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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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[B.u.G.] legt dar, dass eine Berücksichtigung der technischen Plattformen notwendig sei,
auch wenn sie nicht Teil der Einspeisemärkte sein dürften. Sobald diese Plattformen zwi-
schen einem Sender und der nachgelagerten Infrastruktur lägen, sei es auch ein Engpass-
faktor, an dem man nicht vorbeikomme, ohne den Verlust der angeschlossenen Haushalte in
Kauf nehmen zu müssen.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistun-
gen nicht Teil der Einspeisemärkte und diesen auch nicht zuzurechnen seien. Die Transport-
leistung des Einspeisemarktes sei unabhängig davon, ob und vor allem wer Leistungen einer
technischen Plattform anböte. Es sei durchaus denkbar, dass die Leistung einer technischen
Plattform innerhalb eines Kabelnetzes von einem oder mehreren Dritten wahrgenommen
werde, so dass ein Wettbewerb innerhalb des durch Gebietsmonopole charakterisierten Ein-
speisemarktes der technischen Plattformen stattfinden könne. Für [B.u.G.] sei das einzelne
Angebot und die einzelne Nachfrage der (entbündelten) Leistungen und somit das Potenzial
eines Restwettbewerbs im Bereich der Regionalgesellschaften von großer Bedeutung. Ei-
nem Programmveranstalter müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, zu wählen, ob er die
Dienstleistungen einer technischen Plattform selbst, durch einen weiteren Anbieter oder im
Bündel durch den Netzbetreiber erbringen lassen wolle.
[B.u.G.] führt aus, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen je-
weils als vom Einspeisemarkt getrennte Märkte zu betrachten seien. Dennoch sollten diese
Merkmale im Rahmen der Marktstärke der Kabelnetzbetreiber berücksichtigt werden, da die-
se erhebliche Kosten für [B.u.G.] verursachten.
Der [B.u.G.] ist der Ansicht, dass jegliche Form eines (potenziellen) Restwettbewerbs im
Markt für technische Dienstleistungen aus Sicht der Programmveranstalter und Telemedien-
anbieter zu begrüßen sei. Der [B.u.G.] habe sich in den Fusionskontrollverfahren gegen eine
Zuordnung technischer Dienstleistungen zum Einspeisemarkt gewandt. Den Programmver-
anstaltern müsse es möglich bleiben, entweder die technischen Dienstleistungen aus einer
Hand zu beziehen oder diese selbst zu erbringen bzw. bei einem weiteren Dritten nachzufra-
gen. Letztlich bedeute dies aber nicht, dass der Markt für technische Dienstleistungen und
dessen Auswirkungen auf den Einspeisemarkt von der Bundesnetzagentur unberücksichtigt
bleiben solle – insbesondere nicht, wenn durch die (zwangsweise) Vornahme der techni-
schen Dienstleistungen ein „Bottleneck“ beim jeweiligen Netzbetreiber entstünde.
d. Behinderungsstrategien
[B.u.G.] trägt vor, dass mit der Abschaltung marktanteilsschwacher Programme durch die
NE 3-Betreiber gedroht werde, um in den Vertragsverhandlungen mit den Sendern einseitig
für die Kabelnetzbetreiber günstige Konditionen zu erzielen. Das Drohpotenzial dieser Stra-
tegie wirke nicht nur gegenüber Nischensendern mit geringen Zuschaueranteilen, sondern
auch gegenüber großen Sendergruppen. Dort greife eine solche Verhandlungsstrategie dann
bei Sendern wie [B.u.G.]. Eine vergleichbare Strategie stelle die Verbindung der Verhand-
lung der Verträge für Free-TV und Pay-TV dar.
[B.u.G.] führt aus, dass insbesondere im Einspeisemarkt die Behinderungsstrategie in der
Androhung der Nicht-Einspeisung bestehe. Ein Veranstalter habe - mangels Durchleitungs-
wettbewerbs - lediglich die Wahl zwischen Einspeisung und Nichteinspeisung in der betref-
fenden Region und die Folgen einer Nichteinspeisung würden einen Veranstalter ungleich
härter treffen als den Kabelnetzbetreiber. Des Weiteren habe der Netzbetreiber diverse Be-
hinderungsstrategien bei den Leistungen im Einspeisemarkt. Beispielsweise zu nennen wä-
ren hier die technischen Parameter der Weitersendung, die Wahl der Kanalplätze, die Art
sowie der Ort der Signalübergabe, die mangelnde Akzeptanz der Unterschiede zwischen
digitalen und analogen Programmen. Darüber hinaus bestünde eine Behinderungsstrategie
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in der zwangsweisen Bündelung von Ver- und Entschlüsselung von Programmsignalen so-
wie den Dienstleistungen der technischen Plattformen.
Der [B.u.G.] ist der Auffassung, dass im Bereich des Breitbandkabels Vorgehensweisen be-
stünden, die auf die Alleinstellung der Netzbetreiber in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet
zurückzuführen seien. Dies betreffe u. a. die Fragen der Einspeiseentgelte/„Basiszahlungen“
und Freistellungserklärungen durch die Sendeunternehmen bei gleichzeitigem Verzicht auf
eigene Urheberrechtsentgelte unter Androhung von Nichtverbreitung. Des Weiteren nutzten
die Kabelnetzbetreiber den ihnen in den Landesmediengesetzen eingeräumten größeren
Spielraum bei der Kabelbelegung dazu, ihre geschäftlichen Interessen durch Einsatz einsei-
tiger, vorformulierter Musterverträge durchzusetzen. Wenn ein Sender diese Bedingungen
nicht akzeptiere, werde vielfach offen mit dem Verlust des Kabelplatzes gedroht.
