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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5         2010              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   895
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      Die Eckpunkte thematisieren eine Vielzahl von Einzelvorschriften aus Teil 2 TKG. Darüber
      hinaus behandeln die Eckpunkte Aspekte, die mit dem TKG nur mittelbar in Verbindung ste-
      hen, aber durch den Bezug zum Breitbandausbau insgesamt in einem Gesamtzusammen-
      hang mit der Marktregulierung zu sehen sind. Die Eckpunkte könnten daher als Gesamtkon-
      zept allenfalls punktuell eine verbindliche, norminterpretierende oder ermessenslenkende
      Funktion ausüben. Im Sinne der Transparenz erscheint es daher geeigneter, Verwaltungs-
      vorschriften gegebenenfalls separat und anlass- und themenbezogen zu veröffentlichen,
      sofern sich ein entsprechender Anwendungsbereich finden sollte.

      Von der DT AG wurden folgende potentielle Anwendungsbereiche genannt:

              Anerkenntnis der Priorität freiwilliger Vereinbarungen
              Ermöglichung von Preis- und Vertragsgestaltungsflexibilität durch die Auferlegung
               angemessener Regulierungsinstrumente
              Verfahren auf Erlass von Regulierungsverfügungen
              Durchführung von Regulierung innerhalb des durch eine bestehende Regulierungs-
               verfügung erlassenen Rahmens (z.B. Erteilung von Genehmigungen oder Durchfüh-
               rung von Missbrauchsverfahren)


      -      Anerkenntnis der Priorität freiwilliger Vereinbarungen:
      Hierzu findet sich eine Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG, mit der sich im Übrigen
      Eckpunkt 2 befasst. Im vorliegenden Zusammenfassung stellt sich die Frage, inwieweit im
      Rahmen einer Verwaltungsvorschrift des Präsidiums der Bundesnetzagentur an die Be-
      schlusskammern norminterpretierend oder ermessenslenkend Festlegungen darüber getrof-
      fen werden könnten, inwieweit freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes
      angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungszie-
      le ausreichen.

      Bereits bei diesem Thema zeigt sich ein wesentliches Problem etwaiger Verwaltungsvor-
      schriften. Entscheidungen der Marktregulierung sind Einzelfallentscheidungen, die in hohem
      Maße von sehr dynamischen Faktoren (Marktentwicklung, technologische Weiterentwick-
      lung, Kostenstrukturen) abhängen. Das wesentliche Ziel einer Verwaltungsvorschrift, die
      Vereinheitlichung der Normanwendung zu gewährleisten, kann für solche speziellen und
      häufig nicht vergleichbaren Einzelfallentscheidungen kaum erreicht werden. So lässt sich
      etwa die Frage, wann ein freiwilliges Angebot von einem großen Teil des Marktes ange-
      nommen wird, nicht pauschaliert beantworten, sondern hängt von der Art der Zugangsleis-
      tung ab. Für einzelne spezialisierte Zugangsleistungen mag es ausreichend sein, wenn zwei
      oder drei Anbieter ein freiwilliges Angebot annehmen. Würde man sich ein freiwilliges Ange-
      bot über den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vorstellen, wäre ein Viel-
      faches an tatsächlichen Nachfragern erforderlich. Dies verdeutlicht, dass eine Verwaltungs-
      vorschrift zu dieser Norm wenig hilfreich wäre.

      -       Ermöglichung von Preis- und Vertragsgestaltungsflexibilität durch die Auferle-
              gung angemessener Regulierungsinstrumente:
      Gegenstand einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift wäre § 13 TKG in Verbindung mit
      den dort aufgeführten Normen über mögliche Verpflichtungen. Hierbei bleibt jedoch unklar,
      was konkret im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift zu regeln wäre. Da bei den einzelnen
      Regulierungsmaßnahmen jeweils ein Ermessen auszuüben ist, könnte gegebenenfalls über
      eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift eine gewisse Vorstrukturierung erreicht wer-
      den. Allerdings begegnet man auch hier der Problematik, dass es sich bei Regulierungsver-
      fügungen um Einzelfallentscheidungen handelt, die jeweils ganz unterschiedliche Märkte
      betreffen und darüber hinaus häufig ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Regulie-
      rungsmaßnahmen erfordern. Abgesehen davon müssen die im Rahmen der Regulierungs-
      verfügung auferlegten Maßnahmen dem im Rahmen der Marktanalyse festgestellten Markt-
      versagen entsprechen und geeignet sein, die festgestellten Defizite auszugleichen. Welche


