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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2052                                                            – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                          10 2010


Mitteilung Nr. 343/2010



                                                                                                                                           AGB BRIEF INTERNATIONAL | BRIEF INTERNATIONAL


              Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
                                                                                                                                                                                     10
              BRIEF INTERNATIONAL (AGB BRIEF INTERNATIONAL)                                                                                                        Gültig ab Juli 20




                1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen                                                           4. Sendungen, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;
                (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB”, gelten für Verträge
                    mit der Deutschen Post AG und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend                     5. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften
                    „Deutsche Post”, über die grenzüberschreitende Beförderung von Briefen und brief­            unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen IATA­ und
                    ähnlichen Sendungen, nachfolgend „Sendungen”. Der Geltungsbereich schließt                   ICAO­Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen Güter;
                    besonders vereinbarte Zusatz­ und Nebenleistungen ein. Diese AGB umfassen ins­
                    besondere folgende Produkte und Leistungen:                                                  6. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EUR; die Haftungs­
                                                                                                                 beschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
                   1. Brief, Postkarte, Infopost International, Infobrief International, Presse und Buch
                   International, Blindensendung und Briefe zum Kilotarif; (Briefsendungen),                     7. Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,
                                                                                                                 Edelsteine oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall
                   2. Päckchen International, Economy Päckchen, Premium Päckchen; (Päckchen),                    keine Sperrung sowie Aufgebots­ und Ersatzverfahren durchgeführt werden kann,
                                                                                                                 enthalten. Ausnahmsweise sind bestimmte besonders wertvolle Güter, aber nur in
                   3. Einschreiben, Wertbrief International, Eigenhändig, Rückschein, Nachnahme,                 Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International, zugelassen, und zwar
                   Eil International, Internationale Werbeantwort, Internationaler Antwortschein,                die in der Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für
                   Anschriftenprüfung/­mitteilung; (Zusatzleistungen),                                           Gestaltung und Einlieferung.” aufgezählten Güter:

                   4. Nachsendung von Briefsendungen und Päckchen.                                               a) der Valorenklasse II (außer Geld oder andere Zahlungsmittel), bis zu einem tat­
                                                                                                                 sächlichen Wert von 500 EUR
                (2) Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“ und die               b) der Valorenklasse I bis zu einem tatsächlichen Wert von 5.000 EUR.
                    Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für Gestaltung
                    und Einlieferung.“, in der jeweils gültigen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der        Zugelassen sind außerdem Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben, die Brief­
                    Deutschen Post und im Internet zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem                marken, Telefonkarten und geringwertige Güter dieser Klassen (z. B. Modeschmuck,
                    gelten spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen, auf die                und Werbeartikel), jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 30 Sonderziehungs­
                    allgemein in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise” oder im Einzelfall gegenüber            rechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung, sowie einzelne
                    dem Absender verwiesen wird.                                                                 Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten enthalten.

