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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2011                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4347


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       wurf gemacht werden, soweit diese Weitergabe aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung
       geschah.

       Die Bundesnetzagentur fordert daher alle Interessenten zur Kommentierung dieses Umset-
       zungskonzeptes auf. Stellungnahmen werden bis zum 15. Februar 2012 erbeten und sind
       an infrastrukturatlas@bnetza.de zu senden.

       Die Bundesnetzagentur wird die eingehenden Stellungnahmen auf ihren Internetseiten veröf-
       fentlichen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, nach Auswertung der Stellungnahmen eine be-
       wertende Zusammenfassung zu veröffentlichen. Das Umsetzungskonzept sowie die einge-
       henden Stellungnahmen werden bei der zukünftigen Anwendung des § 77a Abs. 3 TKG-E
       berücksichtigt.



       ZUSAMMENFASSUNG

       1.   Die Bundesnetzagentur betreibt seit 2009 den bundesweiten Infrastrukturatlas. Dieser ist
            ein bei der Bundesnetzagentur geführtes Geoinformationssystem, in dem Infrastruktur-
            daten der freiwillig teilnehmenden Unternehmen und öffentlichen Institutionen gespei-
            chert sind. An den gemeinsam mit dem Markt erarbeiteten Grundzügen des Infrastruktu-
            ratlas soll auch mit Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigung in § 77a Abs. 3 TKG-E
            festgehalten werden. Änderungen sollen dort, wo es aufgrund der praktischen Erfahrun-
            gen der Bundesnetzagentur angebracht erscheint, vorgenommen werden, die gemein-
            sam erarbeitete Basis aber nicht verlassen werden.

       2.   Adressaten einer Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur werden die Inhaber der
            Funktionsherrschaft über die entsprechenden Infrastrukturen (z. B. innerhalb eines Kon-
            zerns) sein. Zur Identifizierung dieser Adressaten wird die Bundesnetzagentur gegebe-
            nenfalls in enger Zusammenarbeit mit entsprechenden Verbänden zum einen formlose
            Anfragen an die betreffenden Unternehmen stellen oder im Einzelfall mittels eines Ver-
            fahrens nach § 127 TKG Auskunft verlangen.

       3.   Das Verfahren der Verpflichtung wird folgendermaßen gegliedert sein:

            Nach einer Anhörung wird der Infrastrukturinhaber entweder durch Verwaltungsakt zur
            Datenlieferung an die Bundesnetzagentur verpflichtet oder er und die Bundesnetzagen-
            tur schließen über die Datenlieferung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin enthal-
            ten sein wird neben der einmaligen Verpflichtung zur Datenlieferung auch die Obliegen-
            heit, die Daten in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

       4.   Der Umfang der anzufordernden Infrastrukturen wird zunächst auf bislang bewährte Inf-
            rastrukturen im Rahmen des freiwilligen Projektes des Infrastrukturatlas beschränkt und
            nur im Bedarfsfall erweitert. Hinsichtlich des Attributs „Verfügbarkeit“ bittet die Bundes-
            netzagentur um die Beantwortung des beiliegenden Fragebogens.




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   5.   Die Bundesnetzagentur wird Einsichtnahmebedingungen für künftige Nutzer des Infra-
        strukturatlas entwickeln und diese zur Konsultation veröffentlichen. Diese werden die
        Voraussetzungen regeln, unter denen Interessenten auf Antrag und nach Berechti-
        gungsprüfung Zugang zu aufbereiteten Daten aus dem Infrastrukturatlas erlangen kön-
        nen. Diese werden sich im Grundsatz an den Rahmenbedingungen für die Nutzung des
        Infrastrukturatlas Phase 2 orientieren.

   6.   Die Einsichtnahmegewährung wird durch individuellen konkreten Verwaltungsakt erteilt
        und auf das jeweilige Hoheitsgebiet bzw. Gebiet des konkreten Breitbandprojektes be-
        schränkt sein.



