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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011                                   – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3973


Mitteilung Nr. 853/2011

Kein „Ruhen“ von Lizenzen im Sinne des § 5 Absatz 1 Post­
gesetz

Zur Klarstellung der Auslegung postrechtlicher Vorschriften wird da-
rauf aufmerksam gemacht, dass das Postgesetz (PostG) das „Ru-
hen“ einer Lizenz im Sinne des § 5 Absatz 1 PostG nicht vorsieht.
Sobald eine solche Lizenz von der Bundesnetzagentur nach §§ 5
Absatz 1, 6 Absatz 1 PostG erteilt ist, hat der Lizenzinhaber die mit
der Lizenz verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Zu
den postrechtlichen Pflichten eines Lizenzinhabers gehört unter an-
derem die Teilnahme an Auskunftsersuchen der Bundesnetzagen-
tur etwa im Rahmen der jährlich stattfindenden Marktuntersuchun-
gen durch wahrheitsgemäße und nach bestem Wissen erfolgende
Beantwortung der Fragebögen. Die Pflichten bestehen unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Postdienstleistungen
erbracht werden.

Ein Lizenzinhaber kann grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten
aus der ihm erteilten Lizenz verzichten. Die Unwirksamkeit der Li-
zenz infolge eines Verzichts wird im Amtsblatt der Bundesnetz-
agentur öffentlich bekanntgegeben. In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit im lizenzpflichtigen Bereich
ohne Lizenz nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 Postgesetz eine Ord-
nungswidrigkeit darstellt und mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro
geahndet werden kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
die erneute Beantragung einer Lizenz gebührenpflichtig ist.



Referat 317




                                                                        Mitteilungen

                                                                        Post

                                                                        Teil B
                                                                        Mitteilungen der Diensteanbieter


                                                                        Veröffentlichungshinweis

                                                                        Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
                                                                        BGB verpflichtet, Diensteanbietern die Veröffentli-
                                                                        chung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
                                                                        ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das Amtsblatt
                                                                        dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium.
                                                                        Die Mitteilungen der Diensteanbieter unterliegen
                                                                        weder der Kontrolle noch der Genehmigung der
                                                                        Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mitteilun-
                                                                        gen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.


Bonn, 23. November 2011
133

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3974                                                          – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                      22 2011


Mitteilung Nr. 854/2011


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         Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
         BRIEF INTERNATIONAL (AGB BRIEF INTERNATIONAL)

