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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4         2010                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    653
          zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,        Mitteilung Nr. 142/2010
          öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
          se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-         ARegV § 23 Abs. 1;
          nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von       Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
          Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-         des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
          benden Bestimmungen.                                        § 23 Abs. 1 ARegV
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          grenze sind befristet bis 31.12.2012.                       des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          am 18.01.2010 beschlossen:
          men.
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          rufs.                                                                 samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro
                                                                                für das Projekt „380-kV-Netzverstärkung Raum Magde-
BK4-08-334                                                                      burg (Wolmirstedt)“ genehmigt. Ausgangsbasis für die
                                                                                Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivier-
                                                                                ten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich ak-
                                                                                tivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchs-
                                                                                tens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen An-
Mitteilung Nr. 141/2010                                                         schaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsäch-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              lichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund                      angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach                        zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
§ 23 Abs. 1 ARegV                                                               öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
                                                                                se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund                     nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50                      Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-
Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die                 benden Bestimmungen.
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113               2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Bonn am 18.01.2010 beschlossen:                                                 grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                 4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro                     Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          für das Projekt „Erhöhung Übertragungskapazität UW                    men.
          Ragow“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der           5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im                rufs.
          Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
          fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
          Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
          Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch       BK4-08-192
          die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
          lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-     Mitteilung Nr. 143/2010
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
          Bestimmungen.                                               § 23 Abs. 1 ARegV
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.                        des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50Hertz
                                                                      Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die Be-
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          am 18.01.2010 beschlossen:
          men.
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          rufs.                                                                 samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn Euro
                                                                                für das Projekt „380-kV-Verstärkung Brunsbüttel und
                                                                                Netzanschluss Neubau KW“ genehmigt. Ausgangsbasis
BK4-08-190
                                                                                für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der
                                                                                aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-
                                                                                lich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
                                                                                höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
                                                                                Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
                                                                                sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
                                                                                onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-



Bonn, 3. März 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
654                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        4        2010
          sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-     Mitteilung Nr. 145/2010
          lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
          dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-        ARegV § 23 Abs. 1;
          pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten          Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
          im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den          des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
          Gründen ergebenden Bestimmungen.                            § 23 Abs. 1 ARegV
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.                        des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       Abs. 1 ARegV der E.ON Gas Grid GmbH, Kallenbergstraße 5,
                                                                      45141 Essen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.10.2009 beschlossen:
          men.
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          rufs.                                                                 samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnn Euro für
                                                                                das Projekt „Projektnummer 2/2008 nnnnnn geneh-
BK4-08-193                                                                      migt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten
                                                                                ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
                                                                                Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
                                                                                anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
                                                                                kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
Mitteilung Nr. 144/2010                                                         nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
                                                                                sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
                                                                                der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
                                                                                gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
                                                                                zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
§ 23 Abs. 1 ARegV
                                                                                nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund                     mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der 50                      gen.
Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, hat die
                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                                grenze sind befristet bis nnnnnnnn.
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 19.01.2010 beschlossen:                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      men.
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
          das Projekt „380-kV-Interkonnektor Eisenhüttenstadt –            5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          Baczyna zu PSE-O“ genehmigt. Ausgangsbasis für die                    rufs.
          Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivier-
          ten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich ak-
          tivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchs-      BK4-08-371
          tens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen An-
          schaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsäch-
          lichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs-
          und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in
          angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen        Mitteilung Nr. 146/2010
          zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
          öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
          se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-         Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von       aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-         gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          benden Bestimmungen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          grenze sind befristet bis nnnnnnn.                          Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
                                                                      12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          men.
                                                                                pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          rufs.                                                                 und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
                                                                                das Projekt „Neubau 380-kV-Schaltanlage Lubmin (Kern-
                                                                                anlage)“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung
                                                                                der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen
BK4-08-225
                                                                                im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten An-
                                                                                schaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch
                                                                                die Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
                                                                                die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
                                                                                lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-