   UMSETZUNGSKONZEPT

   Wie sich aus der Begründung zum aktuellen Gesetzesentwurf ergibt (vgl. nachfolgend unter
   Punkt 1), soll § 77a Abs. 3 TKG-E dazu dienen, den bislang bei der Bundesnetzagentur ge-
   führten bundesweiten Infrastrukturatlas auf eine gesetzliche Basis zu überführen. Der vor-
   wiegende Grundgedanke des zu schaffenden detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfüg-
   barkeit und geografische Lage von „Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken ge-
   nutzt werden können“ ist gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs die Effizienzsteige-
   rung und Synergienutzung beim Auf- und Ausbau der Breitbandversorgung in Deutschland.
   Vor diesem Sinn und Zweck sind folglich alle Tatbestandsmerkmale des geplanten Geset-
   zestextes auszulegen. Dies gilt insbesondere aufgrund des hohen Konkretisierungsbedarfs
   der Tatbestandsmerkmale, die fast ausschließlich aus unbestimmten Rechtsbegriffen beste-
   hen.

   Da bislang auch keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen existieren, die sich aus-
   drücklich auf die Übermittlung von georeferenzierten Infrastrukturdaten beziehen, kann bei
   der Auslegung des § 77a Abs. 3 TKG-E auch nicht auf eine verwandte Regelung und hierzu
   ergangene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.

   Besonders hervorzuheben ist die Eigenschaft des Infrastrukturatlas als Informationsplattform
   in Abgrenzung zu der nachfolgenden Frage des tatsächlichen Zugangs zu einer im Infra-
   strukturatlas verzeichneten Infrastruktur. Diese Frage wird zum einen in § 77a Abs. 1 und 2
   und zum anderen in den §§ 77b ff. TKG-E behandelt. Der Infrastrukturatlas selbst spielt eine
   zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben
   zum Breitbandauf- oder -ausbau, sagt jedoch nichts über einen möglichen Zugangsanspruch
   zu der Infrastruktur aus. Dieses Umsetzungskonzept behandelt daher lediglich Rechtsfragen
   zu § 77a Abs. 3 TKG-E.




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       1    Rechtliche Grundlagen

       Nach Art. 12 Abs. 4 RL 2002/21/EG (konsolidierte Fassung) ist die Bundesrepublik Deutsch-
       land verpflichtet zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde von Unternehmen die erfor-
       derlichen Informationen verlangen kann, um ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbar-
       keit und geografischen Lage der in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu erstellen und interes-
       sierten Kreisen zur Verfügung stellen zu können. Der Wortlaut von Art. 12 der Rahmenricht-
       linie lautet auszugsweise:

               „Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazuge-
               hörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

               (1) Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationa-
               lem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken instal-
               lieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in An-
               spruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des
               Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder
               Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen
               in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leer-
               rohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.

               …

               (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Un-
               ternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese
               Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Ver-
               zeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Abs. 1 genannten Einrichtungen
               erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

               (5) Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maß-
               nahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Erfor-
               derlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzufüh-
               ren.“

       Mit § 77a Abs. 3 TKG-E soll Art. 12 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie umgesetzt werden. Die ak-
       tuelle Entwurfsfassung (Bundestags-Drucksache 17/7521) und damit Grundlage dieses Um-
       setzungskonzeptes lautet:

               „(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Telekommunikationsnetzbetreibern sowie von Un-
               ternehmen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen ver-
               fügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen
               verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und
               geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu den Einrichtungen nach Satz 1
               zählen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen oder Kabelkanäle in Ge-
               bäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre,
               Einstiegsschächte und Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu erteilende Information eine



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          Einrichtung, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird,
          ist von einer Aufnahme in das Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Einsicht in das
          Verzeichnis gewährt werden, falls die von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraussetzun-
          gen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
          wahren.“

   Der Vollständigkeit halber soll hier auch die Begründung (BT-Drucksache 17/5707, S. 78) für
   die erste Entwurfsfassung des Bundestages vom 4. Mai 2011 wiedergegeben werden:

          „§ 77a Abs. 3 setzt Artikel 12 Abs. 4 RRL um. Er sieht eine symmetrische Informationsver-
          pflichtung von Telekommunikationsbetreibern und sonstigen Unternehmen vor, die über Infra-
          strukturbestandteile verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können.
          Damit wird im Interesse des zügigen Breitbandauf- und -ausbaus eine wesentliche gegenseiti-
          ge Informationsgrundlage geschaffen. Sie ermöglicht die optimale Nutzung vorhandener Res-
          sourcen zum raschen Ausbau der Breitbandversorgung als Kernbestandteil einer modernen
          Daseinsvorsorge, wie sie u. a. auch im Breitbandkonzept der Bundesregierung ihren Nieder-
          schlag gefunden hat.

