abl-04

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4       2010                                – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        737
                                               Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                  Herstellererklärung bos-2009-04-02


       Referenz      Gesetzestext                                      Beschreibung

       § 17 Abs. 2   Für die Darstellung zu signierender Daten         Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
       Satz 1        sind Signaturanwendungskomponenten                derungen ist eine entsprechende Anzeige
                     erforderlich, die die Erzeugung einer qua-        implementiert, die, bevor eine Signatur er-
                     lifizierten elektronischen Signatur vorher        zeugt wird, anzeigt
                     eindeutig anzeigen und feststellen lassen,
                                                                            auf welche Daten sich die zu erstel-
                     auf welche Daten sich die Signatur be-
                                                                             lende Signatur bezieht und
                     zieht.
                                                                            welchem     Signaturschlüssel-Inhaber
                                                                             die zu erstellende Signatur zuzuord-
                                                                             nen 15 ist.
       § 17 Abs. 2   Für die Überprüfung signierter Daten sind         Zu 1., 3., 4. und 5.:
       Satz 2        Signaturanwendungskomponenten erfor-
                                                                       Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
                     derlich, die feststellen lassen,
                                                                       derungen ist eine entsprechende Anzeige
                      1. auf welche Daten sich die Signatur            implementiert, die anzeigt
                         bezieht,
                                                                            auf welche Daten sich die Signatur be-
                      2. ob die signierten Daten unverändert                 zieht,
                         sind,
                                                                            welchen Inhalt die signierten oder zu
                      3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber                   signierenden Daten aufweisen,
                         die Signatur zuzuordnen ist,
                                                                            welchem      Signaturschlüssel-Inhaber
                      4. welche Inhalte das qualifizierte Zerti-             die Signatur zuzuordnen ist,
                         fikat, auf dem die Signatur beruht,
                                                                            welche Inhalte das zugehörige qualifi-
                         und zugehörige qualifizierte Attribut-
                                                                             zierte (Attribut)-Zertifikat aufweist so-
                         Zertifikate aufweisen und
                                                                             wie
                      5. zu welchem Ergebnis die Nachprü-
                                                                            das Ergebnis der Verifikation und Vali-
                         fung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1
                                                                             dierung (siehe oben), was insbesonde-
                         Satz 3 geführt hat.
                                                                             re beinhaltet, ob die signierten Daten
                                                                             unverändert sind und das Zertifikat
                                                                             gültig ist (vorhanden und nicht ge-
                                                                             sperrt).
                                                                       Zu 2.:
                                                                       Über eine kryptografische Signaturprüfung
                                                                       (Integritätsprüfung) wird festgestellt, ob die
                                                                       Signatur bzw. die Daten, auf die sich die
                                                                       Signatur bezieht, unverändert sind.
       § 17 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten müs-                Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
       Satz 3        sen nach Bedarf auch den Inhalt der zu            derungen ist eine entsprechende Funktion
                     signierenden oder signierten Daten hin-           implementiert, die bei Bedarf
                     reichend erkennen lassen.
                                                                            den Inhalt von zu signierenden Daten
                                                                             in den Formaten Plain-Text (UTF-8)


  15
    Trifft für die Varianten „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Professional Edition" und „Governikus Signer,
  Version 2.2.0.0 Integration Edition" nicht bei der Erstellung von Multisignaturen zu. In diesem Fall erfolgt die
  Anzeige, welchem Signaturschlüssel-Inhaber die zu erstellenden Signaturen zuzuordnen sind, innerhalb der
  verwendeten externen Signatur-Anwendungskomponente „Governikus, Version 3.3.1.0 (Basis)“


  bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                          Seite 21 von 33
  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



Bonn, 3. März 2010
189

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
738                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,            4          2010
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                              Herstellererklärung bos-2009-04-02


                                                                         und TIFF sicher anzeigt,
                                                                        den      signierten    Inhalt    von
                                                                         CMS/PKCS#7 Signaturdateien (deta-
                                                                         ched oder enveloped) in den Formaten
                                                                         Plain-Text (UTF-8) und TIFF sicher
                                                                         anzeigt.
   Tabelle 5: Erfüllung der Anforderungen des SigG