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  Maßnahmen im Rahmen der Regulierungsverfügung auferlegt werden, hängt also von den
  konkreten Ergebnissen der Marktanalyse ab. Dies kann abstrakt im Rahmen von Verwal-
  tungsvorschriften nicht hinreichend vorstrukturiert werden. Insofern ist nicht ersichtlich, wel-
  chen konkreten Beitrag eine Verwaltungsvorschrift hier leisten könnte. Aus diesem Grund
  hält die Bundesnetzagentur den Erlass einer diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift für nicht
  zweckmäßig, weil die Verfahren der Marktregulierung in der Regel zu einzelfallbezogen sind
  und somit nicht dem üblichen Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften (vereinheit-
  lichte Behandlung von Massenverfahren) entsprechen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist
  es daher zielführender, die Entscheidungspraxis auch weiterhin durch Veröffentlichungen
  wie Eckpunkte, Hinweise oder Auslegungsgrundsätze zu begleiten, die in einem engen Dia-
  log mit dem Markt erarbeitet werden.

  -      Verfahren auf Erlass von Regulierungsverfügungen:
  Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zur Regulierungsverfügung verwiesen werden.
  Ergänzend kann gesagt werden, dass für formale Verfahrensfragen keine Notwendigkeit
  einer Verwaltungsvorschrift gesehen wird. So dürften beispielsweise Fragen zur Durchfüh-
  rung einer mündlichen Verhandlung keinen wesentlichen Beitrag zu einer erhöhten Investiti-
  onsbereitschaft durch verbesserte Planungssicherheit leisten.

  -       Durchführung von Regulierung innerhalb des durch eine bestehende Regulie-
          rungsverfügung erlassenen Rahmens (z.B. Erteilung von Genehmigungen oder
          Durchführung von Missbrauchsverfahren):
  Für konkrete Verfahren der Entgeltgenehmigung oder der nachträglichen Entgeltregulierung
  ist es am ehesten denkbar, Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Bundesnetzagentur ist
  in der Vergangenheit bereits ähnlich verfahren, mit Veröffentlichungen wie den Hinweisen zu
  sachlich ungerechtfertigter Bündelung (August 2005), den Hinweisen zu Preis-Kosten-
  Scheren (November 2007) sowie den Hinweisen zur konsistenten Entgeltregulierung (No-
  vember 2009).

  Zwar sind diese Papiere nicht als Verwaltungsvorschriften konzipiert, es wäre jedoch grund-
  sätzlich denkbar dies zu tun bzw. zumindest gewisse Bestandteile in Verwaltungsvorschriften
  zu fassen. Die Bundesnetzagentur hält dies jedoch für nicht zweckmäßig. Die Veröffentli-
  chungen der Bundesnetzagentur existieren und erzeugen auch ohne rechtliche Bindung eine
  tatsächliche Auswirkung auf konkrete Regulierungsverfahren, in dem sie dort berücksichtigt
  werden und auch in die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren einbezogen werden.
  Dies trägt zu mehr Planungssicherheit und Transparenz und über die Bezugnahme in Be-
  schlusskammer- und Gerichtsentscheidungen auch zu mehr Rechtssicherheit bei. Die Bun-
  desnetzagentur wird diesen Weg weitergehen und vergleichbare Papiere auch zukünftig er-
  arbeiten, konsultieren und veröffentlichen.

  Beschränkt man den denkbaren Anwendungsbereich für den Erlass von Verwaltungsvor-
  schriften auf Einzelfragen im Rahmen der Umsetzung von Regulierungsverfügungen beste-
  hen keine Berührungspunkte zum Art.-7-Verfahren.

  b)      Vorabfeststellungen
  Inwieweit Vorabfeststellungen im Bereich der Regulierung grundsätzlich möglich wären, be-
  darf einer differenzierten Betrachtung, insbesondere weil der Begriff nicht einheitlich definiert
  ist. Entsprechend verwendet auch die DT AG den Begriff als Überbegriff für die von ihr ge-
  nannten Beispiele Negativ-Attest, Teil-Regulierungsverfügung sowie TK-Vorbescheid. Im
  Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift sollen hier keine Entscheidungen vorstrukturiert wer-
  den, indem Normen interpretiert werden oder Ermessen gelenkt wird, sondern Teile einer
  Entscheidung abgetrennt und vor die Klammer gezogen entschieden werden.