                (3) Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzel­          8. Sendungen, die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht
                    vereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese AGB               eingeliefert werden, die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschuldeten
                    nichts anderes bestimmt ist, findet der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen              Vergütung zu erschleichen.
                    (insbesondere Ergänzende Briefpostbestimmungen), nachfolgend „Verträge des
                    Weltpostvereins”, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.                              (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht,
                                                                                                                  Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
                2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Verbotsgut                                   Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
                (1) Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären,
                    ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter                1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
                    („Verbotsgüter”) sind. Die Deutsche Post erklärt bereits jetzt, dass sie im Grundsatz        2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur
                    keine Beförderungsverträge über Verbotsgüter schließt. Schaltermitarbeiter,                  Abholung bereitzuhalten oder
                    Zusteller, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter der Deutschen Post             3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders , auch auf einem anderen als dem
                    und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über             vereinbarten Weg (z. B. per Land­ oder See­ statt per vorgesehenem Lufttransport)
                    Sendungen mit Verbotsgütern zu schließen. Die Deutsche Post akzeptiert die Über­             – soweit erforderlich und/oder gesetzlich vorgeschrieben, zu befördern und ein ent­
                    gabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die                    sprechendes Entgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 nachzufordern.
                    Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung
                    bzw. Abholung) als Nachweis des Abschlusses des Beförderungsvertrages nur,                   Entsprechendes gilt bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige
                    wenn Inhalt der Sendung kein Verbotsgut ist. Der Absender kann die Übernahme                 Vertragsverstöße, und wenn der Absender auf Verlangen der Deutschen Post
                    von Sendungen, die Verbotsgüter enthalten, nicht als Annahme seines Angebots auf             Angaben dazu verweigert.
                    Abschluss eines Beförderungsvertrages verstehen. Entgegenstehenden Allgemeinen
                    Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.               (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass
                                                                                                                  die Sendung Verbotsgüter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen
                (2) Verbotsgüter sind:                                                                            der Deutschen Post bei Verdacht auf Verbotsgüter Angaben dazu, erklärt die
                    1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein            Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung eines etwaigen Beförderungsvertrages
                    gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus­, Einfuhr­ oder zoll­           wegen arglistiger Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beför­
                    rechtliche Bestimmungen des Einlieferungs­, Durchgangs­ oder Bestimmungslandes                derungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet. Die Deutsche Post ist jedoch
                    verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), Sicher­           bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen
                    heitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; hierzu gehören auch Sendungen                 berechtigt. Sie nimmt ferner aufgrund von EU­Luftsicherheitsvorschriften pflicht­
                    bzw. Güter, deren Beförderung nach den Verträgen des Weltpostvereins nicht                    gemäß regelmäßige Überprüfungen vor. Werden bei diesen Überprüfungen Güter
                    zugelassen ist, wie solche, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen              festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf solche, die nicht – wie
                    Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von             vereinbart bzw. vorgesehen – per Luftfahrzeug befördert werden dürfen, so ist die
                    Produkten (Markenpiraterie);                                                                  Deutsche Post zur Beförderung unbeschadet ihrer anderen Rechte aus Absatz 3 auf
                                                                                                                  dem Land­ oder Seeweg berechtigt.
                   2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt,
                   infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;

                   3. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
                   ausgenommen sind wirbellose Tiere wie Bienen­Königinnen und Futterinsekten,
                   sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tierge­
                   rechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen;




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                                                                                                                                                                                             Bonn, 2. Juni 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010                                                                        – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                                           2053




                                (5) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich eines etwaigen Vertrags­       5 Entgelt
                                    schlusses, der Behandlung, des geschuldeten Entgelts, der Haftung usw. aus der         (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis
                                    unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn                     „Leistungen und Preise” oder einer anderen Preisliste vorgesehene Entgelt zu zahlen.
                                    er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter die Absätze 2 bis 4            Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als
                                    fallende Beschaffenheit verweist oder wenn er in sonstiger Weise auf Verbotsgüter          Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit
                                    hinweist.                                                                                  diese anfällt) entrichtet.

