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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
478                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3       2010
                 Anlage 1 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
                    Vertrag über die Kollokation im MFG – Anlage 5




 Deutsche Telekom stellt bis zum 01.04.2010 in ihrem Extranet die erforderlichen
 Formulare gemäß Anlage 1 und 2 ein.




                                                                                                -2-




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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3       2010                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   479
                  Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
  Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




                                  VERTRAG

                                          zur

         Überlassung von Kabelkanalkapazitäten
                   für Glasfaserkabel



                                     zwischen

        Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
                Georg-Brauchle-Ring 23-25
                     80992 München



                 – nachfolgend „Telefónica O2“ –

                                         und

                     der Deutschen Telekom AG
                      Friedrich-Ebert-Allee 140
                             53113 Bonn

             – nachfolgend "Deutsche Telekom“ –




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                               Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
         Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




                                                     Inhaltsverzeichnis




 1    Vertragsgegenstand ..................................................................................................... 3
 2    Preise............................................................................................................................. 3
 3    Fälligkeit ....................................................................................................................... 3
 4    Einwendungen.............................................................................................................. 3
 5    Sicherheitsleistung ....................................................................................................... 4
 6    Haftung......................................................................................................................... 4
 7    Kündigung.................................................................................................................... 5
 9    Vertraulichkeitsvereinbarung .................................................................................... 6
 10      Sonstiges ................................................................................................................... 7




 Anlagen
 Anlage 1           Leistungsbeschreibung
 Anlage 2            Preise
 Anlage 3           Ansprechpartner
 Anlage 4           Vordrucke




                                                                                                                                    -2-




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                           Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
           Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




    1      Vertragsgegenstand

    Gegenstand dieses Vertrages sind die Rahmenregelungen für Einzelverträge über die
    Überlassung verfügbarer Kabelkanalkapazitäten.

    Die Leistungsbeschreibung           im      Einzelnen       ergibt     sich     aus      Anlage 1       -
    Leistungsbeschreibung.

    2      Preise

    Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
    Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.

    3      Fälligkeit

    Die Entgelte werden zehn Kalendertage                    nach     Zugang      der     Rechnung      und
    rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.

    Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
    Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.

    Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
    Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.

    4      Einwendungen

    Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb von drei
    Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender Unterlagen schriftlich zu
    erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende Umstand innerhalb der
    vorgenannten Frist bekannt geworden ist.

    Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitenden
    Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung
    rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
    Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
    hinweisen.

    Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
    laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des
    Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
    bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.




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       Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




 5     Sicherheitsleistung

 Soweit die Telefónica O2 eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
 unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
 Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
 zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
 Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.

 6     Haftung

 6.1    Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
       wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
       entstanden sind.

 6.2   Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
       führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
       ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
       schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
       folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
       a)      Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners ist auf höchstens 12.500.- EUR
               je Endkunde begrenzt.
       b)      Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
               ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere
               Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der Deutschen Telekom
               unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchst. a) in der Summe auf höchstens
               10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von
               demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet
               dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche
               Leistung des Vertragspartners es sich handelt.
       c)      Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund des-
               selben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
               Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
               Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.

 6.3   Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
       Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
       bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
       Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.

 6.4   Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 6.5   Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen der
       Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde
       vorsätzlich verursacht.



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                          Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
          Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




    7      Kündigung

    7.1    Telefónica O2 kann diesen Rahmenvertrag jederzeit mit einer Frist von drei
           Monaten zum Monatsende kündigen.

           Die Kündigung eines Einzelvertrages ist für Telefónica O2 jederzeit mit einer Frist
           von drei Monaten zum Monatsende möglich.

    7.2    Die Deutsche Telekom kann diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei
           Monaten zum Monatsende kündigen, soweit ein gemäß § 23 Abs. 4 TKG geprüftes
           Standardangebot vorliegt oder die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wegfällt.
           Im letzten Fall werden mit der Kündigung des Rahmenvertrages auch die
           Einzelverträge gekündigt.

    7.3    Die Deutsche Telekom kann die Überlassung der Kabelkanalkapazität
           (Einzelvertrag) mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende kündigen, sofern
           die Deutsche Telekom die Kabelkanalanlage schließt oder verlegt. Bei einer
           Verlegung stellt die Deutsche Telekom sicher, dass die Telefónica O2 weiter
           Kabelkanalkapazität zwischen dem HVt und KVz mieten kann Ein
           Bereitstellungsentgelt für die Überlassung der neuen Kabelkanalkapazität wird
           nicht erhoben.

           Muss eine Verlegung oder Schließung auf Grund höher Gewalt oder einer
           behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgen, kann die Deutsche
           Telekom zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlegung oder Schließung der
           Kabelkanalanlage kündigen. Bei einer Verlegung stellt die Deutsche Telekom
           sicher, dass die Telefónica O2 weiter Kabelkanalkapazität zwischen dem HVt und
           KVz anmieten kann. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung
           der erforderlichen Verlegung oder Schließung erfolgen. Erfolgt die Kündigung
           verspätet, trägt die Deutsche Telekom den dadurch entstehenden Schaden der
           Telefónica O2.

