abl-24

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 136
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4343


Mitteilung Nr. 991/2011

Veröffentlichung eines Umsetzungskonzeptes zu § 77a
Abs. 3 TKG-E (Infrastrukturatlas)

In der TKG-Novelle (aktuelle Fassung vom 26.10.2011, Bundes-
tags-Drucksache 17/7521) wird erstmals eine gesetzliche Ermäch-
tigungsgrundlage für die Führung des bundesweiten Infrastruktur­
atlas bei der Bundesnetzagentur enthalten sein. Mit dem
Infrastrukturatlas soll die Effizienzsteigerung und Synergienutzung
im Rahmen von Breitbandaus- und -aufbauprojekten gefördert wer-
den. Die Bundesnetzagentur wird durch § 77a Abs. 3 TKG-E insbe-
sondere ermächtigt, Inhaber von Infrastrukturen, die bei Breitband-
aus- und -aufbauprojekten mitgenutzt werden können, zu
Datenlieferungen für den Infrastrukturatlas zu verpflichten.

Die Bundesnetzagentur hat ein Umsetzungskonzept zu § 77a
Abs. 3 TKG-E entworfen, mit dem die transparente und partner-
schaftliche Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit Infrastruk-
turinhabern sowie den Nutzungs- und Abfrageberechtigten bei der
Erarbeitung des Infrastrukturatlas fortgesetzt werden soll. Die ge-
plante Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage in der Zukunft wird
veranschaulicht und zur Diskussion gestellt. Ferner liegt dem Um-
setzungskonzept ein Fragebogen zur Frage der Verfügbarkeit von
Infrastrukturen bei, durch welchen sowohl die Bedürfnisse der Nut-
zer des Infrastrukturatlas als auch die Möglichkeiten der Infrastruk-
turinhaber hinsichtlich einer Darstellung der Verfügbarkeit der Infra-
struktur evaluiert werden sollen.

Das Umsetzungskonzept sowie der Fragebogen sind auch auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar.

Interessierte Kreise werden gebeten, Stellungnahmen zum Umset-
zungskonzept bzw. Fragebogen bis zum 15. Februar 2012 an
infrastrukturatlas@bnetza.de oder an


 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                       und Eisenbahnen
                    Projekt Infrastrukturatlas
                          Tulpenfeld 4
                          53113 Bonn
zu senden.

Es ist beabsichtigt, die eingehenden Stellungnahmen auf den Inter-
netseiten der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Sofern die
Stellungnahmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten,
sind diese als solche zu kennzeichnen, und es ist eine geschwärz-
te Fassung einzureichen.




Bonn, 21. Dezember 2011
67

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4344                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2011




                Hinweise der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des
                       § 77 a Abs. 3 TKG-E1 (Umsetzungskonzept)




                            - Entwurf – Stand: 6. Dezember 2011 -




       1 In der Fassung vom 26.10.2011, Bundestags-Drucksache 17/7521.




                                                                                                 Bonn, 21. Dezember 2011
68

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            4345


                                                                                                                     1


       Inhaltsverzeichnis

       EINLEITUNG                                                                                                2

       ZUSAMMENFASSUNG                                                                                           3

       UMSETZUNGSKONZEPT                                                                                         4

       1 Rechtliche Grundlagen                                                                                   5

       2 Adressaten einer Auskunftsverpflichtung                                                                 7

           2.1 Telekommunikationsnetzbetreiber                                                                   7

           2.2 Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken
               genutzt werden können                                                                             8

               2.2.1 Unternehmen                                                                                 8

               2.2.2 Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können                      10

               2.2.3 Verfügen                                                                                   14

           2.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen,
               die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können                                           14