                                3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders                                       (2) Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung
                                (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren,                 zu zahlen (Frankierung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
                                    sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in dem Verzeichnis „Leistungen und            Bedingungen besondere Zahlungsmodalitäten enthalten.
                                    Preise” festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat keinen
                                    Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post nach Übergabe/         (3) Der Absender hat der Deutschen Post über das Beförderungsentgelt hinaus sämtliche
                                    Übernahme der Sendungen erteilt.                                                           Kosten zu erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse
                                                                                                                               des Absenders verauslagt (Zölle, Ein­ und Ausfuhrabgaben, Gestellungsentgelte usw.).
                                (2) Eine Kündigung durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendungen in                 Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter
                                    die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossen.                                           frei. Der Absender hat der Deutschen Post ferner die Kosten zu ersetzen, die ihr aus
                                                                                                                               Anlass einer Rückbeförderung seiner Sendung gemäß Abschnitt 4 Abs. 3 entstehen
                                (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen             (Rücksendungsentgelte, Gestellungsentgelte, Verpackungs­ und Lagerentgelte usw.).
                                    Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden
                                    bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am           6 Haftung
                                    ehesten deckt.                                                                         (1) Die Deutsche Post haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von bedingungs­
                                                                                                                               gerechten Sendungen sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung
                                (4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere               sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen
                                    Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er hat sie             Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß Absatz 3.
                                    so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass
                                    auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen         (2) Die Deutsche Post ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden
                                    die speziellen Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen gemäß                   auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
                                    Abschnitt 1 Abs. 2.                                                                        Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme).
                                                                                                                               Entsprechendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges Ver­
                                (5) Der Absender hat die Aus­ und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften des           halten des Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Abschnitt 3
                                    Abgangs­, Durchgangs­ und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Absender hat die              Abs. 3, die Beschaffenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen, insbeson­
                                    erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen usw.)            dere im Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen bestimmten
                                    vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen.                     Haftungsausschluss zurückzuführen sind. Die Deutsche Post haftet nicht für ausge­
                                                                                                                               schlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Abs. 2.
                                (6) Die Deutsche Post übernimmt für den Inhalt der Sendungen und Papiere keinerlei
                                    Verantwortung. Der Absender trägt vielmehr die Verantwortung und das Risiko für        (3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Absatz 1 ist auf folgende Höchstbeträge
                                    alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB –               begrenzt:
                                    unzulässigen Güterversand in das Ausland und Verstößen gegen solche Vorschriften           1. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben entsprechend Weltpostvertrag
                                    resultieren.                                                                               und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen auf 30 Sonderziehungsrechte des
                                                                                                                               Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung.
                                4 Leistungen der Deutschen Post
                                (1) Die Deutsche Post befördert die Sendung und übergibt sie den beteiligten auslän­          2. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International auf den Betrag
                                    dischen Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung an den jeweiligen               der vereinbarten Haftung, maximal jedoch 5.000 EUR. Die Wertgrenzen gemäß
                                    Empfänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ab­          Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 bleiben unberührt.
                                    lieferungstermins ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte in den in
                                    Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist.           3. Für die Zusatzleistung Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Über­
                                                                                                                              mittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung – auf den Nachnahmebetrag.
                                (2) Die Deutsche Post bescheinigt dem Absender bei Sendungen mit den Zusatz­
                                    leistungen Einschreiben, Wertbrief International, Nachnahme, Rückschein und            (4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende
                                    Eigenhändig die Übernahme der Sendungen.                                                   Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche
                                                                                                                               aus Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
                                (3) Die Deutsche Post befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgege­
                                    benen (z. B. unzustellbaren) Sendungen im Inland an den Absender zurück und            (5) Ansprüche nach Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht
                                    liefert sie unter der von ihm angegebenen inländischen Anschrift ab, soweit der            innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung
                                    Absender eine entsprechende Vorausverfügung getroffen hat. Für die Ablieferung             der Sendung, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.
                                    dieser Sendungen (Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
                                    Geschäftsbedingungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF                      (6) Die Haftung des Absenders gemäß Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpost­
                                    NATIONAL) entsprechend, soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen                    bestimmungen) bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden,
                                    Regelungen vorgesehen sind.                                                                der der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter
                                                                                                                               gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3
                                (4) Kann eine gemäß Absatz 3 zurückbeförderte Sendung nicht an den Absender zurück­            entsteht. Der Absender stellt insoweit die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen
                                    gegeben werden, ist die Deutsche Post zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder        Dritter frei, soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegen stehen.
                                    ein sonstiger Berechtigter nicht zu ermitteln oder ist eine Rückgabe der Sendung
                                    aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Deutsche Post           7 Verjährung
                                    nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen           In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungs­
                                    Vorschriften berechtigt. Die Deutsche Post darf Sendungen nach den gesetzlichen          bereich dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
        Mat.­Nr.: 671­069­400




                                    Vorschriften sofort verwerten, wenn der Absender die Rücknahme der Sendung               dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
                                    verweigert. Unverwertbares und verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des
                                    Abschnitts 2 Abs. 2 Ziffer 2,3 und 5 kann die Deutsche Post sofort vernichten.         8 Sonstige Regelungen
                                                                                                                           (1) Der Absender kann Ansprüche gegen die Deutsche Post, ausgenommen Geldforde­
                                (5) Die Deutsche Post führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nach­                 rungen, weder abtreten noch verpfänden.
                                    forschungen nach dem Verbleib von Sendungen durch. Nachforschungsaufträge
                                    können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der          (2) Der Absender kann gegen Ansprüche der Deutschen Post nur mit rechtskräftig fest­
        Stand: 01.07.2010




                                    Einlieferung der Sendung, gestellt werden.                                                 gestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

                                                                                                                           (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
                                                                                                                               Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtlicher Sondervermögen aus
                                                                                                                               Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn.