   Das Produkt „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ erfüllt die nachfolgenden Anforderungen der SigV bei
   Verwendung einer lokalen Signaturinfrastruktur:

   Referenz      Gesetzestext                                      Beschreibung

   § 15 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten nach                Zu a)
   Nr. 1         § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
                                                                   Die Erzeugung einer qualifizierten elektroni-
                 gewährleisten, dass […] bei der Erzeu-
                                                                   schen Signatur erfolgt ausschließlich in
                 gung einer qualifizierten elektronischen
                                                                   einer SSEE.
                 Signatur
                                                                   Zu b)
                 a) die Identifikationsdaten nicht preisge-
                 geben und diese nur auf der jeweiligen            Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                 sicheren Signaturerstellungseinheit ge-           rungen bei der Verwendung einer lokal an-
                 speichert werden,                                 geschlossenen SSEE sind in allen Varian-
                                                                   ten entsprechende Funktionen implemen-
                 b) eine Signatur nur durch die berechtigt
                                                                   tiert, die sicherstellen, dass
                 signierende Person erfolgt,
                                                                        sich der Signaturschlüssel-Inhaber zur
                 c) die Erzeugung einer Signatur vorher
                                                                         Erstellung von qualifizierten elektroni-
                 eindeutig angezeigt wird [….].
                                                                         schen Signaturen immer durch die
                                                                         Eingabe der Signatur-PIN über das
                                                                         PIN-Pad des Chipkartenlesers authen-
                                                                         tisiert,
                                                                        die Authentisierung nur eine einzige
                                                                         Signatur ermöglicht bzw. bei Verwen-
                                                                         dung einer Stapelsignaturkarte nur die
                                                                         Signaturerstellung für den zuvor be-
                                                                         stimmten Stapel zulässt,
                                                                        eine Veränderung der Dateiliste (Sta-
                                                                         pel) nach Beginn des Signaturvor-
                                                                         gangs und der Authentisierung nicht
                                                                         möglich ist,
                                                                        nach der Visualisierung durchgeführte
                                                                         Veränderungen an den zu signieren-
                                                                         den Dateien angezeigt werden.
                                                                   Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                                                                   rungen bei der Erstellung von Multisignatu-
                                                                   ren    über     die    externe     Signatur-
                                                                   Anwendungskomponente            „Governikus,
                                                                   Version 3.3.1.0 (Basic)“ sind in den Varian-
                                                                   ten „Governikus Signer, Version 2.2.0.0

bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                       Seite 22 von 33
Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



                                                                                                          Bonn, 3. März 2010
190

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4       2010                               – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        739
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                 Herstellererklärung bos-2009-04-02


