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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3157


Mitteilung Nr. 601/2011                                               Mitteilung Nr. 603/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung zur Kapazitätserhöhung         ARegV für das Projekt „Netzerweiterung in der Region Trier-Lu-
der Nord-Süd-Achse zwischen Dauersberg und Hünfelden“ hat die         xemburg-Saar“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113          Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:
Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:
                                                                      Die mit Beschluss BK4-08-250 vom 09.10.2009 erfolgte Genehmi-
Die mit Beschluss BK4-08-248 vom 04.09.2009 erfolgte Genehmi-         gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung in
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung       der Region Trier-Luxemburg-Saar“ (im Folgenden auch: Ausgangs-
zur Kapazitätserhöhung der Nord-Süd-Achse zwischen Dauersberg         bescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie
und Hünfelden“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV          folgt geändert:
wie folgt geändert:
                                                                      Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            Ausgangsbescheid unberührt.
Beschluss vom 04.09.2009 unberührt.


                                                                      BK4-08-250A02
BK4-08-248A01




Mitteilung Nr. 602/2011                                               Mitteilung Nr. 604/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung und Umstrukturierung im        ARegV für das Projekt „Netzerweiterung im Bereich Bürstadt“ hat
Raum Frankfurt“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-         die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,   Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:                  53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-08-249 vom 31.08.2010 erfolgte Genehmi-         Die mit Beschluss BK4-08-251 vom 13.08.2009, letztmalig geän-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung       dert durch Beschluss BK4-08-251A erfolgte Genehmigung eines
zur Kapazitätserhöhung der Nord-Süd-Achse zwischen Dauersberg         Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung im Bereich
und Hünfelden“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV          Bürstadt“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß
wie folgt geändert:                                                   § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Beschluss vom 31.08.2010 unberührt.                                   Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-08-249A01                                                         BK4-08-251A02




Bonn, 31. August 2011
181

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3158                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2011


Mitteilung Nr. 605/2011                                               Mitteilung Nr. 607/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung in der Region Pfalz“ hat       ARegV für das Projekt „Erhöhung der Netzsicherheit durch Erweite-
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         rung, Ausbau und Umstrukturierung der Schutz- und Leittechnik
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,           sowie Beschaffung des Störungsreservematerials“ hat die Be-
53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:                                schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
                                                                      kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
Die mit Beschluss BK4-08-252 vom 09.03.2010, letztmalig geän-         am 10.05.2011 beschlossen:
dert durch Beschluss BK4-08-252A erfolgte Genehmigung eines
Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung in der Region    Die mit Beschluss BK4-08-254 vom 28.08.2009 erfolgte Genehmi-
Pfalz“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29          gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung der Netz-
Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:                     sicherheit durch Erweiterung, Ausbau und Umstrukturierung der
                                                                      Schutz- und Leittechnik sowie Beschaffung des Störungsreserve-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     materials“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
Ausgangsbescheid unberührt.                                           gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
                                                                      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Ausgangsbescheid unberührt.
BK4-08-252A02


                                                                      BK4-08-254A01


Mitteilung Nr. 606/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    Mitteilung Nr. 608/2011

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               ARegV § 23 Abs. 1;
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                      aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung im Raum Augsburg“ hat          GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,           ARegV für das Projekt „Netzerweiterung Diele-Niederrhein“ hat die
53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:                                Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Die mit Beschluss BK4-08-253 vom 04.09.2009 erfolgte Genehmi-         Bonn, am 10.05.2011 beschlossen:
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung im
Raum Augsburg“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird             Die mit Beschluss BK4-08-257 vom 04.09.2009, letztmalig geän-
gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:          dert durch Beschluss BK4-08-257A vom 28.12.2010 erfolgte Ge-
                                                                      nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweite-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     rung Diele-Niederrhein“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid)
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geän-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        dert:
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
Ausgangsbescheid unberührt.                                           nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
                                                                      gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
                                                                      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
BK4-08-253A01                                                         Ausgangsbescheid unberührt.