  Nachfolgend wird daher im Einzelnen geprüft, inwieweit die einzelnen Vorabfeststellungen im
  Rahmen von Entscheidungen der Marktregulierung für eine Anwendung in Betracht kom-
  men.


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      Die Idee des Negativattests entstammt dem Umwelt- und Bauplanungsrecht, ist aber auf der
      Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch auf an-
      dere Bereiche des Verwaltungsrechts übertragbar. Negativatteste sind in der Regel antrags-
      bedürftige Verwaltungsakte und stellen mit Bindungswirkung fest, dass eine Genehmigung
      oder eine Erlaubnis nicht benötigt wird. Eine gesetzliche Ermächtigung ist nach der Recht-
      sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.

      Von der DT AG wurden folgende potentielle Anwendungsbereiche genannt:

              Teilfragen des Marktregulierungsverfahrens (z.B. das Vorliegen von beträchtlicher
               Marktmacht)
              unter der Geltung einer bestehenden Regulierungsverfügung: Feststellung, dass ein
               bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell nicht dem Missbrauchsverbot nach den
               §§ 28, 42 TKG unterfällt

      -      Teilfragen des Marktregulierungsverfahrens (z.B. das Vorliegen von
             beträchtlicher Marktmacht)
      Das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht lässt sich nach Auffassung der Bundesnetz-
      agentur nicht als Teilfrage des Marktregulierungsverfahrens bezeichnen, weil die Fragestel-
      lung im Rahmen einer Marktanalyse nicht losgelöst von der Marktdefinition betrachtet wer-
      den kann. Die Prüfung, ob auf einem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht erfordert zu-
      nächst eine exakte Marktabgrenzung und Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten
      Marktes. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur hier keinen praktikablen Anwen-
      dungsbereich für ein Negativattest. Sollte darin festgestellt werden, dass ein Antragsteller auf
      einem bestimmten Markt über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, ergibt sich dies ent-
      weder bereits aus der vorliegenden Marktanalyse des entsprechenden Marktes oder die
      Antwort erfordert eine neue Marktanalyse. Ein Negativattest könnte in beiden Fällen nicht
      weiterhelfen.

      -      Feststellung, dass ein bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell nicht dem
             Missbrauchsverbot nach den §§ 28, 42 TKG unterfällt
      Ein Negativattest über die Frage, ob ein bestimmtes Geschäfts- oder Entgeltmodell dem
      Missbrauchsverbot nach den §§ 28 oder 42 TKG unterfällt, weist gewisse Parallelen zu den
      Kenntnisgabeverpflichtungen in § 38 Abs. 1Satz 1 und 2 TKG sowie § 39 Abs. 3 Satz 2
      und 3 TKG auf. Die im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens durchzuführende Offenkundig-
      keitsprüfung kann gegebenenfalls zu einer Untersagung eines angezeigten Tarifs führen.

      Aus der Vergleichbarkeit mit den genannten Kenntnisgabeverpflichtungen folgt allerdings
      auch ein wesentliches Hindernis für ein Negativattest in diesem Bereich. Sowohl die Offen-
      kundigkeitsprüfung als auch eine vergleichbare Prüfung im Rahmen eines Antrags auf Ertei-
      lung eines Negativattests können hinsichtlich etwaiger Missbrauchstatbestände lediglich eine
      Momentaufnahme abbilden.

      So verhindert etwa eine unterbliebene Untersagung im Rahmen der Zweiwochenfrist nicht
      die Einleitung eines späteren Missbrauchsverfahrens. Dies muss angesichts der dynami-
      schen Wettbewerbsverhältnisse auch für ein Negativattest gelten. Wenn einem solchen Ne-
      gativattest jedoch Bindungswirkung zukommt, könnte die Bundesnetzagentur kein Miss-
      brauchsverfahren mehr eröffnen und käme somit in eine Situation, die der gesetzlichen In-
      tention hier eindeutig entgegenstünde. Ohne Bindungswirkung ist das Negativattest hinge-
      gen wertlos. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur vorliegend keine Möglichkeit,
      entsprechende Negativatteste zu erteilen.

      Die von der DT AG vorgeschlagene Teil-Regulierungsverfügung bezieht sich auf § 13 TKG
      und wird rechtstheoretisch von der Teilgenehmigung abgeleitet. Die Teilgenehmigung ist ein



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  Endbescheid (in Abgrenzung zum nachfolgend behandelten Vorbescheid), der beschränkt
  auf einen Teil des gesamten Verwaltungsverfahrens eine abschließende Entscheidung trifft.