                                                                      Professional Edition“ und „Governikus
                                                                      Signer, Version 2.2.0.0 Integration Edition“
                                                                      entsprechende Funktionen implementiert,
                                                                      die sicherstellen, dass
                                                                             zur Nutzung eines auf der externe
                                                                              Signatur-Anwendungskomponente
                                                                              „Governikus, Version 3.3.1.0 (Basic)“
                                                                              eingerichteten und freigegebenen Kon-
                                                                              tingents von Signaturen eine Authenti-
                                                                              sierung des Benutzers durch eine PIN-
                                                                              Eingabe erforderlich ist.
                                                                             die Authentisierung nur die Signaturer-
                                                                              stellung für den zuvor bestimmten
                                                                              Stapel zulässt,
                                                                             eine Veränderung der Dateiliste (Sta-
                                                                              pel) nach Beginn des Signaturvor-
                                                                              gangs und der Authentisierung nicht
                                                                              möglich ist,
                                                                             nach der Visualisierung durchgeführte
                                                                              Veränderungen an den zu signieren-
                                                                              den Dateien angezeigt werden.
                                                                      Zu c)
                                                                      Der Benutzer muss zum Erstellen der Sig-
                                                                      natur explizit eine mit der Bezeichnung
                                                                      "Signieren" versehene Schaltfläche betäti-
                                                                      gen, wodurch die Erzeugung einer Signatur
                                                                      vorher eindeutig angezeigt wird.
                                                                      Bei der Verwendung einer Stapelsignatur-
                                                                      karte wird dem Benutzer ein zusätzlicher
                                                                      Hinweis angezeigt, dass die Signaturerstel-
                                                                      lung für alle ausgewählten Dateien mit nur
                                                                      einer PIN-Eingabe erfolgt.
                                                                      Bei der Erstellung von Multisignaturen über
                                                                      die      externe     Signatur-Anwendungs-
                                                                      komponente „Governikus, Version 3.3.1.0
                                                                      (Basic)“    werden    in   den    Varianten
                                                                      „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Profes-
                                                                      sional Edition“ und „Governikus Signer,
                                                                      Version 2.2.0.0 Integration Edition“ ein zu-
                                                                      sätzlicher Hinweis angezeigt, dass die Go-
                                                                      vernikus-Komponente NetSigner zur Signa-
                                                                      turerstellung verwendet wird.
      § 15 Abs. 2    Signaturanwendungskomponenten nach               Zu a)
      Nr. 2          § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
                                                                      Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                     gewährleisten, dass […] bei der Prüfung
                                                                      rungen ist eine entsprechende Anzeige
                     einer qualifizierten elektronischen Signa-
                                                                      implementiert, die anzeigt
                     tur
                                                                             welchen Inhalt die signierten Daten
                     a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig
                                                                              aufweisen,

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  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



Bonn, 3. März 2010
191

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
740                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,            4          2010
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                  Herstellererklärung bos-2009-04-02


                   geprüft und zutreffend angezeigt wird und
                                                                           welchem      Signaturschlüssel-Inhaber
                   b) eindeutig erkennbar wird, ob die nach-                die Signatur zuzuordnen ist,
                   geprüften qualifizierten Zertifikate im je-
                                                                           welches Ergebnis die Verifikation und
                   weiligen Zertifikat-Verzeichnis zum ange-
                                                                            Validierung liefert, insbesondere
                   gebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht
                   gesperrt waren.                                            o   ob die signierten Daten unverän-
                                                                                  dert sind und
                                                                              o   ob das zugehörige qualifizierte
                                                                                  Zertifikat gültig ist.
                                                                      Zu b)
                                                                      Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                                                                      rungen ist eine entsprechende Anzeige
                                                                      implementiert, die das Ergebnis einer An-
                                                                      frage der zuständigen Verzeichnisdienste,
                                                                      ob ein qualifiziertes Zertifikat zum angege-
                                                                      benen Zeitpunkt gültig war, anzeigt.
     § 15 Abs. 4   Sicherheitstechnische Veränderungen an             Die Anforderungen zur Erkennung sicher-
                   technischen Komponenten nach den Ab-               heitstechnischer Veränderungen werden
                   sätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer               durch die Signaturen der Software und die
                   erkennbar werden.                                  Auflagen zum Betrieb realisiert, vgl. Ab-
                                                                      schnitt 5.
     Tabelle 6: Erfüllung der Anforderungen der SigV



     Darüber hinaus ist § 17 Abs. 2 Satz 4 SigG („Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturan-
     wendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elekt-
     ronischer Signaturen treffen.“) nicht direkt durch das Produkt „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ um-
     setzbar.

     Hinweise zu schwach werdenden Algorithmen und qualifizierten Zeitstempeln

     Signaturanwendungskomponenten i. S. v. § 2 Nr. 11 b SigG müssen auch dann eine zuverlässige Prü-
     fung und zutreffende Anzeige des Ergebnisses gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2a SigV gewährleisten 16 , wenn die
     geprüfte Signatur auf einem Algorithmus oder Parameter beruht, der als nicht mehr geeignet und damit
     als nicht mehr hinreichend zuverlässig eingestuft ist, oder wenn ein qualifizierter Zeitstempel vorliegt.

