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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3        2010                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       413
                                               Analoge Mietleitungen
             Mietleitungstyp                           Quelle                                Anmerkungen
     Sprachbandbreite normaler                 2-Draht: ETSI EN 300                Anschlussmerkmale und Dar-
     Qualität 8                                448                                  stellung der Netzschnittstelle
                                               4-Draht: ETSI EN 300
                                               451
     Sprachbandbreite besonderer               2-Draht: ETSI EN 300                Anschlussmerkmale und Dar-
     Qualität 9                                449                                  stellung der Netzschnittstelle
                                               4-Draht: ETSI EN 300
                                               452
     Tabelle 1: Mindestangebot an analogen Mietleitungen

                                                Digitale Mietleitungen
             Mietleitungstyp                          Quelle                                 Anmerkungen
     64 kbit/s 10                              ETSI EN 300 288                     Anschlussmerkmale und Dar-
                                               ETSI EN 300 289                     stellung der Netzschnittstelle
     2.048 kbit/s — E1 (unstruktu-             ETSI EN 300 418                     Anschlussmerkmale und Dar-
     riert) 11                                 ETSI EN 300 247                     stellung der Netzschnittstelle
     2.048 kbit/s — E1 (struktu-               ETSI EN 300 418                     Anschlussmerkmale und Dar-
     riert) 12                                 ETSI EN 300 419                     stellung der Netzschnittstelle
     Tabelle 2: Mindestangebot an digitalen Mietleitungen

     Zwischenzeitlich ist das zuvor beschriebene bzw. genannte Mindestangebot durch die Ent-
     scheidung der Kommission (2008/60/EG) vom 21.12.2007 gestrichen worden. Dort wird u. a.
     ausgeführt, dass mit dem breiten Übergang zu neuen Netzarchitekturen die analogen Miet-
     leitungsarten ihre technische Bedeutung verloren haben. Die zunehmende Nachfrage nach
     digitalen Mietleitungen mit einer Übertragungsrate größer 2 Mbit/s werde vom Markt befrie-
     digt. Zudem werde die Streichung der fünf Mietleitungsarten aus dem Mindestangebot als
     Ergebnis einer öffentlichen Anhörung von den Mitgliedstaaten, den Branchenverbänden und
     den Beteiligten einhellig befürwortet.

     Die damit verbundenen, zurzeit gültigen regulatorischen Folgen auf der Vorleistungsebene
     sind unter Punkt B.III dargestellt.

     Nichtsdestotrotz ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zur Vergleichbarkeit der
     Leistungen wie auch im Hinblick auf eine mögliche Beibehaltung oder einen möglichen Wi-
     derruf von Regulierungsmaßnahmen insbesondere auf das in dem damaligen Beschluss
     (2003/548/EG) genannte Mindestangebot im Rahmen der neuen Untersuchung Bezug zu
     nehmen ist.




     8
       Mietleitungen, die den Anforderungen von ETS 300 448 (2-Draht) oder ETS 300 451 (4-Draht) entsprechen,
     gelten als mit den Anforderungen an diesen Mietleitungstyp vereinbar.
     9
       Mietleitungen, die den Anforderungen von ETS 300 448 (2-Draht) oder ETS 300 451 (4-Draht) entsprechen,
     gelten als mit den Anforderungen an diesen Mietleitungstyp vereinbar.
     10
        Mietleitungen, die den Anforderungen von ETS 300 288, ETS 300 288/A1 und ETS 300 289 entsprechen, gel-
     ten als mit den Anforderungen an diesen Mietleitungstyp vereinbar.
     11
        Mietleitungen, die den Anforderungen von ETS 300 418, ETS 300 247 und ETS 300 247/A1 entsprechen, gel-
     ten als mit den Anforderungen an diesen Mietleitungstyp vereinbar.
     12
        Mietleitungen, die den Anforderungen von ETS 300 418 und ETS 300 419 entsprechen, gelten als mit den
     Anforderungen an diesen Mietleitungstyp vereinbar.

