abl-14
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2548 – Regulierung, Energie – 14 2011
a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal
mit nicht unerheblichen Beträgen in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,
b. gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen
(§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe in Bezug auf seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eingeleitet sind,
c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
BKV vorliegt und der BKV nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 die Missbräuchlichkeit
des Antrages nachweist; ist der BKV im Rahmen der Frist nach Satz 3 nicht in der
Lage, die Missbräuchlichkeit nachzuweisen, so ist die Sicherheit nach Ablauf der Frist
sofort zu leisten,
d. der BKV die auf Grund einer vom ÜNB über ihn eingeholten Auskunft oder
einer sonstigen Sachlage begründete Besorgnis, dass er den Verpflichtungen aus
diesem Vertrag nicht nachkommen wird, innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen
geeigneten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftbericht,
Handelsregisterauszug und erforderlichenfalls weitergehende aktuelle
bonitätsrelevante Informationen nicht entkräften kann. Die eingeholte Auskunft oder
die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem
BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.
14.2. Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, wenn sie die Summe der
durchschnittlichen Energielieferungen aus dem Bilanzkreis an Netzanschlüsse über
einen Zeitraum von 7 Tagen sowie der durchschnittlichen Energiemenge der über
den Bilanzkreis abgewickelten Handelsgeschäfte für 33,5 Stunden je multipliziert mit
dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate entspricht.
14.3 Der BKV wird im Rahmen des Bilanzkreisvertragsabschlusses sein Endkunden- und
Handelsvolumen auf Anforderung bestmöglich prognostizieren und dem ÜNB
mitteilen.
14.4. Sofern sich beim reBAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben, ist der
ÜNB verpflichtet, die Höhe der Sicherheitsleistung anzupassen. Sollte der BKV eine
wesentliche Veränderung seiner über den Bilanzkreis abgewickelten
Energielieferungen planen, wird er rechtzeitig den ÜNB informieren und bei Bedarf
die Sicherheitsleistung anpassen.
14.5. Die Sicherheit kann nach Wahl des BKV in Form einer
a. selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines
Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der
Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, jedoch maximal bis
zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen,
b. selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU-
Geldinstituts unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit
und der Vorausklage,
c. zum Basiszinssatz verzinslichen Barsicherheit oder
d. durch Verpfändung eines Kontos
erbracht werden.
14.6. Auf Anforderung des BKV hat der ÜNB das Fortbestehen eines begründeten Falles
nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheit ist
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14 2011 – Regulierung, Energie – 2549
unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der
ÜNB einen begründeten Fall nach Ziffer 14.1. nach Überprüfung nach wie vor für
gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden
Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheit mitzuteilen. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
14.7. Der ÜNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach
Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der
Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 WT fruchtlos
verstrichen ist.
14.8. Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat
der ÜNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Innerhalb von 10 WT nach
Zugang dieser Unterrichtung ist der BKV verpflichtet, die Sicherheitsleistung wieder
auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen.
15. Störungen und Unterbrechungen
15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,
a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen
abzuwenden ist,
b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter
auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch
unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen,
c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist,
d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu
sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der
Belange der Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist.
Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV in
Textform und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei
Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich
in Textform zu informieren.
15.2. Soweit ein oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa
Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen
kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die
äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses
ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem
Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung
der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 4 EnWG bleibt unberührt.
In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die
Vertragsparteien werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und
wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur
Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wieder hergestellt werden. Über Störungen
und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien
unverzüglich gegenseitig informieren.
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2550 – Regulierung, Energie – 14 2011
16. Haftung
Die Vertragsparteien haften einander nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
Schäden sowie bei leichter fahrlässiger Schadensverursachung, wobei im Falle der leicht
fahrlässigen Schadensverursachung die Haftung dem Grund nach auf die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie der Art und Höhe nach auf den voraussehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt ist. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –
beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch sinngemäß für Mitarbeiter und
Beauftragte der Vertragsparteien. § 13 Abs. 4 EnWG bleibt unberührt.
17. Datenschutz
17.1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Daten werden beiderseits
unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und soweit
erforderlich gespeichert. Der BKV stimmt einem Datenaustausch zwischen dem ÜNB
und anderen ggf. betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und Netzbetreibern zu,
sofern dieser Datenaustausch für die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vertrages
erforderlich ist.
