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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   erforderlich. Der 3-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der Marktgegebenheiten und
   der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das Marktanalyseverfahren
   bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen. Aufgabe des 3-Kriterien-
   Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu treffen, bei denen der Einsatz
   von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht
   kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien noch keine umfassende konkret-
   individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse
   auf dem zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im Rahmen des 3-Kriterien-Tests
   zweckmäßig sein, sollte aber grundsätzlich dem Bereich der Marktanalyse vorbehalten blei-
   ben. 253

   Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind nach diesen Maßgaben für den in Ab-
   schnitt H. abgegrenzten Markt zu untersuchen. Sie sind kumulativ anzuwenden, d. h. wenn
   ein Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der Markt keiner Vorabregulierung unterworfen werden. 254
   Daher ist die Durchführung einer Marktanalyse bei den in der Empfehlung genannten Märk-
   ten nicht mehr erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden feststellen, dass der
   betreffende Markt eines der drei Kriterien nicht erfüllt. 255 Gilt dies schon für die in der Emp-
   fehlung enthaltenen und damit grundsätzlich für eine Regulierung in Betracht kommenden
   Märkte, so ist der Verzicht auf ein Marktanalyseverfahren erst recht für die Märkte anzuneh-
   men, die nicht in der Märkteempfehlung enthalten sind, soweit bereits eines der drei Kriterien
   nicht erfüllt ist.

   Im Working Document zum zweiten Entwurf der überarbeiteten Märkteempfehlung stellt die
   Kommission fest, dass der Rundfunkbereich innerhalb der EU nicht mehr regulierungsbe-
   dürftig sei. So sind aus der Sicht der Kommission weder das 2. noch das 3. Kriterium des 3-
   Kriterien-Test weiterhin erfüllt. 256 Sollten allerdings die nationalen Regulierungsbehörden
   aufgrund nationaler Gegebenheiten zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen, stünde es
   ihnen offen zu zeigen, dass einer oder mehrere dieser Märkte im jeweiligen Land den 3-
   Kriterien-Test erfüllen.

   I.      Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
            Marktzutrittsschranken

   Hinsichtlich der vorliegend zu untersuchenden Marktzutrittsschranken ist zwischen strukturel-
   len und rechtlichen Hindernissen zu unterscheiden. Strukturelle Zugangshindernisse erge-
   ben sich aus der anfänglichen Kosten- und Nachfragesituation, die zu einem Ungleichge-
   wicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert
   oder verhindert wird. 257 Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind hingegen
   nicht auf Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen,
   administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zu-
   gangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt aus-
   wirken. 258 Können Hindernisse im relevanten Prüfungszeitraum beseitigt werden, ist dies in
   der Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen. 259


   253
       Vergleichbar BNetzA, Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der BNetzA 2005,
   S. 1461 ff., S. 79 f. der dort anliegenden Festlegung der Präsidentenkammer vom 24.06.2005. Siehe ferner Er-
   wägungsgrund Nr. 18 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68, wonach auf Märkten,
   welche den drei Kriterien entsprechen, gleichwohl wirksamer Wettbewerb herrschen könne. Zum summarischen
   Charakter der „Drei Kriterien“ vgl. Elkettani, K&R Beilage 1/2004, 11 (13). A.A. Doll/Nigge, MMR 2004, 519 (ins-
   besondere 520 und 524), und Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307 (1321).
   254
       Erwägungsgrund Nr. 14 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
   255
       Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68; VG Köln, Urt. vom
   17.11.2005, 1 K 2924/05, S. 19.
   256
       Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 49.
   257
       Erwägungsgrund Nr. 9 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.
   258
       Erwägungsgrund Nr. 10 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
   259
       Erwägungsgründe Nr. 5 und 10 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66 und S. 67.

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         1.            Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
                       Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)

         Hat die letztmalige Untersuchung des in Rede stehenden Kabeleinspeisemarktes ergeben,
         dass dort beträchtliche Marktzutrittsschranken vorlagen, so kann dies nach der Auswertung
         der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten erneut bestätigt
         werden.