           2.4 Praktische Identifikation der Adressaten                                                         14

       3 Umfang einer Verpflichtung                                                                             16

           3.1 Detailliertes Verzeichnis                                                                        16

               3.1.1 Art der Einrichtungen                                                                      17

               3.1.2 Verfügbarkeit                                                                              18

               3.1.3 Geografische Lage                                                                          19

       4 Verpflichtung                                                                                          20

           4.1 Art der Verpflichtung                                                                            20

           4.2 Verfahren und Form                                                                               23

           4.3 Verpflichtung der öffentlichen Hand                                                              23

       5 Absehen von Aufnahme in das Verzeichnis                                                                24

       6 Einsichtnahme durch Interessenten                                                                      25

           6.1 Durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bedingungen für eine Einsichtnahme                      25

               6.1.1 Art der Maßnahme                                                                           25

               6.1.2 Inhalt                                                                                     26

               6.1.3 Interessenten                                                                              27

           6.2 Einsichtnahme                                                                                    28

           6.3 Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen                                                  30

       7 Ermessen und § 77a Abs. 4 TKG-E                                                                        32


Bonn, 21. Dezember 2011
69

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4346                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2011


                                                                                                             2


   EINLEITUNG

   Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit § 77a Abs. 3 TKG-E eine Vorschrift in das TKG einzufü-
   gen, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, ein detailliertes Verzeichnis über Art, geogra-
   fische Lage und Verfügbarkeit von Infrastrukturen zu erstellen und die jeweiligen Infrastruk-
   turinhaber zu verpflichten, diese Daten hierfür zur Verfügung zu stellen.

   Gleichzeitig betreibt die Bundesnetzagentur bereits seit Dezember 2009 mit dem bundeswei-
   ten Infrastrukturatlas ein solches Verzeichnis auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen, das
   auf die Breitbandstrategie der Bundesregierung zurückzuführen ist. Hier werden solche Inf-
   rastrukturen erfasst, die grundsätzlich zur Mitnutzung beim Breitbandauf- und -ausbau ge-
   eignet sind. Mit dem Inkrafttreten der Vorschrift gilt es also, ein bislang freiwilliges Projekt
   möglichst reibungslos auf eine gesetzliche Grundlage zu übertragen.

   Mit dem vorliegenden Umsetzungskonzept soll dieser Weg eingeleitet werden. Ziel ist es, auf
   dem bisher Erreichten aufzusetzen und möglichst viel davon in die Zukunft zu überführen.
   Veränderungen sollen nur dort erfolgen, wo das Gesetz sie erforderlich macht oder wo die
   Freiwilligkeit an ihre Grenzen stößt. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen und Instituti-
   onen, die sich bislang nicht an der freiwilligen Lösung des Infrastrukturatlas beteiligen. Sie
   werden nach Inkrafttreten der Novellierung des TKG zügig von der Bundesnetzagentur zur
   Bereitstellung von Daten verpflichtet werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

   Wichtigstes Ziel der Bundesnetzagentur ist es, auf Basis des § 77a Abs. 3 TKG-E ein umfas-
   sendes und somit vollständiges Verzeichnis zu erstellen. Denn nur ein vollständiges Ver-
   zeichnis stellt ein verlässliches und zuverlässiges Instrument zur Synergienutzung beim
   Breitbandausbau dar und erreicht damit Sinn und Zweck des § 77a Abs. 3 TKG-E.

   Darüber hinaus soll mit diesem Umsetzungskonzept der bewährte Weg des gemeinsamen
   Erarbeitens tragfähiger Lösungen konsequent fortgeführt werden. Die Phasen 1 und 2 des
   Infrastrukturatlas waren nur möglich, weil Bund, Länder, Unternehmen und Verbände lö-
   sungsorientiert am Aufbau des Infrastrukturatlas mitgewirkt haben und alle Beteiligten kom-
   promissbereit waren. Auch wenn sich die Rollenverteilung verschieben wird, weil die Bun-
   desnetzagentur durch § 77a Abs. 3 TKG-E einen Handlungsspielraum vorgegeben bekommt
   und durch diesen auch begrenzt wird, wird die Bundesnetzagentur in transparenter Art und
   Weise die Arbeit fortführen und die berechtigten Interessen der jeweiligen Beteiligten be-
   rücksichtigen. Insofern soll mit dieser Veröffentlichung eines Umsetzungskonzepts rechtzei-
   tig Transparenz geschaffen und der Dialog fortgeführt werden. Leitbild soll dabei sein:
   Rechtmäßige und pragmatische Entscheidungen vorzubereiten, die den Grundgedanken des
   Infrastrukturatlas, Effizienzsteigerung und Synergienutzung, Rechnung tragen.