17.2. Die Vertragsparteien werden insbesondere unter Beachtung von § 9 EnWG die im
Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhaltenen Daten auch nach Vertragsende
vertraulich behandeln und sie Dritten, unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Regelungen, nicht zugänglich machen.
17.3. Der BKV erklärt sich damit einverstanden, dass die Führung seines Bilanzkreises in
der Regelzone des ÜNB, insbesondere Name und Anschrift des BKV, EIC und
Zeitraum der Bilanzkreisführung im Internet veröffentlicht werden. Er erklärt sich
darüber hinaus einverstanden, dass Name, Firma und Anschrift aller Händler und
Lieferanten, die dem betreffenden Bilanzkreis gem. Anlage 6 zugeordnet sind,
gegenüber berechtigten Stellen offengelegt werden. Der ÜNB ist befugt, Behörden,
Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen auf berechtigte Anfrage hin
Informationen diesen Bilanzkreisvertrag betreffend zu übermitteln.
18. Vertragsdauer und Kündigung
18.1. Der Bilanzkreisvertrag tritt zum …………………. , frühestens jedoch 10 WT nach
Vertragsschluss, in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom BKV mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 20 dieses Vertrages bleibt unberührt.
18.2. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren frühere Bilanzkreisverträge zwischen dem
BKV und dem ÜNB ihre Gültigkeit.
18.3. Haben die in diesem Vertrag genannten Bilanzkreise länger als 3 Monate keinen
energetischen Umsatz, kann der Bilanzkreisvertrag von jeder Vertragspartei nach
vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden. Der BKV kann der Kündigung unter
Angabe von Gründen widersprechen.
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14 2011 – Regulierung, Energie – 2551
19. Vertragsanpassung
Diesem Vertrag liegen die wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Abschlusses zu Grunde. Ändern sich diese Verhältnisse durch
gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den
Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der
Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragsparteien bei der Bundesnetzagentur
einen Antrag auf Anpassung des Vertrages stellen.
20. Außerordentliche Kündigung des Bilanzkreisvertrages
20.1. Eine fristlose Kündigung dieses Vertrages ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der dem ÜNB dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt.
20.2. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor,
a. bei wiederholten von der Bundesnetzagentur festgestellten Pflichtverletzungen
im Sinne der Ziffer 11.4 dieses Vertrages,
b. wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch auf die
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des BKV gefährdet ist und
dadurch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem ÜNB
gefährdet ist, sofern die vorrangige Erhebung einer Sicherheitsleistung nicht möglich
oder zumutbar ist.
c. bei Unterdeckungen des BKV über mehr als 33,5 zusammenhängende
Stunden in nicht unerheblicher Größenordnung in Bezug auf seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, sofern der BKV nicht innerhalb von 48 Stunden nach Anforderung
eine Sicherheit nach Ziffer 14 dieses Vertrages leistet.
Bei der fristlosen Kündigung sind die berechtigten Belange des BKV in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
20.3. Der ÜNB darf den Bilanzkreisvertrag auch fristlos kündigen, wenn der BKV seiner
Verpflichtung zur Bestellung, Verstärkung oder Wiederauffüllung von Sicherheiten
gemäß Ziffer 14. nicht innerhalb der vom ÜNB gesetzten angemessenen Frist
nachkommt. Gleiches gilt, wenn die aufgelaufenen Forderungen des ÜNB die
nachgewiesenen Sicherheiten aus diesem Vertrag übersteigen.
20.4. Der BKV wird im Fall einer vom ÜNB berechtigt ausgesprochenen außerordentlichen
Kündigung den ÜNB von möglichen Ansprüchen Dritter freistellen.
21. Salvatorische Klausel
21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr
verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch
andere, im wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Ergebnis möglichst
gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.
21.2 Sollte der Vertrag ausfüllungsbedürftige Lücken enthalten, für die die
Vertragsparteien bei ihrer Kenntnis bei Vertragsabschluss eine vernünftigerweise
einvernehmliche Regelung vorgesehen hätten, verpflichten sich die Vertragsparteien
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2552 – Regulierung, Energie – 14 2011
zu einer entsprechenden Vertragsergänzung, wobei die beiderseitigen
wirtschaftlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.
21.3. Vertragsergänzungen oder –änderungen nach den vorstehenden Absätzen sind in
Anwendung von Ziffer 19 dieses Vertrages zum Vertragsbestandteil zu machen.
