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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3590                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –      20 2011


   PREISLISTE FÜR 01011telecom
   Gültig ab 01.09.2011




   Südafrika                                     1,99                        1,99
   Sudan                                         1,99                        1,99
   Südkorea                                      1,99                        1,99
   Suriname                                      1,99                        0,159
   Swasiland                                     1,99                        1,99
   Syrien (Arabische Republik)                   1,99                        1,99
   Tadschikistan                                 1,99                        1,99
   Tansania                                      1,99                        1,99
   Thailand                                      1,99                        1,99
   Togo                                          1,99                        1,99
   Tokelau                                       0,389                       0,389
   Tonga                                         1,99                        1,99
   Trinidad und Tobago                           1,99                        1,99
   Tschad                                        1,99                        1,99
   Tschechische Republik                         1,99                        1,99
   Tunesien                                      1,99                        1,99
   Türkei                                        1,99                        1,99
   Türkei Ankara                                 1,99                        1,99
   Türkei Istanbul                               1,99                        1,99
   Turkmenistan                                  1,99                        1,99
   Turks- und Caicosinseln                       0,099                       1,99
   Tuvalu                                        0,389                       0,389
   Uganda                                        1,99                        1,99
   Ukraine                                       1,99                        1,99
   Ungarn                                        1,99                        1,99
   Uruguay                                       1,99                        1,99
   USA                                           1,99                        1,99
   Usbekistan                                    1,99                        1,99
   Vanuatu                                       0,349                       0,349
   Vatikanstadt                                  0,029                       1,99
   Venezuela                                     1,99                        1,99
   Vereinigte Arabische Emirate                  1,99                        1,99
   Vietnam                                       1,99                        1,99
   Wallis und Futuna                             0,349                       0,349
   Weihnachtsinseln                              0,039                       0,039
   Weißrussland                                  1,99                        1,99
   Westsamoa                                     1,99                        1,99
   Zentralafrikanische Republik                  1,99                        1,99
   Zypern                                        1,99                        1,99




                                                                                                          Bonn, 19. Oktober 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2011                                 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3591


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 758/2011

PEntgV § 8 Abs. 1 Satz 1;

Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen
bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2012

Nachfolgend wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PEntgV die beabsich-
tigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe jeweiligen Maßgrößen
nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichti-
gen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2012 veröffentlicht.

Zur Vorbereitung der Entscheidung, inwieweit und in welcher Aus-
gestaltung die Regulierung der Entgelte für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen ab 01.01.2012 erfolgen soll, wurde im Amtsblatt
Nr. 10/2011 vom 25.05.2011 als Mitteilung Nr. 253/2011 ein Eck-
punktepapier „Price-Cap-Regulierung 2012 – Eckpunkte –“ veröf-
fentlicht. Am 20.07.2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhand-
lung durchgeführt.

Zu dem nachfolgenden Entwurf kann innerhalb von zwei Wochen
nach Erscheinen des Amtsblattes Stellung genommen werden
(Fristende: 02.11.2011).

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5b-11-
017 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – je-
weils in deutscher Sprache – zu richten an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: Bk5-Postfach@bnetza.de
Oder Fax-Nummer: 0228/14-6465




Bonn, 19. Oktober 2011
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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       Beschlusskammer 5
       BK 5b-11/017




                             Entwurf der beabsichtigten Entscheidung
                                       (§ 8 Abs. 1 PEntgV)


                                         In dem Verwaltungsverfahren



       gegenüber der Deutschen Post AG, vertreten durch den Vorstand,
                                        Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
                                                                                                   -Betroffene-

                                                       wegen


            Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen
            für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2012


       hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
       Post und Eisenbahnen in der Besetzung

        der Vorsitzenden Ute Dreger,
        des Beisitzers Jens Meyerding und
        des Beisitzers Martin Balzer

       am xx.xx.2011 beschlossen:


       1.    Zusammenfassung von Dienstleistungen

       Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden gemäß § 1 Abs. 2
       PEntgV in einem einzigen Dienstleistungskorb zusammengefasst.