                                                                                                                     Bonn, 3. März 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4         2010                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    655
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen          Mitteilung Nr. 148/2010
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und        ARegV § 23 Abs. 1;
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.          Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Bestimmungen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          grenze sind befristet bis nnnnnnn.                          Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
                                                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.                                                             1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
                                                                                pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          rufs.                                                                 und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
                                                                                das Projekt „Umstrukturierung Raum Erfurt“ genehmigt.
                                                                                Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist
BK4-08-184                                                                      die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
                                                                                Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
                                                                                anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-
                                                                                kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-
Mitteilung Nr. 147/2010                                                         nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
                                                                                sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren                         der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                       gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                     zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
                                                                                nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund                     mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23                   gen.
Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur              2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,                 grenze sind befristet bis nnnnnnn.
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:                       3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      men.
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
          das Projekt „380-kV-Übertragungsnetz südlich Berlin“ ge-         5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          nehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapital-                rufs.
          kosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau
          bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
          fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die         BK4-08-188
          Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
          Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
          die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
          lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen          Mitteilung Nr. 149/2010
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.          Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Bestimmungen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          grenze sind befristet bis nnnnnnn.                          Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,
                                                                      12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          men.
                                                                                pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          rufs.                                                                 und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
                                                                                das Projekt „Umstrukturierung Netzbereich Hamburg-
                                                                                Nord“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der
                                                                                Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im
BK4-08-186
                                                                                Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
                                                                                Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
                                                                                die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
                                                                                lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
656                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      4        2010
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen          Mitteilung Nr.151/2010
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und        ARegV § 23 Abs. 1;
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.          Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Bestimmungen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          grenze sind befristet bis nnnnnnn.                          Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
                                                                      Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2009 beschlossen:
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.                                                        Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
                                                                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV wird abgelehnt.
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.
                                                                      BK4-08-255

BK4-08-209

                                                                      Mitteilung Nr. 152/2010

Mitteilung Nr. 150/2010                                               ARegV § 23 Abs. 1;

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                      aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
                                                                      des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund           Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23         Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Abs. 1 ARegV der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstraße 3A,          Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
12435 Berlin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur         penfeld 4, 53113 Bonn, am 15.01.2010 beschlossen:
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.01.2010 beschlossen:                  Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
                                                                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV wird abgelehnt.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-            BK4-08-270
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnn Euro für
          das Projekt „Erweiterung UW Bentwisch für OWP-An-
          schluss“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung
          der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen
          im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten An-       Mitteilung Nr. 153/2010
          schaffungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
          die Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
          Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch       Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-          aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-      gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen
          Beträge aus der Auflösung von Rückstellungen, öffentli-     In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
          che Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlöse und        des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
          der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen.          Abs. 1 ARegV der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
          Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1        Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
          erfolgt gemäß den sich aus den Gründen ergebenden           Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
          Bestimmungen.                                               penfeld 4, 53113 Bonn, am 08.02.2010 beschlossen:

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
          grenze sind befristet bis nnnnnnn.                          Abs. 1 ARegV wird abgelehnt.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        BK4-08-256
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.