          Vor diesem Hintergrund werden neben Telekommunikationsnetzbetreibern auch Unternehmen
          verpflichtet, die, wie im Bereich der Energiewirtschaft und der Gas- bzw. Wasserversorgung,
          bspw. über Leerrohre, Kabelkanalschächte und sonstige Einrichtungen im Sinne des Absat-
          zes 3 Satz 2 verfügen.

          Der bislang auf freiwilliger Basis bei der BNetzA geführte Infrastrukturatlas wird damit in Zu-
          kunft eine zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitions-
          vorhaben zum Breitbandauf- oder -ausbau spielen. Er wird ein gewichtiges Instrument zur Ef-
          fizienzsteigerung und zur Nutzung von Synergieeffekten darstellen. Die Einrichtungen, die in
          Abs. 3 Satz 2 aufgezählt werden, betreffen im Regelfall keine Einrichtungen, bei deren Ausfall
          die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird. Für den Ausnahmefall wird ge-
          währleistet, dass sie keinen Eingang in das Verzeichnis findet. Der gesonderte Hinweis auf die
          Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen folgt aus Artikel 5 Abs. 3 der RRL.“

   Die Begründung für die Änderungen in der aktuellsten Entwurfsfassung, Bundestags-
   Drucksache 17/7521, S. 142 lautet:

          „In § 77a Abs. 3 S. 1 wird der Kreis der Informationsverpflichteten auf „juristische Personen
          des öffentlichen Rechts“ erweitert. Damit wird einer Empfehlung des Bundesrats gefolgt. Mit
          der Einbeziehung der Infrastruktureinrichtungen von Bund, Länder und Kommunen (z. B. Ab-
          wasserkanäle) in den Datenpool kann der von der BNetzA bereitgestellte Infrastrukturatlas
          weiter optimiert werden. Ziel ist es, bestehende Infrastrukturen besser und optimal für den
          Breitbandausbau nutzen zu können.“

   Aufgrund der Eigenschaft als Gesetzesentwurf gilt es zu beachten, dass dieses Umset-
   zungskonzept den Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Fassung betrifft und es daher im Lau-
   fe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen kommen kann, die in diesem Konzept
   nicht antizipiert werden können. Da der Bundesrat in seinem Beschluss vom 25. November



                                                                                                    Bonn, 21. Dezember 2011
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       2011 (BR Drucks. 685/11) jedoch die Entwurfsfassung des § 77a Abs. 3 TKG nicht bean-
       standet, ist davon auszugehen, dass die aktuelle Entwurfsfassung in das TKG aufgenommen
       wird.



       2     Adressaten einer Auskunftsverpflichtung

       Verpflichtet werden können nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG-E neben Tele-
       kommunikationsnetzbetreibern auch Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen
       Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt wer-
       den können.


       2.1     Telekommunikationsnetzbetreiber

       Der Begriff des Telekommunikationsnetzbetreibers ist im TKG nicht definiert und wird auch
       bislang im TKG-E nicht definiert. Der Begriff des Telekommunikationsnetzes jedoch ist in § 3
       Nr. 27 TKG definiert als

                 „die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwe-
                 geinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Ka-
                 bel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
                 Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie
                 zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernseh-
                 netzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information“.

       Der Begriff des Betreibens ist zwar nicht mehr im aktuellen TKG definiert, dafür aber in der
       Zugangsrichtlinie in Art. 2 Ziff. c) als

                 „ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung
                 bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist“

       erläutert. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung kann § 3 Nr. 2 TKG 1996 nach allge-
       meiner Ansicht weiterhin zur Auslegung herangezogen werden,2 wonach sich das Betreiben
       eines Telekommunikationsnetzes durch die

                 „tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über das Netz“

       auszeichnet. Demnach kommt es bei der Frage des Betreibens eines Telekommunikations-
       netzes nicht auf die Eigentümerstellung an, sondern vielmehr auf die rechtliche oder tatsäch-
       liche Einwirkungsbefugnis auf das Netz: Betreiber ist derjenige, der über die Nutzung (Ob,


           2 Mayen in Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage, § 6 Rn 3; Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer
             (Hrsg.), TKG, 2008, § 6 Rn 15; Nolte in Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum TKG, 2. Auflage, § 16
             Rn 11, jeweils m. w. N.