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  2.         Empfehlung von 2007

  In der Empfehlung von 2007 ist der frühere Markt Nr. 7 nicht mehr enthalten. Hierzu führt die
  Kommission im Working Document zum zweiten Entwurf einer überarbeiteten Märk-
  teempfehlung vom 16. August 2007 in Kapitel 4.2.3. “Dedicated connections and capacity
  (leased lines)” unter anderem Folgendes aus: 13

  „Die Märkte für Standleitungen und spezifische Kapazität stehen mit einigen der definierten
  Märkte für den Zugang und die Bereitstellung von Diensten an festen Standorten in Verbin-
  dung. So können unter Umständen Standleitungen eine Alternative zu entbündelten Teilneh-
  meranschlüssen sein und umgekehrt. Auch können dedizierte Fernverbindungen eine Alter-
  native zur Gesprächsweiterleitung über Fernleitungen bilden. Spezifische Kapazität oder
  Mietleitungen können von Endnutzern oder Unternehmen, die ihrerseits Dienste für Endnut-
  zer erbringen, zum Aufbau von Netzen und zur Verbindung von Standorten benötigt werden.
  Daher lassen sich weitgehend parallele Vorleistungs- und Endkundenmärkte unterscheiden.
  Die Hauptfaktoren der Nachfrage und des Angebots an Standleitungen sind Bandbreite, Ent-
  fernung und der bzw. die zu bedienenden Standorte. Ferner kann es qualitative Merkmale
  geben, da gelegentlich noch immer zwischen Sprach- und Datenleitungen unterschieden
  wird.“ 14

  Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich auf das Mietleitungsangebot allgemein. Zum
  hier im Vordergrund stehenden Angebot von Mietleitungen für Endkunden wird zusammen-
  fassend ausgeführt, dass im Ergebnis der Markt für Mietleitungen für Endkunden dem 3-Kri-
  terien-Test genügt und somit folgerichtig von der Kommission aus der Empfehlung gestri-
  chen worden ist. So sind aus der Sicht der Kommission bei einer funktionierenden Vorleis-
  tungsregulierung u. a. nur wenige Marktzutrittsschranken vorhanden. 15




  13
     Vgl. Commission Staff Working Document SEC(2007) 1483 final, Explanatory Note, S. 38.
  14
     Es handelt sich hier um eine deutsche Übersetzung des nur in englischer Sprache vorhandenen Working Do-
  cument SEC(2007) 1483 final. Der englische Originaltext lautet wie folgt: The markets related to dedicated con-
  nections and capacity have a link to some of the markets defined with respect to access at fixed locations and the
  provision of services at fixed locations. For example, dedicated connections may be an alternative to unbundled
  local loops and vice versa in certain circumstances. Also dedicated trunk or long-distance connections may be an
  alternative to long-distance (transit) call conveyance. Lower-speed leased lines may be replaced in certain in-
  stances by standard broadband connections based on DSL or cable modems depending on quality of service
  requirements. Dedicated capacity or leased lines may be required by end-users to construct networks or link
  locations or be required by undertakings that in turn provide services to end-users. Therefore it is possible to
  define retail and wholesale markets that are broadly parallel. The key elements in the demand for and supply of
  dedicated connections are service guarantees, bandwidth, distance and the location or locations to be served.
  There may also be qualitative characteristics because in some cases distinctions are still made between voice
  grade and data grade circuits.
  15
     Vgl. ausführlich Working Document zum zweiten Entwurf einer überarbeiteten Märkte-Empfehlung, S. 38 f.:
  “With SMP regulation applied where it is warranted at the wholesale level, there is not likely to be consumer harm
  on the retail leased lines market. Wholesale regulation, where appropriate, should be sufficient to ensure that
  there is competitive supply at the retail level. The minimum set of leased lines was included in the initial Recom-
  mendation in line with Annex 1 of the Framework Directive. However, it is not clear that there is any significant
  residual market failure that would be required in order for this market to warrant ex ante regulation. Putting con-
  sideration of its inclusion in the text of the Directives to one side we can examine whether this market satisfies the
  three criteria. With wholesale regulation in place there should be few barriers to market entry into the retail mar-
  ket. Firms can make tenders to provide a widely based leased line offer to the customer’s premises. Having over-
  come the problem of making a ubiquitous offer, then entry barriers into this market are no longer high. Thus, the
  retail market for the minimum set of leased lines will not be identified in this draft revised Recommendation. Con-
  sequently the Commission will propose to reduce the Minimum Set of Leased Lines to zero.”

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     II.          In der Bundesrepublik Deutschland angebotene Leistungen

     Im Vergleich zur letzten Marktanalyse zu Markt Nr. 7 der alten Märkteempfehlung hat sich
     das Angebot der hier relevanten Leistungen nicht geändert, so dass die nachfolgenden Aus-
     führungen im Wesentlichen denen der letzten Marktanalyse entsprechen.