   Schließlich können durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, die Erhebung der ent-
   sprechenden Infrastrukturdaten durch hoheitliche Maßnahmen durchzusetzen, Sicherheits-
   und Haftungsbedenken von Infrastrukturinhabern ausgeräumt werden. Denn den Infrastruk-
   turinhabern kann von Seiten ihrer Kunden und Geschäftspartnern in dem Fall, in dem ein
   Schaden auf der Datenweitergabe an den Infrastrukturatlas beruht, kein Verschuldensvor-




                                                                                                   Bonn, 21. Dezember 2011
70

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4347


                                                                                                              3


       wurf gemacht werden, soweit diese Weitergabe aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung
       geschah.

       Die Bundesnetzagentur fordert daher alle Interessenten zur Kommentierung dieses Umset-
       zungskonzeptes auf. Stellungnahmen werden bis zum 15. Februar 2012 erbeten und sind
       an infrastrukturatlas@bnetza.de zu senden.

       Die Bundesnetzagentur wird die eingehenden Stellungnahmen auf ihren Internetseiten veröf-
       fentlichen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, nach Auswertung der Stellungnahmen eine be-
       wertende Zusammenfassung zu veröffentlichen. Das Umsetzungskonzept sowie die einge-
       henden Stellungnahmen werden bei der zukünftigen Anwendung des § 77a Abs. 3 TKG-E
       berücksichtigt.



       ZUSAMMENFASSUNG

       1.   Die Bundesnetzagentur betreibt seit 2009 den bundesweiten Infrastrukturatlas. Dieser ist
            ein bei der Bundesnetzagentur geführtes Geoinformationssystem, in dem Infrastruktur-
            daten der freiwillig teilnehmenden Unternehmen und öffentlichen Institutionen gespei-
            chert sind. An den gemeinsam mit dem Markt erarbeiteten Grundzügen des Infrastruktu-
            ratlas soll auch mit Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigung in § 77a Abs. 3 TKG-E
            festgehalten werden. Änderungen sollen dort, wo es aufgrund der praktischen Erfahrun-
            gen der Bundesnetzagentur angebracht erscheint, vorgenommen werden, die gemein-
            sam erarbeitete Basis aber nicht verlassen werden.

       2.   Adressaten einer Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur werden die Inhaber der
            Funktionsherrschaft über die entsprechenden Infrastrukturen (z. B. innerhalb eines Kon-
            zerns) sein. Zur Identifizierung dieser Adressaten wird die Bundesnetzagentur gegebe-
            nenfalls in enger Zusammenarbeit mit entsprechenden Verbänden zum einen formlose
            Anfragen an die betreffenden Unternehmen stellen oder im Einzelfall mittels eines Ver-
            fahrens nach § 127 TKG Auskunft verlangen.

       3.   Das Verfahren der Verpflichtung wird folgendermaßen gegliedert sein:

            Nach einer Anhörung wird der Infrastrukturinhaber entweder durch Verwaltungsakt zur
            Datenlieferung an die Bundesnetzagentur verpflichtet oder er und die Bundesnetzagen-
            tur schließen über die Datenlieferung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin enthal-
            ten sein wird neben der einmaligen Verpflichtung zur Datenlieferung auch die Obliegen-
            heit, die Daten in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

       4.   Der Umfang der anzufordernden Infrastrukturen wird zunächst auf bislang bewährte Inf-
            rastrukturen im Rahmen des freiwilligen Projektes des Infrastrukturatlas beschränkt und
            nur im Bedarfsfall erweitert. Hinsichtlich des Attributs „Verfügbarkeit“ bittet die Bundes-
            netzagentur um die Beantwortung des beiliegenden Fragebogens.




