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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vorzugsweise sollten die o.g. Netzbetreiber ein gemeinsames Standardangebot vorlegen, das im Rahmen der
bestehenden gesetzlichen Kooperationspflichten inhaltlich und textlich zwischen ihnen abgestimmt ist. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage eines Standardangebots innerhalb dieser Frist eine Ordnungswid-
rigkeit darstellt (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 EnWG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 GasNZV).

Stellungnahmen der Netzbetreiber, tatsächlicher oder potenzieller Nachfrager sowie sonstiger Marktbe-
teiligter zu diesem Festlegungsverfahren werden ebenfalls in einem zur elektronischen Weiterverarbei-
tung geeigneten Dateiformat (doc-Datei oder auf der Basis einer Textdatei erzeugte pdf-Datei mit voll-
ständigen Schreib-und Leserechten) bis zum 30.04.2010 an die Emailadresse Kapazitaeten.Gas@bnet-
za.de erbeten.

Alle Stellungnahmen sowie die vorgelegten Standardangebote sollen auf der Internetseite der Bundesnetz­
agentur veröffentlicht werden.

Die Beschlusskammer wird die vorgelegten Standardangebote prüfen und unter Berücksichtigung der Stellung-
nahmen (einschließlich der Stellungnahmen der o.g. Fernleitungsnetzbetreiber zu den nachstehenden Vorga-
ben) ggf. Änderungen hieran vornehmen. Anschließend soll eine verbindliche Festlegungsentscheidung zu den
Standardangeboten (Abschnitt B I.) und zu den weiteren Verpflichtungen (Abschnitt B II.) getroffen werden.

B        Vorgaben für das Standardangebot und Vorschläge für weitere Festlegungen

Die nachfolgenden Vorgaben für das Standardangebot und Vorschläge für weitere Festlegungen beziehen sich
ausschließlich auf Netzkoppelpunkte zwischen Marktgebieten („Marktgebietskopplungspunkte“) und an den
Grenzen zu anderen Staaten („Grenzkopplungspunkte“):

I.       Das von den o.g. Fernleitungsnetzbetreibern gegenüber der Beschlusskammer vorzulegende Stan­
         dardangebot für einen Kapazitätsvertrag hat folgenden Vorgaben zu genügen, die von den Fern­
         leitungsnetzbetreibern weiter zu konkretisieren sind:

         1.          Bestehende Netzkoppelpunkte zwischen Marktgebieten („Marktgebietskopplungspunkte“) und
                     an den Grenzen zu anderen Staaten („Grenzkopplungspunkte“) sind zu einheitlichen Buchungs-
                     punkten zusammenzufassen:

                     a)     Zusammenfassung von buchbaren Ein- oder Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetz-
                            betreibers zu einem anderen Fernleitungsnetzbetreiber,

                     b)     Zusammenfassung von korrespondierenden Ein- und Ausspeisepunkten zwischen
                            Fernleitungsnetzbetreibern.

                     so dass nur noch eine einheitliche Nominierung erforderlich und möglich ist.

                     Eine Ausnahme hiervon ist für Grenzkopplungspunkte zulässig, soweit und solange der aus-
                     ländische Netzbetreiber eine Zusammenfassung zu einheitlichen Buchungspunkten nicht un-
                     terstützt. Über beabsichtigte Ausnahmen ist die Bundesnetzagentur zu unterrichten.

         2.          Eine Vereinheitlichung von Kapazitätsprodukten ist in zeitlicher Hinsicht wie folgt vorzuneh-
                     men:

                     a)     Unterjährige Kapazitätsprodukte sind so auszugestalten, dass eine zeitliche Überlap-
                            pung gleichartiger Produkte ausgeschlossen ist.

                     b)     Jährliche Kapazitätsprodukte beginnen immer am 01.01. eines Jahres.

                     c)     Die Entgeltbildung für feste Kapazitätsprodukte ist so auszugestalten, dass die Entgel-
                            te für Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag der Summe der
                            gemäß GasNEV zu Stande gekommenen „regulierten Entgelte“ der Tageskapazitäten
                            innerhalb dieser Laufzeit entsprechen.




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      3. Kapazitätsinhabern ist die Rückgabe von Kapazitätsrechten einzuräumen:

             Kapazitätsinhaber können ihre bereits gebuchten Kapazitäten auch ganz oder teilweise an den
             Fernleitungsnetzbetreiber zurückgeben. Das Entgelt für die Kapazität wird den Kapazitätsinha-
             bern nur dann anteilig erstattet, wenn und soweit es dem Fernleitungsnetzbetreiber gelingt,
             zurückgegebene Kapazität – nachrangig zu den sonstigen Primärkapazitäten – erneut zu ver-
             geben. Dabei können die zurückgegebenen Kapazitäten und ggf. noch vorhandene Primärka-
             pazitäten aufgeteilt oder zu Produkten mit längerer Laufzeit kombiniert werden. Etwaige Auf-
             preise, die sich aus Kapazitätsauktionen ergeben haben könnten, werden dem abgebenden
             Kapazitätsinhaber nicht erstattet. Zurückgegebene Kapazitäten, die nicht vergeben wurden,
             werden dem ursprünglichen Inhaber nach Abschluss der Day-Ahead-Vergabe zur Nutzung zur
             Verfügung gestellt.