     1.           Digitale Festverbindungen

     Digitale Festverbindungen werden mit verschiedenen Übertragungsraten bzw. Bandbreiten
     angeboten. Der hier zu betrachtende Endkundenmarkt umfasst Bandbreiten von 64 kbit/s
     bzw. einem Vielfachen davon bis hin zu 2 Mbit/s. Das Angebot ist teilweise speziell auf die
     Bedürfnisse bestimmter Nachfragergruppen zugeschnitten. Dabei handelt es sich um so ge-
     nannte Standardprodukte für Endkunden einerseits und für Netzbetreiber andererseits, wo-
     bei letztere bei der Analyse keine direkte Rolle spielen.

     2.           Analoge Festverbindungen

     Des Weiteren sind hier analoge Festverbindungen zu nennen, die in der Regel als so ge-
     nannte Standardprodukte für Endkunden erhältlich sind.

     3.           Datendirektverbindungen

     Darüber hinaus werden Festverbindungen für Endkunden in Form von so genannten Daten-
     direktverbindungen angeboten, die im Unterschied zu den zuvor genannten Standardproduk-
     ten über höherwertigere Qualitätsparameter verfügen können, wie z. B. höhere Sicherheit bei
     der Datenübertragung bzw. höhere garantierte Verfügbarkeit.

     4.           Systemlösungen

     Schließlich werden so genannte Systemlösungen angeboten, deren Bestandteil unter ande-
     rem auch Festverbindungen und/oder Datendirektverbindungen sind. Systemlösungen sind
     in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass das jeweilige Produkt ein auf den Kunden indivi-
     duell ausgelegtes Bündel verschiedener Leistungen ist, das häufig im Ergebnis preislich
     günstiger ist als die entsprechenden Einzelleistungen.

     III.         Regulierungssituation in Deutschland

     Bedingt durch die Änderung der Empfehlung der Kommission bezüglich des Mindestangebo-
     tes an Mietleitungen ist es an dieser Stelle geboten, die sich daraus ergebende derzeit gülti-
     ge Regulierung im Bereich der Mietleitungen kurz darzustellen. Am 18. Januar 2008 ist näm-
     lich die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entschei-
     dung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem
     Mindestangebot an Mietleitungen (2008/60/EG) im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
     kündet worden. 16 Nach Auffassung der Kommission haben zum einen analoge Mietleitungs-
     arten zwischenzeitlich ihre Bedeutung verloren. Zum anderen geht die Kommission davon
     aus, dass die zunehmende Nachfrage nach digitalen Mietleitungen mit hohen Übertragungs-
     geschwindigkeiten ab 2 Mbit/s vom Markt befriedigt wird. 17



     16
           ABl. EU 2008 L 15, 32.
     17
           Vgl. Erwägungsgrund 2 der Entscheidung 2008/60/EG.

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  Zum Endkundenmarkt Mietleitungen ist Folgendes auszuführen:

  Die Bundesnetzagentur hatte in ihrer Regulierungsverfügung im Bereich des Endkunden-
  marktes für das Mindestangebot an Mietleitungen den zum Zeitpunkt der Fertigstellung der
  Regulierungsverfügung bereits absehbaren künftigen Wegfall des Mindestangebotes be-
  rücksichtigt und für diesen Fall eine Nebenbestimmung vorgesehen. Aufschiebend bedingt
  für den Fall, dass mangels eines gültigen gemeinschaftsrechtlichen Normenverzeichnisses
  die auferlegten Verpflichtungen gegenstandslos werden, unterlagen die Entgelte der DT AG
  für die Bereitstellung der genannten Mietleitungstypen (analoge sowie digitale bis 2 Mbit/s
  einschließlich) gemäß dieser Bestimmung seit diesem Zeitpunkt allein der nachträglichen
  Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Seit dem Inkrafttreten der genannten Entscheidung
  der Kommission traf die DT AG damit keine regulatorische Pflicht mehr zur Bereitstellung der
  durch das ehemalige Mindestangebot abgedeckten Mietleitungstypen gegenüber Endkun-
  den. Verträge über diese Leistung wurden im Nachfolgenden von der DT AG gekündigt.

  Zum Vorleistungsmarkt für Mietleitungen ist Folgendes anzumerken:

  Auch auf der Vorleistungsebene hat sich die Regulierungssituation durch den Wegfall des
  Mindestangebotes auf der Endkundenebene geändert. Die DT AG unterliegt auf dem rele-
  vanten Vorleistungsmarkt „Abschlusssegmente für Mietleitungen“ (Markt Nr. 13 der alten
  Märkteempfehlung) seit der Streichung des Mindestangebotes durch die Kommission einer
  differenzierten Regulierung. Das in § 41 TKG genannte Mindestangebot an Mietleitungen ist
  mit der Regulierungsverfügung für Vorleistungsmietleitungen (Markt Nr. 13 der alten Märk-
  teempfehlung, Az.: BK03-07/007) verknüpft. Sie enthält gemäß Tenor zu 3. die auflösende
  Bedingung, dass im Falle der Streichung des Mindestangebotes für Mietleitungen die Zu-
  gangs- und Kollokationsverpflichtung für Abschlusssegmente für Mietleitungen mit einer
  Bandbreite kleiner als 2 Mbit/s entfallen. Da diese Bedingung zwischenzeitlich erfüllt ist, un-
  terliegen die genannten Mietleitungen der nachträglichen Entgeltkontrolle sowie einem Dis-
  kriminierungsverbot. Bei Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s unterliegt die
  DT AG hingegen weiterhin einer generellen Bereitstellungspflicht. Die DT AG hat auch hier
  die entsprechenden Verträge über analoge Mietleitungen bzw. Mietleitungen mit einer Über-
  tragungsrate von 64 kbit/s oder einem Vielfachen davon gegenüber den Wettbewerbern ge-
  kündigt.

  Im Ergebnis ist die DT AG somit seit dem Wegfall der Bereitstellungspflicht für das Mindest-
  angebot auf der Endkundenebene nicht mehr zur Bereitstellung von analogen Mietleitungen
  und digitalen Mietleitungen mit einer Übertragungsrate kleiner 2 Mbit/s auf der Vorleistungs-
  ebene verpflichtet. Bietet die DT AG weiterhin diese Leistungen an, hat sie diese diskriminie-
  rungsfrei auch anderen anzubieten. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Mietleitungen
  mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s und mehr besteht auf der Vorleistungsebene dem-
  gegenüber fort.




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     C.         Gang der Ermittlungen

     Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 16.10.2008 an 29 Unternehmen
     ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis zum
     14.11.2008 gesandt.

     Im Wesentlichen handelt es sich um diejenigen Unternehmen, die im Rahmen der letzten
     Marktanalyse als Anbieter von Mietleitungen für Endkunden identifiziert worden sind.

     Der Inhalt des Fragebogens lässt sich wie folgt beschreiben:

     Das Auskunftsersuchen gliedert sich in vier Teile A, B, C und D.

     Teil A umfasst den allgemeinen Teil mit Fragen zu Kontaktdaten, Leistungsangebot, Ge-
     samtumsatz des Unternehmens bzw. Konzerns und gesellschaftsrechtlichen Verbundenhei-
     ten.

     Die in Teil B enthaltenen Fragen zur Marktabgrenzung betreffen das angebotene Produkt-
     portfolio im Einzelnen, die geographische Abdeckung und die Substitutionsbeziehungen so-
     wohl aus Nachfrager- als auch aus Anbietersicht. Schließlich besteht die Möglichkeit, auf
     sonstige Aspekte im Rahmen der Marktabgrenzung einzugehen.

     Im Teil C werden Fragen, die für die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht relevant sind,
     adressiert. Im Einzelnen wurde nach den Umsatz- und Absatzmengen für die Jahre 2006,
     2007 und das 1. Halbjahr 2008 gefragt. Hierbei ist eine Differenzierung nach Außen- und
     Innenumsätzen bzw. Außen- und Innenabsätzen vorzunehmen. Des Weiteren sind Umsätze
     und Absätze im Rahmen von so genannten Systemlösungen anzugeben. Zudem werden
     Angaben zur Anzahl der Vertragsbeziehungen, zu Preisen, zur Eigenrealisierung, zu Markt-
     zutrittsmöglichkeiten, zu Überkapazitäten, zu Vertragslaufzeiten, zur Nachfragerbindung, zu
     Behinderungsstrategien, zu Wettbewerbsverhältnissen, zur entgegengerichteten Nachfra-
     gemacht und zu sonstigen Aspekten erbeten.

     Die in Teil D beschriebene Frage zur Regulierungsbedürftigkeit betrifft mögliche Wettbe-
     werbsbehinderungen.

     Auskünfte zur Nachfragesubstitution, zu sonstigen Aspekten im Rahmen der Marktabgren-
     zung, zu Behinderungsstrategien, zu Wettbewerbsverhältnissen, zu sonstigen Aspekten im
     Rahmen der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht und zu Wettbewerbsbehinderungen
     erfolgen auf freiwilliger Basis.

