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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4         2010                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   565
Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 104/2010
TKG § 26 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der HanseNet Telekommunikation GmbH auf Zugangsan-
ordnung gem. § 25 TKG;
Zugang zu KVz/MFG, Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss
vom 08.02.2010 in dem o. a. Verfahren folgende Anordnungsent-
scheidung gemäß § 25 TKG erlassen:
     1.   Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der An-
          tragstellerin für die Erschließung der in der Anlage des
          Schreibens vom 13.03.2009 der Antragstellerin an die
          Antragsgegnerin benannten Multifunktionsgehäuse fol-
          gende Zugangsleistungen zu ihrem Netz gewähren
          muss:
          1.1 Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich
              der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs
              zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupfer-
              doppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen
              dessen Zutritt zu diesen Ein­richtungen nach Maßga-
              be der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beige-
              fügten Regelungen.
          1.2 Zugang zu ihren Kabelleerrohren zwischen dem Ka-
              belverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke
              des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in
              Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger
              nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Entschei-
              dung beigefügten Regelungen.
     2.   Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten
          Teilentscheidung. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem
          Antrag auf Anordnung der Entgelte einen Antrag auf An-
          ordnung von Zahlungsbedingungen, von Regelungen zur
          Sicherheitsleistung und von Erstattungsregelungen ver-
          binden.
     3.   Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs
          für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingun-
          gen des Zugangs einigen.
     4.   Die in Anlage 1, Ziffer 7 des Hauptteils, angeordnete
          Kündigungsregelung steht unter dem Vorbehalt der Än-
          derung für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein Kon-
          zept für den Abbau ihrer Hauptverteiler vorlegt.
     5.   Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.


                                                         Anlagen


BK3d-09/075




Bonn, 3. März 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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                Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                   Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




                                  VERTRAG

                                       ÜBER

      DIE KOLLOKATION IM MULTIFUNKTIONSGEHÄUSE
              DER DEUTSCHEN TELEKOM AG



                                     zwischen

             HanseNet Telekommunikation GmbH
                      Überseering 33a
                      22297 Hamburg

                - nachfolgend „HanseNet“-

                                         und

                  der Deutschen Telekom AG
                   Friedrich-Ebert-Allee 140
                          53113 Bonn

              - nachfolgend "Deutsche Telekom" -

          - nachfolgend gemeinsam "Vertragspartner" -




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                           Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                               Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




                                              Inhaltsverzeichnis


       1     Vertragsgegenstand                                                                              3
       2     Preise                                                                                          3
       3     Zahlungsbedingungen                                                                             3
       4     Einwendungen                                                                                    3
       5     Sicherheitsleistung                                                                             4
       6     Haftung                                                                                         4
       7     Kündigung                                                                                       5
       8     Anpassung der Strom- und Abwärmeleistung                                                        7
       9     Vertraulichkeitsvereinbarung                                                                    7
       10    Sonstiges                                                                                       9




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                       Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                           Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




  1      Vertragsgegenstand

  Vertragsgegenstand ist die physische, ersatzweise die virtuelle Kollokation im
  Multifunktionsgehäuse (MFG) der Deutschen Telekom. Bei der physischen Kollokation
  befindet sich die Systemtechnik der Vertragspartner im selben Gehäuse, während bei der
  virtuellen Kollokation die Systemtechnik der HanseNet in einem der Deutschen Telekom
  gehörenden und ggf. von ihr neu zu errichtenden Gehäuse untergebracht wird, das keine
  Systemtechnik der Deutschen Telekom enthält.

  Die Leistungsbeschreibung          im      Einzelnen       ergibt     sich     aus     Anlage          1     –
  Leistungsbeschreibung.


  2      Preise

  Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
  Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.


  3      Zahlungsbedingungen

  Die Entgelte werden zehn Kalendertage                    nach       Zugang     der     Rechnung            und
  rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.

  Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
  Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.

  Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
  Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.


  4      Einwendungen

  Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb von drei
  Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender Unterlagen schriftlich zu
  erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende Umstand innerhalb der
  vorgenannten Frist bekannt geworden ist.

  Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitenden
  Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung
  rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
  Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
  hinweisen.


                                                                                                             -3-

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                            Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                                Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




       Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
       laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des
       Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
       bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.


       5       Sicherheitsleistung

       Soweit die HanseNet eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
       unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
       Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
       zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
       Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.


       6       Haftung

       6.1     Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
               wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
               entstanden sind.

       6.2     Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
               führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
               ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
               schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
               folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
               a)     Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners ist auf höchstens 12.500.- EUR
                      je Endkunde begrenzt.
               b)     Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
                      ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere End-
                      kunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des jeweiligen
                      Vertragspartners unbeschadet der Begrenzung gem. Buchst. a) in der
                      Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die
                      Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden
                      betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung
                      beziehen und um welche Leistung des Vertragspartners es sich handelt.
               c)     Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund
                      desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
                      Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
                      Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.




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                         Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




  6.3   Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
        Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
        bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
        Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.

  6.4   Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

  6.5   Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen der
        Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde
        vorsätzlich verursacht.


