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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3       2010                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   519
                    Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
  Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Anlage 4




                                     Anlage 4

                                   Vordrucke




                                                                                                -1-


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520                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3       2010
                       Anlage 3 zum Beschluss BK3d-09/071 vom 25.01.2010
      Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG – Anlage 4




 Deutsche Telekom stellt bis zum 01.04.2010 in ihrem Extranet die erforderlichen
 Formulare gemäß Anlage 1 ein.




                                                                                                     -2-


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Mitteilung Nr. 77/2010

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren Antrag der Deutschen Telekom AG auf Genehmi-
gung der Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen, Automatisches Überlaufrouting, Manuelles Ausfall-
routing

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat mit Beschluss vom 28.01.2010 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

1.       Ab dem 01.02.2010 werden die folgenden Entgelte genehmigt:

Für die Varianten des ICAs:

„Customer Sited“

ICAs   „Customer   Sited   mit Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   mit Doppelabstützung“,
ICAs   „Customer   Sited   mit Doppelabstützung und Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   16x2 Mbit/s“,
ICAs   „Customer   Sited   16x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung “,
ICAs   „Customer   Sited   16x2 Mbit/s mit Doppelabstützung “,
ICAs   „Customer   Sited   16x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   21x2 Mbit/s“,
ICAs   „Customer   Sited   21x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   21x2 Mbit/s mit Doppelabstützung“,
ICAs   „Customer   Sited   21x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   63x2 Mbit/s“,
ICAs   „Customer   Sited   63x2 Mbit/s mit Zweiwegeführung“,
ICAs   „Customer   Sited   63x2 Mbit/s mit Doppelabstützung“,
ICAs   „Customer   Sited   63x2 Mbit/s mit Doppelabstützung und Zweiwegeführung “,

ICAs „Physical Co-location“,
ICAs “Physical Co-location mit Doppelabstützung”



     1.1 Konfigurationsmaßnahmen:

     1.1.1	Bereitstellung, Realisierung der Erstzusammenschaltung und der Erweiterung der Zusammen-
            schaltung um neue oder weitere EZB,

         je Bestellung:

           Bearbeitungspauschale für zentrale Auftragsabwicklung und Fakturie­rung:                         209,51 €

         (Die Bearbeitungspauschale gilt für alle Positionen unter 1.1.1 mit Ausnahme der Posi­tion „Einrichtung
         der IN-Leitweg­lenkung für Zusammenschaltungsdienste“ und für alle Positionen und 1.2 mit Ausnahme
         der Position 1.2.2 „Sperrung/Entsperrung des Automati­schen Überlaufroutings“.)

         je betroffener VE:

           Einrichtung der Leitweglenkung für die TNB-Kennzahl:                                              44,17 €
           bei gleichzeitiger Einrichtung der VNB- und TNB-Kennzahl für die be­                              49,54 €
           troffenen EZB:
           VNB Kennzahl für Telekom-B.2 [Ort], Telekom-B.2 [Fern], Telekom-B.2 [Ort]
           und –B.2 [Fern]




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         Einrichtung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl für die betroffe­nen                        45,11 €
         EZB:
         VNB Kennzahl für Telekom-B.2 [Ort], Telekom-B.2 [Fern], Telekom-B.2 [Ort]
         und –B.2 [Fern]
         Einrichtung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisansage nur für Tele-                       17,33 €
         kom-B.2 [Fern]
         Einrichtung der Leitweglenkung für Zusammenschaltungsdienste im IN (z.B.                        18,45 €
         Telekom-O.5, etc.)
         Einrichtung der Leitweglenkung für Dienstekennzahlen von Zusam­                                 22,94 €
         menschaltungsdiensten im Basisnetz (z.B. Telekom-O.12, etc.)
         Einrichtung der Leitweglenkung von Routingkennzahlen für Zusam­                                 25,39 €
         menschaltungsdienste im Basisnetz (z.B. ICP-B.32)
         Einrichtung der Leitweglenkung für Netzkennzahlen von (Mobilfunk) Netzbe-                       43,38 €
         treibern oder innovativen Zusammenschaltungsdiensten

      je betroffenem zentralem Netzknoten:

