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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   werb der Infrastrukturanbieter um Endkunden statt. Da für die Endkunden die Infrastrukturen
   (Kabel, Satellit, DVB-T, IPTV, Multimediaanschlüsse) in Qualität und Leistungsspektrum im
   Wesentlichen gleichwertig seien, komme es in diesem Wettbewerb maßgeblich auf die über-
   tragenen Inhalte an. Die Betreiber der Übertragungswege seien insofern auf die Programm-
   veranstalter angewiesen. Der Markt für Einspeiseleistungen sei daher gemeinsam mit dem
   Markt für Inhalte zu betrachten. Dies wirke sich auf die Einspeiseverhandlungen aus. Wie die
   Europäische Kommission bereits anerkannt habe, handele es sich dabei um zweiseitige
   Verhandlungen. Neben den Einspeisegebühren würden dabei auch die Preise für die Inhalte
   verhandelt.

   Bereits in der Vergangenheit seien die Einspeisungsverträge und die an die Programmver-
   anstalter zu zahlende Vergütung für die Sendung von Inhalten zwischen Programmanbietern
   und Kabelnetzbetreibern hochgradig kontrovers verhandelt worden. Diese Interessensge-
   gensätze hätten sich seither noch verstärkt. So nutzten Programmveranstalter wiederholt
   und kontinuierlich ihre rechtlich privilegierte Koordination in Verwertungsgesellschaften und
   die daraus folgende Machtstellung, um über die Lizenzbedingungen der Urheberrechte das
   Marktverhalten der Kabelnetzbetreiber bei der Einspeisung zu steuern.

   Darüber hinaus hätten die Programmveranstalter ihre jeweils unterschiedlichen Vorgaben
   zur technischen Beschaffenheit des von [B.u.G.] einzuspeisenden Signalstroms durchsetzen
   können. Dies zeige ebenfalls die Verhandlungsmacht der Programmveranstalter, die sich
   aus ihrer Stellung als Inhalteanbieter ergebe. Ein weiteres Beispiel sei die Weigerung der
   Sender [B.u.G.], die geplante Verbreitung von HDTV infrastrukturneutral zu implementieren
   und die hierfür zusätzlich erforderliche Transportkapazität im Kabel gegen ein angemesse-
   nes Entgelt zu buchen.

   Laut Auffassung von [B.u.G.] bestehe eine entgegengerichte Nachfragemacht hinsichtlich
   kleinerer Kabelnetzbetreiber. Man sehe sich insbesondere hinsichtlich der digitalen Einspei-
   sung von Rundfunkprogrammen einer entgegengerichteten – die Angebotsmacht der Kabel-
   netzbetreiber überragenden – Nachfragemacht der Rundfunkveranstalter und deren Verwer-
   tungsgesellschaften ausgesetzt.

   [B.u.G.] trägt vor, dass aus Sicht der Programmveranstalter die Einspeisung in integrierte
   NE 3-/NE 4-Netze alternativer Kabelnetzbetreiber verzichtbar sei. Man sähe sich einer er-
   heblichen Nachfragemacht der Programmveranstalter gegenüber. Dies zeige sich darin,
   dass gegenüber den öffentlich-rechtlichen und den großen privaten Programmveranstaltern
   keine Einspeiseentgelte durchsetzbar gewesen seien.

   [B.u.G.] führt aus, dass es sich einer erheblichen Nachfragemacht der Sendeunternehmen
   ausgesetzt sehe. So hätten insbesondere die öffentlich-rechtlichen und die großen privaten
   Programmveranstalter aufgrund ihrer Zuschaueranteile eine starke Verhandlungsmacht, da
   diese Sender von den Zuschauern als wichtiger Bestandteil des über das Kabel bezogenen
   Programmangebots nachgefragt würden. Ferner werde in diesem Zusammenhang auch auf
   die „Must-Carry“ Verpflichtung verwiesen. So bündelten beispielsweise die [B.u.G.] ihre
   Nachfragemacht dahingehend, dass sie individuelle Vertragsverhandlungen verweigerten
   und einen Vertragsabschluss auf Basis eines Gesamtvertrages verhandelten. Zudem be-
   stünden sie darauf, dass ihre Programme unverschlüsselt durch die Kabelnetze geleitet wer-
   den, obgleich dies eine Schwarznutzung ermögliche. So sei beispielhaft der Programmver-
   anstalter [B.u.G.] nicht bereit, für die Verbreitung des Programms im HDTV-Format einen
   Einspeisevertrag abzuschließen, da [B.u.G.] eine kostenlose Verbreitung – wie von [B.u.G.]
   gefordert – nicht ermögliche.




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         i.            Abgeleitete Nachfragemacht

         [B.u.G.] trägt in diesem Zusammenhang vor, dass bei der Ausschreibung von Gestattungs-
         verträgen die Fähigkeit zum Triple-Play nur eine untergeordnete Rolle spiele, da Unterneh-
         men der Wohnungswirtschaft lediglich die Versorgung ihrer Bewohner mit Rundfunk sicher-
         stellen wollten.

         [B.u.G.] führt aus, dass die Substitutionsmöglichkeiten für Endkunden (unmittelbar bzw. für
         die Wohnungswirtschaft), über das Kabelnetz erbrachte Fernseh- und Hörfunkübertragungs-
         leistungen zu ersetzen, heute durch reale Konvergenz über alle alternativen Infrastrukturen
         (TK- bzw. Breitbandnetze, Satellitenversorgung, DVB-T, andere Kabelnetze) bestünden. Die
         Komplementaritätsthese sei im Hinblick auf die Einspeisung überholt. Dies zeige u. a. bereits
         die Zweitgerätenutzung über andere Empfangswege (z. B. Breitband, 100 % SAT- und 90 %
         DVB-T Abdeckung).

