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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2052 – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 10 2010
Mitteilung Nr. 343/2010
AGB BRIEF INTERNATIONAL | BRIEF INTERNATIONAL
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
10
BRIEF INTERNATIONAL (AGB BRIEF INTERNATIONAL) Gültig ab Juli 20
1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 4. Sendungen, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB”, gelten für Verträge
mit der Deutschen Post AG und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend 5. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften
„Deutsche Post”, über die grenzüberschreitende Beförderung von Briefen und brief unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen IATA und
ähnlichen Sendungen, nachfolgend „Sendungen”. Der Geltungsbereich schließt ICAOGefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen Güter;
besonders vereinbarte Zusatz und Nebenleistungen ein. Diese AGB umfassen ins
besondere folgende Produkte und Leistungen: 6. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EUR; die Haftungs
beschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
1. Brief, Postkarte, Infopost International, Infobrief International, Presse und Buch
International, Blindensendung und Briefe zum Kilotarif; (Briefsendungen), 7. Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,
Edelsteine oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall
2. Päckchen International, Economy Päckchen, Premium Päckchen; (Päckchen), keine Sperrung sowie Aufgebots und Ersatzverfahren durchgeführt werden kann,
enthalten. Ausnahmsweise sind bestimmte besonders wertvolle Güter, aber nur in
3. Einschreiben, Wertbrief International, Eigenhändig, Rückschein, Nachnahme, Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International, zugelassen, und zwar
Eil International, Internationale Werbeantwort, Internationaler Antwortschein, die in der Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für
Anschriftenprüfung/mitteilung; (Zusatzleistungen), Gestaltung und Einlieferung.” aufgezählten Güter:
4. Nachsendung von Briefsendungen und Päckchen. a) der Valorenklasse II (außer Geld oder andere Zahlungsmittel), bis zu einem tat
sächlichen Wert von 500 EUR
(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“ und die b) der Valorenklasse I bis zu einem tatsächlichen Wert von 5.000 EUR.
Broschüre „Internationaler Briefversand: Wichtige Informationen für Gestaltung
und Einlieferung.“, in der jeweils gültigen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der Zugelassen sind außerdem Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben, die Brief
Deutschen Post und im Internet zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem marken, Telefonkarten und geringwertige Güter dieser Klassen (z. B. Modeschmuck,
gelten spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen, auf die und Werbeartikel), jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 30 Sonderziehungs
allgemein in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise” oder im Einzelfall gegenüber rechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung, sowie einzelne
dem Absender verwiesen wird. Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten enthalten.
(3) Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzel 8. Sendungen, die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht
vereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese AGB eingeliefert werden, die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschuldeten
nichts anderes bestimmt ist, findet der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen Vergütung zu erschleichen.
(insbesondere Ergänzende Briefpostbestimmungen), nachfolgend „Verträge des
Weltpostvereins”, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht,
Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Verbotsgut Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
(1) Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären,
ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
(„Verbotsgüter”) sind. Die Deutsche Post erklärt bereits jetzt, dass sie im Grundsatz 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur
keine Beförderungsverträge über Verbotsgüter schließt. Schaltermitarbeiter, Abholung bereitzuhalten oder
Zusteller, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter der Deutschen Post 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders , auch auf einem anderen als dem
und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über vereinbarten Weg (z. B. per Land oder See statt per vorgesehenem Lufttransport)
Sendungen mit Verbotsgütern zu schließen. Die Deutsche Post akzeptiert die Über – soweit erforderlich und/oder gesetzlich vorgeschrieben, zu befördern und ein ent
gabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die sprechendes Entgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 nachzufordern.
Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung
bzw. Abholung) als Nachweis des Abschlusses des Beförderungsvertrages nur, Entsprechendes gilt bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige
wenn Inhalt der Sendung kein Verbotsgut ist. Der Absender kann die Übernahme Vertragsverstöße, und wenn der Absender auf Verlangen der Deutschen Post
von Sendungen, die Verbotsgüter enthalten, nicht als Annahme seines Angebots auf Angaben dazu verweigert.
Abschluss eines Beförderungsvertrages verstehen. Entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass
die Sendung Verbotsgüter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen
(2) Verbotsgüter sind: der Deutschen Post bei Verdacht auf Verbotsgüter Angaben dazu, erklärt die
1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung eines etwaigen Beförderungsvertrages
gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus, Einfuhr oder zoll wegen arglistiger Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beför
rechtliche Bestimmungen des Einlieferungs, Durchgangs oder Bestimmungslandes derungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet. Die Deutsche Post ist jedoch
verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), Sicher bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen
heitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; hierzu gehören auch Sendungen berechtigt. Sie nimmt ferner aufgrund von EULuftsicherheitsvorschriften pflicht
bzw. Güter, deren Beförderung nach den Verträgen des Weltpostvereins nicht gemäß regelmäßige Überprüfungen vor. Werden bei diesen Überprüfungen Güter
zugelassen ist, wie solche, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf solche, die nicht – wie
Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von vereinbart bzw. vorgesehen – per Luftfahrzeug befördert werden dürfen, so ist die
Produkten (Markenpiraterie); Deutsche Post zur Beförderung unbeschadet ihrer anderen Rechte aus Absatz 3 auf
dem Land oder Seeweg berechtigt.