         Einrichtung des MTP/SCCP-Routings für CCBS-CCNR für Telekom-B.1,                               168,53 €
         Telekom-B.2 und ICP-B.1

      je Bestandsrufnummer / je Bestellung:

         Einrichtung der IN-Leitweglenkung für Zusammenschaltungsdienste
         zur Auswahl nach den Ursprüngen

         - internationale Telefonnetze (z.B. ICP-O6-I, etc.), je Bestandsrufnum­mer                          0,51 €

         - nationale Mobilfunknetze (z.B. ICP-Z.13, etc.), je Bestandsrufnummer

                                                                                                             0,51 €

         zur Unterbindung der Zuführung von Verkehr von ÖTel im Telefonnetz der
         T-Com und von ÖTel in anderen Festnetzen (z.B. Telekom-O.5, etc.), je Be-
         standsrufnummer                                                                                     0,51 €




         zuzüglich

         Bearbeitungspauschale (IN) für zentrale Auftragsabwicklung und Fak­                             62,37 €
         turierung, je Bestellung



 1.1.2         für Folgemaßnahmen im Telefonnetz der Deut­schen Telekom:

      Änderung/Aufhebung der Zusammenschaltung in bestehenden EZB,

      je Bestellung:

         Bearbeitungspauschale für zentrale Auftragsabwicklung und Fakturie­rung:                       310,93 €

      (Die Bearbeitungspauschale gilt für alle Positionen unter 1.1.2 mit Ausnahme der Posi­tion „Änderung
      der IN-Leit­weglenkung für Zusammenschaltungsdienste“ und für alle Po­sitionen unter 1.2 mit Ausnah-
      me der Position 1.2.2. „Sper­rung/Entsperrung des Automatischen Überlaufroutings“.)




                                                                                                             Bonn, 10. Februar 2010
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         je betroffener VE:

           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung für die VNB-Kennzahl durch Än-                             46,79 €
           derung der EZB:
           VNB Kennzahl nur für Telekom-B.2 [Ort], [Fern], [Ort] und [Fern]
           Einrichtung/Aufhebung der Leitweglenkung zu einer Sonderhinweisan­sage                           17,33 €
           nur für Telekom-B.2 [Fern]
           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung für die TNB-Kennzahl durch Än-                             45,69 €
           derung der EZB
           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung für Zusammenschaltungs­dienste                             21,06 €
           im IN (z.B. Telekom-O.5, etc.)
           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung für Dienstekennzahlen von Zu-                              23,14 €
           sammenschaltungsdiensten im Basisnetz (z.B. Telekom-O.12, etc.)
           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung von Routingkennzahlen für Zu-                              23,42 €
           sammenschaltungsdienste im Basisnetz (z.B. ICP-B.32)
           Änderung/Aufhebung der Leitweglenkung für Netzkennzahlen von (Mobil-                             29,53 €
           funk) Netzbetreibern oder innovativen Zusammenschaltungs­diensten

         je Bestandsrufnummer / je Bestellung:

           Einrichtung/Änderung der IN-Leitweglenkung für Zusammenschaltungsdienste
           zur Auswahl nach den Ursprüngen

           - internationale Telefonnetze (z.B. ICP-O6-I, etc.), je Bestandsrufnum­mer                           0,50 €

           - nationale Mobilfunknetze (z.B. ICP-Z.13, etc.), je Bestandsrufnummer

                                                                                                                0,50 €

           zur Unterbindung der Zuführung von Verkehr von ÖTel im Telefonnetz der
           T-Com und von ÖTel in anderen Festnetzen (z.B. Telekom-O.5, etc.), je Be-
           standsrufnummer                                                                                      0,50 €