  Die Bundesnetzagentur versteht diesen Vorschlag dahingehend, dass einzelne Teil- oder
  Submärkte einer Marktanalyse in mehreren Teil-Regulierungsverfügungen behandelt werden
  sollen und nicht, dass innerhalb der insgesamt möglichen Regulierungsmaßnahmen diffe-
  renziert wird, also beispielsweise zunächst über Zugangsverpflichtungen und nachgelagert
  über Entgeltregulierungsmaßnahmen entschieden wird.

  Während der letztgenannte Vorschlag aus den oben genannten Gründen, dass die Regulie-
  rungsmaßnahmen dem festgestellten Marktversagen entsprechen und daher abschließend
  behandelt werden müssen, als nicht zulässig erscheint, hat die Bundesnetzagentur auf Teil-
  märkte bezogene Teil-Regulierungsverfügungen in der Vergangenheit bereits erlassen. So
  wurde etwa der ehemalige Markt Nr. 12 (Bitstromzugang), bei dem zwei Teilmärkte abge-
  grenzt wurden, in zwei separaten und zeitlich getrennt voneinander verhandelten Regulie-
  rungsverfügungen behandelt.

  Die Bundesnetzagentur behält sich derartige Vorgehensweisen auch zukünftig vor, sofern
  sich Teilbereiche im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Regulierungsverfügung sinn-
  voll abtrennen lassen und das Vorgehen zu einem effizienteren Verwaltungshandeln führt.
  Allerdings handelt es sich bei NGA nach derzeitiger Betrachtungsweise nicht wie von der
  DT AG vorgetragen um einen „(unselbständigen) Teilmarkt“.

  Die Teil-Regulierungsverfügung ist somit ein grundsätzlich zulässiges Mittel, das von der
  Bundesnetzagentur auch bereits angewendet wurde.

  Schließlich ist der von der DT AG so genannte TK-Vorbescheid zu prüfen. Ein Vorbescheid
  ist im allgemeinen Verwaltungsrecht eine abschließende, verbindliche Regelung, die als
  Verwaltungsakt einen Teil des zur Genehmigung gestellten Antrags oder nur einzelne Ge-
  nehmigungsvoraussetzungen betrifft. Voraussetzung ist somit die Teilbarkeit des Verfah-
  rensgegenstands. Vorbescheide sind grundsätzlich auch ohne gesetzliche Regelung zuläs-
  sig, da die Gestaltung des Verfahrens einschließlich einer abschnittsweisen Aufgliederung im
  Regelfall im Ermessen der Behörde liegt.

  Der DT AG ist insoweit zuzustimmen, dass ein TK-Vorbescheid als Bestandteil einer Ge-
  nehmigung nur im Zusammenhang mit einer Entgeltgenehmigung zur Anwendung kommen
  könnte. Als Beispiel nennt die DT AG

         die verbindliche Feststellung über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvorausset-
          zungen (etwa die Wahrung der Anforderungen des § 31 Abs. 4 TKG über die zulässi-
          ge Eigenkapitalverzinsung),
         die Vereinbarkeit eines geplanten Entgelts mit dem Maßstab des § 31 Abs. 1 TKG.

  -         Feststellung über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen
            (§ 31 Abs. 4 TKG, zulässige Eigenkapitalverzinsung)
  Das TKG enthält keine Vorschriften, die ausdrücklich zum Erlass von Vorbescheiden er-
  mächtigen. Wenngleich dies aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht auch nicht erforder-
  lich ist, so ist doch zu konstatieren, dass es angesichts der sehr detaillierten Verfahrensvor-
  schriften für Verfahren der Entgeltgenehmigung (§§ 31ff. TKG) sowie für Beschlusskammer-
  verfahren allgemein (§§ 132ff. TKG) schwer fällt, sich ein quasi vor die Klammer gezogenes
  Vorverfahren vorzustellen. Ein solches Vorverfahren zur abschließenden Behandlung einer
  Teilfrage müsste selbstverständlich die gleichen Verfahrensschritte durchlaufen wie ein spä-
  teres Hauptsacheverfahren. Dies würde in der Konsequenz zu zwei zeitlich auseinander lie-
  genden Beschlusskammerverfahren führen. Beide Entscheidungen unterlägen zudem als
  (Teil-)Verwaltungsakt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dies könnte dazu führen,
  dass bei der Behandlung der „Hauptsache“ die vorab geklärte Teilfrage zwar entschieden ist,