         [B.u.G.] hingegen gibt an, dass für Endkunden keine Substitutionsmöglichkeit bestehe, die
         der Kabel-TV-Versorgung wirtschaftlich und vom Leistungsumfang her vergleichbar sei. Eine
         Versorgung über Satellit sei möglich, aber in der Vielfalt, wie sie das Kabelnetz biete, nur mit
         großem Aufwand zu gewährleisten.

         Laut Auffassung von [B.u.G.] könnten Einzelkunden jederzeit den Empfangsweg wechseln.
         Die Wohnungswirtschaft nutze zum einen SMATV-Anlagen und zum anderen Sat-ZF-Anla-
         gen bei der reinen Versorgung mit Rundfunksignalen.

         j.            Regulierungsbedürftigkeit

         [B.u.G.] ist der Ansicht, dass die Regulierungsbedürftigkeit des Marktes insgesamt kritisch
         zu hinterfragen sei. Diese Sichtweise begründe sich u. a. auch aus folgenden Faktoren, die
         einer von [B.u.G.] im Auftrag von [B.u.G.] erstellten Studie zum Thema [B.u.G.] zu entneh-
         men seien: Die Digitalisierung schaffe mehr Kapazitäten, die mit Inhalten gefüllt werden
         müssten. IPTV gewinne als Verbreitungsweg zunehmend an Bedeutung. Inhalteanbieter
         gewännen aufgrund der zunehmenden Kapazität und der zunehmenden Konkurrenz der
         Verbreitungswege an Marktmacht gegenüber den Betreibern von Übertragungswegen.

         Laut der Auffassung von [B.u.G.] bestehe kein Bedürfnis zu einer sektorspezifischen Regu-
         lierung. Die Erforderlichkeit müsse – unter Bezugnahme auf den Zielekatalog des § 2 Abs. 2
         TKG – besonders begründet werden. Reale Marktprobleme, die zu einer Korrektur durch
         behördliches Einschreiten führen könnten, habe es nicht gegeben. Es bestünden keine An-
         haltspunkte für regulierungsbedürftige Wettbewerbsprobleme, die ohne Regulierung auf den
         Einspeisemärkten für Fernsehen bzw. Hörfunk zu erwarten wären. Zudem gäbe es auch kei-
         ne Anhaltspunkte für Wettbewerbsbehinderungen im Falle unterbleibender Regulierung.
         Weiterhin existierten keine relevanten Marktzutrittsschranken, jedenfalls sei eine ausrei-
         chende Marktgegenmacht vorhanden, die – ggf. in Verbindung mit dem allgemeinen kartell-
         rechtlichen Diskriminierungsverbot und auch dem Rundfunkrecht – Marktmachtmissbrauch
         hinreichend ausschließe.

         [B.u.G.] führt aus, dass die drei großen Regionalgesellschaften jeweils über eine Monopol-
         stellung verfügten. Für den Fall einer Beendigung der Regulierung sei damit zu rechnen,
         dass die Regionalgesellschaften von den Programmveranstaltern u. a. missbräuchliche Ent-
         gelte erheben würden.

         [B.u.G.] trägt vor, dass bereits aufgrund der starken Nachfragemacht und dem Infrastruktur-
         wettbewerb keine Regulierungsbedürftigkeit bestünde. Eine Regulierung für die Verbreitung
         und Vermarktung von Pay-TV-Programmen bestehe ohnehin nicht. Ferner habe die Kom-

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   mission zutreffend festgestellt, dass der hier relevante Markt nicht mehr regulierungsbedürf-
   tig sei, da das 2. Kriterium nicht mehr erfüllt sei, weil diverse Übertragungsmedien aufgrund
   der Digitalisierung parallel genutzt werden könnten. Dies habe bei den Kabelnetzbetreibern
   zu einem massiven Kundenrückgang geführt. Zudem sei das Interesse der Öffentlichkeit an
   der Versorgung mit Programminhalten schon hinreichend durch die jeweiligen „Must-Carry“
   Vorschriften gewahrt. Dadurch sei auch der grundsätzliche Zugang der Programmveranstal-
   ter zu der Infrastruktur gewährleistet.

   2.      Nachfragerbefragung

   a.      Austauschbarkeit verschiedener Übertragungswege

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Übertragungswege Terrestrik, Kabel, Satellit und
   XDSL-Netze jeweils einen separaten sachlichen Markt darstellten, da die Übertragungswege
   nur sehr begrenzt austauschbar seien. Eingeschränkt sei die Austauschbarkeit der Verbrei-
   tungswege insbesondere zwischen Satellit und Breitbandkabel. Die zwischen Wohnungs-
   wirtschaft und Mietern geschlossenen Mietverträge bänden den Endkunden gerade in städti-
   schen Gebieten häufig an die Signalzuführung über Kabel. Eine neue, breitbandige Tele-
   kommunikationsinfrastruktur könnte, insbesondere im Wettbewerb mit Kabelnetzbetreibern,
   für Konkurrenz und somit für Belebung sorgen. Derzeit bilde IP-TV wegen geringer techni-
   scher Reichweite in Deutschland jedoch noch keinen relevanten Verbreitungsweg ab. Unter
   dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit der Übertragungswege seien Pay- und Free-TV
   nicht unterschiedlich zu bewerten.