    P07056_GM_AGBs.indd 2                                                                                                                                                                                        04.05.2010 19:30:31 Uhr

Bonn, 2. Juni 2010
141

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2054                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2010


Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur


Mitteilung Nr. 344/2010
ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Geneh-migung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der E.ON Gastransport GmbH, Kallenbergstraße 5,
45141 Essen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommuni-kation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 13.04.2010 beschlossen:
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaß-nahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          und Herstellungskos-ten in Höhe von ____ Euro für das
          Projekt „___“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermitt-
          lung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten An-
          lagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-lich aktivier-
          ten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens
          jedoch die Summe der an-erkennungsfähigen Anschaf-
          fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen
          als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
          Herstellungskosten sind um die Abzugspositio-nen in an-
          gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
          zählen Beträge aus der Auflö-sung von Rückstellungen,
          öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
          se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-
          nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von
          Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-
          benden Bestimmungen.
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis __.__.____.
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.


BK4-09-161




                                                                                                               Bonn, 2. Juni 2010
142

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010                                          – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,    2055
                                                    Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




Qualifizierte elektronische Signatur

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur


Mitteilung Nr. 345/2010
Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden,
hier: Mentana-Claimsoft AG, M-Doc AutoSigner Version 2.1


Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig-
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2091), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
­Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel-
 lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf-
 fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
 chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
 Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
 ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz-
 agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä-
 rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant-
 wortlich.


Hersteller:
Mentana-Claimsoft AG
Spreenhagener Str. 16
15528 Spreenhagen

Produkt:
M-Doc AutoSigner Version 2.1

Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung M-Doc AutoSigner Version 2.1, Stand: 22. April
2010

Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:

     1.   Handbuch für M-Doc AutoSigner, Version 2.1,
          Stand: 15.04.10, 28 Seiten
     2.   Sicherheitstechnische Produktvorgaben M-Doc AutoSig-
          ner (EVG) Version 2.1, Stand: 06.02.10, 27 Seiten
     3.   Spezifikation der Test- und Entwicklungsumgebung für
          M-Doc AutoSigner Version 2.1 (EVG), Stand: 06.02.10,
          15 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:




Bonn, 2. Juni 2010
143

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2056                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                10 2010
                                               Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung
 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                      Seite 1
 M-Doc AutoSigner Version 2.1
 Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                               HP.BK.10.06.002


         Deckblatt
                                                       Herstellererklärung
                                                         Der Hersteller

                                                    Mentana-Claimsoft AG
                                                    Spreenhagener Str. 16
                                                    D-15528 Spreenhagen

                                        erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG 1 ,
                                              in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2 ,
                                                        dass sein Produkt

                                               M-Doc AutoSigner Version 2.1



         eine Teil- Signaturanwendungskomponente (Software) gemäß § 2 Nr. 11 a SigG ist, die es ermöglicht


         -       Daten dem Prozess der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen           zuzuführen      und
                 sicher anzuzeigen



         Unbeschadet der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (vormals Regulierungsbehörde
         für Post und Telekommunikation) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 SigG wird ein Widerruf oder eine Erneuerung
         dieser Erklärung auch unter:
         http://www.mentana-claimsoft.de veröffentlicht.



         Spreenhagen, den 22.04.2010




         Jürgen Ludyga                             Dipl. Ing. Axel Janhoff
         Leiter Softwareentwicklung                Vorstand




         1
           Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl.
         S. 876, Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) in der Fassung des 1.SigÄndG vom 04. Januar 2005 zuletzt geändert durch
         Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091).
         2
           Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16. November 2001 (BGBl. Jahrgang
         2001 Teil I Nr. 59) in der Fassung des 1.SigÄndG vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch die
         Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932).




                                                                                                                  Bonn, 2. Juni 2010
144

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010                                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                                                              2057
                                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung
    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                                                                           Seite 2
    M-Doc AutoSigner Version 2.1
    Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                                                                            HP.BK.10.06.002