Bonn, 21. Dezember 2011
71

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4348                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2011


                                                                                                             4


   5.   Die Bundesnetzagentur wird Einsichtnahmebedingungen für künftige Nutzer des Infra-
        strukturatlas entwickeln und diese zur Konsultation veröffentlichen. Diese werden die
        Voraussetzungen regeln, unter denen Interessenten auf Antrag und nach Berechti-
        gungsprüfung Zugang zu aufbereiteten Daten aus dem Infrastrukturatlas erlangen kön-
        nen. Diese werden sich im Grundsatz an den Rahmenbedingungen für die Nutzung des
        Infrastrukturatlas Phase 2 orientieren.

   6.   Die Einsichtnahmegewährung wird durch individuellen konkreten Verwaltungsakt erteilt
        und auf das jeweilige Hoheitsgebiet bzw. Gebiet des konkreten Breitbandprojektes be-
        schränkt sein.



   UMSETZUNGSKONZEPT

   Wie sich aus der Begründung zum aktuellen Gesetzesentwurf ergibt (vgl. nachfolgend unter
   Punkt 1), soll § 77a Abs. 3 TKG-E dazu dienen, den bislang bei der Bundesnetzagentur ge-
   führten bundesweiten Infrastrukturatlas auf eine gesetzliche Basis zu überführen. Der vor-
   wiegende Grundgedanke des zu schaffenden detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfüg-
   barkeit und geografische Lage von „Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken ge-
   nutzt werden können“ ist gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs die Effizienzsteige-
   rung und Synergienutzung beim Auf- und Ausbau der Breitbandversorgung in Deutschland.
   Vor diesem Sinn und Zweck sind folglich alle Tatbestandsmerkmale des geplanten Geset-
   zestextes auszulegen. Dies gilt insbesondere aufgrund des hohen Konkretisierungsbedarfs
   der Tatbestandsmerkmale, die fast ausschließlich aus unbestimmten Rechtsbegriffen beste-
   hen.

   Da bislang auch keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen existieren, die sich aus-
   drücklich auf die Übermittlung von georeferenzierten Infrastrukturdaten beziehen, kann bei
   der Auslegung des § 77a Abs. 3 TKG-E auch nicht auf eine verwandte Regelung und hierzu
   ergangene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.

   Besonders hervorzuheben ist die Eigenschaft des Infrastrukturatlas als Informationsplattform
   in Abgrenzung zu der nachfolgenden Frage des tatsächlichen Zugangs zu einer im Infra-
   strukturatlas verzeichneten Infrastruktur. Diese Frage wird zum einen in § 77a Abs. 1 und 2
   und zum anderen in den §§ 77b ff. TKG-E behandelt. Der Infrastrukturatlas selbst spielt eine
   zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben
   zum Breitbandauf- oder -ausbau, sagt jedoch nichts über einen möglichen Zugangsanspruch
   zu der Infrastruktur aus. Dieses Umsetzungskonzept behandelt daher lediglich Rechtsfragen
   zu § 77a Abs. 3 TKG-E.




                                                                                                   Bonn, 21. Dezember 2011
72

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4349


                                                                                                               5


       1    Rechtliche Grundlagen

       Nach Art. 12 Abs. 4 RL 2002/21/EG (konsolidierte Fassung) ist die Bundesrepublik Deutsch-
       land verpflichtet zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde von Unternehmen die erfor-
       derlichen Informationen verlangen kann, um ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbar-
       keit und geografischen Lage der in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu erstellen und interes-
       sierten Kreisen zur Verfügung stellen zu können. Der Wortlaut von Art. 12 der Rahmenricht-
       linie lautet auszugsweise:

               „Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazuge-
               hörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

               (1) Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationa-
               lem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken instal-
               lieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in An-
               spruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des
               Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder
               Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen
               in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leer-
               rohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.