   Der [B.u.G.]. (im Folgenden: [B.u.G.]) legt dar, dass die Übertragungswege Breitbandkabel-
   netze, Satellit und Terrestrik über unterschiedliche Eigenschaften verfügten und daher bei
   einer zentralen Medienversorgung eines oder mehrerer Wohngebäude nicht austauschbar
   seien. Eine terrestrische Versorgung sei weder in quantitativer (z. B. Zahl der Programme)
   noch in qualitativer Hinsicht (fehlende Hörfunksender, keine oder wenige Pay-TV-Sender,
   kein Triple-Play, geringere Übertragungsraten) mit den anderen Infrastrukturen vergleichbar.
   Trotz einer vielfach vergleichbaren quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit der bei-
   den Infrastrukturen Breitbandkabel und Satelliten bei der Signalzuführung sei auch hier mit
   Ausnahme der Ein- und Zweifamilienhäuser keine Austauschbarkeit gegeben.

   [B.u.G.] trägt vor, dass die Übertragungswege Breitbandkabelnetze, Satellit und Terrestrik
   für die Einspeisung von Rundfunksignalen hinsichtlich ihrer jeweiligen Eigenschaften, Ver-
   wendungszwecke, Preislagen nicht gegeneinander austauschbar seien. Das Gleiche gelte
   für die Übertragung über DSL-Netze. Zwar möge es den Haushalten grundsätzlich möglich
   sein, den Übertragungsweg zu wechseln oder mehrere Übertragungswege gleichzeitig zu
   nutzen. Für die Abgrenzung sei dies irrelevant, da die Haushalte auf dem hier relevanten
   Markt nicht als Nachfrager tätig seien. Die fehlende Substituierbarkeit ergebe sich daraus,
   dass die Fernsehhaushalte fast ausnahmslos über einen einzigen Übertragungsweg erreich-
   bar seien. Den Haushalten stünden für einen Wechsel des Übertragungsweges häufig tat-
   sächliche Hindernisse (fehlender Satelliten- oder Kabelempfang; Mietverträge, Gestattungs-
   verträge usw.) entgegen. Stelle man auf die nicht maßgebliche Sicht der Infrastrukturanbieter
   ab, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Diese seien nicht in der Lage kurz- und mittelfristig
   ihr Angebot derart umzustellen, dass sie den Nachfragern einen anderen Übertragungsweg
   anbieten könnten (fehlende Angebotsumstellungsflexibilität).

   Nach Ansicht von [B.u.G.] ist der Übertragungsweg Breitbandkabelnetze weder durch die
   Übertragungswege Satellit noch durch Terrestrik oder IPTV über DSL substituierbar. Die
   Kabelhaushalte könnten über Satellit nicht erreicht werden, da diese Haushalte regelmäßig
   nur über ein einziges Empfangssystem verfügten. DVB-T sei aus Sicht eines Free-TV-
   Programmveranstalters keine ernstzunehmende Alternative zum Breitbandkabelnetz.
   Schließlich werde DVB-T in einer zukünftigen interaktiven Welt durch den fehlenden Rück-

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         kanal als Verbreitungsweg noch stärker in Rückstand geraten. IPTV werde bis 2012 nur ins-
         gesamt maximal einen mit DVB-T vergleichbaren Marktanteil erzielen können, das heißt
         deutlich weniger als 10 % der Haushalte erreichen. Die Breitbandkabelnetzbetreiber hätten
         daher Zeit, ihre Netze technologisch nachzurüsten, um die Produktvorteile von IPTV aus-
         zugleichen und ihr Geschäft gegen Wettbewerb durch IPTV-Anbieter abzuschirmen.

         [B.u.G.] führt aus, dass eine Austauschbarkeit der verschiedenen Übertragungswege nicht
         gegeben sei. Die Nachfrage nach Einspeiseleistungen in Breitbandkabelnetze erfolge kom-
         plementär zu den anderen Medien, da [B.u.G.] auf eine möglichst 100-ige Reichweite ange-
         wiesen sei. Eine Austauschbarkeit mit dem Übertragungsweg Satellit bestehe u. a. aus
         rechtlichen und technischen Gründen nicht. Zudem bestehe weder eine Austauschbarkeit mit
         dem Übertragungsweg Terrestrik noch mit breitbandigen Telekommunikationsnetzen (IP-
         TV). Terrestrik habe nicht ausreichend Übertragungskapazitäten, um Pay-TV-Pakete zu
         vermarkten. IP-TV sei derzeit noch in zu geringem Maße verbreitet, um als ein Substitut zu
         gelten.

         Der [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die sachliche Marktabgrenzung im Verhältnis zur letz-
         ten Marktanalyse unverändert vorzunehmen sei. Der entscheidende Punkt für einen nicht
         vorliegenden Wettbewerb liege in der Nichtaustauschbarkeit der Märkte. Folglich sei darauf
         abzustellen, inwieweit Programmanbieter, die die Kabelfernsehhaushalte auf dem sachlich
         und räumlich relevanten Markt erreichen möchten, bereit und in der Lage seien, auf andere
         Dienstleistungen auszuweichen, die denselben Erfolg gewährleisten. Ein vollständiger
         Wechsel des Rundfunkanbieters auf die Übertragungstechnik via Satellit wäre schon mit
         Blick auf die Erreichbarkeit der Haushalte nicht möglich, da z. B. bauordnungsrechtliche Vor-
         gaben die Installation einer Satellitenantenne unmöglich machen könnten. Da die Haushalte
         in der Regel nicht über einen alternativen Empfang von Kabel, Satellit und Terrestrik verfüg-
         ten, müsse der Markt für Rundfunkübertragungsdienste in unterschiedliche Teilmärkte unter-
         teilt werden, in denen der Netzbetreiber jeweils marktbeherrschend sei. Der Bereich der
         breitbandigen Telekommunikationsinfrastruktur habe dabei allenfalls perspektivische, jedoch
         noch keine praktische Relevanz, da er konstant in den letzten drei Jahren an den Übertra-
         gungswegen mit unter [B.u.G.] % Marktanteil aufgeführt werde.