             Inhaltsverzeichnis
             Deckblatt....................................................................................................................................................... 1
             Herstellererklärung ....................................................................................................................................... 1
             1. Handelsbezeichnung ................................................................................................................................ 3
             2. Lieferumfang und Versionsinformationen................................................................................................. 3
                2.1 Tabelle Lieferumfang des Produkts ................................................................................................... 3
                2.2 Benötigte und bestätigte Produkte..................................................................................................... 4
                2.3 Benötigte und „nicht bestätigte“ Produkte.......................................................................................... 9
                2.4 Schnittstellen...................................................................................................................................... 9
             3. Funktionsbeschreibung .......................................................................................................................... 10
                3.1 Erstellen einer qualifizierten Signatur ............................................................................................. 13
                3.2 Erstellen qualifizierter Signaturen in einem Dokumentenstapel oder als Massensignatur ............. 14
             4. Erfüllung der Anforderungen des SigG und der SigV ............................................................................ 16
                4.1 Erfüllte Anforderungen ..................................................................................................................... 16
                     4.1.1 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 1 SigG .................................................................. 16
                     4.1.2 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 2 Nr. 1 SigV..................................................................... 16
                     4.1.5 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG .................................................................. 17
                     4.1.6 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 4 SigV.............................................................................. 17
             5. Einsatzbedingungen ............................................................................................................................... 18
                5.1.1 Potentielle Bedrohungen............................................................................................................... 18
                5.1.2 Maßnahmen in der Einsatzumgebung .......................................................................................... 18
                     a) Zulässige IT- Komponenten und Systeme für den Signaturbetrieb .......................................... 19
                      b) Auflagen zur Anbindung an das Internet................................................................................... 19
                      c) Auflagen zur Anbindung an ein Intranet .................................................................................... 20
                      d) Auflagen zur Sicherheit der IT-Plattform und Applikationen ..................................................... 20
                      e) Auflagen zur Auslieferung und Installation des Produktes........................................................ 21
                      f) Auflagen zur Nutzung von bestimmten Signaturkarten (SSEE) ................................................ 22
                      g) Schutz vor unbefugter Veränderung ......................................................................................... 22
                     h) Maßnahmen zur Zugangskontrolle............................................................................................ 24
                     i) Absicherung von Schnittstellen .................................................................................................. 24
                5.1.3 Wartung/Reparatur........................................................................................................................ 24
             6. Algorithmen und zugehörige Parameter................................................................................................. 25
             7. Gültigkeit der Herstellererklärung........................................................................................................... 25
             8. Begleitende Dokumente ......................................................................................................................... 26




Bonn, 2. Juni 2010
145

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2058                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                10 2010
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung
 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                    Seite 3
 M-Doc AutoSigner Version 2.1
 Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                              HP.BK.10.06.002




         Dokumenten        Bearbeiter          Inhalt                                        Datum
         -Version
         2.01              Raoul Kirmes        Übernahme Stand Amtsbaltt BNetzA              15.11.2007
         2.02              Raoul Kirmes        Überarbeitung Algorithmen                     30.03.2008
         2.03              Raoul Kirmes        Ergänzung SSEE/Leser                          15.05.2008
         2.04              Raoul Kirmes        Umsetzung aktuelles Release                   17.05.2008
         2.05              Dr. Ralf Hesse      Prüfung/ Freigabe                             18.05.2008
         2.06              Axel Janhoff        Autorisierung zur Veröffentlichung            28.05.2008
         2.07              Raoul Kirmes        Einarbeitung Prüfbericht BNetzA               12.12.2008
         2.08              Dr. Ralf Hesse      Anpassung 2009 Unterversionen                 25.04.2009
         2.09              Raoul Kirmes        Prüfaussagen/Prüfbericht BNetzA               08.05.2009
         2.10              Axel Janhoff        Autorisierung zur Veröffentlichung            11.05.2009
         2.11              Raoul Kirmes        Umsetzung aktuelles Release                   15.09.2009
         2.12              Raoul Kirmes        Einarbeitung Prüfbericht BNetzA               04.11.2009
         2.13              Axel Janhoff        Autorisierung zur Veröffentlichung            12.11.2009
         2.14              Raoul Kirmes        Überarbeitung                                 06.02.bis 15.04.2010
         2.15              Axel Janhoff        Autorisierung zur Veröffentlichung            22.04.2010



         1. Handelsbezeichnung

         Die Handelsbezeichnung lautet: M-Doc AutoSigner Version 2.1

         Hersteller:    Mentana-Claimsoft AG
                        Registergericht Frankfurt/Oder HRB 9343 FF
                        Spreenhagener Str. 16
                        D-15528 Spreenhagen
                        support@mentana.de

         Auslieferung: Online per Download oder als DVD/CD.

