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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      nehmen, welche kundenindividuelle Lösungen anböten, auch durchaus AGB-Produkte an-
      bieten.

      Eine Reihe von Wettbewerbern geht von der Austauschbarkeit aus. Grundsätzlich sei es für
      jedes Unternehmen möglich, die Leistungen entsprechend zu bündeln. Letztlich gehe es nur
      um eine besondere Form von Rabatten für Großkunden. Die Produkte ließen sich auch von
      AGB-Produkten nachbilden. Häufig würden die unterschiedlichen Leistungen nach Art eines
      Baukastensystems für die Anforderungen und Bedürfnisse des Großkunden zusammenge-
      stellt. Daher sei es auch irrelevant, ob es sich um einen großen oder die Zusammenfassung
      mehrerer kleiner Verträge handele. Bei den sog. „sprachorientierten Systemlösungen“ der
      DT AG handele es sich um umetikettierte Standardprodukte, mit denen eine Regulierung
      verhindert werden solle.

      Allerdings haben auch einige regionale Wettbewerber angegeben, dass sie bundesweite
      Systemlösungen aus Anbietersicht nicht für austauschbar hielten. Insbesondere hätten sie
      – anders als die DT AG – nicht die Möglichkeit, diese mit anderen Leistungen querzusubven-
      tionieren bzw. Mischkalkulationen für Großkunden durchzuführen, die im gesamten Bundes-
      gebiet vertreten seien.

      Die DT AG ist der Auffassung, dass der Markt für sprachorientierte Systemlösungen seit Jah-
      ren aufgrund seiner Wettbewerbsintensität und Anteilsverteilung nicht regulierungsbedürftig
      sei. Nach eigenen Erkenntnissen liege der Marktanteil der T-Systems für sprachorientierte
      Systemlösungen bereits ab einem Umsatzvolumen von 100.000 Euro im Jahr unter der
      Vermutungsschwelle von [BuG]%.

      Bei den Wettbewerbern gibt es ein geteiltes Bild. Während die Hälfte von homogenen Wett-
      bewerbsbedingungen ausgeht, sieht die andere Hälfte weniger Transparenz und eine gerin-
      gere Wettbewerbsintensität bei den Systemlösungen für besonders große Endkunden.

      Dabei wurde ausgeführt, dass es sich bei den sog. Systemlösungen im Wesentlichen um
      eine Kombination aus auch in AGB-Verträgen angebotenen Leistungen handele, die kunden-
      individuell zusammengestellt würden. Diese individuelle Zusammenstellung führe aber im
      Ergebnis nicht zu einem eigenständigen Produkt im Sinne einer Individuallösung.

      Unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen wurden vor allem von solchen – teilweise regio-
      nalen – Wettbewerbern gesehen, die für solche Leistungen in hohem Maße auf Vorleistun-
      gen anderer Unternehmen angewiesen seien. Dies sei ein Nachteil gegenüber der DT AG,
      die diese Vorleistungen im Unternehmen hätte und nicht zukaufen müsse. Daher seien die
      Wettbewerbsbedingungen für die DT AG erheblich besser.

      Die Mehrzahl der Unternehmen sieht keine unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen ab
      einer bestimmten Umsatzgröße. Grundsätzlich bauten die Verträge auf Standardleistungen
      auf. Bei größeren Vertragsvolumina komme es wie in jeder Branche zu Mengenrabatten, die
      sich in speziellen Preisen, aber auch in Zusatzleistungen äußern könnten. Daraus ergäben
      sich aber keine unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen. Auch sei es grundsätzlich
      denkbar, dass der Grad an Individualisierung eines Vertrages mit dessen Gesamtvolumen
      zunehme. Daraus sei nicht automatisch zu folgern, dass die Wettbewerbsbedingungen von
      der Gesamtgröße der einzelnen Verträge abhingen. Sofern man eine Größe benennen wür-
      de, wäre dafür allenfalls eine Grenze ab mind. 3 Mio. Euro sachdienlich.

