abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 4159
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Um die Ernsthaftigkeit der angemeldeten Bedarfe glaubhaft zu machen, werden in diesem
Verfahren bestimmte Anforderungen an die Bedarfsanmeldungen gestellt. Die Kammer folgt
insoweit dem Großteil der Kommentatoren, die ein qualifiziertes Bedarfsanmeldungsverfahren
gefordert haben. Entsprechend dem Zweck einer Bedarfsabfrage – Feststellung eines
Bedarfsüberhangs als Grundlage für die Prognose, dass mit einer die verfügbaren Frequenzen
übersteigenden Anzahl von Anträgen zu rechnen ist (§ 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG) – sind
solche Bedarfsanmeldungen besonders aussagekräftig, die bei ihrer Darlegung eines Interesses
an der konkreten Nutzung der Frequenzen auch die sachlichen und subjektiven Kriterien für eine
künftige Frequenzzuteilung berücksichtigen (§ 55 Abs. 3, 4 und 5 TKG).
Voraussetzung für eine Frequenzzuteilung ist, dass „eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist“ und „die Verträglichkeit mit anderen
Frequenznutzungen gegeben ist“ (siehe § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG). Interessierte
Unternehmen werden daher aufgefordert, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG durch
sie zum Zeitpunkt der Zuteilung sichergestellt sein wird. Dabei hat sich die schlüssige und
nachvollziehbare Darlegung sowohl auf die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde als auch auf die Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die
beabsichtigte Nutzung der zuzuteilenden Frequenzen zu erstrecken.
Für eine den Zielen des TKG verpflichtete effiziente Nutzung dieser Frequenzen sind
Darlegungen eines Interessenten auf der Grundlage seines Geschäftsmodells zweckdienlich.
Dies gilt insbesondere in den Fällen – wie auch von Kommentatoren gefordert – in denen
Unternehmen bereits über geeignetes Spektrum zur Umsetzung des jeweiligen
Geschäftsmodells verfügen. Die Kammer folgt insoweit nicht dem Vorschlag eines
Kommentators, der für dieses Verfahren die Berücksichtigung bereits in der Vergangenheit
erfüllter Zuteilungsvoraussetzungen gefordert hat.
Im Einzelnen:
a) Wettbewerbliche Unabhängigkeit
Jedes interessierte Unternehmen ist aufgerufen, nur einmal einen Frequenzbedarf geltend zu
machen. Dies gilt auch für Bedarfsanmeldungen im Rahmen von Konsortien. Unternehmen, die
nach § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) miteinander
zusammengeschlossen sind, gelten als ein Unternehmen. Das Gebot der wettbewerblichen
Unabhängigkeit entspricht der bisherigen Regulierungspraxis (vgl. ABl. RegTP 4/2000; Vfg.
13/2000, Vfg. 42/2006, ABl. BNetzA 20/2006; Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 20/2009). Das
Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) erfordert die wettbewerbliche Unabhängigkeit der Netzbetreiber.
Die Bedarfsanmeldung sollte daher zur Darlegung der wettbewerblichen Unabhängigkeit
folgende Angaben enthalten: Name und Adresse, Rechtsform und Sitz des Unternehmens sowie
Ausführungen zur Beteiligungsstruktur.
b) Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde
Im Hinblick auf die Darlegung zur Zuverlässigkeit sollte das bedarfsanmeldende Unternehmen
darlegen, ob in der Vergangenheit eine Frequenzzuteilung entzogen wurde, Auflagen wegen der
Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Frequenzzuteilung gemacht wurden, ein Verstoß
gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht geahndet wurde oder derzeit ein Verfahren
in vorgenannten Fällen anhängig ist und ggf. bei welcher Behörde.
Bonn, 7. Dezember 2011
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4160 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2011
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Im Hinblick auf die Fachkunde sollte dargelegt werden, dass die bei dem Aufbau und Betrieb
des Funknetzes tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen.