      4.     Zur Ermöglichung eines kurzfristigen Angebotes fester Kapazitäten ist Folgendes zu regeln:

             a)     Die initiale Nominierung fester Kapazitäten an Marktgebietskopplungspunkten und
                    Grenzkopplungspunkten muss bis 10:00 Uhr des Tages vor dem Liefertag (D -1) erfol-
                    gen.

             b)     Eine Renominierung an Marktgebietskopplungspunkten und Grenzkopplungspunkten
                    ist nur im folgenden Umfang zulässig: Die initiale Nominierung (Ni) wird bei der Reno-
                    minierung durch die veränderte Nominierung (NR) ersetzt. Eine Renominierung ist zu-
                    lässig, soweit NR nicht 90 % der vom Transportkunden insgesamt an diesem Bu-
                    chungspunkt (siehe oben, Ziffer I. 1.) gebuchten Kapazität (B) überschreitet und nicht
                    10 % der Kapazität (B) unterschreitet. Bei besonders hohen oder niedrigen initialen
                    Nominierungen (Nominierung von mindestens 80% bzw. höchstens 20% der gebuchten
                    Kapazitäten) wird stattdessen die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Reno-
                    minierung nach oben bzw. unten zugelassen. Als Formel ausgedrückt:

                    •      Anhebung der initialen Nominierung: NR ≤ MAX {0,9 · B ; 0,5 · (B + Ni)}

                    •      Absenkung der initialen Nominierung: NR ≥ MIN {0,1 · B; 0,5 · Ni}

                    Netznutzer, die insgesamt weniger als 10 % der ausgewiesenen technischen Jahreska-
                    pazität gebucht haben, werden von dieser Beschränkung der Renominierung ausge-
                    nommen.

                    Die festen Day-Ahead-Kapazitäten in beiden Flussrichtungen, die sich aus der Be-
                    schränkung der Renominierungsrechte ergeben, werden gemeinsam mit den sonstigen
                    festen Day-Ahead-Kapazitäten vergeben.

                    Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die kundenspezifischen Nominierungen
                    und Renominierungen aufzubewahren. Die Daten sind der Bundesnetzagentur auf Ver-
                    langen zur Verfügung zu stellen.

                    Soweit an Grenzkoppelpunkten vom angrenzenden ausländischen Netzbetreiber ana-
                    loge Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen
                    Grenzkoppelpunkten die Regelung zur Beschränkung der Renominierungsrechte erfor-
                    derlichenfalls so abändern, dass sie mit der Regelung im angrenzenden Ausland kom-
                    patibel ist. Insbesondere soll die grenzüberschreitende Zusammenfassung der Kapazi-
                    täten nicht erschwert werden. Der Änderung ist vorab von der Bundesnetzagentur zu-
                    zustimmen.

             c)     Die unverzügliche Einbringung von gebuchten Kapazitäten in Bilanzkreise zur Abwick-
                    lung einer kurzfristigen Kapazitätsbuchung („Day-Ahead“) und Kapazitätsnutzung muss
                    gewährleistet werden.

      5.     Die Vorgaben zu Ziffer 1 bis 4 sind zum (…) auch in bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlos-
             senen Verträgen umzusetzen.


                                                                                              Bonn, 3. März 2010
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II.      Die Beschlusskammer erwägt zudem, folgende weitere Verpflichtungen festzulegen:

         1.          Kapazitätsauktionen nach § 10 Abs. 4 GasNZV an Marktgebietskopplungspunkten und Grenz-
                     kopplungspunkten sind nach folgenden Maßgaben durchzuführen:

                     a)     Die Laufzeit der zu vergebenden festen Kapazitäten ist maximal auf das nachfolgende
                            Jahr beschränkt. Kapazitätsmengen, die nicht in der Auktion vergeben worden sind,
                            sind in Folgeauktionen zu vergeben. Als Mindestgebot gilt das Entgelt, das bei einer
                            Buchung von Kapazitäten außerhalb des Auktionsverfahrens anzuwenden ist („regulier-
                            tes Entgelt“).

                     b)     Geplante Kapazitätsauktionen sind rechtzeitig vorher im Internet bekannt zu geben.

                     c)     Hinsichtlich des konkreten Ablaufs von Kapazitätsauktionen ist entweder ein einstufiges
                            oder ein mehrstufiges Verfahren möglich:

                            Alternative 1: Einstufiges Verfahren:

                            Die Auktionsteilnehmer geben Gebote ab, die aus Preis- und Mengenangaben beste-
                            hen, wobei die Preisangabe den Aufpreis angibt, den der Auktionsteilnehmer über das
                            regulierte Entgelt hinaus zu zahlen bereit ist. Anhand der eingegangenen Gebote bildet
                            der Netzbetreiber eine Nachfragekurve, die er nach der höchsten Zahlungsbereitschaft
                            absteigend sortiert. Ist die aggregierte Nachfrage nach Kapazitäten geringer als die
                            angebotene Kapazität, so erfolgt eine Vergabe der Kapazität zum regulierten Entgelt
                            ohne einen Auktionierungsaufpreis. Für den Fall, dass die aggregierte Nachfrage nach
                            Kapazitäten höher ist als die angebotene Kapazität, findet eine Befriedigung der aggre-
                            gierten Nachfrage in der Reihenfolge der Höhe der Gebote bis zur Kapazitätsgrenze
                            statt. Die Vergabe der Kapazitäten erfolgt zum Markträumungspreis. Hierbei entspricht
                            der Markträumungspreis dem Mindestpreis (d.h. dem regulierten Entgelt) zuzüglich des
                            Auktionierungsaufpreises.

                            Alternative 2: Mehrstufiges Verfahren:

                            Wenn die Nachfrage nach einem Kapazitätsprodukt das Angebot übersteigt, bieten die
                            Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden, die eine Nachfrage geäußert haben,
                            das Kapazitätsprodukt mit einem Aufpreis an. Die teilnehmenden Transportkunden kön-
                            nen daraufhin ihre Nachfrage reduzieren (nicht jedoch erhöhen). Der Aufpreis des
                            ­Kapazitätsproduktes wird vom Fernleitungsnetzbetreiber so lange erhöht, bis die Nach-
                             frage das Angebot trifft oder unterschreitet. Dann wird das Kapazitätsprodukt zum
                             Markträumungspreis zugewiesen. Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen den beteiligten
                             Transportkunden nach jeder Stufe die Höhe der Gesamtnachfrage mit. Der zeitliche
                             Abstand der Stufen ist in geeigneter Weise auf die Laufzeit des zuzuweisenden Kapa-
                             zitätsproduktes abzustimmen.

                     d)     Die Auktionierung von Day-Ahead-Kapazitäten (die sich täglich aus der Beschränkung
                            der Renominierungsrechte und der sonstigen festen freien Day-Ahead-Kapazitäten in
                            beide Flussrichtungen ergeben) hat einen Tag vor dem Liefertag („Day-Ahead“) stattzu-
                            finden. Bei diesen Auktionen wird kein Mindestgebot vorgegeben.

                            Ergänzend hierzu gilt für Day-Ahead-Kapazitäten an Netzkopplungspunkten zwischen
                            Märkten, in denen ein börslicher Gashandel stattfindet, dass diese Kapazitäten vorran-
                            gig zur gemeinsamen Vergabe von Gas und der benötigten Kapazität zwischen Märk-
                            ten durch eine Börse vergeben werden können. Bei dieser gemeinsamen Vergabe
                            werden die Day-Ahead-Kapazitäten für die Erfüllung der Ergebnisse einer markt­
                            gebietsüberschreitenden Gasauktion genutzt. Day-Ahead-Kapazitäten, die dafür nicht
                            benötigt werden, werden gemäß Satz 1 versteigert.




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                e)      Soweit an Grenzkoppelpunkten vom angrenzenden ausländischen Netzbetreiber ana-
                        loge Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen
                        Grenzkoppelpunkten die Definition der Kapazitätsprodukte und der Vergabeverfahren
                        erforderlichenfalls so abändern, dass sie mit der Regelung im angrenzenden Ausland
                        kompatibel ist. Insbesondere soll die grenzüberschreitende Zusammenfassung der Ka-
                        pazitäten nicht erschwert werden. Der Änderung ist vorab von der Bundesnetzagentur
                        zuzustimmen.

                f)      Die Regelung in § 10 Abs. 6 GasNZV bleibt unberührt.

        2.      Die Vorgaben sind bis zum (…) umzusetzen.



III.    Hinweis: Vorsorglich weist die Beschlusskammer darauf hin, dass weitergehende Überlegungen zur
        Kostenanerkennung und zu Anreizen zur Kapazitätsmaximierung nicht Gegenstand dieses Verfahrens
        sind. Hierzu wird die Bundesnetzagentur ggf. zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte Erörterungen
        mit den betroffenen Netzbetreibern führen, sofern sich dies als erforderlich erweist.

C       Begründung:

Die o.g. Vorgaben und Vorschläge beruhen auf folgenden Erwägungen:



I.      Standardangebot

Bei der Erarbeitung eines Standardangebots für einen Kapazitätsvertrag haben die Fernleitungsnetzbetreiber
gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 GasNZV die Vorgaben der Beschlusskammer für die Ausgestaltung einzelner Rege-
lungen zu beachten. Bei der Ausformulierung des Entwurfs für ein Standardangebot soll ihnen jedoch ein aus-
reichender Spielraum verbleiben.