      IV.       Größenvorteile

      Mit dem regulierten Zugang zur Kupferdoppelader werden nach Auffassung der DT AG sog.
      economies of scale and scope diskriminierungsfrei an Wettbewerber weitergegeben, so dass
      diese unabhängig von ihrer Abnahmemenge von einem einheitlichen Stückpreis profitieren

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  könnten. Die notwendigen Beschaltungseinheiten könnten weitgehend bedarfsgerecht di-
  mensioniert werden, wobei die DT AG angesichts ihrer stetigen Anschlussverluste mangels
  Wiederverkaufbarkeit vorzeitige Abschreibungsaufwendungen habe, was auch für das dahin-
  terliegende Aggregationsnetz gelte. Auch die Vertriebs-, Marketing- und Billingprozesse sei-
  en so mit steigenden Stückkosten konfrontiert.

  Die Mehrzahl der Wettbewerber sieht Größenvorteile vor allem in den Bereichen Kollokation,
  kaufmännische Leistungen, dem Netzwerkmanagement sowie firmeninternen Funktionen.
  Allerdings seien ein Teil der Kosten, z.B. im Bereich der Kollokation, sprungfix. Seien die
  Kapazitäten ausgelastet, müsse neu investiert werden.

  Gerade von kleineren Teilnehmernetzbetreibern wurde angeführt, dass sich aufgrund ihrer
  geringen Größe für sie nur sehr bedingt Größenvorteile ergäben. Keine Größenvorteile wur-
  den bei dem Bezug von Vorleistungen wie dem Zugang zur TAL gesehen. Hier seien die
  Kosten linear.

  V.      Verbundvorteile

  Die DT AG führt aus, dass sie ein Vollsortimentanbieter sei. Synergieeffekte beim Angebot
  von Telekommunikationsdienstleistungen seien für alle infrastrukturbasierten Anbieter unab-
  hängig von der Größe des Unternehmens und der Infrastruktur selbstverständlich. Dies zeige
  sich auch darin, dass nahezu alle Netzbetreiber mehr als einen Telekommunikationsdienst
  anböten.

  Eine Reihe von Wettbewerbern hat angegeben, dass es für sie Verbundvorteile hauptsäch-
  lich im Bereich der innerbetrieblichen Leistungen gebe (z.B. Kundenbetreuung, Nutzung ei-
  gener Netzinfrastruktur für das Angebot von Endkundenleistungen), diese aber nicht quanti-
  fizierbar seien.

  VI.     Diversifizierung von Produkten

  Die DT AG gibt an, dass sie sämtliche Tarifmodelle anbietet. Auch dies sei eine selbstver-
  ständliche Erscheinung für alle infrastrukturbasierten Anbieter und Ausdruck eines intensiven
  Wettbewerbs, der eine gezieltere Ansprache der heterogenen Kundengruppen notwendig
  mache. Es handele sich damit um ein markt- und kein unternehmensspezifisches Problem.
  Die DT AG sei vielfach bei der Einführung von Tarifen ein Marktfolger. Das Anbieterfeld sei
  mittlerweile so unübersichtlich, dass der Wettbewerb nicht von einem oder mehreren Unter-
  nehmen durch Tarifinnovationen gesteuert werden könne, sondern polypolistisch geprägt
  sei.

  Die Mehrzahl der Wettbewerber ist der Auffassung, dass Diversifizierung wichtig sei, um un-
  terschiedlichen Kunden für ihr jeweiliges Telefonieverhalten spezielle Angebote machen zu
  können. Dabei nähmen Paketangebote, bei denen neben einem Schmalbandanschluss auch
  ein Breitbandanschluss sowie Flatrates für die Internetnutzung und Verbindungen in das na-
  tionale Festnetz enthalten sei, eine besonders wichtige Rolle ein. Kunden würden solche
  Produkte wegen der Einfachheit des Angebots, der höheren Preistransparenz und der Kos-
  tenkontrolle bevorzugen. Dies habe auch zu einem intensiveren Wettbewerb geführt. In Zu-
  kunft könnten nur noch über Pauschaltarife neue Kundensegmente erschlossen werden.

  Paketangebote und Pauschaltarife könnten auch einen Anreiz schaffen, dass der Endkunde
  seinen Bedarf vollständig bei einem Anbieter decke. Dies könnte unabhängig vom Marktan-
  teil des Unternehmens zu einer Marktabschottung sowohl auf dem betroffenen Markt als
  auch auf Drittmärkten (Breitbandanschlüsse, Telefonverbindungen) führen.



