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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2011                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3607


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         Weder die von der Betroffenen geltend gemachten Gesamtkosten für die Price-Cap-Produkte,
         noch die auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten genügen dem in § 20 Abs. 1 PostG
         verankerten Effizienzkriterium. Die fehlende Orientierung resultiert daraus, dass die Betroffene
         in ihrer Kalkulation die ermittelten Gesamtkosten auf eine zu geringe Sendungsmenge umgelegt
         hat, so dass die Effekte der Unterauslastung ihres Brieflogistiknetzes überschätzt werden.

         Aufgrund der von der Beschlusskammer vorgenommenen Kürzungen ergeben sich die folgen-
         den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die Price-Cap-regulierten Produkte, auf
         deren Grundlage die Maßgrößen hergeleitet werden.

         ba) Bewertung der Kostenunterlagen

         Die vorgelegten Kostenunterlagen erfüllen die in § 2 PEntgV genannten Anforderungen hinsicht-
         lich Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Da die formelle und materielle Prüffähigkeit gege-
         ben war, konnte die Beschlusskammer auf dieser Datengrundlage die Kosten der effizienten
         Leistungsbereitstellung bestimmen. Sie war somit auch in der Lage, durch geeignete Modifizie-
         rungen die sich nach dem Effizienzmaßstab ergebenden Kosten zu ermitteln.

         Die von der Betroffenen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu Leistungen, Kosten und Men-
         gen stellen eine Basis dar, um sämtliche relevanten Kosten im Zusammenhang mit der Briefbe-
         förderung abzubilden und auf dieser Datengrundlage die zu erwartende Produktivitätsfort-
         schrittsrate als wesentliche Maßgröße herzuleiten. Diese Unterlagen sind zudem geeignet, we-
         sentliche Aspekte der Kostenermittlung und Kostenzurechnung zu untersuchen. Sie erlauben
         insbesondere eine Analyse der Kostenberechnungen unter dem Gesichtspunkt der Kostenver-
         ursachungsgerechtigkeit.

         Die Betroffene hat auf wiederholte Nachfragen der Beschlusskammer mit Schreiben vom
         01.06.2011 und 11.06.2011 und ergänzend mit Schreiben vom 29.07.2011 die nach § 2 PEntgV
         verlangten entgeltbegründenden Kostennachweise und prüffähige Kostenunterlagen sowie Er-
         läuterungen zur Angebotskalkulation vorgelegt. In den Nachweisen hat die Betroffene sodann
         eine detaillierte Leistungsbeschreibung für die Price-Cap-Produkte und wesentliche Aspekte zur
         Prozesskostenrechnung vorgelegt.

         Darüber hinaus hat sie in ihren Unterlagen die Sendungsmengen und die externen Umsätze und
         Erlöse aus der internen Leistungserbringung beziffert. Sie hat diese Angaben gemäß § 2 Abs. 1
         Nr. 2 und 3 PEntgV für die fünf zurück liegenden Jahre (Ist-Kosten) sowie für 2011 (Antragsjahr)
         vorgelegt. Zum Nachweis ihrer Gesamtkosten hat die Betroffene ausgehend vom Jahresab-
         schluss des Jahres 2010 nach HGB im Wege einer Überleitungsrechnung die einzelnen Auf-
         wands- und Kostenpositionen gegenüber gestellt, wobei sie insbesondere auf jene Positionen
         eingegangen ist, bei denen eine Umbewertung erfolgte. Auch hier hat sie die Daten für den in §
         2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PEntgV genannten Zeitraum vorgelegt. In den Fällen, in denen kalkulato-
         risch eine abweichende Bewertungsmethode verwendet wurde, hat sie dies eingehend begrün-
         det. Ausgehend davon hat sie die Gesamtkosten zunächst differenziert nach den Segmenten
         „Price-Cap-Produkte“ und „Sonstiges“. Mit Schreiben vom 11.07.2011 hat sie auf Anforderung
         der Beschlusskammer die Position „Sonstiges“ weiter untergliedert nach den Segmenten „Brief-
         kommunikation-Teilleistungen“, „Dialogmarketing“, „Pressepost“, „Paket“, „Sonstige Postdienst-
         leistungen“ und „Nicht-Postdienstleistungen“.

         Für jedes dieser Segmente hat sie die Gesamtkosten aufgeteilt nach Wertschöpfungskosten,
         verrechneten Gemeinkosten und Lasten. Wertschöpfungskosten und verrechnete Gemeinkosten
         werden nach Personal-, Sach- und Kapitalkosten sowie „Interne Belastung“ untergliedert. Dar-
         über hinaus hat sie den Kostenunterlagen eine Lastendokumentation beigefügt. Aus dieser Un-
         terlage geht hervor, welche Lasten angefallen sind bzw. anfallen werden und nach welchem
         Allokationsverfahren diese den einzelnen Segmenten zugerechnet werden.

         Da die Beschlusskammer über detaillierte Kostendaten verfügt, konnte sie die Einhaltung des
         Effizenzkriteriums überprüfen. Zudem liegen der Bundesnetzagentur aus den vorangegangenen


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   Price-Cap-Verfahren, aber auch aus Einzelentgeltgenehmigungsverfahren in Sachen Postfach-
   und Adresszugang umfassende Kostendokumentationen vor, die es erlauben, die absoluten
   Kostenbeträge, aber auch die Kostenstrukturen im Einzelnen nachzuvollziehen, zu überprüfen
   und ggf. auch Korrekturrechnungen durchzuführen. Da die Betroffene die Kostendaten in einer
   Struktur aufbereitet hatte, welche derjenigen in den vorangegangenen Verfahren entspricht,
   konnte eine Verifizierung der Kostenbasis zur Bestimmung der effizienten Kosten erfolgen. Das
   Datenmaterial gestattete zudem eine Überprüfung aufgrund einer Mehrjahresbetrachtung.