         2. Lieferumfang und Versionsinformationen

         2.1 Tabelle Lieferumfang des Produkts

         Lieferumfang der Signaturanwendungskomponente
         Produktart         Bezeichnung                     Version                Datum             Auslieferung
         Software           „Setup_AS_2.1.exe“ (Win)        2.1                    16.09.2009        Siehe Kap. 5.1.2.e
         Software           „Autosigner“ (Linux)            2.1                    16.09.2009        Siehe Kap. 5.1.2.e
         Das Produkt benötigt keine externen Funktionsbibliotheken oder Komponenten von Drittanbietern
         Handbuch           Handbuch für         M-Doc      1.029                  15.04.2009        Siehe Kap. 5.1.2.e
                            Auto- Signer.pdf




                                                                                                                Bonn, 2. Juni 2010
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010                                         – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                          2059
                                                   Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung
    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                        Seite 4
    M-Doc AutoSigner Version 2.1
    Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                               HP.BK.10.06.002


             Die Teil- Signaturanwendungskomponente M-Doc AutoSigner Version 2.1 wird vom Hersteller als
             Installationspaket über das Internet vertrieben. Nähere Angaben zum Verfahren werden in Kap. 5.1.2. lit.
             e) beschrieben.

             2.2 Benötigte und bestätigte Produkte 3
      Sichere Signaturerstellungseinheiten (SSEE)/ Smart-Cards
      Handels-    ZDA                Reg-Nr. Name der SSEE Bestätigung der                unterstützt wird:
      bezeichnung                    ZDA     in der        SSEE
                                             Bestätigungs-
                                             urkunde
                                                                                          qualifizierte Ver-/Ent       Massen
                                                                                          Signatur      schlüsselung   /
                                                                                                        Authenti-      Stapel-
                                                                                                        sierung        Signatu
                                                                                                                       r
      PKS- Card        Produkt-      Z0001          SSEE TCOS          TUVIT.          [+] 4            [+]            [-] 5
      (E4 NetKey       zentrum                      3.0 Signature      93119.TE.09.200
      3.01)            TeleSec                      Card, Version      6
                       Telekom                      1.0 with Philips
                       AG                           chip
                                                    P5CT072V0Q /
                                                    P5CD036V0Q
      „Multisign“      Produkt-      Z0001          TCOS 3.0        TUVIT.          [+]                 [+]            [+]
                       zentrum                      Signature Card, 93119.TE.09.200
                       TeleSec                      Version 1.0     6
                       Telekom                      with Philips
                       AG                           chip
                                                    P5CT072V0Q /
                                                    P5CD036V0Q
      Signaturkart     Bundesnota Z0003             SSEE               TUVIT.93100.TE. [+]              [+]            [0] 6
      e der            r-kammer,                    STRACOS 3.0        09.
      Bundesnotar      Zertifizierun                with Electronic    2005, Nachtrag
      kammer           gsstelle                     Signature          vom 08.08.2006,
                                                    Application        20.10.2006,
                                                    V3.0               07.12.2006,15.06
      Signaturkart     DATEV eG Z0004               SSEE               TUVIT.93100.TE. [+]              [+]            [0]
      e für            Zertifizierun                STRACOS 3.0        09. 2005,
      Berufsträger     gsstelle                     with Electronic    Nachtrag vom
      der DATEV                                     Signature          08.08.2006,
                                                    Application        20.10.2006,07.12
                                                    V3.0               .2006,15.06.2007




             3
                 Nicht im Lieferumfang enthalten.
             4
                 [+]    = unterstützt.
             5

             6
                 -
                 [ ]   = nicht unterstützt.
                 [0]   = Funktionalität nicht vorhanden/gesperrt.




Bonn, 2. Juni 2010
147

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2060                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,             10 2010
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung
 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                Seite 5
 M-Doc AutoSigner Version 2.1
 Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                            HP.BK.10.06.002


  D-Trust-      D-Trust      Z0017     SSEE                    T-Systems            [+]           [+]          [0]
  Signaturkart GmbH          und       „Chipkarte mit          .02122.TE.05.
  e Version 2.2              angezeigt Prozessor               2005, Nachtrag
                             § 4 Abs. 3SLE66CX322P,            vom 06.05.2008
                             SigG      CardOS V4.3B
                                       mit Applikation
                                       für digitale
                                       Signatur"
  D-Trust-     D-Trust      Z0017      SSEE                    T-Systems            [+]           [+]          [+]
  muticard     GmbH         und        „Chipkarte mit          .02122.TE.05.
                            angezeigt Prozessor                2005, Nachtrag
                            § 4 Abs. 3 SLE66CX322P,            vom 06.05.2008
                            SigG       CardOS V4.3B
                                       mit Applikation
                                       für digitale
                                       Signatur"
  SigntrustCar Deutsche     Z0002      SSEE                    TUVIT.93100.TE. [+]                [+]          [+]
  d3.0/        Post Com                STARCOS 3.0             09. 2005,
  Signtrust    GmbH                    with Electronic         Nachtrag vom
  MCard100     Geschäftsfe             Signature               08.08.2006,
  3.0/         ld Signtrust            Application             20.10.2006,
  Signtrust                            V3.0 der                07.12.2006,15.06
  MCard 3.0                            Giesecke &              .2007
                                       Devrient GmbH

