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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Die Eckpunkte thematisieren eine Vielzahl von Einzelvorschriften aus Teil 2 TKG. Darüber
hinaus behandeln die Eckpunkte Aspekte, die mit dem TKG nur mittelbar in Verbindung ste-
hen, aber durch den Bezug zum Breitbandausbau insgesamt in einem Gesamtzusammen-
hang mit der Marktregulierung zu sehen sind. Die Eckpunkte könnten daher als Gesamtkon-
zept allenfalls punktuell eine verbindliche, norminterpretierende oder ermessenslenkende
Funktion ausüben. Im Sinne der Transparenz erscheint es daher geeigneter, Verwaltungs-
vorschriften gegebenenfalls separat und anlass- und themenbezogen zu veröffentlichen,
sofern sich ein entsprechender Anwendungsbereich finden sollte.
Von der DT AG wurden folgende potentielle Anwendungsbereiche genannt:
Anerkenntnis der Priorität freiwilliger Vereinbarungen
Ermöglichung von Preis- und Vertragsgestaltungsflexibilität durch die Auferlegung
angemessener Regulierungsinstrumente
Verfahren auf Erlass von Regulierungsverfügungen
Durchführung von Regulierung innerhalb des durch eine bestehende Regulierungs-
verfügung erlassenen Rahmens (z.B. Erteilung von Genehmigungen oder Durchfüh-
rung von Missbrauchsverfahren)
- Anerkenntnis der Priorität freiwilliger Vereinbarungen:
Hierzu findet sich eine Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG, mit der sich im Übrigen
Eckpunkt 2 befasst. Im vorliegenden Zusammenfassung stellt sich die Frage, inwieweit im
Rahmen einer Verwaltungsvorschrift des Präsidiums der Bundesnetzagentur an die Be-
schlusskammern norminterpretierend oder ermessenslenkend Festlegungen darüber getrof-
fen werden könnten, inwieweit freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes
angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungszie-
le ausreichen.
Bereits bei diesem Thema zeigt sich ein wesentliches Problem etwaiger Verwaltungsvor-
schriften. Entscheidungen der Marktregulierung sind Einzelfallentscheidungen, die in hohem
Maße von sehr dynamischen Faktoren (Marktentwicklung, technologische Weiterentwick-
lung, Kostenstrukturen) abhängen. Das wesentliche Ziel einer Verwaltungsvorschrift, die
Vereinheitlichung der Normanwendung zu gewährleisten, kann für solche speziellen und
häufig nicht vergleichbaren Einzelfallentscheidungen kaum erreicht werden. So lässt sich
etwa die Frage, wann ein freiwilliges Angebot von einem großen Teil des Marktes ange-
nommen wird, nicht pauschaliert beantworten, sondern hängt von der Art der Zugangsleis-
tung ab. Für einzelne spezialisierte Zugangsleistungen mag es ausreichend sein, wenn zwei
oder drei Anbieter ein freiwilliges Angebot annehmen. Würde man sich ein freiwilliges Ange-
bot über den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vorstellen, wäre ein Viel-
faches an tatsächlichen Nachfragern erforderlich. Dies verdeutlicht, dass eine Verwaltungs-
vorschrift zu dieser Norm wenig hilfreich wäre.
