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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
494                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3       2010
                     Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
      Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 2




                                            Anlage 2

                                              Preise




                           Gemäß Ziffer 2 Hauptteil freibleibend.




                                                                                                      Bonn, 10. Februar 2010
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3       2010                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   495
                             Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
              Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3




                                                    Anlage 3

                                          Ansprechpartner




Bonn, 10. Februar 2010
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                                Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
          Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3




                                                  Inhaltsverzeichnis


 1    Ansprechpartner.........................................................................................................3
 2    Bestellung des Zugangs am MFG der Deutschen Telekom ....................................3
 3    Abrechnung .................................................................................................................3
 4    Rechnungsanschrift von Telefónica O2 ....................................................................3
 5    Ansprechpartner von Telefónica O2 für Auskunftserteilung.................................3
 6    Änderungen bezüglich der Ansprechpartner...........................................................3




                                                                                                                                      -2-



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                            Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
             Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3


    1      Ansprechpartner

    Als Ansprechpartner für Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, steht
    das zentrale Auftragsmanagement des Zentrums Wholesale, Business Deutschland zur
    Verfügung. Anfragen werden während der üblichen Geschäftszeiten

    Montag – Donnerstag            08:00 Uhr - 18:00 Uhr,
    Freitag                        08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    entgegengenommen.

    Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.

    2      Bestellung des Zugangs der Deutschen Telekom

    Bestellungen sind schriftlich per E-Mail an die o.g. Adresse zu richten.

    Planungsangaben Kollokation werden von dem Vertrieb, Region xy des Zentrums Wholesale,
    Business Deutschland entgegengenommen:

    Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.

    3      Abrechnung

    Die Abrechnung des Zugangs erfolgt bei der ActiveBilling GmbH & Co. KG. Das
    Buchungskonto wird Telefónica O2 vom zuständigen Auftragsmanagement mitgeteilt.

    4      Rechnungsanschrift von Telefónica O2

    Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.

    5      Ansprechpartner von Telefónica O2 für Auskunftserteilung und Störungs-
           meldungen

    Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.

    6      Änderungen bezüglich der Ansprechpartner

    Die Vertragspartner können Ansprechpartner ändern. Ebenso können sich Anschriften sowie
    Telefonnummern und E-Mail-Adressen ändern. Diese Änderungen sind schnellstmöglich dem
    Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.




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                     Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
      Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 4




                                            Anlage 4

                                         Vordrucke




                                                                                                      Bonn, 10. Februar 2010
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                           Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
            Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 4




    Deutsche Telekom stellt bis zum 01.04.2010 in ihrem Extranet die erforderlichen Formulare
    gemäß Anlage 1 und 2 ein.




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                       Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
      Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil




                                        VERTRAG
                                                zur

  Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen
        HVt und MFG der Deutschen Telekom



                                           zwischen

             Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
                     Georg-Brauchle-Ring 23-25
                          80992 München

                       - nachfolgend „Telefónica O2“ -

                                                und

                          der Deutschen Telekom AG
                           Friedrich-Ebert-Allee 140
                                  53113 Bonn

                     - nachfolgend "Deutsche Telekom"




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3       2010                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                         501
                                 Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
        Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil




                                                       Inhaltsverzeichnis


    1   Vertragsgegenstand ..................................................................................................... 3
    2   Preise............................................................................................................................. 3
    3   Zahlungsbedingungen ................................................................................................. 3
    4   Einwendungen.............................................................................................................. 3
    5   Sicherheitsleistung ....................................................................................................... 4
    6   Haftung ......................................................................................................................... 4
    7   Kündigung.................................................................................................................... 5
    8   Vertraulichkeitsvereinbarung .................................................................................... 6
    9   Sonstiges ....................................................................................................................... 7




                                                                                                                                       -2-



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502                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3       2010
                       Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
      Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil




 1      Vertragsgegenstand

 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Überlassung von unbeschalteten Glasfasern.
 Unbeschaltete Glasfasern werden nur überlassen, wenn im Rahmen des Vertrages zur
 Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel für die jeweilige Verbindung
 keine Kabelkanalkapazität verfügbar ist.

 Die Leistungsbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 1 – Leistungs-
 beschreibung.

 2      Preise

 Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
 Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.

 3      Zahlungsbedingungen

 Die Entgelte werden zehn Kalendertage                    nach     Zugang      der    Rechnung       und
 rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.

 Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
 Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.

 Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.

 4      Einwendungen

 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb einer
 Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender
 Unterlagen schriftlich zu erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende
 Umstand innerhalb der vorgenannten Frist bekannt geworden ist.

 Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender
 Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung einer
 rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
 Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
 hinweisen.

 Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
 laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des




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3         2010                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   503
                           Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
          Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil




    Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
    bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.

    5       Sicherheitsleistung

    Soweit die Telefónica O2 eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
    unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
    Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
    zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
    Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.


    6       Haftung

    6.1     Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
            wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
            entstanden sind.

    6.2     Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
            führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
            ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
            schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
            folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
            a)      Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners                      ist   auf    höchstens
                    12.500,00 EUR je Endkunde begrenzt.
            b)      Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
                    ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere End-
                    kunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des jeweiligen
                    Vertragspartners unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchst. a) in der
                    Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die
                    Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden
                    betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung
                    beziehen und um welche Leistung des jeweiligen Vertragspartners es sich
                    handelt.
            c)      Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund
                    desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
                    Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
                    Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.

    6.3     Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
            Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
            bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
            Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.




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