1.      Zusammenfassung von Kapazitäten
Die Regelung zielt auf die Zusammenfassung der Kapazitäten, die zwei Märkte miteinander verbinden. Dies
umfasst einerseits die Zusammenfassung „aller Leitungen“ eines Fernleitungsnetzbetreibers (Ziffer 1. lit. a)) an
der Grenze zu einem anderen Fernleitungsnetz und andererseits die „beider Seiten“ eines Buchungspunktes,
also Exit des einen Fernleitungsnetzbetreibers und Entry des angrenzenden Fernleitungsnetzbetreibers, (Ziffer
1. lit. b)), wobei diese Maßnahmen kumulativ angewendet werden sollen.

Diese Zusammenfassung ermöglicht Transportkunden, in einem Schritt aus einem Markt in den angrenzenden
Markt zu kommen, was deren Transaktionsaufwand erheblich reduziert. Bei kurzfristigen Kapazitätsprodukten
(Day-Ahead, Intra-Day) ist dies sogar die einzige Möglichkeit, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit eine
tatsächlich nutzbare Kapazität zu buchen. Zudem werden die Gashandelsaktivitäten auf die virtuellen Punkte
der Marktgebiete konzentriert und somit deren Liquidität gesteigert.

Die Zusammenfassung ermöglicht den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern außerdem, die einzelnen Leitun-
gen in abgestimmter Art und Weise optimiert zu nutzen. Dies erhöht die Reaktionsoptionen der Fernleitungs-
netzbetreiber, erfordert aber eine vertiefte Zusammenarbeit der angrenzenden Netzbetreiber.

Die Abwicklung der Zusammenfassung von Buchungen und Nominierungen ist zwischen den in Deutschland
tätigen Fernleitungsnetzbetreibern im Rahmen der Kooperation nach § 20 Abs. 1b) EnWG zu organisieren und
sollte ggf. in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden.

An internationalen Grenzen soll die Abwicklung zur Stärkung des europäischen Erdgasbinnenmarktes grund-
sätzlich in gleicher Weise erfolgen. Wenn zusammengefasste Kapazitäten von angrenzenden ausländischen
Netzbetreibern, die hierzu von der Bundesnetzagentur nicht verpflichtet werden können, nicht angeboten wer-
den, sind abweichende Vereinbarungen zulässig, die der Bundesnetzagentur mitzuteilen und mit dieser abzu-


                                                                                                 Bonn, 3. März 2010
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stimmen sind. Dabei sollen die Ausnahmen regelmäßig so kurz wie möglich andauern. Sobald der ausländi-
sche Netzbetreiber an der Bildung zusammengefasster Kapazitäten mitwirkt, sind diese anzubieten. Auf eine
Mitwirkung des ausländischen Netzbetreibers sollen die deutschen Netzbetreiber aktiv hinwirken.



2.       Zeitliche Vereinheitlichung von Kapazitäten
Die zeitliche Vereinheitlichung von Kapazitäten sowie deren entgeltseitige Absicherung sollen den Netzzugang
für Transportkunden deutlich erleichtern und die derzeitige Fragmentierung des Kapazitätsmarktes aufgrund zu
vieler unterschiedlicher Produkte verringern.



a)       Zeitliche Kongruenz von Kapazitätsprodukten
Die Regelung soll die zeitliche Identität von Kapazitätsprodukten aller Fernleitungsnetzbetreiber sicherstellen.
Bisher können Netzbetreiber den Beginn und das Ende ihrer Kapazitätsprodukte im Rahmen des § 4 Abs. 1
GasNZV frei bestimmen. Im Rahmen des Standardangebots sollen die Fernleitungsnetzbetreiber nun unterjäh-
rige Kapazitätsprodukte so ausgestalten, dass eine zeitliche Überlappung gleichartiger Produkte ausgeschlos-
sen ist. Dies führt dazu, dass Transportkunden gleichartige Kapazitätsprodukte an allen buchbaren Punkten
werden erwerben können. Eine Erschwerung des Netzzugangs allein durch unterschiedliche Zeiträume für
gleiche Produkte ist damit ausgeschlossen. Zudem bildet die zeitliche Produktstandardisierung die Grundlage
für die Zusammenfassung von Kapazitäten (siehe oben, Ziffer I.1.) und die Anwendung von Versteigerungsver-
fahren (siehe unten, Ziffer II.1.).