   Der hohe Grad an Disaggregation der vorgelegten Daten ermöglicht einen mehrjährigen Ver-
   gleich einzelner Kostenpositionen und erlaubt zudem eine Abweichungsanalyse und eine hier-
   auf basierende Abschätzung der künftigen Kostensituation. Die Mehrjahresbetrachtung versetzt
   die Beschlusskammer in die Lage, unter Zuhilfenahme des aufbereiteten Datenmaterials insbe-
   sondere den Grad der Verkehrsmengenabhängigkeit der Wertschöpfungskosten zu bestimmen
   und auf dieser Grundlage die sog. Skalenelastizität zu berechnen, um auch Sensitivitätsbetrach-
   tungen anzustellen. Durch Rückgriff auf die Skalenelastizität konnten die Auswirkungen auf das
   Kostenniveau bei abweichender Verkehrsmengenentwicklung untersucht und durch Abgleich mit
   den in wissenschaftlichen Publikationen genannten Skalenelastizitäten plausibilisiert werden.
   Die Kammer hat hier erstmals das Elastizitätskonzept herangezogen, weil von Amts wegen von
   der Unternehmensprognose abweichende Annahmen zur künftigen Verkehrsmengenentwick-
   lung zu treffen waren. Diese Vorgehensweise erlaubte eigene Kostenbetrachtungen der Kam-
   mer bei geänderter Sendungsmengenprognose.

   bb) Einhaltung des KeL-Maßstabes

   Nach § 3 Abs. 2 PEntgV ergeben sich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aus den
   langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zu-
   schlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines dem unterneh-
   merischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbe-
   reitstellung notwendig sind.

   (1) Wertschöpfungskosten

   Die in den Unterlagen bezifferten „Wertschöpfungskosten“ der Betroffenen für 2011 genügen
   diesem Maßstab, weil sämtliche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Price-Cap-Produkte
   anfallenden Kosten abgedeckt werden. Anhaltspunkte für produktionsbedingte Ineffizienzen sind
   nicht ersichtlich. Durch Einführung neuerer Sortiertechniken, insbesondere durch Verwendung
   von Feinsortiermaschinen für die Bearbeitung von Groß- und Maxibriefsendungen konnten in-
   nerhalb der BZA-BZE-Sortierung erhebliche Rationalisierungspotentiale ausgeschöpft und damit
   auch Kostenreduzierungen erzielt werden. Durch den erweiterten und flächendeckenden Ein-
   satz von Gangfolgesortiermaschinen für großformatige Briefsendungen in den Briefzentren ent-
   fällt ein Teil der bis dato von Zustellern in den Zustellbasen zwecks Vorbereitung der eigentli-
   chen Zustellung vorgenommenen Sortierung der zuzustellenden Sendungen auf die Gangfolge.
   Auch der Einsatz verbesserter Leseelektronik erhöhte den Anteil der vollautomatisiert bearbeite-
   ten Briefsendungen, so dass die manuelle Briefsortierung in der Briefordnerei und aufwendige
   Videocodierungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden konnten. Daneben hat die Betroffene
   den Zustellprozess unter weitgehender Ausnutzung von Verbundproduktionen in der Paket- und
   Briefzustellung optimiert. Ob und in welchem Umfang zusätzlich RFID innerhalb der Sortierzent-
   ren bzw. für den Transport zwischen den Briefzentren und Zustellbasen zusätzliche Effizienzen
   generieren könnte, lässt sich gegenwärtig noch nicht belastbar abschätzen. Für den Zeitraum
   bis 2013 (vgl. Tenor zu 8.) dürfte die RFID-Technologie voraussichtlich kaum Relevanz entwi-
   ckeln.

   Die Beschlusskammer konnte sich davon überzeugen, dass die Wertschöpfungskosten nach
   dem Verursachungsprinzip verrechnet werden. Diese Verrechnungsmethode entspricht auch
   den Vorgaben der Entgeltregulierung. Die Kosten sind - soweit wie möglich – verursachungsge-
   recht auf die einzelnen Postdienstleistungen umzulegen. Nach dem Kostenverursachungsprinzip
   wären diejenigen Aufwandsanteile umzulegen, für die ein sachlicher Kausalzusammenhang zum


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         Leistungsprozess besteht. Ausgehend von dieser Allokationsmethode sind die Kosten in Ab-
         hängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme und Nutzung durch die Kostenträger (Pro-
         dukte und Produktgruppen) zu verteilen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 PEntgV.

         Eine unzulässige Quersubventionierung zu Lasten der Price-Cap-Produkte ist für den Bereich
         der Wertschöpfungskosten nicht feststellbar.

         Die bei der Unterlagenprüfung festgestellten Differenzen zwischen den Wertschöpfungskosten
         und den Ansätzen bei den Teilleistungsprodukten konnten von der Betroffenen mittels Daten der
         Prozesskostenrechnung nachvollziehbar begründet werden. Sie hat sowohl für die price-cap-
         relevanten Produkte wie auch für den Bereich Teilleistungen und Infopost Kosten für die einzel-
         nen Wertschöpfungsstufen beziffert. Zudem hat sie die der Prozesskostenrechnung zugrunde
         liegende Sendungsmengenstruktur benannt. Unter Zuhilfenahme dieser Daten konnte die Be-
         troffene nachweisen, dass die Unterschiede bei den Wertschöpfungskosten gerechtfertigt sind.
         Der durchschnittliche Kostenansatz für die Price-Cap-Produkte beträgt     €     , wohingegen
         für die Teilleistungsprodukte lediglich €       in Ansatz gebracht wurde.

