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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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dass die Bundesnetzagentur nicht mehr mit der Auferlegung von originären Regulierungs-
maßnahmen (Zugangsverpflichtungen und/oder laufenden Entgeltkontrollen mitsamt den sie
flankierenden Verfahrensmaßnahmen) zumindest drohen können muss. 295
Hinsichtlich der damals in den Regulierungsverfügungen ausgesprochenen originären Regu-
lierungsinstrumenten ist anzumerken, dass die Bundesnetzagentur nicht länger eine Zu-
gangsverpflichtung inklusive der sie flankierenden Verhaltensmaßnahmen beibehalten muss,
da die Voraussetzungen hinsichtlich der Gründe zur Anordnung einer derartigen Verpflich-
tung nicht länger gegeben sind. Vielmehr reichen hier die Instrumente des Bundeskartell-
amts im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht aus.
Es ist nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur für die NE 4-Betreiber nicht mehr
zwingend so, dass sie – wie in der derzeit noch gültigen Regulierungsverfügung ausgeführt –
bei der Versorgung von NE 4-Clustern bis 500 Wohneinheiten in jedem Fall auf die Netze
der Regionalgesellschaften angewiesen sind. Vielmehr ist die Nachfrage nach Signalliefe-
rungsleistungen zum einen – bedingt auch durch die Übernahme von NE 4-Betreibern durch
NE 3-Betreiber – über alle Wohneinheiten im Gebiet der [B.u.G.] stark zurückgegangen bzw.
in den Gebieten der [B.u.G.] und [B.u.G.] auf einem vergleichsweise konstant niedrigen Ni-
veau geblieben. Zum anderen hat die Nachfrage nach Signallieferungsleistungen in den letz-
ten Jahren bedingt durch die zunehmende Eigenrealisierung durch NE 4-Betreiber über alle
Clustergrößen aufgrund sinkender Kosten für SMATV-Anlagen bzw. SAT-ZF-Anlagen eben-
falls insgesamt abgenommen. Dies zeigt letztendlich, dass die Nachfrager von Signalliefe-
rungsleistungen in zunehmendem Maße nicht mehr ausschließlich auf die Bereitstellung der
Signale durch NE 3-Betreiber angewiesen sind bzw. künftig nicht mehr sein werden. Viel-
mehr ist in dem hier relevanten Bereich eine Zunahme der Eigenrealisierung durch NE 4-
Betreiber festzustellen. Dies spricht dafür, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbe-
werbsrechts auf den Signallieferungsmärkten ausreichend ist. Die Nachfrager nach derarti-
gen Leistungen koppeln sich nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich von den NE 3-
Betreibern ab, wenn die Wirtschaftlichkeit des Bezugs bei den NE 3-Betreibern nicht mehr
gegeben ist.
Dabei wird nicht verkannt, dass es nach wie vor Gebiete bzw. Clustergrößen gibt, für die sich
eine Abkoppelung der integrierten NE 3-/NE 4-Betreiber von den Regionalgesellschaften
wirtschaftlich nicht darstellen lässt. Diese „Restmenge“ rechtfertigt nicht mehr die Beibehal-
tung der bisher auferlegten und immer noch gültigen Zugangsverpflichtungen. Damit ist eine
der damals geltenden wesentlichen Gründe für die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen
inzwischen obsolet geworden, nämlich dass den integrierten NE 3-/NE 4-Betreibern durch
die Auferlegung dieser Verpflichtungen die (vorübergehende) Möglichkeit gegeben wurde,
sich durch den Aufbau eigener Infrastrukturen (z. B. direkter Signalbezug via Satellit) von der
Abhängigkeit des Signalbezugs von den Regionalgesellschaften zu lösen.
Das Verhalten zumindest eines großen Teils der noch verbliebenen NE 4 Nachfrager bedingt
somit im Ergebnis keine sektorspezifische Regulierung mehr in Form einer Zugangsverpflich-
tung nach dem TKG.
b. Fehlende sektorspezifische Regulierungsbedürftigkeit aus Sicht der Kommis-
sion
Auch wenn sich die Kommission im Rahmen der Märkteempfehlung bzw. im Explanatory
Memorandum bei der Begründung zum Wegfall des bisherigen Marktes Nr. 18 aus der Re-
gulierung im Wesentlichen auf die Einspeisung von Programminhalten stützt, kommt die Be-
295
Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53; siehe hinsichtlich des Drohpotentials einer Entgeltregulie-
rung anhand eines Kostenmaßstabs i.S.v. § 31 TKG auch BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse
der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006,
ABl. BNetzA 2006, S. 3369, 3374.