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      aber die verwaltungsgerichtliche Überprüfung noch aussteht. Hiergegen könnte eingewendet
      werden, dass sich die Bundesnetzagentur sowie die Verfahrensbeteiligten dieser Situation
      aufgrund zahlreicher anhängiger Gerichtsverfahren auch heute schon ausgesetzt sehen.
      Bedenkt man jedoch die Intention des Vorschlags (ein höheres Maß an Planungs- und
      Rechtssicherheit), so scheint dieses Ziel mit dem vorgeschlagenen Mittel nicht zu erreichen.

      Die Bundesnetzagentur hält das von der DT AG genannte Beispiel daher für nicht zweckmä-
      ßig. Ferner erscheint es auch aus verfahrensökonomischen Gründen als wenig effizient,
      zwei Teilverfahren mit allen formalen Erfordernissen (Beiladungen, mündliche Verhandlung
      etc.) zeitlich nacheinander durchzuführen.

      Abgesehen davon ist gerade für das genannte Beispiel der Eigenkapitalverzinsung anzu-
      merken, dass hier die regulatorische Praxis bereits für Planungssicherheit sorgt, indem tur-
      nusmäßig etwa alle zwei Jahre im Rahmen der Entgeltgenehmigung für den entbündelten
      Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über die Höhe der Eigenkapitalverzinsung entschie-
      den wird und diese Entscheidung in den darauf folgenden Entgeltgenehmigungen für andere
      Zugangsleistungen zugrunde gelegt wird. Dadurch wird das von der DT AG genannte Ziel
      ohne zusätzliche Verfahren und somit auf effizientere Weise erreicht.

      -       Vereinbarkeit eines geplanten Entgelts mit dem Maßstab des § 31 Abs. 1 TKG
      Bei diesem Vorschlag sieht die Bundesnetzagentur neben den gleichsam geltenden, bereits
      dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen bereits die Voraussetzung der Teilbarkeit als nicht
      gegeben. Wenn vorab über die Vereinbarkeit eines Entgelts mit den Kosten der effizienten
      Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs. 1 TKG) entschieden werden sollte, wird damit die Haupt-
      sacheentscheidung weitgehend vorweggenommen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall,
      weil die Folgevorschriften des § 31 Abs. 2 und 3 TKG auf Absatz 1 aufsetzen und diese kon-
      kretisieren. Eine solche Vorabentscheidung könnte sich damit nicht allein auf § 31 Abs. 1
      TKG beziehen. Aus diesem Grund sieht die Bundesnetzagentur hier die Voraussetzung der
      Teilbarkeit als nicht gegeben.

      c)      Zusammenfassung
      Aus formellen Gesichtspunkten ist es grundsätzlich denkbar, zumindest norminterpretierende
      oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Bundesnetzagentur hält
      dies jedoch aus heutiger Sicht für nicht zweckmäßig, weil die Verfahren der Marktregulierung
      in der Regel zu einzelfallbezogen sind und somit nicht dem üblichen Anwendungsbereich
      von Verwaltungsvorschriften (vereinheitlichte Behandlung von Massenverfahren) entspre-
      chen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist es daher zielführender, die Entscheidungspraxis
      auch weiterhin durch Veröffentlichungen wie Eckpunkte, Hinweise oder Auslegungsgrund-
      sätze zu begleiten, die in einem engen Dialog mit dem Markt erarbeitet werden.

      Bei Vorabfestlegungen ist zu differenzieren. Die Bundesnetzagentur sieht vorliegend keine
      Möglichkeit, Negativatteste, wie von der DT AG vorgeschlagen, zu erteilen, weil entweder die
      Möglichkeit der Abtrennbarkeit der Frage nicht möglich ist (Beispiel beträchtliche Markt-
      macht), oder die erforderliche Bindungswirkung nicht gesetzeskonform eingeräumt werden
      könnte (Feststellung, dass Entgelte nicht missbräuchlich sind).

      Teil-Regulierungsverfügungen wurden von der Bundesnetzagentur bereits erlassen und sind
      auch zukünftig ein grundsätzlich geeignetes Mittel, durch Abschichtung zu effizienten Verfah-
      rensabläufen und dadurch zu einer verbesserten Planungssicherheit beizutragen.

