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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           a.      der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal
           mit nicht unerheblichen Beträgen in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
           in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,

           b.     gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen
           (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe in Bezug auf seine wirtschaftliche
           Leistungsfähigkeit eingeleitet sind,

           c.      ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
           BKV vorliegt und der BKV nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 die Missbräuchlichkeit
           des Antrages nachweist; ist der BKV im Rahmen der Frist nach Satz 3 nicht in der
           Lage, die Missbräuchlichkeit nachzuweisen, so ist die Sicherheit nach Ablauf der Frist
           sofort zu leisten,

           d.     der BKV die auf Grund einer vom ÜNB über ihn eingeholten Auskunft oder
           einer sonstigen Sachlage begründete Besorgnis, dass er den Verpflichtungen aus
           diesem Vertrag nicht nachkommen wird, innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen
           geeigneten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftbericht,
           Handelsregisterauszug und erforderlichenfalls weitergehende aktuelle
           bonitätsrelevante Informationen nicht entkräften kann. Die eingeholte Auskunft oder
           die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem
           BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.

   14.2.   Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, wenn sie die Summe der
           durchschnittlichen Energielieferungen aus dem Bilanzkreis an Netzanschlüsse über
           einen Zeitraum von 7 Tagen sowie der durchschnittlichen Energiemenge der über
           den Bilanzkreis abgewickelten Handelsgeschäfte für 33,5 Stunden je multipliziert mit
           dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate entspricht.

   14.3    Der BKV wird im Rahmen des Bilanzkreisvertragsabschlusses sein Endkunden- und
           Handelsvolumen auf Anforderung bestmöglich prognostizieren und dem ÜNB
           mitteilen.

   14.4. Sofern sich beim reBAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben, ist der
         ÜNB verpflichtet, die Höhe der Sicherheitsleistung anzupassen. Sollte der BKV eine
         wesentliche Veränderung seiner über den Bilanzkreis abgewickelten
         Energielieferungen planen, wird er rechtzeitig den ÜNB informieren und bei Bedarf
         die Sicherheitsleistung anpassen.

   14.5.   Die Sicherheit kann nach Wahl des BKV in Form einer

           a.     selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines
           Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der
           Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage,      jedoch maximal bis
           zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen,

           b.     selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU-
           Geldinstituts unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit
           und der Vorausklage,

           c.     zum Basiszinssatz verzinslichen Barsicherheit oder

           d.     durch Verpfändung eines Kontos

           erbracht werden.

   14.6.   Auf Anforderung des BKV hat der ÜNB das Fortbestehen eines begründeten Falles
           nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheit ist




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                      unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der
                      ÜNB einen begründeten Fall nach Ziffer 14.1. nach Überprüfung nach wie vor für
                      gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden
                      Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheit mitzuteilen. Die Geltendmachung
                      eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

          14.7.       Der ÜNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach
                      Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der
                      Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 WT fruchtlos
                      verstrichen ist.

          14.8. Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat
                der ÜNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Innerhalb von 10 WT nach
                Zugang dieser Unterrichtung ist der BKV verpflichtet, die Sicherheitsleistung wieder
                auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen.


          15. Störungen und Unterbrechungen

          15.1.       Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,

                      a.    sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen
                      abzuwenden ist,

                      b.    um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter
                      auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch
                      unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen,

                      c.      wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des
                      Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist,

                      d.     wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu
                      sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der
                      Belange der Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist.

                      Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV in
                      Textform und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei
                      Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich
                      in Textform zu informieren.

          15.2.       Soweit ein oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa
                      Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen
                      kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die
                      äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses
                      ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem
                      Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung
                      der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 4 EnWG bleibt unberührt.

                      In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die
                      Vertragsparteien werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und
                      wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur
                      Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wieder hergestellt werden. Über Störungen
                      und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien
                      unverzüglich gegenseitig informieren.