     Seitens der Bundesnetzagentur wurden die Anforderungen an Signaturanwendungskomponenten weiter
     präzisiert, die das Produkt „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ aktuell wie folgt erfüllt:

     Anforderung                                                  Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                  „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“

     a) Abgelaufene Algorithmen:                                  Bei der Prüfung einer Signatur prüft das Pro-




16
  Schreiben der Bundesnetzagentur „Hinweis im Zusammenhang mit der Prüfung von qualifizierten elektro-
nischen Signaturen, die auf ungeeigneten Algorithmen beruhen, und von qualifizierten Zeitstempeln“ vom
06.03.2009


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Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



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192

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4       2010                                   – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                      741
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                     Herstellererklärung bos-2009-04-02


       Anforderung                                                    Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                      „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“

                                                                      dukt „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“, ob
       Die Prüfung einer Signatur durch eine Signaturan-
       wendungskomponente (SAK) für qualifizierte elektro-            die verwendeten kryptografischen Algorithmen
       nische Signaturen i. S. v. § 2 Nr. 11b SigG muss bei           – sowohl zum Zeitpunkt der Prüfung (Prüfzeit-
       abgelaufenen Algorithmen für den Nutzer deutlich               punkt) als auch zum Signierzeitpunkt – als ge-
       anzeigen, dass die geprüfte Signatur mit einem Algo-           eignet anzusehen sind. Bzgl. der Eignung kryp-
       rithmus erzeugt wurde, der nicht mehr dem Stand der            tografischer Algorithmen werden die Angaben
       Wissenschaft und Technik entspricht, und sie somit             des offiziellen Algorithmenkatalogs der Bun-
                                                                      desnetzagentur genutzt. 17
       einen verminderten Beweiswert hinsichtlich der Au-
       thentizität und Integrität des verbundenen Dokuments
                                                                      Das Prüfprotokoll, in dem die Ergebnisse der
       gegenüber dem Signaturzeitpunkt besitzt. Weiter                Prüfung zusammenfassend dem Benutzer dar-
       sollte der Zeitpunkt, zu dem der Algorithmus seine             gestellt werden, hebt Signaturen, deren zuge-
       Eignung verloren hat, zutreffend angezeigt werden.             hörige kryptografische Algorithmen zum Prüf-
                                                                      oder zum Signierzeitpunkt als nicht mehr ge-
       Unspezifische Aussagen zu abgelaufene Algorithmen
                                                                      eignet anzusehen sind, entsprechend farblich
       sind nicht zulässig.
                                                                      hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                      ein verwendeter Algorithmus zum Zeitpunkt der
                                                                      Prüfung oder zum Signierzeitpunkt gemäß Al-
                                                                      gorithmenkatalog nicht mehr für eine qualifizier-
                                                                      te elektronische Signatur geeignet ist oder
                                                                      war. 18 Außerdem zeigt das Prüfprotokoll an, bis
                                                                      zu welchem Zeitpunkt die verwendeten Algo-
                                                                      rithmen gemäß Algorithmenkatalog als geeignet
                                                                      anzusehen sind, bzw. es waren.

       b) Nicht implementierte Algorithmen:                           Sofern die Software "Governikus Signer, Versi-
                                                                      on 2.2.0.0" eine Prüfung einer Signatur nicht
       Ist bei der Prüfung einer Signatur ein Algorithmus zu          (vollständig) durchführen kann, weil ein benötig-
       verwenden, der in der Verifikationskomponente der              ter kryptografischer Algorithmus nicht imple-
       SAK nicht implementiert ist, so muss dies dem Nutzer           mentiert ist, wird dies dem Benutzer entspre-
       zutreffend angezeigt werden.                                   chend angezeigt: Das Prüfprotokoll, in dem die
                                                                      Ergebnisse der Prüfung zusammenfassend
       Unspezifische Aussagen zu nicht implementierten
                                                                      dem Benutzer dargestellt werden, hebt Signatu-
       Algorithmen sind nicht zulässig.
                                                                      ren, deren zugehörige kryptografische Algo-
                                                                      rithmen nicht implementiert sind, entsprechend
                                                                      hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                      die Signatur nicht geprüft werden konnte, da
                                                                      ein Algorithmus nicht implementiert ist.17

       c) Qualifizierte Zeitstempel:                                  Das Produkt „Governikus Signer, Version