Die Ausweisung von unterjährigen Kapazitäten soll auch dazu führen, dass mehr Kapazitäten tatsächlich ange-
boten werden. Langfristig ausgewiesene Kapazität basiert stets auf Annahmen, die eine geringe Eintretens-
wahrscheinlichkeit haben. Mit zunehmender zeitlicher Nähe zum Liefertag (D) lässt sich mit größerer Wahr-
scheinlichkeit vorhersagen, welches der Szenarien nicht eintreten wird. Beispielsweise lässt sich für die meis­
ten Wetterlagen vorhersagen, dass die Auslegungstemperatur in den nächsten Tagen nicht eintreten wird.



b)       Beginn jährlicher Kapazitätsprodukte
Die Festlegung eines einheitlichen Starttermins für jährliche Kapazitätsprodukte zum 01.01. eines Jahres soll
ebenfalls der Standardisierung dienen und damit den Netzzugang erleichtern. Hierdurch soll auch eine Harmo-
nisierung mit der ARegV erreicht werden. Eine Reihe von Gaslieferverträgen wird für ein Gaswirtschaftsjahr
(zum 01.10.) abgeschlossen. Hier geht die Beschlusskammer davon aus, dass die hierfür erforderlichen Kapa-
zitäten auch auf Monatsbasis kontrahiert werden können.



c)       Entgelte
Die derzeit von einigen Fernleitungsnetzbetreibern praktizierte Staffelung der Entgelte mit teils hohen Aufschlä-
gen für Kapazitätsprodukte mit unterjähriger Laufzeit führt dazu, dass Transportkunden einen wirtschaftlichen
Anreiz haben, Kapazitäten mit einer Laufzeit zu buchen, die sie ggf. nicht benötigen. Zudem ergibt sich aus
einem erhöhten Preis für kurze Laufzeiten, dass die Transportkunden immer Kapazitäten für die erwartete Spit-
zenlast buchen müssen, weil das Hinzubuchen einer Zusatzkapazität mit einer kurzen Laufzeit unverhältnis­
mäßig teuer wäre. Beide Effekte führen dazu, dass Transportkunden einen Anreiz haben, mehr Kapazitäten
zu buchen, als sie tatsächlich benötigen.

Zudem wäre es bei erhöhten Preisen für kürzere Laufzeiten möglich, dass Transportkunden Kapazitäten lang-
fristig allein mit dem Ziel buchen, diese Kapazitäten als Kurzfristprodukte gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Sofern unterschiedliche Entgelte für langfristige und kurzfristige Produkte gelten, würde solche Anreize selbst
unter Berücksichtigung des Schwellenwertes von § 14 Abs. 4 GasNZV bestehen. Ein solches Verhalten würde
jedoch dem Markt Primärkapazität entziehen, ohne dass der Primärinhaber die Absicht hat, die Kapazität auch
zu nutzen.




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3.      Rückgabe von Kapazitätsrechten
Das Rückgaberecht von Kapazitätsrechten für Transportkunden soll zur Erhöhung der durch die Fernleitungs-
netzbetreiber angebotenen Primärkapazitäten führen.

Wenn Transportkunden absehen können, dass sie ihre Kapazitäten nicht benötigen, haben sie neben dem
Angebot auf dem Sekundärmarkt die Möglichkeit, die Kapazität an den Netzbetreiber zurückzugeben, der sie
in das sonstige Kapazitätsangebot integriert. Der Netzbetreiber kombiniert die zurückgegebene Kapazität mit
etwaiger verfügbarer Primärkapazität und weiterer zurückgegebener Kapazität, um entsprechende Standard-
produkte zusammenzusetzen bzw. neu aufteilen zu können. Anders als bei der Sekundärvermarktung kommt
bei der Rückgabe an den Netzbetreiber kein Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Inhaber von Kapazi-
täten zustande. Somit bleibt der seine Kapazitäten zurückgebende Transportkunde gegenüber dem Markt Eine
Vergütung der zurückgegebenen Kapazität erfolgt allerdings nur dann, wenn diese Kapazität (auch teilweise)
erneut durch den Netzbetreiber – nachrangig zu den sonstigen Primärkapazitäten – vergeben werden konnte
und damit für die Befriedigung der Nachfrage erforderlich ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem
regulierten Netzentgelt. Soweit sich der Transportkunde bei der Zuweisung der Kapazität zur Zahlung eines
Auktionierungs-aufpreises verpflichtet hat, bleibt diese Pflicht unabhängig von der Rückgabe bestehen. Geben
mehrere Transportkunden Kapazitäten zurück, können diese aber nur teilweise verkauft werden, ist hierfür ein
diskriminierungsfreier Mechanismus vertraglich zu definieren und anzuwenden.



4.      Ermöglichung eines täglichen Kapazitätsangebotes
Mit den folgenden festzulegenden Maßnahmen sollen die Grundlagen für ein tägliches Kapazitätsangebot ge-
schaffen werden. Die Nominierung wird in den Vormittag verschoben und die Renominierung eingeschränkt, so
dass Kapazitäten frei werden, die dem Markt als feste Day-Ahead-Kapazitäten angeboten werden können.



a)      Initiale Nominierung bis 10:00 Uhr des Vortages
Das berechtigte Interesse des Kapazitätsinhabers auf Nutzung der von ihm gebuchten festen Kapazitäten ist
mit dem Bedürfnis anderer Marktteilnehmer auf Nutzung der vom ursprünglichen Kapazitätsinhaber nicht ge-
nutzten Kapazität in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck soll der Zeitpunkt der initialen Nominierung an
Marktgebietskopplungspunkten und Grenzkopplungspunkten auf den Vormittag (10:00 Uhr) verschoben wer-
den.