     Alle Auskunftsersuchen wurden erfolgreich zugestellt und von sämtlichen angeschriebenen
     Unternehmen beantwortet. Aus verschiedenen Gründen wie etwa missverständlichen oder
     lückenhaften Angaben waren vielfach Nachfragen und Fristverlängerungen erforderlich, wo-
     bei die letzte gewährte Fristverlängerung am 21.11.2008 endete. Die Nacherhebung fehlen-
     der Daten sowie die Klärung ungenauer oder unklarer Angaben mit den jeweiligen Unter-
     nehmen hat sich bis in das 1. Quartal 2009 erstreckt. Die Fragen, die bis zuletzt unbeantwor-
     tet blieben, wurden durch Schätzungen dieser Daten vervollständigt, soweit dies erforderlich,
     möglich und zulässig war.

     Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei der verbindlichen Bestimmung der Marktanteile der
     einzelnen Wettbewerber Korrekturen durch Schätzung vorzunehmen waren, da die Antwor-
     ten – wenn auch nur – zu einem sehr geringen Teil unvollständig waren.




                                                          8



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  Des Weiteren war eine Schätzung dahingehend erforderlich, dass mögliche Anbieter von
  Mietleitungen für Endkunden nicht befragt worden sind. Diese Schätzung erfolgte derart,
  dass das errechnete gesamte Marktvolumen um eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten
  erhöht wurde, um zu gewährleisten, dass auch Umsätze bzw. Absätze erfasst werden, die
  durch die Existenz tatsächlicher bzw. möglicherweise weiterer Anbieter entstehen. Zu den
  Einzelheiten der erforderlichen Schätzungen wird insoweit auf die Ausführungen unter I.II.1.
  verwiesen.

  Drei der befragten Unternehmen [B.u.G.] bieten Mietleitungen für Endkunden zwischenzeit-
  lich nicht mehr an. Die übrigen 26 Unternehmen sind in unterschiedlichem Ausmaß in dem
  hier relevanten Bereich tätig.

  Eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Ermittlungen ist Kapitel K.I. zu entnehmen.




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     D.         Vorbringen der Parteien

     Nachfolgend werden die Stellungnahmen der Unternehmen aus dem Auskunftsersuchen zu
     den verschiedenen Themen zusammengefasst. Wegen des erheblichen Umfangs ist es nicht
     möglich, die Stellungnahme jedes Unternehmens zu jedem Thema wiederzugeben. Die Tat-
     sache, dass die DT AG namentlich genannt wird, beruht darauf, dass sie auf diesem Markt
     derzeit über beträchtliche Marktmacht verfügt und dementsprechend Verpflichtungen aufer-
     legt worden sind. Im Übrigen erfolgt eine Auswertung der Stellungnahmen der Wettbewerbs-
     unternehmen, die die Fragen beantwortet haben. Da eine Reihe von Unternehmen zu ver-
     schiedenen Themen keine Erkenntnisse hatten, handelt es sich bei Angaben über die Anzahl
     der Unternehmen immer nur um diejenigen Netzbetreiber, die jeweils zu einer Frage sub-
     stanziiert vorgetragen haben.

     I.         Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

     Aus Sicht der DT AG sind für Nachfrager keine Alternativprodukte für Mietleitungen für End-
     kunden vorhanden. So seien analoge Mietleitungen nur in geringem Maß oder relativ aus-
     tauschbar, da sie nur einen Bruchteil der Funktionalitäten der digitalen Mietleitungen er-
     brächten. Zudem stellten sie mittlerweile ein rückläufiges Produkt dar, das technisch in vie-
     lerlei Hinsicht veraltet sei. Sie seien daher in einem gesonderten Markt zu betrachten. Im
     Ergebnis bestünde damit der Markt Nr. 7 der alten Empfehlung aus zwei Teilmärkten: einen
     für analoge Mietleitungen und einen für digitale Mietleitungen mit einer Übertragungsrate bis
     einschließlich 2 Mbit/s. Die Untersuchung des Teilmarktes für analoge Mietleitungen ergebe
     sich ausschließlich aufgrund der – zwischenzeitlich aus dem regulatorischen Rahmen gestri-
     chenen – Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie. Des Weiteren sei eine uneinge-
     schränkte Austauschbarkeit mit Datendirektverbindungen nicht gegeben. Daher seien diese
     einem gesonderten Markt zuzuordnen. Mietleitungen in Systemlösungen umfassten erheb-
     lich mehr als die in Rede stehenden Leitungen des untersuchten Marktes. Wie auch bei den
     Datendirektverbindungen sei hier versucht worden, dem Markt Produkte zuzuordnen, die
     zwar Produkte des Marktes beinhalten könnten, für den Endkunden jedoch einem höherwer-
     tigen Endzweck dienten, der erheblich mehr umfasse. Gerade daran lasse sich zeigen, dass
     hier eine Austauschbarkeit allenfalls einseitig sein könnte.

