abl-03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
478 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Kollokation im MFG – Anlage 5
Deutsche Telekom stellt bis zum 01.04.2010 in ihrem Extranet die erforderlichen
Formulare gemäß Anlage 1 und 2 ein.
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Bonn, 10. Februar 2010
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 479
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
VERTRAG
zur
Überlassung von Kabelkanalkapazitäten
für Glasfaserkabel
zwischen
Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 23-25
80992 München
– nachfolgend „Telefónica O2“ –
und
der Deutschen Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
– nachfolgend "Deutsche Telekom“ –
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480 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsgegenstand ..................................................................................................... 3
2 Preise............................................................................................................................. 3
3 Fälligkeit ....................................................................................................................... 3
4 Einwendungen.............................................................................................................. 3
5 Sicherheitsleistung ....................................................................................................... 4
6 Haftung......................................................................................................................... 4
7 Kündigung.................................................................................................................... 5
9 Vertraulichkeitsvereinbarung .................................................................................... 6
10 Sonstiges ................................................................................................................... 7
Anlagen
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Preise
Anlage 3 Ansprechpartner
Anlage 4 Vordrucke
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 481
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Rahmenregelungen für Einzelverträge über die
Überlassung verfügbarer Kabelkanalkapazitäten.
Die Leistungsbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 1 -
Leistungsbeschreibung.
2 Preise
Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.
3 Fälligkeit
Die Entgelte werden zehn Kalendertage nach Zugang der Rechnung und
rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.
Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.
Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.
4 Einwendungen
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender Unterlagen schriftlich zu
erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende Umstand innerhalb der
vorgenannten Frist bekannt geworden ist.
Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitenden
Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
hinweisen.
Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des
Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.
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Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
5 Sicherheitsleistung
Soweit die Telefónica O2 eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.
6 Haftung
6.1 Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
entstanden sind.
6.2 Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
a) Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners ist auf höchstens 12.500.- EUR
je Endkunde begrenzt.
b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere
Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der Deutschen Telekom
unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchst. a) in der Summe auf höchstens
10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von
demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet
dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche
Leistung des Vertragspartners es sich handelt.
c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund des-
selben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.
6.3 Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.
6.4 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
6.5 Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen der
Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde
vorsätzlich verursacht.
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Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
7 Kündigung
7.1 Telefónica O2 kann diesen Rahmenvertrag jederzeit mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende kündigen.
Die Kündigung eines Einzelvertrages ist für Telefónica O2 jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende möglich.
7.2 Die Deutsche Telekom kann diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende kündigen, soweit ein gemäß § 23 Abs. 4 TKG geprüftes
Standardangebot vorliegt oder die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wegfällt.
Im letzten Fall werden mit der Kündigung des Rahmenvertrages auch die
Einzelverträge gekündigt.
7.3 Die Deutsche Telekom kann die Überlassung der Kabelkanalkapazität
(Einzelvertrag) mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende kündigen, sofern
die Deutsche Telekom die Kabelkanalanlage schließt oder verlegt. Bei einer
Verlegung stellt die Deutsche Telekom sicher, dass die Telefónica O2 weiter
Kabelkanalkapazität zwischen dem HVt und KVz mieten kann Ein
Bereitstellungsentgelt für die Überlassung der neuen Kabelkanalkapazität wird
nicht erhoben.
Muss eine Verlegung oder Schließung auf Grund höher Gewalt oder einer
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen, kann die Deutsche
Telekom zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlegung oder Schließung der
Kabelkanalanlage kündigen. Bei einer Verlegung stellt die Deutsche Telekom
sicher, dass die Telefónica O2 weiter Kabelkanalkapazität zwischen dem HVt und
KVz anmieten kann. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung
der erforderlichen Verlegung oder Schließung erfolgen. Erfolgt die Kündigung
verspätet, trägt die Deutsche Telekom den dadurch entstehenden Schaden der
Telefónica O2.