Mit Blick auf die Urheberrechte sei verstärkt zu beobachten, dass sich dieser Punkt in den
Einspeiseverhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern zu einem wesentlichen Kernpunkt
entwickele. Aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung seien die Kabelnetzbetreiber gegenüber
den betroffenen TV-Sendern in der Lage, die Frage der urheberrechtlichen Vergütung zum
Gegenstand von umfangreichen Verzichts- und Freistellungsklauseln zu machen.
e. Wettbewerbsverhältnisse
[B.u.G.], [B.u.G.] sowie [B.u.G.] sind der Auffassung, dass die jeweiligen Anbieter ein Ge-
bietsmonopol besäßen und über eine entsprechende marktmächtige Stellung verfügten.
Der [B.u.G.] vertritt die Ansicht, dass der Einspeisemarkt von wenigen starken überregiona-
len Sendeunternehmen einerseits und von teilweise überregional tätigen großen Kabelnetz-
unternehmen der Ebene 3 beherrscht werde. Beiden Gruppen gelänge es zunehmend Ge-
schäftsmodelle einseitig zulasten unabhängiger Kabelnetzbetreiber sowie Wohnungsunter-
nehmen und damit letztlich zum Nachteil von Endkunden bzw. Mietern durchzusetzen (z. B.
im Bereich des digitalen Free-TV und des digitalen Pay-TV).
[B.u.G.] führt aus, dass auf dem Einspeisemarkt der einzelnen Regionalgesellschaften kein
Wettbewerb bestünde, da weder der Programmanbieter noch der Kabelkunde echte Substi-
tutionsmöglichkeiten habe. Auch ein potenzieller Wettbewerb auf dem Markt der Ver- und
Entschlüsselung im Gebiet der Kabelnetzbetreiber werde durch eine zwangsweise Bünde-
lung dieser Dienstleistungen mit dem Einspeisemarkt im Keim erstickt.
Der [B.u.G.] trägt vor, dass im Bereich der Rundfunkübertragungsdienste kein Wettbewerb
auf Seiten der Anbieter bestünde. Auch die mittel- bis langfristige Prognose bezüglich der zu
erwartenden wettbewerblichen Verhältnisse könne damit nicht positiv ausfallen.
f. Entgegengerichtete Nachfragemacht
[B.u.G.] führt aus, dass es bei der Verbreitung via DVB-T einen „Must-Carry“ Status habe.
Ansonsten habe [B.u.G.] keine disziplinierende Nachfragemacht.
Der [B.u.G.] ist der Ansicht, dass die Wohnungsunternehmen gegenüber den Anbietern von
Einspeiseleistungen über keine entgegengerichtete Nachfragemacht verfügten. Dies ergebe
sich u. a aus dem Umstand, dass es Wohnungsunternehmen und kleineren Kabelnetzbetrei-
bern, die ebenfalls Einspeisung anbieten, nicht gelänge, gegenüber den privaten Programm-
veranstaltern Einspeiseentgelte durchzusetzen.
[B.u.G.] weist daraufhin, dass es nicht in der Lage sei, den monopolistisch strukturierten
Infrastrukturanbietern wirksame disziplinierende Nachfragemacht entgegenzusetzen. Die
Drohung der Verweigerung der Einspeisung eines reichweitenstarken Senders greife gegen-
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über einem Monopolisten nicht. Die Umsetzung dieser Drohung ginge mit einem Umsatzver-
lust bei den Werbeeinnahmen daher, der den Vorteil der Drohung der Einspeiseverweige-
rung um ein Vielfaches übersteige.
[B.u.G.] führt aus, dass kaum Nachfragemacht gegeben sei, da ein Programmveranstalter
mangels Durchleitungswettbewerbs und aufgrund der zwangsweisen Bündelungen mit Leis-
tungen lediglich die Wahl zwischen Einspeisung und Nichteinspeisung in der betreffenden
Region habe.
[B.u.G.] trägt vor, dass es über keine entgegengerichtete Nachfragemacht verfüge, da es
medienrechtlich an der Verbreitung und am Zugang zum Kabelnetz nicht geschützt sei.
Der [B.u.G.] trägt vor, dass die privaten TV-Sender mit Ausnahme von lediglich zwei Sen-
dern keine medienrechtliche Absicherung („Must-Carry“) genießen würden, somit könne von
einer entgegengerichteten Marktmacht nicht die Rede sein. Im Bereich des Hörfunks sei zu-
dem zu ergänzen, dass im Rahmen der vorletzten Novelle des Rundfunkstaatsvertrages
(RStV) die medienrechtliche Absicherung des Hörfunks weiter zurückgegangen sei, da kei-
nem privaten Hörfunksender eine unmittelbare Absicherung durch den RStV zukomme. Der
[B.u.G.] teile daher nicht die Festlegungen der bisherigen Marktanalyse, die zu unterschied-
lichen Ergebnissen bei der Feststellung beträchtlicher Marktmacht im Kabel auf den Netz-
ebenen 3 und 4 gelangt sei.
g. Abgeleitete Nachfragemacht
[B.u.G.] führt aus, dass sich derzeit als Substitutionsmöglichkeiten für den Kabelempfang
auf Endkundenseite theoretisch vornehmlich IP-TV oder Satellit anböte. Allerdings sei die
tatsächliche Möglichkeit oder auch nur der Anreiz zum Wechsel beim Endkunden als nur
sehr gering einzustufen (langfristige Verträge, mietrechtliche Hindernisse für Satellitenschüs-
sel).
