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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3126 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2011
analog der Vorgehensweise bei den Umsatzerlösen bei dem Markt für Abschlusssegmente
mit einer Bandbreite kleiner 2 Mbit/s. Auf eine ausführliche Darstellung wird daher verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
das Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr 2008 in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr
2009 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die
TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Weitere wichtige Wettbewerber sind [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit einem Marktanteil von je-
weils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit einem
Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %. Alle
anderen Anbieter blieben im Betrachtungszeitraum bis auf einige Ausnahmen [B.u.G.] unter
[B.u.G.] %.
Damit spricht bereits der absolute Marktanteil der TDG in Bezug auf die Außenumsatzerlöse
als auch ihr relativer Marktanteil gegenüber ihren Wettbewerbern sowie der Marktanteilsab-
stand, der bis auf eine Ausnahme bei mindestens [B.u.G.] Prozentpunkten im Zeitablauf
liegt, gegen eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb.
Selbst wenn man der Variante folgen sollte, dass auch die Innenumsätze bei der Berech-
nung der Marktanteile zu berücksichtigen sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die
TDG hat nämlich auf dem hier relevanten Markt im Betrachtungszeitraum [B.u.G.] Innenum-
sätze (beispielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] €) wie ihre Wettbewerber insgesamt (bei-
spielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] €) erzielt, so dass das Ergebnis der Marktanteilsbe-
rechnung bis auf das 1. Halbjahr 2010 [B.u.G.] nicht zu einem [B.u.G.] Marktanteil der TDG
führen würde.
Ebenfalls auf der Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für das Jahr 2006 ein errechne-
tes Marktvolumen – gemessen in Absätzen – in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das
Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2008 in Höhe von
[B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2009 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen und für das 1.
Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen. Für die TDG ergibt sich für die entspre-
chenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wurden bei der Abfrage diejenigen Unternehmen
erfasst, die zwischen 90 % und 95 % des Marktes darstellen. Es kann aber nicht ausge-
schlossen werden, dass neben den befragten Unternehmen auf dem Markt noch weitere
Unternehmen tätig sind. Daher ist auch hier eine Schätzung durchzuführen. Diese erfolgt
analog der Vorgehensweise bei den Umsatzerlösen bei dem Markt für Abschlusssegmente
mit einer Bandbreite kleiner 2 Mbit/s. Auf eine ausführliche Darstellung wird daher verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Absätzen – für 2006 in Höhe von
[B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr
2008 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2009 in Höhe von
[B.u.G.] Mietleitungen und für das 1. Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen. Für
die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Weitere wichtige Wettbewerber sind [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit einem Marktanteil von je-
weils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit einem
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17 2011 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3127
Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %. Alle
anderen Anbieter blieben im Betrachtungszeitraum bis auf einige Ausnahmen [B.u.G.] unter
[B.u.G.] %.
Damit spricht bereits der absolute Marktanteil der TDG in Bezug auf die Außenabsätze als
auch ihr relativer Marktanteil gegenüber ihren Wettbewerbern sowie der Marktanteilsab-
stand, der bei mindestens [B.u.G.] Prozentpunkten im Zeitablauf liegt, gegen eine Tendenz
zu wirksamen Wettbewerb.
Selbst wenn man der Variante folgen sollte, dass auch die Innenabsätze bei der Berechnung
der Marktanteile zu berücksichtigen sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die TDG
hat auf dem hier relevanten Markt im Betrachtungszeitraum [B.u.G.] Innenabsätze (bei-
spielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] Mietleitungen) wie ihre Wettbewerber insgesamt (bei-
spielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] Mietleitungen) erzielt, so dass das Ergebnis der
Marktanteilsberechnung bis auf das 1. Halbjahr 2010 [B.u.G.] nicht zu einem signifikant
[B.u.G.] Marktanteil der TDG führen würde, zumal die Innenabsätze ohnehin nur einen
[B.u.G.] prozentualen Anteil am Gesamtmarkt ausmachen ([B.u.G.] %).