Neben den Darlegungen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde werden insbesondere die
Darlegungen zur Leistungsfähigkeit von besonderer Bedeutung sein. Interessierte
Unternehmen sollten daher über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen und
dieses substanziiert darstellen. Im Hinblick darauf sollte das bedarfsanmeldende Unternehmen
darlegen, dass die finanziellen Mittel und gegebenenfalls auch Sachmittel (dauerhaft) für die
Zuteilung der Frequenzen sowie für die entsprechend dem Frequenznutzungskonzept
vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes zur
Verfügung stehen werden und wie die Finanzierung erfolgen soll.
Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den Frequenzspektren 900 MHz und
1800 MHz um Frequenzen von außerordentlich hohem wirtschaftlichem Wert handelt. Den
Funkfrequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz ist im Hinblick auf den Aufbau
flächendeckender Funknetzinfrastrukturen auch für innovative mobile Breitbandangebote eine
große gesellschaftliche Bedeutung beizumessen (vgl. die Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 TKG). Daher liegt es im öffentlichen Interesse, durch eine effiziente und wirksame
Frequenzregulierung zu gewährleisten, dass diese Frequenzen so effizient wie möglich genutzt
werden.
Die Ziele der Sicherstellung der optimalen Nutzung und effizienten Verwendung (vgl.
Regulierungsziel § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) der Frequenzen werden nicht zuletzt auch mit der
Festsetzung der Gebühren für die Zuteilung verfolgt, § 142 Abs. 2 TKG. Dementsprechend sind
die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen auf der Grundlage der
Frequenzgebührenverordnung so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck eine optimale und
den Zielen des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete effiziente Nutzung dieser Frequenzen
sicherstellen; nach § 142 Abs. 2 Satz 4 TKG ist demnach bei der Gebührenbemessung der
Lenkungszweck entscheidend.
Bislang sind für Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang noch keine
Frequenzzuteilungsgebühren verordnet. Die derzeitige Gebührenverordnung enthält insoweit
keine Anhaltspunkte, da bislang für die hier in Frage stehenden Frequenzbereiche nur
Gebührentatbestände für die Nutzung mit GSM festgelegt wurden. Die Gebührenverordnung
wird derzeit überarbeitet. Es ist vorgesehen, dass die neuen Gebührentatbestände rechtzeitig
vor der verbindlichen Antragsstellung auf Frequenzzuteilung in Kraft treten.
Gleichwohl weist die Kammer hierzu auf Folgendes hin:
Hinsichtlich der Gebührenbemessung gibt § 142 Abs. 2 Satz 4 TKG vor, dass Gebühren für
Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts so festzusetzen sind, dass sie als
Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen des TKG verpflichtete Verwendung
dieser Güter sicherstellt. Damit wird der Bundesnetzagentur auferlegt, ihr Gebührenmodell so
auszugestalten, dass die Zuteilungsnehmer durch wirksame gebührenrechtliche Anreize unter
anderem zur effizienten Nutzung der Frequenzen angehalten werden und eine Hortung der
Frequenzen vermieden wird.
Den Funkfrequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz ist eine herausragende
wirtschaftliche Bedeutung für die elektronische Kommunikation beizumessen. Dies gilt
insbesondere mit Blick auf den Aufbau flächendeckender Funknetzinfrastrukturen auch für
innovative mobile Breitbandangebote (vgl. die Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG).
Daher liegt es im öffentlichen Interesse, durch eine effiziente und wirksame Frequenzregulierung
zu gewährleisten, dass diese Frequenzen so effizient wie möglich genutzt werden.
