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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3590 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 20 2011
PREISLISTE FÜR 01011telecom
Gültig ab 01.09.2011
Südafrika 1,99 1,99
Sudan 1,99 1,99
Südkorea 1,99 1,99
Suriname 1,99 0,159
Swasiland 1,99 1,99
Syrien (Arabische Republik) 1,99 1,99
Tadschikistan 1,99 1,99
Tansania 1,99 1,99
Thailand 1,99 1,99
Togo 1,99 1,99
Tokelau 0,389 0,389
Tonga 1,99 1,99
Trinidad und Tobago 1,99 1,99
Tschad 1,99 1,99
Tschechische Republik 1,99 1,99
Tunesien 1,99 1,99
Türkei 1,99 1,99
Türkei Ankara 1,99 1,99
Türkei Istanbul 1,99 1,99
Turkmenistan 1,99 1,99
Turks- und Caicosinseln 0,099 1,99
Tuvalu 0,389 0,389
Uganda 1,99 1,99
Ukraine 1,99 1,99
Ungarn 1,99 1,99
Uruguay 1,99 1,99
USA 1,99 1,99
Usbekistan 1,99 1,99
Vanuatu 0,349 0,349
Vatikanstadt 0,029 1,99
Venezuela 1,99 1,99
Vereinigte Arabische Emirate 1,99 1,99
Vietnam 1,99 1,99
Wallis und Futuna 0,349 0,349
Weihnachtsinseln 0,039 0,039
Weißrussland 1,99 1,99
Westsamoa 1,99 1,99
Zentralafrikanische Republik 1,99 1,99
Zypern 1,99 1,99
Bonn, 19. Oktober 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2011 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3591
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 758/2011
PEntgV § 8 Abs. 1 Satz 1;
Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen
bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2012
Nachfolgend wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PEntgV die beabsich-
tigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe jeweiligen Maßgrößen
nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichti-
gen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2012 veröffentlicht.
Zur Vorbereitung der Entscheidung, inwieweit und in welcher Aus-
gestaltung die Regulierung der Entgelte für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen ab 01.01.2012 erfolgen soll, wurde im Amtsblatt
Nr. 10/2011 vom 25.05.2011 als Mitteilung Nr. 253/2011 ein Eck-
punktepapier „Price-Cap-Regulierung 2012 – Eckpunkte –“ veröf-
fentlicht. Am 20.07.2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhand-
lung durchgeführt.
Zu dem nachfolgenden Entwurf kann innerhalb von zwei Wochen
nach Erscheinen des Amtsblattes Stellung genommen werden
(Fristende: 02.11.2011).
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5b-11-
017 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – je-
weils in deutscher Sprache – zu richten an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: Bk5-Postfach@bnetza.de
Oder Fax-Nummer: 0228/14-6465
Bonn, 19. Oktober 2011
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3592 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2011
Beschlusskammer 5
BK 5b-11/017
Entwurf der beabsichtigten Entscheidung
(§ 8 Abs. 1 PEntgV)
In dem Verwaltungsverfahren
gegenüber der Deutschen Post AG, vertreten durch den Vorstand,
Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
-Betroffene-
wegen
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen
für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2012
hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen in der Besetzung
der Vorsitzenden Ute Dreger,
des Beisitzers Jens Meyerding und
des Beisitzers Martin Balzer
am xx.xx.2011 beschlossen:
1. Zusammenfassung von Dienstleistungen
Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden gemäß § 1 Abs. 2
PEntgV in einem einzigen Dienstleistungskorb zusammengefasst.
2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung
Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung nur dann aufge-
nommen werden, wenn im jeweils relevanten Referenzzeitraum mindestens während des letzten
halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung heraus auf dem rele-
vanten Markt Umsätze erzielt worden sind.
Sofern durch produktspezifische Qualitätsänderungen (Modifizierung der Leistungsmerkmale)
Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Angebote und sind wie sol-
che zu behandeln.
3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung
Bonn, 19. Oktober 2011
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20 2011 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3593
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Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist grundsätzlich
möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin
eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnahmen nicht erforderlich. Werden die
Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienst-
leistungen kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung
verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt werden.
Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus der Pri-
ce-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhal-
tung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil an der Erfüllung der
Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-
Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für
Referenzzwecke festgeschrieben wird.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.
4. Ausgangsentgeltniveau
a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Entgelte der im Korb
enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am 31.12.2011 von der Betroffenen auf ei-
nem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhobenen Entgelte (pi) werden die Ab-
satzmengen des Referenzjahres 2010 (vgl. Punkt 11) verwendet.
b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entscheidung tatsächlich erbrachte
Qualität der Briefbeförderung zugrunde gelegt. Zu diesem Zweck wird der Betroffenen in Te-
nor zu 7. e) auferlegt, zusammen mit dem Entgeltgenehmigungsantrag für den Zeitraum vom
01.01. bis 31.12.2012 Informationen mit Stand 3. Quartal 2011 vorzulegen.
5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) wird wie folgt vorgegeben:
Für die Jahre 2012 und 2013 wird eine erwartete Produktivitätsfortschrittsrate von jeweils 0,6 %
festgelegt.
6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundes-
amtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie17, Reihe 7). Als Wert für den Refe-
renzindex wird jeweils das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli des Referenzjahres
(vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezogen. Für die Price-Cap-Periode 2012 beträgt
der Referenzindex somit 1,8 %.
7. Nebenbedingungen
a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen nicht missbräuch-
lich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein.
b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie mit
den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert
werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und
des Kilopreisanteils geändert werden, es sei denn, die Auswirkungen der Entgeltänderung
können rechnerisch nachgewiesen werden.
c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Um-
satzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht finden die steuerrechtlichen Re-
gelungen Anwendung.
d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vorgelegten Leis-
tungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behandelt.
Bonn, 19. Oktober 2011
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3594 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2011
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e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbeförderung ist
jeweils zum Ende eines Quartals in elektronischer Form zu berichten, die eine Auswertung
mittels einer Datenbank erlaubt. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-fähigem Format
folgende Informationen jeweils zwei Monate nach Quartalsende mitzuteilen:
Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordinaten) sowie Anga-
ben zu Filialformat und Unternehmensorganisation
Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion; jeweils aus
Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehörigen Rohdatensatzes gem.
EN 13850
Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungszeiten der Briefkäs-
ten.
8. Geltungsdauer
Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
zum 31. Dezember 2013 festgelegt. Dieser Zeitraum wird in zwei Price-Cap-Perioden mit einer
Länge von je einem Jahr unterteilt.
9. Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen
Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, jederzeit Genehmigungsanträge
zu stellen, wird geprüft, ob zum 1. Januar 2013 Entgeltänderungen nach den Price-Cap-
Bestimmungen erforderlich werden. Sofern sich bei dieser Überprüfung die Notwendigkeit von
Entgeltänderungen ergibt, sind diese zum 1. Januar 2013 umzusetzen.
Wird festgestellt, dass Entgeltänderungen erforderlich sind, hat das betroffene Unternehmen
spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres alle relevanten Informationen - insbesondere Men-
gen und Umsatzzahlen des jeweiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner Dienstleistungen
in einer Weise darzustellen, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Pri-
ce-Cap-Bestimmungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschiedenen Dienst-
leistungen und die ihnen zugrunde liegenden Entgeltstrukturen so auszuweisen sind, dass eine
eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann.
10. Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume
Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem Umfang genutzte Entgelter-
höhungsmöglichkeiten als auch durch übererfüllte Senkungsvorgaben entstehen. Diese Entgelt-
spielräume können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertragen werden.
Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit zugelassen, als diese nicht
missbräuchlich genutzt werden.
11. Referenzzeiträume für die Gewichtung
Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2012 ist das Jahr 2010. Für die Folgeperiode gilt als
Referenzzeitraum dementsprechend das Jahr 2011 für die Price-Cap-Periode 2013.
12. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)
Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen be-
stimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind
danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung erfüllt ist:
n
qi , t 2 pi , t 1 ( p pi , t 1 )
i, t I t 1, 5 X t t
i 1 i ,t 2 i ,t 1
i
q p p i , t 1
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20 2011 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3595
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mit
t Periode, für die ein Tarif genehmigt werden soll
t-1 Periode, mit den aktuellen Tarifen
t-2 Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
i Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
n Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
pi,t Entgelt pro Stück des Angebots i in der Periode t
pi,t-1 Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
qi,t-2 Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
Xt zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
It-1,5 gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenzperiode
t-1,5
t Faktor, der ungenutzte Entgeltspielräume aus früheren Perioden widerspiegelt („Carry-
Over“).
Gründe:
I.
Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern der
Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist.
Die derzeitig gültigen Entgelte der Betroffenen für die Beförderung von Briefsendungen beruhen
auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK 5b-07/068) vom 07.11.2007 über die Zu-
sammenfassung von Dienstleistungen und der Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-
Regulierung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie dem Beschluss der Beschluss-
kammer 5 (BK 5b-10/061) vom 27.10.2010 zur Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige
Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab dem 01.01.20011 im Rahmen des Price-Cap-
Verfahrens. Die Genehmigung der Beschlusskammer 5 ist bis zum 31.12.2011 befristet. Da ab
dem 01.01.2012 für die nach dem PostG genehmigungsbedürftigen Entgelte keine Genehmi-
gungen mehr vorliegen, bedarf es ab diesem Zeitpunkt einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff.
PostG.
Zur Vorbereitung der Entgeltregulierung wurde ein Eckpunktepapier erarbeitet und im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur 10/2011 vom 25.05.2011 als Mitteilung Nr. 253 zur Kommentierung ver-
öffentlicht.
Zu den Eckpunkten sind insgesamt 4 Kommentare von Wettbewerbern und Verbänden sowie
ein Kommentar der Betroffenen bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Die Kommentare
wurden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Einleitung eines
Verfahrens zur Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die
Price-Cap-Regulierung gem. §§ 46, 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44 PostG, §§ 74 ff. TKG (bzw.
§§ 134 ff. TKG neu), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab
01.01.2012 mitgeteilt. Die Betroffene wurde aufgefordert, die für das Price-Cap-Verfahren erfor-
derlichen Unterlagen vorzulegen. Sie hat am 01.06.2011, 11.07.2011, 13.07.2011und
04.10.2011 entgeltbegründende Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.07.2011 hat sie u. a. beantragt,
die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen wie bisher in einem Korb
zusammen zu fassen, und zusätzlich zu den Dienstleistungen, die bisher der Price-Cap-
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Regulierung unterliegen, entgeltgenehmigungspflichtige Briefsendungen
in den Korb aufzunehmen,
für das Jahr 2012 einen negativen X-Faktor und für die Jahre 2013 bis 2015 einen neutralen
X-Faktor festzulegen,
als Referenzindex den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesam-
tes (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7) und als Wert für den Referenzindex je-
weils das geometrische Mittel der Monatswerte von Juli des Referenzjahres (= vorvergange-
nes Jahr) bis Juni des Folgejahres heranzuziehen. Für die Price-Cap-Periode 2012 wäre der
Referenzindex mit 1,8 % anzusetzen,
die Nebenbedingungen des Maßgrößenverfahrens (BK 5b-07/068) vom 07.11.2007 unverän-
dert und ohne Erweiterungen beizubehalten,
die Geltungsdauer mit 4 Price-Cap-Perioden mit einer Länge von jeweils einem Jahr festzu-
setzen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 20.07.2011 in den Räumen der Bundesnetz-
agentur durchgeführt.
Die Beschlusskammer hat der Betroffenen den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Aufnahme
in das Price-Cap – wenn diese Postdienstleistung nicht ohnehin als
neue Dienstleistung i. S. d. Tenors zu 2. einzustufen sei und daher zunächst einer Einzelent-
geltgenehmigung bedürfte – die Bildung eines zweiten Korbes für Teilleistungen aufgrund der
Regelung in § 7 Satz 4 PEntgV erforderlich machen würde. Daraufhin nahm die Betroffene ihren
Antrag mit Schreiben vom 07.09.2011 zurück.
Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 13.09.2011 der Betroffenen nach § 8 Abs. 1 S. 2
PEntgV die Gelegenheit eingeräumt, zum Entwurf der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu
nehmen. Die Betroffene hat sich mit Schreiben vom 26.09.2011 im Wesentlichen wie folgt ge-
äußert:
Die Betroffene ist der Auffassung, dass Regelungen zum Ausgangsleistungsniveau nicht
in Zusammenhang mit der Bestimmung des Ausgangsentgeltniveaus, sondern allenfalls im
Rahmen der Nebenbedingungen (Tenor zu 7 e) getroffen werden dürften.
Der Ansatz eines X-Faktors von 0,6 % sei nicht gerechtfertigt, da Ineffizienzen gerade nicht
festgestellt worden seien. Auch die Berechnung der Produktivitätsentwicklung sei nicht sach-
gerecht: Die Annahmen der Kammer zur Sendungsmengenentwicklung seien unzutreffend.
Die sich in Folge der vorgenommenen Sendungsmengenkorrektur ergebenden zusätzlichen
Kosten würden unterschätzt und entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die von
der Kammer vorgenommene Korrektur bei der Verteilung und Verrechung der neutralen Auf-
wendungen (Lasten) sei nicht sachgerecht. Die Betroffene habe bei ihren Berechnungen den
Vorgaben der Einstellungsverfügung betreffend die Überprüfung der Teilleistungsrabatte
(BK5b-10/013) Rechnung getragen.
Die Betroffenen hält eine Nebenbestimmung, welche sich auf das Ausgangsleistungsniveau
bezieht, weder für zulässig noch für erforderlich. Mit Blick auf die Berichtspflichten nach
Punkt 7 e) weist die Betroffene darauf hin, dass valide Daten insbesondere zur Brieflaufzeit
nach DIN EN 13850 erst zwei Monate nach Quartalsende vorlägen, so dass Berichte hierzu
bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats nicht erfolgen könnten.
Die beabsichtigte Entscheidung wurde nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV am 19.10.2011 als Mittei-
lung Nr. xxx im Amtsblatt 20/2011 der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Daraufhin sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
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…
Mit dem Bundeskartellamt ist Einvernehmen über die vorliegend getroffene Abgrenzung der re-
levanten Märkte in räumlicher und sachlicher Hinsicht sowie die Feststellung der Marktbeherr-
schung hergestellt worden. Das Bundeskartellamt hat Gelegenheit zur Stellungnahme in der
Sache erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44, 46
PostG, §§ 74 ff. TKG 1996 (bzw. §§ 134 ff. TKG 2004), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV.
1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 46
PostG.
Gem. § 44 S. 2 PostG i. V. m. § 75 Abs. 3 S. 1 TKG 1996 (bzw. §§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG 2004)
hat die Beschlusskammer aufgrund der am 20.07.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen
Verhandlung entschieden.
Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, vor der Amtsblatt-Veröffentlichung der beabsich-
tigten Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie
zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV Stellung zu nehmen, § 8 Abs. 1 S. 2
PEntgV. Sie machte mit Schreiben vom 26.09.2011 von diesem Recht Gebrauch.
Nach Auswertung und Befassung mit der Stellungnahme wurde die in Teilen abgeänderte und
ergänzte beabsichtigte Entscheidung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 20/2011 vom
19.10.2011 als Mitteilung Nr. xxx mit der Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht,
§ 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV. Es gingen xx Kommentare ein.
Mit Schreiben vom xx.xx.2011 hat das Bundeskartellamt gem. § 48 Satz 1 PostG das Einver-
nehmen über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Das Bundeskartellamt hat gem. § 48 S. 2 PostG
Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache erhalten.
Das Bundeskartellamt hat ausgeführt
…
Den mit Schreiben der Betroffenen vom 13.07.2011 eingereichten „Antrag“ bewertet die Be-
schlusskammer als Stellungnahme der Betroffenen im Verfahren. Das Price-Cap-Verfahren ist
als „Verfahren von Amts wegen“ ausgestaltet; ein Antragserfordernis oder Antragsrecht gibt es
dementsprechend nicht. Nichtsdestotrotz kann das betroffene Unternehmen im Rahmen der
Gewährung rechtlichen Gehörs jederzeit Rechtsausführungen und Sachvortrag in das Verfahren
einführen, die von der Beschlusskammer zu prüfen und bewerten sind.