         Die Stückkostendifferenz konnte von der Betroffenen nachvollziehbar begründet werden. Sie
         beruht zum einen darauf, dass für den Price-Cap-Bereich Kosten der Einsammlung für die filial-
         bezogenen Tätigkeiten in Agenturen anfallen, welche jedoch für den Teilleistungsbereich nicht
         entstehen. Denn die Teilleistungssendungen entweder von den Absendern entsprechend vorbe-
         reitet und in den Großannahmestellen der Briefzentren eingeliefert oder von Konsolidierern oder
         anderen Dienstleistern abgeholt. Mithin sind in beiden Fällen keine Kosten für die Einsammlung
         zu berücksichtigen. Zudem zeichnen sich Teilleistungssendungen dadurch aus, dass diese in
         der Regel vorsortiert, maschinell lesbar und durchnummeriert sind, was die nachfolgenden Pro-
         zesse der Feinsortierung erheblich vereinfacht. Sendungen von Privatkunden – sofern sie hand-
         geschrieben sind - müssen teilweise videokodiert und mit einem Barcode versehen werden, wo-
         durch zusätzliche Kosten anfallen. Die Kostendifferenz beruht zum anderen darauf, dass das
         Price-Cap-Segment einen                   ö                                         ß
                                                                                    ö
         enthält.

         Im Segment Teilleistungen liegen die Produktionskosten, da die relevanten Produktionsprozesse
         vereinfacht und optimiert worden sind, zudem deutlich niedriger. Daneben ist zu beachten, dass
         im Segment Teilleistungen die Stückkosten auch wegen des mit der Einführung der Mehr-
         wertsteuerpflicht verbundenen erweiterten Vorsteuerabzugs niedriger ausfallen. Die Betroffene
         hat zum Nachweis der Kostendifferenzen mit Schreiben vom 09.08.2011 eine detaillierte Be-
         rechnung vorgelegt. In der Anlage 1 zu diesem Schreiben hat sie die Kostendifferenzen der bei-
         den Segmente nach den einzelnen Wertschöpfungsstufen dargestellt. Anhand der eingereichten
         Unterlagen wurden die Zweifel der Kammer ausgeräumt.

         (2) Gemeinkosten

         Die von der Betroffenen für 2011 geltend gemachten „verrechneten Gemeinkosten“ wurden
         nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verrechnet.

         Hinsichtlich des Gesamtbetrages der angefallenen Gemeinkosten konnte die Betroffene deren
         Höhe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegen. Anlässlich eines Erörterungstermins
         hatte sie die Verrechnung der als Gemeinkosten zu behandelnden administrativen Geschäfts-
         prozesse erläutert. Die Gemeinkosten werden hierbei nach dem Verursachungsprinzip, das als
         ein allgemein anerkanntes betriebswirtschaftliches Verfahren i. S. d. § 3 Abs. 3 PEntgV anzuse-
         hen ist, auf die betreffenden Produkte bzw. Produktgruppen umgelegt.

         Nach den internen Verrechnungsvorgaben der Betroffenen werden die Gemeinkosten den Be-
         reichen zugeordnet, welche die jeweiligen Kosten verursacht haben. So erfolgt die Verrechnung
         der Dienstleistungen der „                  “       über die sog. „                          “
              . Erbringt diese Einheit eine                       für die Briefsparte, werden die durch


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   diesen Auftrag entstandenen Kosten verursachungsgerecht dieser Organisationseinheit als
                    zugerechnet. Werden               ß            durchgeführt, werden sie
   denjenigen Sparten kostenmäßig zugeschlüsselt, welche diese ausgelöst bzw. veranlasst ha-
   ben.

   Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Verrechnung mittels                               kos-
   tenverursachungsgerechter ist, als eine Beaufschlagung mittels pauschalierter Zuschlagssätze,
   wie dies üblicherweise im Rahmen der differenzierten Zuschlagskalkulation erfolgt. Ebendiese
   Methode birgt jedoch die Gefahr der willkürbehafteten Verrechnung, da zum Zweck der Ver-
   rechnung Fixkosten proportionalisiert werden.

   Auf Nachfrage der Beschlusskammer hat die Betroffene den Nachweis erbracht, dass Aufwen-
   dungen für den Vertrieb und die Vermarktung des E-Post-Briefes nicht dem Price-Cap-Segment
   zugerechnet wurden. Mit Schreiben vom 29.07.2011 und vom 09.08.2011 wurde aufgezeigt,
   dass die hierauf entfallenden Marketing-Kosten nach dem zuvor beschriebenen Verfahren mit-
   tels eines                                   dem Bereich „                             “
   zugeordnet werden. Damit ist sichergestellt, dass die Price-Cap-Produkte keine entsprechenden
   Gemeinkosten tragen.

   c) Neutrale Aufwendungen

   Bei der Festlegung des X-Faktors für die einzelnen Price-Cap-Perioden waren neben den Kos-
   ten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 20 Abs. 1 PostG auch neutrale Aufwendungen
   zu berücksichtigen. Die Betroffene hat den Nachweis für die entstandenen neutralen Aufwen-
   dungen erbracht und hierfür rechtliche Verpflichtungen bzw. sonstige sachliche Rechtferti-
   gungsgründe nachgewiesen, vgl. § 20 Abs. 2 PostG i. V. m. § 3 Abs. 4 PEntgV.