  Signtrust      Deutsche     Z0002        SSEE                BSI.02102.TE.11 [+]                [+]          [+]
  Card 3.2       Post Com                  STARCOS 3.2         .2008
                 GmbH                      QES
                 Geschäftsfe               Version 1.1
                 ld Signtrust

  Signtrust      Deutsche     Z0002        SSEE                BSI.02114.TE.12 [+]                [+]          [+]
  MCard 3.2      Post Com                  STARCOS 3.2         .2008
                 GmbH                      QES
                 Geschäftsfe               Version 2.0
                 ld Signtrust

  Signtrust      Deutsche     Z0002        SSEE                BSI.02115.TE.12 [+]                [+]          [+]
  MCard100       Post Com                  STARCOS 3.2         .2008
  3.2            GmbH                      QES
                 Geschäftsfe               Version 2.0B
                 ld Signtrust

  TC-            TC          Z0032         SSEE                T-Systems            [+]           [+]          [0]
  Trustcenter    TrustCenter               „Chipkarte mit      .02122.TE.05.
  Q-Sign-Card    TrustCenter               Prozessor           2005 Nachtrag
  (limited)      GmbH                      SLE66CX322P,        vom 06.05.2008
                                           CardOS V4.3B
                                           mit Applikation
                                           für digitale
                                           Signatur"




                                                                                                             Bonn, 2. Juni 2010
148

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                      2061
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung
    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                   Seite 6
    M-Doc AutoSigner Version 2.1
    Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg                                                            HP.BK.10.06.002


      TC-            TC          Z0032        SSEE                T-Systems            [+]           [+]          [+]
      Trustcenter    TrustCenter              „Chipkarte mit      .02122.TE.05.
      Q-Sign-Card    TrustCenter              Prozessor           2005, Nachtrag
      (unlimited)    GmbH                     SLE66CX322P,        vom 06.05.2008
                                              CardOS V4.3B
                                              mit Applikation
                                              für digitale
                                              Signatur"

      Chambersig D-Trust        Z0017      SSEE                   T-Systems            [+]           [+]          [0]
      n             GmbH        und        „Chipkarte mit         .02122.TE.05.
      Karte der                 angezeigt  Prozessor              2005
      IHK D- Trust-             § 4 Abs. 3 SLE66CX322P,           Nachtrag vom
      Card (2.02c)              SigG       CardOS V4.3B           06.05.2008
                                           mit Applikation
                                           für digitale
                                           Signatur
      Sparkassen-    S-Trust    angezeigt SSEE ZKA-               TUVIT                [+]           [+]          [+]
      Card oder                 § 4 Abs. 3 Signaturkarte,         .09385.TU.09.20
      GeldKarte                 SigG       Version 5.02           04
                                           der Gemplus-
                                           mids GmbH
                     S-Trust    angezeigt SSEE ZKA-               TUVIT.
                                § 4 Abs. 3 Signaturkarte,         93138.TE.11.200
                                SigG       Version 5.11           6


                     S-Trust    angezeigt SSEE ZKA         TUVIT                       [+]           [+]          [-]
                                § 4 Abs. 3 Banking         .09395.TU.01.20
                                SigG       Signature Card, 05
                                           Version 6.2b
                                           NP und 6.2f
                                           NP, Type 3 der
                                           Giesecke &
                                           Devrient GmbH

                     S-Trust    angezeigt SSEE ZKA         TUVIT                       [+]           [+]          [-]
                                § 4 Abs. 3 Banking         .09397.TU.03.20
                                SigG       Signature Card, 05
                                           Version 6.31
                                           NP, Type 3 der
                                           Giesecke &
                                           Devrient GmbH

                     S-Trust    angezeigt SSEE ZKA         TUVIT                       [+]           [+]          [-]
                                § 4 Abs. 3 Banking         .93125.TU.12.20
                                SigG       Signature Card, 05
                                           Version 6.32
                                           NP, Type 3 der
                                           Giesecke &
                                           Devrient GmbH




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