2. Marktbeherrschende Stellung
Nach § 19 Satz 1 PostG unterliegen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
pflichtige Postdienstleistungen erhebt, dann der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
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wenn dieser Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Betroffene
ist als Lizenznehmerin marktbeherrschend im Sinne des § 19 PostG.
Der sachlich und räumlich relevante Markt ist der bundesweite Markt für Standard-
Briefdienstleistungen bis 1.000 g. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine marktbe-
herrschende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB, wenn
es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Ver-
hältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Der relevante Markt umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Standard-Briefsendungen
bis 1.000 Gramm durch Dritte. Prägendes Merkmal dieser Dienstleistungen ist die Nachfrage
einer logistischen Transportdienstleistung durch die Verbringung der Briefsendungen vom Ab-
sender zum Empfänger. Die auf diesem Markt angebotenen Briefdienstleistungen werden von
jedermann nachgefragt, wobei der Anteil der zum Einzelsendungstarif eingelieferten Briefsen-
dungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens überwiegt.
Auf dem relevanten Markt liegt eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen vor.
Die marktbeherrschende Stellung basiert auf dem fortwährend hohen Marktanteil der Betrof-
fenen, der seit dem Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz der Betroffenen zum 31.12.2007
die 90 %-Marke bisher nicht nachhaltig unterschritten hat. Zum 31.12.2009 betrug er umsatzbe-
zogen 90,7 % im gesamten lizenzpflichtigen Bereich (Jahresbericht 2010 der Bundesnetzagen-
tur, Seite 144). Bei ausschließlicher Betrachtung der Beförderungsdienstleistungen für Standard-
Briefsendungen, die zum Einzelsendungstarif aufgegeben werden und nicht einer Mindesteinlie-
ferungsmenge unterliegen, ergäbe sich mangels eines erkennbaren Angebotes anderer Wett-
bewerber ein nochmals höherer Marktanteil der Betroffenen. Auch die anderen Kriterien des
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (z.B. Vielzahl an Wettbewerbern mit sehr geringem Marktanteilen,
Marktanteilsabstand, Finanzkraft der Betroffenen) verstärken in der Summe, die aufgrund des
überaus hohen Marktanteils überragende Marktstellung der Betroffenen auf dem relevanten
Markt.
Insbesondere verfügt bisher kein anderer Wettbewerber über ein der Betroffenen vergleich-
bares, flächendeckendes Netz von Annahme- bzw. Einsammelstellen für die Weiterbeförderung
von einzelnen Standard-Briefsendungen. Der Wettbewerbsvorteil eines flächendeckenden An-
nahme- und Zustellnetzes wirkt sich insofern marktmachtverstärkend für die Betroffene aus, als
die Wettbewerber zur Weiterbeförderung von Briefsendungen in Regionen, die nicht durch eige-
nes Zustellpersonal bedient werden können, auf die deren Zustellleistung angewiesen sind.
Auch bei der grenzüberschreitenden Beförderung trägt die bundesweit ausschließlich bei der
Betroffenen flächendeckend vorhandene Einlieferungsmöglichkeit dieser Sendungen sowie die
im Rahmen des Regelungsbereiches des Weltpostvertrages immer noch überwiegend von der
Betroffenen angebotene Weiterbeförderung von Auslandssendungen im Ergebnis zu deren
marktbeherrschenden Stellung bei.
Sie verfügt – wie von der Bundesnetzagentur wiederholt im Einvernehmen mit dem Bundeskar-
tellamt festgestellt – bei den relevanten lizenzpflichtigen Beförderungsdienstleistungen für inlän-
dische sowie grenzüberschreitende Standard-Briefsendungen weiterhin über eine marktbeherr-
schende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB. Die Feststellung der markt-
beherrschenden Stellung der Betroffenen ergibt sich bei allen Abgrenzungen des relevanten
Marktes, so dass eine weitere sachliche Differenzierung des relevanten Marktes für die lizenz-
pflichtige Beförderung von Standard-Briefsendungen dahinstehen kann.