[B.u.G.] trägt vor, dass selbst ein tatsächlicher Anbieterwechsel auf der Ebene der Endkun-
den nicht die Position der Sendeunternehmen gegenüber den Infrastrukturanbietern stärke.
Der Sender bliebe selbst bei erheblichen Kundenverlusten solange auf einen Infrastruktur-
anbieter angewiesen, wie er werberelevante Zielgruppen beliefere.
[B.u.G.] ist der Ansicht, dass insbesondere bei Endkunden in angemietetem Wohnraum
kaum Substitutionsmöglichkeiten bestünden, da in Wohnungsmietverträgen von Endkunden
oft die Gebühren für Kabelanschlüsse enthalten seien. Kabelanschlüsse seien selten einzeln
kündbar und mögliche zusätzliche Individualverträge mit alternativen Anbietern (z. B. IPTV)
würden für Mieter zusätzliche Kosten bedeuten, ohne dass die Kosten des Erstanschlusses
entfielen.
Nach Auffassung des [B.u.G.] ist eine ausgleichende Nachfragemacht auf der Vorleistungs-
ebene nicht zu beobachten.
h. Sonstige Aspekte der Marktmacht
Sowohl die Programmveranstalter [B.u.G.], [B.u.G.], [B.u.G.], [B.u.G.] als auch der [B.u.G.]
sind der Auffassung, dass der Grad der vertikalen Integration bei der Bestimmung von Markt-
macht berücksichtigt werden sollte, da die Kabelnetzbetreiber auf dem nachgelagerten Markt
in unmittelbaren Wettbewerb zu den Programmveranstaltern stünden. Diese Stellung berge
ein erhebliches Diskriminierungspotenzial der Netzbetreiber gerade im Fall von Kapazitäts-
engpässen. Hier sei ein zentraler Punkt der derzeitigen Marktmacht der lokalen Kabelnetz-
monopole, dass die unterschiedlichen Dienstleistungen eines Netzbetreibers, nämlich der
Transport (Einspeisemarkt), die Ver- und Entschlüsselung von Angeboten (Markt für digitale
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Plattformen) und die Vermarktung von Endkundenprodukten nicht getrennt, sondern nur
(zwangsweise) gebündelt angeboten würden (vertikale Integration).
i. Regulierungsbedürftigkeit
[B.u.G.] trägt vor, dass nach wie vor die Notwendigkeit für eine Regulierung der analogen
Kabelressourcen bestünde. Durch die Digitalisierung und die erweitere Nutzung der Netze
würden die analogen Ressourcen in Zukunft immer knapper werden. In erster Linie treffe die-
se Entwicklung Spartenanbieter, denen durch eine mögliche Abschmelzung der analogen
Kanäle ein erheblicher Reichweitenverlust und damit verbunden ein massiver Wettbewerbs-
nachteil im deutschen Fernsehwerbemarkt drohe. Aufgrund ihrer Monopolstellung hätten die
Kabelnetzbetreiber einen Anreiz, die Preise für die Einspeisung in die bereits voll amortisier-
ten (analogen) Netze im Falle der Verknappung weiter zu erhöhen.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Rundfunkveranstalter sich auf allen maßgeblichen
Übertragungswegen jeweils monopolistischen Netzbetreibern gegenüber sähen. Diese leg-
ten im Ergebnis fest, welche Programme zu welchen Konditionen eingespeist würden. An
dieser Situation werde auch die Digitalisierung nichts ändern, da eine flächendeckende Er-
reichbarkeit für die privaten Rundfunkveranstalter unverzichtbar sei und bleibe. Des Weiteren
werde die Rolle der Kabelnetzbetreiber noch dadurch an Bedeutung gewinnen, dass sie
durch die Auswahl und den Einsatz von Verschlüsselungssystemen den Zugang zum Zu-
schauer kontrollieren und den Programmveranstaltern ihre Bedingungen aufzwingen könn-
ten.
[B.u.G.] ist der Ansicht, dass für den Fall, dass keine Regulierungsmaßnahmen erfolgen
würden, erhebliche Wettbewerbsbehinderungen zu erwarten seien. Es sei in den nächsten
drei Jahren und darüber hinaus mit einer Stärkung der Gebietsmonopole im Übertragungs-
weg Breitbandkabelnetze zu rechnen. Die fortschreitende Digitalisierung werde den Breit-
bandkabelnetzbetreibern ermöglichen, ihre Netze durch Technikvorgaben zunehmend prop-
rietär auszugestalten.