Im Ergebnis lässt sich Folgendes festhalten:
Der Marktanteil der TDG liegt in den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 1. Halbjahr 2010 sowohl
gemessen in Umsatzerlösen als auch Absätzen bis auf eine Ausnahme bei den Umsätzen
[B.u.G.] % mit [B.u.G.] Tendenz.
Somit sprechen neben den absoluten und den relativen Marktanteilen der TDG – sowohl
gemessen in Umsatzerlösen als auch Absätzen – die jeweilige Marktanteilsentwicklung ge-
gen eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb.
5. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite größer 155 Mbit/s
Auf der Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für das Jahr 2006 ein errechnetes Markt-
volumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr 2007 in Höhe
von [B.u.G.] €, für das Jahr 2008 in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr 2009 in Höhe von
[B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die TDG ergibt sich für
die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wurden bei der Abfrage diejenigen Unternehmen
erfasst, die zwischen 90 % und 95 % des Marktes darstellen. Es kann aber nicht ausge-
schlossen werden, dass neben den befragten Unternehmen auf dem Markt noch weitere
Unternehmen tätig sind. Daher ist auch hier eine Schätzung durchzuführen. Diese erfolgt
analog der Vorgehensweise bei den Umsatzerlösen bei dem Markt für Abschlusssegmente
mit einer Bandbreite kleiner 2 Mbit/s. Auf eine ausführliche Darstellung wird daher verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
das Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr 2008 in Höhe von [B.u.G.] €, für das Jahr
2009 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die
TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Weitere wichtige Wettbewerber sind [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit einem Marktanteil von je-
weils [B.u.G.] %,[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit einem
Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %. Alle
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anderen Anbieter blieben im Betrachtungszeitraum bis auf einige Ausnahmen [B.u.G.] unter
[B.u.G.] %.
Damit spricht bereits der absolute Marktanteil der TDG in Bezug auf die Außenumsatzerlöse
als auch ihr relativer Marktanteil gegenüber ihren Wettbewerbern sowie der Marktanteilsab-
stand, der bis auf eine Ausnahme jeweils unter [B.u.G.] Prozentpunkten liegt, für eine Ten-
denz zu wirksamen Wettbewerb.
Selbst wenn man der Variante folgen sollte, dass auch die Innenumsätze bei der Berech-
nung der Marktanteile zu berücksichtigen sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die
TDG hat nämlich auf dem hier relevanten Markt im Betrachtungszeitraum [B.u.G.] Innenum-
sätze (beispielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] €) wie ihre Wettbewerber insgesamt (bei-
spielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] €) erzielt, so dass das Ergebnis der Marktanteilsbe-
rechnung bis auf das 1. Halbjahr 2010 [B.u.G.] nicht zu einem [B.u.G.] Marktanteil der TDG
führen würde.
Ebenfalls auf der Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für das Jahr 2006 ein errechne-
tes Marktvolumen – gemessen in Absätzen – in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das
Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2008 in Höhe von
[B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2009 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen und für das 1.
Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen. Für die TDG ergibt sich für die entspre-
chenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wurden bei der Abfrage diejenigen Unternehmen
erfasst, die zwischen 90 % und 95 % des Marktes darstellen. Es kann aber nicht ausge-
schlossen werden, dass neben den befragten Unternehmen auf dem Markt noch weitere
Unternehmen tätig sind. Daher ist auch hier eine Schätzung durchzuführen. Diese erfolgt
analog der Vorgehensweise bei den Umsatzerlösen bei dem Markt für Abschlusssegmente
mit einer Bandbreite kleiner 2 Mbit/s. Auf eine ausführliche Darstellung wird daher verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Absätzen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitun-
gen, für das Jahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2008 in Höhe von
[B.u.G.] Mietleitungen, für das Jahr 2009 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen und für das 1.
Halbjahr 2010 in Höhe von [B.u.G.] Mietleitungen. Für die TDG ergibt sich für die entspre-
chenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Weitere wichtige Wettbewerber sind [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit einem Marktanteil von je-
weils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit einem
Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.]%. Alle
anderen Anbieter blieben im Betrachtungszeitraum bis auf einige Ausnahmen [B.u.G.] unter
[B.u.G.] %.