Für die Zuteilung von Frequenzspektren mit denselben oder vergleichbaren
frequenztechnischen Nutzungsbedingungen und dem Nutzungszweck drahtloser Netzzugang
Bonn, 7. Dezember 2011
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23 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 4161
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hat die Auktion 2010 folgende Ergebnisse geliefert (abrufbar unter
www.bundesnetzagentur.de/VergabeverfahrenDrahtloserNetzzugang): Das durchschnittliche
Höchstgebot der Versteigerung 2010 für einen 2 x 5 MHz Block(gepaart) bei 800 MHz und einer
Laufzeit von 15 Jahren betrug etwa 600 Mio. €. Für einen Block von 2 x 5 MHz (gepaart) bei
1800 MHz und einer Laufzeit von 15 Jahren betrug das durchschnittliche Höchstgebot etwa
20 Mio. € und bei 2 GHz mit gleicher Laufzeit etwa 88 Mio. €. Diese Auktionsergebnisse haben
die Mindestgebote von 2.500.000 € für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart; vgl. im
Einzelnen die Frequenzvergabeentscheidung vom 12. Oktober 2009) um ein Vielfaches
überschritten und belegen aus Sicht der Kammer die herausragende wirtschaftliche Bedeutung
der Frequenzen in diesen Frequenzbereichen.
c) Frequenznutzungskonzept
Im Hinblick auf die Darlegung zum Frequenznutzungskonzept sollte das bedarfsanmeldende
Unternehmen Ausführungen zum geplanten Dienstekonzept und dessen geschäftlicher und
technischer Umsetzung machen. Maßgeblicher Zeitraum für das Frequenznutzungskonzept ist
die Zeit ab dem 1. Januar 2017, da es in dem hiesigen Verfahren um Frequenznutzungsrechte
geht, die erst ab diesem Tag wirksam sein werden.
Der Bedarfsanmelder sollte darlegen, welchen Frequenzbedarf er für die technische Umsetzung
des geplanten Dienstekonzepts unter Zugrundelegung von verkehrstheoretischen Annahmen
hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bedarfsanmelder bereits über geeignetes Spektrum
verfügt. Ebenso sollte dargelegt werden, dass die Frequenzen benötigt und dauerhaft effizient
genutzt werden (§ 63 Abs. 1 TKG).
Der Bedarfsanmelder sollte darlegen, welche Art von Diensten er auf der Grundlage der von ihm
gewählten Funktechnik im maßgeblichen Zeitraum anzubieten plant und in welchem Zeitrahmen
dieses Diensteangebot realisiert werden soll. Ebenso sollte angegeben werden, welche
Zielgruppe und welches Marktpotenzial er für die im Wettbewerb stehenden Funknetze erwartet.
Desgleichen sollten im Frequenznutzungskonzept Ausführungen zur technischen Umsetzung
des geplanten Dienstekonzepts enthalten sein. Die Angaben zur technischen Umsetzung sollten
erkennen lassen, dass der Bedarfsanmelder die geplante Vorgehensweise beherrscht und in der
Lage ist, die ihm zur Verfügung stehenden Planungsinstrumente einzusetzen. Dazu sollte der
Bedarfsanmelder Angaben zum Planungsinstrumentarium (Einzelausführung der
Netzausbauplanung, zeitliche Darstellung des Netzaufbaus), zur beabsichtigten
Dimensionierung des Funkzugangsnetzes (z. B. Versorgungsgrad der Bevölkerung bzw. der
Fläche, Anzahl der Funkzellen bzw. Sektoren) und zur konkreten Vorgehensweise (z. B.
Netzstruktur, eingesetzte technische Systeme) machen. Gegebenenfalls sollten Ausführungen
zur Fortsetzung des Einsatzes der GSM-Technologie bzw. zum Technologiewechsel von GSM
zum Nachfolgesystem (z. B. Parallelbetrieb, zeitlicher Verlauf, Endgeräteverfügbarkeit) und zum
Betriebs- und Unterhaltungskonzept (z. B. Leistungsfähigkeit des Netzes, Ausfallsicherheit
(Funknetz und Kernnetz), Netz- und Fehlermanagement) erfolgen. Des Weiteren sollte dargelegt
werden, dass die Vereinbarkeit mit frequenztechnischen Vorgaben aufgrund der Entscheidung
der Kommission 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-
Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der
Gemeinschaft erbringen können, (ABl. EU Nr. L 274 vom 10.10.2009, S. 32) in der Fassung des
Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der
Entscheidung 2009/766/EG (ABl. EU Nr. L 106 vom 27. April 2011, S. 9) gegeben sein wird.