[B.u.G.] führt aus, dass ohne Regulierung die Gefahr der Preissetzung bestünde, die nicht
den Kosten der effizienten Leistungserstellung entsprächen. Zudem sei die Bepreisung nach
digitalen streams problematisch, da diese im Fall von Kapazitätsgewinnen keine Auswirkung
auf die Bepreisung hätten. Die Einspeisung werde nur zusammen mit anderen Leistungen
angeboten, obgleich diese in Eigenregie erbracht werden könnten. Weiterhin bestünde die
Gefahr, dass die Kabelnetzbetreiber aufgrund ihrer vertikalen Integration auf dem nachgela-
gerten Markt um die Vermarktung von Programmen konkurrierten.
Der [B.u.G.] trägt vor, dass die Tatsache, dass im Markt für Rundfunkübertragungsdienste
seit Inkrafttreten der letzten Marktanalyse bislang keine Regulierungsverfahren durchgeführt
worden seien, unterschiedlichen Aspekten geschuldet sei. Wie der Bundesnetzagentur be-
kannt sein dürfte, sei die (freiwillige) Vorlage der relevanten Verträge für die betroffenen
Sender äußerst problematisch, da erhebliche Konsequenzen bei der nächsten Einspeisever-
handlung zu befürchten seien. Ein Ausweichen auf andere Übertragungswege sei nicht mög-
lich. Allein die Tatsache, dass die Regulierungsverfügungen den Rahmen absteckten, führe
in Einzelfällen bereits dazu, dass seitens der Netzbetreiber von diskriminierenden Maßnah-
men Abstand genommen werde. Die wettbewerblichen Verhältnisse auf dem Einspeisemarkt
werden aller Voraussicht nach weitgehend unverändert bleiben.
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II. Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber
einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)
1. Anbieterbefragung
a. Einteilung nach Clustern
Nach Auffassung von [B.u.G.] ist die Einteilung der Signallieferungsmärkte nach Clustergrö-
ßen nicht zutreffend. So sei die Eigenrealisierung der Signallieferung durch einen NE 4-
Betreiber mittels SAT-ZF-Anlagen selbst für einzelne Objekte möglich und aus der Praxis
auch bekannt. Eine bestimmte Clustergröße könne allenfalls für die Wirtschaftlichkeit des
Angebots von Internet-/Telefondiensten maßgeblich sein. Internet-/Telefondienste gehörten
jedoch nicht zum hier relevanten Markt und hätten deshalb bei der Marktanalyse außer Be-
tracht zu bleiben.
[B.u.G.] hebt hervor, dass schon die ursprüngliche Aufteilung nach Clustern nicht sachge-
recht gewesen sei. In der Zwischenzeit seien bedingt durch den technischen Fortschritt die
Preise für Satellitenlösungen nochmals derart gefallen, dass für die hier in Rede stehende
reine Versorgung mit Rundfunksignalen für jede beliebige Größe des Übergabepunktes (ÜP-
Größe) eine Satellitenlösung als wirtschaftliche Alternative in Frage komme. Mehrere – hier
von der Bundesnetzagentur nicht im Detail weiter ausgeführt – Beispiele belegten nach Auf-
fassung von [B.u.G.], dass zumindest mit Hilfe von Satellitenlösungen für das reine Angebot
von Rundfunksignalen immer eine wirtschaftlich und technisch voll austauschbare Alternative
zum Vorleistungssignal des NE 3-Betreibers zur Verfügung stehe.
Nach Ansicht von [B.u.G.] ist die Einteilung der NE 4-Clustergrößen angesichts der notwen-
digen Pauschalierung nach wie vor zutreffend. Für reine Rundfunkversorgung über Satellit
kämen auch kleinere Clustergrößen in Betracht. Für eine Versorgung mit Triple-Play seien in
Abhängigkeit von der Anschlussmöglichkeit an das eigene Backbone und der daraus resul-
tierenden individuellen Kalkulation sowohl kleinere als auch größere Cluster möglich.
[B.u.G.] führt aus, dass es aufgrund stark gefallener Kosten für den Aufbau von SMATV-
Anlagen jederzeit möglich sei, auch kleinere Cluster unabhängig von der kabelgebundenen
Signalzuführung zu versorgen. Die Versorgung von einzelnen NE 4-Clustern mit Internetan-
schlüssen sei ein Erwägungsgrund der Bundesnetzagentur gewesen, die kritische Grenze
bei 500 WEs anzusehen. Diese Erwägung sei sachlich falsch, da im Fall der dezentralen
Versorgung von Clustern mit Internetanschlüssen weitaus größere Cluster gebildet werden
müssten.
b. Angebotsumstellungsflexibilität
[B.u.G.] führt aus, dass die Eigenrealisierung von Kabelkopfstationen (SMATV-Anlagen)
oder die Erstellung einer Satelliten-Gemeinschaftsanlage (Sat-ZF) Versorgungsalternativen
mit Rundfunksignalen für NE 4-Betreiber darstellten.
[B.u.G.] trägt vor, dass Signallieferung prinzipiell über alle für die Versorgung der Endkun-
den mit Rundfunksignalen geeigneten Verbreitungswege bzw. Infrastrukturen möglich (d. h.
neben dem herkömmlichen TV-Kabel vor allem Satellit, DVB-T, IPTV und Breitband- sowie
Glasfasernetze) sei. Sobald sich der Anbieter von Signallieferung für eine der vorstehend
genannten Technologien entschieden habe, bestünden zumindest für das Angebot von
Rundfunksignalen nach dem derzeitigen technologischen Stand keine Alternativprodukte.