Damit spricht bereits der absolute Marktanteil der TDG in Bezug auf die Außenabsätze als
auch ihr relativer Marktanteil gegenüber ihren Wettbewerbern sowie der Marktanteilsab-
stand, der bis auf eine Ausnahme jeweils unter [B.u.G.] Prozentpunkten liegt, für eine Ten-
denz zu wirksamen Wettbewerb.
Selbst wenn man der Variante folgen sollte, dass auch die Innenabsätze bei der Berechnung
der Marktanteile zu berücksichtigen sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die TDG
hat nämlich auf dem hier relevanten Markt im Betrachtungszeitraum [B.u.G.] Innenabsätze
(beispielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] Mietleitungen) wie ihre Wettbewerber insgesamt
(beispielsweise im Jahr 2009 ca. [B.u.G.] Mietleitungen) erzielt, so dass das Ergebnis der
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Marktanteilsberechnung bis auf das 1. Halbjahr 2010 [B.u.G.] nicht zu einem [B.u.G.]
Marktanteil der TDG führen würde, zumal die Innenabsätze ohnehin nur einen [B.u.G.] pro-
zentualen Anteil am Gesamtmarkt ausmachen ([B.u.G.] %).
Im Ergebnis lässt sich Folgendes festhalten:
Somit sprechen neben den absoluten und den relativen Marktanteilen der TDG – sowohl
gemessen in Umsatzerlösen als auch Absätzen – auch die jeweilige Marktanteilsentwicklung
für eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb.
III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden
Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
bewerbsrechts behoben werden kann.
In den Erwägungsgründen zur Märkte-Empfehlung 2007 führt die Kommission aus, dass
wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
häufig oder schnell eingegriffen werden muss.174 Die Kommission hatte dazu auch schon in
ihrem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 11 erläutert, dass eine
Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen [kann],
[...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche Anfor-
derungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwecke,
Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die NRB mit ihren
Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt berücksichtigen, wenn sie ent-
scheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente empfiehlt oder die Instru-
mente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“
Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
recht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte be-
gegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär miss-
bräuchliches Verhalten erfolgen kann.
Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine strukturell vorhandene Gefähr-
dung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt vornehmlich auf eine
Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen hin. An dieser Struktur
orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweiligen Instrumentariums.
Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist daher durch eine unterschiedliche
Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere im Rahmen des dritten Kriteriums
notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der Schwere des Eingriffs in Unter-
nehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und der Ermöglichung bzw. Sicher-
stellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung andererseits.
Das TKG eröffnet größere Spielräume, mit mehreren zur Verfügung stehenden Zugangsre-
gelungen in Telekommunikationsmärkten unterschiedliche Geschäftsmodelle zu ermöglichen
als die auf der essential-facility-doctrine fußende Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. Der
darin enthaltene Zugang ist allein vom Begriff der Wesentlichkeit geprägt und ist daher weni-
ger weitgehend als die Zugangsvorschriften des TKG.
174
Erwägungsgrund Nr. 14 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
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Wesentliche Unterschiede gibt es zudem zwischen der Entgeltregulierung nach dem TKG
und der Prüfung des angemessenen Preises bzw. der Preismissbrauchsaufsicht nach GWB.
Denn die Entgeltregulierung gemäß TKG ist durch eine potenziell strikte Preiskontrolle (so-
wohl ex ante als auch ex post) geprägt, hingegen wird die Preismissbrauchsaufsicht (nur ex
post) des Kartellamtes vorwiegend unter Anwendung eines milderen Missbrauchsmaßstabs
(so genanntes Vergleichsmarktprinzip) durchgeführt.