         1     Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen                                                                a) der Valorenklasse II (außer Geld oder andere Zahlungsmittel), bis zu einem
                                                                                                                      tatsächlichen Wert von 500 EUR
         (1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB”, gelten für Verträge                      b) der Valorenklasse I bis zu einem tatsächlichen Wert von 5.000 EUR. Zugelassen
               mit der Deutschen Post AG und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend                               sind außerdem Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben, die Briefmar-
               „Deutsche Post”, über die grenzüberschreitende Beförderung von Briefen und brief-                      ken, Warengutscheine und geringwertige Güter dieser Klassen (z. B. Mode-
               ähnlichen Sendungen, nachfolgend „Sendungen”. Der Geltungsbereich schließt                             schmuck, und Werbeartikel), jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 30
               besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen ein. Diese AGB umfassen insbe-                       Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sen-
               sondere folgende Produkte und Leistungen:                                                              dung, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten enthalten;
               1. Brief, Postkarte, Infopost International, Infobrief International, Presse und Buch            8. Sendungen, die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht
                  International, Blindensendung und Briefe zum Kilotarif; (Briefsendungen),                        eingeliefert werden, die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschulde-
               2. Päckchen International, Economy Päckchen, Premium Päckchen; (Päckchen),                          ten Vergütung zu erschleichen;
               3. Einschreiben, Wertbrief International, Eigenhändig, Rückschein, Nachnahme, Eil                9. Sendungen, die an natürliche oder juristische Personen auf Sanktionslisten gerich-
                  International, Internationale Werbeantwort, Internationaler Antwortschein,                       tet sind, oder die in Länder transportiert werden sollen, für die Beschränkungen
                  Anschriftenprüfung/-mitteilung; (Zusatzleistungen),                                              im Außenwirtschaftsverkehr (Embargo-Maßnahmen) bestehen;
               4. Nachsendung von Briefsendungen und Päckchen.                                                 10. Sendungen, die Waffen, insbesondere Schusswaffen, oder Teile davon, Waffenimi-
                                                                                                                   tate oder Munition enthalten.
         (2)   Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“ und die
               Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für Gestaltung und        (3)   Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht,
               Einlieferung.“, in der jeweils gültigen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der Deut-         usw.), aufgrund ihres Inhalts oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2
               schen Post und im Internet zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem gelten                genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
               spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen, auf die allgemein                1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
               in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise”, in Rahmenvereinbarungen oder Beför-                 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abho-
               derungspapieren (Einlieferungsbelegen etc.) verwiesen wird. Weitere aktuelle Infor-                lung bereitzuhalten oder
               mationen stellt die Deutsche Post im Internet unter www.deutschepost.de/globalmail/             3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders , auch auf einem anderen als dem ver-
               land-fuer-land („Länderliste“) bereit.                                                             einbarten Weg (z.B. per Land- oder See- statt per vorgesehenem Lufttransport) –
                                                                                                                  soweit erforderlich und/oder gesetzlich vorgeschrieben, zu befördern und ein ent-
         (3)   Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzel-
                                                                                                                  sprechendes Entgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 nachzufordern. Entsprechendes gilt
               vereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese AGB
                                                                                                                  bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße, und
               nichts anderes bestimmt ist, findet der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen
                                                                                                                  wenn der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.
               (insbesondere Ergänzende Briefpostbestimmungen), nachfolgend „Verträge des Welt-
               postvereins”, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.                                  (4)   Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz
                                                                                                               2 verpflichtet. Die Deutsche Post ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur
         2     Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Verbotsgut                                   Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Sie nimmt ferner aufgrund von
                                                                                                               EU-Luftsicherheitsvorschriften pflichtgemäß regelmäßige Überprüfungen vor. Werden
         (1)   Beförderungsverträge kommen für bedingungsgemäße Sendungen durch deren                          bei diesen Überprüfungen Güter festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf
               Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der                       solche, die nicht – wie vereinbart bzw. vorgesehen - per Luftfahrzeug befördert wer-
               Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen („Einlieferung“ bzw. „Abho-                den dürfen, so ist die Deutsche Post zur Beförderung unbeschadet ihrer anderen
               lung“) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Entgegenstehenden Allgemei-                  Rechte aus Absatz 3 auf dem Land- oder Seeweg berechtigt.
               nen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
                                                                                                         3     Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders
         (2)   Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
                1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen
                                                                                                         (1)   Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind
                   ein gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus-, Einfuhr- oder
                                                                                                               nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen und Preise” oder
                   zollrechtliche Bestimmungen des Einlieferungs-, Durchgangs- oder Bestimmungs-
                                                                                                               in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) festgelegten Form erfolgen (Vorausverfü-
                   landes verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgeführtes Gut),
                                                                                                               gungen). Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er
                   Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; hierzu gehören auch
                                                                                                               der Deutschen Post nach Übergabe/ Übernahme der Sendungen erteilt.
                   Sendungen bzw. Güter, deren Beförderung nach den Verträgen des Weltpostver-
                   eins nicht zugelassen ist; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vor-       (2)   Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen
                   schriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder          Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei
                   nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);                                  Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten
                2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infi-           deckt.
                   ziert oder Sachschäden verursacht werden können;
                                                                                                         (3)   Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere
                3. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
                                                                                                               Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er wird – soweit
                   ausgenommen sind Urnen und wirbellose Tiere, wie Bienen-Königinnen und Fut-
                                                                                                               möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner
                   terinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahr-
                                                                                                               Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermögli-
                   losen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen;
                                                                                                               chen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des Rücktransports nach
                4. Sendungen, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;
                                                                                                               Unzustellbarkeit, eine vollständige inländische Anschrift (in Deutschland) für seine
                5. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschrif-
                                                                                                               Person auf der Sendung an. Sendungen sind so zu verpacken, dass sie vor Verlust und
                   ten unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen IATA- und
                                                                                                               Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine
                   ICAO-Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen Güter;
                                                                                                               Schäden entstehen. Näheres bestimmen die speziellen Leistungsbeschreibungen und
                6. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EUR; die Haftungs-
                                                                                                               Beförderungsbedingungen gemäß Abschnitt 1 Abs. 2.
                   beschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
                7. Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,          (4)   Der Absender hat die Aus- und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften des
                   Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder sonstige Kostbarkeiten oder Wert-           Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Absender hat die
                   papiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfah-          erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen usw.)
                   ren durchgeführt werden kann, enthalten. Ausnahmsweise sind bestimmte beson-                vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen.
                   ders wertvolle Güter, aber nur in Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief
                                                                                                         (5)   Der Absender trägt alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus
                   International, zugelassen, und zwar die in der Broschüre „Internationaler Briefver-
                                                                                                               einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterver-
                   sand: Wichtige Informationen für Gestaltung und Einlieferung.” aufgezählten Güter:




                                                                                                                                                                           Bonn, 23. November 2011
134

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011                                                     – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                                   3975



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              sand in das Ausland und Verstößen gegen solche Vorschriften resultieren. Der Absen-     6     Haftung
              der stellt die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen Dritter, die allein aus oder im
              Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sons-           (1)   Die Deutsche Post haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von bedingungs-
              tigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, frei. Eine Verschuldens-              gerechten und nicht ausgeschlossenen Sendungen sowie für die schuldhafte nicht
              haftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.                                             ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittel-
                                                                                                            baren vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß
        4     Leistungen der Deutschen Post                                                                 Absatz 3. Der Ersatz mittelbarer Schäden (u. a. entgangener Gewinn, entgangene Zin-
                                                                                                            sen) ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Deutsche Post vor oder
        (1)   Die Deutsche Post befördert die Sendung und übergibt sie den beteiligten ausländi-            nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen
              schen Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung an den jeweiligen Emp-                wurde. Schadenersatzleistungen sind auf eine Forderung pro Sendung begrenzt, wo-
              fänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Abliefe-            bei deren Begleichung die vollständige und abschließende Regelung aller Schäden in
              rungstermins ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte in den in               diesem Zusammenhang darstellt.
              Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist.
                                                                                                      (2)   Die Deutsche Post ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden auf
              Der Deutschen Post ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders frei-
                                                                                                            Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol-
              gestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen
                                                                                                            gen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme). Entspre-
              durch frei von ihr gewählte Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.
                                                                                                            chendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges Verhalten des
        (2)   Die Deutsche Post bescheinigt dem Absender bei Sendungen mit den Zusatzleistun-               Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Abschnitt 3, die Beschaf-
              gen Einschreiben, Wertbrief International, Nachnahme, Rückschein und Eigenhändig              fenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen, insbesondere im Weltpostver-
              die Übernahme der Sendungen.                                                                  trag und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen bestimmten Haftungsausschluss
                                                                                                            zurückzuführen sind. Die Deutsche Post haftet nicht für ausgeschlossene Sendungen
        (3)   Die Deutsche Post befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgegebe-
                                                                                                            gemäß Abschnitt 2 Abs. 2.
              nen (z. B. unzustellbaren) Sendungen im Inland an den Absender zurück und liefert
              sie unter der von ihm angegebenen inländischen Anschrift ab, soweit der Absender        (3)   Die Haftung der Deutschen Post gemäß Absatz 1 ist auf folgende Höchstbeträge be-
              eine entsprechende Vorausverfügung getroffen hat; die (Rück-) Beförderung in das              grenzt:
              Ausland kann der Absender nicht beanspruchen. Für die Ablieferung dieser Sendun-              1. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben entsprechend Weltpostvertrag
              gen (Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedin-                  und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen auf 30 Sonderziehungsrechte des
              gungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF NATIONAL) entspre-                           Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung.
              chend, soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen Regelungen vorgesehen                  2. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International auf den Betrag der
              sind.                                                                                            vereinbarten Haftung, maximal jedoch 5.000 EUR. Die Wertgrenzen gemäß Ab-
                                                                                                               schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 bleiben unberührt.
        (4)   Kann eine gemäß Absatz 3 zurückbeförderte Sendung nicht an den Absender zurück-
                                                                                                            3. Für die Zusatzleistung Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Über-
              gegeben werden, ist die Deutsche Post zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder
                                                                                                               mittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung – auf den Nachnahmebetrag.
              ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Rückgabe der
              Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Deutsche         (4)   Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende Rechts-
              Post nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzli-              vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Neben-
              chen Vorschriften berechtigt. Die Deutsche Post darf Sendungen nach den gesetzli-             pflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
              chen Vorschriften sofort verwerten, wenn der Absender die Rücknahme der Sendung
                                                                                                      (5)   Ansprüche nach Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht in-
              verweigert. Unverwertbares und verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Ab-
                                                                                                            nerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung der
              schnitts 2 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 5 kann die Deutsche Post sofort vernichten.
                                                                                                            Sendung, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.
        (5)   Die Deutsche Post führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachfor-
                                                                                                      (6)   Die Haftung des Absenders gemäß Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpost-
              schungen nach dem Verbleib von Sendungen durch. Nachforschungsaufträge können
                                                                                                            bestimmungen) bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für die Schäden, die
              nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einliefe-
                                                                                                            der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß
              rung der Sendung, gestellt werden.
                                                                                                            Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entstehen.
                                                                                                            Der Absender stellt insoweit die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen Dritter frei,
        5     Entgelt
                                                                                                            soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegen stehen.
        (1)   Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leis-
                                                                                                      7     Verjährung
              tungen und Preise” oder einer anderen Preisliste vorgesehene Entgelt zu zahlen. Die
              Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Netto-
                                                                                                            In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungsbe-
              preise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese
                                                                                                            reich dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
              anfällt) entrichtet.
                                                                                                            die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
        (2)   Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu
              zahlen (Frankierung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen      8     Sonstige Regelungen
              besondere Zahlungsmodalitäten enthalten. Soweit danach oder in Rahmenverträgen
              eine Zahlung nach Rechnung der Deutschen Post vereinbart ist, ist die Zahlung inner-    (1)   Der Absender kann Ansprüche gegen die Deutsche Post, ausgenommen Geldforde-
              halb von zwei Wochen nach deren Eingang ohne Abschlag fällig. Der Absender hat                rungen, weder abtreten noch verpfänden.
              Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt geltend
                                                                                                      (2)   Der Absender kann gegen Ansprüche der Deutschen Post nur mit rechtskräftig fest-
              zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
                                                                                                            gestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
        (3)   Der Absender hat der Deutschen Post über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche
                                                                                                      (3)   Die Deutsche Post ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbei-
              Kosten zu erstatten, die sie in besonderen Fällen aus Anlass der Beförderung der Sen-
                                                                                                            ten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchge-
              dung im Interesse des Absenders verauslagen muss (Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben,
                                                                                                            führten Leistungen übermittelt und / oder dafür benötigt werden. Weiterhin ist die
              Gestellungsentgelte usw.). Der Absender hat der Deutschen Post ferner die Kosten zu
                                                                                                            Deutsche Post ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rah-
              ersetzen, die ihr aus Anlass einer Rückbeförderung seiner Sendung gemäß Abschnitt
                                                                                                            men Daten mitzuteilen.
              4 Abs. 3 und Abs. 4 entstehen (Rücksendungsentgelte, Gestellungsentgelte, Verpak-
              kungs- und Lagerentgelte usw.) Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von       (4)   Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
              sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung              Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen aus
              sofort fällig.                                                                                Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn.