[B.u.G.] ist der Ansicht, dass Triple-Play über V-DSL in den Grenzen der Verfügbarkeit ein
Alternativprodukt für Ein- und Zweifamilienhäuser sei. Im Mehrfamilienhausbereich sei die
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Gemeinschaftsversorgung mit Rundfunksignalen nach wie vor die Regel, so dass hier als
Alternative Satellitenversorgung für Rundfunk in Betracht käme und der Verbraucher für eine
individuelle Breitbandversorgung auf DSL-Angebote verwiesen würde.
[B.u.G.] führt aus, dass eine Signallieferung am Übergabepunkt nur auf der Grundlage der
bestehenden Breitbandkabelnetze der NE 3 möglich sei. Technische Alternativprodukte be-
stünden insoweit nicht.
Laut Auffassung von [B.u.G.] konkurrierten vor allem die Infrastrukturen Satellit, DVB-T,
Breitbandkabel und DSL-Netze bei der Versorgung der Kunden mit Rundfunksignalen auf
einem nationalen Markt.
c. Nachfragesubstitution
[B.u.G.] trägt vor, dass NE 4-Betreiber sowohl SMATV-Anlagen als auch Sat-ZF-Anlagen in
zunehmendem Maß nutzten, um von der Signallieferung unabhängig zu werden. Set-Top-
Boxen spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle, da man für den digitalen Empfang
ohnehin Set-Top-Boxen benötige.
[B.u.G.] führt aus, dass sie – [B.u.G.] – eine gute Übersicht über die von einem NE4-
Betreiber eingesetzte Satelliten-Technologie erhalten hätten. In diesem Zusammenhang ha-
be sich gezeigt, dass bereits ab [B.u.G.] eine Sat-ZF Anlage installiert worden sei. Die Ent-
scheidung, welches Substitut zum Einsatz komme, hänge vom jeweiligen Kundenwunsch
und der Größe des für den Kunden zu versorgenden Bestandes von Wohnungseinheiten ab.
Parallel zum Einsatz der Satellitentechnik könne der NE 4-Betreiber in vielen Ballungsräu-
men und Großstädten bereits auf alternative NE 3-Betreiber zurückgreifen. Diese stadt- bzw.
überregionalen Netzbetreiber böten z. T. ebenfalls ein vollwertiges TV- und Rundfunksignal
für NE 4-Betreiber an.
[B.u.G.] ist der Ansicht, dass SMATV-Anlagen und Sat-ZF-Anlagen im Einzelfall Alternativen
zum Angebot der großen Kabelnetzbetreiber seien. Dabei böten Sat-ZF-Anlagen wegen der
unveränderten Durchleitung des Satellitensignals den Vorteil/Nachteil, dass de facto keine
Jugendschutzbeschränkungen, keine Urheberrechtsabgeltung und kein Markenentgelt für
Verschlüsselung anfielen.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Nachfrager von Signallieferungen vor allem die Zufüh-
rung über Satellit als Alternative zum Signalbezug über das Kabelnetz nutzten und hierbei
unabhängige Kabelkopfstationen aufbauten.
d. Räumliche Marktabgrenzung
[B.u.G.] trägt vor, dass Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung des Bundesgebietes auf die
Bundesländer der Netzabdeckungsgebiete der [B.u.G.] als begrenzte Signallieferungsmärk-
te bestünden. Vielmehr sei eine bundesweite, Marktabgrenzung geboten. Hauptgrund dafür
sei, dass im gesamten Bundesgebiet homogene Wettbewerbsbedingungen herrschten. Trotz
eher zunehmender lokaler Wettbewerbsunterschiede – vor allem in Metropolregionen durch
die Einbeziehung der alternativen, integrierten NE3/NE4- und Glasfaser-Infrastrukturen, die
neben dem überall wettbewerblich vorhandenen Satellitensignal verfügbar seien – seien ins-
gesamt die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gebieten der größeren NE 3-Anbieter
([B.u.G.]) weitgehend homogen. Darauf wiesen insbesondere folgende Tatsachen hin:
i. d. R. bundesweite Ausschreibungen und Gestattungswettbewerb durch die Wohnungswirt-
schaft; überregionaler Wettbewerb durch alternative NE 3/NE 4-Betreiber; keine signifikanten
Preisunterschiede im Endkunden- und im Vorleistungsbereich.
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e. Absätze
[B.u.G.] weist daraufhin, dass man Absatzmengen im Bereich der Signallieferung nicht an-
geben könne, da hierfür keine Maßeinheit wie z. B. Stückzahl, Bandbreite o. ä. existiere. Das
Gesamtmarktvolumen könne daher nur über die Umsatzerlöse bestimmt werden.
f. Marktzutrittsmöglichkeiten
[B.u.G.] führt aus, dass NE 4-Betreiber, die eine eigene Kopfstelle aufgebaut hätten, ande-
ren NE 4-Betreibern die Signallieferung zu günstigen Konditionen anböten.