                                                                      BK4-08-257A02


                                                                                                                 Bonn, 31. August 2011
182

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3159


Mitteilung Nr. 609/2011                                               Mitteilung Nr. 611/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung im Bereich Hanekenfähr         ARegV für das Projekt „Netzerweiterung im östlichen Ruhrgebiet“
– Gronau – Kusenhorst“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-          hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.05.2011 beschlos-          53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:
sen:
                                                                      Die mit Beschluss BK4-08-261 vom 15.01.2010, letztmalig geän-
Die mit Beschluss BK4-08-258 vom 17.03.2010 erfolgte Genehmi-         dert durch Beschluss BK4-08-261A vom 28.12.2010 erfolgte
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung im    ­Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerwei-
Bereich Hanekenfähr – Gronau – Kusenhorst“ wird gemäß § 29             terung im östlichen Ruhrgebiet“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-
Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:                      scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt
                                                                       geändert:
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
Beschluss vom 17.03.2010 unberührt.                                   den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Ausgangsbescheid unberührt.


BK4-08-258A01
                                                                      BK4-08-261A02




Mitteilung Nr. 610/2011                                               Mitteilung Nr. 612/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung Uentrop-Bechterdissen“         ARegV für das Projekt „Netzerweiterung in der Region westliches
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,     Rheinland“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,           Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:                                penfeld 4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:

 Die mit Beschluss BK4-08-260 vom 24.05.2010, letztmalig geän-        Die mit Beschluss BK4-08-263 vom 09.03.2010, letztmalig geän-
 dert durch Beschluss BK4-08-260A vom 28.12.2010 erfolgte             dert durch Beschluss BK4-08-263A vom 28.12.2010 erfolgte Ge-
­Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerwei-    nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweite-
 terung Uentrop-Bechterdissen“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-        rung in der Region westliches Rheinland“ (im Folgenden auch:
 scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt      Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23
 geändert:                                                            ARegV wie folgt geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                           Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-08-260A02                                                         BK4-08-263A02




Bonn, 31. August 2011
183

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3160                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2011


Mitteilung Nr. 613/2011                                               Mitteilung Nr. 615/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung Grossgartach / Hoheneck“       ARegV für das Projekt „Erhöhung betrieblicher Freiheitsgrade“ hat
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,     die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,           Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:                                53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-08-264 vom 13.08.2009, letztmalig geän-         Die mit Beschluss BK4-08-266 vom 19.02.2010, letztmalig geän-
dert durch Beschluss BK4-08-264A vom 28.12.2010 erfolgte              dert durch Beschluss BK4-08-266A vom 28.12.2010 erfolgte Ge-
­Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerwei-    nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung
 terung Grossgartach / Hoheneck“ (im Folgenden auch: Ausgangs-        betrieblicher Freiheitsgrade“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-
 bescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie          scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt
 folgt geändert:                                                      geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                           Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-08-264A02                                                         BK4-08-266A02




Mitteilung Nr. 614/2011                                               Mitteilung Nr. 616/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Umstrukturierung der Versorgung im Gebiet      ARegV für das Projekt „Erhöhung der Übertragungskapazität von
um das Koepchenwerk“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-            HöS-Stromkreisen“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlos-          bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:
sen:
                                                                      Die mit Beschluss BK4-08-267 vom 04.09.2009, erfolgte Genehmi-
Die mit Beschluss BK4-08-265 vom 27.11.2009 erfolgte Genehmi-         gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung der Über-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Umstrukturierung      tragungskapazität von HöS-Stromkreisen“ wird gemäß § 29 Abs. 2
der Versorgung im Gebiet um das Koepchenwerk“ wird gemäß § 29         EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
                                                                      Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            Beschluss vom 04.09. 2009 unberührt.
Beschluss vom 27.11.2009 unberührt.