         b.            Austauschbarkeit Fernseh- und Hörfunksignale

         Der [B.u.G.] führt aus, dass die Einspeisung von Hörfunk- und Fernsehsignalen nicht ver-
         gleichbar sei, da die Signale nicht gegeneinander austauschbar seien. Die Verhandlungen
         zur Einspeisung führe man – zumindest für den privaten Rundfunk – getrennt, da es sich in
         aller Regel um unterschiedliche Anbieter handele. Die Verhandlungen der Einspeisung der
         analogen Programmsignale privater Hörfunkanbieter seien im Wege von Rahmenvereinba-
         rungen durch den [B.u.G.] geführt worden, in den anderen Bereichen (TV) hätten die jeweili-
         gen Anbieter separat verhandelt. Verhandlungen zur Einspeisung von digitalen Hörfunksig-
         nalen seien für den Großteil der derzeit analog verbreiteten Hörfunkprogramme noch nicht
         geführt worden.

         c.            Technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen als Teil des
                       Einspeisemarktes

         [B.u.G.] merkt an, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen
         grundsätzlich jeweils als vom Einspeisemarkt getrennte Märkte zu betrachten seien. Ver-
         schlüsselungsdienstleistungen böten unterschiedliche Dienstleister an.

         Der [B.u.G.] führt aus, dass technische Plattformen, Übertragungsverfahren und digitale
         Endgeräte – wie es leider vielfach der Fall ist – keine Infrastruktur diskriminieren dürften, um
         den intermodalen Wettbewerb bei der Einspeisung nicht zu behindern.


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   [B.u.G.] legt dar, dass eine Berücksichtigung der technischen Plattformen notwendig sei,
   auch wenn sie nicht Teil der Einspeisemärkte sein dürften. Sobald diese Plattformen zwi-
   schen einem Sender und der nachgelagerten Infrastruktur lägen, sei es auch ein Engpass-
   faktor, an dem man nicht vorbeikomme, ohne den Verlust der angeschlossenen Haushalte in
   Kauf nehmen zu müssen.

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistun-
   gen nicht Teil der Einspeisemärkte und diesen auch nicht zuzurechnen seien. Die Transport-
   leistung des Einspeisemarktes sei unabhängig davon, ob und vor allem wer Leistungen einer
   technischen Plattform anböte. Es sei durchaus denkbar, dass die Leistung einer technischen
   Plattform innerhalb eines Kabelnetzes von einem oder mehreren Dritten wahrgenommen
   werde, so dass ein Wettbewerb innerhalb des durch Gebietsmonopole charakterisierten Ein-
   speisemarktes der technischen Plattformen stattfinden könne. Für [B.u.G.] sei das einzelne
   Angebot und die einzelne Nachfrage der (entbündelten) Leistungen und somit das Potenzial
   eines Restwettbewerbs im Bereich der Regionalgesellschaften von großer Bedeutung. Ei-
   nem Programmveranstalter müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, zu wählen, ob er die
   Dienstleistungen einer technischen Plattform selbst, durch einen weiteren Anbieter oder im
   Bündel durch den Netzbetreiber erbringen lassen wolle.

   [B.u.G.] führt aus, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen je-
   weils als vom Einspeisemarkt getrennte Märkte zu betrachten seien. Dennoch sollten diese
   Merkmale im Rahmen der Marktstärke der Kabelnetzbetreiber berücksichtigt werden, da die-
   se erhebliche Kosten für [B.u.G.] verursachten.

   Der [B.u.G.] ist der Ansicht, dass jegliche Form eines (potenziellen) Restwettbewerbs im
   Markt für technische Dienstleistungen aus Sicht der Programmveranstalter und Telemedien-
   anbieter zu begrüßen sei. Der [B.u.G.] habe sich in den Fusionskontrollverfahren gegen eine
   Zuordnung technischer Dienstleistungen zum Einspeisemarkt gewandt. Den Programmver-
   anstaltern müsse es möglich bleiben, entweder die technischen Dienstleistungen aus einer
   Hand zu beziehen oder diese selbst zu erbringen bzw. bei einem weiteren Dritten nachzufra-
   gen. Letztlich bedeute dies aber nicht, dass der Markt für technische Dienstleistungen und
   dessen Auswirkungen auf den Einspeisemarkt von der Bundesnetzagentur unberücksichtigt
   bleiben solle – insbesondere nicht, wenn durch die (zwangsweise) Vornahme der techni-
   schen Dienstleistungen ein „Bottleneck“ beim jeweiligen Netzbetreiber entstünde.

   d.      Behinderungsstrategien

   [B.u.G.] trägt vor, dass mit der Abschaltung marktanteilsschwacher Programme durch die
   NE 3-Betreiber gedroht werde, um in den Vertragsverhandlungen mit den Sendern einseitig
   für die Kabelnetzbetreiber günstige Konditionen zu erzielen. Das Drohpotenzial dieser Stra-
   tegie wirke nicht nur gegenüber Nischensendern mit geringen Zuschaueranteilen, sondern
   auch gegenüber großen Sendergruppen. Dort greife eine solche Verhandlungsstrategie dann
   bei Sendern wie [B.u.G.]. Eine vergleichbare Strategie stelle die Verbindung der Verhand-
   lung der Verträge für Free-TV und Pay-TV dar.

