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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3973
Mitteilung Nr. 853/2011
Kein „Ruhen“ von Lizenzen im Sinne des § 5 Absatz 1 Post
gesetz
Zur Klarstellung der Auslegung postrechtlicher Vorschriften wird da-
rauf aufmerksam gemacht, dass das Postgesetz (PostG) das „Ru-
hen“ einer Lizenz im Sinne des § 5 Absatz 1 PostG nicht vorsieht.
Sobald eine solche Lizenz von der Bundesnetzagentur nach §§ 5
Absatz 1, 6 Absatz 1 PostG erteilt ist, hat der Lizenzinhaber die mit
der Lizenz verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Zu
den postrechtlichen Pflichten eines Lizenzinhabers gehört unter an-
derem die Teilnahme an Auskunftsersuchen der Bundesnetzagen-
tur etwa im Rahmen der jährlich stattfindenden Marktuntersuchun-
gen durch wahrheitsgemäße und nach bestem Wissen erfolgende
Beantwortung der Fragebögen. Die Pflichten bestehen unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Postdienstleistungen
erbracht werden.
Ein Lizenzinhaber kann grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten
aus der ihm erteilten Lizenz verzichten. Die Unwirksamkeit der Li-
zenz infolge eines Verzichts wird im Amtsblatt der Bundesnetz-
agentur öffentlich bekanntgegeben. In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit im lizenzpflichtigen Bereich
ohne Lizenz nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 Postgesetz eine Ord-
nungswidrigkeit darstellt und mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro
geahndet werden kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
die erneute Beantragung einer Lizenz gebührenpflichtig ist.
Referat 317
Mitteilungen
Post
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
BGB verpflichtet, Diensteanbietern die Veröffentli-
chung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das Amtsblatt
dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium.
Die Mitteilungen der Diensteanbieter unterliegen
weder der Kontrolle noch der Genehmigung der
Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mitteilun-
gen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3974 – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 22 2011
Mitteilung Nr. 854/2011
Seite 1 von 2 AGB Brief International | Brief International
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
BRIEF INTERNATIONAL (AGB BRIEF INTERNATIONAL)
1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen a) der Valorenklasse II (außer Geld oder andere Zahlungsmittel), bis zu einem
tatsächlichen Wert von 500 EUR
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB”, gelten für Verträge b) der Valorenklasse I bis zu einem tatsächlichen Wert von 5.000 EUR. Zugelassen
mit der Deutschen Post AG und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend sind außerdem Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben, die Briefmar-
„Deutsche Post”, über die grenzüberschreitende Beförderung von Briefen und brief- ken, Warengutscheine und geringwertige Güter dieser Klassen (z. B. Mode-
ähnlichen Sendungen, nachfolgend „Sendungen”. Der Geltungsbereich schließt schmuck, und Werbeartikel), jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 30
besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen ein. Diese AGB umfassen insbe- Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sen-
sondere folgende Produkte und Leistungen: dung, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten enthalten;
1. Brief, Postkarte, Infopost International, Infobrief International, Presse und Buch 8. Sendungen, die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht
International, Blindensendung und Briefe zum Kilotarif; (Briefsendungen), eingeliefert werden, die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschulde-
2. Päckchen International, Economy Päckchen, Premium Päckchen; (Päckchen), ten Vergütung zu erschleichen;
3. Einschreiben, Wertbrief International, Eigenhändig, Rückschein, Nachnahme, Eil 9. Sendungen, die an natürliche oder juristische Personen auf Sanktionslisten gerich-
International, Internationale Werbeantwort, Internationaler Antwortschein, tet sind, oder die in Länder transportiert werden sollen, für die Beschränkungen
Anschriftenprüfung/-mitteilung; (Zusatzleistungen), im Außenwirtschaftsverkehr (Embargo-Maßnahmen) bestehen;
4. Nachsendung von Briefsendungen und Päckchen. 10. Sendungen, die Waffen, insbesondere Schusswaffen, oder Teile davon, Waffenimi-
tate oder Munition enthalten.