- Ermöglichung von Preis- und Vertragsgestaltungsflexibilität durch die Auferle-
gung angemessener Regulierungsinstrumente:
Gegenstand einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift wäre § 13 TKG in Verbindung mit
den dort aufgeführten Normen über mögliche Verpflichtungen. Hierbei bleibt jedoch unklar,
was konkret im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift zu regeln wäre. Da bei den einzelnen
Regulierungsmaßnahmen jeweils ein Ermessen auszuüben ist, könnte gegebenenfalls über
eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift eine gewisse Vorstrukturierung erreicht wer-
den. Allerdings begegnet man auch hier der Problematik, dass es sich bei Regulierungsver-
fügungen um Einzelfallentscheidungen handelt, die jeweils ganz unterschiedliche Märkte
betreffen und darüber hinaus häufig ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Regulie-
rungsmaßnahmen erfordern. Abgesehen davon müssen die im Rahmen der Regulierungs-
verfügung auferlegten Maßnahmen dem im Rahmen der Marktanalyse festgestellten Markt-
versagen entsprechen und geeignet sein, die festgestellten Defizite auszugleichen. Welche
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Maßnahmen im Rahmen der Regulierungsverfügung auferlegt werden, hängt also von den
konkreten Ergebnissen der Marktanalyse ab. Dies kann abstrakt im Rahmen von Verwal-
tungsvorschriften nicht hinreichend vorstrukturiert werden. Insofern ist nicht ersichtlich, wel-
chen konkreten Beitrag eine Verwaltungsvorschrift hier leisten könnte. Aus diesem Grund
hält die Bundesnetzagentur den Erlass einer diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift für nicht
zweckmäßig, weil die Verfahren der Marktregulierung in der Regel zu einzelfallbezogen sind
und somit nicht dem üblichen Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften (vereinheit-
lichte Behandlung von Massenverfahren) entsprechen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist
es daher zielführender, die Entscheidungspraxis auch weiterhin durch Veröffentlichungen
wie Eckpunkte, Hinweise oder Auslegungsgrundsätze zu begleiten, die in einem engen Dia-
log mit dem Markt erarbeitet werden.
- Verfahren auf Erlass von Regulierungsverfügungen:
Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zur Regulierungsverfügung verwiesen werden.
Ergänzend kann gesagt werden, dass für formale Verfahrensfragen keine Notwendigkeit
einer Verwaltungsvorschrift gesehen wird. So dürften beispielsweise Fragen zur Durchfüh-
rung einer mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Beitrag zu einer erhöhten Investiti-
onsbereitschaft durch verbesserte Planungssicherheit leisten.
- Durchführung von Regulierung innerhalb des durch eine bestehende Regulie-
rungsverfügung erlassenen Rahmens (z.B. Erteilung von Genehmigungen oder
Durchführung von Missbrauchsverfahren):
Für konkrete Verfahren der Entgeltgenehmigung oder der nachträglichen Entgeltregulierung
ist es am ehesten denkbar, Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Bundesnetzagentur ist
in der Vergangenheit bereits ähnlich verfahren, mit Veröffentlichungen wie den Hinweisen zu
sachlich ungerechtfertigter Bündelung (August 2005), den Hinweisen zu Preis-Kosten-
Scheren (November 2007) sowie den Hinweisen zur konsistenten Entgeltregulierung (No-
vember 2009).
Zwar sind diese Papiere nicht als Verwaltungsvorschriften konzipiert, es wäre jedoch grund-
sätzlich denkbar dies zu tun bzw. zumindest gewisse Bestandteile in Verwaltungsvorschriften
zu fassen. Die Bundesnetzagentur hält dies jedoch für nicht zweckmäßig. Die Veröffentli-
chungen der Bundesnetzagentur existieren und erzeugen auch ohne rechtliche Bindung eine
tatsächliche Auswirkung auf konkrete Regulierungsverfahren, in dem sie dort berücksichtigt
werden und auch in die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren einbezogen werden.
Dies trägt zu mehr Planungssicherheit und Transparenz und über die Bezugnahme in Be-
schlusskammer- und Gerichtsentscheidungen auch zu mehr Rechtssicherheit bei. Die Bun-
desnetzagentur wird diesen Weg weitergehen und vergleichbare Papiere auch zukünftig er-
arbeiten, konsultieren und veröffentlichen.