           Aufhebung der IN Leitweglenkung für Zusammenschaltungsdienste, je Be-                                0,50 €
           standsrufnummer

           zuzüglich

           Bearbeitungspauschale für zentrale Auftragsabwicklung und Fakturie­rung, je
           Bestellung
                                                                                                            62,37 €
           für Änderung der IN-Leitweglenkung und

           für Aufhebung der IN-Leitweglenkung

         je betroffenem zentralem Netzknoten:

           Änderung/Aufhebung des MTP/SCCP-Routings für CCBS-CCNR für Tele-                                161,39 €
           kom-B.1, Telekom-B.2 und ICP-B.1

         je Netzübergang:

           Freischaltung/Aufhebung zusätzlicher Zusammenschaltungsdienste bzw.                              25,26 €
           von Dienstekennzahlen am Netzübergang




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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
524                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3       2010
           je ICAs:

             Änderung der Bündelaufteilung                                                                    69,93 €
             Änderung der Zeichengabekanäle                                                                   17,70 €


     1.2           Automatisches Überlaufrouting:

     1.2.1         Einrichtung/Änderung/Aufhebung des Automatischen Überlaufroutings

           je betroffener VE:

             von LEZB in zugehörigen SEZB                                                                     33,19 €
             von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                33,91 €
             von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                     34,64 €
             von GEZB in anderen GEZB                                                                         34,48 €


     1.2.2         Sperrung/Entsperrung des Automatischen Überlaufroutings

           je betroffener VE:

             von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                85,90 €
             von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                     85,90 €
             von GEZB in anderen GEZB                                                                         68,77 €


     1.2.3         Überlaufkapazitäten

           jährlich, je 64 kbit/s

             von LEZB in zugehörigen GEZB ohne Anschaltung am zugehörigen SEZB                                73,21 €
             von SEZB in zugehörigen GEZB                                                                     73,21 €
             von GEZB in anderen GEZB                                                                         89,11 €


     1.3           Manuelles Ausfallrouting

           je betroffener VE

             Einrichtung                                                                                    66,39 €
             Aufhebung                                                                                      54,26 €
             Aktivierung                                                                                    103,45 €
             Deaktivierung                                                                                  79,37 €



2.         Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.01.2012.

3.         Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.