22. Rechtsnachfolge
22.1. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils
anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf
nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen
aus dem Vertrag erfüllen zu können.
22.2. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von
Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes
Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge,
insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die
gesetzlichen Bestimmungen.
22.3. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben
aus diesem Vertrag zu beauftragen.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ändernde oder ergänzende Abreden
zu diesem Vertrag sowie die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dem steht die Übermittlung per Telefax gleich. Dies gilt auch für die Änderung dieser
Klausel.
23.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand
ist der Firmensitz des ÜNB.
23.3. Neben den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten grundsätzlich die den
Stand der Technik widerspiegelnden Netz- und Systemregeln der deutschen
Übertragungsnetzbetreiber (TransmissionCode) in der jeweils gültigen Fassung,
soweit diese nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen bzw. nichts anderes in
diesem Vertrag geregelt ist. Im Falle zukünftiger Änderungen kann jede
Vertragspartei bei berechtigtem Interesse eine entsprechende Änderung des
Bilanzkreisvertrages bei der Bundesnetzagentur beantragen.
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14 2011 – Regulierung, Energie – 2553
24. Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind
Anlage 1: Auflistung der Bilanzkreise mit Energy Identification Code (EIC)
Anlage 2: Kontaktdaten von ÜNB und BKV
Anlage 3: Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat
Anlage 4: Definition Kraftwerksausfall im Sinne des § 5 Abs. 4 StromNZV
Anlage 5: Unterbilanzkreise und Kettenzuordnung:
Anlage 6: Zuordnung von Händlern und Lieferanten zum Bilanzkreis
Anlage 7: Mindestinhalte des Bilanzkreisabrechnungsdokuments
(Rechnung/Gutschrift)
………………., ......................…... ……….. ………………., .................... ……... ………..
Ort Datum Ort Datum
…………………………………….. ………… ………. ………………………………………. ..
Unterschrift BKV Unterschrift ÜNB
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2554 – Regulierung, Energie – 14 2011
Anlage 1
Auflistung der Bilanzkreise mit Energy Identification Code (EIC)
Der Bilanzkreisvertrag ist gültig für die Bilanzkreise mit dem nachfolgend aufgeführten
Energy Identification Code (EIC):
Bilanzkreis EIC: Bilanzkreiseinrichtung zum: Bilanzkreisschließung zum:
………………., ......................…... ……….. ………………., .................... ……... ………..
Ort Datum Ort Datum
…………………………………….. ………… ………. ………………………………………. ..
Unterschrift BKV Unterschrift ÜNB
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14 2011 – Regulierung, Energie – 2555
Anlage 2
Kontaktdaten von ÜNB und BKV
1. Kontaktdaten des ÜNB
1.1. Allgemeine Angaben des ÜNB
Name
Straße, Nr.
PLZ / Ort
Land
Sitz des Unternehmens
Handelsregistereintrag (Amtsgericht / Nr.)
Internet
Steuer-Nr.
USt-IdNr.
GLN bzw. BDEW Nr.
1.2. Ansprechstellen des ÜNB
Vertragsmanagement und allgemeine Fragen
Anrede Tel.
Vorname Fax
Name E-Mail
Mobil
Fahrplanmanagement
Mailadresse des Fahrplansystems: mustermann1@ÜNB1.de
Tel.
Vortagesplanung (Day Ahead Ansprechpartner; Zeiten
Fax
Process) für Erreichbarkeit
E-Mail
Tel.
Operative Betriebsführung Ansprechpartner; Zeiten
Fax
(Intraday Process) für Erreichbarkeit;
E-Mail
Tel.
Tagesabschluss (Day After Ansprechpartner; Zeiten
Fax
Process) für Erreichbarkeit;
E-Mail
Tel.
Allgemeine technische Fragen Ansprechpartner; Zeiten
Fax
für Erreichbarkeit;
E-Mail
Bilanzkreisabrechnung
E-Mail Edifact-Datenaustausch
Fragen zum Edifact- Tel.
Datenaustausch Fax
E-Mail
Energiemengen Tel.
Fax
E-Mail
Rechnungen Tel.
Fax
E-Mail
1.3. Bankverbindung
SWIFT / BIC IBAN
BLZ Kontonr.