               …

               (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Un-
               ternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese
               Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Ver-
               zeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Abs. 1 genannten Einrichtungen
               erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

               (5) Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maß-
               nahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Erfor-
               derlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzufüh-
               ren.“

       Mit § 77a Abs. 3 TKG-E soll Art. 12 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie umgesetzt werden. Die ak-
       tuelle Entwurfsfassung (Bundestags-Drucksache 17/7521) und damit Grundlage dieses Um-
       setzungskonzeptes lautet:

               „(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Telekommunikationsnetzbetreibern sowie von Un-
               ternehmen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen ver-
               fügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen
               verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und
               geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu den Einrichtungen nach Satz 1
               zählen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen oder Kabelkanäle in Ge-
               bäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre,
               Einstiegsschächte und Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu erteilende Information eine



Bonn, 21. Dezember 2011
73

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4350                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2011


                                                                                                              6


          Einrichtung, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird,
          ist von einer Aufnahme in das Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Einsicht in das
          Verzeichnis gewährt werden, falls die von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraussetzun-
          gen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
          wahren.“

   Der Vollständigkeit halber soll hier auch die Begründung (BT-Drucksache 17/5707, S. 78) für
   die erste Entwurfsfassung des Bundestages vom 4. Mai 2011 wiedergegeben werden:

          „§ 77a Abs. 3 setzt Artikel 12 Abs. 4 RRL um. Er sieht eine symmetrische Informationsver-
          pflichtung von Telekommunikationsbetreibern und sonstigen Unternehmen vor, die über Infra-
          strukturbestandteile verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können.
          Damit wird im Interesse des zügigen Breitbandauf- und -ausbaus eine wesentliche gegenseiti-
          ge Informationsgrundlage geschaffen. Sie ermöglicht die optimale Nutzung vorhandener Res-
          sourcen zum raschen Ausbau der Breitbandversorgung als Kernbestandteil einer modernen
          Daseinsvorsorge, wie sie u. a. auch im Breitbandkonzept der Bundesregierung ihren Nieder-
          schlag gefunden hat.

          Vor diesem Hintergrund werden neben Telekommunikationsnetzbetreibern auch Unternehmen
          verpflichtet, die, wie im Bereich der Energiewirtschaft und der Gas- bzw. Wasserversorgung,
          bspw. über Leerrohre, Kabelkanalschächte und sonstige Einrichtungen im Sinne des Absat-
          zes 3 Satz 2 verfügen.

          Der bislang auf freiwilliger Basis bei der BNetzA geführte Infrastrukturatlas wird damit in Zu-
          kunft eine zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitions-
          vorhaben zum Breitbandauf- oder -ausbau spielen. Er wird ein gewichtiges Instrument zur Ef-
          fizienzsteigerung und zur Nutzung von Synergieeffekten darstellen. Die Einrichtungen, die in
          Abs. 3 Satz 2 aufgezählt werden, betreffen im Regelfall keine Einrichtungen, bei deren Ausfall
          die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird. Für den Ausnahmefall wird ge-
          währleistet, dass sie keinen Eingang in das Verzeichnis findet. Der gesonderte Hinweis auf die
          Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen folgt aus Artikel 5 Abs. 3 der RRL.“

   Die Begründung für die Änderungen in der aktuellsten Entwurfsfassung, Bundestags-
   Drucksache 17/7521, S. 142 lautet:

          „In § 77a Abs. 3 S. 1 wird der Kreis der Informationsverpflichteten auf „juristische Personen
          des öffentlichen Rechts“ erweitert. Damit wird einer Empfehlung des Bundesrats gefolgt. Mit
          der Einbeziehung der Infrastruktureinrichtungen von Bund, Länder und Kommunen (z. B. Ab-
          wasserkanäle) in den Datenpool kann der von der BNetzA bereitgestellte Infrastrukturatlas
          weiter optimiert werden. Ziel ist es, bestehende Infrastrukturen besser und optimal für den
          Breitbandausbau nutzen zu können.“

   Aufgrund der Eigenschaft als Gesetzesentwurf gilt es zu beachten, dass dieses Umset-
   zungskonzept den Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Fassung betrifft und es daher im Lau-
   fe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen kommen kann, die in diesem Konzept
   nicht antizipiert werden können. Da der Bundesrat in seinem Beschluss vom 25. November



                                                                                                    Bonn, 21. Dezember 2011
74

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4351


                                                                                                                  7


       2011 (BR Drucks. 685/11) jedoch die Entwurfsfassung des § 77a Abs. 3 TKG nicht bean-
       standet, ist davon auszugehen, dass die aktuelle Entwurfsfassung in das TKG aufgenommen
       wird.