                                                                                                            Stand: 01.01.2012
                                                                                                            MatNr. 671-069-400




Bonn, 23. November 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3976                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        22 2011


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 855/2011                                              Mitteilung Nr. 857/2011

EnWG § 29 Abs. 1; Antrag der 50Hertz Transmission GmbH               StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
auf Genehmigung eines Kernanteils für negative Minuten­
reserve                                                              hier: Veröffentlichung der Genehmigung

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat auf Antrag der       In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der enercity
50Hertz Transmission GmbH am 07.11.2011 ein Verfahren gem.           Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover,
§ 29 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs.1 Nr. 2 StromNZV bezüglich der            vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge-
­Genehmigung eines Kernanteils für negative Minutenreserve­          nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
 leistung eingeleitet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen     § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der HeidelbergCement AG,
 BK6-11-213 geführt.                                                 Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand,
                                                                     Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
                                                                     Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
                                                                     21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:

                                                                          1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
Mitteilung Nr. 856/2011                                                        21.06./01.07.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
                                                                               getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                                   tes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Loh-
                                                                               weg 34, 30559 Hannover, wird unbefristet genehmigt.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
                                                                          2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Vattenfall               mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
Europe Distribution Berlin GmbH, Puschkinallee 52, 12435 Berlin,               nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge-               der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach               zu stellen.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der Bayer Schering Pharma AG,
Müllerstraße 178, 13353 Berlin, vertreten durch den Vorstand, Be-         3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
teiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für                  mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am                  jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
05.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:                                    und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                               erlöse vorzulegen.
     1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
          02.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof-           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für              rufs.
          die Entnahmestelle Fennstraße, 13353 Berlin, wird unbe-
          fristet genehmigt.

     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-     BK4-11-286
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
          der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
          zu stellen.

     3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
          und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
          erlöse vorzulegen.

     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-11-104




                                                                                                              Bonn, 23. November 2011
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3977


Mitteilung Nr. 858/2011                                                    3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                                    jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
                                                                                und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          erlöse vorzulegen.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EHT                  4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Werkzeugmaschinen GmbH, Emmendinger Straße 21, 79331 Te-                        rufs.
ningen, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, we-
gen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-
gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der EnBW Regional
AG, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vertreten durch          BK4-11-115
den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:

     1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
          19.05./23.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
          getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
          tes für die Entnahmestelle EHT Werkzeugmaschinen
                                                                      Mitteilung Nr. 860/2011
          GmbH, Emmendinger Str. 21, 79331 Teningen, wird un-
          befristet genehmigt.
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der TenneT
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
                                                                      TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch
                                                                      die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                      Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
                                                                      Satz 1 StromNEV, und der E.ON Kraftwerke GmbH, Tresckowstra-
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                      ße 5, 30457 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, Be-
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
                                                                      teiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
          vorzulegen.
                                                                      Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
                                                                      21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.
                                                                           1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
                                                                                05.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof-
                                                                                fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für
                                                                                die Entnahmestelle Luftspeichergasturbinenkraftwerk
BK4-11-113
                                                                                Huntorf, 26931 Elsfleth, wird unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
                                                                                der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
                                                                                zu stellen.
Mitteilung Nr. 859/2011
                                                                           3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
                                                                                mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
                                                                                jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
                                                                                und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                                erlöse vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vertreten durch die
                                                                           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der Ver-
                                                                                rufs.
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV, und der RWE Power Aktiengesellschaft, Huyssenallee
2, 45128 Essen, vertreten durch den Vorstand, Beteiligte, hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      BK4-11-118
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 21.10.2011 folgen-
de Entscheidung getroffen:

     1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
          20.05./30.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
          getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
          tes für die Entnahmestelle Garenfeld am Standort Herde-
          cke wird unbefristet genehmigt.