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   Wann und Wie) des Telekommunikationsnetzes entscheidet. Diese Befugnis kann auch oh-
   ne das Eigentum begründet werden, beispielsweise durch Miete, Pacht oder andere dingli-
   che oder schuldrechtliche Einigungen. Praktisch wird sich die Bundesnetzagentur bei der
   Identifizierung der Telekommunikationsnetzbetreiber an den Meldungen gemäß § 6 TKG
   orientieren können, wobei allerdings zu beachten ist, dass der Adressatenkreis nach § 77a
   Abs. 3 TKG-E weiter ist als der nach § 6 TKG. Denn im Gegensatz zu den meisten Normen
   des TKG, welche Telekommunikationsnetzbetreiber betreffen, adressiert § 77a Abs. 3 TKG-
   E auch Betreiber von nicht öffentlichen Telekommunikationsnetzen. „Öffentlich zugänglich“
   bedeutet eine Nutzung des Netzes durch beliebige natürliche und juristische Personen im
   Gegensatz zu einer Nutzung durch eine geschlossene Benutzergruppe.3 § 77a Abs. 3 TKG-
   E richtet sich grundsätzlich auch an die Betreiber von Telekommunikationsnetzen, deren
   Nutzung lediglich einer geschlossene Benutzergruppe offen steht. In Betracht kommen hier
   beispielsweise Firmennetzwerke.


   2.2   Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikati-
         onszwecken genutzt werden können


   2.2.1 Unternehmen

   Der Begriff des Unternehmens wird in § 3 Nr. 29 TKG legal definiert als

          „das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des
          Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen“.

   § 36 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:

          „Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne
          des § 17 des Aktiengesetzes4 oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
          gesetzes5, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen.



    3 Mayen in Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage, § 3 Rn 39; Nolte in Säcker (Hrsg.), Berli-
      ner Kommentar zum TKG, 2. Auflage, § 16 Rn 17f., jeweils m. w. N.
    4 „§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
      (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen
      (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
      (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit
      Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.“
    5 „§ 18 Konzern und Konzernunternehmen
      (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung
      des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unterneh-
      men sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht
      oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusam-
      mengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden
      Unternehmen einen Konzern bildet.
      (2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig
      ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unter-
      nehmen sind Konzernunternehmen.“




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               Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden
               Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschen-
               des.“

       und § 37 Abs. 1 und 2 des GWB:


               „Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

               1.
               Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil;
               2.
               Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen
               über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird
               durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Be-
               rücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
               bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
               a)
               Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Un-
               ternehmens,
               b)
               Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Bera-
               tungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
               3.
               Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen
               mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
               a)
               50 vom Hundert oder
               b)
               25 vom Hundert
               des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen,
               die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung
               dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann
               ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unter-
               nehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem ande-
               ren Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig
               ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
               4.
               jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen
               unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unter-
               nehmen ausüben können.
               (2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vor-
               her zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer
               wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.“

       Um zu verhindern, dass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen in mehrere rechtlich
       voneinander getrennte Unternehmen aufteilt und somit einer Regulierung entgeht,6 ist der
       Unternehmensbegriff des TKG sehr weit gefasst. So umfasst er durch die Verweisung auf



         6 Mayen in Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage, § 3 Rn 80 m. w. N.




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   das GWB unter anderem auch abhängige oder beherrschte Unternehmen sowie den Besitz
   von bestimmten Anteilen an weiteren Unternehmen.