       2     Adressaten einer Auskunftsverpflichtung

       Verpflichtet werden können nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG-E neben Tele-
       kommunikationsnetzbetreibern auch Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen
       Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt wer-
       den können.


       2.1     Telekommunikationsnetzbetreiber

       Der Begriff des Telekommunikationsnetzbetreibers ist im TKG nicht definiert und wird auch
       bislang im TKG-E nicht definiert. Der Begriff des Telekommunikationsnetzes jedoch ist in § 3
       Nr. 27 TKG definiert als

                 „die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwe-
                 geinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Ka-
                 bel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
                 Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie
                 zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernseh-
                 netzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information“.

       Der Begriff des Betreibens ist zwar nicht mehr im aktuellen TKG definiert, dafür aber in der
       Zugangsrichtlinie in Art. 2 Ziff. c) als

                 „ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung
                 bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist“

       erläutert. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung kann § 3 Nr. 2 TKG 1996 nach allge-
       meiner Ansicht weiterhin zur Auslegung herangezogen werden,2 wonach sich das Betreiben
       eines Telekommunikationsnetzes durch die

                 „tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über das Netz“

       auszeichnet. Demnach kommt es bei der Frage des Betreibens eines Telekommunikations-
       netzes nicht auf die Eigentümerstellung an, sondern vielmehr auf die rechtliche oder tatsäch-
       liche Einwirkungsbefugnis auf das Netz: Betreiber ist derjenige, der über die Nutzung (Ob,


           2 Mayen in Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage, § 6 Rn 3; Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer
             (Hrsg.), TKG, 2008, § 6 Rn 15; Nolte in Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum TKG, 2. Auflage, § 16
             Rn 11, jeweils m. w. N.




Bonn, 21. Dezember 2011
75

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4352                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2011


                                                                                                                8


   Wann und Wie) des Telekommunikationsnetzes entscheidet. Diese Befugnis kann auch oh-
   ne das Eigentum begründet werden, beispielsweise durch Miete, Pacht oder andere dingli-
   che oder schuldrechtliche Einigungen. Praktisch wird sich die Bundesnetzagentur bei der
   Identifizierung der Telekommunikationsnetzbetreiber an den Meldungen gemäß § 6 TKG
   orientieren können, wobei allerdings zu beachten ist, dass der Adressatenkreis nach § 77a
   Abs. 3 TKG-E weiter ist als der nach § 6 TKG. Denn im Gegensatz zu den meisten Normen
   des TKG, welche Telekommunikationsnetzbetreiber betreffen, adressiert § 77a Abs. 3 TKG-
   E auch Betreiber von nicht öffentlichen Telekommunikationsnetzen. „Öffentlich zugänglich“
   bedeutet eine Nutzung des Netzes durch beliebige natürliche und juristische Personen im
   Gegensatz zu einer Nutzung durch eine geschlossene Benutzergruppe.3 § 77a Abs. 3 TKG-
   E richtet sich grundsätzlich auch an die Betreiber von Telekommunikationsnetzen, deren
   Nutzung lediglich einer geschlossene Benutzergruppe offen steht. In Betracht kommen hier
   beispielsweise Firmennetzwerke.


   2.2   Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikati-
         onszwecken genutzt werden können


   2.2.1 Unternehmen

   Der Begriff des Unternehmens wird in § 3 Nr. 29 TKG legal definiert als

          „das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des
          Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen“.

   § 36 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:

          „Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne
          des § 17 des Aktiengesetzes4 oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
          gesetzes5, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen.



    3 Mayen in Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage, § 3 Rn 39; Nolte in Säcker (Hrsg.), Berli-
      ner Kommentar zum TKG, 2. Auflage, § 16 Rn 17f., jeweils m. w. N.
    4 „§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
      (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen
      (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
      (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit
      Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.“
    5 „§ 18 Konzern und Konzernunternehmen
      (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung
      des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unterneh-
      men sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht
      oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusam-
      mengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden
      Unternehmen einen Konzern bildet.
      (2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig
      ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unter-
      nehmen sind Konzernunternehmen.“




                                                                                                      Bonn, 21. Dezember 2011
76

Zur nächsten Seite