Nach Ansicht von [B.u.G.] gibt es keine besonderen Hindernisse für Unternehmen, auf die-
sem Markt tätig zu werden. Jeder potenzielle Anbieter, der über entsprechende Kundenbe-
ziehungen verfüge, könnte beispielsweise Satelliten-Empfangsanlagen bauen und Signale
für Endkunden oder Dritte anbieten. Grundsätzlich gelte: Ein Anbieter, der Endkunden mit
TV-Signalen versorge, könne praktisch ohne jegliche Markteintrittshürde auch Signalliefe-
rung für Dritte bzw. für nachgelagerte Netzbetreiber anbieten.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass das Tätigwerden neuer Unternehmen in diesem Markt we-
gen der erforderlichen Infrastruktur und Größe ausgeschlossen sei. Auch für bereits auf der
NE 4 tätige Unternehmen bestünden erhebliche Marktzutrittsschranken bzw. Expansions-
hemmnisse durch die Marktbeherrscher, der in Wettbewerbsgebieten durch die vorhandene
NE 3 im Ergebnis jeden Preis der NE 4-Betreiber unterbieten könne.
[B.u.G.] trägt vor, dass zum Markteintritt der Aufbau einer Infrastruktur erforderlich sei. Die
Gewinnung eines verbreitungsfähigen Signals sei leicht möglich, z. B. durch den Aufbau von
SMATV-Anlagen, hänge aber von den Umständen des Einzelfalls ab.
g. Behinderungsstrategien
Nach Ansicht von [B.u.G.] sind die Behinderungsstrategien vielfältig. Die verfolgten Strate-
gien Grundverschlüsselung, exklusive Programmangebote etc. hätten als wesentlichen Ne-
beneffekt auch die Behinderung von integrierten NE 3-/NE 4-Anbieter ohne vergleichbare
Marktmacht. Daneben seien im direkten Wettbewerb Sonderrabatte, kostenlose Erneuerung
der NE 4, kostenlose Bereitstellung von Settop-Boxen, Kostenfreiheit der Grundverschlüsse-
lung in allen denkbaren Kombinationen zu beobachten.
h. Wettbewerbsverhältnisse
[B.u.G.] trägt vor, dass der technische Fortschritt im Bereich der Satellitenversorgung wie
auch der Ausbau der breitbandigen Telekommunikationsinfrastruktur dazu führe, dass es
auch für kleinere Bestände von NE 4-Betreibern zunehmend attraktiv werde, diese mit Signal
über Satellit und mit Breitband über einen anderen breitbandigen Telekommunikationsanbie-
ter zu versorgen.
Für die Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse kommt es nach Ansicht der [B.u.G.] nicht
nur auf den – abweichend von der Märkteempfehlung 2003 – sehr eng abgegrenzten und auf
das Angebot von [B.u.G.] zugeschnittenen „Signallieferungsmarkt“ selbst an, sondern es
müssten die auf der Ebene der Festlegung noch ausgeklammerten Eigenrealisierungs- und
Abkopplungstendenzen sowie die Entwicklungen auf Nachbarmärkten mit einbezogen wer-
den. Bezieht man diese uneingeschränkt mit in die Beurteilung der Wettbewerbsbedingun-
gen ein, bestünde auf sämtlichen Marksegmenten, in die man die Anschlussmärkte von
[B.u.G.] einteilen könnte, intensiver Wettbewerb. Dies gelte unabhängig von der Größe der
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versorgten Cluster. Die Abkopplungsmöglichkeiten quer über alle Clustergrößen beschränk-
ten die Verhaltensspielräume der NE 3-Betreiber signifikant.
[B.u.G.] führt aus, dass der Markt u. a. durch die Marktmacht der drei großen NE 3-Betreiber
bestimmt werde, die sich mangels unmittelbaren Wettbewerbs untereinander auch aus einer
latent gleichgerichteten Interessenlage heraus eher tendenziell gleichgerichtet verhielten. Die
Wettbewerbsfähigkeit hänge stark davon ab, ob und inwieweit die genannten Behinderungs-
strategien auch in der Zukunft abgewehrt werden könnten. Die niedrigen durchschnittlichen
Clustergrößen der [B.u.G.] hätten sich in der Vergangenheit als erheblicher stabilisierender
Faktor und als Wachstumsmarkt erwiesen, weil Behinderungsstrategien der Wettbewerber
typischerweise zuerst bei größeren Clustern einsetzten.
Laut Auffassung von [B.u.G.] stellt IPTV derzeit noch keine relevante Wettbewerbsgröße
dar. Die Wettbewerbsbedingungen bestünden unabhängig von den unterschiedlichen Clus-
tergrößen.
i. Entgegengerichtete Nachfragemacht aus Anbietersicht
[B.u.G.] trägt vor, dass die Nachfragemacht der NE 4-Betreiber darin bestünde, mit Abschal-
tung der Signallieferung 100 unabhängig von den jeweiligen Clustergrößen zu drohen.