Die Prognosen der Teilnehmerentwicklung sowie des Verkehrsvolumens können in Form einer
zeitlich differenzierten Darstellung über die ersten fünf Jahre des maßgeblichen Zeitraums vor-
gelegt werden. Schließlich sollte die geschäftliche Planung in einem Investitionsplan angegeben
werden.
Bonn, 7. Dezember 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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4162 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2011
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Sofern über die dargestellten Anforderungen an das Bedarfsermittlungsverfahren hinaus seitens
eines Kommentators gefordert wurde, dass bereits mit dem Bedarfsermittlungsverfahren
klarzustellen sei, dass für Frequenzzuteilungen im Bereich 800 MHz/900 MHz die bei der
Frequenzauktion 2010 angewandte anbieterbezogene Spektrumskappe von 2 x 20 MHz gelte,
kann sich die Kammer der Forderung nicht anschließen. Die Bedarfsanmeldungen dienen als
Grundlage für eine Prognoseentscheidung der Kammer nach § 55 Abs. 9 Satz 2 Alt. 1 TKG.
Hierfür ist erforderlich, dass die Kammer dieser Prognose Frequenzbedarfe zugrunde legt, die
auf objektiven Tatsachen beruhen und die tatsächlichen Bedarfe interessierter Unternehmen
widerspiegeln. Festlegungen, die konkrete Auswirkungen auf die Bedarfsanmeldungen solcher
Unternehmen hätten, würden dieses objektive Verfahren exogen beeinflussen und die wahre
Bedarfslage im Markt verzerren. Eine solche Wirkung wäre aber der Festlegung z. B. einer
Spektrumskappe zuzuschreiben. Derartige Regelungen können erst nach Feststellung der
Knappheit im Rahmen der Festlegungen im konkreten Verfahren zur Gewährleistung eines
chancengleichen Zugangs zu Frequenzen dienen. Sie sind daher erst nach Kenntnis aller
Umstände und Bedarfe der interessierten Unternehmen zu erwägen.
Zu 6. Weitere Verfahrensschritte
Zweck der Bedarfsabfrage ist die Ermittlung eines möglichen Bedarfsüberhangs als eine
Grundlage für eine Prognose im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG.
Zu 6.1 Veröffentlichung
Die Präsidentenkammer wird das Ergebnis der Bedarfsermittlung veröffentlichen. Hierdurch wird
dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung getragen und insbesondere den
potenziellen Bewerbern soweit möglich Transparenz verschafft. Soweit in diesem
Zusammenhang seitens eines Kommentators die Frage nach der Individualisierung der
festgestellten Bedarfe gestellt wurde, weist die Kammer darauf hin, dass die qualifizierten
Bedarfsanmeldungen in diesem Verfahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
interessierten Unternehmen enthalten werden. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der
Bedarfsermittlung wird diesem Umstand Rechnung tragen.
Zu 6.2 Weitere Verfahrensschritte
Die Bedarfsanmeldungen dienen der Ermittlung eines möglichen Frequenzbedarfsüberhangs
und der sich hieraus ergebenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte für die
Frequenzzuteilungen.
Für die Zuteilung der Funkfrequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz kommen
nach erster Einschätzung der Präsidentenkammer im Wesentlichen die Verfahren der
Verlängerung gemäß § 55 Abs. 8 TKG oder der (Neu-)Vergabe der Frequenzen gemäß §§ 55
Abs. 3 und 9, 61 TKG bei Frequenzknappheit in Betracht.
Nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG trifft die
Präsidentenkammer unter Beteiligung betroffener Kreise zunächst eine Feststellung darüber, ob
eine Frequenzknappheit für die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz besteht
oder nicht.