       2.    Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung

       Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung nur dann aufge-
       nommen werden, wenn im jeweils relevanten Referenzzeitraum mindestens während des letzten
       halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung heraus auf dem rele-
       vanten Markt Umsätze erzielt worden sind.

       Sofern durch produktspezifische Qualitätsänderungen (Modifizierung der Leistungsmerkmale)
       Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Angebote und sind wie sol-
       che zu behandeln.

       3.    Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung


                                                                                                 Bonn, 19. Oktober 2011
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                                                            -2-

         Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist grundsätzlich
         möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin
         eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnahmen nicht erforderlich. Werden die
         Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienst-
         leistungen kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung
         verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt werden.

         Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus der Pri-
         ce-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhal-
         tung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil an der Erfüllung der
         Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-
         Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für
         Referenzzwecke festgeschrieben wird.

         Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.

         4.     Ausgangsentgeltniveau
         a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Entgelte der im Korb
            enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am 31.12.2011 von der Betroffenen auf ei-
            nem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhobenen Entgelte (pi) werden die Ab-
            satzmengen des Referenzjahres 2010 (vgl. Punkt 11) verwendet.

         b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entscheidung tatsächlich erbrachte
            Qualität der Briefbeförderung zugrunde gelegt. Zu diesem Zweck wird der Betroffenen in Te-
            nor zu 7. e) auferlegt, zusammen mit dem Entgeltgenehmigungsantrag für den Zeitraum vom
            01.01. bis 31.12.2012 Informationen mit Stand 3. Quartal 2011 vorzulegen.

         5.     Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
         Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) wird wie folgt vorgegeben:
         Für die Jahre 2012 und 2013 wird eine erwartete Produktivitätsfortschrittsrate von jeweils 0,6 %
         festgelegt.

         6.      Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I
         Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundes-
         amtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie17, Reihe 7). Als Wert für den Refe-
         renzindex wird jeweils das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli des Referenzjahres
         (vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezogen. Für die Price-Cap-Periode 2012 beträgt
         der Referenzindex somit 1,8 %.

         7.       Nebenbedingungen
         a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen nicht missbräuch-
            lich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein.

         b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie mit
            den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert
            werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und
            des Kilopreisanteils geändert werden, es sei denn, die Auswirkungen der Entgeltänderung
            können rechnerisch nachgewiesen werden.

         c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Um-
            satzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht finden die steuerrechtlichen Re-
            gelungen Anwendung.

         d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vorgelegten Leis-
            tungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behandelt.




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                                                        -3-

   e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbeförderung ist
      jeweils zum Ende eines Quartals in elektronischer Form zu berichten, die eine Auswertung
      mittels einer Datenbank erlaubt. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-fähigem Format
      folgende Informationen jeweils zwei Monate nach Quartalsende mitzuteilen:

    Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordinaten) sowie Anga-
     ben zu Filialformat und Unternehmensorganisation
    Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion; jeweils aus
     Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehörigen Rohdatensatzes gem.
     EN 13850
    Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungszeiten der Briefkäs-
     ten.

   8.    Geltungsdauer
   Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
   zum 31. Dezember 2013 festgelegt. Dieser Zeitraum wird in zwei Price-Cap-Perioden mit einer
   Länge von je einem Jahr unterteilt.

   9.     Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen
   Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, jederzeit Genehmigungsanträge
   zu stellen, wird geprüft, ob zum 1. Januar 2013 Entgeltänderungen nach den Price-Cap-
   Bestimmungen erforderlich werden. Sofern sich bei dieser Überprüfung die Notwendigkeit von
   Entgeltänderungen ergibt, sind diese zum 1. Januar 2013 umzusetzen.