   Die von der Betroffenen geltend gemachten Lasten konnten sowohl dem Grunde als auch der
   Höhe nach anerkannt werden. Zum Nachweis der geltend gemachten neutralen Aufwendungen
   hat sie mit Schreiben vom 13.07.2011 eine detaillierte Lastendokumentation mit Herleitung und
   Nachweis der Universal-, Alt- und Soziallasten sowie auf Nachfrage der Beschlusskammer mit
   Schreiben vom 29.07.2011 ergänzende Unterlagen mit Begründung und Herleitung insbesonde-
   re der nicht-wettbewerbsüblichen Löhne und Gehälter vorgelegt. Anhand dieser Unterlagen hat
   die Kammer die Höhe der neutralen Aufwendungen sowie deren rechnerische Herleitung über-
   prüft. Die Beschlusskammer hat auf dieser Datengrundlage die vorgetragenen rechtlichen und
   sachlichen Rechtfertigungsgründe nachvollzogen. Insbesondere konnte sie sich davon über-
   zeugen, dass die festgestellte Abweichung von den KeL nicht auf unternehmerische Fehlent-
   scheidungen zurückzuführen ist. Die festgestellten Mehraufwendungen sind nicht von der Be-
   troffenen zu verantworten, sondern resultieren aus rechtlichen Verpflichtungen bzw. sind sach-
   lich gerechtfertigt.

   Ausweislich der Lastendokumentation und den nachgereichten Unterlagen wurden von der Be-
   troffenen Universaldienstlasten für die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen
   sowie nicht wettbewerbsübliche Personalkosten sowie Lasten aus Personalüberkapazitäten
   nachgewiesen.

   ca) Universaldienstlasten

   Die geltend gemachten Universaldienstlasten sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
   gerechtfertigt. Sie beinhalten zum einen die Position „Filiale“, zum anderen die Position „Zustel-
   lung“.

   Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG sind Kosten der flächendeckenden Versorgung mit Postdienst-
   leistungen angemessen zu berücksichtigen. § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG stellt damit allein auf den
   Umstand ab, dass eine flächendeckende Versorgung tatsächlich erbracht wird. Eine vorausge-
   gangene Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von § 13 Abs. 2 PostG –




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         und damit ein Marktversagen - wird für die Anerkennung derartiger Kosten als Lasten im Sinne
         des § 20 PostG von Gesetzes wegen nicht verlangt.

         Zur Erbringung einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen verfügt die Betrof-
         fene über ein bundesweites Filial- und Zustellnetz, das nach den von ihr in diesem Verfahren
         vorgelegten Unterlagen auch in Zukunft aufrechterhalten wird. Auch künftig wird die Betroffene
         ein universaldienstgeprägtes Dienstleistungsangebot und Produktionsnetz in den Bereichen
         „Zustellung“ und „Filiale“ betreiben.

         (1) Infrastrukturlast „Filiale“

         Im Vergleich zu einem betriebswirtschaftlich organisierten und strukturierten Netz entstehen
         geringfügige Mehrkosten. Die Betroffene hat zwar die Umwandlung des eigenbetriebenen Filial-
         netzes in ein Agenturnetz abgeschlossen, aber aufgrund von Kostenremanenzen verbleiben
         Mehraufwendungen gegenüber einem effizienten Netzbetrieb. Diese beinhalten Kosten für
                                                 ä ß                             ü
                                  ä                   . Daneben resultieren Mehraufwendungen nach wie
         vor für Zahlung ö                            ü                        ü
           ö                        ä          ü                                   ü              ä
                                                       ä                                               .
         Anhand der vorgelegten Dokumentation konnten die einzelnen Berechnungen zur Herleitung der
         Infrastrukturlast nachvollzogen werden. Die das KeL-Niveau überschreitenden neutralen Auf-
         wendungen für eine flächendeckende Versorgung wurden von der Betroffenen nur in dem Um-
         fang in Ansatz gebracht, als diese die entsprechenden Erlöse übersteigen. Dieser Differenzbe-
         trag resultiert daraus, dass als Lasten nur diejenigen Aufwandsanteile angesetzt werden, denen
         keine Erlöse aufgrund der                                          gegenüberstehen. Nur dieser
         überschießende Betrag wurde von der Betroffenen im Wege einer Vergleichsrechnung als Las-
         ten geltend gemacht.

         (2) Infrastrukturlast „Zustellung“

         Die Betroffene bietet eine Zustellung an sechs Tagen in der Woche an. Ohne Erfüllung der Vor-
         gaben der PUDLV zur Zustellfrequenz- und –häufigkeit (§ 2 PUDLV) wäre eine Zustellung an
         fünf Tagen bzw. eine Zustellung an drei Werktagen in dünn besiedelten Gebieten aus betriebs-
         wirtschaftlicher Sicht als optimal anzusehen. Diese Einschätzung wird vom Gutachten des WIK
         zur Nachfrage nach Postdienstleistungen durch Geschäftskunden (siehe auch WIK-Studie
         „Nachfrage nach Postdienstleistungen von Geschäftskunden“; S. 18) geteilt. Im Rahmen einer
         empirischen Untersuchung zeigte sich, dass alternative Postdienstleister aufgrund der Nachfra-
         ge vorzugsweise nur an vier bzw. fünf Tagen zustellen. Bei Abstellen auf eine rein ökonomisch
         orientierte Geschäftsstrategie würden Briefsendungen tendenziell nur an fünf oder weniger Ta-
         gen zugestellt.