     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
          der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
          zu stellen.




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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3978                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         22 2011


Mitteilung Nr. 861/2011                                                    3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                                    einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                                StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          vorzulegen.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der TenneT               4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch                  rufs.
die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV, und der Statkraft Markets GmbH, Niederkasseler
Lohweg 175, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsfüh-       BK4-11-111
rung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:

     1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
          15.04./20.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
          getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
          tes für die Entnahmestelle Pumpspeicherkraftwerk Erz-
                                                                      Mitteilung Nr. 863/2011
          hausen, Erzhäuser Straße 34, 37547 Kreiensen, wird
          unbefristet genehmigt.
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
          der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
                                                                      bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
          zu stellen.
                                                                      durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
                                                                      69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
     3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                      tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
          mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
                                                                      ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
                                                                      EnRM-Energienetze Rhein-Main GmbH, Rheinallee 41, 555118
          und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                      Mainz, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be-
          erlöse vorzulegen.
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 21.10.2011 folgen-
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                      de Entscheidung getroffen:
          rufs.
                                                                           1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
                                                                                16.05./25.05./26.05.2011 für den Zeitraum ab dem
                                                                                01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen
BK4-11-112
                                                                                Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement
                                                                                AG, Mahlwerk Mainz, Dammweg 1, 55130 Mainz, wird
                                                                                unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 862/2011
                                                                                an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                                resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
                                                                           3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
                                                                                unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
                                                                                einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der MTU Aero
                                                                                StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
Engines GmbH, Dachauer Straße 665, 80995 München, vertreten
                                                                                vorzulegen.
durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung
der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
                                                                           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Satz 1 StromNEV, und der SWM Infrastruktur GmbH, Emmy-Noe-
                                                                                rufs.
ther-Straße 2, 80287 München, vertreten durch die Geschäftsfüh-
rung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
                                                                      BK4-11-114
     1.   Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
          27.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof-
          fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für
          die Entnahmestelle MTU Aero Engines GmbH, Dachauer
          Straße 665, 80995 München, wird unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.




                                                                                                               Bonn, 23. November 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               3979


Mitteilung Nr. 864/2011                                               Mitteilung Nr. 867/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;                                        StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  hier: Veröffentlichung eines Antrags

Die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, Bungertstraße 27,       Die IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
47053 Duisburg, hat mit Schreiben vom 17.10.2011, eingegangen         80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen
bei der Bundesnetzagentur am 20.10.2011, einen Antrag auf Ge-         bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf Ge-
nehmigung einer mit der EnergieNord GmbH & Co. KG, Nymphen-           nehmigung einer mit der ovag Netz AG, Hanauer Straße 9-13,
burger Straße 20b, 80335 München, geschlossenen Vereinbarung          61169 Friedberg, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen
eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle          Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Kühlhausstr. 9, 63674
Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gemäß § 19 Absatz 2           Altenstadt, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeit-
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.          raum ab dem 01.01.2011 gestellt.

Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-395 bearbeitet.         Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-392 bearbeitet.



BK4-11-395                                                            BK4-11-392




Mitteilung Nr. 865/2011                                               Mitteilung Nr. 868/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;                                        StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  hier: Veröffentlichung eines Antrags

Die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, Bungertstraße 27,       Die IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
47053 Duisburg, hat mit Schreiben vom 17.10.2011, eingegangen         80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen
bei der Bundesnetzagentur am 20.10.2011, einen Antrag auf Ge-         bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf Ge-
nehmigung einer mit der IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nym-          nehmigung einer mit der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft
phenburger Straße 20b, 80335 München, geschlossenen Vereinba-         mbH, Schmarler Damm 5, 18069 Rostock, geschlossenen Verein-
rung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle     barung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahme-
Beckerfelder Straße 75, 47269 Duisburg, gemäß § 19 Absatz 2           stelle S & G Gefrier- und Lagerhaus-Gesellschaft mbH Rostock,
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.          gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem
                                                                      01.01.2011 gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-394 bearbeitet.
                                                                      Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-391 bearbeitet.