  17
   Detaillierte Erläuterungen finden sich im Informationspapier zur Umsetzung des bos-Prüfprotokolls gemäß
  FAQ 28 der BNetzA. (Vgl. Ausgegliederte Zusatzdokumentation)
  18
    Informationen zur graduellen und sukzessiven Einbuße des Beweiswertes der Signatur, sind dem beilie-
  genden Dokument „bos-Prüfprotokoll mit Zertifikatsanzeige“ zu entnehmen.


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742                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,            4         2010
                                            Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                               Herstellererklärung bos-2009-04-02


    Anforderung                                                 Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“

                                                                2.2.0.0“ bietet die Möglichkeit, Zeitstempel, die
    Tragen Daten einer qualifizierten Signatur, bei deren
                                                                mit dem Produkt Governikus Signer Professio-
    Verifikation zu erkennen ist, dass der Signatur-
    prüfschlüssel zu einem Zeitstempel-Zertifikat gehört,       nal Edition angebracht wurden, zu prüfen.
    so ist dies dem Nutzer zutreffend anzuzeigen. Der           Das Prüfprotokoll zeigt den Inhalt des Zeit-
    Zeitpunkt, der im qualifizierten Zeitstempel enthalten      stempel-Zertifikats, den Zeitstempel-Zeitpunkt
    ist, ist dem Nutzer ebenfalls darzulegen.                   sowie das Ergebnis der Verifikation des Zeit-
                                                                stempels inkl. des Ergebnisses der Validierung
    Solange kein standardisiertes Verfahren für die Ein-
    bindung von qualifizierten Zeitstempeln existiert, ist      des Zeitstempel-Zertifikats.
    es ausreichend, wenn das Produkt seine selbst inte-
    grierten qualifizierten Zeitstempel auswerten kann.
    Qualifizierte Zeitstempel, die aus Fremdprodukten
    und damit in einer evt. proprietären Datenstruktur
    vorliegen, müssen nicht zwingend durch das Produkt
    ausgewertet werden.

    Unspezifische Aussagen zu qualifizierten Zeitstem-
    peln sind nicht zulässig.

    Tabelle 7: Umsetzung der Anforderungen zu schwach werdenden Algorithmen und qualifizierten
     Zeitstempeln




5   Maßnahmen in der Einsatzumgebung

5.1 Einrichtung der IT-Komponenten

    Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ wird folgende Einsatzumgebung vor-
    ausgesetzt:

           AMD/Intel-PC mit mindestens

                o   512 MB Hauptspeicher (RAM) und

                o   260 MB Plattenplatz;

           Betriebssystem:

                o   Microsoft Windows Vista, Windows XP oder Windows Server 2003 (jeweils mit aktuel-
                    lem Service Pack), oder

                o   openSUSE 10.3;

    Darüber hinaus wird je nach Einsatzzweck folgende Einsatzumgebung vorausgesetzt:

    Zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen im Sinne von SigG (vgl. Tabelle 5) und SigV
    (vgl. Tabelle 6) sind zwingend erforderlich:




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Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4       2010                               – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                      743
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

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              Signaturkarte gemäß Tabelle 3, wobei die Auflagen aus der Bestätigung zu dem Produkt (siehe
               Registriernummer in Tabelle 3) einzuhalten sind;

              Chipkarten-Lesegerät gemäß Tabelle 3, wobei die Auflagen aus der Bestätigung zu dem Pro-
               dukt (siehe Registriernummer in Tabelle 3) einzuhalten sind;

              Nur für die PKS-Signaturkarte Netkey 3.0 unter Benutzung einer der beiden Kartenleser Reiner
               SCT CyberJack e-com oder Reiner SCT CyberJack pinpad Version 3 ist beim „Governikus
               Signer, Version 2.2.0.0“ die Funktionalität der PIN-Freischaltung und -Änderung möglich.