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   (3) Gesamtbetrachtung

   Den aus der flächendeckenden Versorgung resultierenden Differenzbetrag hat die Betroffene im
   Rahmen einer Vergleichsrechnung belegt. Hierbei hat sie die für die Jahre 2006 bis einschließ-
   lich 2015 anfallenden Mehraufwendungen für die Lastenpositionen „Brief“ und „Filiale“ beziffert.
   Damit hat sie den Nachweis eines Mehraufwandes i. S .d. § 2 PEntgV erbracht. Diese mithin
   nachgewiesenen Lasten konnten damit als neutrale Aufwandsposition berücksichtigt werden.

   cb) „Nicht wettbewerbsübliche Personalkosten“

   Die als „nicht wettbewerbsübliche Personalkosten“ bezeichneten neutralen Aufwendungen resul-
   tieren daraus, dass die Betroffene als Rechtsnachfolgerin der „Deutschen Bundespost – Post-
   dienst“ deren gesamten Personalbestand übernommen hat. Diesen Beschäftigten werden Ver-
   gütungen gezahlt, die deutlich über den Vergütungen in vergleichbaren Branchen liegen.

   Die Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Personalkosten erfolgt durch Vergleich der Per-
   sonalkosten auf der Grundlage der von der Betroffenen tatsächlich gezahlten Löhne, Gehälter
   und Bezüge einerseits und den fiktiven Personalkosten bei einer wettbewerbsüblichen Entloh-
   nung andererseits.

   Ausweislich der Lastendokumentation und den mit Schreiben vom 29.07.2011 ergänzten Unter-
   lagen ergeben sich die nicht wettbewerbsüblichen Löhne und Gehälter zum einen aus der Diffe-
   renz der tatsächlich angefallenen und der voraussichtlich anfallenden Personalkosten zu den
   sich nach den Einzeltarifverträgen der Arbeiter und Angestellten (ETV) ergebenden Personal-
   kosten. Zum anderen folgen sie aus dem Vergleich mit der wettbewerbsüblichen Entlohnung auf
   der Grundlage der branchenspezifischen Tarifverträge.

   In den Jahren 2001 und 2003 hat die Betroffene die derzeit gültigen ETV mit den Tarifpartnern
   beschlossen, die im Vergleich zu den ursprünglichen Tarifverträgen eine niedrigere Vergütung
   vorsehen. Diese kann jedoch grundsätzlich nur bei neu eingestellten Arbeitnehmern zur Anwen-
   dung kommen. Die bei Inkrafttreten der Entgelttarifverträge vorhandenen Beschäftigten erhalten
   prinzipiell im Rahmen einer sogenannten Besitzstandszulage weiterhin die bisherige Vergütung.

   Im Hinblick darauf, dass auch Beamte die im ETV geregelten Tätigkeiten wahrnehmen, kann
   auch für diese Beschäftigtengruppe eine fiktive Besitzstandszulage ermittelt werden. Die sich
   durch diese Besitzstandszulagen für Arbeiter, Angestellte und Beamte ergebenden Aufwendun-
   gen stellen einen Teil der nicht wettbewerbsüblichen Personalkosten dar.

   Durch den Abschluss der ETV kann jedoch keine vollständige Annäherung an die Entlohnung im
   Wettbewerbsumfeld erreicht werden. Eine für vergleichbare Tätigkeiten wettbewerbsübliche Ent-
   lohnung stellt die Vergütung nach den Tarifverträgen in Vergleichsbranchen dar. Die Bestim-
   mung der Wettbewerbsüblichkeit auf Grundlage auch des Lohn- und Tarifniveaus in vergleichba-
   ren Wirtschaftszweigen entspricht dem bisherigen Ansatz im Price-Cap-Verfahren. Die Kammer
   hat anhand der Lastendokumentation den Umfang der nicht wettbewerbsüblichen Personalkos-
   ten nachvollzogen. Dabei ist festzustellen, dass sich diese Lastenposition tendenziell nur gering-
   fügig verringert.

   cc) Soziallasten

   Die Betroffen ist nach § 20 Abs. 2 S. 2 PostG berechtigt, Kosten aus der Übernahme von Ver-
   sorgungslasten für die Beschäftigten geltend zu machen, die aus der Rechtsnachfolge der
   Deutschen Bundespost entstanden sind. Diese Position beinhaltet im Wesentlichen Sozialkos-
   ten (Unternehmensbeitrag zu den Beamtenpensionen, Beihilfezahlungen für Beamte) und Zins-
   aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge sowie Aufwendungen für Rückstellungszuführung
   für die Postbeamtenkrankenkasse. Die in 2005 vorgenommene Umstrukturierung erfolgte er-
   gebnisneutral und wurde nicht als Last angesetzt.




                                                                                                  Bonn, 19. Oktober 2011
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         cd) Lastenallokation

         Die von der Betroffenen geltend gemachten Lasten werden entsprechend der Vorgaben der
         Einstellungsverfügung im Verfahren betreffend die Erhöhung der Teilleistungsrabatte vom
         15.09.2010, AZ.: BK5b-10/013 umgelegt. Die von der Betroffenen vorgenommene Lastenalloka-
         tion konnte dagegen nicht akzeptiert werden.

         Die Anwendung des Tragfähigkeitsprinzips, nach dem Aufwendungen nach Marktgegebenheiten
         bzw. in Abhängigkeit von den Wettbewerbsverhältnissen den Produktgruppen zugerechnet wer-
         den, ist nur dann sachgerecht und regulatorisch nicht zu beanstanden, wenn die Betroffene an-
         sonsten nicht imstande wäre, ein wettbewerbsfähiges Angebot am Markt abzugeben.