Sofern Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 ff. durchgeführt worden
sind, ermöglicht das TKG der Bundesnetzagentur i. d. R. ein schnelleres Einschreiten zu
einem frühen Zeitpunkt. Besonders bei den einer dynamischen Entwicklung unterworfenen
Telekommunikationsmärkten wird offenkundig, dass reaktive Maßnahmen gegen Miss-
brauchspraktiken allein schon wegen ihres späten Wirkens unzureichend sind175. Dies gilt
umso mehr, wenn man die erhebliche Dauer gerichtlicher Rechtsschutzverfahren berück-
sichtigt, während derer jedenfalls de facto meist auf die Durchsetzung einer Missbrauchsver-
fügung verzichtet wird176. Das birgt die Gefahr, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen bis zum Aus-
gang der Verfahren vom Markt verdrängen kann.
1. Analoge Abschluss-Segmente und solche mit einer Bandbreite unter 2 Mbit/s
Die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts genügt, um einem etwaigen Marktver-
sagen entgegenzuwirken. Der Markt für kleine Mietleitungen hat in den letzten Jahren erheb-
lich an Bedeutung verloren. Für die TDG wie auch die überwiegende Mehrzahl der anderen
Unternehmen spielt der Markt für kleine Mietleitungen, wie bereits dargestellt, praktisch nur
noch eine geringfügige Rolle. Für das Bestehen von wettbewerblichen Problemen, die über
das Mittel der sektorspezifischen Regulierung zu beheben sind, ergeben sich keine Hinwei-
se.
2. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s
Unternehmen mit hohen Marktanteilen auf der Vorleistungsebene können schon im Interesse
ihrer Position auf der Endkundenebene kein Interesse daran haben, den Marktteilnehmern
Zugang zu ihrer nicht leicht zu duplizierenden Infrastruktur zu gewähren. Die besondere
wettbewerbspolitische Bedeutung des Angebots von Abschluss-Segmenten für Mietleitungen
auf der Vorleistungsebene ergibt sich dabei vor allem daraus, dass das Angebot für die
Wettbewerber im Regelfall erforderlich ist, um eigene Endkundenmietleitungen bzw. durch-
gehende andere Telekommunikationsdienstleistungen anbieten zu können. Weil das Ange-
bot von Abschluss-Segmenten von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene also essentiell
für wirksamen Wettbewerb auf der Endkundenebene sowie für Wettbewerb in anderen Tele-
kommunikationsmärkten ist, wäre es den Unternehmen mit einer beträchtlichen Marktpositi-
on – in Abwesenheit entgegenstehender Regeln – ein Leichtes, ihre starke Marktposition auf
die Endkundenebene oder auf andere Telekommunikationsmärkte auszudehnen, indem sie
Wettbewerbern den Zugang zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen auf der Vorleis-
tungsebene verweigerten oder – hier eher anzunehmen – nur zu unangemessenen Bedin-
gungen gewährten.
Wie die Erfahrung mit der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte auch in der
Deutschland gezeigt hat, ist dem Problem des Zugangs zu Abschluss-Segmenten von Miet-
leitungen nur durch ein kontinuierliches Eingreifen zu begegnen. Die alleinige Anwendung
des allgemeinen Wettbewerbsrechts, etwa mittels § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, würde hingegen
nur ein punktuelles Eingreifen in einzelnen Verfahren bedeuten. Erforderlich sind wesentlich
detailliertere Befugnisse zur Vornahme positiver Regelungen. Auf eine detaillierte und per-
175
Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 10, Rn. 22.
176
Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 10, Rn. 22.
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manente Überwachung des „Ob“ und „Wie“ der Zugangsgewährung ist das allgemeine Wett-
bewerbsrecht nicht ausgelegt. Regulatorische Maßnahmen greifen dagegen generell präven-
tiv ein. Im Falle eines Marktversagens wie dem vorliegenden, in dem das marktbeherrschen-
de Unternehmen bei typisierter Betrachtungsweise nicht nur in konkreten Einzelfällen, son-
dern generell kein Interesse an der Gewährung des Netzzugangs zu angemessenen Kondi-
tionen haben kann, sollte einem wettbewerbswidrigen Verhalten daher auch genauso gene-
rell und präventiv mit detaillierten Befugnissen zur Auferlegung positiver Verpflichtungen be-
gegnet werden können. Die Allokation derartiger knapper Güter wie des Zugangs zu Ab-
schluss-Segmenten bedarf deshalb der über eine wettbewerbssichernde allgemeine Wett-
bewerbsaufsicht hinausgehenden regulatorischen, d. h. präventiv wettbewerbsfördernden
Intervention. Nur so kann in Bezug auf Abschluss-Segmente die Möglichkeit des Zugangs für
alle Wettbewerber sichergestellt werden.
3. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s
Die Ausführungen unter Abschnitt I.III.2. gelten in gleicher Weise für den Markt für das An-
gebot von Mietleitungen im Abschluss-Segment mit Bandbreiten von über 10 Mbit/s bis 155
Mbit/s. Insoweit kann auf die oben erfolgten Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden.
4. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite über 155 Mbit/s
Für das Bestehen von wettbewerblichen Problemen, die über das Mittel der sektorspezifi-
schen Regulierung zu beheben sind, ergeben sich keine Hinweise.
IV. Ergebnis
Der Markt für das Angebot von Mietleitungen im Abschluss-Segment mit Bandbreiten unter
2 Mbit/s und von analogen Abschluss-Segmenten ist nicht als relevanter Markt zu klassifizie-
ren. Die allgemeine Migration zu Mietleitungen mit höheren Bandbreiten; die niedrige Zahl
der Betreiber, die in diesem Segment überhaupt noch tätig sind und schließlich der Rückzug
insbesondere des Unternehmens mit einer flächendeckenden Netzabdeckung aus diesem
Marktsegment führen dazu, dass das auf dem betreffenden Markt das zweite und das dritte
Kriterium als nicht mehr erfüllt anzusehen sind. Eine sektorspezifische Regulierung ist daher
nicht mehr erforderlich.
Die Märkte für Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit Bandbreiten zwischen 2 Mbit/s bis
10 Mbit/s sowie von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s erfüllen demgegenüber alle drei Kriterien
und sind daher als relevante Märkte im Sinne der Märkteempfehlung der Europäischen
Kommission zu betrachten.
Der Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit Bandbreiten über 155 Mbit/s ist
nicht als relevanter Markt zu klassifizieren. Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind
nicht erfüllt.
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J. Beträchtliche Marktmacht
Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach dem 2. Teil des TKG in
Betracht kommenden Märkte prüft die Regulierungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TKG,
ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.
Wirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 S. 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen
gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
sam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhän-
gig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die Regulie-
rungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kri-
terien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung be-
trächtlicher Marktmacht nach Art. 15 Abs. 2 Rahmenrichtlinie, § 11 Abs. 1 S. 4 TKG.
Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer vorausschau-
enden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt.177 Beträchtliche
Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in einer Gesamt-
schau zu bewerten sind.178 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum
zu.179 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich daraus, dass es eine
„umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen, die vom Vorliegen
bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf Unternehmensverhalten zuließe, bis
heute nicht gibt und angesichts der netzartigen Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kon-
trollvariablen für Unternehmen vielleicht nie geben wird“.180 Die einzelnen relevanten Fakto-
ren können thematisch als Ausdruck der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des
Marktverhaltens einsortiert werden.181
Im Folgenden wird nunmehr die konkrete Untersuchung der unter H. abgegrenzten Märkte
vorgenommen.
I. Marktanteile
1. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s
Die Marktanteile sind im Rahmen des 3-Kriterien-Tests detailliert behandelt worden (vgl. da-
zu Kapitel I.II.).
Dabei ist für den Markt für Mietleitungen im Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von
2 Mbit/s bis 10 Mbit/s festgestellt worden, dass der Marktanteil der TDG gemessen in Um-
sätzen und Absätzen immer noch rund [B.u.G.] so hoch liegt, wie der des größten Wettbe-
werbers und das Verhältnis zwischen dem absoluten Marktanteil der TDG und den absoluten
Marktanteilen der drei größten Wettbewerber für das Vorliegen einer beträchtlichen Markt-
stellung der TDG spricht.