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      Es wurde auch von einer größeren Zahl von Anbietern angeführt, dass die Pauschaltarife die
      Preistransparenz im Endkundenmarkt erhöht und damit den Preiswettbewerb signifikant ver-
      schärft hätten.

      VII.      Vertriebs- und Verkaufsnetz

      Die DT AG führt aus, dass jeder Marktteilnehmer ein bestimmtes Verkaufsnetz habe, z.B.
      eigene Vertriebsstellen, indirekte Vertriebspartner, Internetauftritte oder Call-Center. Keine
      dieser Varianten sei jedoch Voraussetzung für die Etablierung am Markt. Ein hoch entwickel-
      tes Vertriebsnetz sei nicht Grundlage aller existierenden Geschäftsmodelle. Gleiches gelte
      für den Bekanntheitsgrad der Marke, dessen Relevanz für die verschiedenen Geschäftsmo-
      delle ebenfalls unterschiedlich zu gewichten sei.

      Alle Wettbewerber sind der Auffassung, dass ein Vertriebs- und Verkaufsnetz sowie ver-
      stärktes Marketing wichtig seien. Dies ergebe sich vor allem vor dem Hintergrund eines ge-
      sättigten Marktes. Im Hinblick auf Anschlussleistungen seien hoch entwickelte Vertriebs- und
      Verkaufsnetze ein extrem wichtiges Merkmal sowohl für die Neukundengewinnung als auch
      für die Bestandskundenerhaltung. Nur die direkte Kundenansprache könne den Markterfolg
      sichern. Die DT AG besitze hier mit ihrem stark ausgebauten Netz an T-Com Shops mit ge-
      schultem Fachpersonal einen deutlichen Vorteil gegenüber der Nutzung einer externen
      Händlerstruktur.

      Im Bereich der Geschäftskunden sei es häufig von entscheidender Bedeutung, einen per-
      sönlichen Ansprechpartner im Vertrieb ebenso wie in der After-Sales-Betreuung zu haben.
      Die mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung eines solchen Vertriebs- und Beratungsnet-
      zes verbundenen Kosten erschwerten die erfolgreiche Partizipation im Wettbewerb um Ge-
      schäftskunden.

      Die Marke und die Markenbindung sind als wichtig eingeschätzt worden. So ließe sich durch
      die Markenbindung die Bedeutung des Preises als Wettbewerbselement bei den überaus ho-
      mogenen Produkten reduzieren. Nur diejenigen Wettbewerber, die ihre Marke bekannt ge-
      macht und eine vertiefte Markenbindung erreicht hätten, könnten derzeit bei den Anschlüs-
      sen wie auch den Bündelprodukten mit Anschluss Wettbewerbsanteile gewinnen. Auch
      schaffe eine Marke Vertrauen in den jeweiligen Anbieter. Dies sei insbesondere bei den An-
      schlüssen eine wichtige Voraussetzung zum Vertrieb dieser Produkte, da die Wettbewerber
      der DT AG hierbei Befürchtungen von Endkunden überwinden müssten, dass sich bei der
      Bereitstellung eines neuen Anschlusses durch den Wettbewerber oder bei einem Anschluss-
      wechsel auf einen Wettbewerber technische Schwierigkeiten ergeben könnten.

      Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass die DT AG gerade bei der Erstellung techni-
      scher Lösungen immer noch in der subjektiven Beurteilung von Kunden der öffentlichen
      Hand und Großkunden davon profitiere, dass sie ihren Stammsitz in Deutschland habe und
      traditionell über eine national starke Marke verfüge.

      Für regionale Anbieter mit hohen getätigten Investitionen sei die Qualität der Leistungen
      gleichwertig mit dem Bekanntheitsgrad, da das Vertriebsgebiet sehr begrenzt sei. Positive
      Imagefaktoren (preisgünstig, service- und qualitätsorientiert) und deren weit reichende öf-
      fentliche Bekanntmachung seien entscheidende Erfolgsfaktoren, insbesondere in einer
      Branche mit erklärungsbedürftigen Produkten und zunehmend fragwürdigen Akquisitions-
      methoden (z.B. unseriöse Telefon- und Haustürangebote).