Die Präsidentenkammer wird auf der Grundlage des ermittelten Frequenzbedarfs in den
Bereichen 900 MHz und 1800 MHz erwägen, ob eine Verlängerung der Befristungen
bestehender Frequenznutzungsrechte (§ 55 Abs. 8 Satz 1 TKG) oder die Durchführung eines
Vergabeverfahrens (§§ 55 Abs. 9 und 61 TKG) in Betracht kommt. Die seitens des
Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Anhörungen der betroffenen Kreise werden – wie
auch von Kommentatoren gefordert – vor den jeweiligen Entscheidungen der
Präsidentenkammer durchgeführt werden.
Bonn, 7. Dezember 2011
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23 2011 – Regulierung, Telekommunikation – 4163
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Nach § 55 Abs. 8 TKG ist eine Verlängerung der Befristung der Frequenznutzungsrechte
möglich. Dies gilt gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG grundsätzlich nicht, wenn Frequenzknappheit
besteht. Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
vorhanden, kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein Vergabeverfahren
voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören (§ 55 Abs. 9
Satz 2 TKG). Zutreffend weisen Kommentatoren in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das
Telekommunikationsgesetz hier der Präsidentenkammer einen Ermessensspielraum einräumt.
Soweit von Kommentatoren gefordert wird, bereits zum jetzigen Zeitpunkt zugunsten der
derzeitigen Frequenzzuteilungsinhaber über eine Verlängerung zu entscheiden, kann sich die
Kammer dem nicht anschließen, da zunächst in dem hier vorliegenden Verfahren die
notwendigen entscheidungserheblichen Tatsachen für die Ermessensentscheidung zu ermitteln
sind.
Die Frequenzen werden durch die Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag als
Einzelzuteilungen und gegebenenfalls erst nach Teilnahme an einem Vergabeverfahren
zugeteilt. Hierfür wird die Bundesnetzagentur zeitnah vor der Durchführung eines bestimmten
Verfahrens für die Zuteilung der Frequenzen zur Beantragung von Nutzungsrechten auffordern.
Auch Unternehmen, die ihr Interesse an konkreten Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen
900 MHz und 1800 MHz bereits im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens bekundet haben
werden, haben gemäß § 55 Abs. 3 und 4 TKG schriftliche Anträge auf Zuteilung von
Frequenzen zu stellen und entsprechende konkretere Darlegungen und auch Nachweise für die
Erfüllung der gesetzlichen Zuteilungsbedingungen zu erbringen. Für den Fall der Anordnung
eines Vergabeverfahrens werden die Interessenten zusätzlich zu ihrer Bedarfsanmeldung nach
§ 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren stellen und
entsprechende Darlegungen und Nachweise zu den oben genannten gesetzlichen
Mindestzulassungsvoraussetzungen beibringen müssen.
Die Anmerkungen der Kommentatoren zu den im späteren Verfahren festzulegenden
Zuteilungsbedingungen – wie die Laufzeit der Frequenznutzungsrechte, Regelungen zur
Versorgungsverpflichtung, der konkreten Frequenznutzungsbedingungen – werden im weiteren
Verlauf des Verfahrens Berücksichtigung finden.
Zu 6.3 Zeitpunkt der Entscheidung über die Folgenutzung
Nach heutiger Einschätzung soll das Verfahren möglichst drei Jahre vor Ablauf der
gegenwärtigen Laufzeit der Frequenznutzungsrechte abgeschlossen sein, um den
Netzbetreibern und den übrigen interessierten Unternehmen die erforderliche Planungs- und
Investitionssicherheit zu gewähren.