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gründung auch bei dem nationalen Signallieferungsmarkt insofern zum Tragen, als dass es
sich hier ebenfalls um einen Rundfunkmarkt für die Bereitstellung von Sendeinhalten für
Endnutzer handelt. Zwar ist der Markt für Signallieferungsleistungen von NE 3-Betreiber an
NE 4-Betreiber nur in Deutschland vorhanden. Dennoch sind keine nationalen Besonderhei-
ten feststellbar, die eine weitere Regulierung dieses Marktes durch die Bundesnetzagentur
bedingen. Vielmehr reicht die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts aus. Dies
erscheint gerade angesichts der Tatsache vertretbar, dass das Bundeskartellamt bereits
zahlreiche Fusionskontroll- und Missbrauchsverfahren im Rundfunkmarkt durchgeführt hat.
3. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern
Tatsächlich liegen die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen auf dem hiesigen, von
einem Quasi-Monopolisten verteidigten Markt vor, um das 3. Kriterium im Rahmen des 3-
Kriterien-Tests zu bejahen. Im Fall der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung ist
es im Gegensatz zu den Kabeleinspeise- und Signallieferungsmärkten erforderlich, dass die
Bundesnetzagentur der MEDIA BROADCAST mit einer Entgeltregulierung anhand eines
Kostenmaßstabs i. S. v. § 31 TKG zumindest drohen können muss. Als Quasi-Monopolistin
könnte das Unternehmen andernfalls von ihren Nachfragern nicht wettbewerbskonforme
Preise verlangen und diese auch durchsetzen. Die zuständige Beschlusskammer der Bun-
desnetzagentur hatte im Rahmen der Auferlegung von Verpflichtungen damals von der Re-
gulierung nach KeL-Maßstab (Kosten der effizienten Leistungserstellung) nur deshalb abge-
sehen, weil das betroffene Unternehmen (damals noch T-Systems) lediglich moderate Preis-
erhöhungen für die Gültigkeitsdauer der Regulierungsverfügung geplant hatte. Aus Sicht der
Beschlusskammer zeigten diese Umstände lediglich, dass von T-Systems während des Gel-
tungszeitraums der vorliegenden Regulierungsverfügung keine Preismaßnahmen zu erwar-
ten waren, die zu einer wesentlichen Überschreitung der Kosten der effizienten Leistungs-
erbringung geführt hätten.
Ferner handelt es sich vorliegend nicht um einen unbedeutenden und absterbenden Markt.
Denn einerseits wird Radio zum Großteil eben immer noch über die analoge Terrestrik emp-
fangen, und andererseits hat sich die digitale Radio-Terrestrik bis heute als Fehlschlag er-
wiesen. Auch aufgrund der vom Telekommunikationsgesetz anvisierten Abschaltung der
analogen Infrastruktur bis spätestens 2015 scheinen ansonsten kaum Unternehmen bereit
zu sein, in den vorliegenden Markt zu investieren. 296 Selbst wenn eine Abschaltung der ana-
logen Infrastruktur noch weiter nach hinten datiert werden sollte, sind aus den vorgenannten
Gründen kaum Unternehmen bereit, in den vorliegenden Markt einzutreten.
Die vorgenannten Gründe sprechen dafür, dass das dritte Kriterium – wie in der ersten
Marktanalyse auch – für den analogen UKW-Hörfunkmarkt als erfüllt anzusehen ist.
296
Vgl. § 63 Abs. 5 TKG.
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IV. Gesamtergebnis
Es wird hiermit zum einen festgestellt, dass der Markt für die Bereitstellung von terrestri-
schen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhal-
teanbietern weiterhin als regulierungsbedürftig gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG angesehen
wird.