2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt,
infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
ausgenommen sind wirbellose Tiere wie BienenKöniginnen und Futterinsekten,
sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tierge
rechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen;
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Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010 – Mitteilungen, Post, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2053
(5) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich eines etwaigen Vertrags 5 Entgelt
schlusses, der Behandlung, des geschuldeten Entgelts, der Haftung usw. aus der (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis
unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn „Leistungen und Preise” oder einer anderen Preisliste vorgesehene Entgelt zu zahlen.
er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter die Absätze 2 bis 4 Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als
fallende Beschaffenheit verweist oder wenn er in sonstiger Weise auf Verbotsgüter Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit
hinweist. diese anfällt) entrichtet.
3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders (2) Der Absender hat das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung
(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, zu zahlen (Frankierung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in dem Verzeichnis „Leistungen und Bedingungen besondere Zahlungsmodalitäten enthalten.
Preise” festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat keinen
Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post nach Übergabe/ (3) Der Absender hat der Deutschen Post über das Beförderungsentgelt hinaus sämtliche
Übernahme der Sendungen erteilt. Kosten zu erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse
des Absenders verauslagt (Zölle, Ein und Ausfuhrabgaben, Gestellungsentgelte usw.).
(2) Eine Kündigung durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendungen in Der Absender stellt die Deutsche Post insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter
die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossen. frei. Der Absender hat der Deutschen Post ferner die Kosten zu ersetzen, die ihr aus
Anlass einer Rückbeförderung seiner Sendung gemäß Abschnitt 4 Abs. 3 entstehen
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen (Rücksendungsentgelte, Gestellungsentgelte, Verpackungs und Lagerentgelte usw.).
Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden
bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am 6 Haftung
ehesten deckt. (1) Die Deutsche Post haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von bedingungs
gerechten Sendungen sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen
Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er hat sie Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß Absatz 3.
so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass
auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen (2) Die Deutsche Post ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden
die speziellen Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen gemäß auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Abschnitt 1 Abs. 2. Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme).
Entsprechendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges Ver
(5) Der Absender hat die Aus und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften des halten des Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß Abschnitt 3
Abgangs, Durchgangs und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Absender hat die Abs. 3, die Beschaffenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen, insbeson
erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen usw.) dere im Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen bestimmten
vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen. Haftungsausschluss zurückzuführen sind. Die Deutsche Post haftet nicht für ausge
schlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Abs. 2.
(6) Die Deutsche Post übernimmt für den Inhalt der Sendungen und Papiere keinerlei
Verantwortung. Der Absender trägt vielmehr die Verantwortung und das Risiko für (3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Absatz 1 ist auf folgende Höchstbeträge
alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – begrenzt:
unzulässigen Güterversand in das Ausland und Verstößen gegen solche Vorschriften 1. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben entsprechend Weltpostvertrag
resultieren. und den Ergänzenden Briefpostbestimmungen auf 30 Sonderziehungsrechte des
Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Sendung.
4 Leistungen der Deutschen Post
(1) Die Deutsche Post befördert die Sendung und übergibt sie den beteiligten auslän 2. Für Sendungen mit der Zusatzleistung Wertbrief International auf den Betrag
dischen Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung an den jeweiligen der vereinbarten Haftung, maximal jedoch 5.000 EUR. Die Wertgrenzen gemäß
Empfänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ab Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 bleiben unberührt.
lieferungstermins ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte in den in
Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist. 3. Für die Zusatzleistung Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Über
mittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung – auf den Nachnahmebetrag.