      VIII.     Potenzieller Wettbewerb

      Die DT AG führt aus, dass mit dem regulierten Zugang zur Kupferdoppelader eine stetig
      wachsende Vorleistung für Telefonanschlüsse vorliege. Mit den ca. (konsolidiert) 60 Nach-

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  fragern der TAL sei bereits eine große Zahl von Unternehmen in den Markt eingetreten. Die
  Zahl der Kollokationen je Anschlussbereich erreiche einen Wert von bis zu 10 Wettbewer-
  bern. Daher sei das Angebot von Anschlüssen über den Zugang zur TAL ein starker Wett-
  bewerbsmarkt, der sowohl den Zutritt weiterer Wettbewerber als auch die Expansion bereits
  eingetretener Anbieter erlaube.

  Die Mehrzahl der Wettbewerber hält es für unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit Markt-
  eintritte geben werde. Dies zeige sich auch daran, dass in den letzten Jahren in Deutschland
  im Anschlussbereich keine wesentlichen neuen Wettbewerber aufgetreten seien. Vielmehr
  seien seit einiger Zeit Konsolidierungen in diesem Bereich festzustellen. Für einen Marktein-
  tritt wären hohe (Anfangs-)Investitionen notwendig, z.B. für den Aufbau eines Teilnehmernet-
  zes und die Entbündelung der TAL, aber auch im Bereich des Marketings. Ob solche Investi-
  tionen für ein Unternehmen, dass neu in den Markt eintreten wolle, allerdings angesichts der
  wirtschaftlichen Lage verbunden mit den geringen Margen und den grundsätzlich bestehen-
  den Überkapazitäten anderer Anbieter ökonomisch sinnvoll darstellbar seien, sei zweifelhaft.
  Es gebe Probleme bei der Relation zwischen den Vorleistungs- und Marketingkosten einer-
  seits und den Umsätzen andererseits.

  Auch gebe es ein großes Risiko wegen der derzeitigen Entwicklung von NGA. Es sei nicht
  bekannt, welche Hauptverteiler von der DT AG zu welchem Zeitpunkt außer Betrieb genom-
  men würden. Damit würden aber die Investitionen der Wettbewerber zur Entbündelung die-
  ser Hauptverteiler wertlos und zu versunkenen Kosten. Dies stelle deshalb ein bedeutendes
  Expansionshemmnis dar.

  In diesem Zusammenhang ist auch darauf verwiesen worden, dass durch § 150 TKG bis
  zum 30.06.2008 keine Verpflichtung der DT AG zum Anschlussresale möglich sei. Daher
  bliebe den Anbietern bis dahin eine kostengünstigere Lösung zum Ausbau verwehrt.

  IX.     Behinderungsstrategien

  Die DT AG beobachte Fälle von „Coldcalling“ bei ihren Anschlusskunden. Derartige Prakti-
  ken würden auch von den Verbraucherschutzzentralen verfolgt. Einige Carrier ahndeten
  Fehlverhalten ihrer Vertriebspartner bei der Neukundengewinnung nur sehr unzureichend
  oder fühlten sich für das Verhalten der gegenüber den Endkunden agierenden Reseller nicht
  zuständig.

  Bei den Wettbewerbern wurde vor allem genannt, dass die DT AG ihre neuen Paketangebo-
  te mit einer Laufzeit von 24 Monaten gestalten würde. Eine solche Bindung der Bestands-
  kunden der DT AG sei zu lang, weil sie in dieser Zeit dem Wettbewerb entzogen seien.

  [BuG]. Auch hat ein Wettbewerber ausgeführt, dass die DT AG [BuG]

  Einige Wettbewerber sehen eine Preis-Kosten-Schere für Analoganschlüsse. Die DT AG
  biete Anschlüsse an, die unter den Preisen für die jeweiligen Vorleistungen lägen.