Bereits in ihrer Flexibilisierungsentscheidung vom 12. Oktober 2009 hat die Präsidentenkammer
als Maßnahme für die Flexibilisierung von Frequenznutzungsrechten für drahtlose Netzzugänge
in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz in Aussicht gestellt, rechtzeitig, d. h. etwa drei Jahre
vor dem Ende der jetzigen Befristung (31. Dezember 2016), über die Zuteilung dieser
Frequenzen zu entscheiden (a. a. O., S. 3576):
„Maßnahme 3: Die Bundesnetzagentur wird von Amts wegen rechtzeitig vor dem
Ende der derzeitigen Befristung der Frequenznutzungsrechte in
den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz eine
Entscheidung über die Zuteilung dieser Frequenzen ab dem
01.01.2017 treffen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein
Frequenzzuteilungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der
Befristung über den 31.12.2016 hinaus stellt.“
Bonn, 7. Dezember 2011
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4164 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2011
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Hierzu hat die Präsidentenkammer in ihrer Begründung Folgendes ausgeführt (a. a. O.,
S. 3610 f.):
„Die Bundesnetzagentur wird von Amts wegen rechtzeitig vor dem Ende der
derzeitigen Befristung der Frequenznutzungsrechte in den Frequenzbereichen 900
MHz und 1800 MHz eine Entscheidung über die Zuteilung dieser Frequenzen ab dem
01.01.2017 treffen.
(…) wird die Bundesnetzagentur rechtzeitig, d. h. etwa drei Jahre vor dem Ende der
jetzigen Befristung (31.12.2016), über die weitere Erteilung von
Frequenznutzungsrechten entscheiden. Die Kammer hat hierbei insbesondere das
Ergebnis der jüngsten Anhörungen berücksichtigt.
(…) Aus Sicht der Kammer sind die hiermit verbundenen Fragen von besonderer
Komplexität und die zu treffende Entscheidung von hervorgehobener Bedeutung mit
erheblichen Auswirkungen für den Markt. Um diese Entscheidung auf eine
dementsprechend sichere und stabile Grundlage zu stellen, wird die
Bundesnetzagentur das Verfahren zur Erarbeitung dieser Entscheidung rechtzeitig
einleiten.“
Soweit von einem Kommentator darauf hingewiesen wird, dass eine abschließende
Entscheidung über die Folgenutzung auch zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend sei, weist
die Kammer darauf hin, dass es zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Entscheidung über die
Nutzung der Frequenzen ab dem 1. Januar 2017 noch weiterer Verfahrensschritte bedarf. Die
zeitliche Planung hat sich dabei an den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritten zu
orientieren, die gegebenenfalls auch die Anordnung und Durchführung eines Vergabeverfahrens
beinhalten können. Die in diesem Fall durchzuführenden gesetzlich vorgesehenen Anhörungen
der betroffenen Kreise sowie die hierfür vorgesehenen Präsidentenkammerentscheidungen, die
im Benehmen mit dem Beirat bei der Bundesnetzagentur zu treffen sind, waren bei der
zeitlichen Planung frühzeitig zu berücksichtigen.
Die Kammer trägt dabei auch den Kommentaren Rechnung, die ein solches zügiges Vorgehen
fordern, um die Dienstekontinuität weiter zu gewährleisten, Innovationen zuzulassen und für
Investitionen zu sorgen. Dabei wird vor allem auf die eventuelle Notwendigkeit von
Verkehrsmigrationen und die Kontinuität der Nutzungen dieser Frequenzbänder hingewiesen.
Die Marktteilnehmer benötigten ausreichend Zeit, damit strategische Entscheidungen und ggf.
Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Bei kürzeren Umsetzungsfristen könne
es zu zeitlichen Engpässen und sogar zu Unterbrechungen in der Diensteversorgung kommen.