                                                                      BK4-08-267A01
BK4-08-265A01




                                                                                                                 Bonn, 31. August 2011
184

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3161


Mitteilung Nr. 617/2011                                               Mitteilung Nr. 619/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung zum Anschluss KW West-         ARegV für das Projekt „Netzerweiterung zur Kapazitätserhöhung
falen Blöcke D und E“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-       der Nord-Süd-Achse zwischen Rommerskirchen und Neuenahr“
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:          Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                      53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:
Die mit Beschluss BK4-08-268 vom 18.11.2009, erfolgte Genehmi-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerweiterung       Die mit Beschluss BK4-08-271 vom 04.09.2009, letztmalig geän-
zum Anschluss KW Westfalen Blöcke D und E“ wird gemäß § 29            dert durch Beschluss BK4-08-271A vom 28.12.2010, erfolgte
Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:                     ­Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerwei-
                                                                       terung im Bereich Mengede-Kruckel“ (im Folgenden auch: Aus-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-      gangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-       wie folgt geändert:
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
Beschluss vom 18.11. 2009 unberührt.                                  gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
                                                                      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Ausgangsbescheid unberührt.
BK4-08-268A01
                                                                      BK4-08-271A02




Mitteilung Nr. 618/2011                                               Mitteilung Nr. 620/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Netzerweiterung im Bereich Mengede-Kru-        ARegV für das Projekt „Netzanschlüsse der Kraftwerke der Trianel
ckel“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elekt-      Power-Projektgesellschaft Kohlekraftwerk mbH und Co. KG und
rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld     der Evonik Steag GmbH am Standort Lünen und Netzausbau Ger-
4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:                             steinwerk – Mengede“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
                                                                      netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
 Die mit Beschluss BK4-08-269 vom 13.08.2009, letztmalig geän-        senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.05.2011 beschlossen:
 dert durch Beschluss BK4-08-269A vom 28.12.2010, erfolgte
­Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzerwei-    Die mit Beschluss BK4-08-272 vom 15.12.2009, letztmalig geän-
 terung im Bereich Mengede-Kruckel“ (im Folgenden auch: Aus-          dert durch Beschluss BK4-08-272A vom 28.12.2010, erfolgte Ge-
 gangsbescheid wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV          nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Netzan-
 wie folgt geändert:                                                  schlüsse der Kraftwerke der Trianel Power-Projektgesellschaft
                                                                      Kohlekraftwerk mbH und Co. KG und der Evonik Steag GmbH am
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Standort Lünen und Netzausbau Gersteinwerk – Mengede“ (im Fol-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      genden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
Ausgangsbescheid unberührt.                                           nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
                                                                      gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
                                                                      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
BK4-08-269A02                                                         Ausgangsbescheid unberührt.

                                                                      BK4-08-272A02


Bonn, 31. August 2011
185

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3162                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2011


Mitteilung Nr. 621/2011                                               Mitteilung Nr. 623/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2008 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Neubau der 380-kV-Leitung Herbertingen-        ARegV für das Projekt „Kapazitätserhöhung der Nord-Süd-Achse
Bundesgrenze zur Einhaltung der neuen TA Lärm“ hat die Be-            zw. Kruckel und Dauersberg“ hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-    desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,        Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.05.2011 beschlos-
am 11.05.2011 beschlossen:                                            sen:

Die mit Beschluss BK4-08-276 vom 27.07.2010 erfolgte Genehmi-         Die mit Beschluss BK4-09-149 vom 07.05.2010, letztmalig geän-
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Neubau der 380-kV-    dert durch Beschluss BK4-09-149A vom 28.12.2010 erfolgte Ge-
Leitung Herbertingen-Bundesgrenze zur Einhaltung der neuen TA         nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Kapazitätser-
Lärm“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt         höhung der Nord-Süd-Achse zw. Kruckel und Dauersberg“ (im
geändert:                                                             Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2
                                                                      EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
Beschluss vom 27.07.2010 unberührt.                                   den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Ausgangsbescheid unberührt.