(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“ und die
Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für Gestaltung und (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht,
Einlieferung.“, in der jeweils gültigen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der Deut- usw.), aufgrund ihres Inhalts oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2
schen Post und im Internet zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem gelten genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen, auf die allgemein 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise”, in Rahmenvereinbarungen oder Beför- 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abho-
derungspapieren (Einlieferungsbelegen etc.) verwiesen wird. Weitere aktuelle Infor- lung bereitzuhalten oder
mationen stellt die Deutsche Post im Internet unter www.deutschepost.de/globalmail/ 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders , auch auf einem anderen als dem ver-
land-fuer-land („Länderliste“) bereit. einbarten Weg (z.B. per Land- oder See- statt per vorgesehenem Lufttransport) –
soweit erforderlich und/oder gesetzlich vorgeschrieben, zu befördern und ein ent-
(3) Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzel-
sprechendes Entgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 nachzufordern. Entsprechendes gilt
vereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese AGB
bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße, und
nichts anderes bestimmt ist, findet der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen
wenn der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.
(insbesondere Ergänzende Briefpostbestimmungen), nachfolgend „Verträge des Welt-
postvereins”, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz
2 verpflichtet. Die Deutsche Post ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Verbotsgut Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Sie nimmt ferner aufgrund von
EU-Luftsicherheitsvorschriften pflichtgemäß regelmäßige Überprüfungen vor. Werden
(1) Beförderungsverträge kommen für bedingungsgemäße Sendungen durch deren bei diesen Überprüfungen Güter festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf
Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der solche, die nicht – wie vereinbart bzw. vorgesehen - per Luftfahrzeug befördert wer-
Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen („Einlieferung“ bzw. „Abho- den dürfen, so ist die Deutsche Post zur Beförderung unbeschadet ihrer anderen
lung“) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Entgegenstehenden Allgemei- Rechte aus Absatz 3 auf dem Land- oder Seeweg berechtigt.
nen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders
(2) Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen
(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind
ein gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus-, Einfuhr- oder
nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen und Preise” oder
zollrechtliche Bestimmungen des Einlieferungs-, Durchgangs- oder Bestimmungs-
in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) festgelegten Form erfolgen (Vorausverfü-
landes verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgeführtes Gut),
gungen). Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er
Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; hierzu gehören auch
der Deutschen Post nach Übergabe/ Übernahme der Sendungen erteilt.
Sendungen bzw. Güter, deren Beförderung nach den Verträgen des Weltpostver-
eins nicht zugelassen ist; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vor- (2) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen
schriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei
nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie); Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten
2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infi- deckt.
ziert oder Sachschäden verursacht werden können;
(3) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere
3. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er wird – soweit
ausgenommen sind Urnen und wirbellose Tiere, wie Bienen-Königinnen und Fut-
möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner
terinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahr-
Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermögli-
losen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen;
chen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des Rücktransports nach
4. Sendungen, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;
Unzustellbarkeit, eine vollständige inländische Anschrift (in Deutschland) für seine
5. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschrif-
Person auf der Sendung an. Sendungen sind so zu verpacken, dass sie vor Verlust und
ten unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen IATA- und
Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine
ICAO-Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen Güter;
Schäden entstehen. Näheres bestimmen die speziellen Leistungsbeschreibungen und
6. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EUR; die Haftungs-
Beförderungsbedingungen gemäß Abschnitt 1 Abs. 2.
beschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
7. Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, (4) Der Absender hat die Aus- und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften des
Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder sonstige Kostbarkeiten oder Wert- Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Absender hat die
papiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfah- erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen usw.)
ren durchgeführt werden kann, enthalten. Ausnahmsweise sind bestimmte beson- vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen.
ders wertvolle Güter, aber nur in Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief
(5) Der Absender trägt alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus
International, zugelassen, und zwar die in der Broschüre „Internationaler Briefver-
einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterver-
sand: Wichtige Informationen für Gestaltung und Einlieferung.” aufgezählten Güter:
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011 – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 3975
Seite 2 von 2 AGB Brief International | Brief International
sand in das Ausland und Verstößen gegen solche Vorschriften resultieren. Der Absen- 6 Haftung
der stellt die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen Dritter, die allein aus oder im
Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sons- (1) Die Deutsche Post haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von bedingungs-
tigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, frei. Eine Verschuldens- gerechten und nicht ausgeschlossenen Sendungen sowie für die schuldhafte nicht
haftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt. ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittel-
baren vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß
4 Leistungen der Deutschen Post Absatz 3. Der Ersatz mittelbarer Schäden (u. a. entgangener Gewinn, entgangene Zin-
sen) ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Deutsche Post vor oder
(1) Die Deutsche Post befördert die Sendung und übergibt sie den beteiligten ausländi- nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen
schen Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung an den jeweiligen Emp- wurde. Schadenersatzleistungen sind auf eine Forderung pro Sendung begrenzt, wo-
fänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Abliefe- bei deren Begleichung die vollständige und abschließende Regelung aller Schäden in
rungstermins ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte in den in diesem Zusammenhang darstellt.
Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Deutsche Post ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden auf
Der Deutschen Post ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders frei-
Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol-
gestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen
gen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme). Entspre-
durch frei von ihr gewählte Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.
chendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges Verhalten des
(2) Die Deutsche Post bescheinigt dem Absender bei Sendungen mit den Zusatzleistun- Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Abschnitt 3, die Beschaf-
gen Einschreiben, Wertbrief International, Nachnahme, Rückschein und Eigenhändig fenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen, insbesondere im Weltpostver-
die Übernahme der Sendungen. trag und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen bestimmten Haftungsausschluss
zurückzuführen sind. Die Deutsche Post haftet nicht für ausgeschlossene Sendungen
(3) Die Deutsche Post befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgegebe-
gemäß Abschnitt 2 Abs. 2.
nen (z. B. unzustellbaren) Sendungen im Inland an den Absender zurück und liefert
sie unter der von ihm angegebenen inländischen Anschrift ab, soweit der Absender (3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Absatz 1 ist auf folgende Höchstbeträge be-
eine entsprechende Vorausverfügung getroffen hat; die (Rück-) Beförderung in das grenzt:
Ausland kann der Absender nicht beanspruchen. Für die Ablieferung dieser Sendun- 1. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben entsprechend Weltpostvertrag
gen (Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedin- und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen auf 30 Sonderziehungsrechte des
gungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF NATIONAL) entspre- Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung.
chend, soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen Regelungen vorgesehen 2. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International auf den Betrag der
sind. vereinbarten Haftung, maximal jedoch 5.000 EUR. Die Wertgrenzen gemäß Ab-
schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 bleiben unberührt.
(4) Kann eine gemäß Absatz 3 zurückbeförderte Sendung nicht an den Absender zurück-
3. Für die Zusatzleistung Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Über-
gegeben werden, ist die Deutsche Post zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder
mittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung – auf den Nachnahmebetrag.
ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Rückgabe der
Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Deutsche (4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende Rechts-
Post nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzli- vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Neben-
chen Vorschriften berechtigt. Die Deutsche Post darf Sendungen nach den gesetzli- pflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
chen Vorschriften sofort verwerten, wenn der Absender die Rücknahme der Sendung
(5) Ansprüche nach Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht in-
verweigert. Unverwertbares und verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Ab-
nerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung der
schnitts 2 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 5 kann die Deutsche Post sofort vernichten.
Sendung, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.
(5) Die Deutsche Post führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachfor-
(6) Die Haftung des Absenders gemäß Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpost-
schungen nach dem Verbleib von Sendungen durch. Nachforschungsaufträge können
bestimmungen) bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für die Schäden, die
nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einliefe-
der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß
rung der Sendung, gestellt werden.
Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entstehen.
Der Absender stellt insoweit die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen Dritter frei,
5 Entgelt
soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegen stehen.
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leis-
7 Verjährung
tungen und Preise” oder einer anderen Preisliste vorgesehene Entgelt zu zahlen. Die
Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Netto-
In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungsbe-
preise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese
reich dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
anfällt) entrichtet.
die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
(2) Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu
zahlen (Frankierung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen 8 Sonstige Regelungen
besondere Zahlungsmodalitäten enthalten. Soweit danach oder in Rahmenverträgen
eine Zahlung nach Rechnung der Deutschen Post vereinbart ist, ist die Zahlung inner- (1) Der Absender kann Ansprüche gegen die Deutsche Post, ausgenommen Geldforde-
halb von zwei Wochen nach deren Eingang ohne Abschlag fällig. Der Absender hat rungen, weder abtreten noch verpfänden.
Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt geltend
(2) Der Absender kann gegen Ansprüche der Deutschen Post nur mit rechtskräftig fest-
zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
gestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(3) Der Absender hat der Deutschen Post über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche
(3) Die Deutsche Post ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbei-
Kosten zu erstatten, die sie in besonderen Fällen aus Anlass der Beförderung der Sen-
ten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchge-
dung im Interesse des Absenders verauslagen muss (Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben,
führten Leistungen übermittelt und / oder dafür benötigt werden. Weiterhin ist die
Gestellungsentgelte usw.). Der Absender hat der Deutschen Post ferner die Kosten zu
Deutsche Post ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rah-
ersetzen, die ihr aus Anlass einer Rückbeförderung seiner Sendung gemäß Abschnitt
men Daten mitzuteilen.