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   16.     Haftung

   Die Vertragsparteien haften einander nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
   Schäden sowie bei leichter fahrlässiger Schadensverursachung, wobei im Falle der leicht
   fahrlässigen Schadensverursachung die Haftung dem Grund nach auf die Verletzung
   wesentlicher Vertragspflichten sowie der Art und Höhe nach auf den voraussehbaren
   vertragstypischen Schaden begrenzt ist. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –
   beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
   der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch sinngemäß für Mitarbeiter und
   Beauftragte der Vertragsparteien. § 13 Abs. 4 EnWG bleibt unberührt.


   17. Datenschutz

   17.1.   Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Daten werden beiderseits
           unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und soweit
           erforderlich gespeichert. Der BKV stimmt einem Datenaustausch zwischen dem ÜNB
           und anderen ggf. betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und Netzbetreibern zu,
           sofern dieser Datenaustausch für die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vertrages
           erforderlich ist.

   17.2.   Die Vertragsparteien werden insbesondere unter Beachtung von § 9 EnWG die im
           Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhaltenen Daten auch nach Vertragsende
           vertraulich behandeln und sie Dritten, unter Berücksichtigung der nachfolgenden
           Regelungen, nicht zugänglich machen.

   17.3.   Der BKV erklärt sich damit einverstanden, dass die Führung seines Bilanzkreises in
           der Regelzone des ÜNB, insbesondere Name und Anschrift des BKV, EIC und
           Zeitraum der Bilanzkreisführung im Internet veröffentlicht werden. Er erklärt sich
           darüber hinaus einverstanden, dass Name, Firma und Anschrift aller Händler und
           Lieferanten, die dem betreffenden Bilanzkreis gem. Anlage 6 zugeordnet sind,
           gegenüber berechtigten Stellen offengelegt werden. Der ÜNB ist befugt, Behörden,
           Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen auf berechtigte Anfrage hin
           Informationen diesen Bilanzkreisvertrag betreffend zu übermitteln.


   18.     Vertragsdauer und Kündigung

   18.1.   Der Bilanzkreisvertrag tritt zum …………………. , frühestens jedoch 10 WT nach
           Vertragsschluss, in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom BKV mit einer
           Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht
           zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 20 dieses Vertrages bleibt unberührt.

   18.2.   Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren frühere Bilanzkreisverträge zwischen dem
           BKV und dem ÜNB ihre Gültigkeit.

   18.3.   Haben die in diesem Vertrag genannten Bilanzkreise länger als 3 Monate keinen
           energetischen Umsatz, kann der Bilanzkreisvertrag von jeder Vertragspartei nach
           vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende
           eines Kalendermonats gekündigt werden. Der BKV kann der Kündigung unter
           Angabe von Gründen widersprechen.




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          19.         Vertragsanpassung

          Diesem Vertrag liegen die wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse
          zum Zeitpunkt seines Abschlusses zu Grunde. Ändern sich diese Verhältnisse durch
          gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den
          Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der
          Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragsparteien bei der Bundesnetzagentur
          einen Antrag auf Anpassung des Vertrages stellen.


          20.         Außerordentliche Kündigung des Bilanzkreisvertrages

          20.1.       Eine fristlose Kündigung dieses Vertrages ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund
                      vorliegt, der dem ÜNB dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt.

          20.2.       Ein solcher Grund liegt insbesondere vor,

                      a.     bei wiederholten von der Bundesnetzagentur festgestellten Pflichtverletzungen
                      im Sinne der Ziffer 11.4 dieses Vertrages,

                      b.     wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch auf die
                      Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des BKV gefährdet ist und
                      dadurch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem ÜNB
                      gefährdet ist, sofern die vorrangige Erhebung einer Sicherheitsleistung nicht möglich
                      oder zumutbar ist.

                      c.     bei Unterdeckungen des BKV über mehr als 33,5 zusammenhängende
                      Stunden in nicht unerheblicher Größenordnung in Bezug auf seine wirtschaftliche
                      Leistungsfähigkeit, sofern der BKV nicht innerhalb von 48 Stunden nach Anforderung
                      eine Sicherheit nach Ziffer 14 dieses Vertrages leistet.

