abl-04
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 653
zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Mitteilung Nr. 142/2010
öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken- ARegV § 23 Abs. 1;
nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
benden Bestimmungen. § 23 Abs. 1 ARegV
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
grenze sind befristet bis 31.12.2012. des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- am 18.01.2010 beschlossen:
men.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
rufs. samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro
für das Projekt „380-kV-Netzverstärkung Raum Magde-
BK4-08-334 burg (Wolmirstedt)“ genehmigt. Ausgangsbasis für die
Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivier-
ten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich ak-
tivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchs-
tens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen An-
Mitteilung Nr. 141/2010 schaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsäch-
ARegV § 23 Abs. 1; lichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
§ 23 Abs. 1 ARegV öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50 Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-
Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die benden Bestimmungen.
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Bonn am 18.01.2010 beschlossen: grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
für das Projekt „Erhöhung Übertragungskapazität UW men.
Ragow“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im rufs.
Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch BK4-08-192
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli- Mitteilung Nr. 143/2010
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
ARegV § 23 Abs. 1;
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
Bestimmungen. § 23 Abs. 1 ARegV
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
grenze sind befristet bis nnnnnnnnn. des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be-
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- am 18.01.2010 beschlossen:
men.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
rufs. samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro
für das Projekt „380-kV-Verstärkung Brunsbüttel und
Netzanschluss Neubau KW“ genehmigt. Ausgangsbasis
BK4-08-190
für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der
aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-
lich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
654 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel- Mitteilung Nr. 145/2010
lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop- ARegV § 23 Abs. 1;
pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
Gründen ergebenden Bestimmungen. § 23 Abs. 1 ARegV
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
grenze sind befristet bis nnnnnnnnn. des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Abs. 1 ARegV der E.ON Gas Grid GmbH, Kallenbergstraße 5,
45141 Essen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.10.2009 beschlossen:
men.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
rufs. samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnn Euro für
das Projekt „Projektnummer 2/2008 nnnnnn geneh-
BK4-08-193 migt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten
ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
Mitteilung Nr. 144/2010 nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
ARegV § 23 Abs. 1; kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
§ 23 Abs. 1 ARegV
nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50 gen.
Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
grenze sind befristet bis nnnnnnnn.
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 19.01.2010 beschlossen: 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- men.
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „380-kV-Interkonnektor Eisenhüttenstadt – 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Baczyna zu PSE-O“ genehmigt. Ausgangsbasis für die rufs.
Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivier-
ten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich ak-
tivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchs- BK4-08-371
tens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen An-
schaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsäch-
lichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs-
und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in
angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen Mitteilung Nr. 146/2010
zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
ARegV § 23 Abs. 1;
öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken- Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge- gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
benden Bestimmungen.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
grenze sind befristet bis nnnnnnn. Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
men.
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
rufs. und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „Neubau 380-kV-Schaltanlage Lubmin (Kern-
anlage)“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung
der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen
BK4-08-225
im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten An-
schaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch
die Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 655
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Mitteilung Nr. 148/2010
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und ARegV § 23 Abs. 1;
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Bestimmungen.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
grenze sind befristet bis nnnnnnn. Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men. 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
rufs. und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „Umstrukturierung Raum Erfurt“ genehmigt.
Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist
BK4-08-184 die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
Mitteilung Nr. 147/2010 nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
ARegV § 23 Abs. 1; kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud- gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23 gen.
Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, grenze sind befristet bis nnnnnnn.
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen: 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- men.
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „380-kV-Übertragungsnetz südlich Berlin“ ge- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
nehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital- rufs.
kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die BK4-08-188
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Mitteilung Nr. 149/2010
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
ARegV § 23 Abs. 1;
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Bestimmungen.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
grenze sind befristet bis nnnnnnn. Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
men.
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
rufs. und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „Umstrukturierung Netzbereich Hamburg-
Nord“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der
Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im
BK4-08-186
Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
656 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Mitteilung Nr.151/2010
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und ARegV § 23 Abs. 1;
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
Bestimmungen.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
grenze sind befristet bis nnnnnnn. Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen:
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men. Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV wird abgelehnt.