  7     Kündigung


  7.1   HanseNet kann diesen Rahmenvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten
        zum Monatsende kündigen.

        Die Kündigung eines Einzelvertrages ist für HanseNet jederzeit mit einer Frist von
        drei Monaten zum Monatsende möglich.

  7.2   Die Deutsche Telekom kann diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei
        Monaten zum Monatsende kündigen, soweit ein gemäß § 23 Abs. 4 TKG geprüftes
        Standardangebot vorliegt oder die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wegfällt.
        Im letzten Fall werden mit der Kündigung des Rahmenvertrages auch die
        Einzelverträge gekündigt.

  7.3   Die Deutsche Telekom kann die Überlassung der Kollokation (Einzelvertrag) mit
        einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende kündigen, sofern die Deutsche
        Telekom ihren MFG/KVz schließt oder verlegt. Bei einer Verlegung stellt die
        Deutsche Telekom sicher, dass die Kollokation weiter möglich bleibt. Die Deutsche
        Telekom trägt alleine ihre Kosten für die Verlegung der Kollokation, im Übrigen
        gelten für die Herrichtung bzw. Überlassung der Kollokation die allgemeinen
        Regeln.

        Muss eine Verlegung oder Schließung auf Grund höher Gewalt oder einer
        behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen, kann die Deutsche
        Telekom zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlegung oder Schließung des MFG
        kündigen. Bei einer Verlegung stellt die Deutsche Telekom sicher, dass die
        Kollokation weiter möglich bleibt. Die Kündigung muss unverzüglich nach
        Kenntniserlangung der erforderlichen Verlegung oder Schließung erfolgen. Erfolgt
        die Kündigung verspätet, trägt die Deutsche Telekom den dadurch entstehenden
        Schaden der HanseNet.

  7.4   Die Deutsche Telekom kann die Kollokation mit einer Frist von drei Monaten
        kündigen, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist der HanseNet eine


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                                Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




               virtuelle Kollokation zur Verfügung stellt und die Umschaltung der TAL
               entsprechend der Anforderung der HanseNet sicherstellt. Die Deutsche Telekom
               trägt die Kosten beider Vertragsparteien für die Verlegung. Die Kosten für die
               Überlassung der Kollokation richten sich nach den allgemeinen Regeln.

               Im Übrigen ist die Kündigung einer Kollokation mit einer Frist von sechs Monaten
               zulässig, wenn

               1. die Deutsche Telekom nur noch höchstens fünf weitere DSL-Kunden
                  anschalten kann,
               2. der vorhandene Platz für die Unterbringung eines höchstens 6 System Units
                  (SU, 1 SU entspricht 25mm Höhe innerhalb des ETSI-Gestells) hohen DSLAM
                  nicht ausreicht oder die nicht-reservierte Strom- und Abwärmeleistung auch
                  nach Durchführung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 nicht ausreicht,
                  um den zusätzlichen DSLAM zu betreiben,
               3. durch die Kündigung die tatsächliche Möglichkeit geschaffen wird, dass sich
                  die aktuelle Anzahl der über das MFG realisierten DSL-Anschlüsse vergrößert,
               4. sie eine virtuelle Kollokation nicht zur Verfügung stellen kann,
               5. sie nicht ausreichend Platz durch die Auflösung einer SOL-Struktur gewinnen
                  kann,
               6. sie nicht ausreichend Platz durch den Austausch vorhandener Geräte mit einem
                  Platzbedarf von mehr als 10 System Units durch platzsparendere Geräte -
                  erforderlichenfalls auch unter Aufgabe von Line-Sharing und der damit
                  verbundenen Splitter-Karten - gewinnen kann, und
               7. durch die Kündigung der Kollokation eines anderen Kunden nicht weniger
                  DSL-Anschlüsse betroffen wären oder bei identischer Anzahl betroffener DSL-
                  Anschlüsse der andere Kunde eine nicht geringere Anzahl neuer DSL-
                  Anschlüsse ermöglichen kann,

               und die Deutsche Telekom dies in der Kündigung begründet darlegt.

               Die Deutsche Telekom trägt die Kosten beider Vertragsparteien für die Auflösung
               der Kollokation. Die Deutsche Telekom erstattet HanseNet die Kosten für die
               Migration ihrer Anschlüsse auf ein anderes Vorleistungsprodukt. Soweit die
               HanseNet eine Fernkollokation (z.B. auf privatem Grund) realisiert, trägt die
               Deutsche Telekom die Kosten der Verlegung. Ausgenommen sind die Kosten der
               Unterbringung der Technik (z.B. Gehäuse- oder Raummiete).