4 Abs. 3 und Abs. 4 entstehen (Rücksendungsentgelte, Gestellungsentgelte, Verpak-
kungs- und Lagerentgelte usw.) Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen aus
sofort fällig. Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn.
Stand: 01.01.2012
MatNr. 671-069-400
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3976 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2011
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 855/2011 Mitteilung Nr. 857/2011
EnWG § 29 Abs. 1; Antrag der 50Hertz Transmission GmbH StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
auf Genehmigung eines Kernanteils für negative Minuten
reserve hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat auf Antrag der In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der enercity
50Hertz Transmission GmbH am 07.11.2011 ein Verfahren gem. Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 Hannover,
§ 29 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs.1 Nr. 2 StromNZV bezüglich der vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge-
Genehmigung eines Kernanteils für negative Minutenreserve nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
leistung eingeleitet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der HeidelbergCement AG,
BK6-11-213 geführt. Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand,
Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
Mitteilung Nr. 856/2011 21.06./01.07.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; tes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Loh-
weg 34, 30559 Hannover, wird unbefristet genehmigt.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Vattenfall mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
Europe Distribution Berlin GmbH, Puschkinallee 52, 12435 Berlin, nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge- der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach zu stellen.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der Bayer Schering Pharma AG,
Müllerstraße 178, 13353 Berlin, vertreten durch den Vorstand, Be- 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
teiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
05.10.2011 folgende Entscheidung getroffen: und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
02.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof- 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für rufs.
die Entnahmestelle Fennstraße, 13353 Berlin, wird unbe-
fristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam- BK4-11-286
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
BK4-11-104
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3977
Mitteilung Nr. 858/2011 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung erlöse vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EHT 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Werkzeugmaschinen GmbH, Emmendinger Straße 21, 79331 Te- rufs.
ningen, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, we-
gen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-
gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der EnBW Regional
AG, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, vertreten durch BK4-11-115
den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
19.05./23.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
tes für die Entnahmestelle EHT Werkzeugmaschinen
Mitteilung Nr. 860/2011
GmbH, Emmendinger Str. 21, 79331 Teningen, wird un-
befristet genehmigt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der TenneT
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch
die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
Satz 1 StromNEV, und der E.ON Kraftwerke GmbH, Tresckowstra-
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
ße 5, 30457 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, Be-
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
teiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
vorzulegen.
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
05.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof-
fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für
die Entnahmestelle Luftspeichergasturbinenkraftwerk
BK4-11-113
Huntorf, 26931 Elsfleth, wird unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
zu stellen.
Mitteilung Nr. 859/2011
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vertreten durch die
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der Ver-
rufs.
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV, und der RWE Power Aktiengesellschaft, Huyssenallee
2, 45128 Essen, vertreten durch den Vorstand, Beteiligte, hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
BK4-11-118
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 21.10.2011 folgen-
de Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
20.05./30.05.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
tes für die Entnahmestelle Garenfeld am Standort Herde-
cke wird unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
zu stellen.
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3978 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2011
Mitteilung Nr. 861/2011 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
hier: Veröffentlichung der Genehmigung vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der TenneT 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch rufs.
die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV, und der Statkraft Markets GmbH, Niederkasseler
Lohweg 175, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsfüh- BK4-11-111
rung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
15.04./20.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgel-
tes für die Entnahmestelle Pumpspeicherkraftwerk Erz-
Mitteilung Nr. 863/2011
hausen, Erzhäuser Straße 34, 37547 Kreiensen, wird
unbefristet genehmigt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte der Beschlusskammer eine Kopie
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung
bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
zu stellen.
durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
EnRM-Energienetze Rhein-Main GmbH, Rheinallee 41, 555118
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
Mainz, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be-
erlöse vorzulegen.
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 21.10.2011 folgen-
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
de Entscheidung getroffen:
rufs.