BK4-11-394
                                                                      BK4-11-391



Mitteilung Nr. 866/2011
                                                                      Mitteilung Nr. 869/2011
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
                                                                      StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags
                                                                      hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die EnergieNord GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen          Die RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, hat mit Schrei-
bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf             ben vom 06.10.2011, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am
­Genehmigung einer mit der Stadtwerke Lübeck Netz GmbH, Mois-         11.10.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer mit der RWE
 linger Allee 9, 23558 Lübeck, geschlossenen Vereinbarung eines       Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 We-
 individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Katharinen-   sel, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
 straße 69, 23554 Lübeck, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV         bezüglich der Abnahmestelle KW Frechen, gemäß § 19 Absatz 2
 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.                         Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.

Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-393 bearbeitet.         Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-390 bearbeitet.



BK4-11-393                                                            BK4-11-390




Bonn, 23. November 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3980                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        22 2011


Mitteilung Nr. 870/2011                                               Mitteilung Nr. 873/2011

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;                                        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  hier: Einstellung eines Verfahrens

Die E.ON Westfalen Weser AG, Tegelweg 25, 33102 Paderborn,            Die TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwerborner Str. 30,
hat mit Schreiben vom 04.10.2011, eingegangen bei der Bundes-         99087 Erfurt, hat am 21.06.2011 einen unbefristeten Antrag auf
netzagentur am 07.10.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer         Genehmigung eines individuellen Netzentgelts mit der Thüringer
mit der IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße          Behälterglas Schleusingen GmbH, Suhler Str. 60, 98553 Schleusin-
20b, 80335 München, geschlossenen Vereinbarung eines individu-        gen, gestellt. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die TEN Thüringer
ellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Kühlhaus Wittrock      Energienetze GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuel-
GmbH, Albaxer Straße 42, 37671 Höxter, gemäß § 19 Absatz 2            len Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurückge-
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.02.2011 gestellt.          nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-157 geführte
                                                                      Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-389 bearbeitet.


                                                                      BK4-11-157
BK4-11-389




Mitteilung Nr. 871/2011                                               Mitteilung Nr. 874/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                    hier: Einstellung eines Verfahrens

Die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund hat am             Die TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwerborner Str. 30,
09.05.2011 die Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen       99087 Erfurt, hat am 21.06.2011 einen unbefristeten Antrag auf
Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit der Ruhr           Genehmigung eines individuellen Netzentgelts mit der Glaswerk
Oel GmbH, Pawiker Str. 30, 45896 Gelsenkirchen unbefristet ab         Ernstthal GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die
dem Jahr 2011 beantragt. Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat die         TEN Thüringer Energienetze GmbH den Antrag auf Genehmigung
Amprion GmbH diesen Antrag zurückgenommen.                            eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Strom-
                                                                      NEV zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-
Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-148 geführte Genehmi-           156 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
gungsverfahren wurde daher eingestellt.


                                                                      BK4-11-156




Mitteilung Nr. 872/2011                                               Mitteilung Nr. 875/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                    hier: Einstellung eines Verfahrens

Die AXA GmbH & Co. Immobilienbeteiligungs-KG, Innere Ka-              Die E.ON Netz GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth, hat mit
nalstraße 95, 50823 Köln hat, vertreten durch die EnBW Vertrieb       Schreiben vom 14.04.2011 einen unbefristeten Antrag auf Geneh-
GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, am 11.02.2011          migung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2
einen unbefristeten Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung ei-       StromNEV mit der RW Silicium GmbH, Wöhlerstr. 30, 94060 Po-
nes individuellen Netzentgelts mit der EnBW Regional AG gestellt.     cking, gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz
Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat EnBW Vertrieb GmbH den An-           GmbH den Antrag zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszei-
trag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß           chen BK4-11-053 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Abnahmestelle Trendpark           eingestellt.
(TDS) zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-
11-022 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.