177
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
178
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 und 79.
179
Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07auf S. 7 f festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2
Satz 2 TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der BNetzA vorzunehmende Marktanalyse er-
streckt.
180
So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 54 m.w.N.
181
Vergleiche Bunte, in: Langen/Bunte, Europäisches Kartellrecht, 2010, Art. 82 Rn. 44 ff.
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2. Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s
Entsprechendes gilt für den Markt für Mietleitungen im Abschluss-Segmente mit einer Band-
breite von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s. Hier ist der Marktanteil der TDG gemessen in Um-
sätzen und Absätzen über den gesamten Zeitraum mehr als [B.u.G.], wie der des größten
Wettbewerbers. Auch das Verhältnis zwischen dem absoluten Marktanteil der TDG und den
absoluten Marktanteilen der drei größten Wettbewerber spricht für das Vorliegen einer be-
trächtlichen Marktstellung der TDG.
II. Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse: Kontrolle über nicht
leicht zu duplizierende Infrastruktur
Dieses Kriterium ist im Rahmen des 3-Kriterien-Tests detailliert behandelt worden (vgl. dazu
Kapitel I.I). Im Ergebnis ist dabei festgestellt worden, dass es für die beiden Vorleistungs-
märkte erhebliche und anhaltende Marktzutrittsschranken gibt.
III. Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb
Die Marktmacht eines Unternehmens kann durch das Vorhandensein potenzieller Wettbe-
werber eingeschränkt werden.182
Möglicher potenzieller Wettbewerb im Anschlussbereich dürfte weiterhin hauptsächlich von
bereits etablierten Betreibern von Teilnehmernetzen ausgehen, die ihre bereits vorhandene
Infrastruktur (teilweise auch in die Fläche) ausbauen. Dagegen ist aufgrund ökonomischer
Gegebenheiten (Größenvorteile und hohe versunkene Kosten) nicht davon auszugehen,
dass im Anschlussnetz fixe Leitungen durch andere Wettbewerber flächendeckend dupliziert
werden.
Auf keinem der beiden Märkte wird die beträchtliche Marktmacht der TDG damit durch das
Vorhandensein potenzieller Wettbewerber eingeschränkt.
IV. Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Ressourcen
Zu den relevanten Prüfungskriterien zählen die Frage des im Vergleich zu anderen Wettbe-
werbern leichten oder privilegierten Zugangs zu Kapitalmärkten und die finanziellen Res-
sourcen.
Die Ermittlung der Finanzkraft eines Unternehmens sollte auch Verflechtungen mit anderen
Unternehmen, insbesondere die Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern, berück-
sichtigen. Diese kann tendenziell die Marktposition eines Marktführers noch verstärken, weil
dieser auf die gesamten Ressourcen des Unternehmens zurückgreifen kann.183
Die Möglichkeiten des Zugangs zu den Kapitalmärkten sowie die finanziellen Ressourcen
lassen sich für die TDG als größter Anbieter an den folgenden Zahlen ablesen:
Die TDG Festnetzsparte ist Teil der Telekom Deutschland GmbH. Diese wiederum ist Teil
des Konzerns Deutsche Telekom AG. Der Konzernumsatz der DT AG belief sich im Jahr
2006 auf 61,3 Mrd. €, im Jahr 2007 auf 62,5 Mrd. € im Jahr 2008 auf 61,7 Mrd. €, im Jahr
2009 auf 64,602 Mrd. € und im Jahr 2010 auf 62,421 Mrd. €. Der Cash-Flow des Konzerns
182
Vgl. Leitlinien, Rn.74.
183
Vgl. EuGH, Rs. 322/81, Urteil vom 09.11.1983 – Michelin, Slg. 1983, 3461 (3511); Urteil vom 03.07.1991 –
AKZO II, Slg. 1991 I, 3359 (3453); weitere Nachweise bei: Schröter, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum
Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 82 Rn.114 (Fn. 479).