Beschränkt man den denkbaren Anwendungsbereich für den Erlass von Verwaltungsvor-
schriften auf Einzelfragen im Rahmen der Umsetzung von Regulierungsverfügungen beste-
hen keine Berührungspunkte zum Art.-7-Verfahren.
b) Vorabfeststellungen
Inwieweit Vorabfeststellungen im Bereich der Regulierung grundsätzlich möglich wären, be-
darf einer differenzierten Betrachtung, insbesondere weil der Begriff nicht einheitlich definiert
ist. Entsprechend verwendet auch die DT AG den Begriff als Überbegriff für die von ihr ge-
nannten Beispiele Negativ-Attest, Teil-Regulierungsverfügung sowie TK-Vorbescheid. Im
Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift sollen hier keine Entscheidungen vorstrukturiert wer-
den, indem Normen interpretiert werden oder Ermessen gelenkt wird, sondern Teile einer
Entscheidung abgetrennt und vor die Klammer gezogen entschieden werden.
Nachfolgend wird daher im Einzelnen geprüft, inwieweit die einzelnen Vorabfeststellungen im
Rahmen von Entscheidungen der Marktregulierung für eine Anwendung in Betracht kom-
men.
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Die Idee des Negativattests entstammt dem Umwelt- und Bauplanungsrecht, ist aber auf der
Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch auf an-
dere Bereiche des Verwaltungsrechts übertragbar. Negativatteste sind in der Regel antrags-
bedürftige Verwaltungsakte und stellen mit Bindungswirkung fest, dass eine Genehmigung
oder eine Erlaubnis nicht benötigt wird. Eine gesetzliche Ermächtigung ist nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.
Von der DT AG wurden folgende potentielle Anwendungsbereiche genannt:
Teilfragen des Marktregulierungsverfahrens (z.B. das Vorliegen von beträchtlicher
Marktmacht)
unter der Geltung einer bestehenden Regulierungsverfügung: Feststellung, dass ein
bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell nicht dem Missbrauchsverbot nach den
§§ 28, 42 TKG unterfällt
- Teilfragen des Marktregulierungsverfahrens (z.B. das Vorliegen von
beträchtlicher Marktmacht)
Das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht lässt sich nach Auffassung der Bundesnetz-
agentur nicht als Teilfrage des Marktregulierungsverfahrens bezeichnen, weil die Fragestel-
lung im Rahmen einer Marktanalyse nicht losgelöst von der Marktdefinition betrachtet wer-
den kann. Die Prüfung, ob auf einem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht erfordert zu-
nächst eine exakte Marktabgrenzung und Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten
Marktes. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur hier keinen praktikablen Anwen-
dungsbereich für ein Negativattest. Sollte darin festgestellt werden, dass ein Antragsteller auf
einem bestimmten Markt über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, ergibt sich dies ent-
weder bereits aus der vorliegenden Marktanalyse des entsprechenden Marktes oder die
Antwort erfordert eine neue Marktanalyse. Ein Negativattest könnte in beiden Fällen nicht
weiterhelfen.
- Feststellung, dass ein bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell nicht dem
Missbrauchsverbot nach den §§ 28, 42 TKG unterfällt
Ein Negativattest über die Frage, ob ein bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell dem
Missbrauchsverbot nach den §§ 28 oder 42 TKG unterfällt, weist gewisse Parallelen zu den
Kenntnisgabeverpflichtungen in § 38 Abs. 1Satz 1 und 2 TKG sowie § 39 Abs. 3 Satz 2
und 3 TKG auf. Die im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens durchzuführende Offenkundig-
keitsprüfung kann gegebenenfalls zu einer Untersagung eines angezeigten Tarifs führen.
Aus der Vergleichbarkeit mit den genannten Kenntnisgabeverpflichtungen folgt allerdings
auch ein wesentliches Hindernis für ein Negativattest in diesem Bereich. Sowohl die Offen-
kundigkeitsprüfung als auch eine vergleichbare Prüfung im Rahmen eines Antrags auf Ertei-
lung eines Negativattests können hinsichtlich etwaiger Missbrauchstatbestände lediglich eine
Momentaufnahme abbilden.