BK4-11-022




                                                                                                               Bonn, 23. November 2011
140

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3981


Mitteilung Nr. 876/2011                                               Mitteilung Nr. 879/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                    hier: Einstellung eines Verfahrens

Die E.ON Netz GmbH hat am 28.12.2010 einen Antrag auf unbe-           Die Amprion GmbH hat am 19.07.2011 die Genehmigung der Ver-
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-    einbarung eines individuellen Netzentgelts mit der Praxair Deutsch-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der YARA Brunsbüttel            land GmbH beantragt. Mit Schreiben vom ,17.10.2011 hat die Am-
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz         prion GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzent-          Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Kalen-
gelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zu-         derjahr 2011 zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen
rückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-002 ge-           BK4-11-294 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher einge-
führte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.                 stellt.



BK4-11-002                                                            BK4-11-294




Mitteilung Nr. 877/2011                                               Mitteilung Nr. 880/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                    hier: Einstellung eines Verfahrens

Die E.ON Netz GmbH hat am 24.03.2011 einen Antrag auf unbe-           Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-    einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der Xstrata Zink GmbH           nes individuellen Netzentgelts mit der Borbet GmbH gestellt.
gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz GmbH         Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems
den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts ge-       ­Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
mäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zurückge-            Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurück­
nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-030 geführte             genommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-173 geführte
Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.                         Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.



BK4-11-030                                                            BK4-11-173




Mitteilung Nr. 878/2011                                               Mitteilung Nr. 881/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                    hier: Einstellung eines Verfahrens

Die E.ON Netz GmbH hat am 25.03.2011 einen Antrag auf unbe-           Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-    einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der Wacker Chemie AG            nes individuellen Netzentgelts mit der Essex Germany GmbH
gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz GmbH         gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-
den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts ge-       Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines indivi-
mäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zurückge-           duellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-031 geführte            zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-172
Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.                        geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.



BK4-11-031                                                            BK4-11-172




Bonn, 23. November 2011
141

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3982                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        22 2011


Mitteilung Nr. 882/2011                                              Mitteilung Nr. 885/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                   hier: Einstellung eines Verfahrens

Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 28.06.2011           Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 22.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-       einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
nes individuellen Netzentgelts mit der RAG Anthrazit Ibbenbüren      nes individuellen Netzentgelts mit der Ritzenhoff AG gestellt. Mit
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-       Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems Verteil-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines          netz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV         Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurück­
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-171            genommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-167 geführte
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.              Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.



BK4-11-171                                                           BK4-11-167




Mitteilung Nr. 883/2011                                              Mitteilung Nr. 886/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                   hier: Einstellung eines Verfahrens

Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011           Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 16.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-       einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
nes individuellen Netzentgelts mit der ThyssenKrupp Steel Europe     nes individuellen Netzentgelts mit der WEPA Hygieneprodukte
AG gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-         GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines          Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV         individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-170            zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-149
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.              geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.

                                                                     BK4-11-149

BK4-11-170




Mitteilung Nr. 884/2011                                              Mitteilung Nr. 887/2011

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Einstellung eines Verfahrens                                   hier: Einstellung eines Verfahrens

Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011           Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-       die unbefristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
nes individuellen Netzentgelts mit der Westfalen Industriegase       Netzentgelts mit der Buckeye Steinfurt GmbH beantragt. Mit
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-       Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems Verteil-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines          netz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV         Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-169            zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-174
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.              geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.

                                                                     BK4-11-174

BK4-11-169




                                                                                                              Bonn, 23. November 2011
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