  Mehrere Wettbewerber haben zudem angegeben, dass Umstellungen, die Bereitstellung von
  Vorleistungen (z.B. TAL) und Entstörungen zu lange dauern würden, die DT AG auch häufi-
  ger Aufträge „vergessen“ oder „verlieren“ würde. Auch würden technische Arbeiten mangel-
  haft erbracht, Kollokationsräume nur unzureichend gewartet und Leistungen in erheblichem
  Umfang fehlerhaft abgerechnet. So werde letztlich ein Qualitätsproblem des Wettbewerbs
  suggeriert, dessen Ursprung jedoch in der mangelhaften Organisation und Ausstattung der
  carrierbezogenen Abteilungen der DT AG liege. Auf der anderen Seite würden die Service-
  einheiten für die eigenen Kunden durch die DT AG aufgestockt, um zusätzliche Dienstleis-
  tungen wie Installationsarbeiten am Samstag anbieten zu können.


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      Auch komme es zu Abwerbungsversuchen durch die DT AG während der Umstellung von
      Endkunden im Rahmen von Portierungen oder Preselectierungen. Die vertikale Integration
      der DT AG ermögliche einen Informationsaustausch zwischen Vorleistungsbereichen und
      Endkundenvertrieb.

      Es wurde ausgeführt, die DT AG würde durch Tarife, die weder den Anforderungen des TKG
      noch denen des GWB genügten, es den Wettbewerbern unmöglich machen, Bestandskun-
      den zu halten bzw. neue Kunden zu gewinnen. Ein aktuelles Beispiel sei das Geschäftskun-
      denprodukt T-VPN. Aus mehreren Ausschreibungen seien sowohl die Nutzungsstruktur von
      Geschäftskunden und kommunalen Kunden als auch das erfolgreiche DT AG T-VPN-Ange-
      bot bekannt. Der T-VPN Pauschalpreis liege dabei unter den reinen Terminierungskosten,
      die einem alternativen Wettbewerber beim zugrunde liegenden Nutzungsverhalten des End-
      kunden entstehen würde. Zudem würde die DT AG verstärkt sog. MVPNs 23 anbieten, bei
      denen auch Mobilfunkdienste in das Angebot einbezogen würden. Dabei bestehe die Gefahr
      der Quersubventionierung und der Anwendung von Preisdumpingstrategien.

      X.           Technischer Fortschritt

      Die DT AG führt aus, dass der Übergang zu NGA Networks für sich alleine kein ausreichen-
      der Grund wäre, schmal- und breitbandige Anschlüsse einem gemeinsamen Markt zuzuord-
      nen. Auch in der NGA-Welt wären reine Telefonanschlüsse verfügbar, die über IP-Technik
      emuliert würden und auf der Endkundenseite die gewohnte Telefonschnittstelle enthielten.
      Soweit Kunden zusätzlich noch einen Breitbandanschluss nachfragten, werde bereits heute
      Schmal- und Breitband im Router des Endkunden zusammengeführt, so dass er sowohl sei-
      ne Telefone als auch seinen PC an diesem Gerät anschließe. Mit der Migration der PSTN-
      Telefonie auf gemanagtes Voice over NGN bleibe dies für den Kunden unverändert. Insofern
      sei der technische Fortschritt aus Kundensicht nicht relevant, sondern eine Frage der techni-
      schen Realisierung der Anbieter. Der Verlust von Anschlusskunden an Mobilfunkanbieter
      werde zwar zunehmen, aber Mobilfunkangebote blieben im Wesentlichen komplementär zu
      Festnetzangeboten, die zunehmend über ein gemeinsames Kernnetz miteinander verknüpft
      werden könnten.

      Ein Teil der Wettbewerber ist der Ansicht, dass sich der technische Fortschritt im Bereich der
      (schmalbandigen) Sprachanschlüsse nicht auswirken werde. Die Technik sei ausgereizt.
      Langfristig sei damit zu rechnen, dass der Markt für schmal- und breitbandige Anschlüsse
      zusammenwachsen werde. Mittelfristig sei damit aber nicht zu rechnen.

      Es wurde ebenfalls von mehreren Wettbewerbern vorgebracht, dass der technische Fort-
      schritt derzeit das Risiko des Markteintritts erhöhe und das Investitionsvolumen reduziere, da
      der Fortbestand der TAL-Kollokation am Hauptverteiler und des Interconnectionregimes auf-
      grund von NGN unsicher seien. Es sei nicht bekannt, wie lange die DT AG noch Hauptvertei-
      ler betreibe und wie lange der Wettbewerberzugang zu diesen möglich sei.

