abl-03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
494 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 2
Anlage 2
Preise
Gemäß Ziffer 2 Hauptteil freibleibend.
Bonn, 10. Februar 2010
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 495
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3
Anlage 3
Ansprechpartner
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496 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3
Inhaltsverzeichnis
1 Ansprechpartner.........................................................................................................3
2 Bestellung des Zugangs am MFG der Deutschen Telekom ....................................3
3 Abrechnung .................................................................................................................3
4 Rechnungsanschrift von Telefónica O2 ....................................................................3
5 Ansprechpartner von Telefónica O2 für Auskunftserteilung.................................3
6 Änderungen bezüglich der Ansprechpartner...........................................................3
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Bonn, 10. Februar 2010
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 497
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 3
1 Ansprechpartner
Als Ansprechpartner für Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, steht
das zentrale Auftragsmanagement des Zentrums Wholesale, Business Deutschland zur
Verfügung. Anfragen werden während der üblichen Geschäftszeiten
Montag – Donnerstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr,
Freitag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
entgegengenommen.
Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.
2 Bestellung des Zugangs der Deutschen Telekom
Bestellungen sind schriftlich per E-Mail an die o.g. Adresse zu richten.
Planungsangaben Kollokation werden von dem Vertrieb, Region xy des Zentrums Wholesale,
Business Deutschland entgegengenommen:
Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.
3 Abrechnung
Die Abrechnung des Zugangs erfolgt bei der ActiveBilling GmbH & Co. KG. Das
Buchungskonto wird Telefónica O2 vom zuständigen Auftragsmanagement mitgeteilt.
4 Rechnungsanschrift von Telefónica O2
Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.
5 Ansprechpartner von Telefónica O2 für Auskunftserteilung und Störungs-
meldungen
Die Kontaktdaten werden bis zum 01.04.2010 mitgeteilt.
6 Änderungen bezüglich der Ansprechpartner
Die Vertragspartner können Ansprechpartner ändern. Ebenso können sich Anschriften sowie
Telefonnummern und E-Mail-Adressen ändern. Diese Änderungen sind schnellstmöglich dem
Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.
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498 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 4
Anlage 4
Vordrucke
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3 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 499
Anlage 2 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel – Anlage 4
Deutsche Telekom stellt bis zum 01.04.2010 in ihrem Extranet die erforderlichen Formulare
gemäß Anlage 1 und 2 ein.
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500 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil
VERTRAG
zur
Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen
HVt und MFG der Deutschen Telekom
zwischen
Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 23-25
80992 München
- nachfolgend „Telefónica O2“ -
und
der Deutschen Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
- nachfolgend "Deutsche Telekom"
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Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil
Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsgegenstand ..................................................................................................... 3
2 Preise............................................................................................................................. 3
3 Zahlungsbedingungen ................................................................................................. 3
4 Einwendungen.............................................................................................................. 3
5 Sicherheitsleistung ....................................................................................................... 4
6 Haftung ......................................................................................................................... 4
7 Kündigung.................................................................................................................... 5
8 Vertraulichkeitsvereinbarung .................................................................................... 6
9 Sonstiges ....................................................................................................................... 7
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502 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2010
Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Überlassung von unbeschalteten Glasfasern.
Unbeschaltete Glasfasern werden nur überlassen, wenn im Rahmen des Vertrages zur
Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel für die jeweilige Verbindung
keine Kabelkanalkapazität verfügbar ist.
Die Leistungsbeschreibung im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 1 – Leistungs-
beschreibung.
2 Preise
Die Entgelte werden, solange die Vertragspartner sich nicht vertraglich einigen, durch eine
Anordnung der Bundesnetzagentur geregelt.
3 Zahlungsbedingungen
Die Entgelte werden zehn Kalendertage nach Zugang der Rechnung und
rechnungsbegleitender Unterlagen fällig.
Die Deutsche Telekom wird die Rechnung in elektronischer Form gemäß der Vereinbarung zur
Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) übermitteln.
Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein.
4 Einwendungen
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender
Unterlagen schriftlich zu erheben, sofern der der Einwendung zu Grunde liegende
Umstand innerhalb der vorgenannten Frist bekannt geworden ist.
Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der Rechnung und rechnungsbegleitender
Unterlagen ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Die Unterlassung einer
rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Die Deutsche Telekom wird in den
Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung gesondert
hinweisen.
Die Verjährungsfrist für die Forderung beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zu
laufen. Während des Entgeltgenehmigungs- bzw. Entgeltanordnungsverfahrens sowie des
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Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Hauptteil
Rechtsschutzes gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Genehmigungs-
bzw. Anordnungsantrages findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB entsprechende Anwendung.
5 Sicherheitsleistung
Soweit die Telefónica O2 eine Sicherheitsleistung erbringt, erfolgt dies in Form einer
unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten, schriftlichen und selbstschuldnerischen
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge
zugelassenen Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage.
6 Haftung
6.1 Die Vertragspartner haften unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht
wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
entstanden sind.
6.2 Soweit ein nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu
führt, dass vom anderen Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu
ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenüber dem
schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so gelten für diesen Anspruch
folgende Haftungsbegrenzungen (§ 44a Telekommunikationsgesetz):
a) Die Haftung des jeweiligen Vertragspartners ist auf höchstens
12.500,00 EUR je Endkunde begrenzt.
b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder
ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere End-
kunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des jeweiligen
Vertragspartners unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchst. a) in der
Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die
Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden
betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung
beziehen und um welche Leistung des jeweiligen Vertragspartners es sich
handelt.
c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund
desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.
6.3 Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des
Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziffer 6.2
bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe
Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gemäß Ziffer 6.1.
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