[B.u.G.] führt aus, dass sich die entgegengerichtete Nachfragemacht der Abnehmer von
Signallieferprodukten unmittelbar aus den über alle Clustergrößen vorhandenen Nachfrage-
substitutionsmöglichkeiten ergebe. Selbst dann, wenn die jeweils individuelle Unterneh-
mensstrategie des NE 4-Betreibers bestimmte Substitute und damit evtl. Clustergrößen aus-
schließe, nutze er über Clustergrößen übergreifende Rahmenverträge und Konditionsver-
handlungen für seine insgesamt bestehende Nachfragemacht aus. Ein NE 4-Betreiber sei
heute bezüglich des Signaleinkaufs aufgrund mehrerer Möglichkeiten in einer sehr komfor-
tablen Situation. 101 Die Regulierung der Signallieferung des NE 3-Betreibers führe deshalb in
vielen Fällen dazu, dass das regulierte Angebot des NE 3-Betreibers im Wettbewerb zu an-
deren Rundfunkübertragungsvarianten nicht bestehen könne.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Eigenrealisierung durch NE 4-Betreiber hier keine Rolle
spiele.
[B.u.G.] weist darauf hin, dass die NE 4-Betreiber in Vertragsverhandlungen die Substituti-
onsmöglichkeiten benutzten, um ein entsprechendes günstiges Angebot zu erhalten. Die
Kundenentwicklung belege deutlich, dass [B.u.G.] sich einem sehr starken Wettbewerb aus-
gesetzt sehe, zu dem auch NE 4-Betreiber durch den Aufbau von SMATV-Anlagen beigetra-
gen hätten.
j. Abgeleitete Nachfragemacht
[B.u.G.] trägt vor, dass für den Endkunden vielfältige Substitutionsmöglichkeiten bestünden.
Hierzu zählten sowohl Satellitenempfang wie auch DVB-T und in zunehmendem Maße auch
IPTV.
[B.u.G.] verweist auf die Ausführungen zum Einspeisemarkt (vgl. Kapitel D. I.).
[B.u.G.] führt aus, dass Substitutionsmöglichkeiten für Endkunden durch Satellitenversor-
gung bzw. durch Triple-Play-Angebote der DT AG über V-DSL und der [B.u.G.] im Zuge des
Glasfaserausbaus durch die Stadtwerke bestünden.
100
Anm. des Verfassers: gemeint ist wohl gegenüber den Endkunden.
101
Die BNetzA verzichtet an dieser Stelle auf eine detaillierte Auflistung der [B.u.G.].
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[B.u.G.] ist der Auffassung, dass aus Sicht der Endkunden der Empfang von Fernseh- und
Hörfunkübertragungsleistungen grundsätzlich durch andere Übertragswege ersetzt werden
könne. Große Bedeutung habe hier seit langem der Satellitenempfang und zunehmend auch
DVB-T.
k. Regulierungsbedürftigkeit
[B.u.G.] sieht keine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes für Signallieferung. Der hier be-
trachtete Markt habe sich jahrelang historisch entwickelt, ohne dass es zu Beschwerden von
NE 4-Betreibern gekommen sei. Dies habe sich auch seit Erlass der letzten Regulierungs-
verfügung nicht geändert. Insofern stelle sich die Frage, inwieweit ein Markt, der offenbar
keinen Anlass zu Klagen potenziell von Missbrauch Betroffener biete, regulierungsbedürftig
sein könne.
[B.u.G.] führt aus, dass eine Regulierung gemessen an den Regulierungszielen nicht erfor-
derlich sei. Folge der Regulierung des „Signallieferungsmarktes“ sei vor allem, dass die his-
torisch bedingte und nur in Deutschland vorhandene Trennung der NE 3 und NE 4 konser-
viert werde. Die Konservierung der Netzebenen wirke sich nach Ansicht zahlreicher wettbe-
werbsrechtlich sachverständiger Stellen, Gremien und einzelner Sachverständiger im Ge-
genteil sogar innovations- und wettbewerbsschädlich aus, da sie die für einen intensiven
Infrastrukturwettbewerb auf Seiten der Kabelnetzbetreiber dringend erforderlichen Investitio-
nen behindere. Sofern man bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation Eigenrealisierungs-
und Abkopplungstendenzen in die Betrachtung einbeziehe, bestünde ein Bedürfnis zur Re-
gulierung schon deshalb nicht, weil auf dem danach maßgeblichen Markt wirksamer Wett-
bewerb herrsche. Die Regulierung dieses durch Wettbewerb für praktisch alle Clustergrößen
gekennzeichneten Marktes wirke sich insgesamt wettbewerbsverzerrend aus und behindere
bzw. verzögere letztlich die notwendige weitere Konsolidierung als Voraussetzung für einen
umfassenden Infrastrukturwettbewerb zwischen Telekommunikations-, Kabel-, Glasfaser-
und breitbandigen Funknetzen.
[B.u.G.] trägt vor, dass die sektorspezifische Regulierung der Breitbandkabelnetzbetreiber
im Signallieferungsmarkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit im Markt für Breitbandin-
ternet- und Telefonanschlüsse auswirke. Der Signallieferungsmarkt sei ein rein künstliches
Produkt der Infrastrukturpolitik der 80er Jahre, die durch die Trennung der NE 3 und NE 4
die Breitbandkabelnetzbetreiber von der Mehrzahl der Endkunden abgeschnitten hätte.