   Wird festgestellt, dass Entgeltänderungen erforderlich sind, hat das betroffene Unternehmen
   spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres alle relevanten Informationen - insbesondere Men-
   gen und Umsatzzahlen des jeweiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner Dienstleistungen
   in einer Weise darzustellen, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Pri-
   ce-Cap-Bestimmungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschiedenen Dienst-
   leistungen und die ihnen zugrunde liegenden Entgeltstrukturen so auszuweisen sind, dass eine
   eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann.

   10.    Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume
   Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem Umfang genutzte Entgelter-
   höhungsmöglichkeiten als auch durch übererfüllte Senkungsvorgaben entstehen. Diese Entgelt-
   spielräume können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertragen werden.

   Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit zugelassen, als diese nicht
   missbräuchlich genutzt werden.

   11.   Referenzzeiträume für die Gewichtung
   Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2012 ist das Jahr 2010. Für die Folgeperiode gilt als
   Referenzzeitraum dementsprechend das Jahr 2011 für die Price-Cap-Periode 2013.

   12.    Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)
   Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen be-
   stimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind
   danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung erfüllt ist:

        n
               qi , t  2  pi , t 1  ( p  pi , t 1 )
                                      i, t              I t  1, 5  X t   t
       i 1    i ,t  2 i ,t 1
               i
                 q           p              p i , t 1




                                                                                                    Bonn, 19. Oktober 2011
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           mit
           t        Periode, für die ein Tarif genehmigt werden soll
           t-1      Periode, mit den aktuellen Tarifen
           t-2      Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
           i        Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
           n        Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
           pi,t     Entgelt pro Stück des Angebots i in der Periode t
           pi,t-1   Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
           qi,t-2   Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
           Xt       zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
           It-1,5   gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenzperiode
                    t-1,5
           t       Faktor, der ungenutzte Entgeltspielräume aus früheren Perioden widerspiegelt („Carry-
                    Over“).




                                                           Gründe:

                                                                I.

         Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
         dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern der
         Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist.

         Die derzeitig gültigen Entgelte der Betroffenen für die Beförderung von Briefsendungen beruhen
         auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK 5b-07/068) vom 07.11.2007 über die Zu-
         sammenfassung von Dienstleistungen und der Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-
         Regulierung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie dem Beschluss der Beschluss-
         kammer 5 (BK 5b-10/061) vom 27.10.2010 zur Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige
         Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab dem 01.01.20011 im Rahmen des Price-Cap-
         Verfahrens. Die Genehmigung der Beschlusskammer 5 ist bis zum 31.12.2011 befristet. Da ab
         dem 01.01.2012 für die nach dem PostG genehmigungsbedürftigen Entgelte keine Genehmi-
         gungen mehr vorliegen, bedarf es ab diesem Zeitpunkt einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff.
         PostG.

         Zur Vorbereitung der Entgeltregulierung wurde ein Eckpunktepapier erarbeitet und im Amtsblatt
         der Bundesnetzagentur 10/2011 vom 25.05.2011 als Mitteilung Nr. 253 zur Kommentierung ver-
         öffentlicht.

         Zu den Eckpunkten sind insgesamt 4 Kommentare von Wettbewerbern und Verbänden sowie
         ein Kommentar der Betroffenen bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Die Kommentare
         wurden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
         Mit Schreiben vom 15.03.2011 hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Einleitung eines
         Verfahrens zur Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die
         Price-Cap-Regulierung gem. §§ 46, 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44 PostG, §§ 74 ff. TKG (bzw.
         §§ 134 ff. TKG neu), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab
         01.01.2012 mitgeteilt. Die Betroffene wurde aufgefordert, die für das Price-Cap-Verfahren erfor-
         derlichen Unterlagen vorzulegen. Sie hat am 01.06.2011, 11.07.2011, 13.07.2011und
         04.10.2011 entgeltbegründende Unterlagen vorgelegt.