       7.5     Die Deutsche Telekom ist berechtigt, eine SOL-Struktur auch an KVz, an denen die
               Antragstellerin kollokiert ist, aufzulösen. Die Antragsgegnerin muss die geplante
               Auflösung mit einer Frist von mindestens sechs Monaten ankündigen. Soweit
               darauf die Antragstellerin die Bereitstellung der Kollokation sowie die Überlassung
               von Kabelkanalkapazität bzw. zwei unbeschalteter Glasfasern für die nunmehr
               nicht mehr mitversorgten KVz bestellt, darf die Auflösung nicht vor der
               Bereitstellung der Kollokation, Überlassung von Kabelkanalkapazität bzw. zweier
               unbeschalteter Glasfasern und der Umschaltung der betroffenen TAL erfolgen. In



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                       Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                          Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




         diesem Fall trägt die Antragsgegnerin die Kosten für die Umschaltung der TAL.
         Dies gilt nicht, wenn die Kündigung des SOL-Konzeptes zur Schaffung von Platz
         im MFG erfolgen muss (Ziffer 7.4). Im Übrigen trägt die Antragstellerin die durch
         die Auflösung der SOL-Struktur entstehenden Kosten der Kündigung der TAL.

  7.6    Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
         bleibt unberührt.

  7.7    Bis zum Wirksamwerden der Kündigung des Rahmenvertrags bestellte Zugänge
         werden von der Deutsche Telekom noch bereitgestellt und überlassen, wenn die
         Kündigung nicht der Beendigung der Leistungsbeziehung dient und der Vertrag
         noch wirksam ist.

         Soweit nach Wirksamwerden der Kündigung keine neue vertragliche Grundlage
         vorhanden ist, erfolgt der Rückbau der Technik durch HanseNet nach vorheriger
         Terminabsprache mit Deutsche Telekom. Jeder Vertragspartner trägt die eigen
         Kosten für den Rückbau selbst.

  7.8    Eine Kündigung bedarf der Schriftform.


  8      Anpassung der Strom- und Abwärmeleistung

  Sollte ein erforderlicher Ausbau der Deutschen Telekom oder eine zulässige Bestellung
  einer Kollokation trotz Maßnahmen nach Ziffer 1.1.1 der Anlage 1 nicht möglich sein, weil
  die erforderliche Strom- oder Abwärmeleistung reserviert ist, kann die reservierte Strom-
  oder Abwärmeleistung gesenkt werden, soweit sie nicht tatsächlich genutzt wird. Die nicht
  genutzte Strom- oder Abwärmeleistung wird zu gleichen Teilen unter allen Nutzern des
  MFG verteilt, der Anteil ist auf die reservierte Leistung beschränkt. Der Ausbauplan der
  Deutschen Telekom bzw. die Bestellung der Kollokation wird als eigener Nutzer
  betrachtet. Soweit eine Umverteilung erforderlich ist und dadurch der Ausbau der
  Deutschen Telekom bzw. die Kollokation zumindest teilweise ermöglicht wird, informiert
  die Deutsche Telekom alle Nutzer über die Umverteilung und die nunmehr reservierte
  Strom- und Abwärmeleistung. Die Umverteilung wird frühesten in einem Monat nach der
  Mitteilung, jedoch nicht vor Einbau des DSLAM der Deutschen Telekom bzw.
  Bereitstellung der Kollokation wirksam.


  9      Vertraulichkeitsvereinbarung

  HanseNet und die Deutsche Telekom verpflichten sich, alle "vertraulichen" Erkenntnisse
  und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung
  erlangen/erlangt haben, vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber
  Außenstehenden zu bewahren.




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                            Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/075 vom 08.02.2010
                                Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




       Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
       werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen
       Umständen ergibt.

       Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, alle ihnen überlassenen vertraulichen
       Informationen geheim zu halten. Sie werden diese Informationen vorbehaltlich der unten
       genannten Regelungen nicht Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich im Rahmen
       der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit verwenden.

       Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

       -    welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits
            bekannt waren oder
       -    welche zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später,
            ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informations-
            empfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
       -    welche rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
            wurden oder
       -    welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
            wurden oder
       -    welche auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.

       Die Vertragspartner werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheim-
       haltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche
       Mitarbeiter weitergeben, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend
       beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen (need to know). Über diesen Personen-
       kreis hinaus dürfen die vertraulichen Informationen Personen von verbundenen Unter-
       nehmen i.S.v. § 15 AktG zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung im
       Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Diese Personen sind zur vertraulichen
       Behandlung dieser Informationen zu verpflichten.

       Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich
       wird, Dritte (z.B. Lieferanten, Konsultanten) einzuschalten und geheime Informationen an
       diese weiterzugeben, sind mit den Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu
       treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherzustellen.

       Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen einschließlich aller davon gefertigten Kopien
       herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht geltend gemacht werden.
       Dies gilt nicht für Unterlagen, die von dem anderen Vertragspartner zur Vertragserfüllung
       oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigt werden.

       Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für weitere
       zwei Jahre bestehen.




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                          Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil




  Die Bekanntgabe des Zustandekommens dieses Vertrages und etwaiger Einzelheiten hier-
  über gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider Vertrags-
  partner.


  10     Sonstiges

  Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

  Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.

  Eine Aufrechnung ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
  Ansprüchen aus diesem Vertrag.

  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB.
  Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

  Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der
  vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners, die nur aus wichtigem
  Grund verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen bedarf weder der
  Anzeige noch der Zustimmung.




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