So verhindert etwa eine unterbliebene Untersagung im Rahmen der Zweiwochenfrist nicht
die Einleitung eines späteren Missbrauchsverfahrens. Dies muss angesichts der dynami-
schen Wettbewerbsverhältnisse auch für ein Negativattest gelten. Wenn einem solchen Ne-
gativattest jedoch Bindungswirkung zukommt, könnte die Bundesnetzagentur kein Miss-
brauchsverfahren mehr eröffnen und käme somit in eine Situation, die der gesetzlichen In-
tention hier eindeutig entgegenstünde. Ohne Bindungswirkung ist das Negativattest hinge-
gen wertlos. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur vorliegend keine Möglichkeit,
entsprechende Negativatteste zu erteilen.
Die von der DT AG vorgeschlagene Teil-Regulierungsverfügung bezieht sich auf § 13 TKG
und wird rechtstheoretisch von der Teilgenehmigung abgeleitet. Die Teilgenehmigung ist ein
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Endbescheid (in Abgrenzung zum nachfolgend behandelten Vorbescheid), der beschränkt
auf einen Teil des gesamten Verwaltungsverfahrens eine abschließende Entscheidung trifft.
Die Bundesnetzagentur versteht diesen Vorschlag dahingehend, dass einzelne Teil- oder
Submärkte einer Marktanalyse in mehreren Teil-Regulierungsverfügungen behandelt werden
sollen und nicht, dass innerhalb der insgesamt möglichen Regulierungsmaßnahmen diffe-
renziert wird, also beispielsweise zunächst über Zugangsverpflichtungen und nachgelagert
über Entgeltregulierungsmaßnahmen entschieden wird.
Während der letztgenannte Vorschlag aus den oben genannten Gründen, dass die Regulie-
rungsmaßnahmen dem festgestellten Marktversagen entsprechen und daher abschließend
behandelt werden müssen, als nicht zulässig erscheint, hat die Bundesnetzagentur auf Teil-
märkte bezogene Teil-Regulierungsverfügungen in der Vergangenheit bereits erlassen. So
wurde etwa der ehemalige Markt Nr. 12 (Bitstromzugang), bei dem zwei Teilmärkte abge-
grenzt wurden, in zwei separaten und zeitlich getrennt voneinander verhandelten Regulie-
rungsverfügungen behandelt.
Die Bundesnetzagentur behält sich derartige Vorgehensweisen auch zukünftig vor, sofern
sich Teilbereiche im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Regulierungsverfügung sinn-
voll abtrennen lassen und das Vorgehen zu einem effizienteren Verwaltungshandeln führt.
Allerdings handelt es sich bei NGA nach derzeitiger Betrachtungsweise nicht wie von der
DT AG vorgetragen um einen „(unselbständigen) Teilmarkt“.
Die Teil-Regulierungsverfügung ist somit ein grundsätzlich zulässiges Mittel, das von der
Bundesnetzagentur auch bereits angewendet wurde.
Schließlich ist der von der DT AG so genannte TK-Vorbescheid zu prüfen. Ein Vorbescheid
ist im allgemeinen Verwaltungsrecht eine abschließende, verbindliche Regelung, die als
Verwaltungsakt einen Teil des zur Genehmigung gestellten Antrags oder nur einzelne Ge-
nehmigungsvoraussetzungen betrifft. Voraussetzung ist somit die Teilbarkeit des Verfah-
rensgegenstands. Vorbescheide sind grundsätzlich auch ohne gesetzliche Regelung zuläs-
sig, da die Gestaltung des Verfahrens einschließlich einer abschnittsweisen Aufgliederung im
Regelfall im Ermessen der Behörde liegt.
Der DT AG ist insoweit zuzustimmen, dass ein TK-Vorbescheid als Bestandteil einer Ge-
nehmigung nur im Zusammenhang mit einer Entgeltgenehmigung zur Anwendung kommen
könnte. Als Beispiel nennt die DT AG
die verbindliche Feststellung über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvorausset-
zungen (etwa die Wahrung der Anforderungen des § 31 Abs. 4 TKG über die zulässi-
ge Eigenkapitalverzinsung),
die Vereinbarkeit eines geplanten Entgelts mit dem Maßstab des § 31 Abs. 1 TKG.
