 User-to-User Signalling Service 1
Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal User-to-User Signalling Service 1 auszustatten.
TR-Notruf Ausgabe 1.0 37 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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1948 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
N5.2.5 Notrufumleitung im ISDN
Notrufanschlüsse sind mit dem Dienstmerkmal Call Forwarding Unconditional (CFU) auszustatten.
Die Called Party Number der ursprünglich aufgebauten Notrufverbindung ist bei der umgeleiteten
Verbindung als Redirecting number zu übertragen.
Im Rahmen der Notrufumleitung sind auch die notrufbegleitenden Informationen unverzüglich zur
Ersatz-Notrufabfragestelle weiterzureichen.20 Dazu hat der umleitende Netzknoten u. a. den emp-
fangenen User-to-user Information-Parameter unverändert weiterzureichen. Die CFU-Prozedur
gemäß ITU-T-Empfehlung Q.732.4 ist auszuführen.
N5.2.6 Kompatibilität zur Technik bestehender Notrufabfragestellen
Die Übertragung der Called Party Number, des User-user Information element und aller Parameter,
die mit der Anrufumleitung im Zusammenhang stehen, an die Notrufabfragestelle ist auf Anforde-
rung des Betreiber der Notrufabfragestelle seitens des Betreibers des Netzknotens, an dem die Not-
rufabfragestelle angeschaltet ist, zu unterdrücken.
20
§ 5 Satz 1 Nr. 5 NotrufV
TR-Notruf Ausgabe 1.0 38 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1949
Anhänge mit informativem Charakter
TR-Notruf Ausgabe 1.0 39 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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1950 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
Anhang I1: Fortschreibung
Das Verfahren zur Fortschreibung der TR Notruf richtet sich nach den Regelungen des § 108 TKG,
wonach die Bundesnetzagentur die erforderlichen technischen Einzelheiten unter Beteiligung der
Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufab-
fragestellen und der Hersteller festlegt.
Grundlegende Änderungen dieser TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer vor dem
Punkt gekennzeichnet.
Anpassungen und Ergänzungen von bereits in einer vorhergehenden Ausgabe beschriebenen Teilen
der TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer nach dem Punkt gekennzeichnet.
In beiden Fällen wird auf eine neue Ausgabe der TR Notruf im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
hingewiesen.
Ausgabenübersicht
Ausgabe Datum Grund der Änderung
0.1 11. Oktober 2010 Erster Entwurf für die öffentliche Anhörung
1.0 22. Juni 2011 Erste Ausgabe der TR Notruf
TR-Notruf Ausgabe 1.0 40 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
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12 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 1951
Anhang I2: Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfra-
gestellen
Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.
Zuständige Landesbehörde: Definition
Festlegung Einzugsgebiete
• Einzugsgebiete
• Ersatz-Notrufabfragestelle
BNetzA:
Kennzeichnung
• Einzugsgebiete
Stellungnahme (Frist 4 Wochen)
Entwurf Verzeichnis
• Notrufabfragestelle
Notrufcodierungen
Implementierungstermin
BNetzA:
• Information Netzbetreiber
Abruf
Amtsblatt
Hinweis
Entwurf
Betroffene Netzbetreiber Netzbetreiber
• Prüfung Einzugsgebiete • Anpassung techn. Einrichtung
• ggf. Stellungnahme • Frist 3 Monate, ggf. abweichend
Planung Implementierung
Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die Gren-
zen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
• dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Anschluss-
netze erforderlich werden,
• andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
• Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander an-
grenzen.
Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Be-
nehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
TR-Notruf Ausgabe 1.0 41 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1952 – Regulierung, Telekommunikation – 12 2011
Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die festgeleg-
ten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
Nach Eingang einer Mitteilung schließt die Bundesnetzagentur das Verfahren ab, ordnet jedem Ein-
zugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und
• teilt für jeden Notrufanschluss eine Nummer zu, die zwei Ziffern Chex.enthält, und informiert
den Netzbetreiber, der den Notrufanschluss bereitstellt, über die zugeteilte Nummer,
• stellt frühestens nach 4 Wochen die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr ver-
gebenen Kennzeichnungen und die zugeteilte Nummer des Notrufanschlusses unverzüglich
in einem Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit
und
• veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter haben Anpassungen ihrer technischen Einrichtungen in-
nerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen.
Landesbehörden Bundesnetzagentur Netzbetreiber
•Einzugsgebiete
festlegen (Entwurf) Entwürfe
(Prüfung auf Konformität mit TKG und NotrufV)
(Beschreibung gemäß Technische Richtlinie)
Information der betroffenen Netzbetreiber
geplantes Einzugsgebiet
(Prüfung)
< 4 Wochen
ggf. Stellungnahme
•Festlegung Einzugsgebiete
(im Benehmen mit
Netzbetreiber)
festgelegte Einzugsgebiete
und Termine
Netzbetreiber und
eindeutige Kennzeichnung Einzugsgebiete Telefondienstanbieter
eindeutige Kennzeichnung. Notrufabfragestelle
Festlegung der Notrufcodierung
Abruf
Verzeichnis
Hinweis auf Verzeichnis im Amtsblatt
Anpassung der
< 3 Monate
technischen Einrichtung
oder
Umschaltzeitpunkt
entsprechend
vereinbaren
Terminvorgabe
Landesbehörde
Überführung in
Wirkbetrieb
Bild I2-2: Prozessablauf der Festlegung von Einzugsgebieten
Das Einzugsgebiet einer Notrufabfragestelle kann aus mehreren Notrufursprungsbereichen bestehen.
In dem Fall gelten die vorstehenden Festlegungen für die Notrufursprungsbereiche.
TR-Notruf Ausgabe 1.0 42 (56) 22. Juni 2011
Bonn, 22. Juni 2011