      Zum Anbringen von Zeitstempeln mit der Variante „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Professional Edi-
      tion“ wird darüber hinaus für den Betrieb eine der folgenden Einsatzumgebungen vorausgesetzt (gemäß
      Tabelle 4: Zusätzliche SigG- und SigV-konforme Produkte



      ):

              Produkt „Governikus, Version 3.3.1.0 (Basis)“ oder

              Produkt „Governikus Service Components, Version 3.4.0.0“

      Zur Erstellung von Multisignaturen mit den Varianten „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Professional
      Edition“ oder „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Integration Edition“ wird für den Betrieb eine der fol-
      genden Einsatzumgebungen vorausgesetzt (gemäß Tabelle 4: Zusätzliche SigG- und SigV-konforme
      Produkte



      ):

              Produkt „Governikus, Version 3.3.1.0 (Basis)“ oder

              Produkt „Governikus Service Components, Version 3.4.0.0“

      Zur Validierung von Zertifikaten (Online-Prüfung) im Sinne von SigG (vgl. Tabelle 5) und SigV (vgl.
      Tabelle 6) ist darüber hinaus für den Betrieb eine der folgenden Einsatzumgebungen (gemäß Tabelle 4:
      Zusätzliche SigG- und SigV-konforme Produkte



      ): zwingend erforderlich:

              „Virtuelle Poststelle des Bundes, Version 2.2.2.6 (Verifikationsmodul)“ mit Komponente Verifika-
               tionsserver und Produkt „Virtuelle Poststelle des Bundes, Version 2.2.2.6 (Basis) mit Kompo-
               nente OCSP/CRL-Relay:

              Produkt „Governikus, Version 3.3.1.0 (Basis)“ mit Komponente OCSP/CRL-Relay oder

              Produkt „Governikus Service Components, Version 3.4.0.0“ mit Komponente OCSP/CRL-Relay
               und optional mit Komponente Verifikationsserver

      Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ auf einem Terminalserver wird eine
      der folgenden Umgebungen vorausgesetzt


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744                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,           4          2010
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                              Herstellererklärung bos-2009-04-02


          Citrix Metaframe Presentation Server 4.5

          Windows Terminal Server 2003

   Das Produkt „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ darf ausschließlich innerhalb der oben beschriebenen
   Hard- und Softwareausstattung eingesetzt werden.

5.2 Anbindung an ein Netzwerk

   Für den Betrieb des Produktes „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ ist, je nach genutztem Funktions-
   umfang, ein Netzwerk notwendig.

   Bei Anbindung des Produktes an ein Netzwerk müssen die folgenden Maßnahmen zum Schutz beachtet
   werden: Netzwerkverbindungen müssen so abgesichert sein, dass Angriffe erkannt bzw. unterbunden
   werden – z. B. durch eine geeignet konfigurierte Firewall und durch die Verwendung geeigneter Anti-
   Viren-Programme.

   Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ in einer Terminalserver-Umgebung
   ist die Verbindung zwischen Client und Server über SSL bzw. TLS zu realisieren. Der Verbindungsauf-
   bau ist durch gegenseitige Authentisierung über ausgetauschte Zertifikate zu schützen. Der Betrieb in
   einer Terminalserver-Umgebung ist nur innerhalb eines Intranets erlaubt.

   Zur Durchführung von Validierungen (Online-Prüfung) von Zertifikaten über eine direkte Verbindung zu
   einem OCSP/CRL-Relay (vgl. 5.1) ist diese Verbindung über das Protokoll HTTPS mit einer Authentisie-
   rung über zuvor ausgetauschte Zertifikate zu realisieren.

   Zur Erstellung von Multisignaturen mit den Varianten „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Professional
   Edition“ oder „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Integration Edition“ ist die Verbindung zu der Software
   „Governikus“ (vgl. 5.1), über das Protokoll HTTPS zu realisieren. Der Nutzung der Software „Governi-
   kus“ zur Erstellung von Multisignaturen ist nur innerhalb eines Intranets erlaubt.