      Bei TK-Vorbescheiden sieht die Bundesnetzagentur die grundsätzlichen verwaltungsverfah-
      rensrechtlichen Möglichkeiten durch die Gegebenheiten des Telekommunikationsrechts ein-
      geschränkt. Eine Duplizierung von Verfahren, die hier aufgrund der Anforderungen des TKG
      unumgänglich wäre, erscheint als nicht zweckmäßig und wenig geeignet, für mehr Rechts-
      und Planungssicherheit beizutragen. Ferner stellt sich, wie dargelegt, häufig das Problem der
      Teilbarkeit.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
900                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   5       2010
Mitteilung Nr. 177/2010                                               Mitteilung Nr. 178/2010
Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagen-              Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-         munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
bahnen vom 12. Oktober 2009 zur Vergabe von Frequenzen in             gen für Post und Telekommunikation
den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten;                Folgende Entwürfe einer vorläufigen ECC - Empfehlung und von
Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4            ECC - Berichten sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kom-
und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG                                           mentierung:



- Aktenzeichen: BK 1a- 09/002                                         T/R 13-02 revised

Mit Veröffentlichung der Entscheidungen der Präsidentenkammer         Preferred channel arrangements for fixed service systems in
vom 12. Oktober 2009 zur Vergabe von Frequenzen in den Berei-         the frequency range 22.0-29.5 GHz
chen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang         Dieser überarbeitete Entwurf einer ECC Empfehlung enthält Ka-
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten, Az.: BK 1a-09/002,        naleinteilungen auf rein technischer Grundlage für Richtfunksyste-
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-    me im Frequenzbereich 22 – 29,5 GHz.
munikation, Post und Eisenbahnen Nr. 20 vom 21.10.2009 unter
Vfg-Nr. 59 (Seiten 3623 ff.) wurde das Zulassungsverfahren zur
Versteigerung eröffnet. Anträge auf Zulassung zur Auktion konnten
bis zum 21. Januar 2010 eingereicht werden (Punkt IV.1.6 der o.a.     ECC Report 147
Präsidentenkammerentscheidung).                                       Additional compatibility studies relating to PWMS in the band
Am 21. Januar 2010 sind sechs Zulassungsanträge fristgemäß bei        1518-1559 MHz excluding the band 1544-1545 MHz
der Bundesnetzagentur eingegangen.                                    Dieser Entwurf eines ECC - Berichts untersucht die Möglichkeit zur
Nunmehr sind insgesamt vier Antragsteller zu Versteigerung zuge-      Verbesserung der Verträglichkeit zwischen professionellen drahtlo-
lassen worden. Es handelt sich hierbei um die Unternehmen:            sen Mikrofonen und dem mobilen Satellitenfunk unter Einsatz der
                                                                      DAA (Detect and Avoid) Technologie im Frequenzbereich 1518 –
     *    Erste MVV Mobilfunk Vermögensverwaltungsgesellschaft        1559 MHz.
          mbH
     *    Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
                                                                      ECC Report 146
     *    T-Mobile Deutschland GmbH
                                                                      Compatibility between GSM MCBTS and other services (TRR,
     *    Vodafone D2 GmbH                                            RSBN/PRMG, HC-SDMA, GSM-R, DME, MIDS, DECT) operating
                                                                      in the 900 and 1800 MHz frequency bands
Eine Antragstellerin hat ihren Antrag auf Zulassung zum Versteige-
rungsverfahren zurückgezogen. Eine Antragstellerin erfüllte die ge-   Dieser Entwurf eines ECC – Berichts untersucht die Verträglichkeit
setzlichen Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung als Voraus-     zwischen Mehrträger – GSM – Basisstationen und anderen Funk-
setzung für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren nicht und       anwendungen unter der Annahme, dass es durch die herabgesetz-
war daher abzulehnen.                                                 ten Anforderungen an die Güte der Funkparameter der Mehrträger
                                                                      – GSM – Basisstationen zu vermehrten Störungen kommen kann.
Der Umfang der seitens der zugelassenen Antragsteller beantrag-
ten und festgesetzten Bietberechtigungen übersteigt das in den        Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro             (ERO):
Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für die         19. April 2010
Vergabe zur Verfügung stehende Spektrum, so dass der Zuteilung        Kommentare an : Herrn Kermoal kermoal@ero.dk
der Frequenzen das mit den o.a. Entscheidungen der Präsidenten-       Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
kammer vom 12. Oktober 2009 angeordnete Versteigerungsverfah-         Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
ren voranzugehen hat. Die Auktion beginnt am 12. April 2010,
13.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisius-
straße 21, 55122 Mainz.                                               ECC Report 145
                                                                      Regulatory framework for Global Navigation Satellite System
212-2                                                                 (GNSS) repeaters
                                                                      Repeater für globale Navigationssatellitensysteme (GNSS) sollen
                                                                      den Empfang der GNSS Signale auch unter anderem innerhalb von
                                                                      Gebäuden ermöglichen und haben das Potential, auch andere
                                                                      Funkanwendungen zu stören. Vor diesem Hintergrund enthält der
                                                                      Entwurf eines ECC – Berichts Vorschläge für den regulatorischen
                                                                      Umgang mit GNSS – Repeatern seitens der Administrationen.