         Mit Schreiben vom 13.07.2011 hat sie u. a. beantragt,

          die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen wie bisher in einem Korb
           zusammen zu fassen, und zusätzlich zu den Dienstleistungen, die bisher der Price-Cap-



Bonn, 19. Oktober 2011
279

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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                      -5-

       Regulierung unterliegen, entgeltgenehmigungspflichtige Briefsendungen
           in den Korb aufzunehmen,

    für das Jahr 2012 einen negativen X-Faktor und für die Jahre 2013 bis 2015 einen neutralen
     X-Faktor festzulegen,

    als Referenzindex den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesam-
     tes (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7) und als Wert für den Referenzindex je-
     weils das geometrische Mittel der Monatswerte von Juli des Referenzjahres (= vorvergange-
     nes Jahr) bis Juni des Folgejahres heranzuziehen. Für die Price-Cap-Periode 2012 wäre der
     Referenzindex mit 1,8 % anzusetzen,

    die Nebenbedingungen des Maßgrößenverfahrens (BK 5b-07/068) vom 07.11.2007 unverän-
     dert und ohne Erweiterungen beizubehalten,

    die Geltungsdauer mit 4 Price-Cap-Perioden mit einer Länge von jeweils einem Jahr festzu-
     setzen.

   Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 20.07.2011 in den Räumen der Bundesnetz-
   agentur durchgeführt.

   Die Beschlusskammer hat der Betroffenen den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Aufnahme
                              in das Price-Cap – wenn diese Postdienstleistung nicht ohnehin als
   neue Dienstleistung i. S. d. Tenors zu 2. einzustufen sei und daher zunächst einer Einzelent-
   geltgenehmigung bedürfte – die Bildung eines zweiten Korbes für Teilleistungen aufgrund der
   Regelung in § 7 Satz 4 PEntgV erforderlich machen würde. Daraufhin nahm die Betroffene ihren
   Antrag mit Schreiben vom 07.09.2011 zurück.

   Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 13.09.2011 der Betroffenen nach § 8 Abs. 1 S. 2
   PEntgV die Gelegenheit eingeräumt, zum Entwurf der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu
   nehmen. Die Betroffene hat sich mit Schreiben vom 26.09.2011 im Wesentlichen wie folgt ge-
   äußert:

       Die Betroffene ist der Auffassung, dass Regelungen zum Ausgangsleistungsniveau nicht
       in Zusammenhang mit der Bestimmung des Ausgangsentgeltniveaus, sondern allenfalls im
       Rahmen der Nebenbedingungen (Tenor zu 7 e) getroffen werden dürften.

       Der Ansatz eines X-Faktors von 0,6 % sei nicht gerechtfertigt, da Ineffizienzen gerade nicht
       festgestellt worden seien. Auch die Berechnung der Produktivitätsentwicklung sei nicht sach-
       gerecht: Die Annahmen der Kammer zur Sendungsmengenentwicklung seien unzutreffend.
       Die sich in Folge der vorgenommenen Sendungsmengenkorrektur ergebenden zusätzlichen
       Kosten würden unterschätzt und entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die von
       der Kammer vorgenommene Korrektur bei der Verteilung und Verrechung der neutralen Auf-
       wendungen (Lasten) sei nicht sachgerecht. Die Betroffene habe bei ihren Berechnungen den
       Vorgaben der Einstellungsverfügung betreffend die Überprüfung der Teilleistungsrabatte
       (BK5b-10/013) Rechnung getragen.

       Die Betroffenen hält eine Nebenbestimmung, welche sich auf das Ausgangsleistungsniveau
       bezieht, weder für zulässig noch für erforderlich. Mit Blick auf die Berichtspflichten nach
       Punkt 7 e) weist die Betroffene darauf hin, dass valide Daten insbesondere zur Brieflaufzeit
       nach DIN EN 13850 erst zwei Monate nach Quartalsende vorlägen, so dass Berichte hierzu
       bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats nicht erfolgen könnten.