2. Nachfragerbefragung
a. Einteilung nach Clustern
Der [B.u.G.] ist der Auffassung, dass eine Einteilung nach Clustergrößen insofern sinnvoll
sei, wenn dadurch die wirtschaftlichen Bedingungen für eine Austauschbarkeit der Signalbe-
zugsquellen realistisch beschrieben würden. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digita-
lisierung und der zunehmenden Bedeutung von Triple-Play-Angeboten sei eine Festlegung
größerer Cluster notwendig. Die Abgrenzung sei auf eine Clustergröße von [B.u.G.] WE
festzulegen.
[B.u.G.] führt aus, dass eine Marktabgrenzung anhand der zu versorgenden NE 4-Cluster
grundsätzlich sinnvoll sei. Allerdings dürfe die Grenze von 500 WE aufgrund der Entwicklung
der Endkundenmärkte überholt sein. Der Endkundenmarkt sei geprägt vom Gestattungs-
wettbewerb zur Versorgung der Bestände der Wohnungswirtschaft. Diese forderten zuneh-
mend Triple-Play-Angebote. Vor diesem Hintergrund sei eine Versorgung eines NE 4-
Clusters über eine eigene Kopfstelle wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn ein entsprechendes
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Triple-Play-Angebot erfolgen könne. Dies sei erst ab einer Clustergröße von [B.u.G.] WE
wirtschaftlich machbar.
b. Nachfragesubstitution
Der [B.u.G.] führt aus, dass SMATV- und SAT-ZF-Anlagen nur unter bestimmten Restriktio-
nen geeignete Alternativprodukte seien und damit nicht generell austauschbar seien. Eine
wesentliche Restriktion bilde hierbei die Clustergröße in Höhe von etwa [B.u.G.] WE. Die
bisherige Größe sei insoweit fehlerhaft, als sie die Wohnungsunternehmen, die Kabelnetze
der NE 4 betreiben, ohne Begründung als nicht zum Signallieferungsmarkt gehörig einstuf-
ten, obwohl sie in diesem Markt tatsächlich Nachfrager und somit Wettbewerber anderer
Kabelnetzbetreiber seien.
[B.u.G.] trägt vor, dass alternative Vorleistungsprodukte für die Signallieferung am Überga-
bepunkt nicht vorhanden seien. Lediglich die Eigenrealisierung über SMATV-Anlagen oder
SAT-ZF-Anlagen könnten eine unabhängige Signalversorgung gewährleisten. In der Ver-
gangenheit sei eine derartige Abkopplung auch erfolgt. Dies sei zukünftig wegen der Triple-
Play-Anforderungen bei den SAT-ZF-Anlagen gar nicht mehr und bei den SMATV-Anlagen
erst ab [B.u.G.] WE der Fall. Darüber hinaus hindere die proprietäre STB-Strategie der NE
3-Betreiber derartige Abkoppelungstendenzen.
c. Nachfragerbindung
[B.u.G.] führt aus, dass vor dem Hintergrund der von den NE 3-Betreibern vorangetriebenen
Konsolidierung der Netzebenen eine Veränderung des Verhaltens auf den Signallieferungs-
märkten zu beobachten sei. Die NE 3-Betreiber verfolgten inzwischen zunehmend die Stra-
tegie, ihr Geschäftsmodell von einer bloßen Signallieferung auf den Betrieb der NE 4 auszu-
weiten. So werde die Abhängigkeit der NE 4-Betreiber von den NE 3-Betreibern vermehrt
dazu genutzt, sich selbst Wettbewerbsvorteile auf den Gestattungsmärkten zu verschaffen.
d. Behinderungsstrategien
Der [B.u.G.] trägt vor, dass die exklusive Bindung von TV-Sendern an digitale Plattfor-
men (z. B. [B.u.G.]) eine massive Behinderung für Wohnungsunternehmen darstelle, die
selbst oder über einen zwischengeschalteten Netzbetreiber eine gemeinschaftliche
Signalversorgung über Satellit als Alternative zu einer direkten oder indirekten Signal-
versorgung über die NE 3 nachfragen und die Signalquelle wechseln wollten. Weiterhin
behindere die Verwendung proprietärer Set-Top-Boxen in besonderem Maße den
Wechsel zwischen einer Signalversorgung über Kabel und einer Eigenversorgung der
Wohnungsunternehmen über einen Sammelempfang per Satellit.
[B.u.G.] ist der Auffassung, dass die drei Regionalgesellschaften ihre marktmächtige Stel-
lung dazu nutzten, um die auf die Signallieferung angewiesenen NE 4-Betreiber hinsichtlich
ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten auf den Endkundenmärkten (hier insbesondere der Wett-
bewerb um die Gestattungsverträge mit der Wohnungswirtschaft) zu behindern. So böte bei-
spielsweise [B.u.G.] die Kabelversorgung für bisher von [B.u.G.] versorgte NE 4-Bestän-
de/Wohnungsunternehmen zu Preisen an, die unter den AGB-Preisen für Signallieferung
lägen.
e. Wettbewerbsverhältnisse
[B.u.G.] ist der Ansicht, dass die NE 3-Betreiber in ihren Netzgebieten eine marktmächtige
Stellung einnähmen. Ein Ausweichen auf alternative Anbieter sei nicht möglich. Hieran wer-
de sich auch nichts durch die breitbandige Telekommunikationsinfrastruktur ändern, da diese
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