     Ergänzend führt die DT AG aus, dass der Bedarf an Bandbreiten kleiner 2 Mbit/s gesunken
     sei. Anwendungen, die früher über derartige Bandbreiten realisiert worden wären, würden
     nicht mehr zwingend über Mietleitungen bedient. Die Mietleitungstypen mit Bandbreiten klei-
     ner 2 Mbit/s im Sinne der Marktabgrenzung des Marktes 7 der alten Märkteempfehlung seien
     nach heutigem Maßstab veraltete Technologie. Ein Standard-Ersatz-Produkt bzw. eine Ein-
     heitslösung für diese gebe es aus heutiger Sicht nicht. Was die Nachfrager als Ersatz ein-
     setzten, hänge letztlich von den Anforderungen vor Ort ab und könne von Kunde zu Kunde
     variieren. Betrachte man aber den zu untersuchenden Mietleitungsmarkt für Endkunden und
     die dafür typischen Anwendungen und Verwendungszwecke, so sei hier zumindest festzu-
     halten, dass Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s als Substitutionsprodukte zu
     betrachten seien. Die Entwicklung der Bestandszahlen in diesem Segment zeige auch, dass
     der Markt für Mietleitungen mit derart geringen Bandbreiten generell schrumpfe.

     Eine Vielzahl von kleineren bzw. regionalen Wettbewerbern sieht eine Austauschbarkeit aus
     Nachfragersicht – wenn überhaupt – nur bedingt, in der Regel unter wirtschaftlich nicht sinn-
     vollen Bedingungen. Qualitativ seien weder IP- bzw. ATM-Bitstrom-Produkte noch verschie-
     dene Arten von DSL-Anschlüssen (ADSL bzw. SDSL) mit den Mietleitungen austauschbar.
     Diese verfügten über Qualitätsparameter, die von keiner der vorgenannten Alternativen er-
     füllt werden könnten. Auch die größeren bzw. bundesweiten Wettbewerber [B.u.G.] sehen
     keine ökonomisch sinnvolle Austauschbarkeit der hier relevanten Mietleitungen mit anderen
     Leistungen. Von einem Unternehmen [B.u.G.] wird explizit angeführt, dass gerade keine

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  Austauschprodukte mehr für die von der DT AG gekündigten analogen Mietleitungen exis-
  tierten. Es müsse hier vielmehr auf digitale Mietleitungen zu höheren Kosten umgestellt wer-
  den.

  II.      Austauschbarkeit aus Anbietersicht

  Aus Sicht der DT AG sind keine Alternativprodukte für Anbieter vorhanden.

  Aus Sicht der meisten Wettbewerber ist eine Austauschbarkeit mit anderen Leistungen nur
  sehr eingeschränkt gegeben. So sei eine technische Austauschbarkeit mit höherbitratigen
  Mietleitungen zwar gegeben. Allerdings stelle diese keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative
  dar. Des Weiteren würden vereinzelt DSL-Produkte genutzt. Diese seien allerdings bezüglich
  der Verfügbarkeit keine wirkliche Alternative zu Mietleitungen. Einige kleine Anbieter führen
  aus, dass für analoge Mietleitungen keine Alternativen vorhanden sein. Allerdings sinke de-
  ren Bedeutung ohnehin aufgrund der Umstellung auf IP-Netze. Weiterhin seien in Zukunft
  Ethernetprodukte (mit höheren Bandbreiten) als Alternative denkbar.

  III.     Marktzutrittsschranken/Expansionshemmnisse

  Aus Sicht der DT AG bestehen weder Marktzutrittsschranken noch Expansionshemmnisse.
  Es gebe eine Reihe an Wettbewerbsunternehmen, die auch im Vorleistungsbereich Mietlei-
  tungen anböten oder zumindest in ihrem Vertriebsgebiet auf Basis eigener Infrastruktur an-
  bieten könnten. Diese Mietleitungen stellten so eine flächendeckend verfügbare Alternative
  zu den Vorleistungen der DT AG dar. Daher könnten Unternehmen ohne Weiteres neu in
  den Markt eintreten. Das Angebot an diskriminierungsfrei zugänglichen Vorleistungen bzw.
  im Wettbewerb stehenden Vorleistungsmärkte wie die Backbone-Verbindungen seien bereits
  alleine ausreichend. Hieraus würden bereits sämtliche Marktzutrittsschranken beseitigt.