                                                                      BK4-09-149A02
BK4-08-276A01




Mitteilung Nr. 622/2011
                                                                      Mitteilung Nr. 624/2011
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
                                                                      gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-            In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-
ARegV für das Projekt „Blindleistungskompensation an den Stand-       gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
orten Bürstadt und Wehrendorf“ hat die Beschlusskammer 4 der          ARegV für das Projekt „Erhöhung der technischen Netzsicherheit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post      durch Erweiterungen von Sparschaltungen, Installation von digita-
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.05.2011 be-          len Störschreibern, Erweiterung der Schutz- und Leittechnik sowie
schlossen:                                                            Beschaffung von Baueinsatzkabeln“ hat die Beschlusskammer 4
                                                                      der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Die mit Beschluss BK4-09-148 vom 09.08.2010 erfolgte Genehmi-         Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.05.2011
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Blindleistungskom-    beschlossen:
pensation an den Standorten Bürstadt und Wehrendorf“ wird ge-
mäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:            Die mit Beschluss BK4-09-150 vom 23.04.2010 erfolgte Genehmi-
                                                                      gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung der tech-
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     nischen Netzsicherheit durch Erweiterungen von Sparschaltungen,
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      Installation von digitalen Störschreibern, Erweiterung der Schutz-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Leittechnik sowie Beschaffung von Baueinsatzkabeln“ wird ge-
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         mäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
Beschluss vom 09.08.2010 unberührt.                                   und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
                                                                      nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
                                                                      gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
BK4-09-148A01                                                         den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
                                                                      Beschluss vom 23.04.2010 unberührt.

                                                                      BK4-09-150A01


                                                                                                                 Bonn, 31. August 2011
186

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3163


Mitteilung Nr. 625/2011                                               Mitteilung Nr. 627/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Erhöhung der Verfügbarkeit der Netzbe-         ARegV für das Projekt „Erweiterung der Verbundkupplung der Net-
triebsführungssysteme“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-          ze von RWE Transportnetz Strom und der transpower stromüber-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    tragungs gmbh durch Ausbau der Station Nehden“ hat die Be-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.05.2011 beschlossen:       schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Die mit Beschluss BK4-09-151 vom 26.04.2010 erfolgte Genehmi-         Bonn, am 12.05.2011 beschlossen:
gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung der Ver-
fügbarkeit der Netzbetriebsführungssysteme“ wird gemäß § 29 Abs.      Die mit Beschluss BK4-09-154 vom 31.08.2010 erfolgte Genehmi-
2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:                          gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erweiterung der
                                                                      Verbundkupplung der Netze von RWE Transportnetz Strom und der
Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     transpower stromübertragungs gmbh durch Ausbau der Station
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      Nehden“ wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        folgt geändert:
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
Beschluss vom 26.04.2010 unberührt.                                   nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
                                                                      gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
                                                                      Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
                                                                      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
BK4-09-151A01                                                         Beschluss vom 31.08.2010 unberührt.



                                                                      BK4-09-154A01


Mitteilung Nr. 626/2011                                               Mitteilung Nr. 628/2011

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion         In dem Verwaltungsverfahren aufgrund eines Antrag der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-            GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vom 30.06.2009 we-
gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1         gen der Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23 Abs.1
ARegV für das Projekt „Erweiterung der 380-kV-Station Koblenz“        ARegV für das Projekt „Neubau der 380-kV-Station Weingarten“
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,     hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,           Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 12.05.2011 beschlossen:                                53113 Bonn, am 12.05.2011 beschlossen:

Die mit Beschluss BK4-09-152 vom 21.07.2010, letztmalig geän-         Die mit Beschluss BK4-09-159 vom 03.05.2010, letztmalig geän-
dert durch Beschluss BK4-09-152V vom 31.08.2010, erfolgte Ge-         dert durch Beschluss BK4-09-159A vom 28.12.2010, erfolgte Ge-
nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Erweiterung      nehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Neubau der
der 380-kV-Station Koblenz“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-           380-kV-Station Weingarten“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-
scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt       scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt
geändert:                                                             geändert:

Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-      lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur        und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-         nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der         gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus         Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der            den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
Ausgangsbescheid unberührt.                                           Ausgangsbescheid unberührt.