         Eine solche Preissetzung ist bereits deshalb kritisch zu bewerten, weil sie es einem regulierten
         Unternehmen erlaubte, in gewissem Umfang eine Quersubventionierung zwischen Marktseg-
         menten unterschiedlicher Wettbewerbsintensität vorzunehmen. Im Ergebnis führte diese Ver-
         rechnungspraxis dazu, dass Produkte in Märkten mit geringerer Wettbewerbsintensität in höhe-
         rem Umfang mit Kosten und Aufwendungen beaufschlagt würden als Produkte in wettbewerblich
         geprägten Marktsegmenten. Eine solche Preisstrategie ist zwar aus Sicht eines auf Gewinnma-
         ximierung und Ausschöpfung der Konsumentenrente ausgerichteten Unternehmens erstrebens-
         wert, aber aus regulatorischer Sicht nur in sehr eingeschränktem Umfang tolerierbar.

         Auch bei Anwendung der von der Betroffenen angewandten Allokationsmethode werden Lasten
         in erheblichem Umfange nicht nur dem price-cap-regulierten Bereich, sondern insbesondere
         auch dem Teilleistungsbereich sowie dem                   zugeordnet.

         Aufgrund dieser Vorbehalte hinsichtlich des Tragfähigkeitsprinzips hat die Beschlusskammer in
         ihrer Einstellungsverfügung betreffend die Erhöhung der Teilleistungsrabatte ausgeführt, dass
         diese Verrechnungsmethode nur restriktiv anzuwenden sei. Zugleich wurde in der Verfügung
         darauf hingewiesen, dass das Tragfähigkeitsprinzip nicht zu einer missbräuchlichen, wettbe-
         werbswidrigen Preisgestaltung führen darf. Es ist jedenfalls zu verhindern, dass die price-cap-
         regulierten Produkte übermäßig mit Lasten beaufschlagt werden. Gerade eine solche aus regu-
         latorischer Sicht bedenkliche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben.

         In o. a. Einstellungsverfügung wurde hinsichtlich der Einbeziehung der Lasten folgende Aussage
         getroffen (vgl. Seite 18):

           „Im Rahmen des im Jahr 2011 anstehenden Price-Cap-Maßgrößenverfahrens wird die Be-
           schlusskammer im Zusammenhang mit der Festlegung der zu erwartenden Produktivitätsfort-
           schrittsrate (X-Faktor) gezielt darauf hinwirken, dass keine nachträgliche, unzulässige Quer-
           subventionierung vom Price-Cap-Bereich zu anderen Segmenten erfolgt. In einem transparen-
           ten Verfahren, im Rahmen dessen die Betroffene sämtliche Lasten hinsichtlich ihrer Art und ih-
           res Umfangs offen legen muss, lässt sich die Zuordnung der Lasten eindeutig feststellen und
           überprüfen. Damit ist die Beschlusskammer in der Lage, sicherzustellen, dass die weiterhin ex-
           ante zu regulierenden Price-Cap-Produkte nicht nachträglich im stärkeren Umfang zur De-
           ckung und Finanzierung der neutralen Aufwendungen herangezogen werden. Bei der Festle-
           gung des X-Faktors sind nämlich neben den zu erwartenden Kosteneinsparungen - aufgrund
           effizienter Produktionsprozesse bei den Sortierprozessen und in der Zustellung - auch neutrale
           Aufwendungen einzubeziehen. Im Hinblick auf diesen Faktor wirken sich Kosteneinsparungen
           produktivitätserhöhend aus, wo hingegen neutrale Aufwendungen einen gegenläufigen Effekt
           besitzen. Der Umfang der für den X-Faktor zu berücksichtigenden neutralen Aufwendungen
           wäre dann auf das Niveau zu beschränken, das auch in der Vergangenheit im Rahmen des
           Price-Cap-Verfahrens als Lastenposition zur Festlegung des X-Faktors in Ansatz gebracht
           worden ist.“

         Die von der Betroffenen vorgenommene Verteilung der Lasten genügt nicht der Vorgabe der
         Einstellungsverfügung. Denn sie führt im Ergebnis zu einer entgeltregulatorisch unzulässigen
         Quersubventionierung zu Lasten des Price-Cap-Bereiches bei gleichzeitiger Entlastung der



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                                                     - 23 -

   sonstigen Postdienstleistungen mit potenziell wettbewerbsbeeinträchtigender Wirkung. Zwar war
   die Betroffene bemüht, den Hinweisen aus der Einstellungsverfügung Rechnung zu tragen, in-
   dem sie dem Lastenansatz
                 zugrunde gelegt hat. Diesem - mit Schriftsatz vom 26.09.2011 nochmals vorgetrage-
   nen Ansatz konnte jedoch nicht gefolgt werden, weil bei einer derartigen
                das Price-Cap-Segment überproportional mit Lasten beaufschlagt worden wäre. Zwar
   ist richtig, dass nach dem Wortlaut der Einstellungsverfügung auch
                      hätte vorgenommen werden können. Ein solches Verständnis berücksichtigt
   jedoch nicht, dass Sinn und Zweck der damaligen Aussagen der Kammer darauf gerichtet wa-
   ren, das Ausmaß der auf eine einzelne Dienstleistung entfallenden neutralen Aufwendungen zu
   begrenzen, um eben einseitige Belastung der Price-Cap-Produkte zu verhindern. Die Ausfüh-
   rungen im Einstellungsbeschluss sind produktbezogen auf einzelne Sendungsarten zu verste-
   hen, nicht indessen nicht auf die Gesamtheit der Price-Cap-Produkte.