7.4 Die Deutsche Telekom kann einen Einzelvertrag mit einer Frist von 18 Monaten
kündigen, wenn sie einen berechtigten Eigenbedarf geltend macht und der
Telefónica O2 gegenüber begründet darlegt, dass durch die Kündigung der
Kabelkanalkapazitäten eines anderen Kunden nicht weniger DSL-Anschlüsse
betroffen wären oder bei identischer Anzahl betroffener DSL-Anschlüsse der
andere Kunde eine nicht geringere Anzahl neuer DSL-Anschlüsse ermöglichen
kann. In diesem Fall bietet die Deutsche Telekom der Telefónica O2 als Ersatz die
Überlassung unbeschalteter Glasfasern an.
7.5 Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
7.6 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung des Rahmenvertrags bestellte Zugänge
werden von der Deutsche Telekom noch bereitgestellt und überlassen, wenn die
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484 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
Kündigung nicht der Beendigung der Leistungsbeziehung dient und der Vertrag
noch wirksam ist.
Soweit nach Wirksamwerden der Kündigung keine neue vertragliche Grundlage
vorhanden ist, erfolgt der Rückbau der Technik durch Telefónica O2 nach
vorheriger Terminabsprache mit Deutsche Telekom. Jeder Vertragspartner trägt die
eigenen Kosten für den Rückbau selbst.
7.7 Bei einer Kündigung der Einzelverträge wegen der Überlassung von Kabelkanal-
kapazitäten ist die Deutsche Telekom berechtigt, Telefónica O2 damit zu
beauftragen, die Kabelkanalkapazitäten auf eigene Kosten wieder für eine weitere
Verwendung verfügbar zu machen. Dies umfasst insbesondere das Ziehen der
Glasfaserkabel, das Entfernen der Abzweigmuffen und das Wiederverschließen der
Austrittsöffnungen.
7.8 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9 Vertraulichkeitsvereinbarung
TELEFÓNICA O2 und die Deutsche Telekom werden alle „vertraulichen“ Erkenntnisse
und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung
erlangen/erlangt haben, vertraulich behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber
Dritten bewahren.
Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen
Umständen ergibt.
Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, alle ihnen überlassenen vertraulichen
Informationen geheim zu halten. Sie werden diese Informationen vorbehaltlich der unten
genannten Regelungen nicht Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich im Rahmen
der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit verwenden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bereits bekannt waren oder
- welche zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder
später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des
Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
- welche rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
wurden oder
- welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
wurden oder
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Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil
- welche auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.
Die Vertragspartner werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die
Geheimhaltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an
solche Mitarbeiter weitergeben, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der
vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen (need to know). Über diesen
Personenkreis hinaus dürfen die vertraulichen Informationen Personen von verbundenen
Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung im
Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Diese Personen sind zur vertraulichen
Behandlung dieser Informationen zu verpflichten.
Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich
wird, Dritte (z.B. Lieferanten, Konsultanten) einzuschalten und vertrauliche Informationen
an diese weiterzugeben, sind mit den Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu
treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherzustellen.
Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen einschließlich aller davon gefertigten Kopien
herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Unterlagen, die von dem anderen Vertragspartner zur Vertragserfüllung
oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigt werden.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für weitere
zwei Jahre bestehen.
Die Bekanntgabe des Zustandekommens dieses Vertrages und etwaiger Einzelheiten
hierüber gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider
Vertragspartner.
10 Sonstiges
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn
Die Vertragspartner können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch
für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners, die nur aus wichtigem
Grund verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen bedarf weder der
Anzeige noch der Zustimmung.
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Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
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Anlage 1
Leistungsbeschreibung
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 487
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
1 Leistungsbeschreibung ................................................................................................3
2 Zutrittsregelung ...........................................................................................................4
3 Einsetzen von Abzweigmuffen und Spleißen von Glasfasern
im Kabelschacht ...........................................................................................................4
4 Bestellprozess………………………………………………………………………... 5
5 Bereitstellung……………………………………………………………………….... 7
6 Geplante Wartungsarbeiten………………………………………………………….8
7 Nachweisverfahren…………………………………………………………………....8
8 Verfall……………………………………………………………………………...…..8
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