BK4-09-152A02                                                         BK4-09-159A02




Bonn, 31. August 2011
187

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3164                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       17 2011


Mitteilung Nr. 629/2011                                               Mitteilung Nr. 632/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;                                        StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  hier: Veröffentlichung eines Antrags

Die Pfalzwerke Netzgesellschaft mbH, Kurfürstenstraße 29, 67061       Die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat mit
Ludwigshafen, hat mit Schreiben vom 13.07.2011, eingegangen bei       Schreiben vom 11.07.2011, eingegangen bei der Bundesnetzagen-
der Bundesnetzagentur am 15.07.2011, einen Antrag auf Genehmi-        tur am 25.07.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer mit der Air
gung einer mit der KSB Aktiengesellschaft, Johann-Klein-Straße 9,     Liquide Deutschland GmbH, Hans-Günther-Sohl-Straße 5, 40235
67227 Frankenthal, geschlossenen Vereinbarung eines individuel-       Düsseldorf, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen
len Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Johann-Klein-Straße      Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Oberhausen, gemäß
9, 67227 Frankenthal, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für         § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem
den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.                              01.01.2011 gestellt.

Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-295 bearbeitet.         Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-298 bearbeitet.



BK4-11-295                                                            BK4-11-298




Mitteilung Nr. 630/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags

Die Pfalzwerke Netzgesellschaft mbH, Kurfürstenstraße 29, 67061
Ludwigshafen, hat mit Schreiben vom 13.07.2011, eingegangen bei
der Bundesnetzagentur am 15.07.2011, einen Antrag auf Genehmi-
gung einer mit der Dyckerhoff AG, Biebricher Straße 69, 65203
Wiesbaden, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Werk Göllheim gemäß
§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem
01.01.2011 gestellt.

Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-296 bearbeitet.



BK4-11-296




Mitteilung Nr. 631/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags

Die E.ON Westfalen Weser AG, Tegelweg 25, 33102 Paderborn,
hat mit Schreiben vom 21.07.2011, eingegangen bei der Bundes-
netzagentur am 22.07.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer
mit der E.ON Mitte AG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel, ge-
schlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bezüg-
lich der Abnahmestelle Umspannwerk Würgassen gemäß § 19 Ab-
satz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
gestellt.

Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-297 bearbeitet.

BK4-11-297




                                                                                                                 Bonn, 31. August 2011
188

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2011                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3165


Mitteilung Nr. 633/2011

Übersicht zu Investitionsbudgetanträgen (Gas) mit Geschäftszeichen BK4-11-xxx

 Netzbetreiber                                  Projektname                                           Aktenzeichen

 ONTRAS - VNG Gastransport GmbH                 Projekt 1                                              BK4-11-202
 ONTRAS - VNG Gastransport GmbH                 Projekt 2                                              BK4-11-203
 Eni Gas Transport Deutschland S.p.A.           Projekt 1                                              BK4-11-204
 Open Grid Europe GmbH                          Umsetzung von Blitzschutzmaßnahmen gem.                BK4-11-205
                                                DIN EN 62305
 WINGAS TRANSPORT GmbH                          Projekt 1                                              BK4-11-206
 WINGAS TRANSPORT GmbH                          Projekt 2                                              BK4-11-207
 Creos Deutschland GmbH                         Leitungsnetz West-Ost                                  BK4-11-208
 GVS Netz GmbH                                  Errichtung einer Netzkopplung zur TENP –               BK4-11-209
                                                2. Leitungsabschnitt
 GVS Netz GmbH                                  Einhaltung der Emissionsgrenzen der                    BK4-11-201
                                                Verdichterstation Scharenstetten
 GRTgaz Deutschland GmbH                        Projekt 2                                              BK4-11-210
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 1                                              BK4-11-211
 GmbH
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 2                                              BK4-11-212
 GmbH
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 3                                              BK4-11-213
 GmbH
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 4                                              BK4-11-214
 GmbH
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 5                                              BK4-11-215
 GmbH
 Gasunie Deutschland Transport Services         Projekt 6                                              BK4-11-216
 GmbH
 Thyssengas GmbH                                Projekt Nr. 1                                          BK4-11-217
 Thyssengas GmbH                                Projekt Nr. 2                                          BK4-11-218
 Thyssengas GmbH                                Projekt Nr. 3                                          BK4-11-219
 Thyssengas GmbH                                Projekt Nr. 5                                          BK4-11-220
 Thyssengas GmbH                                Projekt Nr. 4                                          BK4-11-281
 Open Grid Europe GmbH                          Konzept Werne                                          BK4-11-299
 Open Grid Europe GmbH                          Ausbaumaßnahmen zur Erfüllung der Ver-                 BK4-11-300
                                                pflichtung gemäß §§ 38/39 GasNZV
 Open Grid Europe GmbH                          Ausbaumaßnahmen zur Umsetzung des                      BK4-11-301
                                                deutschlandweiten Netzentwicklungsplans