         Der Markt der hier untersuchten Kabeleinspeisungen der drei Regionalgesellschaften zeich-
         net sich durch beträchtliche und anhaltende strukturelle Marktzutrittsschranken aus. Struk-
         turbedingte Zugangshindernisse ergeben sich im Telekommunikationsbereich regelmäßig
         aus der anfänglichen Kosten- oder Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwi-
         schen den etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder
         verhindert wird. Bedeutende strukturbedingte Hindernisse liegen beispielsweise vor, wenn
         absolute Kostenvorteile, erhebliche mengen- und größenbedingte Vorteile, Kapazitätseng-
         pässe und hohe Ist-Kosten der Vergangenheit für den Markt charakteristisch sind. 260 Tat-
         sächlich liegen derartige beträchtliche Hindernisse auch auf den hier untersuchten Kabelein-
         speisemärkten vor, eben weil sich bei den Kabelnetzen auf der NE 3 bedeutende Skalen-
         und Verbundvorteile mit hohen versunkenen Kosten und Netzexternalitäten verbinden. Po-
         tenzielle Neueinsteiger in den Markt sehen sich erheblichen Marktzutrittsschranken vor allem
         in Form notwendiger Investitionen in eigene Kabelnetze gegenüber. Folglich werden auch in
         Zukunft die an das Kabel angeschlossenen Endkunden nur über das jeweilige Netz erreicht
         werden können. Eine Kontrolle der Verhaltensspielräume durch horizontalen Wettbewerb
         findet nicht statt.

         Dass der Kabeleinspeisemarkt auch in den kommenden Jahren von Markzutrittshürden nicht
         nur vorübergehender Art gekennzeichnet ist, zeigt sich auch angesichts der Entwicklung der
         sonstigen Übertragungsplattformen von Rundfunksignalen in Deutschland. Tatsächlich er-
         weist sich der Endkundenanschluss über Kabel mit ca. 19,8 Millionen Haushalten auch in
         den zurückliegenden zwei Jahren als überaus stabil. Signifikante Verluste von Marktanteilen
         an andere Übertragungsplattformen sind nicht ersichtlich (ca. 15,7 Millionen Haushalte sind
         via Satellit, ca. 4,2 Millionen Haushalte über DVB-T-Antenne und rund 100.000 über IPTV
         angebunden). 261 Demnach ist nicht anzunehmen, dass die Endkunden schneller als bisher
         von einer Plattform zu einer anderen Plattform wechseln werden. Ein vermehrter Zutritt zu
         alternativen Übertragungsplattformen, um auf der Vorleistungsebene um die Gunst der Inhal-
         teanbieter in Wettbewerb zu treten, wird nicht erfolgen, so dass weiterhin in der Regel nur
         der komplementäre Gebrauch von Übertragungsplattformen gewährleistet ist. Inhalteanbie-
         ter, gleichgültig ob Free-TV-Sender oder Pay-TV-Sender, haben ohne die Reichweite der
         Kabelnetzbetreiber in aller Regel weiterhin kein tragfähiges Geschäftsmodell.

         Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
         dem TKG aufgrund seiner beträchtlichen und anhaltenden Marktzutrittsschranken zunächst
         weiterhin in Betracht.

         2.            Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
                       ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)

         Nach der Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antwor-
         ten hat die Untersuchung des vorliegend in Rede stehenden Marktes ergeben, dass dort
         weiterhin beträchtliche Marktzutrittsschranken vorliegen.

         Ähnlich wie der Markt der Kabeleinspeisungen der drei Regionalgesellschaften zeichnen sich
         die hier betrachteten Signallieferungsmärkte durch beträchtliche und anhaltende strukturelle

         260
               Erwägungsgrund Nr. 9 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.
         261
               Siehe ZAK, Digitalisierungsbericht 2009, S. 48.