- Feststellung über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen
(§ 31 Abs. 4 TKG, zulässige Eigenkapitalverzinsung)
Das TKG enthält keine Vorschriften, die ausdrücklich zum Erlass von Vorbescheiden er-
mächtigen. Wenngleich dies aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht auch nicht erforder-
lich ist, so ist doch zu konstatieren, dass es angesichts der sehr detaillierten Verfahrensvor-
schriften für Verfahren der Entgeltgenehmigung (§§ 31ff. TKG) sowie für Beschlusskammer-
verfahren allgemein (§§ 132ff. TKG) schwer fällt, sich ein quasi vor die Klammer gezogenes
Vorverfahren vorzustellen. Ein solches Vorverfahren zur abschließenden Behandlung einer
Teilfrage müsste selbstverständlich die gleichen Verfahrensschritte durchlaufen wie ein spä-
teres Hauptsacheverfahren. Dies würde in der Konsequenz zu zwei zeitlich auseinander lie-
genden Beschlusskammerverfahren führen. Beide Entscheidungen unterlägen zudem als
(Teil-)Verwaltungsakt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dies könnte dazu führen,
dass bei der Behandlung der „Hauptsache“ die vorab geklärte Teilfrage zwar entschieden ist,
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aber die verwaltungsgerichtliche Überprüfung noch aussteht. Hiergegen könnte eingewendet
werden, dass sich die Bundesnetzagentur sowie die Verfahrensbeteiligten dieser Situation
aufgrund zahlreicher anhängiger Gerichtsverfahren auch heute schon ausgesetzt sehen.
Bedenkt man jedoch die Intention des Vorschlags (ein höheres Maß an Planungs- und
Rechtssicherheit), so scheint dieses Ziel mit dem vorgeschlagenen Mittel nicht zu erreichen.
Die Bundesnetzagentur hält das von der DT AG genannte Beispiel daher für nicht zweckmä-
ßig. Ferner erscheint es auch aus verfahrensökonomischen Gründen als wenig effizient,
zwei Teilverfahren mit allen formalen Erfordernissen (Beiladungen, mündliche Verhandlung
etc.) zeitlich nacheinander durchzuführen.
Abgesehen davon ist gerade für das genannte Beispiel der Eigenkapitalverzinsung anzu-
merken, dass hier die regulatorische Praxis bereits für Planungssicherheit sorgt, indem tur-
nusmäßig etwa alle zwei Jahre im Rahmen der Entgeltgenehmigung für den entbündelten
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über die Höhe der Eigenkapitalverzinsung entschie-
den wird und diese Entscheidung in den darauf folgenden Entgeltgenehmigungen für andere
Zugangsleistungen zugrunde gelegt wird. Dadurch wird das von der DT AG genannte Ziel
ohne zusätzliche Verfahren und somit auf effizientere Weise erreicht.
- Vereinbarkeit eines geplanten Entgelts mit dem Maßstab des § 31 Abs. 1 TKG
Bei diesem Vorschlag sieht die Bundesnetzagentur neben den gleichsam geltenden, bereits
dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen bereits die Voraussetzung der Teilbarkeit als nicht
gegeben. Wenn vorab über die Vereinbarkeit eines Entgelts mit den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs. 1 TKG) entschieden werden sollte, wird damit die Haupt-
sacheentscheidung weitgehend vorweggenommen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall,
weil die Folgevorschriften des § 31 Abs. 2 und 3 TKG auf Absatz 1 aufsetzen und diese kon-
kretisieren. Eine solche Vorabentscheidung könnte sich damit nicht allein auf § 31 Abs. 1
TKG beziehen. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur hier die Voraussetzung der
Teilbarkeit als nicht gegeben.
c) Zusammenfassung
Aus formellen Gesichtspunkten ist es grundsätzlich denkbar, zumindest norminterpretierende
oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Bundesnetzagentur hält
dies jedoch aus heutiger Sicht für nicht zweckmäßig, weil die Verfahren der Marktregulierung
in der Regel zu einzelfallbezogen sind und somit nicht dem üblichen Anwendungsbereich
von Verwaltungsvorschriften (vereinheitlichte Behandlung von Massenverfahren) entspre-
chen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist es daher zielführender, die Entscheidungspraxis
auch weiterhin durch Veröffentlichungen wie Eckpunkte, Hinweise oder Auslegungsgrund-
sätze zu begleiten, die in einem engen Dialog mit dem Markt erarbeitet werden.