  Nach Auffassung der meisten Wettbewerber bestehen durchaus Marktzutrittsschranken. So
  sei der Bezug von Vorleistungen (Mietleitungen < 2 Mbit/s) von der DT AG nicht mehr mög-
  lich. Dies sei durch die Entscheidung der EU zum Wegfall des Mindestangebotes bestimmt.
  Weiterhin sei der Bedarf an niederbitratigen Mietleitungen derart rückläufig, dass ein Markt-
  eintritt nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll sei (zu hohe, sich nicht amortisierende Investitionen).
  Darüber hinaus benötige man Access-Leistungen auf der Vorleistungsebene, die bundesweit
  nur die DT AG bereitstelle. Die Preismodelle auf der Vorleistungsebene ließen hierbei nur
  schwer wettbewerbsfähige Angebote auf der Endkundenebene zu. Einige regionale Wettbe-
  werber [B.u.G.] hingegen sehen keine Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse
  für die bereits in diesem Marktsegment tätigen Unternehmen.

  IV.      Überkapazitäten

  Die DT AG führt aus, dass insbesondere im Bereich kleiner 2 Mbit/s [B.u.G.].

  Eine Vielzahl der Wettbewerber weist hingegen daraufhin, dass sie kaum über Überkapazitä-
  ten verfügen würden, da in der Regel entsprechende Leitungen nicht vorgehalten würden.
  Der Zukauf von erforderlichen Vorleistungen erfolge vielmehr meist bedarfsgerecht.

  V.       Kundenbindungsmaßnahmen

  Es gehört nach Auffassung der DT AG zum normalen Vertriebsgeschäft, durch Maßnahmen
  einer potenziellen Abwanderung von Kunden entgegenzuwirken. Die hier in Frage stehenden
  Leistungen stünden als Produkte in einem rückläufigen Markt nicht mehr im aktiven Ver-
  triebsfokus. Kundenbindungsmaßnahmen beschränkten sich daher i. d. R. auf eine ge-

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     samtheitliche Beratung des Kunden hinsichtlich seiner Bedürfnisse, auch nach Leistungen
     aus anderen Produktbereichen.

     VI.        Wettbewerbsverhältnisse

     Die wettbewerblichen Verhältnisse werden aus Sicht der DT AG vor allem aufgrund der Mög-
     lichkeiten, Vorleistungen flächendeckend einzukaufen, als grundsätzlich gut eingestuft. Zum
     hier erwähnten Markt sei allerdings noch auszuführen, dass es sich um einen rückläufigen
     Markt handele. Vor allem niederbitratige Mietleitungen würden zusehends weniger von End-
     kunden nachgefragt. Die Endkundenanwendungen in Unternehmensnetzen, die derartig nie-
     drige Bandbreiten benötigten, seien immer weniger im Gebrauch. Die zunehmende Vernet-
     zung und die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zielten auf höhere Bandbrei-
     ten ab. In diesem Bereich bestünde bereits heute wirksamer Wettbewerb. Dies habe die
     Bundesnetzagentur bereits in ihrer letzten Marktanalyse festgestellt. Da der Markt für nieder-
     bitratige Mietleitungen rückläufig sei, komme es nicht mehr zu Markteintritten, da potenzielle
     Anbieter kein Interesse an der Bedienung eines rückläufigen Marktes hätten. Entsprechend
     sei aus diesem Grund auch keine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes mehr gegeben.

     Einige Wettbewerber sind der Auffassung, dass die DT AG das einzige Unternehmen sei,
     das flächendeckend Mietleitungen für Endkunden auf der Basis eigener Infrastruktur anbie-
     ten könne.

     Ein Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass die digitalen 2 Mbit/s-Mietleitungen von den meis-
     ten Unternehmen als Standardprodukte angeboten würden. Hier herrsche nach der Aussage
     eines anderen Wettbewerbers [B.u.G.] Preiskampf, der zu sinkenden Margen führe.

     Einige Wettbewerber führen aus, dass Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von
     64 kbit/s nur noch in geringem Maße angeboten und nachgefragt würden. Analoge Mietlei-
     tungen biete die DT AG nur noch bis Mitte 2009 an.

     Ein Wettbewerber [B.u.G.] merkt an, dass abhängig vom konkreten Fall [B.u.G.] extremer
     bis gar kein Wettbewerb herrsche. So werde durch zukünftig in bestimmten Anwendungsfäl-
     len mögliche Alternativlösungen für den Endkunden in Fällen mit vorliegendem Wettbewerb
     dieser noch verstärkt. In Fällen fehlenden Wettbewerbes werde es weiterhin keinen Wettbe-
     werb geben, da der Monopolist eine Kannibalisierung mit Alternativen aus dem eigenen
     Hause vermeiden werde.

     Ein anderer Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass der Markt durch erhebliche Veränderun-
     gen geprägt sei. So sei die Technik einfacher und günstiger geworden und somit weniger
     wartungsintensiv; zudem könne die Reichweite mit gleichem technischem Aufwand erhöht
     werden.