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betrug im Jahr 2009 15,8 Mrd. € und im Jahr 2010 14,7 Mrd. €. Die DT AG hatte im Jahr
2009 einen Konzernüberschuss in Höhe von 0,4 Mrd. € und im Jahr 2010 in Höhe von
1,7 Mrd. € zu verzeichnen.
Insgesamt ist die Finanzkraft der TDG als bedeutend anzusehen. Neben ihr gibt es mit
[B.u.G.] einen ähnlich finanzstarken Wettbewerber, der allerdings bisher keinen maßgebli-
chen Marktanteil auf dem Markt für das Angebot von Abschluss-Segmenten von Mietleitun-
gen im Bereich von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s ([B.u.G.] % im 1. Halbjahr 2010) sowie im Bereich
von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s ([B.u.G.] % im 1. Halbjahr 2010). Die regional tätigen Un-
ternehmen, die auf dem hier relevanten Markt vertreten sind, haben eine wesentlich geringe-
re Kapitalausstattung.
Bei hohen Marktanteilsabständen müssen die Wettbewerber der TDG allerdings über eine
überragende Finanzkraft verfügen, um überhaupt die vorhandenen Marktanteilsabstände
aufzuholen. Hinzu kommt, dass die Wettbewerber zunächst einmal umfangreiche Investitio-
nen tätigen müssen, um auf dem vorliegenden Markt tätig zu werden oder auch nur ein eige-
nes Anschlussnetz aufzubauen. Die TDG hingegen muss lediglich punktuell (z. B. in neu zu
erschließenden Geschäftsvierteln) ihr Anschlussnetz ausbauen, weil sie bereits über ein ein-
zigartiges Telekommunikationsnetz in Deutschland verfügt.
Ob dieses Kriterium hinsichtlich beider Märkte für beträchtliche Marktmacht der TDG spricht
oder eher neutral zu werten ist, kann dahingestellt bleiben, wenn im Ergebnis auch ohne
Berücksichtigung dieses Kriteriums eine beträchtliche Marktmacht zu bejahen wäre.
V. Diversifizierung von Produkten/Dienstleistungen (z. B. Bündelung von Pro-
dukten und Dienstleistungen)
Ein breites Produktsortiment kann ebenfalls Wettbewerbsvorteile mit sich bringen.184 Dies ist
nur möglich, wenn ein Anbieter hinreichend diversifiziert ist.
Pakete, die Rahmenverträge für die Kombination von verschiedenen Leistungen oder für
unterschiedliche Modelle von Preisen und anderen Konditionen bieten, werden von der TDG
in Form sog. Systemlösungen angeboten.
Die TDG bietet insoweit als das am stärksten diversifizierte Telekommunikationsunterneh-
men in der Bundesrepublik Deutschland das größte Portfolio an unterschiedlichen Paketen
an. Die TDG hat dadurch auf beiden Märkten gegenüber ihren Wettbewerbern einen Vorteil,
weil sie den Kunden alle Leistungen aus einer Hand und zu unterschiedlichen Konditionen je
nach Kommunikationsverhalten anbieten kann. Dies ist für die Kunden häufig günstiger als
der Bezug einzelner Standardleistungen.
VI. Vertikale Integration
Die Verhaltensspielräume eines Unternehmens können sich dadurch erweitern, dass dieses
einen im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überlegenen Zugang zu seinen Absatz- und
Beschaffungsmärkten besitzt.
Die TDG ist bei der Beschaffung von Vorprodukten bzw. Vorleistungen für Abschluss-
Segmente in den beiden Märkten weniger abhängig von Dritten als ihre Wettbewerber. Als
vertikal integriertes Unternehmen kann die TDG nämlich die hier relevanten Leistungen in
einem hohen Maße selbst erbringen. Ausschlaggebend ist insoweit zum einen die Verfü-
gungsgewalt der TDG bzw. über ihre bundesweit – im Vergleich zu allen Wettbewerbern ein-
zigartig – ausgebaute Netzinfrastruktur, die den gesamten Vorleistungsbereich abdeckt.
184
Leitlinien, Rn. 78; vergleiche Dirksen, in: Langen/Bunte, a.a.O., Rn. 55. m.w.N.