   [B.u.G.] führt aus, dass insbesondere im Einspeisemarkt die Behinderungsstrategie in der
   Androhung der Nicht-Einspeisung bestehe. Ein Veranstalter habe - mangels Durchleitungs-
   wettbewerbs - lediglich die Wahl zwischen Einspeisung und Nichteinspeisung in der betref-
   fenden Region und die Folgen einer Nichteinspeisung würden einen Veranstalter ungleich
   härter treffen als den Kabelnetzbetreiber. Des Weiteren habe der Netzbetreiber diverse Be-
   hinderungsstrategien bei den Leistungen im Einspeisemarkt. Beispielsweise zu nennen wä-
   ren hier die technischen Parameter der Weitersendung, die Wahl der Kanalplätze, die Art
   sowie der Ort der Signalübergabe, die mangelnde Akzeptanz der Unterschiede zwischen
   digitalen und analogen Programmen. Darüber hinaus bestünde eine Behinderungsstrategie


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         in der zwangsweisen Bündelung von Ver- und Entschlüsselung von Programmsignalen so-
         wie den Dienstleistungen der technischen Plattformen.

         Der [B.u.G.] ist der Auffassung, dass im Bereich des Breitbandkabels Vorgehensweisen be-
         stünden, die auf die Alleinstellung der Netzbetreiber in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet
         zurückzuführen seien. Dies betreffe u. a. die Fragen der Einspeiseentgelte/„Basiszahlungen“
         und Freistellungserklärungen durch die Sendeunternehmen bei gleichzeitigem Verzicht auf
         eigene Urheberrechtsentgelte unter Androhung von Nichtverbreitung. Des Weiteren nutzten
         die Kabelnetzbetreiber den ihnen in den Landesmediengesetzen eingeräumten größeren
         Spielraum bei der Kabelbelegung dazu, ihre geschäftlichen Interessen durch Einsatz einsei-
         tiger, vorformulierter Musterverträge durchzusetzen. Wenn ein Sender diese Bedingungen
         nicht akzeptiere, werde vielfach offen mit dem Verlust des Kabelplatzes gedroht.

         Mit Blick auf die Urheberrechte sei verstärkt zu beobachten, dass sich dieser Punkt in den
         Einspeiseverhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern zu einem wesentlichen Kernpunkt
         entwickele. Aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung seien die Kabelnetzbetreiber gegenüber
         den betroffenen TV-Sendern in der Lage, die Frage der urheberrechtlichen Vergütung zum
         Gegenstand von umfangreichen Verzichts- und Freistellungsklauseln zu machen.

         e.            Wettbewerbsverhältnisse

         [B.u.G.], [B.u.G.] sowie [B.u.G.] sind der Auffassung, dass die jeweiligen Anbieter ein Ge-
         bietsmonopol besäßen und über eine entsprechende marktmächtige Stellung verfügten.

         Der [B.u.G.] vertritt die Ansicht, dass der Einspeisemarkt von wenigen starken überregiona-
         len Sendeunternehmen einerseits und von teilweise überregional tätigen großen Kabelnetz-
         unternehmen der Ebene 3 beherrscht werde. Beiden Gruppen gelänge es zunehmend Ge-
         schäftsmodelle einseitig zulasten unabhängiger Kabelnetzbetreiber sowie Wohnungsunter-
         nehmen und damit letztlich zum Nachteil von Endkunden bzw. Mietern durchzusetzen (z. B.
         im Bereich des digitalen Free-TV und des digitalen Pay-TV).

         [B.u.G.] führt aus, dass auf dem Einspeisemarkt der einzelnen Regionalgesellschaften kein
         Wettbewerb bestünde, da weder der Programmanbieter noch der Kabelkunde echte Substi-
         tutionsmöglichkeiten habe. Auch ein potenzieller Wettbewerb auf dem Markt der Ver- und
         Entschlüsselung im Gebiet der Kabelnetzbetreiber werde durch eine zwangsweise Bünde-
         lung dieser Dienstleistungen mit dem Einspeisemarkt im Keim erstickt.

         Der [B.u.G.] trägt vor, dass im Bereich der Rundfunkübertragungsdienste kein Wettbewerb
         auf Seiten der Anbieter bestünde. Auch die mittel- bis langfristige Prognose bezüglich der zu
         erwartenden wettbewerblichen Verhältnisse könne damit nicht positiv ausfallen.

         f.            Entgegengerichtete Nachfragemacht

         [B.u.G.] führt aus, dass es bei der Verbreitung via DVB-T einen „Must-Carry“ Status habe.
         Ansonsten habe [B.u.G.] keine disziplinierende Nachfragemacht.

         Der [B.u.G.] ist der Ansicht, dass die Wohnungsunternehmen gegenüber den Anbietern von
         Einspeiseleistungen über keine entgegengerichtete Nachfragemacht verfügten. Dies ergebe
         sich u. a aus dem Umstand, dass es Wohnungsunternehmen und kleineren Kabelnetzbetrei-
         bern, die ebenfalls Einspeisung anbieten, nicht gelänge, gegenüber den privaten Programm-
         veranstaltern Einspeiseentgelte durchzusetzen.

         [B.u.G.] weist daraufhin, dass es nicht in der Lage sei, den monopolistisch strukturierten
         Infrastrukturanbietern wirksame disziplinierende Nachfragemacht entgegenzusetzen. Die
         Drohung der Verweigerung der Einspeisung eines reichweitenstarken Senders greife gegen-

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   über einem Monopolisten nicht. Die Umsetzung dieser Drohung ginge mit einem Umsatzver-
   lust bei den Werbeeinnahmen daher, der den Vorteil der Drohung der Einspeiseverweige-
   rung um ein Vielfaches übersteige.