     VII.       Entgegengerichtete Nachfragemacht aus Anbietersicht

     Der Markt für Mietleitungen für Endkunden ist nach Aussage der DT AG ein Markt für Ge-
     schäftskunden. Privatkunden spielten keine Rolle. Geschäftskunden fragten selten eine ein-
     zelne Mietleitung nach, sondern meist mehrere. Dadurch entstehe ein Wettbewerbsdruck
     durch Nachfragebündelung. Schließlich sei dadurch die Drohung des Nachfragers, komplett
     zu einem anderen Anbieter zu wechseln, für den Anbieter spürbar.

     Mehrere regionale Anbieter führen aus, dass sie einer Nachfragemacht durch Endkunden
     ausgesetzt sind. Diese ergäbe sich daraus, dass sie gegenüber Großkunden auf der End-
     kundenebene faktisch „außen vor“ seien, da diese in der Regel nationale bzw. internationale
     Unternehmen aufgrund der besseren Verfügbarkeit der Produkte vorzögen.


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  So seien die regionaler Carrier – falls die Leistung in Summe nicht eigenständig erbracht
  werden könne – immer auf die Vorleistungen der DT AG angewiesen.

  VIII.   Wettbewerbsbehinderung/Regulierungsbedürftigkeit

  Die DT AG führt aus, dass sie derzeit als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf
  diesem Markt eingestuft sei. Aufgrund der genannten Faktoren, insbesondere der flächende-
  ckenden Verfügbarkeit von Vorleistungen durch Wettbewerbsunternehmen und die DT AG,
  sei der hier zu untersuchende Markt bestreitbar und unterliege daher funktionsfähigem Wett-
  bewerb. Eine Aufhebung der Feststellung einer Marktmacht der DT AG sei daher angezeigt.
  Entsprechend seien keine wettbewerbsgefährdenden Effekte zu erwarten, wenn die regula-
  torischen Verpflichtungen der DT AG aufgehoben würden. Dies zeige sich auch darin, dass
  es seit der letzten Marktanalyse keine Intervention der Bundesnetzagentur im Rahmen der
  ex-post Kontrolle gegeben habe.

  Einige Wettbewerber führen aus, dass aufgrund der derzeitigen Regulierungspraxis eine
  Remonopolisierungstendenz erkennbar sei. Diese trete insbesondere bei den Mietleitungen
  mit einer Übertragungsrate von < 2 Mbit/s auf. [B.u.G.] Es bestehe generell die Gefahr, dass
  bei fehlender Regulierung die DT AG bestimmte Varianten von Mietleitungen nicht mehr oder
  nur unter erschwerten Bedingungen an die Wettbewerber liefere. Ohne Regulierung auf dem
  relevanten Markt würde man dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vergleichs-
  weise freie Gestaltungsmöglichkeiten bei Endkundenpreisen ermöglichen. Im Ergebnis könn-
  ten damit Wettbewerber durch Endkundenpreise nahe der Vorleistungspreise oder sogar
  darunter von einem Markteintritt abgehalten werden.

  Nach Auffassung mehrerer Wettbewerber [B.u.G.] könnte die Bündelung von Produkten da-
  zu führen, dass bei Entlassung des Marktes in den Wettbewerb erhebliche Wettbewerbsvor-
  teile in bestimmtem Geschäftskundenbereichen für die DT AG entstehen. So seien diese
  Produkte von Seiten der Wettbewerber in der Regel nicht nachbildbar.

  IX.     Sonstige Aspekte

  Aus Sicht der DT AG sind interne Leistungsbeziehungen nicht Gegenstand einer Marktana-
  lyse. Sie gäben keinen Hinweis darauf, ob in einem Markt eventuelles Marktversagen vorlie-
  ge. Außerdem seien Daten zu internen Leistungsbeziehungen in einem Höchstmaß abhän-
  gig von der vorliegen Unternehmensstruktur. Je nach Gestaltung könnten interne Leistungen
  variieren, auch zwischenzeitlich bei Umstrukturierungen. Sie stellten daher keine beständige
  Größe dar.

  Ein Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass Anbieter, die bundesweit tätig seien, im Wesentli-
  chen auf die Vorleistungen der DT AG angewiesen seien, da diese als einziges Unterneh-
  men diese flächendeckend anbiete. Die vertikale Integration führe zu einer flexibleren Her-
  stellung von Mietleitungen, da auf interne Leistungen zurückgegriffen werden könne, die an-
  deren Wettbewerbern nicht zur Verfügung stünden.




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