Zum anderen wird festgestellt, dass die netzweiten Märkte der Unternehmen
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG [KBW],
Kabel Deutschland Vertrieb- und Service GmbH & Co. KG [KDG],
Unitymedia GmbH [UM],
mitsamt der jeweils verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) für die Einspeisung von
analogen und digitalen Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze (Einspeisemärkte),
sowie die Märkte für die Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen bei jeder
denkbaren Clustergrenze durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene (Signalliefe-
rungsmärkte) in den Gebieten
Baden-Württemberg,
Hessen und Nordrhein-Westfalen,
im restlichen Bundesgebiet
nicht mehr als regulierungsbedürftig gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG angesehen werden.
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J. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach dem 2. Teil des TKG in
Betracht kommenden Märkte prüft die Regulierungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TKG,
ob auf dem regulierungsbedürftigen Markt wirksamer Wettbewerb besteht.
Wirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 S. 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen
gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
sam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhän-
gig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die Regulie-
rungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kri-
terien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung be-
trächtlicher Marktmacht nach Art. 15 Abs. 2 Rahmenrichtlinie, § 11 Abs. 1 S. 4 TKG.
Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer vorausschau-
enden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt. Beträchtliche
Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in einer Gesamt-
schau zu bewerten sind. 297 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum
zu. 298 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich daraus, dass es eine
„umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen, die vom Vorliegen
bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf Unternehmensverhalten zuließe, bis
heute nicht gibt und angesichts der netzartigen Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kon-
trollvariablen für Unternehmen vielleicht nie geben wird.“ 299 Die einzelnen relevanten Fakto-
ren können thematisch als Ausdruck der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des
Marktverhaltens einsortiert werden. 300
Im Folgenden wird nunmehr die konkrete Untersuchung des unter H. einzig verbliebenen
abgegrenzten Marktes vorgenommen:
Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-
Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern
1. Marktanteile
Ein wichtiges Kriterium der Prüfung der Marktmacht sind die Marktanteile der auf dem jeweils
untersuchten Markt tätigen Unternehmen. 301 Marktanteile werden oftmals als Marktmachtin-
dikator verwendet, da sie am deutlichsten Erfolg und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
ausweisen; 302 in ihnen schlägt sich der Erfolg oder Misserfolg in den wettbewerblichen Aus-
einandersetzungen signifikant nieder. 303 Ein hoher Marktanteil allein bedeutet aber einerseits
noch nicht, dass das betreffende Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt. Ande-
rerseits ist auch nicht zwingend auszuschließen, dass ein Unternehmen ohne hohen Markt-
anteil eine beherrschende Stellung einnimmt. 304
297
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 und 79.
298
Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07auf S. 7 f festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2
Satz 2 TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der BNetzA vorzunehmende Marktanalyse er-
streckt.
299
So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 54 m.w.N.
300
Vgl. Dirksen, in: Langen/Bunte, Europäisches Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 82 Rn. 37.
301
Vgl. die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
302
Siehe Dirksen, in: Langen/Bunte, Europäisches Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 82, Rn. 42.
303
Vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 59 m.w.N.
304
Siehe die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liefern
besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von außergewöhnlichen Umstän-
den abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer marktmächtigen Stellung. 305 Nach der
Rechtsprechung des EuGH befindet sich nämlich ein Unternehmen, das während einer län-
geren Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner Pro-
duktion und seines Angebots in einer Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu überge-
henden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer
Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kenn-
zeichnend ist; die Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage, kurz-
fristig die Nachfrager zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“. 306
Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der Markt-
anteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche In-
formation. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
Produkten sollte der wertmäßige Umatz und der damit verbundene Marktanteil herangezo-
gen werden, da er die relative Marktstellung und -macht der einzelnen Anbieter besser wi-
derspiegelt. 307
Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB. Die Berechnung nach
der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass Men-
gen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den Umsatzerlösen
ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige Erzeugnisse mit
sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher Qualität oder
unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die Berechnung auf Um-
satzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von Waren mit erheblich
unterschiedlichem Wert entstehen würde. 308 Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
Auf dem hier relevanten Markt ist eine Berechnung sowohl nach den Umsätzen als auch
nach den Absätzen geboten, weil der Markt durch vergleichsweise homogene Leistungen
geprägt ist. In diesem Zusammenhang werden ausschließlich die Außenumsätze/-absätze
der Unternehmen betrachtet, da keine Innenumsätze/-absätze erzielt worden sind.
