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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 565
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 104/2010
TKG § 26 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der HanseNet Telekommunikation GmbH auf Zugangsan-
ordnung gem. § 25 TKG;
Zugang zu KVz/MFG, Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss
vom 08.02.2010 in dem o. a. Verfahren folgende Anordnungsent-
scheidung gemäß § 25 TKG erlassen:
1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der An-
tragstellerin für die Erschließung der in der Anlage des
Schreibens vom 13.03.2009 der Antragstellerin an die
Antragsgegnerin benannten Multifunktionsgehäuse fol-
gende Zugangsleistungen zu ihrem Netz gewähren
muss:
1.1 Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich
der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs
zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupfer-
doppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen
dessen Zutritt zu diesen Einrichtungen nach Maßga-
be der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beige-
fügten Regelungen.
1.2 Zugang zu ihren Kabelleerrohren zwischen dem Ka-
belverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke
des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in
Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger
nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Entschei-
dung beigefügten Regelungen.
2. Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten
Teilentscheidung. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem
Antrag auf Anordnung der Entgelte einen Antrag auf An-
ordnung von Zahlungsbedingungen, von Regelungen zur
Sicherheitsleistung und von Erstattungsregelungen ver-
binden.
3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs
für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingun-
gen des Zugangs einigen.
4. Die in Anlage 1, Ziffer 7 des Hauptteils, angeordnete
Kündigungsregelung steht unter dem Vorbehalt der Än-
derung für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein Kon-
zept für den Abbau ihrer Hauptverteiler vorlegt.
5. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Anlagen
BK3d-09/075
Bonn, 3. März 2010
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566 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
VERTRAG
ÜBER
DIE KOLLOKATION IM MULTIFUNKTIONSGEHÄUSE
DER DEUTSCHEN TELEKOM AG
zwischen
HanseNet Telekommunikation GmbH
Überseering 33a
22297 Hamburg
- nachfolgend „HanseNet“-
und
der Deutschen Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
- nachfolgend "Deutsche Telekom" -
- nachfolgend gemeinsam "Vertragspartner" -
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsgegenstand 3
2 Preise 3
3 Zahlungsbedingungen 3
4 Einwendungen 3
5 Sicherheitsleistung 4
6 Haftung 4
7 Kündigung 5
8 Anpassung der Strom- und Abwärmeleistung 7
9 Vertraulichkeitsvereinbarung 7
10 Sonstiges 9
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Bonn, 3. März 2010
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die physische, ersatzweise die virtuelle Kollokation im
Multifunktionsgehäuse (MFG) der Deutschen Telekom. Bei der physischen Kollokation
befindet sich die Systemtechnik der Vertragspartner im selben Gehäuse, während bei der
virtuellen Kollokation die Systemtechnik der HanseNet in einem der Deutschen Telekom
gehörenden und ggf. von ihr neu zu errichtenden Gehäuse untergebracht wird, das keine
Systemtechnik der Deutschen Telekom enthält.
Die Leistungsbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 1 –
Leistungsbeschreibung.
2 Preise
Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.
3 Zahlungsbedingungen
Die Entgelte werden zehn Kalendertage nach Zugang der Rechnung und
rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.
Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.
Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.
4 Einwendungen
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender Unterlagen schriftlich zu
erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende Umstand innerhalb der
vorgenannten Frist bekannt geworden ist.
Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitenden
Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
hinweisen.
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des
Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.
5 Sicherheitsleistung
Soweit die HanseNet eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.
6 Haftung
6.1 Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
entstanden sind.
6.2 Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
a) Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners ist auf höchstens 12.500.- EUR
je Endkunde begrenzt.
b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere End-
kunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des jeweiligen
Vertragspartners unbeschadet der Begrenzung gem. Buchst. a) in der
Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die
Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden
betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung
beziehen und um welche Leistung des Vertragspartners es sich handelt.
c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund
desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
6.3 Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.
6.4 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
6.5 Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen der
Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde
vorsätzlich verursacht.
7 Kündigung
7.1 HanseNet kann diesen Rahmenvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten
zum Monatsende kündigen.
Die Kündigung eines Einzelvertrages ist für HanseNet jederzeit mit einer Frist von
drei Monaten zum Monatsende möglich.
7.2 Die Deutsche Telekom kann diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende kündigen, soweit ein gemäß § 23 Abs. 4 TKG geprüftes
Standardangebot vorliegt oder die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wegfällt.