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
BK4-08-255
BK4-08-209
Mitteilung Nr. 152/2010
Mitteilung Nr. 150/2010 ARegV § 23 Abs. 1;
ARegV § 23 Abs. 1; Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.01.2010 beschlossen:
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen: Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV wird abgelehnt.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- BK4-08-270
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
das Projekt „Erweiterung UW Bentwisch für OWP-An-
schluss“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung
der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen
im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten An- Mitteilung Nr. 153/2010
schaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch
ARegV § 23 Abs. 1;
die Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel- aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle- gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli- In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
Bestimmungen. penfeld 4, 53113 Bonn, am 08.02.2010 beschlossen:
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
grenze sind befristet bis nnnnnnn. Abs. 1 ARegV wird abgelehnt.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den BK4-08-256
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
BK4-08-226
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 657
Mitteilung Nr. 154/2010 Mitteilung Nr. 156/2010
ARegV § 23 Abs. 1; ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitions aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
budgets nach § 23 Abs. 1 ARegV gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV der KNS Kommunale Netzgesellschaft nach § 23 Abs. 1 ARegV der LSW Netz GmbH, Hinterm Hagen 13,
Südwest mbH, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern, hat die 38442 Wolfsburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 15.12.2009 beschlossen:
Bonn am 27.10.2009 beschlossen:
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
Der Antrag wird abgelehnt. pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
BK4-08-279 jekt „Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen UW
Gamsen und UW Oerrel“ genehmigt. Ausgangsbasis für
die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der akti-
vierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich
aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
Mitteilung Nr. 155/2010 höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
ARegV § 23 Abs. 1; sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten
nach § 23 Abs. 1 ARegV der VW Kraftwerk GmbH, 38436 Wolfs- im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
burg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek- Gründen ergebenden Bestimmungen.
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
feld 4, 53113 Bonn am 26.11.2009 beschlossen:
grenze sind befristet bis 31.12.2013.
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
jekt „Ersetzen der 50-kV-Ebene“ genehmigt. Ausgangs- men.
basis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe
der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tat- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
sächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskos- rufs.
ten, höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfä-
higen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die
tatsächlichen als auch die anerkennungsfähigen An- BK4-08-386
schaffungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugs-
positionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Ab-
zugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung von
Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige kos-
tenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Mitteilung Nr. 157/2010
Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkos-
ten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den ARegV § 23 Abs. 1;
Gründen ergebenden Bestimmungen. Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
grenze sind befristet bis 31.12.2018. gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den nach § 23 Abs. 1 ARegV der ovag Netz AG, Hanauer Straße 9-13,
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- 61169 Friedberg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
men. agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 10.11.2009 beschlossen:
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
BK4-08-295 und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
jekt „110-kV-Leitung nebst Umspannwerk im Raum Alten-
stadt“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der
Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im
Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
658 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
ner Höhe, mindestens jedoch in Höhe von _ Euro, zu Mitteilung Nr. 160/2010
kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun- StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag hier: Veröffentlichung der Entscheidung
zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun- Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
gen. 45661 Recklinghausen, vertreten durch die Geschäftsführung,
Antragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der
grenze sind befristet bis _. IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 80335 München, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 29.01.2010
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- folgende Entscheidung getroffen:
men.
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- 12.11./27.11.2008 getroffene Vereinbarung eines individuellen
rufs. Netzentgeltes für die Entnahmestelle Aeckern 4, 48734 Reken, für
den Zeitraum vom 01.12.2009 bis einschließlich 31.12.2009 wird
genehmigt.
BK4-08-443 Die Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe, dass die in § 3 der
Vereinbarung getroffene Begrenzung der Entgeltreduzierung auf
maximal 50% des veröffentlichten Netzentgelts auf maximal 80%
des veröffentlichten Netzentgelts angehoben wird.