Name der Bank
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2556 – Regulierung, Energie – 14 2011
2. Kontaktdaten des BKV
2.1. Allgemeine Angaben des BKV ggf. abweichende Kontaktadresse
Name Name
Straße, Nr. Straße, Nr.
PLZ / Ort PLZ / Ort
Land Land
Sitz des Unternehmens
Handelsregistereintrag (Amtsgericht / Nr.)
Internet
Steuer-Nr.
USt-IdNr.
GLN bzw. BDEW Nr.
2.2. Ansprechstellen des BKV
Vertragsmanagement und allgemeine Fragen
Anrede Tel.
Vorname Fax
Name E-Mail
Mobil
Fahrplanmanagement
Mailadresse(n) für Rückmeldungen des ÜNB: mustermann1@bkv1.de mustermann2@bkv1.de
Tel.
Vortagesplanung (Day Ahead Ansprechpartner; Zeiten für
Fax
Process) Erreichbarkeit
E-Mail
Tel. ggf. nur 24h-Notfallnummer, wenn keine
Operative Betriebsführung Ansprechpartner; Zeiten für
Fax normale durchgehende Erreichbarkeit
(Intraday Process) Erreichbarkeit;
E-Mail gegeben
Tel.
Tagesabschluss (Day After Ansprechpartner; Zeiten für
Fax
Process) Erreichbarkeit;
E-Mail
Tel.
Allgemeine technische Fragen Ansprechpartner; Zeiten für
Fax
Erreichbarkeit;
E-Mail
Bilanzkreisabrechnung
E-Mail Edifact-Datenaustausch
Fragen zum Edifact- Tel.
Datenaustausch Fax
E-Mail
Energiemengen Tel.
Fax
E-Mail
Rechnungen Tel.
Fax
E-Mail
2.3. Bankverbindung
SWIFT / BIC IBAN
BLZ Kontonr.
Name der Bank
2.4. Rechnungsadresse
Anrede Tel.
Vorname Fax
Name E-Mail
Straße, Nr. Mobil
PLZ / Ort
Land
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14 2011 – Regulierung, Energie – 2557
Anlage 3
Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat
1. Fahrpläne
1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen
zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zu
den Bilanzkreisen des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus
dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Der BKV stimmt seine Fahrpläne
gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der
Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab.
Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem
ausländischen Netzbetreiber, mit dem der jeweilige ÜNB eine
Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den Bilanzkreisen dieses Vertrages
anzumelden. Bei Fahrplänen zu ausländischen Netzbetreibern sind die jeweiligen
Bestimmungen die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der
Fahrplananmeldung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die
Regelungen unter Ziffer 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen.
1.2. Die Fahrpläne sind sofern nicht abweichende Bestimmungen für Fahrpläne von
und zu ausländischen Netzbetreibern gelten vom BKV bis 14:30 Uhr am Vortag
an den ÜNB zu übermitteln. Die Übermittlung hat in dem vom ÜNB vorgegebenen
Fahrplanformat gemäß Ziffer 2 dieser Anlage zu erfolgen. Eine Aktualisierung der
Fahrpläne bis 14:30 Uhr des Vortages ist möglich. Für jeden Tag ist eine separate
Fahrplandatei zu übermitteln. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein
und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises
aufweisen. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt
werden.
1.3. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffer
1.2. dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche
Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden,
die betroffenen Parteien informieren und zu neuer Übermittlung der geänderten
Fahrpläne auffordern. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan
zunächst fehlt. Ist im Falle des Vorliegens zweier korrespondierender Fahrpläne
keine Klärung der Differenzen möglich, bildet der Fahrplan des importierenden
Bilanzkreises die Grundlage der betrieblichen Abwicklung und der Abrechnung.
Fahrpläne, für die abschließend kein korrespondierender Fahrplan vorliegt,
werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan
ausschließlich Nullwerte aufweist.
Hiervon ausgenommen sind:
a. Fahrpläne von und zu EEG-Bilanzkreisen des ÜNB, bei denen im Falle von
Differenzen der Fahrplan des ÜNB Vorrang hat,
b. Fahrpläne von und zu Börsenbilanzkreisen, bei denen im Falle von
Differenzen der Fahrplan der Börse Vorrang hat.
Die Regelungen gemäß Ziffer 12. dieses Vertrages bleiben unberührt.
Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten
Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die
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