   Die beabsichtigte Entscheidung wurde nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV am 19.10.2011 als Mittei-
   lung Nr. xxx im Amtsblatt 20/2011 der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

   Daraufhin sind folgende Stellungnahmen eingegangen:


                                                                                                  Bonn, 19. Oktober 2011
280

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20 2011                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3597


                                                          -6-


         …

         Mit dem Bundeskartellamt ist Einvernehmen über die vorliegend getroffene Abgrenzung der re-
         levanten Märkte in räumlicher und sachlicher Hinsicht sowie die Feststellung der Marktbeherr-
         schung hergestellt worden. Das Bundeskartellamt hat Gelegenheit zur Stellungnahme in der
         Sache erhalten.

         Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.



                                                           II.

         Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44, 46
         PostG, §§ 74 ff. TKG 1996 (bzw. §§ 134 ff. TKG 2004), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV.

         1.      Zuständigkeit und Verfahren

         Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 46
         PostG.

         Gem. § 44 S. 2 PostG i. V. m. § 75 Abs. 3 S. 1 TKG 1996 (bzw. §§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG 2004)
         hat die Beschlusskammer aufgrund der am 20.07.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen
         Verhandlung entschieden.

         Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, vor der Amtsblatt-Veröffentlichung der beabsich-
         tigten Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie
         zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV Stellung zu nehmen, § 8 Abs. 1 S. 2
         PEntgV. Sie machte mit Schreiben vom 26.09.2011 von diesem Recht Gebrauch.

         Nach Auswertung und Befassung mit der Stellungnahme wurde die in Teilen abgeänderte und
         ergänzte beabsichtigte Entscheidung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 20/2011 vom
         19.10.2011 als Mitteilung Nr. xxx mit der Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht,
         § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV. Es gingen xx Kommentare ein.

         Mit Schreiben vom xx.xx.2011 hat das Bundeskartellamt gem. § 48 Satz 1 PostG das Einver-
         nehmen über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung ei-
         ner marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Das Bundeskartellamt hat gem. § 48 S. 2 PostG
         Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache erhalten.

         Das Bundeskartellamt hat ausgeführt

         …

         Den mit Schreiben der Betroffenen vom 13.07.2011 eingereichten „Antrag“ bewertet die Be-
         schlusskammer als Stellungnahme der Betroffenen im Verfahren. Das Price-Cap-Verfahren ist
         als „Verfahren von Amts wegen“ ausgestaltet; ein Antragserfordernis oder Antragsrecht gibt es
         dementsprechend nicht. Nichtsdestotrotz kann das betroffene Unternehmen im Rahmen der
         Gewährung rechtlichen Gehörs jederzeit Rechtsausführungen und Sachvortrag in das Verfahren
         einführen, die von der Beschlusskammer zu prüfen und bewerten sind.

         2.      Marktbeherrschende Stellung

         Nach § 19 Satz 1 PostG unterliegen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
         pflichtige Postdienstleistungen erhebt, dann der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,



Bonn, 19. Oktober 2011
281

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                                                      -7-

   wenn dieser Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Betroffene
   ist als Lizenznehmerin marktbeherrschend im Sinne des § 19 PostG.

   Der sachlich und räumlich relevante Markt ist der bundesweite Markt für Standard-
   Briefdienstleistungen bis 1.000 g. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine marktbe-
   herrschende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB.

   Marktbeherrschend ist ein Unternehmen i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB, wenn
   es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Ver-
   hältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

   Der relevante Markt umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Standard-Briefsendungen
   bis 1.000 Gramm durch Dritte. Prägendes Merkmal dieser Dienstleistungen ist die Nachfrage
   einer logistischen Transportdienstleistung durch die Verbringung der Briefsendungen vom Ab-
   sender zum Empfänger. Die auf diesem Markt angebotenen Briefdienstleistungen werden von
   jedermann nachgefragt, wobei der Anteil der zum Einzelsendungstarif eingelieferten Briefsen-
   dungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens überwiegt.