    7.4    Die Deutsche Telekom kann einen Einzelvertrag mit einer Frist von 18 Monaten
           kündigen, wenn sie einen berechtigten Eigenbedarf geltend macht und der
           Telefónica O2 gegenüber begründet darlegt, dass durch die Kündigung der
           Kabelkanalkapazitäten eines anderen Kunden nicht weniger DSL-Anschlüsse
           betroffen wären oder bei identischer Anzahl betroffener DSL-Anschlüsse der
           andere Kunde eine nicht geringere Anzahl neuer DSL-Anschlüsse ermöglichen
           kann. In diesem Fall bietet die Deutsche Telekom der Telefónica O2 als Ersatz die
           Überlassung unbeschalteter Glasfasern an.

    7.5    Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
           bleibt unberührt.

    7.6    Bis zum Wirksamwerden der Kündigung des Rahmenvertrags bestellte Zugänge
           werden von der Deutsche Telekom noch bereitgestellt und überlassen, wenn die


                                                                                                       -5-




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        Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil




        Kündigung nicht der Beendigung der Leistungsbeziehung dient und der Vertrag
        noch wirksam ist.

        Soweit nach Wirksamwerden der Kündigung keine neue vertragliche Grundlage
        vorhanden ist, erfolgt der Rückbau der Technik durch Telefónica O2 nach
        vorheriger Terminabsprache mit Deutsche Telekom. Jeder Vertragspartner trägt die
        eigenen Kosten für den Rückbau selbst.

 7.7    Bei einer Kündigung der Einzelverträge wegen der Überlassung von Kabelkanal-
        kapazitäten ist die Deutsche Telekom berechtigt, Telefónica O2 damit zu
        beauftragen, die Kabelkanalkapazitäten auf eigene Kosten wieder für eine weitere
        Verwendung verfügbar zu machen. Dies umfasst insbesondere das Ziehen der
        Glasfaserkabel, das Entfernen der Abzweigmuffen und das Wiederverschließen der
        Austrittsöffnungen.

 7.8    Die Kündigung bedarf der Schriftform.


 9      Vertraulichkeitsvereinbarung

 TELEFÓNICA O2 und die Deutsche Telekom werden alle „vertraulichen“ Erkenntnisse
 und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung
 erlangen/erlangt haben, vertraulich behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber
 Dritten bewahren.

 Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
 werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen
 Umständen ergibt.

 Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartner, alle ihnen überlassenen vertraulichen
 Informationen geheim zu halten. Sie werden diese Informationen vorbehaltlich der unten
 genannten Regelungen nicht Dritten zugänglich machen und sie ausschließlich im Rahmen
 der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit verwenden.

 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
 -    welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
      bereits bekannt waren oder
 -     welche zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder
       später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des
       Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
 -     welche rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
       wurden oder
 -     welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
       wurden oder



                                                                                                     -6-




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    -    welche auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.

    Die Vertragspartner werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die
    Geheimhaltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an
    solche Mitarbeiter weitergeben, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der
    vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen (need to know). Über diesen
    Personenkreis hinaus dürfen die vertraulichen Informationen Personen von verbundenen
    Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung im
    Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Diese Personen sind zur vertraulichen
    Behandlung dieser Informationen zu verpflichten.

    Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich
    wird, Dritte (z.B. Lieferanten, Konsultanten) einzuschalten und vertrauliche Informationen
    an diese weiterzugeben, sind mit den Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu
    treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherzustellen.

    Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen einschließlich aller davon gefertigten Kopien
    herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht geltend gemacht werden.
    Dies gilt nicht für Unterlagen, die von dem anderen Vertragspartner zur Vertragserfüllung
    oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigt werden.

    Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für weitere
    zwei Jahre bestehen.

    Die Bekanntgabe des Zustandekommens dieses Vertrages und etwaiger Einzelheiten
    hierüber gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider
    Vertragspartner.

    10     Sonstiges

    Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn

    Die Vertragspartner können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt sind.

    Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch
    für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

    Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der
    vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners, die nur aus wichtigem
    Grund verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen bedarf weder der
    Anzeige noch der Zustimmung.




                                                                                                       -7-




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Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 1




                                  Anlage 1

                      Leistungsbeschreibung




                                                                                              -1-




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3       2010                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     487
                                Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
           Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 1




                                                     Inhaltsverzeichnis


    1    Leistungsbeschreibung ................................................................................................3
    2    Zutrittsregelung ...........................................................................................................4
    3    Einsetzen von Abzweigmuffen und Spleißen von Glasfasern
         im Kabelschacht ...........................................................................................................4
    4    Bestellprozess………………………………………………………………………... 5
    5    Bereitstellung……………………………………………………………………….... 7
    6    Geplante Wartungsarbeiten………………………………………………………….8
    7    Nachweisverfahren…………………………………………………………………....8
    8    Verfall……………………………………………………………………………...…..8




                                                                                                                                 -2-




Bonn, 10. Februar 2010
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