Eine Zunahme der Wettbewerbsintensität in einem Maß, bei dem die Betroffene nicht mehr über
eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt verfügen würde, ist für die beab-
sichtigte Geltungsdauer der Maßgrößenvorgaben zur Entgeltregulierung im Rahmen des Price-
Cap-Verfahrens nicht zu erwarten.
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3. Zusammenfassung von Dienstleistungen
(Tenor zu 1.)
Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern der
Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Lizenzpflichtig ist nach Maß-
gabe des § 5 PostG die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht
nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, für andere.
a) Bildung eines einheitlichen Korbes für Inlands- und ins Ausland abgehende Sendun-
gen
Gemäß § 21 Abs. 1 PostG genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte entweder auf der Grund-
lage der auf eine einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung (Einzelgenehmigungsverfahren) oder auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammenge-
fasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren).
Nach § 1 PEntgV genießt das Price-Cap-Verfahren Vorrang vor dem Einzelentgeltgenehmi-
gungsverfahren. Letzteres kommt nur in Betracht, wenn eine Dienstleistung nicht mit einer
Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann. Dienstleistungen
können nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des
Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet. Diese Regelung zielt
darauf ab, eine Quersubventionierung von Produkten auf Wettbewerbsmärkten durch Gewinne
aus den regulierten Märkten zu verhindern. Würden Produkte aus einem Wettbewerbsumfeld mit
denjenigen aus einem ehemals monopolisierten Bereich in einem Korb zusammengefasst, so
hätte das regulierte Unternehmen die Möglichkeit, eine Preisabsenkungsvorgabe für den Korb
ausschließlich durch Reduzierung des Entgeltes für das Wettbewerbsprodukt umzusetzen. Das
Entgelt für das regulierte Produkt, bei dem nach der Verordnung Ineffizienzen vermutet werden,
könnte weiterhin auf hohem Niveau verbleiben. Hierdurch würde auf der einen Seite der Wett-
bewerbsdruck weiter steigen, auf der anderen Seite Ineffizienzen aber beibehalten. Die Logik
der Korbbildung stimmt daher nicht mit dem Konzept der Marktabgrenzung zwecks Bestimmung
der Marktabgrenzung überein, sondern hat immer zu fragen, ob aufgrund unterschiedlicher
Wettbewerbsintensitäten ein Quersubventionierungspotenzial bestehen könnte. Sofern sich die
Produkte hinsichtlich der Wettbewerbsintensitäten nicht unterscheiden, sind diese – weitgehend
vergleichbare Kostenstrukturen vorausgesetzt – in einem Korb zusammenzufassen.
Dies vorausgesetzt, werden die im Price-Cap enthaltenen Postdienstleistungen wie in der voran-
gegangenen Price-Cap-Entscheidung lediglich einem Korb zugeordnet. In diesem Korb werden
sowohl sämtliche inländischen als auch die ins Ausland abgehenden Einzelbriefsendungen ein-
schließlich der Zusatzleistungen zusammengefasst. Diese Briefdienstleistungen unterscheiden
sich weder hinsichtlich ihrer Wettbewerbsintensität noch in ihrer Substituierbarkeit, so dass eine
Korbdifferenzierung nicht erforderlich ist, vgl. § 1 Abs. 2 PEntgV.
Im Rahmen der Eckpunktediskussion zu Eckpunkt 3 hatte die Bundesnetzagentur die Frage
aufgeworfen, ob es angebracht sei, die ins Ausland abgehenden Sendungen einem eigenen
Korb zuzuordnen.
Der Vorschlag wurde seitens der Kommentierenden TNT Post Holding Deutschland GmbH
(TNT) ohne weitere Begründung begrüßt. Die Betroffene äußerte die Ansicht, alle (inländischen
und ins Ausland abgehenden) entgeltgenehmigungspflichtigen Briefdienstleistungen könnten in
einem Korb zusammengefasst werden. Die Produkte unterschieden sich weder hinsichtlich der
erwarteten Stärke des Wettbewerbs noch der erwarteten Intensität des Substitutionswettbe-
werbs. Auch die Produktionsgegebenheiten seien vergleichbar. Die Einrichtung mehrerer Körbe
würde außerdem die Flexibilität in der Preissetzung des regulierten Unternehmens unverhält-
Bonn, 19. Oktober 2011