BK4-08-226




                                                                                                                   Bonn, 3. März 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4         2010                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    657
Mitteilung Nr. 154/2010                                               Mitteilung Nr. 156/2010
ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitions­                aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
budgets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                        gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets          aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV der KNS Kommunale Netzgesellschaft             nach § 23 Abs. 1 ARegV der LSW Netz GmbH, Hinterm Hagen 13,
Südwest mbH, Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern, hat die             38442 Wolfsburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
­Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,       agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113         bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 15.12.2009 beschlossen:
 Bonn am 27.10.2009 beschlossen:
                                                                           1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
Der Antrag wird abgelehnt.                                                      pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
                                                                                samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
                                                                                und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
BK4-08-279                                                                      jekt „Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen UW
                                                                                Gamsen und UW Oerrel“ genehmigt. Ausgangsbasis für
                                                                                die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der akti-
                                                                                vierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich
                                                                                aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
Mitteilung Nr. 155/2010                                                         höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen
                                                                                Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                                onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
                                                                                sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                                lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV                dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                    pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten
nach § 23 Abs. 1 ARegV der VW Kraftwerk GmbH, 38436 Wolfs-                      im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
burg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-                 Gründen ergebenden Bestimmungen.
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
feld 4, 53113 Bonn am 26.11.2009 beschlossen:
                                                                                grenze sind befristet bis 31.12.2013.
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                 4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-                Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          jekt „Ersetzen der 50-kV-Ebene“ genehmigt. Ausgangs-                  men.
          basis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe
          der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tat-           5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          sächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskos-               rufs.
          ten, höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfä-
          higen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die
          tatsächlichen als auch die anerkennungsfähigen An-          BK4-08-386
          schaffungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugs-
          positionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Ab-
          zugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung von
          Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige kos-
          tenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von       Mitteilung Nr. 157/2010
          Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkos-
          ten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den      ARegV § 23 Abs. 1;
          Gründen ergebenden Bestimmungen.                            Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          grenze sind befristet bis 31.12.2018.                       gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV
                                                                      aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        nach § 23 Abs. 1 ARegV der ovag Netz AG, Hanauer Straße 9-13,
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          61169 Friedberg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
          men.                                                        agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
                                                                      bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 10.11.2009 beschlossen:
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                            1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
                                                                                pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
                                                                                samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
BK4-08-295                                                                      und Herstellungskosten in Höhe von _ Euro für das Pro-
                                                                                jekt „110-kV-Leitung nebst Umspannwerk im Raum Alten-
                                                                                stadt“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der
                                                                                Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen im
                                                                                Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaf-
                                                                                fungs- und Herstellungskosten, höchstens jedoch die
                                                                                Summe der anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
                                                                                Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen als auch
                                                                                die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstel-
                                                                                lungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-



Bonn, 3. März 2010
109

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
658                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         4        2010
          ner Höhe, mindestens jedoch in Höhe von _ Euro, zu          Mitteilung Nr. 160/2010
          kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
          der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-     StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
          gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag         hier: Veröffentlichung der Entscheidung
          zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-
          nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
          mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-          Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
          gen.                                                        45661 Recklinghausen, vertreten durch die Geschäftsführung,
                                                                      Antragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der
          grenze sind befristet bis _.                                IntelligentPower GmbH & Co. KG, Nymphenburger Straße 20b,
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       80335 München, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte,
                                                                      hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 29.01.2010
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          folgende Entscheidung getroffen:
          men.
                                                                      Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        12.11./27.11.2008 getroffene Vereinbarung eines individuellen
          rufs.                                                       Netzentgeltes für die Entnahmestelle Aeckern 4, 48734 Reken, für
                                                                      den Zeitraum vom 01.12.2009 bis einschließlich 31.12.2009 wird
                                                                      genehmigt.
BK4-08-443                                                            Die Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe, dass die in § 3 der
                                                                      Vereinbarung getroffene Begrenzung der Entgeltreduzierung auf
                                                                      maximal 50% des veröffentlichten Netzentgelts auf maximal 80%
                                                                      des veröffentlichten Netzentgelts angehoben wird.
Mitteilung Nr. 158/2010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
                                                                      BK 4-08-476
hier: Einstellung eines Verfahrens
Mit Schreiben vom 22.01.2010, eingegangen bei der Bundesnetz-
agentur am 25.01.2010, hat die E.ON Hanse AG ihren Antrag vom
06.01.2010 auf Genehmigung der mit der Holcim (Deutschland) AG        Mitteilung Nr. 161/2010
abgeschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
das Jahr 2010 zurückgenommen.
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Das unter dem Aktenzeichen BK4-10-017 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV wurde daher einge-         In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
stellt.                                                               bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
                                                                      durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
                                                                      69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
BK 4-2                                                                tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
                                                                      ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
                                                                      EnRM – Energienetze Rhein-Main GmbH, Rheinallee 41, 55118
                                                                      Mainz, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Mitteilung Nr. 159/2010                                               kommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgende
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;                                        Entscheidung getroffen:

hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
                                                                      26.02./12.03/23.03.2009 getroffene Vereinbarung eines individuel-
Die envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße 36, 06112 Halle        len Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG,
(Saale), hat mit Schreiben vom 05.02.2010, eingegangen bei der        Werk Mainz-Weisenau, Wormser Straße 190, 55130 Mainz-Weise-
Bundesnetzagentur am 12.02.2010, einen Antrag auf Genehmi-            nau, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird geneh-
gung einer mit der Schwenk Zement KG, Hindenburgring 15, 89077        migt.
Ulm, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
bezüglich der Abnahmestelle Werk Bernburg, Altenburger Chaus-         Die Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe, dass die in § 4 Abs.
see 3, 06406 Bernburg, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für        1, lit. c) der Vereinbarung getroffene Begrenzung der Entgeltredu-
den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 gestellt.              zierung auf maximal 50% des veröffentlichten Netzentgelts auf ma-
                                                                      ximal 80% des veröffentlichten Netzentgelts angehoben wird.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-021 bearbeitet.