Im letzten Fall werden mit der Kündigung des Rahmenvertrages auch die
Einzelverträge gekündigt.
7.3 Die Deutsche Telekom kann die Überlassung der Kollokation (Einzelvertrag) mit
einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende kündigen, sofern die Deutsche
Telekom ihren MFG/KVz schließt oder verlegt. Bei einer Verlegung stellt die
Deutsche Telekom sicher, dass die Kollokation weiter möglich bleibt. Die Deutsche
Telekom trägt alleine ihre Kosten für die Verlegung der Kollokation, im Übrigen
gelten für die Herrichtung bzw. Überlassung der Kollokation die allgemeinen
Regeln.
Muss eine Verlegung oder Schließung auf Grund höher Gewalt oder einer
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen, kann die Deutsche
Telekom zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlegung oder Schließung des MFG
kündigen. Bei einer Verlegung stellt die Deutsche Telekom sicher, dass die
Kollokation weiter möglich bleibt. Die Kündigung muss unverzüglich nach
Kenntniserlangung der erforderlichen Verlegung oder Schließung erfolgen. Erfolgt
die Kündigung verspätet, trägt die Deutsche Telekom den dadurch entstehenden
Schaden der HanseNet.
7.4 Die Deutsche Telekom kann die Kollokation mit einer Frist von drei Monaten
kündigen, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist der HanseNet eine
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
virtuelle Kollokation zur Verfügung stellt und die Umschaltung der TAL
entsprechend der Anforderung der HanseNet sicherstellt. Die Deutsche Telekom
trägt die Kosten beider Vertragsparteien für die Verlegung. Die Kosten für die
Überlassung der Kollokation richten sich nach den allgemeinen Regeln.
Im Übrigen ist die Kündigung einer Kollokation mit einer Frist von sechs Monaten
zulässig, wenn
1. die Deutsche Telekom nur noch höchstens fünf weitere DSL-Kunden
anschalten kann,
2. der vorhandene Platz für die Unterbringung eines höchstens 6 System Units
(SU, 1 SU entspricht 25mm Höhe innerhalb des ETSI-Gestells) hohen DSLAM
nicht ausreicht oder die nicht-reservierte Strom- und Abwärmeleistung auch
nach Durchführung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 nicht ausreicht,
um den zusätzlichen DSLAM zu betreiben,
3. durch die Kündigung die tatsächliche Möglichkeit geschaffen wird, dass sich
die aktuelle Anzahl der über das MFG realisierten DSL-Anschlüsse vergrößert,
4. sie eine virtuelle Kollokation nicht zur Verfügung stellen kann,
5. sie nicht ausreichend Platz durch die Auflösung einer SOL-Struktur gewinnen
kann,
6. sie nicht ausreichend Platz durch den Austausch vorhandener Geräte mit einem
Platzbedarf von mehr als 10 System Units durch platzsparendere Geräte -
erforderlichenfalls auch unter Aufgabe von Line-Sharing und der damit
verbundenen Splitter-Karten - gewinnen kann, und
7. durch die Kündigung der Kollokation eines anderen Kunden nicht weniger
DSL-Anschlüsse betroffen wären oder bei identischer Anzahl betroffener DSL-
Anschlüsse der andere Kunde eine nicht geringere Anzahl neuer DSL-
Anschlüsse ermöglichen kann,
und die Deutsche Telekom dies in der Kündigung begründet darlegt.
Die Deutsche Telekom trägt die Kosten beider Vertragsparteien für die Auflösung
der Kollokation. Die Deutsche Telekom erstattet HanseNet die Kosten für die
Migration ihrer Anschlüsse auf ein anderes Vorleistungsprodukt. Soweit die
HanseNet eine Fernkollokation (z.B. auf privatem Grund) realisiert, trägt die
Deutsche Telekom die Kosten der Verlegung. Ausgenommen sind die Kosten der
Unterbringung der Technik (z.B. Gehäuse- oder Raummiete).
7.5 Die Deutsche Telekom ist berechtigt, eine SOL-Struktur auch an KVz, an denen die
Antragstellerin kollokiert ist, aufzulösen. Die Antragsgegnerin muss die geplante
Auflösung mit einer Frist von mindestens sechs Monaten ankündigen. Soweit
darauf die Antragstellerin die Bereitstellung der Kollokation sowie die Überlassung
von Kabelkanalkapazität bzw. zwei unbeschalteter Glasfasern für die nunmehr
nicht mehr mitversorgten KVz bestellt, darf die Auflösung nicht vor der
Bereitstellung der Kollokation, Überlassung von Kabelkanalkapazität bzw. zweier
unbeschalteter Glasfasern und der Umschaltung der betroffenen TAL erfolgen. In
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572 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4 2010
Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
diesem Fall trägt die Antragsgegnerin die Kosten für die Umschaltung der TAL.