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   Marktzutrittsschranken aus. 262 Derartige beträchtliche Hindernisse liegen auch auf den hier
   untersuchten Signallieferungsmärkten tatsächlich vor, eben weil sich bei den Kabelnetzen
   der NE 3 bedeutende Skalen- und Verbundvorteile mit hohen versunkenen Kosten und
   Netzexternalitäten verbinden. Potenzielle Neueinsteiger in den Markt sehen sich erheblichen
   Marktzutrittsschranken vor allem in Form der notwendigen Investitionen in eigene Kabelnet-
   ze bzw. SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen gegenüber.

   Im Rahmen des Auskunftsersuchens haben die drei Regionalgesellschaften ausgeführt,
   dass derartige Marktzutrittsschranken nicht bestünden, da derjenige, der bereits gegenüber
   Endkundenbeziehungen verfüge, problemlos eigene SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen
   aufbauen könnte, um auch potenzielle NE 4-Betreiber mit Signalen zu versorgen. Allerdings
   übersehen die Regionalgesellschaften hierbei, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium
   der Marktzutrittsschranken potenzielle Anbieter zu betrachten sind, die über derartige Bezie-
   hungen gerade nicht verfügen. Selbst wenn sie derartige Beziehungen aufweisen sollten,
   bestehen dennoch hohe Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse aufgrund der
   oben genannten bedeutenden Skalen- und Verbundvorteile der Regionalgesellschaften.

   Im Ergebnis kommen die drei regionalen Signallieferungsmärkte somit für eine Regulierung
   nach dem zweiten Teil des TKG zunächst weiterhin in Betracht.

   3.           Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
                UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern

   Auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
   analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern bestehen weiterhin beträchtliche
   Marktzutrittsschranken.

   Dieser Markt zeichnet sich zum einen durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Be-
   deutende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen,
   nämlich die Landesrundfunkanstalten erstellen die Leistungen in der Regel in eigener Regie.
   Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen im Wesentlichen über längerfristige Verträge an
   MEDIA BROADCAST gebunden.

   Der Zugang zu terrestrischen Sendernetzen – also vorwiegend auch zu dem der MEDIA
   BROADCAST – setzt nach den verschiedenen Landesgesetzen eine Zuteilung der entspre-
   chenden Übertragungskapazitäten an den Programmanbieter voraus. Dabei werden die ei-
   nem Bundesland nach der nationalen Frequenzplanung zur Verfügung stehenden Kapazitä-
   ten durch die jeweilige Landesregierung zunächst zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rund-
   funk und den privaten Programmveranstaltern aufgeteilt. In einem weiteren Schritt vergibt die
   jeweils zuständige Landesmedienanstalt die der Gruppe der Privaten zugeordneten Kapazi-
   täten an bestimmte Programmanbieter.

   Im Ergebnis ist somit eine von der Bundesnetzagentur gegenüber der MEDIA BROADCAST
   zugeteilte Sendefrequenz bereits stets mit einem Nutzungsrecht eines bestimmten (bekann-
   ten und bewährten) Inhalteanbieters belegt, so dass Wettbewerber der MEDIA BROADCAST
   – wenn überhaupt – erst mit Ablauf der erteilten Frequenznutzungsdauer in den Markt eintre-
   ten könnten. Da es sich – wie bereits ausgeführt – um längerfristige Verträge handelt (Lauf-
   zeit in der Regel 10 Jahre), ist im Betrachtungszeitraum davon auszugehen, dass nur ein
   sehr kleiner Teil der Frequenzen neu zugeteilt wird. Dadurch wird neuen Wettbewerber der
   Marktzutritt dauerhaft verwehrt, zumal sie bereits vor der Zuteilung von Übertragungskapazi-
   täten eine entsprechende Infrastruktur aufgebaut bzw. Senderstandorte angemietet haben
   müssen.



   262
         Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Marktzutrittsschranken vgl. vorherigen Abschnitt.