                                                                      Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro             (ERO):
                                                                      10. April 2010
                                                                      Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
                                                                      Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
                                                                      Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de




                                                                                                                    Bonn, 17. März 2010
148

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5       2010                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   901
ECC Report 140
Compatibility between WAS/RLAN on board aircraft and radars
in the bands 5250-5350 MHz and 5470-5725 MHz and excel
sheet with analysis.
Dieser Entwurf eines ECC – Berichts untersucht die Kompatibilität
zwischen RLAN in Flugzeugen und militärisch sowie meteorolo-
gisch genutzten Radarsystemen im Frequenzbereich 5250 – 5350
MHz und 5470 – 5725 MHz unter Einbeziehung der Anforderungen
gemäß der ETSI Norm EN 301893 v1.5.1
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro              (ERO):
04. April 2010		
Kommentare an : Herrn Kermoal kermoal@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de


Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
fügung. Die Kontaktadresse lautet:
         European Radiocommunications Office (ERO)
                          Peblingehus
                        Nansensgade 19
                     DK 1366 Copenhagen
                            Danmark
             Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
                    E-Mail: pedersen@ero.dk

Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
fristen und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC - Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC - Vollver-
sammlung behandelt.




Bonn, 17. März 2010
149

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
902                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        5        2010
Energie                                                               Mitteilung Nr. 180/2010
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Teil A                                                                aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
                                                                      gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
                                                                      des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
                                                                      Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Mitteilung Nr. 179/2010                                               Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
                                                                      Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                    penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen:
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund                 1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach                        pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
§ 23 Abs. 1 ARegV                                                               samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund                     Projekt „Netzerweiterung zum Anschluss KW Emsland“
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz                 genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be-                   kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-              bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,                  fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
am 16.02.2010 beschlossen:                                                      Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-             Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
          und Herstellungskosten in Höhe von __________ Euro                    ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
          für den ersten Teil des Projekts „Ausbau/Erweiterung                  Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
          380-kV-Anlage Eisenhüttenstadt zum Netzanschluss ei-                  che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
          nes Neubau-KW“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Er-                   der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.
          mittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten              Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1
          Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivier-               erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden
          ten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens                   Bestimmungen.
          jedoch die Summe der anerkennungsfähigen Anschaf-                2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen               grenze sind befristet bis _______.
          als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
          Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in an-           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
          gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
          zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,             4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-                   men.
          nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von            5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-                   rufs.
          benden Bestimmungen.
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind hinsichtlich aller bis zum ___________ als      BK4-08-243
          Sachanlagevermögen aktivierten Anlagegüter befristet
          bis ________ und hinsichtlich aller übrigen Anlagegüter
          befristet bis ____________.
     3.   Soweit das Verfahren den zweiten Teil des Investitions-
          budgetantrags betrifft, mit dem Anschaffungs- und Her-      Mitteilung Nr. 181/2010
          stellungskosten ________________ für den Anschluss          ARegV § 23 Abs. 1;
          des zweiten Kraftwerksblocks beantragt wurden, wird
          das Verfahren ruhend gestellt.                              Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                      aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
     4.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
     5.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          men.                                                        Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
     6.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
          rufs.                                                       Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
                                                                      penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.01.2010 beschlossen:
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
BK4-08-214                                                                      pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
                                                                                samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
                                                                                Projekt „Netzerweiterung im östlichen Ruhrgebiet“ ge-
                                                                                nehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
                                                                                kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
                                                                                bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
                                                                                Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
                                                                                die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
                                                                                lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-