Für 2006 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für
MEDIA BROADCAST ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil
von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.]% 309 .
Das Auskunftsersuchen hat gemäß der in Kapitel C ausgeführten Erläuterungen in etwa
95 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
neten Marktvolumina jeweils um 5 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 95 % des tatsächlichen anzu-
nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Umsatzerlöse für das Jahr 2006. Aus den
vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von [B.u.G.] €. Aufgrund der
oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen
305
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 m. w. N.
306
EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979,
S. 461 Rn. 41.
307
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 76.
308
Vgl. Ruppelt, in: Langen/Bunte, Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 GWB Rn. 69 f..
309
Die Prozentangaben hier wie im Folgenden sind mathematisch gerundet.
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(inkl. Schätzungen) fünf Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Be-
rechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] € stellen
95 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden fünf Prozentpunkte
berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu
erhalten, wird [B.u.G.] € durch 95 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von [B.u.G.] €. 5 % des
Gesamtmarktvolumens sind demnach [B.u.G.] €. Das Gesamtmarktvolumen entspricht dem-
nach [B.u.G.] € plus [B.u.G.] €, also [B.u.G.] €.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für MEDIA BROADCAST
ergibt sich für 2006 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für
2008 in Höhe von [B.u.G.] %. Alle Wettbewerber haben im Betrachtungszeitraum einen
Marktanteil von jeweils unter [B.u.G.] % inne.
Für 2006 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Außenabsätzen (Anzahl
der Sendeanlagen) – in Höhe von [B.u.G.], für 2007 in Höhe von [B.u.G.] und für 2008 in
Höhe von [B.u.G.]. Für MEDIA BROADCAST ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume
jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % 310 . Auch hier ist eine
Schätzung in Analogie zur Marktanteilsberechnung nach Umsätzen vorzunehmen.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung dieser Schätzung – ein erhöhtes Marktvo-
lumen – gemessen in Außenabsätzen (Sendeanlagen) – für 2006 in Höhe von [B.u.G.], für
2007 in Höhe von [B.u.G.] und für 2008 in Höhe von [B.u.G.]. Für MEDIA BROADCAST
ergibt sich für 2006 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für
2008 in Höhe von [B.u.G.] %. Alle Wettbewerber haben im Betrachtungszeitraum einen
Marktanteil von jeweils unter [B.u.G.] % inne.
Es zeigt sich, dass MEDIA BROADCAST im Betrachtungszeitraum über einen konstant ho-
hen Marktanteil – sowohl gemessen in Außenumsätzen als auch Außenabsätzen – jenseits
von [B.u.G.] % verfügt. Dieser relative Marktanteil zeigt, dass MEDIA BROADCAST noch
über eine bedeutende Marktstellung verfügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert.
Sowohl die absolute Höhe der Marktanteile als auch die relativen Marktanteile im Betrach-
tungszeitraum sprechen bereits für das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht. Diese auch
über die Jahre stabilen Marktanteile oberhalb [B.u.G.] % sind nämlich Ausdruck einer Markt-
stellung, die weder von (potenziellen) Wettbewerbern noch von der Lieferanten- oder Nach-
fragerseite gefährdet ist. Nichtsdestotrotz sind die übrigen Kriterien der Leitlinien dahinge-
hend zu untersuchen, ob diese möglicherweise gegen das Vorliegen von beträchtlicher
Marktmacht sprechen.
2. Marktzutrittsschranken
Der Markt zeichnet sich durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Bedeutende (poten-
zielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen, nämlich die Lan-
desrundfunkanstalten in den alten Bundesländern, erstellen die Leistungen in eigener Regie.
Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen zu einem Gutteil über Verträge an MEDIA
BROADCAST gebunden. Dabei verfügt MEDIA BROADCAST über die entsprechenden
Senderausrüstungen sowie die entsprechenden Frequenzzuteilungen.
Wie zudem auch in Kapitel I.I.3. bereits ausgeführt, sind somit beträchtliche, anhaltende
strukturelle oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gegeben, die für das Vorliegen
von beträchtlicher Marktmacht der MEDIA BROADCAST sprechen.