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         Zwar muss auch MEDIA BROADCAST – im Gegensatz zu T-Systems früher – die Sender-
         standorte bei einem konzernfremden Unternehmen, der Deutsche Funkturm GmbH, einer
         Tochterfirma der DT AG, anmieten. Allerdings verfügt sie im Vergleich zu den sonstigen pri-
         vaten Senderbetreibern über die entsprechenden Senderausrüstungen sowie die dafür er-
         forderlichen Frequenzzuteilungen. Zudem ist der Markt selbst mangels freier Frequenzen
         nahezu gesättigt und wächst nur noch in sehr geringem Umfang. Aus diesen Gründen ist
         derzeit kein Unternehmen in der Lage, der MEDIA BROADCAST ernsthafte Konkurrenz zu
         bieten.

         Die Marktzutrittsschranken sind zum anderen von anhaltender Natur. Aufgrund der vorge-
         nannten infrastrukturellen Voraussetzungen ist selbst auf längere Sicht kein Unternehmen in
         der Lage, vergleichbare flächendeckende Leistungen wie MEDIA BROADCAST anzubieten.

         Es ist somit festzuhalten, dass das erste Kriterium aufgrund der oben getätigten Feststellun-
         gen weiterhin erfüllt ist.

         II.        Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb

         Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
         Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise
         konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-
         denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
         Marktes ist bei der Anwendung des 3-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.

         1.            Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
                       Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)

         Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Kabeleinspeisemarktes ergeben, dass
         dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
         Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten erneut
         bestätigt werden.

         Jedenfalls sind bei der hier angebrachten Betrachtungsweise keine Faktoren absehbar, die
         eine signifikante Wettbewerbsentwicklung innerhalb des Prognosezeitraums herbeiführen
         könnten. Da die drei in Deutschland vertretenen Regionalgesellschaften mit ihren Kabelnet-
         zen jeweils einen eigenen relevanten Markt für die Kabeleinspeisung innerhalb Deutschlands
         bilden und infolgedessen in ihren jeweiligen Kabelnetzen einen Marktanteil von 100 % auf-
         weisen, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Marktanteile. Mit einer derarti-
         gen Stellung der Unternehmen auf diesen Märkten ist auch gleichzeitig die Feststellung ver-
         bunden, dass auf diesen Märkten längerfristig keine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
         besteht. Die jeweils 100 %igen Marktanteile der Kabelnetzbetreiber auf den Kabeleinspei-
         semärkten bezeugen die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung.

         Die auf dem Kabelmarkt verfestigten Marktstrukturen der Einspeisung auf der Vorleistungs-
         ebene können auch nicht durch das (Wechsel)Verhalten auf der Endkundenebene erschüt-
         tert werden. Die insbesondere von den Kabelnetzbetreibern hervorgehobenen dynamischen
         Entwicklungen auf den Endkundenmärkten 263 lassen die nicht unbeachtlichen Schwierigkei-
         ten für den Endkunden außer Acht, die verschiedenen Übertragungsplattformen zu substitu-
         ieren (siehe hierzu bereits Kapitel H. I. 1.). Die nur geringe Abwanderungsquote der Endkun-
         den, insbesondere angesichts der in Deutschland vorherrschenden Miet- und Gestattungs-
         verträge, erlaubt es den Kabelnetzbetreibern, ihren relativ hohen Endkundenanteil stabil zu
         halten. Infolgedessen fehlt es an einem Druckpotenzial alternativer Plattformen, die den Ver-
         haltensspielraum der Kabelnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene signifikant einschränken

         263
               Vgl. KDG, Schreiben vom 19.05.2009, S. 4 ff.; UM, Schreiben vom 22.05.2009, S. 2 f.

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   könnte. Überdies sind die Endkunden nicht bereit, die Übertragungsplattform nur für einen
   bestimmten Inhalteanbieter zu wechseln, da vielmehr das Gesamtpaket aller Programmin-
   halte maßgeblich ist.