                                                                      BK4-09-024
BK 4-2




                                                                                                                      Bonn, 3. März 2010
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4       2010                           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   659
Mitteilung Nr. 162/2010                                               Mitteilung Nr. 164/2010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der HC Ze-          In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-
mentwerk Hannover GmbH, Lohweg 34, 30559 Hannover, vertre-            bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten
ten durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,           durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung,         69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-
Antragstellerin­, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines            tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
individuellen­ Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und     ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der
der enercity Netzgesellschaft mbH, Auf der Papenburg 18, 30459        E.ON Bayern AG, Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg, vertreten
Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die   durch den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,        Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgen-         und Eisenbahnen am 16.02.2010 folgende Entscheidung getroffen:
de Entscheidung getroffen:
                                                                      Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am               15.10./19.10.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen
11.09./10.11.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen         Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Werk
Netzentgeltes einschließlich der ergänzenden Zurufregelung vom        Lengfurt, Homburger Straße 41, 97855 Triefenstein-Lengfurt, für
11.09./10.11.2009 für die Entnahmestelle HC Zementwerk Hanno-         den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
ver GmbH, Lohweg 34, 30559 Hannover, für den Zeitraum vom
01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
                                                                      BK4-09-217

BK4-09-218


                                                                      Mitteilung Nr. 165/2010

Mitteilung Nr. 163/2010                                               StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                          hier: Veröffentlichung der Genehmigung

hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
                                                                      GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wegen Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-         der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 32 Abs. 6
bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten         i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Praxair Deutschland
durch die Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6,               GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Straße 1, 40476 Düsseldorf, ver-
69120 Heidelberg, diese vertreten durch die Geschäftsführung, An-     treten durch die RWE Supply & Trading GmbH, Altessener Straße
tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-     27-33, 45141 Essen hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der          agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
E.ON Bayern AG, Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg, vertreten          bahnen am 16.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
durch den Vorstand, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post           1.   Die Geltungsdauer der am 30.05.2008 von der Bundes-
und Eisenbahnen am 09.02.2010 folgende Entscheidung getroffen:                  netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
                                                                                des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am                         mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
15.10./19.10.2009 getroffene Vereinbarung eines individuellen                   les Netzentgelt in Höhe von 75,0 Prozent des geltenden,
Netzentgeltes für die Entnahmestelle HeidelbergCement AG, Werk                  allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
Burglengenfeld, Zementwerkstraße 2, 93133 Burglengenfeld, für                   längert.
den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird genehmigt.
                                                                           2.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK4-09-216
                                                                      BK4-09-228




Bonn, 3. März 2010
111

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
660                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4      2010
Mitteilung Nr. 166/2010
StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Amprion
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, wegen Genehmi-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 32
Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Hydro Alu-
minium Deutschland GmbH, Friedrich-Wöhler-Straße 2, 53117
Bonn, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
16.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
     1.   Die Geltungsdauer der am 03.02.2009 von der Bundes-
          netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
          des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
          mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
          les Netzentgelt in Höhe von 35,2 Prozent des geltenden,
          allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
          längert.
     2.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK4-09-227