Eine Entscheidung drei Jahre vor dem Ende der Laufzeit der Frequenznutzungen sei mit Blick
auf Erfahrungen zu den notwendigen, zeitaufwändigen Konsultations- und
Vorbereitungsprozessen zudem angemessen und sachdienlich.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer Bonn, den 21. November 2011
Dr. Henseler-Unger Kurth Kindler
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
Bonn, 7. Dezember 2011
Anlage
23 2011
Für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten gewidmetes Spektrum
Bonn, 7. Dezember 2011
bei 900 MHz und 1800 MHz
Frequenzbereich 900 MHz
873,1
880,0
915,0
GSM-R
918,1
925,0
960,0
Frequenzbereich 1800 MHz
1758,1
1763,1
1710,0
1725,0
1730,1
1735,1
1785,0
1853,1
1858,1
1805,0
1820,0
1825,1
1830,1
1880,0
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
– Regulierung, Telekommunikation –
drahtloser
Netz- ab 2017 bereitgestelltes Frequenzspektrum bis 31.12.2025 zugeteiltes Frequenzspektrum für den drahtlosen Netzzugang
zugang
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4165
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4166 – Regulierung, Telekommunikation – 23 2011
Vfg Nr. 80/2011
SSB FE-OE 031 Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-
Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im 3,5-GHz-Bereich, Ausgabe
Juni 2011
Die Notifizierung für die o.g. Schnittstellenbeschreibung (SSB)
nach Richtlinie 1998/34/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG, ist abgeschlossen und bei der EU-Kommission unter
der Nr. 2011/432/D registriert.
Die o.g. SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ausdrucke dieser SSB können bei der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
netzagentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestell-
nummer: 409 421 031-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
unter http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen
– Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen wer-
den.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
ssb@bnetza.de zur Verfügung.
Die Schnittstellenbeschreibung BNetzA SSB FE-OE 010, Ausgabe
September 2006, (BNetzA Amtsblatt 22, 2006, Vfg. Nr. 48) tritt hier-
mit außer Kraft.
421
Bonn, 7. Dezember 2011
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2011 – Regulierung, Post – 4167
Regulierung
Post
Vfg Nr. 81/2011 Vfg Nr. 82/2011
PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 29 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. Veröffentlichung der Entscheidung über die Zusammenfas-
2, 19 Satz 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG; sung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für
die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000
hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung des Gramm ab dem 01.01.2012
Entgelts für den Zugang zu Adressänderungsinformationen
Nachfolgend werden die Festlegungen der Entscheidung BK5b-
Nachfolgend werden die Festlegungen der Entscheidung BK5b- 11/017 vom 14.11.2011 veröffentlicht.
11/066 vom 25.11.2011 veröffentlicht.
1. Die Entgelte für die Bereitstellung der Informationen über
Adressänderungen im Wege der Prozessvariante „Black- 1. Zusammenfassung von Dienstleistungen
box“ werden in folgender Höhe genehmigt:
Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen
1.1 Für die Lieferung des Lesegerätes und der Smart- werden gemäß § 1 Abs. 2 PEntgV in einem einzigen Dienstleis-
card sowie für die Versandkosten wird ein Installati- tungskorb zusammengefasst.
onsentgelt von einmalig 59,29 € genehmigt.
1.2 Für jeden Treffer bei einer Adressabfrage durch ei-
nen Wettbewerber wird ein Entgelt von 0,12 € ge- 2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-
nehmigt. Regulierung
2. Die Wirksamkeit der Genehmigung beginnt mit dem Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-
01.01.2012 und endet am 31.12.2013. Regulierung nur dann aufgenommen werden, wenn im jeweils rele-
vanten Referenzzeitraum mindestens während des letzten halben
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung
heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.
Die vollständige Entscheidung ist in der Beschlussdatenbank
(http://beschlussdatenbank.bundesnetzagentur.de) sowie im Inter- Sofern durch produktspezifische Qualitätsänderungen (Modifizie-
net unter www.Bundesnetzagentur.de verfügbar. rung der Leistungsmerkmale) Dienstleistungen maßgeblich verän-
dert werden, gelten sie als neue Angebote und sind wie solche zu
behandeln.
Az.: BK5b-11/066
3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der
Price-Cap-Regulierung
Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-
Regulierung ist grundsätzlich möglich. Zuvor ist allerdings zu prü-
fen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin einge-
halten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnahmen nicht
erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr er-
füllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen
kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-
Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt wer-
den.
Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherr-
schenden Stellung aus der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber
weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhaltung der
Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil
an der Erfüllung der Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen
Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf
dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Re-
gulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.