310
Die Prozentangaben hier wie im Folgenden sind mathematisch gerundet.
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3. Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb
In Kapitel I.II.3. wurde umfassend dargestellt, dass tatsächlicher und potenzieller Wettbe-
werb in diesem Markt nicht bzw. kaum zum Tragen kommt. So spricht dieses Kriterium eben-
falls für das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht der MEDIA BROADCAST.
4. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Hierbei handelt es sich nicht um eine Nachfragemacht im eigentlichen Sinn, bei dem ein ein-
zelner Nachfrager so hohe Nachfragemarktanteile auf sich vereint, dass es selbst einem
marktanteilsstarken Anbieter nicht mehr möglich ist, gegenüber diesem Nachfrager Markt-
macht auszuüben, insbesondere dann, wenn dieser die Möglichkeit hat, strategisch einzu-
kaufen.
Allerdings können die Endkunden insgesamt eine gewisse Nachfragemacht haben, sofern
sie nicht auf einen Anbieter angewiesen sind, sondern den Anbieter ggf. ohne Probleme
wechseln können. Der Ausübung von Marktmacht, die z. B. in überhöhten Preisen ihren Nie-
derschlag finden kann, können sie dadurch begegnen, dass sie – ganz oder zeitweilig – zu
anderen Anbietern wechseln. Wird dieses Angebot wahrgenommen, verliert das marktan-
teilsstarke Unternehmen Marktanteile und wird entsprechend reagieren müssen. Anders als
Unternehmen mit hohen Nachfragemarktanteilen, bei denen ein einzelnes Unternehmen
durch Ausüben seiner Nachfragemacht ggf. sogar den Preis mitbestimmen kann, hat der
einzelne Endkunde als Preisnehmer i. d. R. gerade nicht die Möglichkeit, den Preis selbst zu
beeinflussen.
Auf dem hier relevanten Markt besteht auch keine gegengewichtige Nachfragemacht. Die
Nachfragerseite ist zersplittert und weist eine Vielzahl von Inhalteanbietern kleinerer und
mittlerer Größe auf. 311 Aufgrund der geringen Zahl von Frequenzneuzuteilungen sind jeden-
falls für die nächsten beiden Jahre keine entscheidenden Änderungen in diesem Bereich zu
erwarten. Aufgrund der vom Telekommunikationsgesetz anvisierten Abschaltung der analo-
gen Infrastruktur bis spätestens 2015 scheinen ansonsten kaum Unternehmen bereit zu sein,
in den vorliegenden Markt zu investieren. 312
5. Weitere Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kon-
trolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur, die vertikale Integration, der leichte oder
privilegierte Zugang zu Kapitalmärkten bzw. die finanziellen Ressourcen, die Gesamtgröße
des Unternehmens, technologische Vorteile oder Überlegenheit oder Kostenersparnisse auf-
grund von Größen- oder Verbundvorteilen, fehlende oder geringe ausgleichende Nachfra-
gemacht und schließlich die Produktdifferenzierung über die bereits genannten Gesichts-
punkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer be-
trächtlichen Marktmacht der MEDIA BROADCAST auf dem hier untersuchten Markt sein
könnten.
6. Gesamtschau und Ergebnis
Die Gesamtschau zeigt, dass auf dem hier betrachteten Markt für die „Bereitstellung von
terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber
311
Vgl. dazu Abschnitt B.III. – Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft.
312
Dies gilt auch für ein Datum nach 2015, vgl. hierzu Ausführungen im Abschnitt I.III.3.
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Inhalteanbietern“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Absatz. 1 Satz 1 TKG
herrscht. Die MEDIA BROADCAST verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Markt-
macht. Sie nimmt eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirt-
schaftlich starke Stellung, die es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
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K. Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Das Unternehmen
MEDIA BROADCAST GmbH, Joseph-Schumpeter-Allee 17, 53227 Bonn
und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf dem nachfolgend
genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Markt im Sinne des
§ 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
Nationaler Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.
Kindler Kurth Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-09/005
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L. Anhänge
I. Übersicht der Ergebnisse der Auswertung
(enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
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