Dies gilt nicht, wenn die Kündigung des SOL-Konzeptes zur Schaffung von Platz
im MFG erfolgen muss (Ziffer 7.4). Im Übrigen trägt die Antragstellerin die durch
die Auflösung der SOL-Struktur entstehenden Kosten der Kündigung der TAL.
7.6 Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
7.7 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung des Rahmenvertrags bestellte Zugänge
werden von der Deutsche Telekom noch bereitgestellt und überlassen, wenn die
Kündigung nicht der Beendigung der Leistungsbeziehung dient und der Vertrag
noch wirksam ist.
Soweit nach Wirksamwerden der Kündigung keine neue vertragliche Grundlage
vorhanden ist, erfolgt der Rückbau der Technik durch HanseNet nach vorheriger
Terminabsprache mit Deutsche Telekom. Jeder Vertragspartner trägt die eigen
Kosten für den Rückbau selbst.
7.8 Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
8 Anpassung der Strom- und Abwärmeleistung
Sollte ein erforderlicher Ausbau der Deutschen Telekom oder eine zulässige Bestellung
einer Kollokation trotz Maßnahmen nach Ziffer 1.1.1 der Anlage 1 nicht möglich sein, weil
die erforderliche Strom- oder Abwärmeleistung reserviert ist, kann die reservierte Strom-
oder Abwärmeleistung gesenkt werden, soweit sie nicht tatsächlich genutzt wird. Die nicht
genutzte Strom- oder Abwärmeleistung wird zu gleichen Teilen unter allen Nutzern des
MFG verteilt, der Anteil ist auf die reservierte Leistung beschränkt. Der Ausbauplan der
Deutschen Telekom bzw. die Bestellung der Kollokation wird als eigener Nutzer
betrachtet. Soweit eine Umverteilung erforderlich ist und dadurch der Ausbau der
Deutschen Telekom bzw. die Kollokation zumindest teilweise ermöglicht wird, informiert
die Deutsche Telekom alle Nutzer über die Umverteilung und die nunmehr reservierte
Strom- und Abwärmeleistung. Die Umverteilung wird frühesten in einem Monat nach der
Mitteilung, jedoch nicht vor Einbau des DSLAM der Deutschen Telekom bzw.
Bereitstellung der Kollokation wirksam.
9 Vertraulichkeitsvereinbarung
HanseNet und die Deutsche Telekom verpflichten sich, alle "vertraulichen" Erkenntnisse
und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung
erlangen/erlangt haben, vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber
Außenstehenden zu bewahren.
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen
Umständen ergibt.
Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, alle ihnen überlassenen vertraulichen
Informationen geheim zu halten. Sie werden diese Informationen vorbehaltlich der unten
genannten Regelungen nicht Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich im Rahmen
der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit verwenden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits
bekannt waren oder
- welche zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später,
ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informations-
empfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
- welche rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
wurden oder
- welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
wurden oder
- welche auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.
Die Vertragspartner werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheim-
haltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche
Mitarbeiter weitergeben, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend
beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen (need to know). Über diesen Personen-
kreis hinaus dürfen die vertraulichen Informationen Personen von verbundenen Unter-
nehmen i.S.v. § 15 AktG zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung im
Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Diese Personen sind zur vertraulichen
Behandlung dieser Informationen zu verpflichten.
Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich
wird, Dritte (z.B. Lieferanten, Konsultanten) einzuschalten und geheime Informationen an
diese weiterzugeben, sind mit den Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu
treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherzustellen.
Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen einschließlich aller davon gefertigten Kopien
herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Unterlagen, die von dem anderen Vertragspartner zur Vertragserfüllung
oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigt werden.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für weitere
zwei Jahre bestehen.
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Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil
Die Bekanntgabe des Zustandekommens dieses Vertrages und etwaiger Einzelheiten hier-
über gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider Vertrags-
partner.
10 Sonstiges
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen aus diesem Vertrag.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB.
Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners, die nur aus wichtigem
Grund verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen bedarf weder der
Anzeige noch der Zustimmung.
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