   Die in diesem Abschnitt gemachten Auflagen müssen eingehalten werden.

5.3 Auslieferung und Installation

   Die Auslieferung erfolgt online per Download von einem Webserver.

   Alle Dateien der Software werden vor der Auslieferung vom Hersteller mit einem Hashwert versehen,
   um Schutz vor unerkannten nachträglichen Manipulationen zu bieten. Der Hashwert wird vom Hersteller
   separat mitgeteilt.

   Die Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ lässt sich über eine Installationsroutine einfach instal-
   lieren. In der Installationsroutine werden einige Parameter zur Installation (Ort des Installationsverzeich-
   nisses, Anlegen einer Desktopverknüpfung etc.) abgefragt. Mit dem Produkt „Governikus Signer, Versi-
   on 2.2.0.0“ wird stets eine Java Runtime Environment (JRE) mitinstalliert. Diese wird ebenfalls im
   Installationsverzeichnis abgelegt und beeinflusst somit andere Java-Installationen nicht.

   Die Variante „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Integration Edition“ bietet darüber hinaus die Möglich-
   keit, die für die Installation benötigten Parameter über eine Konfigurationsdatei vorzugeben.

5.4 Auflagen für den Betrieb des Produktes

   Die Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ wird in einem „geschützten Einsatzbereich (Regelfall/
   Standardlösung)“ (vgl. das Dokument der Bundesnetzagentur, „Einheitliche Spezifizierung der Einsatz-


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Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4        2010                               – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                      745
                                               Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                                  Herstellererklärung bos-2009-04-02

        komponenten für Signaturanwendungskomponenten – Arbeitsgrundlage für Entwickler/Hersteller und
        Prüf-/Bestätigungsstellen“, Version 1.4, 19.07.2005) betrieben.

        Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ in einer Terminalserver-Umgebung
        gelten die nachfolgenden Auflagen sowohl für den Terminalserver als auch für den Client-PC des Be-
        nutzers.

        Während des Betriebs sind die folgenden Bedingungen für den sachgemäßen Einsatz zu beachten:

        Auflagen zur Sicherheit der IT-Plattform und Applikationen
        Es muss gewährleistet sein, dass von der Hardware, auf der die Software „Governikus Signer, Version
        2.2.0.0“ betrieben wird, keine Angriffe ausgehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

               die auf dem eingesetzten Personalcomputer installierte Software – insbesondere die Java Virtu-
                al Machine – nicht böswillig manipuliert oder verändert werden kann,

               auf dem Personalcomputer keine Viren oder Trojanische Pferde eingespielt werden können,

               die Hardware des Personalcomputers nicht unzulässig verändert werden kann,

               der verwendete Chipkartenleser nicht böswillig manipuliert wurde, um Daten (z. B. PIN, Hash-
                werte etc.) auszuforschen oder zu verändern.

        Das Ausforschen der PIN auf dem Personalcomputer kann nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen
        werden, wenn ein Chipkartenleser mit sicherer PIN-Eingabe eingesetzt wird.

        Auflagen zum Schutz vor manuellem Zugriff Unbefugter
        Der eingesetzte Personalcomputer muss gegen einen manuellen Zugriff Unbefugter geschützt werden –
        insbesondere, um Manipulation von Dateien auf Dateisystemebene, die die Software zur Darstellung der
        Nachrichten benötigt, zu unterbinden. Dies kann z. B. durch Aufstellung in einem abschließbaren Raum
        geschehen.

        Im Fall der Verwendung der Variante „Governikus Signer, Version 2.2.0.0 Professional Edition“ zur Er-
        stellung von Multisignaturen sind der Betrieb und die Aufbewahrung in einem zugriffssicheren Betriebs-
        raum oder Stahlschrank erforderlich, so dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist oder zumindest
        mit hoher Sicherheit erkennbar wird.

        Der Authentisierungsschlüssel für den Zugriff auf die Komponente NetSigner der Software „Governikus,
        Version 3.3.1.0 (Basis)“ muss durch den Schlüssel-Administrator des Governikus Systems bereit gestellt
        werden 19 .