   Auf dem relevanten Markt liegt eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen vor.

   Die marktbeherrschende Stellung basiert auf dem fortwährend hohen Marktanteil der Betrof-
   fenen, der seit dem Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz der Betroffenen zum 31.12.2007
   die 90 %-Marke bisher nicht nachhaltig unterschritten hat. Zum 31.12.2009 betrug er umsatzbe-
   zogen 90,7 % im gesamten lizenzpflichtigen Bereich (Jahresbericht 2010 der Bundesnetzagen-
   tur, Seite 144). Bei ausschließlicher Betrachtung der Beförderungsdienstleistungen für Standard-
   Briefsendungen, die zum Einzelsendungstarif aufgegeben werden und nicht einer Mindesteinlie-
   ferungsmenge unterliegen, ergäbe sich mangels eines erkennbaren Angebotes anderer Wett-
   bewerber ein nochmals höherer Marktanteil der Betroffenen. Auch die anderen Kriterien des
   § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (z.B. Vielzahl an Wettbewerbern mit sehr geringem Marktanteilen,
   Marktanteilsabstand, Finanzkraft der Betroffenen) verstärken in der Summe, die aufgrund des
   überaus hohen Marktanteils überragende Marktstellung der Betroffenen auf dem relevanten
   Markt.

   Insbesondere verfügt bisher kein anderer Wettbewerber über ein der Betroffenen vergleich-
   bares, flächendeckendes Netz von Annahme- bzw. Einsammelstellen für die Weiterbeförderung
   von einzelnen Standard-Briefsendungen. Der Wettbewerbsvorteil eines flächendeckenden An-
   nahme- und Zustellnetzes wirkt sich insofern marktmachtverstärkend für die Betroffene aus, als
   die Wettbewerber zur Weiterbeförderung von Briefsendungen in Regionen, die nicht durch eige-
   nes Zustellpersonal bedient werden können, auf die deren Zustellleistung angewiesen sind.
   Auch bei der grenzüberschreitenden Beförderung trägt die bundesweit ausschließlich bei der
   Betroffenen flächendeckend vorhandene Einlieferungsmöglichkeit dieser Sendungen sowie die
   im Rahmen des Regelungsbereiches des Weltpostvertrages immer noch überwiegend von der
   Betroffenen angebotene Weiterbeförderung von Auslandssendungen im Ergebnis zu deren
   marktbeherrschenden Stellung bei.

   Sie verfügt – wie von der Bundesnetzagentur wiederholt im Einvernehmen mit dem Bundeskar-
   tellamt festgestellt – bei den relevanten lizenzpflichtigen Beförderungsdienstleistungen für inlän-
   dische sowie grenzüberschreitende Standard-Briefsendungen weiterhin über eine marktbeherr-
   schende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB. Die Feststellung der markt-
   beherrschenden Stellung der Betroffenen ergibt sich bei allen Abgrenzungen des relevanten
   Marktes, so dass eine weitere sachliche Differenzierung des relevanten Marktes für die lizenz-
   pflichtige Beförderung von Standard-Briefsendungen dahinstehen kann.

   Eine Zunahme der Wettbewerbsintensität in einem Maß, bei dem die Betroffene nicht mehr über
   eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt verfügen würde, ist für die beab-
   sichtigte Geltungsdauer der Maßgrößenvorgaben zur Entgeltregulierung im Rahmen des Price-
   Cap-Verfahrens nicht zu erwarten.


                                                                                                  Bonn, 19. Oktober 2011
282

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                                                            -8-


         3.      Zusammenfassung von Dienstleistungen
                 (Tenor zu 1.)

         Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
         dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern der
         Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Lizenzpflichtig ist nach Maß-
         gabe des § 5 PostG die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
         nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, für andere.

         a) Bildung eines einheitlichen Korbes für Inlands- und ins Ausland abgehende Sendun-
            gen

         Gemäß § 21 Abs. 1 PostG genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte entweder auf der Grund-
         lage der auf eine einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
         stellung (Einzelgenehmigungsverfahren) oder auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
         Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammenge-
         fasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren).