Bei Vorabfestlegungen ist zu differenzieren. Die Bundesnetzagentur sieht vorliegend keine
Möglichkeit, Negativatteste, wie von der DT AG vorgeschlagen, zu erteilen, weil entweder die
Möglichkeit der Abtrennbarkeit der Frage nicht möglich ist (Beispiel beträchtliche Markt-
macht), oder die erforderliche Bindungswirkung nicht gesetzeskonform eingeräumt werden
könnte (Feststellung, dass Entgelte nicht missbräuchlich sind).
Teil-Regulierungsverfügungen wurden von der Bundesnetzagentur bereits erlassen und sind
auch zukünftig ein grundsätzlich geeignetes Mittel, durch Abschichtung zu effizienten Verfah-
rensabläufen und dadurch zu einer verbesserten Planungssicherheit beizutragen.
Bei TK-Vorbescheiden sieht die Bundesnetzagentur die grundsätzlichen verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Möglichkeiten durch die Gegebenheiten des Telekommunikationsrechts ein-
geschränkt. Eine Duplizierung von Verfahren, die hier aufgrund der Anforderungen des TKG
unumgänglich wäre, erscheint als nicht zweckmäßig und wenig geeignet, für mehr Rechts-
und Planungssicherheit beizutragen. Ferner stellt sich, wie dargelegt, häufig das Problem der
Teilbarkeit.
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900 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2010
Mitteilung Nr. 177/2010 Mitteilung Nr. 178/2010
Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagen- Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
bahnen vom 12. Oktober 2009 zur Vergabe von Frequenzen in gen für Post und Telekommunikation
den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Folgende Entwürfe einer vorläufigen ECC - Empfehlung und von
Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ECC - Berichten sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kom-
und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG mentierung:
- Aktenzeichen: BK 1a- 09/002 T/R 13-02 revised
Mit Veröffentlichung der Entscheidungen der Präsidentenkammer Preferred channel arrangements for fixed service systems in
vom 12. Oktober 2009 zur Vergabe von Frequenzen in den Berei- the frequency range 22.0-29.5 GHz
chen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang Dieser überarbeitete Entwurf einer ECC Empfehlung enthält Ka-
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten, Az.: BK 1a-09/002, naleinteilungen auf rein technischer Grundlage für Richtfunksyste-
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- me im Frequenzbereich 22 – 29,5 GHz.
munikation, Post und Eisenbahnen Nr. 20 vom 21.10.2009 unter
Vfg-Nr. 59 (Seiten 3623 ff.) wurde das Zulassungsverfahren zur
Versteigerung eröffnet. Anträge auf Zulassung zur Auktion konnten
bis zum 21. Januar 2010 eingereicht werden (Punkt IV.1.6 der o.a. ECC Report 147
Präsidentenkammerentscheidung). Additional compatibility studies relating to PWMS in the band
Am 21. Januar 2010 sind sechs Zulassungsanträge fristgemäß bei 1518-1559 MHz excluding the band 1544-1545 MHz
der Bundesnetzagentur eingegangen. Dieser Entwurf eines ECC - Berichts untersucht die Möglichkeit zur
Nunmehr sind insgesamt vier Antragsteller zu Versteigerung zuge- Verbesserung der Verträglichkeit zwischen professionellen drahtlo-
lassen worden. Es handelt sich hierbei um die Unternehmen: sen Mikrofonen und dem mobilen Satellitenfunk unter Einsatz der
DAA (Detect and Avoid) Technologie im Frequenzbereich 1518 –
* Erste MVV Mobilfunk Vermögensverwaltungsgesellschaft 1559 MHz.