- BK3c-09-087 -




                                                                                                                  Bonn, 10. Februar 2010
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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3         2010                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   525
Mitteilung Nr. 78/2010                                                   desnetzagentur eine genaue Einschätzung ermöglicht wird, wie
                                                                         und in welchem Umfang der Dienst die unter 5.1 aufgelisteten Kri-
Ausschreibung der 116 006-Nummern für einen Beratungs-                   terien erfüllt.
dienst für Opfer von Verbrechen
                                                                         Dem Antrag sind neben dem Namen und der Anschrift (Straße, Ort)
                                                                         des Antragstellers gegebenenfalls weitere Nachweise über die
1. Harmonisierte Dienste von sozialem Wert                               Identität und über die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers
                                                                         (Auszug aus dem Handelsregister, Vereinsregister u.ä.) beizufü-
In der Verfügung 53/2007 und der Mitteilung 618/2007, veröffent-         gen. Antragsteller, die im Ausland ansässig sind, müssen stets
licht im Amtsblatt Nr. 17 vom 29.08.2007, hat die Bundesnetzagen-        auch eine Anschrift (Straße, Ort) im Inland angeben (Benennung
tur Regelungen zu harmonisierten Diensten von sozialem Wert              eines Empfangsbevollmächtigten).
(HDSW) veröffentlicht.
                                                                         Anträge sind zu senden an die
Ein HDSW ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung auf
der Ebene der Europäischen Union entspricht, der jederzeit bun-          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
desweit telefonisch vorwahlfrei erreichbar ist und für dessen Inan-      und Eisenbahnen
spruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat (d.h. die       Nummernverwaltung
Kosten des Gesprächs trägt der Angerufene; die an der Verbindung         Postfach 8001
beteiligten Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, Anrufe zu einer       55003 Mainz
116er Nummer auf eigene Kosten zu übertragen). Bei der Anwahl
aus dem Ausland ist die Erhebung eines Entgelts zulässig. Der            bzw.
Dienst nützt potenziell Besuchern aus anderen Ländern und es
besteht für ihn ein konkreter sozialer Bedarf. Der Dienst trägt insbe-   Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
sondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder             und Eisenbahnen
bestimmter Bevölkerungsgruppen bei oder hilft Bürgern, die sich in       Nummernverwaltung
Schwierigkeiten befinden (vgl. Artikel 2 i.V.m. Erwägungsgrund (1)       Canisiusstraße 21
bis (3) der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar               55122 Mainz.
2007).
                                                                         Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetz-
Für HDSW werden folgende Nummernbereiche bereitgestellt:                 agentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis don-
                                                                         nerstags von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis
     a)   Teilnehmerrufnummern im Nummernraum für die öffent­            15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
          liche Telekommunikation
     b)   Nationale Rufnummern im Nummernraum für die öffent­
          liche Telekommunikation                                        5. Bearbeitung der Anträge
     c)   Kurzwahlnummern in Mobilfunknetzen.                            Bei der Entscheidung über die Zuteilung werden alle Anträge be-
                                                                         rücksichtigt, die fristgerecht (also bis zum 14.04.2010) bei der Bun-
                                                                         desnetzagentur eingegangen sind. Maßgeblich für die Einhaltung
2. Bereitstellung der 116 006-Nummern                                    der Antragsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig
                                                                         vorliegt (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). In den Haus-
Die EU-Kommission hat als HSDW einen Beratungsdienst für Op-             briefkasten der Bundesnetzagentur eingeworfene Anträge gelten
fer von Verbrechen definiert und diesem Dienst die Nummer                als am nächsten Arbeitstag eingegangen. Alle fristgerecht einge-
116 006 zugeordnet.                                                      gangenen Anträge gelten als zeitgleich eingegangen.
Über diesen Dienst erhalten Opfer von Verbrechen emotionale              Jede Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.
­Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg
 informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen.        Im Rahmen der Zuteilungsentscheidung wird der Antragsteller aus-
 Insbesondere erhalten sie Angaben                                       gewählt, dessen Antrag den dauerhaften ordnungsgemäßen Be-
                                                                         trieb des HDSW am besten erwarten lässt. Soweit mehrere Anträge
a) z ur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Straf-    als gleichwertig eingestuft werden, entscheidet das Los. Wird kein
    verfolgungsverfahren sowie                                           Antrag als ausreichend für eine Zuteilung bewertet, gibt die Bun-
                                                                         desnetzagentur dies in einer Amtsblattmitteilung bekannt. In die-
b) zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung.                   sem Fall führt die Bundesnetzagentur ein erneutes Ausschrei-
Er bietet auch Unterstützung bei der Suche nach anderen Hilfe-           bungsverfahren durch, sobald dies von einem Interessenten
quellen, die für Opfer von Verbrechen relevant sind.                     erbeten wird.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die
Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass An-        5.1 Auswahlkriterien
gaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und
dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den        Eingehende Bewerbungen werden anhand verschiedener Kriterien
Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.                      beurteilt werden, wobei die Kriterien unterschiedlich gewichtet wer-
                                                                         den. Der Katalog umfasst insbesondere folgende Aspekte:

3. Ausschreibung der 116 006-Nummern
Bis zum 14.04.2010 kann bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung
der 116 006-Nummern für einen Beratungsdienst für Opfer von Ver-
brechen beantragt werden. Antragsberechtigt ist, wer die Einrich-
tung der 116 006-Nummern bei einem Netzbetreiber beauftragen
und den in der Entscheidung der EU-Kommission bestimmten
Dienst, für den diese Nummer reserviert ist, betreiben will.