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Bezüglich der eigenen Nachfrage nach Mietleitungen gaben fast alle Wettbewerber an, dass
sie diese zumindest auch – neben anderen Unternehmen – bei der TDG in mehr oder weni-
ger großem Umfang beziehen. Die Dimension der Nachfrage ist unter anderem abhängig
vom räumlichen Betätigungsfeld der jeweiligen Anbieter. So sind regional tätige Unterneh-
men oftmals weniger auf die Nachfrage bei anderen Unternehmen angewiesen als bundes-
weit tätige Anbieter, da sie über ein entsprechend ausgebautes Telekommunikationsnetz
verfügen.
Hinsichtlich der Realisierung der Wettbewerberangebote ist anzumerken, dass diese durch-
aus heterogen gehandhabt wird. Während nur zwei Wettbewerber auf den beiden Märkten
Mietleitungen ausschließlich mittels eigener Infrastruktur [B.u.G.] realisieren, sind andere
mehr oder weniger auf Vorleistungen der TDG und anderer Wettbewerbern angewiesen.185
Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des zweiten Auskunftsersuchens keine Änderun-
gen zum Vorbringen zum ersten Auskunftsersuchen getätigt worden sind, gilt weiterhin Fol-
gendes: Von den fünf alternativen Anbietern, die in dem Jahr 2008 über einen Marktanteil
von mehr als [B.u.G.] % am Gesamtumsatz verfügen, sind vier Betreiber auf die Anmietung
von Vorleistungsprodukten anderer Netzbetreiber angewiesen. Die Anteile der Eigenrealisie-
rung liegen hier zwischen [B.u.G.] % und [B.u.G.] %. Der Wettbewerber mit den größten
Marktanteilen [B.u.G.]. Sämtliche Netzbetreiber, die Angaben zu den Unternehmen machen
konnten, von denen sie die Vorleistungsprodukte für die Abschluss-Segmente einkaufen,
sind im Anschlussbereich auch auf Vorleistungen der TDG angewiesen.
VII. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Der Annahme des Bestehens beträchtlicher Marktmacht steht auch auf keinem der beiden
Märkte der Aspekt gegengewichtiger Nachfragemacht entgegen.
In Anbetracht der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Marktge-
genseite auf einem der beiden vorliegenden Märkte hinreichend konzentriert bzw. homogen
strukturiert ist, ist schon deswegen davon auszugehen, dass einer beträchtlichen Markt-
macht der TDG keine gegengewichtige Nachfragemacht entgegensteht.
Gegen das Vorliegen entgegenstehender Nachfragemacht spricht hier außerdem, dass den
Nachfragern ein Verhaltensspielraum nicht zur Verfügung steht.
So ist in weiten Teilen des Marktes für Abschluss-Segmente allein die TDG mit eigener Inf-
rastruktur vor Ort. Insbesondere in der Fläche kommt somit nur die TDG als Anbieter der
entsprechenden Produkte in Betracht. Weil auch eine Eigenrealisierung von Abschluss-
Segmenten für die Nachfrager nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist und das Angebot von
Mietleitungen wegen des „Ende-zu-Ende“ Bezuges des Leistungsangebotes jeweils die Nut-
zung von Abschluss-Segmenten voraussetzt, sind die Nachfrager insbesondere in der Flä-
che auf die Nutzung der Abschluss-Segmente der TDG als dem einzigen Anbieter in den
beiden Marktkategorien angewiesen.
VIII. Gesamtschau und Ergebnis
Die Erhebung hat ergeben, dass in einer Anzahl von Städten mehrere Wettbewerber eigene
Infrastruktur errichtet haben und dabei ihre Präsenz innerhalb der Stammstandorte ausbau-
en und - zumindest in Teilen - zugleich in benachbarte Regionen vordringen. Allen diesen
alternativen Netzen ist jedoch zumindest ein Mangel im Vergleich zum Netz der TDG ge-
185
Die Nennung der Unternehmen ist nicht abschließend.
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