         Nach § 1 PEntgV genießt das Price-Cap-Verfahren Vorrang vor dem Einzelentgeltgenehmi-
         gungsverfahren. Letzteres kommt nur in Betracht, wenn eine Dienstleistung nicht mit einer
         Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann. Dienstleistungen
         können nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des
         Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet. Diese Regelung zielt
         darauf ab, eine Quersubventionierung von Produkten auf Wettbewerbsmärkten durch Gewinne
         aus den regulierten Märkten zu verhindern. Würden Produkte aus einem Wettbewerbsumfeld mit
         denjenigen aus einem ehemals monopolisierten Bereich in einem Korb zusammengefasst, so
         hätte das regulierte Unternehmen die Möglichkeit, eine Preisabsenkungsvorgabe für den Korb
         ausschließlich durch Reduzierung des Entgeltes für das Wettbewerbsprodukt umzusetzen. Das
         Entgelt für das regulierte Produkt, bei dem nach der Verordnung Ineffizienzen vermutet werden,
         könnte weiterhin auf hohem Niveau verbleiben. Hierdurch würde auf der einen Seite der Wett-
         bewerbsdruck weiter steigen, auf der anderen Seite Ineffizienzen aber beibehalten. Die Logik
         der Korbbildung stimmt daher nicht mit dem Konzept der Marktabgrenzung zwecks Bestimmung
         der Marktabgrenzung überein, sondern hat immer zu fragen, ob aufgrund unterschiedlicher
         Wettbewerbsintensitäten ein Quersubventionierungspotenzial bestehen könnte. Sofern sich die
         Produkte hinsichtlich der Wettbewerbsintensitäten nicht unterscheiden, sind diese – weitgehend
         vergleichbare Kostenstrukturen vorausgesetzt – in einem Korb zusammenzufassen.

         Dies vorausgesetzt, werden die im Price-Cap enthaltenen Postdienstleistungen wie in der voran-
         gegangenen Price-Cap-Entscheidung lediglich einem Korb zugeordnet. In diesem Korb werden
         sowohl sämtliche inländischen als auch die ins Ausland abgehenden Einzelbriefsendungen ein-
         schließlich der Zusatzleistungen zusammengefasst. Diese Briefdienstleistungen unterscheiden
         sich weder hinsichtlich ihrer Wettbewerbsintensität noch in ihrer Substituierbarkeit, so dass eine
         Korbdifferenzierung nicht erforderlich ist, vgl. § 1 Abs. 2 PEntgV.

         Im Rahmen der Eckpunktediskussion zu Eckpunkt 3 hatte die Bundesnetzagentur die Frage
         aufgeworfen, ob es angebracht sei, die ins Ausland abgehenden Sendungen einem eigenen
         Korb zuzuordnen.

         Der Vorschlag wurde seitens der Kommentierenden TNT Post Holding Deutschland GmbH
         (TNT) ohne weitere Begründung begrüßt. Die Betroffene äußerte die Ansicht, alle (inländischen
         und ins Ausland abgehenden) entgeltgenehmigungspflichtigen Briefdienstleistungen könnten in
         einem Korb zusammengefasst werden. Die Produkte unterschieden sich weder hinsichtlich der
         erwarteten Stärke des Wettbewerbs noch der erwarteten Intensität des Substitutionswettbe-
         werbs. Auch die Produktionsgegebenheiten seien vergleichbar. Die Einrichtung mehrerer Körbe
         würde außerdem die Flexibilität in der Preissetzung des regulierten Unternehmens unverhält-



Bonn, 19. Oktober 2011
283

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