   Auf den Vorleistungsmärkten wiederum können die Inhalteanbieter nicht einfach auf eines
   der drei großen Kabelnetze verzichten, da sie grundsätzlich darauf angewiesen sind, ein
   Maximum an Zuschauern zu erreichen. Die verschiedenen Rundfunkübertragungsplattfor-
   men stellen sich aus Sicht der Inhalteanbieter weniger als Substitute, sondern vielmehr als
   komplementäre Produkte dar.

   Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
   dem TKG aufgrund seiner langfristig fehlenden Tendenz zu wirksamen Wettbewerb zunächst
   weiterhin in Betracht.

   2.           Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
                ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)

   Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Signallieferungsmarktes ergeben, dass
   dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
   Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten unter
   der Berücksichtigung insbesondere der Kriterien Marktanteile und Marktstruktur erneut bes-
   tätigt werden.

   a.           Marktanteile

   Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der Markt-
   anteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche In-
   formation. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
   Produkten sollte der wertmäßige Umatz und der damit verbundene Marktanteil herangezo-
   gen werden, da er die relative Marktstellung und –macht der einzelnen Anbieter besser wi-
   derspiegelt. 264 Die Kommission weist im Hinblick auf den Zusammenschaltungsmarkt insbe-
   sondere darauf hin, dass die Einnahmen im Gegensatz zur reinen Sprechzeit auch den Um-
   stand berücksichtigten, dass die Sprechzeiten unterschiedliche Preise haben könnten und
   Ausdruck einer Marktpräsenz seien, die sowohl die Zahl der Kunden als auch den Abde-
   ckungsgrad des Netzes widerspiegelten. 265 Diese Ausführungen lassen sich im gleichen
   Maße auf den vorliegenden Vorleistungsmarkt übertragen, da die Signallieferungsleistungen
   je nach Clustergröße zu unterschiedlichen Preisen pro Wohneinheit abgesetzt werden.

   Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB. 266 Die Berechnung nach
   der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass Men-
   gen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den Umsatzerlösen
   ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige Erzeugnisse mit
   sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher Qualität oder
   unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die Berechnung auf Um-
   satzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von Waren mit erheblich
   unterschiedlichem Wert entstehen würde. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
   Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
   Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.

   Demnach erscheint hier vor allem eine Betrachtung nach den Umsätzen für den vorliegen-
   den Markt auch schon deshalb geboten, weil der Markt in erheblicher Weise durch den Ab-

   264
         Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 76.
   265
         Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 77.
   266
         Siehe eingehend dazu Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 59.

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         satz von Signallieferungsleistungen differenziert nach Clustergrößen zu jeweils unterschied-
         lichen Preisen geprägt ist (je größer die Clustergröße, desto niedriger der Preis pro WE). Die
         Betrachtung der Absätze alleine könnte daher ein ungenaues Bild der tatsächlichen Markt-
         stellung der Unternehmen geben. Deshalb wird auf eine derartige Darstellung verzichtet.

         Weiterhin werden in der Regel nur die Außenumsätze der Unternehmen betrachtet. Der An-
         teil der Innenumsätze an den Gesamtumsätzen lag für den Betrachtungszeitraum bei der
         [B.u.G.] unter [B.u.G.] Prozent und ist somit von geringer Bedeutung. Daher sind in der Fol-
         ge die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.

         [B.u.G.] hat zwar Innenumsätze in Millionenhöhe angegeben. Diese sind insofern nicht rele-
         vant, da es sich hier um Innenumsatzerlöse handelt, die nach den Erkenntnissen der Bun-
         desnetzagentur keine Innenumsatzerlöse auf dem hier relevanten Markt darstellen. Auf
         Nachfrage bei [B.u.G.] wurden nur die Außenumsatzerlöse mit NE 4-Betreibern korrigiert.
         Der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwortschreibens
         der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass keine Signallieferungsleistungen in der Rubrik „über NE
         4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ an Tochterunternehmen erfolgen. Daher sind in der
         Folge auch die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.