   [B.u.G.] führt aus, dass kaum Nachfragemacht gegeben sei, da ein Programmveranstalter
   mangels Durchleitungswettbewerbs und aufgrund der zwangsweisen Bündelungen mit Leis-
   tungen lediglich die Wahl zwischen Einspeisung und Nichteinspeisung in der betreffenden
   Region habe.

   [B.u.G.] trägt vor, dass es über keine entgegengerichtete Nachfragemacht verfüge, da es
   medienrechtlich an der Verbreitung und am Zugang zum Kabelnetz nicht geschützt sei.

   Der [B.u.G.] trägt vor, dass die privaten TV-Sender mit Ausnahme von lediglich zwei Sen-
   dern keine medienrechtliche Absicherung („Must-Carry“) genießen würden, somit könne von
   einer entgegengerichteten Marktmacht nicht die Rede sein. Im Bereich des Hörfunks sei zu-
   dem zu ergänzen, dass im Rahmen der vorletzten Novelle des Rundfunkstaatsvertrages
   (RStV) die medienrechtliche Absicherung des Hörfunks weiter zurückgegangen sei, da kei-
   nem privaten Hörfunksender eine unmittelbare Absicherung durch den RStV zukomme. Der
   [B.u.G.] teile daher nicht die Festlegungen der bisherigen Marktanalyse, die zu unterschied-
   lichen Ergebnissen bei der Feststellung beträchtlicher Marktmacht im Kabel auf den Netz-
   ebenen 3 und 4 gelangt sei.

   g.      Abgeleitete Nachfragemacht

   [B.u.G.] führt aus, dass sich derzeit als Substitutionsmöglichkeiten für den Kabelempfang
   auf Endkundenseite theoretisch vornehmlich IP-TV oder Satellit anböte. Allerdings sei die
   tatsächliche Möglichkeit oder auch nur der Anreiz zum Wechsel beim Endkunden als nur
   sehr gering einzustufen (langfristige Verträge, mietrechtliche Hindernisse für Satellitenschüs-
   sel).

   [B.u.G.] trägt vor, dass selbst ein tatsächlicher Anbieterwechsel auf der Ebene der Endkun-
   den nicht die Position der Sendeunternehmen gegenüber den Infrastrukturanbietern stärke.
   Der Sender bliebe selbst bei erheblichen Kundenverlusten solange auf einen Infrastruktur-
   anbieter angewiesen, wie er werberelevante Zielgruppen beliefere.

   [B.u.G.] ist der Ansicht, dass insbesondere bei Endkunden in angemietetem Wohnraum
   kaum Substitutionsmöglichkeiten bestünden, da in Wohnungsmietverträgen von Endkunden
   oft die Gebühren für Kabelanschlüsse enthalten seien. Kabelanschlüsse seien selten einzeln
   kündbar und mögliche zusätzliche Individualverträge mit alternativen Anbietern (z. B. IPTV)
   würden für Mieter zusätzliche Kosten bedeuten, ohne dass die Kosten des Erstanschlusses
   entfielen.

   Nach Auffassung des [B.u.G.] ist eine ausgleichende Nachfragemacht auf der Vorleistungs-
   ebene nicht zu beobachten.

   h.      Sonstige Aspekte der Marktmacht

   Sowohl die Programmveranstalter [B.u.G.], [B.u.G.], [B.u.G.], [B.u.G.] als auch der [B.u.G.]
   sind der Auffassung, dass der Grad der vertikalen Integration bei der Bestimmung von Markt-
   macht berücksichtigt werden sollte, da die Kabelnetzbetreiber auf dem nachgelagerten Markt
   in unmittelbaren Wettbewerb zu den Programmveranstaltern stünden. Diese Stellung berge
   ein erhebliches Diskriminierungspotenzial der Netzbetreiber gerade im Fall von Kapazitäts-
   engpässen. Hier sei ein zentraler Punkt der derzeitigen Marktmacht der lokalen Kabelnetz-
   monopole, dass die unterschiedlichen Dienstleistungen eines Netzbetreibers, nämlich der
   Transport (Einspeisemarkt), die Ver- und Entschlüsselung von Angeboten (Markt für digitale

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         Plattformen) und die Vermarktung von Endkundenprodukten nicht getrennt, sondern nur
         (zwangsweise) gebündelt angeboten würden (vertikale Integration).

         i.            Regulierungsbedürftigkeit

         [B.u.G.] trägt vor, dass nach wie vor die Notwendigkeit für eine Regulierung der analogen
         Kabelressourcen bestünde. Durch die Digitalisierung und die erweitere Nutzung der Netze
         würden die analogen Ressourcen in Zukunft immer knapper werden. In erster Linie treffe die-
         se Entwicklung Spartenanbieter, denen durch eine mögliche Abschmelzung der analogen
         Kanäle ein erheblicher Reichweitenverlust und damit verbunden ein massiver Wettbewerbs-
         nachteil im deutschen Fernsehwerbemarkt drohe. Aufgrund ihrer Monopolstellung hätten die
         Kabelnetzbetreiber einen Anreiz, die Preise für die Einspeisung in die bereits voll amortisier-
         ten (analogen) Netze im Falle der Verknappung weiter zu erhöhen.