mbH
* Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
ECC Report 146
* T-Mobile Deutschland GmbH
Compatibility between GSM MCBTS and other services (TRR,
* Vodafone D2 GmbH RSBN/PRMG, HC-SDMA, GSM-R, DME, MIDS, DECT) operating
in the 900 and 1800 MHz frequency bands
Eine Antragstellerin hat ihren Antrag auf Zulassung zum Versteige-
rungsverfahren zurückgezogen. Eine Antragstellerin erfüllte die ge- Dieser Entwurf eines ECC – Berichts untersucht die Verträglichkeit
setzlichen Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung als Voraus- zwischen Mehrträger – GSM – Basisstationen und anderen Funk-
setzung für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren nicht und anwendungen unter der Annahme, dass es durch die herabgesetz-
war daher abzulehnen. ten Anforderungen an die Güte der Funkparameter der Mehrträger
– GSM – Basisstationen zu vermehrten Störungen kommen kann.
Der Umfang der seitens der zugelassenen Antragsteller beantrag-
ten und festgesetzten Bietberechtigungen übersteigt das in den Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für die 19. April 2010
Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum, so dass der Zuteilung Kommentare an : Herrn Kermoal kermoal@ero.dk
der Frequenzen das mit den o.a. Entscheidungen der Präsidenten- Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
kammer vom 12. Oktober 2009 angeordnete Versteigerungsverfah- Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
ren voranzugehen hat. Die Auktion beginnt am 12. April 2010,
13.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisius-
straße 21, 55122 Mainz. ECC Report 145
Regulatory framework for Global Navigation Satellite System
212-2 (GNSS) repeaters
Repeater für globale Navigationssatellitensysteme (GNSS) sollen
den Empfang der GNSS Signale auch unter anderem innerhalb von
Gebäuden ermöglichen und haben das Potential, auch andere
Funkanwendungen zu stören. Vor diesem Hintergrund enthält der
Entwurf eines ECC – Berichts Vorschläge für den regulatorischen
Umgang mit GNSS – Repeatern seitens der Administrationen.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
10. April 2010
Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Bonn, 17. März 2010
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5 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 901
ECC Report 140
Compatibility between WAS/RLAN on board aircraft and radars
in the bands 5250-5350 MHz and 5470-5725 MHz and excel
sheet with analysis.
Dieser Entwurf eines ECC – Berichts untersucht die Kompatibilität
zwischen RLAN in Flugzeugen und militärisch sowie meteorolo-
gisch genutzten Radarsystemen im Frequenzbereich 5250 – 5350
MHz und 5470 – 5725 MHz unter Einbeziehung der Anforderungen
gemäß der ETSI Norm EN 301893 v1.5.1
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
04. April 2010
Kommentare an : Herrn Kermoal kermoal@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
fügung. Die Kontaktadresse lautet:
European Radiocommunications Office (ERO)
Peblingehus
Nansensgade 19
DK 1366 Copenhagen
Danmark
Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
E-Mail: pedersen@ero.dk
Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
fristen und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC - Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC - Vollver-
sammlung behandelt.
Bonn, 17. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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902 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2010
Energie Mitteilung Nr. 180/2010
ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Teil A aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Mitteilung Nr. 179/2010 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
ARegV § 23 Abs. 1; penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen:
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
§ 23 Abs. 1 ARegV samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund Projekt „Netzerweiterung zum Anschluss KW Emsland“
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be- kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
am 16.02.2010 beschlossen: Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
und Herstellungskosten in Höhe von __________ Euro ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
für den ersten Teil des Projekts „Ausbau/Erweiterung Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
380-kV-Anlage Eisenhüttenstadt zum Netzanschluss ei- che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
nes Neubau-KW“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Er- der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.
mittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1
Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivier- erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden
ten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens Bestimmungen.
jedoch die Summe der anerkennungsfähigen Anschaf- 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen grenze sind befristet bis _______.
als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in an- 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken- men.
nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge- rufs.
benden Bestimmungen.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind hinsichtlich aller bis zum ___________ als BK4-08-243
Sachanlagevermögen aktivierten Anlagegüter befristet
bis ________ und hinsichtlich aller übrigen Anlagegüter
befristet bis ____________.