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
16.05./25.05./26.05.2011 für den Zeitraum ab dem
01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen
BK4-11-112
Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement
AG, Mahlwerk Mainz, Dammweg 1, 55130 Mainz, wird
unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 862/2011
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der MTU Aero
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
Engines GmbH, Dachauer Straße 665, 80995 München, vertreten
vorzulegen.
durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung
der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Satz 1 StromNEV, und der SWM Infrastruktur GmbH, Emmy-Noe-
rufs.
ther-Straße 2, 80287 München, vertreten durch die Geschäftsfüh-
rung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
am 21.10.2011 folgende Entscheidung getroffen:
BK4-11-114
1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
27.04.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getrof-
fene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für
die Entnahmestelle MTU Aero Engines GmbH, Dachauer
Straße 665, 80995 München, wird unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3979
Mitteilung Nr. 864/2011 Mitteilung Nr. 867/2011
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1; StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, Bungertstraße 27, Die IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
47053 Duisburg, hat mit Schreiben vom 17.10.2011, eingegangen 80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen
bei der Bundesnetzagentur am 20.10.2011, einen Antrag auf Ge- bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf Ge-
nehmigung einer mit der EnergieNord GmbH & Co. KG, Nymphen- nehmigung einer mit der ovag Netz AG, Hanauer Straße 9-13,
burger Straße 20b, 80335 München, geschlossenen Vereinbarung 61169 Friedberg, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen
eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Kühlhausstr. 9, 63674
Beckerfelder Straße 96, 47269 Duisburg, gemäß § 19 Absatz 2 Altenstadt, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeit-
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt. raum ab dem 01.01.2011 gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-395 bearbeitet. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-392 bearbeitet.
BK4-11-395 BK4-11-392
Mitteilung Nr. 865/2011 Mitteilung Nr. 868/2011
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1; StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH, Bungertstraße 27, Die IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
47053 Duisburg, hat mit Schreiben vom 17.10.2011, eingegangen 80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen
bei der Bundesnetzagentur am 20.10.2011, einen Antrag auf Ge- bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf Ge-
nehmigung einer mit der IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nym- nehmigung einer mit der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft
phenburger Straße 20b, 80335 München, geschlossenen Vereinba- mbH, Schmarler Damm 5, 18069 Rostock, geschlossenen Verein-
rung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle barung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahme-
Beckerfelder Straße 75, 47269 Duisburg, gemäß § 19 Absatz 2 stelle S & G Gefrier- und Lagerhaus-Gesellschaft mbH Rostock,
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt. gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem
01.01.2011 gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-394 bearbeitet.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-391 bearbeitet.
BK4-11-394
BK4-11-391
Mitteilung Nr. 866/2011
Mitteilung Nr. 869/2011
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags
hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die EnergieNord GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
80335 München, hat mit Schreiben vom 12.10.2011, eingegangen Die RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, hat mit Schrei-
bei der Bundesnetzagentur am 14.10.2011, einen Antrag auf ben vom 06.10.2011, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am
Genehmigung einer mit der Stadtwerke Lübeck Netz GmbH, Mois- 11.10.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer mit der RWE
linger Allee 9, 23558 Lübeck, geschlossenen Vereinbarung eines Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 We-
individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Katharinen- sel, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
straße 69, 23554 Lübeck, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV bezüglich der Abnahmestelle KW Frechen, gemäß § 19 Absatz 2
für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt. Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-393 bearbeitet. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-390 bearbeitet.
BK4-11-393 BK4-11-390
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3980 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2011
Mitteilung Nr. 870/2011 Mitteilung Nr. 873/2011
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags hier: Einstellung eines Verfahrens
Die E.ON Westfalen Weser AG, Tegelweg 25, 33102 Paderborn, Die TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwerborner Str. 30,
hat mit Schreiben vom 04.10.2011, eingegangen bei der Bundes- 99087 Erfurt, hat am 21.06.2011 einen unbefristeten Antrag auf
netzagentur am 07.10.2011, einen Antrag auf Genehmigung einer Genehmigung eines individuellen Netzentgelts mit der Thüringer
mit der IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße Behälterglas Schleusingen GmbH, Suhler Str. 60, 98553 Schleusin-
20b, 80335 München, geschlossenen Vereinbarung eines individu- gen, gestellt. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die TEN Thüringer
ellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle Kühlhaus Wittrock Energienetze GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuel-
GmbH, Albaxer Straße 42, 37671 Höxter, gemäß § 19 Absatz 2 len Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurückge-
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.02.2011 gestellt. nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-157 geführte
Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-389 bearbeitet.