         Den Angaben der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass sie [B.u.G.] Innen- [B.u.G.] Außenumsät-
         ze auf dem hier relevanten Markt aufweist. Dies ist nach Angaben der [B.u.G.] dadurch be-
         dingt, dass einige Tochterunternehmen mit Signalen beliefert werden ([B.u.G.]). Allerdings
         tauchen auch diese in der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des
         Antwortschreibens der [B.u.G.] nicht in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorgte Wohnein-
         heiten“ auf, so dass diese schon allein deswegen auf dem hier relevanten Markt nicht zu
         berücksichtigen sind. Unabhängig davon können sie zudem auch deswegen unberücksichtigt
         bleiben, da kein weiterer Anbieter im Tätigkeitsgebiet der [B.u.G.] ausgemacht werden konn-
         te. Dies hätte ausschließlich zur Folge, dass der Marktanteil der [B.u.G.] – gleichgültig, ob
         eine Berechnung ohne oder mit Innenumsätzen erfolgt – konstant bliebe, da nur die Schätz-
         größe von 10 Prozentpunkten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

         Für die Berechnungen wurden die Umsätze der sich im Einzugsgebiet der [B.u.G.] befin-
         denden [B.u.G.] zusammengefasst, da es sich hierbei gemäß § 3 Nr. 29 TKG i. V. m. §§ 36
         Abs. 2, 37 Abs. 1, 2 GWB um verbundene Unternehmen handelt.

         Gemäß der vorgenommenen Marktdefinition werden nachfolgend die Marktanteile für die
         einzelnen Regionalgesellschaften getrennt berechnet und dargestellt. Die Berechnung erfolgt
         hier beispielhaft für den Gesamtmarkt ohne Berücksichtigung einer Clustergrenze. Berech-
         nungen für andere denkbare Abgrenzungsvarianten sind hier insofern nicht erforderlich, als
         bei einer Festlegung einer Clustergrenze die nachfolgend dargestellten Ergebnisse sich nur
         unwesentlich verändern würden, weil es sich jeweils um eine Teilmenge der hier dargestell-
         ten Märkte handelt.

         (1)           Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

         Für 2006 ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass für das Gebiet von [B.u.G.] nur [B.u.G.]
         befragt worden ist, ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
         von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es er-
         gibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von 100 %. Das Aus-
         kunftsersuchen hat gemäß der in Kapitel C. – insbesondere im letzten Absatz – ausgeführten
         Erläuterungen in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber
         nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind.
         Daher wird eine Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages auf das tatsächlich ermittel-
         te Marktvolumen vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten
         bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde un-

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   terstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des
   tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen ha-
   ben.

   Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Umsatzerlöse für das Jahr 2006. Aus den
   vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von [B.u.G.] €. Aufgrund der
   oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen
   (inkl. Schätzungen) zehn Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
   Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] € stellen
   90 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
   lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte
   berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu
   erhalten, wird [B.u.G.] € durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von [B.u.G.] €. 267 10 %
   des Gesamtmarktvolumens sind demnach [B.u.G.] €. Das Gesamtmarktvolumen entspricht
   demnach [B.u.G.] € plus [B.u.G.] €, also [B.u.G.] €.

   Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
   höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
   2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es ergibt sich für die ent-
   sprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %.

   Mögliche Wettbewerber der [B.u.G.] sind im Rahmen der Schätzung erfasst. Der relative
   Marktanteil von konstant [B.u.G.] % im Zeitablauf zeigt, dass [B.u.G.] noch über eine bedeu-
   tende Marktstellung verfügt.

   Im vorliegenden Fall sprechen somit die dargestellten Marktanteile ganz erheblich gegen das
   Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

   (2)          Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

   Im Rahmen der Berechnung der Marktanteile war hier für den wichtigsten Marktteilnehmer
   neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese aus
   den Angaben der [B.u.G.] nur unzureichend entnehmen ließen. Die notwendige Angabe der
   Umsätze getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen konnte von [B.u.G.]
   nicht durchgeführt werden. Die Schätzung erfolgte deshalb wie folgt: Die Absatzmengen
   wurden der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwort-
   schreibens der [B.u.G.] in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ ent-
   nommen. Aufgrund einer ungenauen Clusterdifferenzierung wurde ein durchschnittlicher
   Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € angenommen 268 . Eine entsprechende Multi-
   plikation der Absatzmengen mit dem Preis pro Jahr ergab die geschätzten Umsätze der
   [B.u.G.], die in die nachfolgende Betrachtung mit einfließen.