4. Antragstellung
Mit der Antragstellung ist ein umfassendes Realisierungskonzept
vorzulegen. Das Konzept muss so detailliert sein, dass der Bun-




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
526                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3         2010
5.1.1 KO-Kriterien                                                                   •     bundesweite Erreichbarkeit
Die mit „ja“ und „nein“ zu bewertenden KO-Kriterien müssen in je-                    •     entgeltfreie Erreichbarkeit im Inland
dem Fall erfüllt sein. Sofern mindestens eines der KO-Kriterien
nicht erfüllt ist, scheidet dieser Antrag für eine Zuteilung aus.               •    Sonstige Aspekte der Realisierung

     •       Formale Aspekte                                                         •     Beschränkung auf den Betrieb als Bereitschafts-
                                                                                           dienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen
             •   Fristgerechter Eingang des Antrags                                        Situationen
             •   Antrag ist vollständig                                              •     Ausschluss erwerbswirtschaftlicher Zwecke
     •       Technische Aspekte der Realisierung:
             •   jederzeitige Erreichbarkeit; andernfalls Nachweis,        5.1.2 Ausprägungs-Kriterien
                 dass der Diensteanbieter dafür sorgt, dass Angaben
                 über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich        Die Rangfolge der nach Auswertung der KO-Kriterien verbleibenden
                 sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst          Anträge richtet sich nach der für die Ausprägungs-Kriterien erzielten
                 nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten           Punktzahl. Jede der drei Bewertungskategorien enthält hierfür wei-
                 Sprechzeiten angesagt werden                              tere Kriterien, für die jeweils Punktbewertungen zwischen 0 und 6
                                                                           vorgesehen sind:




         0         •    Das Kriterium wird nicht erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nicht geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nicht beschrieben.

         1         •    Das Kriterium wird nur ungenügend erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nur unzureichend geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nur unzureichend beschrieben, es bestehen sehr erhebliche
                        Unklarheiten oder Zweifel.

         2         •    Das Kriterium wird nicht in ausreichendem Maße erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nur eingeschränkt geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nur eingeschränkt beschrieben, es bestehen erhebliche Unklar-
                        heiten oder Zweifel.

         3         •    Das Kriterium wird in ausreichendem Maße erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist weitestgehend geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist beschrieben, es bestehen aber gewisse Unklarheiten oder Zwei-
                        fel.

         4         •    Das Kriterium wird in zufrieden stellendem Maße erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist nachvollziehbar beschrieben.

         5         •    Das Kriterium wird umfassend erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist gut geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist relativ detailliert und gut nachvollziehbar beschrieben.

         6         •    Das Kriterium wird in jeder Hinsicht optimal erfüllt.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist optimal geeignet.
                   •    Das Verfahren, mit dem das Ziel erreicht wird, ist detailliert und in jeder Beziehung nachvollziehbar beschrieben.




                                                                                                                        Bonn, 10. Februar 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3       2010                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            527
Die Gewichtung der einzelnen Punkte für das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem Bewertungsschema. Sofern die Punktzahl bei einem
oder mehreren dieser Kriterien unter der im Bewertungsschema angegebenen Mindestpunktzahl liegt, führt dies zum Ausschluss des An-
trags.



 A) Ausgestaltung des Dienstes

                             Kriterium                                     Mögliche Punkte                      Gewichtung
                                                                           Max. Punktzahl /
                                                                           Mindestpunktzahl

 Qualität des Dienstes                                                            6/3                               20 %

 Erreichbarkeit aus dem Ausland                                                   6/0                               5%

 Erreichbarkeit über Fax                                                          6/0                               5%

 Erreichbarkeit über weitere Kommunikationskanäle (z.B. SMS,                      6/0                               5%
 MMS)

 Erbringung des Dienstes in weiteren Sprachen außer Deutsch                       6/2                               5%

                             Summe                                                                                  40 %