      Auch wurde angeführt, dass es Ziel eines All-IP-Netzes sei, Kosten in Anlagen und Betrieb
      einzusparen. Bis zur vollständigen Umstellung der Netze auf NGN müssten jedoch zunächst
      zwei weniger effiziente Netze parallel betrieben werden, nämlich das alte ISDN-Netz, wel-
      ches immer weniger effizient werde, und das neue All-IP-Netz, welches noch nicht effizient
      sei.

      Aus diesen Gründen erwarten die Wettbewerber durch den technischen Fortschritt kurz- und
      mittelfristig keine positiven Auswirkungen für den Wettbewerb.




      23
           Mobile Virtual Private Networks.

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  XI.     Art und Umfang möglicher Wettbewerbsprobleme

  Die DT AG geht davon aus, dass der vorliegende Markt in Deutschland nicht mehr regulie-
  rungsbedürftig ist, weil die von der EU-Kommission angeführten Begründungen in Deutsch-
  land aus den folgenden Gründen nicht mehr zutreffen würden:

  1. Telefonanschlüsse stellten einen schrumpfenden Markt dar und würden zunehmend durch
  Kabeltelefonie, Mobilfunk und VoIP zurückgedrängt. Die Vorleistungsregulierung beschränke
  sich nicht auf die TAL. Auch die Auflage von Bitstromverpflichtungen sowie der Betreiber
  (vor)auswahl und dem entsprechenden Angebot von Interconnection-Verbindungsleistungen
  würden die DT AG in ihrer Handlungsfreiheit einschränken.

  2. Die EU-Kommission argumentiere, dass der TAL-Zugang hohe und dauerhafte Marktein-
  trittsbarrieren im Endkundenmarkt für Telefonanschlüsse nicht aufheben könne, da die Ver-
  wendung des TAL-Zugangs Zeit und beträchtliche Investitionen benötige, von denen ein
  Großteil versunkene Kosten seien. Außerdem würden Wettbewerber grundsätzlich keinen
  TAL-Zugang nehmen, um darauf nur einen Telefonanschluss zu realisieren, sondern die TAL
  werde für Breitbandangebote genutzt. In Deutschland würden aber TAL-basierte Wettbewer-
  ber ihren Kunden auf jeden Fall Telefondienste anbieten sowie optional auch Breitband-
  dienste und nicht umgekehrt. Somit sei die TAL gerade auch für Schmalbandanschlüsse die
  relevante Vorleistung. Die bestehenden TAL-Kollokationen der Wettbewerber böten derzeit
  eine Abdeckung von [BuG]% der Bevölkerung an. Unter Beachtung unternehmensrechtli-
  cher Verbundenheiten gebe es derzeit ca. 60 TAL-Nachfrager.

  3. Das Angebot von Breitbandanschlüssen über Kabel sei im 1. Halbjahr 2007 auf 810.000
  Anschlüsse gestiegen, wobei davon auszugehen sei, dass der überwiegende Teil auch für
  Telefonie genutzt werde. Zusammen mit den TAL-Zugängen sei eine hohe kontinuierliche
  Marktanteilsverschiebung gegeben, die zur Feststellung einer Tendenz zu wirksamen Wett-
  bewerb hinreichend sei.

  4. Bezogen auf die Endkundenmärkte für Telefonverbindungen halte die EU-Kommission
  das allgemeine Wettbewerbsrecht für ausreichend. Sie bleibe aber die Aussage schuldig,
  warum dies nicht ebenso für den Endkundenmarkt für Telefonanschlüsse gelte. Angesichts
  der fortgesetzten Berücksichtigung des Preisabstands zwischen Vorleistungs- und Endkun-
  denebene bei der Genehmigung von TAL-Entgelten sei die DT AG bereits durch die Vorleis-
  tungsregulierung an der Einführung von Verdrängungspreisen ausreichend gehindert, so
  dass eine sektorspezifische Eingriffsbefugnis nicht berechtigt sei.

  Daher müsse nach Auffassung der DT AG die Bundesnetzagentur der letztlich auch EU-weit
  unvermeidlichen Aufhebung der Doppelregulierung auf Wholesale- und Retailebene vorgrei-
  fen.