Von dieser Vorverlegung des Nominierungszeitpunktes an Marktgebietskopplungspunkten und Grenzkopp-
lungspunkten sollen die Meldungen im Bilanzierungssystem (Festlegung vom 28.05.2008, Az. BK7-08-002,
„GABi“) nicht beeinflusst werden. Nach Auswertung der Stellungnahmen hat sich gezeigt, dass eine Vorverle-
gung der SLP-Bilanzkreismeldungen und damit eine Vorverlegung der Meldungen der Ausspeisenetzbetreiber
an die Bilanzkreisnetzbetreiber zum jetzigen Zeitpunkt nicht praktikabel erscheinen. Eine Veränderung der Mel-
defristen vor 10:00 Uhr dürfte im Zweifel zu Lasten der Datenqualität gehen und kann damit letztlich einen
unnötigen Einsatz von Regelenergie zur Folge haben. Die Belieferung von SLP-Kunden wird weiterhin planbar
durchzuführen sein, insbesondere durch die Möglichkeiten der Renominierung und des Day-Ahead-Kapazitäts-
angebots sowie der Nominierung und Renominierung von Speicherpunkten zu einem späteren Zeitpunkt und
den Möglichkeiten des außerbörslichen und börslichen Gashandels innerhalb des Marktgebietes.




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b)       Eingeschränkte Renominierung
Im Licht der Ergebnisse der Konsultation des Eckpunktepapiers soll die Beschränkung der Renominierungs-
rechte auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Renominierungen sollen zunächst unabhängig von
der Höhe initialer Nominierungen Ni bis auf 90 % bzw. bis auf 10 % der gebuchten Kapazität möglich sein. Bei
besonders hohen initialen Nominierungen (≥ 80 % der Buchung des Transportkunden) wird das Renominie-
rungsrecht auf die Hälfte des nicht nominierten Bereiches begrenzt. Analog wird für besonders niedrige initiale
Nominierungen (≤ 20 % der Buchung des Transportkunden) verfahren. Diese Grenzen sind in der nachfolgen-
den Grafik veranschaulicht:

              NR
          B
     0,9B

                                            (B   + N i)
                               NR    = 0 ,5

     0,5B
                                          = Ni
                                     NR
                                                         0 ,5 N i
                                                  NR =

     0,1B
                                                                                                        Ni
                           0,2B                                                  0,8B             B

Abbildung 1: Begrenzungen der Renominierungsrechte in Abhängigkeit von der initialen Nominierung Ni. Für
jeden Wert von Ni kann die initiale Nominierung geändert werden, soweit die Nominierung nach der Renomi-
nierung (NR) innerhalb des grünen Bereiches bleibt. Die roten Bereiche sind aufgrund der Beschränkung nicht
zugänglich.



Netznutzer, die insgesamt, das heißt in Summe über alle Kapazitätsbuchungen am betreffenden Buchungs-
punkt, weniger als 10 % der ausgewiesenen technischen Jahreskapazität gebucht haben, werden von dieser
Beschränkung der Renominierung ausgenommen, weil unterstellt wird, dass Transportkunden mit kleineren
Buchungen an einer Grenze insgesamt kleine Portfolien versorgen. Da kleine Portfolien einen geringeren Port-
folioeffekt aufweisen und zugleich in vielen Fällen über geringere Flexibilitätsinstrumente verfügen, soll in die-
sen Fällen keine Begrenzung der Renominierung wirken. Zur Berechnung der 10%-Grenze werden ggf. erfolg-
te Einzelbuchungen zusammengefasst betrachtet.

Um einer Umgehung dieser Grenzen durch strategische Nominierungen entgegenzuwirken, die sich nicht an
dem real erwarteten Bedarf orientierten, sollen die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet werden, die Nominie-
rungs- und Renominierungsdaten zu speichern und der Bundesnetzagentur auf Nachfrage zu übermitteln.
Sollten insoweit Fehlentwicklungen erkennbar werden, wäre ggf. nachzusteuern, indem engere Grenzen der
Renominierungsrechte festgesetzt werden.



c)       Unverzügliche Einbringung von gebuchten Kapazitäten
Die unverzügliche Einbringung von gebuchten Kapazitäten in Bilanzkreise muss ermöglicht werden. Die bisher
von vielen Netzbetreibern geübte Praxis der Implementierungsfristen zwischen der Einbringung eines Punktes
in einen Bilanzkreis und der ersten Nominierung (§ 15 Ziffer 3 Anlage 3 bzw. § 22 Ziffer 5 Anlage 3 KoV III) ist
aufzuheben, weil ansonsten keine Day-Ahead-Kapazitäten vergeben werden können.