                      Bei der fristlosen Kündigung sind die berechtigten Belange des BKV in
                      angemessener Weise zu berücksichtigen.

          20.3.       Der ÜNB darf den Bilanzkreisvertrag auch fristlos kündigen, wenn der BKV seiner
                      Verpflichtung zur Bestellung, Verstärkung oder Wiederauffüllung von Sicherheiten
                      gemäß Ziffer 14. nicht innerhalb der vom ÜNB gesetzten angemessenen Frist
                      nachkommt. Gleiches gilt, wenn die aufgelaufenen Forderungen des ÜNB die
                      nachgewiesenen Sicherheiten aus diesem Vertrag übersteigen.

          20.4.       Der BKV wird im Fall einer vom ÜNB berechtigt ausgesprochenen außerordentlichen
                      Kündigung den ÜNB von möglichen Ansprüchen Dritter freistellen.


          21. Salvatorische Klausel

          21.1        Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden,
                      so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr
                      verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch
                      andere, im wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Ergebnis möglichst
                      gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.

          21.2        Sollte der Vertrag ausfüllungsbedürftige Lücken enthalten, für die die
                      Vertragsparteien bei ihrer Kenntnis bei Vertragsabschluss eine vernünftigerweise
                      einvernehmliche Regelung vorgesehen hätten, verpflichten sich die Vertragsparteien




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           zu einer entsprechenden Vertragsergänzung, wobei die beiderseitigen
           wirtschaftlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.

   21.3.   Vertragsergänzungen oder –änderungen nach den vorstehenden Absätzen sind in
           Anwendung von Ziffer 19 dieses Vertrages zum Vertragsbestandteil zu machen.


   22. Rechtsnachfolge

   22.1.   Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils
           anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf
           nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen
           aus dem Vertrag erfüllen zu können.

   22.2.   Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von
           Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes
           Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge,
           insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die
           gesetzlichen Bestimmungen.

   22.3. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben
         aus diesem Vertrag zu beauftragen.


   23. Schlussbestimmungen

   23.1.   Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ändernde oder ergänzende Abreden
           zu diesem Vertrag sowie die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
           Dem steht die Übermittlung per Telefax gleich. Dies gilt auch für die Änderung dieser
           Klausel.

   23.2.   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand
           ist der Firmensitz des ÜNB.

   23.3.   Neben den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten grundsätzlich die den
           Stand der Technik widerspiegelnden Netz- und Systemregeln der deutschen
           Übertragungsnetzbetreiber (TransmissionCode) in der jeweils gültigen Fassung,
           soweit diese nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen bzw. nichts anderes in
           diesem Vertrag geregelt ist. Im Falle zukünftiger Änderungen kann jede
           Vertragspartei bei berechtigtem Interesse eine entsprechende Änderung des
           Bilanzkreisvertrages bei der Bundesnetzagentur beantragen.




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          24. Bestandteile des Vertrages
          Bestandteile dieses Vertrages sind

          Anlage 1:   Auflistung der Bilanzkreise mit Energy Identification Code (EIC)
          Anlage 2:   Kontaktdaten von ÜNB und BKV
          Anlage 3:   Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat
          Anlage 4:   Definition Kraftwerksausfall im Sinne des § 5 Abs. 4 StromNZV
          Anlage 5:   Unterbilanzkreise und Kettenzuordnung:
          Anlage 6:   Zuordnung von Händlern und Lieferanten zum Bilanzkreis
          Anlage 7:   Mindestinhalte des Bilanzkreisabrechnungsdokuments
                      (Rechnung/Gutschrift)




          ………………., ......................…... ………..        ………………., .................... ……... ………..
          Ort     Datum                                    Ort       Datum




          …………………………………….. …………                            ………. ………………………………………. ..