         [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Rundfunkveranstalter sich auf allen maßgeblichen
         Übertragungswegen jeweils monopolistischen Netzbetreibern gegenüber sähen. Diese leg-
         ten im Ergebnis fest, welche Programme zu welchen Konditionen eingespeist würden. An
         dieser Situation werde auch die Digitalisierung nichts ändern, da eine flächendeckende Er-
         reichbarkeit für die privaten Rundfunkveranstalter unverzichtbar sei und bleibe. Des Weiteren
         werde die Rolle der Kabelnetzbetreiber noch dadurch an Bedeutung gewinnen, dass sie
         durch die Auswahl und den Einsatz von Verschlüsselungssystemen den Zugang zum Zu-
         schauer kontrollieren und den Programmveranstaltern ihre Bedingungen aufzwingen könn-
         ten.

         [B.u.G.] ist der Ansicht, dass für den Fall, dass keine Regulierungsmaßnahmen erfolgen
         würden, erhebliche Wettbewerbsbehinderungen zu erwarten seien. Es sei in den nächsten
         drei Jahren und darüber hinaus mit einer Stärkung der Gebietsmonopole im Übertragungs-
         weg Breitbandkabelnetze zu rechnen. Die fortschreitende Digitalisierung werde den Breit-
         bandkabelnetzbetreibern ermöglichen, ihre Netze durch Technikvorgaben zunehmend prop-
         rietär auszugestalten.

         [B.u.G.] führt aus, dass ohne Regulierung die Gefahr der Preissetzung bestünde, die nicht
         den Kosten der effizienten Leistungserstellung entsprächen. Zudem sei die Bepreisung nach
         digitalen streams problematisch, da diese im Fall von Kapazitätsgewinnen keine Auswirkung
         auf die Bepreisung hätten. Die Einspeisung werde nur zusammen mit anderen Leistungen
         angeboten, obgleich diese in Eigenregie erbracht werden könnten. Weiterhin bestünde die
         Gefahr, dass die Kabelnetzbetreiber aufgrund ihrer vertikalen Integration auf dem nachgela-
         gerten Markt um die Vermarktung von Programmen konkurrierten.

         Der [B.u.G.] trägt vor, dass die Tatsache, dass im Markt für Rundfunkübertragungsdienste
         seit Inkrafttreten der letzten Marktanalyse bislang keine Regulierungsverfahren durchgeführt
         worden seien, unterschiedlichen Aspekten geschuldet sei. Wie der Bundesnetzagentur be-
         kannt sein dürfte, sei die (freiwillige) Vorlage der relevanten Verträge für die betroffenen
         Sender äußerst problematisch, da erhebliche Konsequenzen bei der nächsten Einspeisever-
         handlung zu befürchten seien. Ein Ausweichen auf andere Übertragungswege sei nicht mög-
         lich. Allein die Tatsache, dass die Regulierungsverfügungen den Rahmen absteckten, führe
         in Einzelfällen bereits dazu, dass seitens der Netzbetreiber von diskriminierenden Maßnah-
         men Abstand genommen werde. Die wettbewerblichen Verhältnisse auf dem Einspeisemarkt
         werden aller Voraussicht nach weitgehend unverändert bleiben.




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   II.    Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber
           einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)


   1.      Anbieterbefragung

   a.      Einteilung nach Clustern

   Nach Auffassung von [B.u.G.] ist die Einteilung der Signallieferungsmärkte nach Clustergrö-
   ßen nicht zutreffend. So sei die Eigenrealisierung der Signallieferung durch einen NE 4-
   Betreiber mittels SAT-ZF-Anlagen selbst für einzelne Objekte möglich und aus der Praxis
   auch bekannt. Eine bestimmte Clustergröße könne allenfalls für die Wirtschaftlichkeit des
   Angebots von Internet-/Telefondiensten maßgeblich sein. Internet-/Telefondienste gehörten
   jedoch nicht zum hier relevanten Markt und hätten deshalb bei der Marktanalyse außer Be-
   tracht zu bleiben.

   [B.u.G.] hebt hervor, dass schon die ursprüngliche Aufteilung nach Clustern nicht sachge-
   recht gewesen sei. In der Zwischenzeit seien bedingt durch den technischen Fortschritt die
   Preise für Satellitenlösungen nochmals derart gefallen, dass für die hier in Rede stehende
   reine Versorgung mit Rundfunksignalen für jede beliebige Größe des Übergabepunktes (ÜP-
   Größe) eine Satellitenlösung als wirtschaftliche Alternative in Frage komme. Mehrere – hier
   von der Bundesnetzagentur nicht im Detail weiter ausgeführt – Beispiele belegten nach Auf-
   fassung von [B.u.G.], dass zumindest mit Hilfe von Satellitenlösungen für das reine Angebot
   von Rundfunksignalen immer eine wirtschaftlich und technisch voll austauschbare Alternative
   zum Vorleistungssignal des NE 3-Betreibers zur Verfügung stehe.

   Nach Ansicht von [B.u.G.] ist die Einteilung der NE 4-Clustergrößen angesichts der notwen-
   digen Pauschalierung nach wie vor zutreffend. Für reine Rundfunkversorgung über Satellit
   kämen auch kleinere Clustergrößen in Betracht. Für eine Versorgung mit Triple-Play seien in
   Abhängigkeit von der Anschlussmöglichkeit an das eigene Backbone und der daraus resul-
   tierenden individuellen Kalkulation sowohl kleinere als auch größere Cluster möglich.