  Als wichtigste Wettbewerbsprobleme werden von den Wettbewerbern missbräuchliche Preis-
  setzung, die Vertragslaufzeiten von Paketangeboten der DT AG sowie die Übertragung der
  beträchtlichen Marktmacht auf weitere Märkte gesehen. Solche Wettbewerbsprobleme wä-
  ren ohne Regulierung intensiver.

  Bei der Preissetzung werden insbesondere Dumpingstrategien der DT AG angeführt, die die-
  se zur Verdrängung von Wettbewerbern teils heute schon nutze. Dazu gehörten Preis-Kos-
  ten-Scheren im Bereich der analogen Anschlüsse, da die Entgelte für den TAL-Zugang der-
  zeit zu hoch lägen, aber auch Dumpingpreise bei Paketangeboten bzw. bei den T-VPN-Ver-
  trägen. Ferner würde die DT AG durch Business Flat Angebote auch bei Geschäftskunden
  durch entsprechende Pauschaltarife und damit verbundene Dumpingstrategien die Wett-
  bewerber systematisch behindern, da diese nicht über ein entsprechendes Vorleistungspro-
  dukt verfügten und die Leistung daher nicht nachbildbar sei.


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      Solche Preisstrategien würden – ebenso wie die Umstellung der Bestandskunden der DT AG
      auf Verträge mit einer 24monatigen Laufzeit – von der DT AG dazu verwendet, ihre Markt-
      macht auf benachbarten Endkundenmärkten zu festigen bzw. auch in solche Bereiche aus-
      zudehnen, in denen es derzeit wirksamen Wettbewerb gebe. Ohne Regulierung sei daher
      auch eine Re-Monopolisierung benachbarter Endkundenmärkte zu befürchten.

      Bereits der Verzicht auf die Ex-ante-Regulierung im Bereich der Endkundenmärkte habe ge-
      zeigt, dass das marktbeherrschende Unternehmen die vergrößerten Freiheitsgrade der Ent-
      geltgestaltung dafür nutze, beginnend in wettbewerbsintensiveren Bereichen und gestützt
      auf die Erträge aus nicht wettbewerblichen Bereichen (z.B. die noch erheblichen Einnahmen
      aus analogen Anschlüssen) wettbewerbsverdrängende Niedrigpreisstrategien zu verfolgen.




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  E.      Nationale Konsultation


  Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Absatz 1 TKG
  hat die Bundesnetzagentur am 27.08.2008 einen Entwurf zur Marktdefinition und -analyse im
  Bereich des Marktes für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Te-
  lefonnetz an festen Standorten im Amtsblatt Nr. 16 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
  Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Mitteilung Nr. 436/08 und auf den Inter-
  netseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gele-
  genheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Insgesamt sind 10 Stellung-
  nahmen eingegangen.

  Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TKG sind sodann am 22.10.2008 die Ergebnisse des An-
  hörungsverfahrens im Amtsblatt Nr. 20 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
  kommunikation, Post und Eisenbahnen als Mitteilung Nr. 609/2008 und auf den Internetsei-
  ten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.

  Bei den Veröffentlichungen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Absatz 1
  Satz 3 TKG geschwärzt worden.

  In Anhang 2 werden die Stellungnahmen der interessierten Parteien wie veröffentlicht wie-
  dergegeben.




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      F.        Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG

      Mit Schreiben vom 26.02.2009 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des Einver-
      nehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten. Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartell-
      amtes hat mit Schreiben vom 11.03.2009 das Einvernehmen zu der für den Markt für den
      Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
      (Markt Nr. 1) vorgenommenen Marktabgrenzung und zu den getroffenen Feststellungen der
      der Regulierungsbedürftigkeit und der beträchtlichen Marktmacht erteilt. Es wird darauf hin-
      gewiesen, dass dieses Einvernehmen die Beschlussabteilung nicht bei der Prüfung eines
      wettbewerbswidrigen Verhaltens nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht binde (§ 1
      GWB/Art. 81 EG, § 19 GWB/Art. 82 EG).