4. Ausgangsentgeltniveau
a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durch-
schnitt der Entgelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4168 – Regulierung, Post – 23 2011
Gewichte für die am 31.12.2011 von der Betroffenen auf einem Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und
Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhobenen Entgelte Koordinaten) sowie Angaben zu Filialformat und Unternehmensor-
(pi) werden die Absatzmengen des Referenzjahres 2010 (vgl. Punkt ganisation
11) verwendet.
Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leit-
b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entschei- region; jeweils aus Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung
dung tatsächlich erbrachte Qualität der Briefbeförderung zugrunde des dazugehörigen Rohdatensatzes gem. EN 13850
gelegt. Zu diesem Zweck wird der Betroffenen in Tenor zu 7. e)
auferlegt, zusammen mit dem Entgeltgenehmigungsantrag für den Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und
Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 Informationen mit Stand 3. Leerungszeiten der Briefkästen.
Quartal 2011 vorzulegen.
8. Geltungsdauer
5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeit-
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) wird wie raum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.
folgt vorgegeben: Dieser Zeitraum wird in zwei Price-Cap-Perioden mit einer Länge
von je einem Jahr unterteilt.
Für die Jahre 2012 und 2013 wird eine erwartete Produktivitätsfort-
schrittsrate von jeweils 0,6 % festgelegt.
9. Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen
6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate – Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, je-
Referenzindex I derzeit Genehmigungsanträge zu stellen, wird geprüft, ob zum
1. Januar 2013 Entgeltänderungen nach den Price-Cap-Bestim-
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutsch- mungen erforderlich werden. Sofern sich bei dieser Überprüfung
land des Statistischen Bundesamtes herangezogen (Statistisches die Notwendigkeit von Entgeltänderungen ergibt, sind diese zum 1.
Bundesamt, Fachserie17, Reihe 7). Als Wert für den Referenzindex Januar 2013 umzusetzen.
wird jeweils das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli des
Referenzjahres (vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezo- Wird festgestellt, dass Entgeltänderungen erforderlich sind, hat das
gen. Für die Price-Cap-Periode 2012 beträgt der Referenzindex betroffene Unternehmen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jah-
somit 1,8 %. res alle relevanten Informationen - insbesondere Mengen und Um-
satzzahlen des jeweiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner
Dienstleistungen in einer Weise darzustellen, die es der Regulie-
rungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Price-Cap-Bestim-
7. Nebenbedingungen mungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschie-
denen Dienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden
a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Entgeltstrukturen so auszuweisen sind, dass eine eindeutige Zu-
Korbes dürfen nicht missbräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG ordnung vorgenommen werden kann.
sein.
b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienst-
leistungsmerkmalen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößen- 10. Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume
verfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert werden,
können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stück- Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem
preisanteils und des Kilopreisanteils geändert werden. Anderenfalls Umfang genutzte Entgelterhöhungsmöglichkeiten als auch durch
ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen, dass die Entgeltände- übererfüllte Senkungsvorgaben entstehen. Diese Entgeltspielräume
rung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierungen können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertragen werden.
enthält.
Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit
c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Netto- zugelassen, als diese nicht missbräuchlich genutzt werden.
entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für Fragen der
Umsatzsteuerpflicht finden die steuerrechtlichen Regelungen An-
wendung.
11. Referenzzeiträume für die Gewichtung
d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößen-
verfahren vorgelegten Leistungsbeschreibungen werden im Sinne Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2012 ist das Jahr
des § 27 PostG behandelt. 2010. Für die Folgeperiode gilt als Referenzzeitraum dementspre-
chend das Jahr 2011 für die Price-Cap-Periode 2013.
e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Quali-
tät der Briefbeförderung ist jeweils zum Ende eines Quartals in
elektronischer Form zu berichten, die eine Auswertung mittels einer
Datenbank erlaubt. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-fähi-
gem Format folgende Informationen jeweils zwei Monate nach
Quartalsende mitzuteilen:
Bonn, 7. Dezember 2011