          Unterschrift BKV                                 Unterschrift ÜNB




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 Anlage 1
 Auflistung der Bilanzkreise mit Energy Identification Code (EIC)

 Der Bilanzkreisvertrag ist gültig für die Bilanzkreise mit dem nachfolgend aufgeführten
 Energy Identification Code (EIC):

       Bilanzkreis EIC:         Bilanzkreiseinrichtung zum:              Bilanzkreisschließung zum:




 ………………., ......................…... ………..           ………………., .................... ……... ………..
 Ort     Datum                                       Ort       Datum




 …………………………………….. …………                               ………. ………………………………………. ..

 Unterschrift BKV                                    Unterschrift ÜNB




                                                                                            Bonn, 20. Juli 2011
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2011                                                     – Regulierung, Energie –                    2555


          Anlage 2
          Kontaktdaten von ÜNB und BKV

          1.          Kontaktdaten des ÜNB
          1.1.        Allgemeine Angaben des ÜNB

          Name
          Straße, Nr.
          PLZ / Ort
          Land
          Sitz des Unternehmens
          Handelsregistereintrag (Amtsgericht / Nr.)
          Internet
          Steuer-Nr.
          USt-IdNr.
          GLN bzw. BDEW Nr.

          1.2.        Ansprechstellen des ÜNB

          Vertragsmanagement und allgemeine Fragen
          Anrede                                                           Tel.
          Vorname                                                          Fax
          Name                                                             E-Mail
                                                                           Mobil
          Fahrplanmanagement

          Mailadresse des Fahrplansystems:                                 mustermann1@ÜNB1.de
                                                                           Tel.
             Vortagesplanung (Day Ahead        Ansprechpartner; Zeiten
                                                                           Fax
              Process)                          für Erreichbarkeit
                                                                           E-Mail
                                                                           Tel.
             Operative Betriebsführung         Ansprechpartner; Zeiten
                                                                           Fax
              (Intraday Process)                für Erreichbarkeit;
                                                                           E-Mail
                                                                           Tel.
             Tagesabschluss (Day After         Ansprechpartner; Zeiten
                                                                           Fax
              Process)                          für Erreichbarkeit;
                                                                           E-Mail
                                                                           Tel.
             Allgemeine technische Fragen      Ansprechpartner; Zeiten
                                                                           Fax
                                                für Erreichbarkeit;
                                                                           E-Mail
          Bilanzkreisabrechnung
          E-Mail Edifact-Datenaustausch
          Fragen zum Edifact-                                              Tel.
          Datenaustausch                                                   Fax
                                                                           E-Mail
          Energiemengen                                                    Tel.
                                                                           Fax
                                                                           E-Mail
          Rechnungen                                                       Tel.
                                                                           Fax
                                                                           E-Mail

          1.3.        Bankverbindung
          SWIFT / BIC                                                      IBAN
          BLZ                                                              Kontonr.
          Name der Bank




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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2556                                                  – Regulierung, Energie –                             14 2011


   2.         Kontaktdaten des BKV
   2.1.       Allgemeine Angaben des BKV                        ggf. abweichende Kontaktadresse
   Name                                                         Name
   Straße, Nr.                                                  Straße, Nr.
   PLZ / Ort                                                    PLZ / Ort
   Land                                                         Land
   Sitz des Unternehmens
   Handelsregistereintrag (Amtsgericht / Nr.)
   Internet
   Steuer-Nr.
   USt-IdNr.
   GLN bzw. BDEW Nr.