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5.      Umsetzungsfrist
Derzeit wird erwogen, die Umsetzungsfrist auf den 01.01.2011 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des IT-
Aufwandes sowie des Zeitpunkts des Erlasses der Festlegung ist diese Frist ggf. aber noch zu modifizieren. Es
wird darum gebeten, in den Stellungnahmen realistische Schätzungen für die erforderlichen Umsetzungsschrit-
te und -zeiträume abzugeben, auf deren Grundlage die Beschlusskammer eine ggf. abweichende angemesse-
ne Umsetzungsfrist bestimmen kann.




II.     Ergänzende Festlegungen

Neben dem Standardangebot für Kapazitätsverträge sollen die Rahmenbedingungen für Kapazitätsauktionen
an Marktgebietskopplungspunkten und Grenzkopplungspunkten festgelegt werden.



1.      Kapazitätsauktionen
Die Versteigerung von Kapazitäten ist nach derzeitiger Rechtslage nur im engen Rahmen des § 10 Abs. 3 und
4 GasNZV vorgesehen.



a)      Laufzeit der zu vergebenden Kapazitäten
Die Laufzeit der in Auktionen zu vergebenden Kapazitäten ist maximal auf das nachfolgende Jahr (bei Festle-
gung des Laufzeitbeginns für die Jahreskapazitätsprodukte auf den 01.01. eines Jahres) beschränkt. Kapazi-
tätsanteile, die nicht in der Auktion vergeben worden sind, sind in Folgeauktionen zu vergeben.

Mit diesen Beschränkungen soll dem Bedarf des Marktes gefolgt werden. In der Regel wird der Bedarf in den
Wintermonaten höher als in den Sommermonaten sein. Bei Jahres- oder Mehrjahresprodukten werden also
zwangsläufig auch solche Monate mitgebucht, bei denen bereits vorab feststeht, dass Kapazitäten nicht benö-
tigt werden. Dieser Effekt wird durch kürzere Laufzeiten vermieden. Zudem wird durch kürzere Laufzeiten si-
chergestellt, dass stets Kapazitäten am Markt verfügbar sind. Beides führt dazu, dass die Buchungen genauer
dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Dadurch werden Kapazitäten für langfristige Buchungen freigesetzt.

Als Mindestentgelt der Auktionen gilt das regulierte Entgelt, unter Berücksichtigung der oben (Abschnitt I.2.c))
festgelegten Grundsätze.



b)      Rechtzeitige Bekanntgabe im Internet
Kapazitätsauktionen sind rechtzeitig im Internet bekannt zu geben, so dass alle Marktteilnehmer die Chance
haben, an solchen Versteigerungen teilzunehmen.



c)      Ablauf von Kapazitätsauktionen
Hinsichtlich des konkreten Ablaufs von Kapazitätsauktionen stehen ein einstufiges und ein mehrstufiges Ver-
fahren zur Diskussion:

Die Vorteile eines einstufigen Auktionsverfahrens liegen in der Einfachheit und Geschwindigkeit der Abwick-
lung. Insbesondere bei Auktionen mit kurzem Vorlauf kann der im Vergleich zu einem mehrstufigen Verfahren
geringere zeitliche Aufwand des einstufigen Verfahrens deutliche Vorteile aufweisen. Es ist zu erwarten, dass
das einstufige Verfahren insbesondere bei der Implementierung, aber auch im Rahmen der regelmäßigen An-
wendung mit geringen Transaktionskosten verbunden ist, wozu Einschätzungen im Rahmen der Stellungnah-
men erbeten werden. Im Gegensatz zu einem mehrstufigen Verfahren, bei dem nach jeder Stufe eine Veröf-
fentlichung der Ergebnisse erfolgt, können bei einem einstufigen Verfahren die Marktakteure ihre Bieterstrate-
gie im Laufe der Auktion nicht anpassen. Dies kann potentiellem strategischem Verhalten entgegenwirken und
somit ggf. neue Marktakteure anziehen.


                                                                                                 Bonn, 3. März 2010
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Ein Vorteil des mehrstufigen Verfahrens kann in der Möglichkeit der zwischenzeitlichen Anpassung der eigenen
Zahlungsbereitschaft in Abhängigkeit der veröffentlichten Zwischenergebnisse der einzelnen Auktionsstufen
liegen. Zudem besteht nicht verstärkt die Gefahr des „Ratens des Markträumungspreises“, das zu Unsicherhei-
ten über das Marktergebnis sowie zu Ineffizienzen führen könnte. Das „Raten des Markträumungspreises“ er-
fordert eine gute Informationsgrundlage, die eher bei großen Marktakteuren vorliegt. Diese Anpassungsoption
kann unter Umständen neuen und unerfahrenen Marktteilnehmern die Gebotsabgabe erleichtern. Ein weiterer
Vorteil ergibt sich daraus, dass jeder Auktionsteilnehmer am Ende genau den Preis zu zahlen hat, den er selbst
aktiv geboten hat. Die Entscheidung zum Kauf der Kapazität ist deshalb besser fundiert.