   Praktische Auswirkungen für die Anwendung des § 77a Abs. 3 TKG-E könnte der umfassen-
   de Unternehmensbegriff allenfalls dahingehend haben, als dass eine Verpflichtung seitens
   der Bundesnetzagentur sowohl gegen das adressierte Unternehmen als auch gegen die mit
   diesem im Sinne des § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen ergehen könnte und ledig-
   lich einer dieser Rechtspersönlichkeiten nach § 131 Abs. 1 TKG zugestellt werden müsste.
   Eine Verpflichtung nach § 77a Abs. 3 TKG-E kann jedoch nur gegen Infrastrukturinhaber
   ergehen, weshalb jedes der verbundenen Unternehmen Inhaber von entsprechender Infra-
   struktur sein müsste. Lediglich in dem Fall, dass der Bundesnetzagentur bekannt ist, dass
   gleich mehrere eigenständige juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Un-
   ternehmens nach § 3 Ziff. 29 TKG Inhaber betreffender Infrastruktur sind, könnte die sog.
   „Konzernklausel“, § 3 Ziff. 29 TKG dazu führen, dass die Zustellung nur an eine der Rechts-
   persönlichkeiten erfolgen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich zumin-
   dest positiv gegenüber einer solchen Auslegung der „Konzernklausel“ geäußert, aber noch
   keine abschließende Entscheidung hierzu getroffen.7 Wegen der Anforderungen an eine
   bestimmte Abgrenzung der Unternehmen und Unternehmensteile mit Infrastruktur gegen-
   über denjenigen, die nicht von der Verpflichtung erfasst werden können, stellt dieser Weg
   jedoch keine realistische Möglichkeit in der praktischen Umsetzung dar.

   Wegen der unterschiedlichen Abhängigkeits- und Beherrschungsmöglichkeiten hat auch eine
   Verpflichtung an eine Gesellschaft mit dem Inhalt, nicht nur die Infrastrukturen der eigenen
   juristischen Person oder Personengesellschaft zu übermitteln, sondern auch die der abhän-
   gigen und beherrschten Gesellschaften im Unternehmensverbund keine praktische Anwen-
   dungsmöglichkeit. Denn um zu verhindern, dass eine rechtlich unmögliche Verpflichtung
   auferlegt wird, müsste die Bundesnetzagentur im Vorhinein prüfen, ob die konkrete Art des
   Unternehmensverbundes die Muttergesellschaft dazu berechtigt, von den Tochtergesell-
   schaften die entsprechenden Daten zu erheben.


   2.2.2 Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können

   Der Begriff der Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können
   ist bei zwei Punkten zu beachten; zum einen bei der Frage des Adressatenkreises und zum
   anderen bei der Abfrage der erforderlichen Daten hinsichtlich dieser Einrichtungen durch die
   Bundesnetzagentur. An dieser Stelle soll zunächst der Begriff dieser Einrichtungen an sich
   erläutert werden um darzustellen, wer als Inhaber solcher Einrichtungen als Adressat einer
   Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur in Frage kommt. Da die Bundesnetzagentur je-
   doch nur solche Adressaten verpflichten wird, deren Einrichtungen sie für die Erreichung des
   Zwecks des Infrastrukturatlas für erforderlich hält, wird gleichzeitig unter diesem Punkt die



    7 BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008, 6 B 14/08; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008, 6 B 29/08.




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       Frage geklärt werden, welche der Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur im Rahmen
       ihres Ermessens tatsächlich angefordert werden sollen.

       Eine Definition der „Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden kön-
       nen, findet sich im TKG-E nicht.

       Jedoch ist „Telekommunikation“ definiert in § 3 Nr. 22 TKG als:

               „der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signa-
               len mittels Telekommunikationsanlagen“

       und Telekommunikationsanlagen in § 3 Nr. 23 TKG als

               „technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektro-
               magnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steu-
               ern oder kontrollieren können“.

       Da Telekommunikationsanlagen gerade dazu bestimmt sind, zu Telekommunikationszwe-
       cken genutzt zu werden, fallen diese unter den Begriff der Einrichtungen gemäß § 77a
       Abs. 3 TKG-E. Gemäß dem Wortlaut von § 77a Abs. 3 TKG-E umfassen Einrichtungen, die
       zu Telekommunikationszwecken geeignet sind jedoch auch ferner

               „Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten, An-
               tennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
               Verteilerkästen“.

       Dieser Wortlaut ist bis auf die Kabelkanäle identisch mit der beispielhaften Aufzählung in
       Art. 12 RL Abs. 4 2002/21/EG.8

       Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können sind demnach
       entweder Telekommunikationsanlagen oder Einrichtungen, die für den Zweck der Installation
       bzw. dem Betrieb von Telekommunikationsanlagen geeignet sind.