   [B.u.G.] führt aus, dass es aufgrund stark gefallener Kosten für den Aufbau von SMATV-
   Anlagen jederzeit möglich sei, auch kleinere Cluster unabhängig von der kabelgebundenen
   Signalzuführung zu versorgen. Die Versorgung von einzelnen NE 4-Clustern mit Internetan-
   schlüssen sei ein Erwägungsgrund der Bundesnetzagentur gewesen, die kritische Grenze
   bei 500 WEs anzusehen. Diese Erwägung sei sachlich falsch, da im Fall der dezentralen
   Versorgung von Clustern mit Internetanschlüssen weitaus größere Cluster gebildet werden
   müssten.

   b.      Angebotsumstellungsflexibilität

   [B.u.G.] führt aus, dass die Eigenrealisierung von Kabelkopfstationen (SMATV-Anlagen)
   oder die Erstellung einer Satelliten-Gemeinschaftsanlage (Sat-ZF) Versorgungsalternativen
   mit Rundfunksignalen für NE 4-Betreiber darstellten.

   [B.u.G.] trägt vor, dass Signallieferung prinzipiell über alle für die Versorgung der Endkun-
   den mit Rundfunksignalen geeigneten Verbreitungswege bzw. Infrastrukturen möglich (d. h.
   neben dem herkömmlichen TV-Kabel vor allem Satellit, DVB-T, IPTV und Breitband- sowie
   Glasfasernetze) sei. Sobald sich der Anbieter von Signallieferung für eine der vorstehend
   genannten Technologien entschieden habe, bestünden zumindest für das Angebot von
   Rundfunksignalen nach dem derzeitigen technologischen Stand keine Alternativprodukte.

   [B.u.G.] ist der Ansicht, dass Triple-Play über V-DSL in den Grenzen der Verfügbarkeit ein
   Alternativprodukt für Ein- und Zweifamilienhäuser sei. Im Mehrfamilienhausbereich sei die

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         Gemeinschaftsversorgung mit Rundfunksignalen nach wie vor die Regel, so dass hier als
         Alternative Satellitenversorgung für Rundfunk in Betracht käme und der Verbraucher für eine
         individuelle Breitbandversorgung auf DSL-Angebote verwiesen würde.

         [B.u.G.] führt aus, dass eine Signallieferung am Übergabepunkt nur auf der Grundlage der
         bestehenden Breitbandkabelnetze der NE 3 möglich sei. Technische Alternativprodukte be-
         stünden insoweit nicht.

         Laut Auffassung von [B.u.G.] konkurrierten vor allem die Infrastrukturen Satellit, DVB-T,
         Breitbandkabel und DSL-Netze bei der Versorgung der Kunden mit Rundfunksignalen auf
         einem nationalen Markt.

         c.            Nachfragesubstitution

         [B.u.G.] trägt vor, dass NE 4-Betreiber sowohl SMATV-Anlagen als auch Sat-ZF-Anlagen in
         zunehmendem Maß nutzten, um von der Signallieferung unabhängig zu werden. Set-Top-
         Boxen spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle, da man für den digitalen Empfang
         ohnehin Set-Top-Boxen benötige.

         [B.u.G.] führt aus, dass sie – [B.u.G.] – eine gute Übersicht über die von einem NE4-
         Betreiber eingesetzte Satelliten-Technologie erhalten hätten. In diesem Zusammenhang ha-
         be sich gezeigt, dass bereits ab [B.u.G.] eine Sat-ZF Anlage installiert worden sei. Die Ent-
         scheidung, welches Substitut zum Einsatz komme, hänge vom jeweiligen Kundenwunsch
         und der Größe des für den Kunden zu versorgenden Bestandes von Wohnungseinheiten ab.
         Parallel zum Einsatz der Satellitentechnik könne der NE 4-Betreiber in vielen Ballungsräu-
         men und Großstädten bereits auf alternative NE 3-Betreiber zurückgreifen. Diese stadt- bzw.
         überregionalen Netzbetreiber böten z. T. ebenfalls ein vollwertiges TV- und Rundfunksignal
         für NE 4-Betreiber an.

         [B.u.G.] ist der Ansicht, dass SMATV-Anlagen und Sat-ZF-Anlagen im Einzelfall Alternativen
         zum Angebot der großen Kabelnetzbetreiber seien. Dabei böten Sat-ZF-Anlagen wegen der
         unveränderten Durchleitung des Satellitensignals den Vorteil/Nachteil, dass de facto keine
         Jugendschutzbeschränkungen, keine Urheberrechtsabgeltung und kein Markenentgelt für
         Verschlüsselung anfielen.

         [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Nachfrager von Signallieferungen vor allem die Zufüh-
         rung über Satellit als Alternative zum Signalbezug über das Kabelnetz nutzten und hierbei
         unabhängige Kabelkopfstationen aufbauten.

         d.            Räumliche Marktabgrenzung

         [B.u.G.] trägt vor, dass Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung des Bundesgebietes auf die
         Bundesländer der Netzabdeckungsgebiete der [B.u.G.] als begrenzte Signallieferungsmärk-
         te bestünden. Vielmehr sei eine bundesweite, Marktabgrenzung geboten. Hauptgrund dafür
         sei, dass im gesamten Bundesgebiet homogene Wettbewerbsbedingungen herrschten. Trotz
         eher zunehmender lokaler Wettbewerbsunterschiede – vor allem in Metropolregionen durch
         die Einbeziehung der alternativen, integrierten NE3/NE4- und Glasfaser-Infrastrukturen, die
         neben dem überall wettbewerblich vorhandenen Satellitensignal verfügbar seien – seien ins-
         gesamt die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gebieten der größeren NE 3-Anbieter
         ([B.u.G.]) weitgehend homogen. Darauf wiesen insbesondere folgende Tatsachen hin:
         i. d. R. bundesweite Ausschreibungen und Gestattungswettbewerb durch die Wohnungswirt-
         schaft; überregionaler Wettbewerb durch alternative NE 3/NE 4-Betreiber; keine signifikanten
         Preisunterschiede im Endkunden- und im Vorleistungsbereich.



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