Die Vergabe der Kapazitäten soll in beiden Verfahren zum Einheitspreis erfolgen. Bei dieser Preisbildungsregel
werden alle auktionierten Mengen zu dem Markträumungspreis vergeben, der sich aus dem Schnittpunkt von
Angebots- und Nachfragekurve ergibt. Die Vorteile des Einheitspreisverfahrens im Gegensatz zum Gebots-
preisverfahren, bei dem jeder Gewinner den eigenen Gebotspreis zahlt, liegen insbesondere in der transparen-
ten und einfachen Preisbildung. Folglich werden mit dem Gebotspreisverfahren insbesondere neue und kleine
Marktakteure benachteiligt.

Da sowohl das einstufige als auch das mehrstufige Auktionsverfahren Vor- und Nachteile aufweisen, erbittet die
Beschlusskammer Stellungnahmen insbesondere zu der Frage, welches der beiden Verfahren zur Anwendung
kommen soll.

Die Beschlusskammer regt an, zur Ausgestaltung eines Verfahrens Stellung zu nehmen, das auch im Hinblick
auf § 16 Abs. 2 GasNZV dazu geeignet ist, die Laufzeiten und Buchbarkeiten der unterjährigen Kapazitätspro-
dukte zu koordinieren.

Zudem stellt sich die Frage, ob eine Synchronisierung der Auktionszeitpunkte unter den Fernleitungsnetzbetrei-
bern vorzugeben ist.

Die Stellungnahmen zu dem Auktionsverfahren, den Auktionsprodukten und den Auktionszeitpunkten sollen
diese Punkte nicht isoliert, sondern vielmehr mit ihren gegenseitigen Wechselwirkungen betrachten.



d)       Auktion für Tageskapazitäten „Day-Ahead“
Die Auktion fester Tageskapazitäten, die sich aus der kurzfristigen Kapazitätsmaximierung durch den Netzbe-
treiber oder aus der Beschränkung der Renominierungsrechte ergeben, hat einen Tag vor dem Liefertag („Day-
Ahead“) stattzufinden (siehe oben, Abschnitt I.4.). Hier soll kein Mindestangebot angewendet werden, um feste
Day-Ahead-Kapazitäten auch für die Ausnutzung sehr kleiner Marktpreisdifferenzen nutzbar zu machen.

Auf Grund des geringen Zeitfensters bei den Day-Ahead-Auktionen ist eine ggf. abweichende Vergabe der
Day-Ahead-Kapazitäten durch ein einstufiges Auktionsverfahren denkbar.

Ergänzend zu den Regelungen der Auktion von Day-Ahead-Kapazitäten sollen diese Kapazitäten bereits vor
der Kapazitätsauktion den Börsen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Kapazitäten Märkte miteinander
verbinden, in denen eine Börse aktiv ist. Die Börse kann im Blick auf diese Kapazitäten eine gemeinsame Ver-
gabe von Gas und der benötigten Kapazität durchführen, die die beiden verbundenen Märkte umfasst. Diese
gemeinsame Vergabe von Gas und Day-Ahead-Kapazität führt zu einer Verbindung des börslichen Handels der
beiden Märkte und steigert damit die Liquidität dieses Handels. Sie führt insbesondere durch die handelsseiti-
gen Nettingeffekte zu einer verbesserten Nutzung der technisch verfügbaren Kapazität. Wenn die Börse die
verfügbare Day-Ahead-Kapazität nicht vollständig zur Erfüllung der Gas-Auktion benötigt, werden die verblei-
benden Kapazitäten durch Kapazitäts-Auktion an die Transportkunden vergeben. Die Beschlusskammer geht
davon aus, dass eine derartige gemeinsame Vergabe von Gas und Kapazität zunächst national erfolgt.



f)       Behandlung von Versteigerungserlösen

Die Regelung in § 10 Abs. 6 GasNZV bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass die sich ergebenden Versteige-
rungserlöse nicht zu zusätzlichen Kapitalrenditen der Netzbetreiber führen.



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2.     Umsetzungsfrist
Die vorgeschlagene Umsetzungsfrist sollte nach derzeitigen Überlegungen der zu Abschnitt B I. 5. festzuset-
zenden Frist entsprechen. Dies erscheint auch für die weiteren Festlegungen erforderlich und angemessen, um
die notwendigen Prozesse und die IT-Systeme an die neuen Vorgaben anzupassen, ist ggf. unter Berücksich-
tigung des Zeitpunkts des Erlasses der Festlegung aber noch zu modifizieren.




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