   2.2.       Ansprechstellen des BKV
   Vertragsmanagement und allgemeine Fragen
   Anrede                                                             Tel.
   Vorname                                                            Fax
   Name                                                               E-Mail
                                                                      Mobil
   Fahrplanmanagement
   Mailadresse(n) für Rückmeldungen des ÜNB:                          mustermann1@bkv1.de mustermann2@bkv1.de
                                                                      Tel.
      Vortagesplanung (Day Ahead       Ansprechpartner; Zeiten für
                                                                      Fax
       Process)                         Erreichbarkeit
                                                                      E-Mail
                                                                      Tel.      ggf. nur 24h-Notfallnummer, wenn keine
      Operative Betriebsführung        Ansprechpartner; Zeiten für
                                                                      Fax       normale durchgehende Erreichbarkeit
       (Intraday Process)               Erreichbarkeit;
                                                                      E-Mail    gegeben
                                                                      Tel.
      Tagesabschluss (Day After        Ansprechpartner; Zeiten für
                                                                      Fax
       Process)                         Erreichbarkeit;
                                                                      E-Mail
                                                                      Tel.
      Allgemeine technische Fragen     Ansprechpartner; Zeiten für
                                                                      Fax
                                        Erreichbarkeit;
                                                                      E-Mail
   Bilanzkreisabrechnung
   E-Mail Edifact-Datenaustausch
   Fragen zum Edifact-                                                 Tel.
   Datenaustausch                                                      Fax
                                                                       E-Mail
   Energiemengen                                                       Tel.
                                                                       Fax
                                                                       E-Mail
   Rechnungen                                                          Tel.
                                                                       Fax
                                                                       E-Mail

   2.3.       Bankverbindung
   SWIFT / BIC                                                         IBAN
   BLZ                                                                 Kontonr.
   Name der Bank


   2.4.       Rechnungsadresse
   Anrede                                                              Tel.
   Vorname                                                             Fax
   Name                                                                E-Mail
   Straße, Nr.                                                         Mobil
   PLZ / Ort
   Land




                                                                                                            Bonn, 20. Juli 2011
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2011                                              – Regulierung, Energie –                             2557


          Anlage 3
          Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat


              1. Fahrpläne

               1.1.   Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen
                      zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zu
                      den Bilanzkreisen des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus
                      dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Der BKV stimmt seine Fahrpläne
                      gegenüber     anderen   betroffenen    Bilanzkreisen rechtzeitig  vor   der
                      Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab.

                      Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem
                      ausländischen Netzbetreiber, mit dem der jeweilige ÜNB eine
                      Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den Bilanzkreisen dieses Vertrages
                      anzumelden. Bei Fahrplänen zu ausländischen Netzbetreibern sind die jeweiligen
                      Bestimmungen die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der
                      Fahrplananmeldung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die
                      Regelungen unter Ziffer 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen.

               1.2.   Die Fahrpläne sind sofern nicht abweichende Bestimmungen für Fahrpläne von
                      und zu ausländischen Netzbetreibern gelten vom BKV bis 14:30 Uhr am Vortag
                      an den ÜNB zu übermitteln. Die Übermittlung hat in dem vom ÜNB vorgegebenen
                      Fahrplanformat gemäß Ziffer 2 dieser Anlage zu erfolgen. Eine Aktualisierung der
                      Fahrpläne bis 14:30 Uhr des Vortages ist möglich. Für jeden Tag ist eine separate
                      Fahrplandatei zu übermitteln. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein
                      und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises
                      aufweisen. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt
                      werden.

               1.3.   Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffer
                      1.2. dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche
                      Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden,
                      die betroffenen Parteien informieren und zu neuer Übermittlung der geänderten
                      Fahrpläne auffordern. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan
                      zunächst fehlt. Ist im Falle des Vorliegens zweier korrespondierender Fahrpläne
                      keine Klärung der Differenzen möglich, bildet der Fahrplan des importierenden
                      Bilanzkreises die Grundlage der betrieblichen Abwicklung und der Abrechnung.
                      Fahrpläne, für die abschließend kein korrespondierender Fahrplan vorliegt,
                      werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan
                      ausschließlich Nullwerte aufweist.

                      Hiervon ausgenommen sind:

                         a. Fahrpläne von und zu EEG-Bilanzkreisen des ÜNB, bei denen im Falle von
                            Differenzen der Fahrplan des ÜNB Vorrang hat,

                         b. Fahrpläne von und zu Börsenbilanzkreisen, bei denen im Falle von
                            Differenzen der Fahrplan der Börse Vorrang hat.

                      Die Regelungen gemäß Ziffer 12. dieses Vertrages bleiben unberührt.

                      Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten
                      Fahrpläne in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre Auswirkungen auf die




Bonn, 20. Juli 2011
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