   Wie aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich hat die Betroffene den in den Jah-
   ren 2007 bis 2010 auf das Price-Cap-Segment verrechneten                                       als
   Grundlage für die Verrechnung der künftigen Lasten herangezogen. Als Konsequenz dieser
   Vorgehensweise                                                              die Belastung für die
   Price-Cap-Produkte. Wie aus der nachfolgenden Tabelle 1 hervorgeht sind die geltend gemach-
   ten Lasten der Betroffenen um                 €     ü                  . Dies entspricht einer
                von           %. Dagegen sind die auf die Price-Cap-Produkte entfallenden Lasten
   um                €                   . Die sonstigen Postdienstleistungen wurden in 2011 um
               € entlastet. Die von der Betroffenen vorgenommene Änderung der Lastenverteilung
   führt im Ergebnis dazu, dass dem Price-Cap-Bereich nicht              % der Lasten, sondern
          % zugeordnet werden. Als Konsequenz dieser Verrechnungspraxis werden dem Price-
   Cap-regulierten Bereich absolut mehr Lasten zugerechnet,
        . Ein solches Ergebnis kann jedoch nicht mit Hinweis auf die Tragfähigkeit gerechtfertigt
   werden. Der höhere Beitrag zur Finanzierung der Lasten ergibt sich nur aufgrund des Umstan-
   des, dass im Price-Cap-Bereich nennenswerter Wettbewerb gegenwärtig nicht herrscht und mit-
   hin für die Verbraucher wenig Möglichkeit besteht, auf Dienstleistungen anderer Anbieter aus-
   zuweichen. Das Erfordernis, den Price-Cap-Bereich in stärkerem Umfange zur Lastenfinanzie-
   rung heranzuziehen, wäre - unter dem Aspekt der Tragfähigkeit - nur dann gerechtfertigt, wenn
   die Betroffene darlegen könnte, dass die übrigen Postdienstleistungen aufgrund der Marktgege-
   benheiten nur noch in geringerem Umfang zur Lastendeckung beitragen könnten. Eine solche
   Konstellation läge dann vor, wenn sich im Rahmen der Geltungsdauer der Maßgrößenentschei-
   dung die Wettbewerbsintensität in den anderen Segmenten erhöhen würde, d. h. die Betroffene
   einem stärkeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt wäre und sie als Reaktion die Preise absenken
   müsste. Als Folge einer solchen Marktentwicklung könnten diese Produkte dann nur in geringem
   Umfang einen Deckungsbeitrag zur Lastenfinanzierung leisten. Aufgrund der Daten, die der
   Kammer vorliegen,                                                . Denn wie aus den Daten her-
   vorgeht, sind die für die Geltungsdauer der Maßgrößenentscheidung vorgetragenen              ä
        ü                                              ä          . Daraus kann geschlossen
   werden, dass die Betroffene selbst                                  Ä
                          ausgeht. Folglich können diese Produktgruppen
        wie zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung (Herbst 2010)
       beitragen.




                                                                                                  Bonn, 19. Oktober 2011
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                                                          - 24 -

         Tabelle: Lastenentwicklung nach Angaben der Deutschen Post AG
                  im Price-Cap-Verfahren; Zahlen in Mrd. €
                                                      2010   2011      2012                            2013
            Lasten gesamt
            Lasten PC-Produkte
            Lasten sonstige Postdienstleistungen

         Unter Berücksichtigung der Lasten, welche in der Vergangenheit zur Bestimmung des X-Faktors
         als neutrale Aufwendungen in Ansatz gebracht worden sind, können mit Blick auf das tatsäch-
         lich in 2010 festgestellte Aufteilungsverhältnis dem Price-Cap-Bereich nur        % der in 2012
         und 2013 prognostizierten Lasten zugerechnet werden. Im Hinblick darauf, dass in den Folge-
         jahren – bedingt durch              ü                                      die Gesamtlasten im
         Durchschnitt um                    %               werden, sind dementsprechend auch die Price-
         Cap-Produkte anteilig zu entlasten. Aufgrund dieser Überlegung ist für die Jahre 2012 und 2013
         folgende Lastenverteilung zugrunde zu legen:

         Tabelle: Lastenverteilung
                                                                 2010          2011          2012      2013
            Lasten gesamt
            Lasten PC-Produkte
            Lasten sonstige Produkte

         Damit zeigt sich, dass die sonstigen Postdienstleistungen                  ö
         zur Finanzierung der Lasten einschließlich der Universallasten beitragen als der Price-Cap-
         Bereich.

         Dem Verrechnungsmodell der Betroffenen liegt zudem das Verständnis zugrunde, dass die Pro-
         duktgruppe unabhängig von der jeweils produzierten und abgesetzten Menge einen bestimmten
         Beitrag zur Lastendeckung leisten kann. Diesem Ansatz kann mit Blick auf das Konzept der
         Tragfähigkeit nicht gefolgt werden.

         Die abgesetzte Menge ist der Schlüsselfaktor, von dem abhängt, in welchem Umfang eine Pro-
         duktgruppe bzw. ein Segment einen Beitrag zur Abgeltung der Lasten leisten kann. Dieser De-
         ckungsbeitrag ergibt sich rechnerisch als Differenz des Veräußerungspreises des abgesetzten
         Produktes und den betreffenden Wertschöpfungskosten zuzüglich eines als angemessen anzu-
         sehenden Gewinns. Sofern ein Differenzbetrag als Residualgröße verbleibt, dient dies somit zur
         Abgeltung der Lasten. Je mehr von einem Produkt produziert bzw. veräußert werden kann, um-
         so höher ist - bei unverändertem Preisniveau und nahezu gleichbleibenden Kosten - der Anteil
         der Lasten, den dieses Segment zur Lastenabdeckung beitragen kann. Dieser Zusammenhang
         kann mittels folgender Kontrollüberlegung veranschaulicht werden. Angenommen, im einem
         Segment erhöht sich der Anteil der beförderten Sendungen um 10 %, kann dieses Segment
         ceteris paribus auch einen dementsprechend höheren Anteil zur Finanzierung der Lasten über-
         nehmen. Daraus folgt, dass expandierende Segmente im höheren Umfang, schrumpfende nur in
         reduziertem Umfang zur Lastendeckung herangezogen werden.