   Auch für die [B.u.G.] war eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da diese ebenfalls nur
   insgesamt vorlagen und nicht getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen.
   Die Vorgehensweise erfolgte analog zu der vorgenannten, allerdings mit dem Unterschied,
   dass hier jeweils ein Durchschnittspreis aus den Gesamtangaben der [B.u.G.] für jedes Jahr
   errechnet werden konnte, der mit den jeweiligen Mengenangaben multipliziert wurde. Zwar
   ist die [B.u.G.] auch im Gebiet von [B.u.G.] tätig. Allerdings konnten die hier vorliegenden
   Absatzangaben, die im Übrigen gerade einmal im [B.u.G.] Bereich liegen und somit einen
   [B.u.G.] des Marktes ausmachen, nicht plausibel auf die verschiedenen Märkte ([B.u.G.])
   aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber wurden die Umsätze dem hier relevanten Markt,
   [B.u.G.], komplett zugerechnet. Etwaige, dadurch entstehende Ungenauigkeiten werden


   267
         Die Angaben sind hier wie im Folgenden mathematisch gerundet.
   268
         Dieser Preis entspricht dem eines Wettbewerbers in einer anderen Region für ein Cluster von 6 bis 10 WE.

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         durch die zusätzliche Schätzung des Marktvolumens in Höhe von 10 Prozentpunkten erfasst.
         Die vorgenannten Angaben fließen ebenfalls in die nachfolgende Betrachtung mit ein.

         Für 2006 ergibt sich daraus ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen –
         in Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €.
         Für die [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
         von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.

         Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
         90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
         werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
         zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
         neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
         dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
         nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
         erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
         verzichtet.

         Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
         höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
         2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die [B.u.G.] ergibt sich
         für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für
         2008 in Höhe von [B.u.G.] %.

         Die wichtigsten Wettbewerber sind die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils
         [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils
         [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.

         Es zeigt sich, dass die [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] Marktanteile
         auf einem im Gesamtumsatz rückläufigen Markt zu verzeichnen hat. Der relative Marktanteil
         der [B.u.G.] zeigt weiterhin, dass die [B.u.G.] noch über eine bedeutende Marktstellung ver-
         fügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Im vorliegenden Fall sprechen somit
         die dargestellten Marktanteile ganz erheblich gegen das Vorliegen einer Tendenz zu wirk-
         samem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

         (3)           Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

         Auch hier war im Rahmen der Berechnung der Marktanteile für den wichtigsten Marktteil-
         nehmer neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese
         aus den Angaben der [B.u.G.] nicht genau entnehmen ließen. Die Vorgehensweise erfolgte
         analog zu derjenigen bei [B.u.G.]. Für die Berechnung der Umsätze wurde der durchschnitt-
         licher Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € herangezogen, der bei [B.u.G.] bei
         einem Cluster von 6 bis 10 Wohneinheiten für jede Wohneinheit zum Tragen kommt.

         Da [B.u.G.] für [B.u.G.] keine Angaben zu den Umsätzen in der abgefragten Form vorhalten
         konnte, wurde vereinfachend der Umsatz aus [B.u.G.] als Basis für [B.u.G.] unterstellt, da
         nicht davon auszugehen war, dass die Verhältnisse in [B.u.G.] wesentlich von denen in
         [B.u.G.] abwichen. Hierfür spricht auch, dass [B.u.G.] der Umsatz mit dem von [B.u.G.]
         identisch war.

         Die so errechneten Angaben von [B.u.G.] und [B.u.G.] fließen in die nachfolgende Betrach-
         tung mit ein.