Mitteilung Nr. 158/2010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
BK 4-08-476
hier: Einstellung eines Verfahrens
Mit Schreiben vom 22.01.2010, eingegangen bei der Bundesnetz-
agentur am 25.01.2010, hat die E.ON Hanse AG ihren Antrag vom
06.01.2010 auf Genehmigung der mit der Holcim (Deutschland) AG Mitteilung Nr. 161/2010
abgeschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
das Jahr 2010 zurückgenommen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Das unter dem Aktenzeichen BK4-10-017 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV wurde daher einge- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
stellt. bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
BK 4-2 tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
EnRM – Energienetze Rhein-Main GmbH, Rheinallee 41, 55118
Mainz, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Mitteilung Nr. 159/2010 kommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgende
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1; Entscheidung getroffen:
hier: Veröffentlichung eines Antrags Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
26.02./12.03/23.03.2009 getroffene Vereinbarung eines individuel-
Die envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße 36, 06112 Halle len Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG,
(Saale), hat mit Schreiben vom 05.02.2010, eingegangen bei der Werk Mainz-Weisenau, Wormser Straße 190, 55130 Mainz-Weise-
Bundesnetzagentur am 12.02.2010, einen Antrag auf Genehmi- nau, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird geneh-
gung einer mit der Schwenk Zement KG, Hindenburgring 15, 89077 migt.
Ulm, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
bezüglich der Abnahmestelle Werk Bernburg, Altenburger Chaus- Die Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe, dass die in § 4 Abs.
see 3, 06406 Bernburg, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für 1, lit. c) der Vereinbarung getroffene Begrenzung der Entgeltredu-
den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 gestellt. zierung auf maximal 50% des veröffentlichten Netzentgelts auf ma-
ximal 80% des veröffentlichten Netzentgelts angehoben wird.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-021 bearbeitet.
BK4-09-024
BK 4-2
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 659
Mitteilung Nr. 162/2010 Mitteilung Nr. 164/2010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der HC Ze- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
mentwerk Hannover GmbH, Lohweg 34, 30559 Hannover, vertre- bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
ten durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6, durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, 69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
Antragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
der enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459 E.ON Bayern AG, Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg, vertreten
Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die durch den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgen- und Eisenbahnen am 16.02.2010 folgende Entscheidung getroffen:
de Entscheidung getroffen:
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 15.10./19.10.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen
11.09./10.11.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Werk
Netzentgeltes einschließlich der ergänzenden Zurufregelung vom Lengfurt, Homburger Straße 41, 97855 Triefenstein-Lengfurt, für
11.09./10.11.2009 für die Entnahmestelle HC Zementwerk Hanno- den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
ver GmbH, Lohweg 34, 30559 Hannover, für den Zeitraum vom
01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
BK4-09-217
BK4-09-218
Mitteilung Nr. 165/2010
Mitteilung Nr. 163/2010 StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; hier: Veröffentlichung der Genehmigung
hier: Veröffentlichung der Genehmigung In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wegen Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel- der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 32 Abs. 6
bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Praxair Deutschland
durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6, GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Straße 1, 40476 Düsseldorf, ver-
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An- treten durch die RWE Supply & Trading GmbH, Altessener Straße
tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu- 27-33, 45141 Essen hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
E.ON Bayern AG, Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg, vertreten bahnen am 16.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
durch den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post 1. Die Geltungsdauer der am 30.05.2008 von der Bundes-
und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgende Entscheidung getroffen: netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
15.10./19.10.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen les Netzentgelt in Höhe von 75,0 Prozent des geltenden,
Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Werk allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
Burglengenfeld, Zementwerkstraße 2, 93133 Burglengenfeld, für längert.
den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4-09-216
BK4-09-228
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
660 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
Mitteilung Nr. 166/2010
StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, wegen Genehmi-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 32
Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Hydro Alu-
minium Deutschland GmbH, Friedrich-Wöhler-Straße 2, 53117
Bonn, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
16.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Geltungsdauer der am 03.02.2009 von der Bundes-
netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
les Netzentgelt in Höhe von 35,2 Prozent des geltenden,
allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
längert.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4-09-227
Mitteilung Nr. 167/2010
StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
45661 Recklinghausen, vertreten durch die Geschäftsführung, An-
tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
ellen Netzentgelts nach § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2
StromNEV, und der Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co.