BK4-11-157
BK4-11-389
Mitteilung Nr. 871/2011 Mitteilung Nr. 874/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund hat am Die TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwerborner Str. 30,
09.05.2011 die Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen 99087 Erfurt, hat am 21.06.2011 einen unbefristeten Antrag auf
Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit der Ruhr Genehmigung eines individuellen Netzentgelts mit der Glaswerk
Oel GmbH, Pawiker Str. 30, 45896 Gelsenkirchen unbefristet ab Ernstthal GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die
dem Jahr 2011 beantragt. Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat die TEN Thüringer Energienetze GmbH den Antrag auf Genehmigung
Amprion GmbH diesen Antrag zurückgenommen. eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Strom-
NEV zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-
Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-148 geführte Genehmi- 156 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
gungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-156
Mitteilung Nr. 872/2011 Mitteilung Nr. 875/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die AXA GmbH & Co. Immobilienbeteiligungs-KG, Innere Ka- Die E.ON Netz GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth, hat mit
nalstraße 95, 50823 Köln hat, vertreten durch die EnBW Vertrieb Schreiben vom 14.04.2011 einen unbefristeten Antrag auf Geneh-
GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, am 11.02.2011 migung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2
einen unbefristeten Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung ei- StromNEV mit der RW Silicium GmbH, Wöhlerstr. 30, 94060 Po-
nes individuellen Netzentgelts mit der EnBW Regional AG gestellt. cking, gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz
Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat EnBW Vertrieb GmbH den An- GmbH den Antrag zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszei-
trag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß chen BK4-11-053 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Abnahmestelle Trendpark eingestellt.
(TDS) zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-
11-022 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-022
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2011 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3981
Mitteilung Nr. 876/2011 Mitteilung Nr. 879/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die E.ON Netz GmbH hat am 28.12.2010 einen Antrag auf unbe- Die Amprion GmbH hat am 19.07.2011 die Genehmigung der Ver-
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent- einbarung eines individuellen Netzentgelts mit der Praxair Deutsch-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der YARA Brunsbüttel land GmbH beantragt. Mit Schreiben vom ,17.10.2011 hat die Am-
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz prion GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzent- Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Kalen-
gelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zu- derjahr 2011 zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen
rückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-002 ge- BK4-11-294 geführte Genehmigungsverfahren wurde daher einge-
führte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. stellt.
BK4-11-002 BK4-11-294
Mitteilung Nr. 877/2011 Mitteilung Nr. 880/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die E.ON Netz GmbH hat am 24.03.2011 einen Antrag auf unbe- Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent- einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der Xstrata Zink GmbH nes individuellen Netzentgelts mit der Borbet GmbH gestellt.
gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz GmbH Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems
den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts ge- Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
mäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zurückge- Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurück
nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-030 geführte genommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-173 geführte
Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-030 BK4-11-173
Mitteilung Nr. 878/2011 Mitteilung Nr. 881/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die E.ON Netz GmbH hat am 25.03.2011 einen Antrag auf unbe- Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
fristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent- einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
gelts zwischen der E.ON Netz GmbH und der Wacker Chemie AG nes individuellen Netzentgelts mit der Essex Germany GmbH
gestellt. Mit Schreiben vom 21.10.2011 hat die E.ON Netz GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-
den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts ge- Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines indivi-
mäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 zurückge- duellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
nommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-031 geführte zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-172
Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-031 BK4-11-172
Bonn, 23. November 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3982 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2011
Mitteilung Nr. 882/2011 Mitteilung Nr. 885/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 28.06.2011 Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 22.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei- einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
nes individuellen Netzentgelts mit der RAG Anthrazit Ibbenbüren nes individuellen Netzentgelts mit der Ritzenhoff AG gestellt. Mit
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen- Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems Verteil-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines netz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zurück
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-171 genommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-167 geführte
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-171 BK4-11-167
Mitteilung Nr. 883/2011 Mitteilung Nr. 886/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011 Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 16.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei- einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei-
nes individuellen Netzentgelts mit der ThyssenKrupp Steel Europe nes individuellen Netzentgelts mit der WEPA Hygieneprodukte
AG gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen- GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-170 zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-149
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-149
BK4-11-170
Mitteilung Nr. 884/2011 Mitteilung Nr. 887/2011
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Einstellung eines Verfahrens
Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011 Die Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH hat am 27.06.2011
einen Antrag auf unbefristete Genehmigung der Vereinbarung ei- die unbefristete Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
nes individuellen Netzentgelts mit der Westfalen Industriegase Netzentgelts mit der Buckeye Steinfurt GmbH beantragt. Mit
GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen- Schreiben vom 26.09.2011 hat die Westfalen-Weser-Ems Verteil-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines netz GmbH den Antrag auf Genehmigung eines individuellen
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-169 zurückgenommen. Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-174
geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt. geführte Genehmigungsverfahren wurde daher eingestellt.
BK4-11-174
BK4-11-169
Bonn, 23. November 2011