         Für 2006 ergibt sich somit ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in
         Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €.

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   Für [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
   von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.

   Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
   90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
   werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
   zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
   neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
   dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
   nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
   erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
   verzichtet.

   Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
   höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
   2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für [B.u.G.] ergibt sich für
   2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für 2008
   in Höhe von [B.u.G.] %.

   Der wichtigste Wettbewerber ist [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
   [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.

   Es zeigt sich, dass [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] zu verzeichnen
   hat. Der relative Marktanteil der [B.u.G.] zeigt weiterhin, dass [B.u.G.] noch über eine be-
   deutende Marktstellung verfügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Somit spre-
   chen im vorliegenden Fall die dargestellten Marktanteile ebenfalls ganz erheblich gegen das
   Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

   b.       Marktstruktur

   Die Marktstruktur der einzelnen abgegrenzten Märkte mit einer jeweils sehr großen Regio-
   nalgesellschaft, die in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebieter als jeweils fast alleiniger Anbie-
   ter von Signallieferungsleistungen für NE 4-Betreiber in Frage kommen, lässt keine Tendenz
   zu wirksamem Wettbewerb erkennen. Auch gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich diese
   Situation in den nächsten Jahren ändern könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter
   derartiger Leistungen am Markt etablieren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist
   auch kein Preiswettbewerb festzustellen.

   c.       Ergebnis

   Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
   längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
   Kriterium für die Signallieferungsmärkte weiterhin erfüllt.

   3.       Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
            UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern

   a.       Marktanteile

   Die Marktanteile, deren Berechnung im Kapitel J. 1. ausführlich dargestellt ist, liegen im Be-
   trachtungszeitraum jeweils weit über [B.u.G.] %. Eine längerfristige Tendenz zu wirksamen
   Wettbewerb lässt sich sowohl aus der Höhe der Marktanteile als auch aus deren Konstanz
   im Zeitablauf nicht erkennen.

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         b.            Marktstruktur und Preise

         Die Marktstruktur mit einem Anbieter, der bundesweit über fast alle terrestrischen Sendean-
         lagen für die Übertragung analoger Hörfunksignale für Dritte verfügt, lässt keine Tendenz zu
         wirksamem Wettbewerb erkennen. Zwar haben einige private Nachfrager nach Hörfunküber-
         tragungsleistungen mit Hilfe der [B.u.G.], einem Tochterunternehmen der [B.u.G.], seit 2005
         versucht, ein Konkurrenzunternehmen zur heutigen MEDIA BROADCAST (bzw. der damali-
         gen T-Systems) aufzubauen. Allerdings stellt das Unternehmen derzeit nur im Bereich
         [B.u.G.] UKW-Sendeanlagen für einen privaten Hörfunkanbieter bereit, so dass die bisherige
         Quasi-Monopolstellung der MEDIA BROADCAST nicht aufgebrochen werden konnte. Auch
         gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich diese Situation in den nächsten Jahren ändern
         könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter derartiger Leistungen am Markt etablie-
         ren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist auch kein Preiswettbewerb festzustel-
         len.

         c.            Ergebnis

         Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
         längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
         Kriterium für den Markt der Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale weiterhin erfüllt.

         III.        Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                      Wettbewerbsrechts begegnet werden

         Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
         schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
         bewerbsrechts (GWB) behoben werden kann.

         In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus,
         dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
         Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
         häufig oder schnell eingegriffen werden muss. 269 Die Kommission hatte dazu auch schon in
         ihrem Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
         eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
         [kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-
         forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
         cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
         u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
         währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die nationalen Re-
         gulierungsbehörden mit ihren Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt be-
         rücksichtigen, wenn sie entscheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente
         empfiehlt oder die Instrumente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“

         Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
         recht davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte begegnet
         werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär missbräuchliches
         Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine struktu-
         rell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt
         vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen
         hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweili-


         269
                Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.

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