       Der Begriff muss insbesondere vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck und der Entwick-
       lung des Infrastrukturatlas ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Geeignetheit für den
       Zweck der Mitnutzung im Rahmen des Breitbandaus- und -aufbaus, also des hochbitratigen
       Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanla-
       gen im Vordergrund steht. Demnach sind solche Einrichtungen vor allem in der physischen
       Infrastruktur möglicher Breitbandinfrastrukturen zu sehen, die zu einer Mitnutzung im Rah-




         8 Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffes Einrichtungen finden sich ferner in weiteren Regelungen der
           geplanten TKG-Novelle und umfassen die hier vertretene Auffassung. So werden Einrichtungen insbeson-
           dere in § 3 Nr. 32 TKG-E bei der Definition von „Zugang“ erwähnt und im Rahmen der Definition von „zuge-
           hörige Einrichtungen“ in § 3 Nr. 33b TKG-E ebenfalls in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 2 e) RL Abs. 4
           2002/21/EG (Definition „zugehörige Einrichtungen“) weiter erläutert.




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   men des Auf- und Ausbaus von Breitbandnetzen geeignet sind. Daher werden die Einrich-
   tungen nach § 77a Abs. 3 TKG-E im Folgenden auch mit „Infrastrukturen“ bezeichnet.

   Bislang werden im Rahmen einer freiwilligen Teilnahme gemäß Ziffer 2. der Rahmenbedin-
   gungen für den bundesweiten Infrastrukturatlas bei der Bundesnetzagentur Phase 29 insbe-
   sondere die folgenden Infrastrukturen aufgenommen:

          „Leitungsgebundene Telekommunikationsinfrastruktur: Streckenverläufe der Glasfa-
           sernetze bis zur Ebene des Kabelverzweigers bzw. letzten Netzknotens vor der
           Hausanschlussebene, Knotenpunkte - Hauptverteiler (HVt), Kabelverzweiger (KVz),
           Leerrohrtrassen

          Funkgestützte Telekommunikationsinfrastruktur: Senderstandorte, Richtfunkstrecken,
           Backbone-Anbindungen der Senderstandorte

          Weitere geeignete Infrastrukturen: Wegeführung von Netzen der Energieversorgung
           (Strom, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser), Strommasten inklusive eventueller Anten-
           nenträgerstandorte, vorhandene Leerkapazitäten (Kabelkanäle und Kabelschächte),
           Potenzielle Antennenstandorte auf hohen Gebäuden, Windräder, Kirchtürme oder
           andere hohe Türme oder Gebäude

          Infrastrukturen an Verkehrswegen: Leerrohre und freie Leitungen an Autobahnen,
           Bundesstraßen, Landstraßen, Wasserstraßen und Bahnstrecken“

   Zusätzlich zu diesen Infrastrukturen ermöglicht die gesetzliche Grundlage des § 77a Abs. 3
   TKG-E schon aufgrund der Aufzählung von Musterbeispielen die Anforderung weiterer Infra-
   strukturen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen und Kabelkanäle in Gebäuden sowie Ein-
   stiegsschächte und weitere Arten von Verteilerkästen.

   Im Hinblick auf die Breitbandstrategie der Bundesregierung und das daraufhin eingerichtete
   NGA-Forum bietet es sich an, die Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken ge-
   nutzt werden können, im Rahmen zukünftiger Verpflichtungen entsprechend der Ergebnisse
   des NGA-Forums10 zu klassifizieren.

   Mitbenutzbare Infrastrukturen finden sich demnach in mehreren NGA-Ebenen. Grundsätzlich
   kann hierbei unterschieden werden zwischen passiver und aktiver Infrastruktur. Unter passi-
   ver Infrastruktur wird insbesondere die physische Infrastruktur verstanden. Hierunter fallen
   diejenigen Einrichtungen, die dazu dienen, physikalische Verbindungswege bereitzustellen.
   Grundsätzlich kann bei der passiven Infrastruktur wiederum unterschieden werden zwischen



    9 Vgl. Rahmenbedingungen für den bundesweiten Infrastrukturatlas vom 24.06.2011, abrufbar unter:
      http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Infrastrukturatlas/infrastruk
      turatlas_node.html.
   10 Vgl. Grundsatzdokument V 1.0 vom 04.05.2011 abrufbar unter:
      http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunik
      ation/NGAForum/NGAForum_Basepage.html




                                                                                                     Bonn, 21. Dezember 2011
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