Mitteilung Nr. 167/2010
StromNEV § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
45661 Recklinghausen, vertreten durch die Geschäftsführung, An-
tragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
ellen Netzentgelts nach § 32 Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2
StromNEV, und der Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co.
KG, Seitnerstraße 70, 82049 Höllriegelskreuth, vertreten durch die
Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen am 17.12.2009 folgende Entscheidung getroffen:
     1.   Die Geltungsdauer der am 30.10.2008 von der Bundes-
          netzagentur für das Jahr 2008 erteilten Genehmigung
          des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten ge-
          mäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vereinbarten individuel-
          len Netzentgelts in Höhe von 78 Prozent des geltenden,
          allgemeinen Netzentgelts wird bis zum 31.12.2010 ver-
          längert.
     2.   Die Genehmigung vom 13.03.2009 der Vereinbarung
          vom 01.12./08.12.2008 zwischen der Antragsstellerin
          und der Beteiligten für das Werk Herne über ein individu-
          elles Netzentgelt in Höhe von voraussichtlich 78,08 Pro-
          zent des veröffentlichten Netzentgelts gemäß dem gel-
          tenden, veröffentlichten Preisblatt 1 „Jahresleistungs-
          preissystem für Entnahme mit Lastgangmessung“ für
          den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 wird
          aufgehoben und durch die vorliegende Genehmigung er-
          setzt.


BK4-08-422-V




                                                                                                               Bonn, 3. März 2010
112

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4         2010                                 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                            661
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

Qualifizierte elektronische Signatur

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur


Mitteilung Nr. 168/2010                                                     8.   Testkonzept “Testhandbuch Verification Interpreter”, Re-
                                                                                 lease VI_2_1_2_CI_1_8_3 Stand: 21.10.2009, 29 Seiten
Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden,
                                                                      Es folgt der Text der Herstellererklärung:
hier: bremen online services Entwicklungs- und Betriebsge-
sellschaft mbH & Co. KG,
Governikus SDK, Version 1.1.0.0


Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig-
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2091), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
­Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel-
 lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf-
 fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
 chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
 Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
 ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz-
 agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä-
 rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant-
 wortlich.


Hersteller:
bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft
mbH & Co. KG
Am Fallturm 9
28359 Bremen

Produkt:
Governikus SDK, Version 1.1.0.0

Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung Governikus SDK, Version 1.1.0.0,
Stand: 24. November 2009

Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:

     1.   Sicherheitstechnische Produktbeschreibung und Spezifi-
          kation, Stand: 24.11.2009, 76 Seiten
     2.   „Governikus SDK, Version 1.1.0.0“ - Testdokumentation,
          Stand: 24.11.2009, 11 Seiten
     3.   Entwicklerhandbuch „OSCI-Enabler II Entwicklerhand-
          buch“, Dokumentversion 1.1_0, Stand: 06.11.2009, 65
          Seiten
     4.   Anwenderdokumentation „OSCI-Enabler II Funktions-
          und Schnittstellenbeschreibung“, Dokumentenversion
          1.1_0, Stand: 06.11.2009, 50 Seiten
     5.   Anwenderdokumentation „bos-Prüfprotokoll mit Zertifi-
          katsanzeige“, (Verification Interpreter Version 2.1.2)
          Stand: 21.10.2009, 51 Seiten
     6.   Anwenderdokumentation „Unterstützte Kombination: Be-
          triebssystem – Chipkartenlesegeräte – Signaturkarte“,
          Version 1.10.1, Stand: 25.08.2009, 9 Seiten
     7.   Testkonzept „Testhandbuch OSCI-Client-Enabler“, Versi-
          on 1.0, Stand: 18.11.2009, 16 Seiten




Bonn, 3. März 2010
113

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
662                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,             4       2010
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                         Herstellererklärung bos2009005



                                                  Herstellererklärung



                                                      Der Hersteller



                 bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG

                                                      Am Fallturm 9

                                                      28359 Bremen



                                    erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG 1

                                          in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2 ,

                                                    dass sein Produkt



                                           Governikus SDK, Version 1.1.0.0



       die nachstehend genannten Anforderungen des Signaturgesetzes1 bzw. der Signaturverordnung2 erfüllt.




                   Bremen, den 24.11.2009                                           gez. Stephan Klein

                                                                                Geschäftsführung bos KG




      Diese Herstellererklärung in der Version 1.0 mit der Dokumentennummer bos2009005 besteht aus 18 Sei-
                                                          ten.




  1
      Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.
       876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)
  2
      Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), zu-
      letzt geändert durch Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)


        bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                         Seite 1 von 18
        Herstellererklärung für „Governikus SDK, Version 1.1.0.0“


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