Für alle Verfahren besitzt die Bundesnetzagentur die originäre Zuständigkeit gemäß § 54 Abs. 1 EnWG.




Bonn, 31. August 2011
189

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3166                           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     17 2011


Mitteilung Nr. 634/2011

Übersicht zu Investitionsbudgetanträgen (Strom) mit Geschäftszeichen BK4-11-xxx

 Netzbetreiber            Projektname                                                                    Aktenzeichen
 TenneT TSO GmbH          Netzausbau Raum Diepholz-Nienburg aufgrund EEG-Einspeisung                       BK4-11-221
                          (3. Ausbaustufe)
 TenneT TSO GmbH          Erhöhung Transitkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern                        BK4-11-222
                          (Südwestkuppelleitung); 3. Bauabschnitt
 TenneT TSO GmbH          Erhöhung der Übertragungsfähigkeit des Höchstspannungsnetzes                     BK4-11-223
                          durch Erhöhung der Trassierungstemperatur (Schritt 3)
 TenneT TSO GmbH          Errichtung eines Interkonnektors zwischen Deutschland und Nor-                   BK4-11-224
                          wegen (NORD.LINK)
 TenneT TSO GmbH          Netzausbau im westlichen Niedersachsen aufgrund EEG-Einspei-                     BK4-11-225
                          sung (Teil1)
 TenneT TSO GmbH          Netzausbau aufgrund geplanter Kraftwerke im Raum Waldeck                         BK4-11-226
 TenneT TSO GmbH          Netzausbau Schleswig-Holstein zur Integration von EEG-Einspei-                   BK4-11-227
                          sung (Teil 1)
 TenneT TSO GmbH          Kapazitive Blindleistungskompensation                                            BK4-11-228
 TenneT TSO GmbH          Erweiterung UW Sottrum mit einem zweiten 380/110-kV-Transfor-                    BK4-11-229
                          mator)
 TenneT TSO GmbH          Erweiterung des UW Büttel aufgrund von Offshore-Windeinspei-                     BK4-11-230
                          sung
 WEMAG Netz GmbH          110-kV-Freileitung, Maßnahme 2012                                                BK4-11-231
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-72                                                           BK4-11-232
                          EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet Schleswig-Holstein
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-73                                                           BK4-11-233
                          EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet Borken
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-74                                                           BK4-11-234
                          Lastbedingter Netzausbau im Netzgebiet Bayerwaldring
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-75                                                           BK4-11-235
                          EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet Oldenburg
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-76                                                           BK4-11-236
                          EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet Stade
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-77                                                           BK4-11-237
                          EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet Hannover
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-78                                                           BK4-11-238
                          EEG-bedingte Netzerweiterung im Bereich Schlesig-Holstein
 E.ON Netz                Maßnahmenpaket 2011-79                                                           BK4-11-239
                          EEG-bedingte Netzerweiterung im Bereich Westfalen
 Enervie AssetNet-        Projekt 1                                                                        BK4-11-240
 Work
 EnBW Regional AG         Investitionen für die Integration von EEG und                                    BK4-11-241
                          KWK-Anlagen




                                                                                                       Bonn, 31. August 2011
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