                         ä                   ü                                                  ö
                                                                            ü                 . Eine
         Abwälzung und Verschiebung von Lasten in Richtung des Price-Cap-Sektors ist angesichts des-
         sen nicht berechtigt.

         d) Sendungsmengen




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                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                    - 25 -

   Die Betroffene prognostiziert für die Jahre bis 2013 einen Sendungsmengenrückgang von
        %. Auch die Beschlusskammer ist in der letzten Maßgrößenentscheidung grundsätzlich
   von Sendungsmengenrückgängen ausgegangen, die auch tatsächlich eingetreten sind. Die An-
   nahmen der Betroffenen zum Umfang des Rückgangs finden jedoch in der in den vergangenen
   Jahren tatsächlich feststellbaren Sendungsmengenentwicklung wie zwischenzeitlich vorliegen-
   den wissenschaftlich-ökonometrischen Untersuchungen keinen Beleg. Die Kammer hat den Be-
   rechnungen daher einen als realitätsnäher eingeschätzten geringen Sendungsmengenrückgang
   von              % zugrunde gelegt.

   Ein Abgleich der im Maßgrößenverfahren eingereichten Angaben zu den Mengen und den Aus-
   sagen der Betroffenen zur Sendungsmengenentwicklung für die Sparte „Brief Kommunikation“
   zeigt, dass das für das Jahr 2011 angesetzte Sendungsvolumen deutlich unterhalb des tatsäch-
   lich in diesem Geschäftsjahr im ersten Halbjahr generierten Aufkommens liegt. Ausweislich des
   Kostennachweises wird eine Reduzierung der Sendungsmenge für den Price-Cap-relevanten
   Bereich von     –         % gegenüber dem Vorjahr angenommen. Demgegenüber wird im ver-
   öffentlichten Halbjahresbericht der Betroffenen am 02.08.2011 sogar ein Mengenzuwachs von
   0,9 % im Bereich „Geschäftskundenbriefe“ und ein Zuwachs von 0,7 % im Bereich „Privatkun-
   denbriefe“ ausgewiesen.

   Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der für 2011 bislang festgestellte Trend bis
   zum Jahresende nennenswert verändern würde, ist nach Abschätzung der Kammer anstelle der
   von der Betroffenen angenommenen Änderung der Sendungsmenge von           –         % für die
   weiteren Berechnungen eine Änderung des Sendungsvolumens von             % für 2012 und von
          % für 2013 zugrunde zu legen.

   Ein weiteres Ansteigen der Sendungsmengen wie bislang in 2011 zu verzeichnen, wird nicht
   angenommen. Denn der für 2011 zu verzeichnende Mengenzuwachs erklärt sich zunächst
   durch den Umstand, dass sich die Akteure während der Wirtschaftskrise bei ihren Geschäfts-
   transaktionen zurückgehalten haben. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Geschäftskorres-
   pondenz. Es wurden weniger Angebote und Rechnungen versandt. Als Folge der Rezession in
   2009 war somit insgesamt ein Rückgang bei der Briefpost zu verzeichnen (vgl. Jahresbericht
   BNetzA 2010, Seite 143). Dies gilt insbesondere für den B-to-B- und den B-to-C-Bereich. Mit
   dem dann in 2010 einsetzenden und sich in 2011 fortsetzenden Wirtschaftsaufschwung ist mit
   Blick auf die geschäftlichen Transaktionen noch ein Nachholeffekt feststellbar. Aufgrund der
   nunmehr anhaltenden positiven Konjunkturlage haben Unternehmen und andere Wirtschaftsak-
   teure im 1. Halbjahr 2011 wesentlich mehr Briefe versandt als im Vergleichszeitraum des Vor-
   jahrs. Die Entwicklung spiegelt sich auch in den Zahlen des Halbjahresberichts der Betroffenen
   für das Geschäftsjahr 2011 wider. Da dieser Effekt aber aus gegenwärtiger Perspektive als eher
   einmalig einzuschätzen ist, wird diese Zuwachsrate nicht zur Extrapolation verwendet.

   Ein jährlicher Mengenrückgang innerhalb des Price-Cap-Zeitraumes von                 %, wie er
   den Kostenberechnungen zugrunde gelegt wurde, lässt sich anhand der Entwicklung in den ver-
   gangenen Jahren nicht feststellen. Während der letzten vier Price-Cap-Perioden sind die Sen-
   dungsmengen im Privatkundensegment um                      % zurückgegangen. Ein beschleu-
   nigter Prozess ist empirisch nicht erkennbar. Die Kammer geht daher von einer Fortsetzung die-
   ses Trends aus.

   Insoweit die Betroffene argumentiert, dass infolge der Substitution der physischen Briefpost
   durch elektronische Kommunikationsmittel wie etwa E-Mail oder Fax mit einer rasanten
   Schrumpfung der Sendungsmengen zu rechnen sei, kann die Beschlusskammer dieser Auffas-
   sung nicht folgen.

   Zwar teilt auch die Beschlusskammer die Einschätzung, dass traditionelle Briefdienste durch
   elektronische Medien langfristig zurückgedrängt werden. Ebenso wie die Betroffene sieht die
   Beschlusskammer das Phänomen, dass die Inanspruchnahme postalischer Briefdienstleistun-
   gen durch den weitreichenden Wandel nachfrageseitiger Anforderungen und den Nutzungsmög-
   lichkeiten hinsichtlich medialer Kommunikation beeinflusst wird. Die Betroffene überschätzt nach


                                                                                                 Bonn, 19. Oktober 2011
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