 B) Wirtschaftliche Aspekte

                             Kriterium                                     Mögliche Punkte                      Gewichtung
                                                                           Max. Punktzahl /
                                                                           Mindestpunktzahl

 Sicherstellung der Finanzierung der Einrichtung des Dienstes                     6/3                               15 %

 Sicherstellung der Finanzierung des laufenden Betriebs                           6/3                               15 %

 Sicherstellung der Finanzierung des Bewerbung des Dienstes                       6/3                               5%

                             Summe                                                                                  35 %

 C) Sonstige Aspekte

                             Kriterium                                     Mögliche Punkte                      Gewichtung
                                                                           Max. Punktzahl /
                                                                           Mindestpunktzahl

 Einigung mit in-/ausländischen Netzbetreibern                                    6/3                               10 %

 Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beteiligung aller inter-               6/3                               5%
 essierten Anbieter entsprechender Dienste

 Bereitschaft zur Kooperation mit Organisationen, die bereits ent-                6/3                               5%
 sprechende Dienste anbieten

 Bewerbung des Dienstes                                                           6/3                               5%

                             Summe                                                                                  25 %



                           Gesamtsumme                                                                              100 %


6. Zuteilungsgebühr
Gemäß Verfügung 53/2007, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 vom 29.08.2007, werden die Teilnehmerrufnummer 116 006, die Nationale
Rufnummer (0)116 006 und die Kurzwahlnummer 116 006 zugeteilt. Für die Zuteilung der Nummern wird eine Gebühr von Euro 5200,00
erhoben.


117-1 3827-7




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
528                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3       2010
Mitteilung Nr. 79/2010                                                   des Antragstellers gegebenenfalls weitere Nachweise über die
                                                                         Identität und über die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers
Ausschreibung der 116 117-Nummern für einen Bereitschafts-               (Auszug aus dem Handelsregister, Vereinsregister u.ä.) beizufü-
dienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situatio-         gen. Antragsteller, die im Ausland ansässig sind, müssen stets
nen                                                                      auch eine Anschrift (Straße, Ort) im Inland angeben (Benennung
                                                                         eines Empfangsbevollmächtigten).