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  G.          Europäisches Konsolidierungsverfahren

  Am 18. März 2009 wurde das europäische Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Ab-
  satz 2 Nr. 1 TKG eingeleitet. In dessen Rahmen hat zwar keine der nationalen Regulierungs-
  behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wohl aber die Europäische Kom-
  mission am 17. April 2009 Stellung genommen. 24

  Die Kommission hat wie folgt Stellung genommen:

  „Einbeziehung von Komplettanschlüssen in den Endkundenzugangsmarkt

  Wie in der Empfehlung festgelegt, umfasst der Endkundenmarkt für den Zugang von Privat-
  und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten die Bereitstellung
  eines Anschlusses oder Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz, der abgehende und einge-
  hende Telefonanrufe und zugehörige Dienste ermöglicht. In der Begründung der Empfehlung
  wird weiter klargestellt, dass der Zugang und die damit verbundenen öffentlichen Telefon-
  dienste je nach Unternehmen und eingesetzter Technik mit unterschiedlichen Mitteln bereit-
  gestellt werden können. Obwohl Breitbandanschlüsse auch die Bereitstellung von Telefon-
  diensten ermöglichen, wird ein Kunde in der Regel nicht von einem Schmalbandanschluss
  zu einem Breitbandanschluss wechseln, wenn er nur den Zugang zum Sprachtelefondienst
  wünscht. Verbraucher wechseln von einem Schmalbandanschluss zu einem Breitbandan-
  schluss hauptsächlich deshalb, weil sie schnellere Internetdienste wünschen. Bislang haben
  viele Kunden beim Wechsel zu einem Breitbandanschluss ihren Schmalbandanschluss be-
  halten, weil sie beide Zugangsprodukte als Ergänzung und nicht als Substitut betrachten.
  Dennoch sollte die NRB vorausschauend prüfen, ob vor allem in Mitgliedstaaten, in denen
  entbündelte DSL-Angebote („nackte DSL-Anschlüsse“) verfügbar sind, eine zunehmende
  Substitution wahrscheinlich ist. Im Ergebnis dieser Entwicklung muss dann geprüft werden,
  ob solche Dienste dem gleichen Zugangsmarkt zuzuordnen sind oder nicht.

  Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass entbündelte DSL-Anschlüsse seit Mitte 2007 in
  Deutschland angeboten werden und dass die Bundesnetzagentur eine Reihe von Kriterien
  herangezogen hat, um die zunehmende Ablösung herkömmlicher Schmalbandanschlüsse
  durch Komplettanschlüsse (d.h. DSL- oder Breitbandkabelanschlüsse, die mit dem Telefon-
  dienst gebündelt werden und nicht gleichzeitig an einen Schmalbandanschluss gekoppelt
  sind) zu beurteilen. Die Bundesnetzagentur hat insbesondere belegt, dass die Tarife für
  Schmalband- und Komplettanschlüsse in einem vergleichbaren Preisbereich liegen, so dass
  davon auszugehen ist, dass ein Verbraucher von einem Schmalbandanschluss auf einen
  Komplettanschluss ausweichen würde, wenn ein hypothetischer Monopolist den Preis des
  Schmalbandanschlussprodukts um einen geringfügigen, aber nicht unwesentlichen Betrag
  (z.B. um 10 %) anheben würde 25 . Ferner hat die Bundesnetzagentur nachgewiesen, dass
  Schmalband- und Komplettanschlüsse funktionell austauschbar sind. In dieser Hinsicht ver-
  weist sie u.a. darauf, dass beide Anschlussarten stets mit einer Ortsnetzrufnummer angebo-
  ten werden, was normalerweise ein wichtiges Kriterium für die Endnutzer ist. Aufgrund dieser
  Analyse kommt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass für den Wechsel von Schmal-
  band- zu Komplettanschlüssen zum Zwecke der Sprachtelefonie keine hohen Hürden beste-
  hen. Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die gestiegene Zahl der Komplett-
  anschlüsse in der Vorausschau eine dynamische Entwicklung erkennen lässt. Auf Grundlage
  dieser Untersuchungsergebnisse bestreitet die Kommission folglich nicht die Schlussfolge-
  rungen der BNetzA, dass Komplettanschlüsse dem gleichen Endkundenmarkt zuzuordnen
  sind.




  24
       DE/2009/0897 vom 17.04.2009.
  25
       Zum Preisvergleich siehe Fußnote 11.

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