        Für das Passwort und insbesondere für das Zugangspasswort zu einer Terminalserver-Sitzung sind fol-
        gende Auflagen einzuhalten:

               Es dürfen keine Trivialpasswörter (z. B. "BBBBBBBB" oder "12345678") verwendet werden.

               Das Passwort enthält mindestens ein Zeichen, das kein Buchstabe ist (Sonderzeichen oder
                Zahl),




  19
       Vgl. Dokument „Governikus Betriebshandbuch“, Kapitel „Auflagen für den Betrieb gemäß Signaturgesetz“


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  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
746                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,           4          2010
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –

                                                                              Herstellererklärung bos-2009-04-02


          Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein

   Die Unterrichtung des Zertifizierungsdiensteanbieters zur Handhabung der SSEE ist zu beachten.

   Auflagen zum Schutz vor Angriffen über Datenaustausch per Datenträger
   Bei Einspielen von Daten über Datenträger muss – z. B. durch die Verwendung geeigneter Anti-Viren-
   Programme – sichergestellt werden, dass keine Viren oder Trojanische Pferde eingespielt werden kön-
   nen.

   Auflagen zur Sicherheitsadministration des Betriebs
   Hinsichtlich der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ ist keine spezielle Sicherheitsadministra-
   tion für den Betrieb vorgesehen. Der eingesetzte Personalcomputer und der eingesetzte Chipkartenle-
   ser sind aber in jedem Fall gegen eine unberechtigte Benutzung zu sichern.

   Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ in einer Terminalserver-Umgebung
   ist durch ein geeignetes Berechtigungssystem sicherzustellen, dass die Dateien innerhalb des persönli-
   chen Verzeichnisses des Benutzers der Software „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“ nicht durch Un-
   befugte gelesen oder verändert werden können.

   Auflagen zum Schutz vor Fehlern bei Betrieb/Nutzung
   Folgende Auflagen sind für den sachgemäßen Einsatz der Software „Governikus Signer, Version
   2.2.0.0“ zu beachten:

          Sofern eine Visualisierung einer zu signierenden Datei erfolgen soll, ist eine geeignete Anwen-
           dung zu nutzen, d. h. eine Anwendung, die Dateien des entsprechenden Dateityps öffnen und
           die zu signierenden oder signierten Daten zuverlässig darstellen kann.

          Es wird eine vertrauenswürdige Eingabe der PIN vorausgesetzt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu
           tragen, dass die Eingabe der PIN weder beobachtet noch die PIN anderen Personen bekannt
           gemacht wird. Er muss seine PIN ändern, wenn er den Verdacht oder die Gewissheit hat, die
           PIN könnte nicht mehr geheim sein.

          Nur beim Betrieb mit einem bestätigten Chipkartenleser mit PIN-Pad ist sicher gestellt, dass die
           PIN nur zur SSEE übertragen wird.

          Zum Signieren darf die PIN nur am PIN-Pad des Chipkartenlesers eingegeben werden.

          Nur für die PKS-Signaturkarte Netkey 3.0 unter Benutzung einer der beiden Kartenleser Reiner
           SCT CyberJack e-com oder Reiner SCT CyberJack pinpad Version 3 ist beim „Governikus
           Signer, Version 2.2.0.0“ die Funktionalität der PIN-Freischaltung und -Änderung möglich. Aus
           technischen Gründen erfolgt die Freischaltung in zwei Stufen, sodass die folgenden Schritte zu
           beachten sind: Zunächst ist eine vorläufige PIN zur Freischaltung am Rechner einzugeben. Di-
           rekt im Anschluss ist diese vorläufige PIN am PIN-Pad des Chipkartenlesers in die Signatur-PIN
           zu ändern.

          Zum Ändern der Signatur-PIN darf diese nur am PIN-Pad des Chipkartenlesers eingegeben
           werden.

          Hinweise von Zertifizierungsdiensteanbietern zum Umgang mit persönlichen, geheimen Signa-
           tur-PIN sind zu beachten.




bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                       Seite 30 von 33
Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.2.0.0“



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