1. Harmonisierte Dienste von sozialem Wert                               Anträge sind zu senden an die

In der Verfügung 53/2007 und der Mitteilung 618/2007, veröffent-         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
licht im Amtsblatt Nr. 17 vom 29.08.2007, hat die Bundesnetzagen-        und Eisenbahnen
tur Regelungen zu harmonisierten Diensten von sozialem Wert              Nummernverwaltung
(HDSW) veröffentlicht.                                                   Postfach 8001
                                                                         55003 Mainz
Ein HDSW ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung auf
der Ebene der Europäischen Union entspricht, der jederzeit bun-          bzw.
desweit telefonisch vorwahlfrei erreichbar ist und für dessen Inan-
spruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat (d.h. die       Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Kosten des Gesprächs trägt der Angerufene; die an der Verbindung         und Eisenbahnen
beteiligten Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, Anrufe zu einer       Nummernverwaltung
116er Nummer auf eigene Kosten zu übertragen). Bei der Anwahl            Canisiusstraße 21
aus dem Ausland ist die Erhebung eines Entgelts zulässig. Der            55122 Mainz.
Dienst nützt potenziell Besuchern aus anderen Ländern und es
besteht für ihn ein konkreter sozialer Bedarf. Der Dienst trägt insbe-   Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetz-
sondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder             agentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis don-
bestimmter Bevölkerungsgruppen bei oder hilft Bürgern, die sich in       nerstags von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis
Schwierigkeiten befinden (vgl. Artikel 2 i.V.m. Erwägungsgrund (1)       15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
bis (3) der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar
2007).
Für HDSW werden folgende Nummernbereiche bereitgestellt:                 5. Bearbeitung der Anträge
     a)   Teilnehmerrufnummern im Nummernraum für die öffent­            Bei der Entscheidung über die Zuteilung werden alle Anträge be-
          liche Telekommunikation                                        rücksichtigt, die fristgerecht (also bis zum 14.04.2010) bei der Bun-
                                                                         desnetzagentur eingegangen sind. Maßgeblich für die Einhaltung
     b)   Nationale Rufnummern im Nummernraum für die öffent­            der Antragsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig
          liche Telekommunikation                                        vorliegt (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). In den Haus-
     c)   Kurzwahlnummern in Mobilfunknetzen.                            briefkasten der Bundesnetzagentur eingeworfene Anträge gelten
                                                                         als am nächsten Arbeitstag eingegangen. Alle fristgerecht einge-
                                                                         gangenen Anträge gelten als zeitgleich eingegangen.
2. Bereitstellung der 116 117-Nummern                                    Jede Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.
Die EU-Kommission hat als HSDW einen Bereitschaftsdienst für             Im Rahmen der Zuteilungsentscheidung wird der Antragsteller aus-
ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen definiert und    gewählt, dessen Antrag den dauerhaften ordnungsgemäßen Be-
diesem Dienst die Nummer 116 117 zugeordnet.                             trieb des HDSW am besten erwarten lässt. Soweit mehrere Anträge
                                                                         als gleichwertig eingestuft werden, entscheidet das Los. Wird kein
Dieser Dienst leitet Anrufer in dringenden, aber nicht lebensbedroh-     Antrag als ausreichend für eine Zuteilung bewertet, gibt die Bun-
lichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten,       desnetzagentur dies in einer Amtsblattmitteilung bekannt. In die-
am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden me-               sem Fall führt die Bundesnetzagentur ein erneutes Ausschrei-
dizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Anrufer mit dem ausge-       bungsverfahren durch, sobald dies von einem Interessenten
bildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt        erbeten wird.
mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.
Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die
Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass An-        5.1 Auswahlkriterien
gaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und
dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den        Eingehende Bewerbungen werden anhand verschiedener Kriterien
Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.                      beurteilt werden, wobei die Kriterien unterschiedlich gewichtet wer-
                                                                         den. Der Katalog umfasst insbesondere folgende Aspekte:
                                                                         5.1.1 KO-Kriterien
3. Ausschreibung der 116 117-Nummern
                                                                         Die mit „ja“ und „nein“ zu bewertenden KO-Kriterien müssen in je-
Bis zum 14.04.2010 kann bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung          dem Fall erfüllt sein. Sofern mindestens eines der KO-Kriterien
der 116 117-Nummern für einen Bereitschaftsdienst für ärztliche          nicht erfüllt ist, scheidet dieser Antrag für eine Zuteilung aus.
Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen beantragt werden. An-
tragsberechtigt ist, wer die Einrichtung der 116 117-Nummern bei                •   Formale Aspekte
einem Netzbetreiber beauftragen und den in der Entscheidung der                     •   Fristgerechter Eingang des Antrags
EU-Kommission bestimmten Dienst, für den diese Nummer reser-
viert ist, betreiben will.                                                          •   Antrag ist vollständig
                                                                                •   Technische Aspekte der Realisierung:
4. Antragstellung                                                                   •   jederzeitige Erreichbarkeit; andernfalls Nachweis,
                                                                                        dass der Diensteanbieter dafür sorgt, dass Angaben
Mit der Antragstellung ist ein umfassendes Realisierungskonzept                         über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich
vorzulegen. Das Konzept muss so detailliert sein, dass der Bun-                         sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst
desnetzagentur eine genaue Einschätzung ermöglicht wird, wie                            nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten
und in welchem Umfang der Dienst die unter 5.1 aufgelisteten Kri-                       Sprechzeiten angesagt werden
terien erfüllt.
                                                                                    •   bundesweite Erreichbarkeit
Dem Antrag sind neben dem Namen und der Anschrift (Straße, Ort)



                                                                                                                     Bonn, 10. Februar 2010
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