                                                                                                                    Bonn, 17. März 2010
150

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5         2010                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    903
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen          Mitteilung Nr. 183/2010
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und        ARegV § 23 Abs. 1;
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.          Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitions­
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           budgets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Bestimmungen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
          grenze sind befristet bis _______.                          nach § 23 Abs. 1 ARegV der KNS Kommunale Netzgesellschaft
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       Südwest mbH, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern, hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          am 28.10.2009 beschlossen:
          men.
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          rufs.                                                                 samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
                                                                                jekt „Erneuerung der 110-kV-Freileitung _“ genehmigt.
BK4-08-261                                                                      Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist
                                                                                die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
                                                                                Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
                                                                                anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
                                                                                kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
                                                                                nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
Mitteilung Nr. 182/2010                                                         sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
                                                                                kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren                         gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                       zur Vermeidung
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                2.   von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund                     kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23                   den Gründen ergebenden Bestimmungen.
Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139                     3.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für                   grenze sind befristet bis 31.12.2013.
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen:                          4.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        5.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      men.
          und Herstellungskosten in Höhe von _____ Euro für das
          Projekt „Netzanschlüsse der Kraftwerke der Trianel Pow-          6.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          er-Projektgesellschaft Kohlekraftwerk mbH und Co. KG                  rufs.
          und der Evonik Steag GmbH am Standort Lünen und
          Netzausbau Gersteinwerk – Mengede“ genehmigt. Aus-
          gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die     BK4-08-101
          Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe
          der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
          lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
          Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-     Mitteilung Nr. 184/2010
          gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die
          Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu         ARegV § 23 Abs. 1;
          den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung       Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige       aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung        gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
          kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus       In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          den Gründen ergebenden Bestimmungen.                        des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
                                                                      Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
          grenze sind befristet bis _______.                          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.01.2010 be-
                                                                      schlossen:
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-               1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          men.                                                                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
                                                                                samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
          rufs.                                                                 das Projekt „Infrastrukturbereitstellung außerhalb beste-
                                                                                hender Lastschwerpunkte in den Netzgebieten Süd- und
                                                                                West-Sachsen“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermitt-
BK4-08-272                                                                      lung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten An-
                                                                                lagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten
                                                                                Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens je-



Bonn, 17. März 2010
151

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
904                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         5       2010
          doch die Summe der anerkennungsfähigen Anschaf-             Mitteilung Nr. 186/2010
          fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen
          als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und          ARegV § 23 Abs. 1;
          Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in an-      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen          aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,        gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
          se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-         In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von       des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-         Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
          benden Bestimmungen.                                        36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
                                                                      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.12.2009 be-
          grenze sind befristet bis nnnnn.                            schlossen:
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                            1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-                    samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          men.                                                                  und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
                                                                                das Projekt „nnnnn EEG“ genehmigt. Ausgangsbasis
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der
          rufs.                                                                 aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-
                                                                                lich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
                                                                                höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
BK4-08-109                                                                      Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
                                                                                sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
                                                                                onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
                                                                                sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-
                                                                                lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
Mitteilung Nr. 185/2010                                                         dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-
                                                                                pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                                im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren                         Gründen ergebenden Bestimmungen.
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                                grenze sind befristet bis nnnnn.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße                4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der                     Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post                men.
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 be-
schlossen:                                                                 5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                      BK4-08-112
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
          das Projekt „nnnnn Stahlmastsanierung (Thomasstahl)“
          genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
          kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
          bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-         Mitteilung Nr. 187/2010
          fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
          Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und             ARegV § 23 Abs. 1;
          Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch       Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-          aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-      gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          ner Höhe, mindestens jedoch in Höhe von nnnnn Euro,
          zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus       In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          der Auflösung von Rückstellungen, sonstige kostenmin-       des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-        Abs. 1 ARegV der Envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
          pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten          36, 06076 Halle an der Saale, hat die Beschlusskammer 4 der
          im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
          Gründen ergebenden Bestimmungen.                            und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 be-
                                                                      schlossen:
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis nnnnn.                                 1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
                                                                                pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                                 samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den                  und Herstellungskosten in Höhe von nnnnn Euro für
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-                    das Projekt „Infrastrukturbereitstellung außerhalb beste-
          men.                                                                  hender Lastschwerpunkte im Netzgebiet Süd-Sachsen“
                                                                                genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
          rufs.                                                                 bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
                                                                                Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
BK4-08-111                                                                      Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch



                                                                                                                    Bonn, 17. März 2010
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