KG, Seitnerstraße 70, 82049 Höllriegelskreuth, vertreten durch die
Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen am 17.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Geltungsdauer der am 30.10.2008 von der Bundes-
netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
len Netzentgelts in Höhe von 78 Prozent des geltenden,
allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
längert.
2. Die Genehmigung vom 13.03.2009 der Vereinbarung
vom 01.12./08.12.2008 zwischen der Antragsstellerin
und der Beteiligten für das Werk Herne über ein individu-
elles Netzentgelt in Höhe von voraussichtlich 78,08 Pro-
zent des veröffentlichten Netzentgelts gemäß dem gel-
tenden, veröffentlichten Preisblatt 1 „Jahresleistungs-
preissystem für Entnahme mit Lastgangmessung“ für
den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 wird
aufgehoben und durch die vorliegende Genehmigung er-
setzt.
BK4-08-422-V
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 661
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Qualifizierte elektronische Signatur
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 168/2010 8. Testkonzept “Testhandbuch Verification Interpreter”, Re-
lease VI_2_1_2_CI_1_8_3 Stand: 21.10.2009, 29 Seiten
Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden,
Es folgt der Text der Herstellererklärung:
hier: bremen online services Entwicklungs- und Betriebsge-
sellschaft mbH & Co. KG,
Governikus SDK, Version 1.1.0.0
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig-
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2091), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel-
lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf-
fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz-
agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä-
rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant-
wortlich.
Hersteller:
bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft
mbH & Co. KG
Am Fallturm 9
28359 Bremen
Produkt:
Governikus SDK, Version 1.1.0.0
Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung Governikus SDK, Version 1.1.0.0,
Stand: 24. November 2009
Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Sicherheitstechnische Produktbeschreibung und Spezifi-
kation, Stand: 24.11.2009, 76 Seiten
2. „Governikus SDK, Version 1.1.0.0“ - Testdokumentation,
Stand: 24.11.2009, 11 Seiten
3. Entwicklerhandbuch „OSCI-Enabler II Entwicklerhand-
buch“, Dokumentversion 1.1_0, Stand: 06.11.2009, 65
Seiten
4. Anwenderdokumentation „OSCI-Enabler II Funktions-
und Schnittstellenbeschreibung“, Dokumentenversion
1.1_0, Stand: 06.11.2009, 50 Seiten
5. Anwenderdokumentation „bos-Prüfprotokoll mit Zertifi-
katsanzeige“, (Verification Interpreter Version 2.1.2)
Stand: 21.10.2009, 51 Seiten
6. Anwenderdokumentation „Unterstützte Kombination: Be-
triebssystem – Chipkartenlesegeräte – Signaturkarte“,
Version 1.10.1, Stand: 25.08.2009, 9 Seiten
7. Testkonzept „Testhandbuch OSCI-Client-Enabler“, Versi-
on 1.0, Stand: 18.11.2009, 16 Seiten
Bonn, 3. März 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
662 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 4 2010
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung bos2009005
Herstellererklärung
Der Hersteller
bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG
Am Fallturm 9
28359 Bremen
erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG 1
in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2 ,
dass sein Produkt
Governikus SDK, Version 1.1.0.0
die nachstehend genannten Anforderungen des Signaturgesetzes1 bzw. der Signaturverordnung2 erfüllt.
Bremen, den 24.11.2009 gez. Stephan Klein
Geschäftsführung bos KG
Diese Herstellererklärung in der Version 1.0 mit der Dokumentennummer bos2009005 besteht aus 18 Sei-
ten.
1
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.
876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)
2
Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), zu-
letzt geändert durch Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG Seite 1 von 18
Herstellererklärung für „Governikus SDK, Version 1.1.0.0“
Bonn, 3. März 2010