3. Soweit das Verfahren den zweiten Teil des Investitions-
budgetantrags betrifft, mit dem Anschaffungs- und Her- Mitteilung Nr. 181/2010
stellungskosten ________________ für den Anschluss ARegV § 23 Abs. 1;
des zweiten Kraftwerksblocks beantragt wurden, wird
das Verfahren ruhend gestellt. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
5. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
men. Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
6. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
rufs. Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.01.2010 beschlossen:
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
BK4-08-214 pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
Projekt „Netzerweiterung im östlichen Ruhrgebiet“ ge-
nehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
Bonn, 17. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 903
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Mitteilung Nr. 183/2010
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und ARegV § 23 Abs. 1;
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitions
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden budgets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Bestimmungen.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
grenze sind befristet bis _______. nach § 23 Abs. 1 ARegV der KNS Kommunale Netzgesellschaft
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Südwest mbH, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- am 28.10.2009 beschlossen:
men.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
rufs. samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
jekt „Erneuerung der 110-kV-Freileitung _“ genehmigt.
BK4-08-261 Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist
die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
Mitteilung Nr. 182/2010 sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
ARegV § 23 Abs. 1; der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud- zur Vermeidung
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV 2. von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23 den Gründen ergebenden Bestimmungen.
Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 3. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für grenze sind befristet bis 31.12.2013.
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen: 4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- 5. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- men.
und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
Projekt „Netzanschlüsse der Kraftwerke der Trianel Pow- 6. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
er-Projektgesellschaft Kohlekraftwerk mbH und Co. KG rufs.
und der Evonik Steag GmbH am Standort Lünen und
Netzausbau Gersteinwerk – Mengede“ genehmigt. Aus-
gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die BK4-08-101
Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe
der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-
nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi- Mitteilung Nr. 184/2010
gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die
Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu ARegV § 23 Abs. 1;
den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
den Gründen ergebenden Bestimmungen. des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- 36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
grenze sind befristet bis _______. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.01.2010 be-
schlossen:
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
men. pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
rufs. das Projekt „Infrastrukturbereitstellung außerhalb beste-
hender Lastschwerpunkte in den Netzgebieten Süd- und
West-Sachsen“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermitt-
BK4-08-272 lung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten An-
lagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten
Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens je-
Bonn, 17. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
904 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2010
doch die Summe der anerkennungsfähigen Anschaf- Mitteilung Nr. 186/2010
fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen
als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und ARegV § 23 Abs. 1;
Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in an- Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken- In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge- Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
benden Bestimmungen. 36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.12.2009 be-
grenze sind befristet bis nnnnn. schlossen:
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
men. und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
das Projekt „nnnnn EEG“ genehmigt. Ausgangsbasis
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der
rufs. aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-
lich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
BK4-08-109 Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-
lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
Mitteilung Nr. 185/2010 dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-
pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten
ARegV § 23 Abs. 1;
im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren Gründen ergebenden Bestimmungen.
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
grenze sind befristet bis nnnnn.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post men.
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 be-
schlossen: 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
BK4-08-112
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
das Projekt „nnnnn Stahlmastsanierung (Thomasstahl)“
genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf- Mitteilung Nr. 187/2010
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und ARegV § 23 Abs. 1;
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel- aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle- gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
ner Höhe, mindestens jedoch in Höhe von nnnnn Euro,
zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
der Auflösung von Rückstellungen, sonstige kostenmin- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop- Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten 36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Gründen ergebenden Bestimmungen. und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 be-
schlossen:
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis nnnnn. 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- das Projekt „Infrastrukturbereitstellung außerhalb beste-
men. hender Lastschwerpunkte im Netzgebiet Süd-Sachsen“
genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
rufs. bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
BK4-08-111 Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
Bonn, 17. März 2010