(2) Die Deutsche Post bescheinigt dem Absender bei Sendungen mit den Zusatz
leistungen Einschreiben, Wertbrief International, Nachnahme, Rückschein und (4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende
Eigenhändig die Übernahme der Sendungen. Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche
aus Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
(3) Die Deutsche Post befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgege
benen (z. B. unzustellbaren) Sendungen im Inland an den Absender zurück und (5) Ansprüche nach Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht
liefert sie unter der von ihm angegebenen inländischen Anschrift ab, soweit der innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung
Absender eine entsprechende Vorausverfügung getroffen hat. Für die Ablieferung der Sendung, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.
dieser Sendungen (Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF (6) Die Haftung des Absenders gemäß Weltpostvertrag und den Ergänzenden Briefpost
NATIONAL) entsprechend, soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen bestimmungen) bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden,
Regelungen vorgesehen sind. der der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter
gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3
(4) Kann eine gemäß Absatz 3 zurückbeförderte Sendung nicht an den Absender zurück entsteht. Der Absender stellt insoweit die Deutsche Post von jeglichen Ansprüchen
gegeben werden, ist die Deutsche Post zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder Dritter frei, soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegen stehen.
ein sonstiger Berechtigter nicht zu ermitteln oder ist eine Rückgabe der Sendung
aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Deutsche Post 7 Verjährung
nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungs
Vorschriften berechtigt. Die Deutsche Post darf Sendungen nach den gesetzlichen bereich dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
Mat.Nr.: 671069400
Vorschriften sofort verwerten, wenn der Absender die Rücknahme der Sendung dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
verweigert. Unverwertbares und verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des
Abschnitts 2 Abs. 2 Ziffer 2,3 und 5 kann die Deutsche Post sofort vernichten. 8 Sonstige Regelungen
(1) Der Absender kann Ansprüche gegen die Deutsche Post, ausgenommen Geldforde
(5) Die Deutsche Post führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nach rungen, weder abtreten noch verpfänden.
forschungen nach dem Verbleib von Sendungen durch. Nachforschungsaufträge
können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der (2) Der Absender kann gegen Ansprüche der Deutschen Post nur mit rechtskräftig fest
Stand: 01.07.2010
Einlieferung der Sendung, gestellt werden. gestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlicher Sondervermögen aus
Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn.
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Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2054 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2010
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 344/2010
ARegV § 23 Abs. 1;
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Geneh-migung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der E.ON Gastransport GmbH, Kallenbergstraße 5,
45141 Essen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommuni-kation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 13.04.2010 beschlossen:
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaß-nahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskos-ten in Höhe von ____ Euro für das
Projekt „___“ genehmigt. Ausgangsbasis für die Ermitt-
lung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten An-
lagen im Bau bzw. die Summe der tatsäch-lich aktivier-
ten Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens
jedoch die Summe der an-erkennungsfähigen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tatsächlichen
als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind um die Abzugspositio-nen in an-
gefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen
zählen Beträge aus der Auflö-sung von Rückstellungen,
öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde Erlö-
se und der Betrag zur Vermeidung von Doppelanerken-
nungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne von
Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen erge-
benden Bestimmungen.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis __.__.____.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
BK4-09-161
Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 2055
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Qualifizierte elektronische Signatur
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 345/2010
Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden,
hier: Mentana-Claimsoft AG, M-Doc AutoSigner Version 2.1
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig-
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2091), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel-
lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf-
fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz-
agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä-
rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant-
wortlich.
Hersteller:
Mentana-Claimsoft AG
Spreenhagener Str. 16
15528 Spreenhagen
Produkt:
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung M-Doc AutoSigner Version 2.1, Stand: 22. April
2010
Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Handbuch für M-Doc AutoSigner, Version 2.1,
Stand: 15.04.10, 28 Seiten
2. Sicherheitstechnische Produktvorgaben M-Doc AutoSig-
ner (EVG) Version 2.1, Stand: 06.02.10, 27 Seiten
3. Spezifikation der Test- und Entwicklungsumgebung für
M-Doc AutoSigner Version 2.1 (EVG), Stand: 06.02.10,
15 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:
Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2056 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 10 2010
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 1
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
Deckblatt
Herstellererklärung
Der Hersteller
Mentana-Claimsoft AG
Spreenhagener Str. 16
D-15528 Spreenhagen
erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG 1 ,
in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2 ,
dass sein Produkt
M-Doc AutoSigner Version 2.1
eine Teil- Signaturanwendungskomponente (Software) gemäß § 2 Nr. 11 a SigG ist, die es ermöglicht
- Daten dem Prozess der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen und
sicher anzuzeigen
Unbeschadet der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (vormals Regulierungsbehörde
für Post und Telekommunikation) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 SigG wird ein Widerruf oder eine Erneuerung
dieser Erklärung auch unter:
http://www.mentana-claimsoft.de veröffentlicht.
Spreenhagen, den 22.04.2010
Jürgen Ludyga Dipl. Ing. Axel Janhoff
Leiter Softwareentwicklung Vorstand
1
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl.
S. 876, Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) in der Fassung des 1.SigÄndG vom 04. Januar 2005 zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091).
2
Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16. November 2001 (BGBl. Jahrgang
2001 Teil I Nr. 59) in der Fassung des 1.SigÄndG vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932).
Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 2057
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 2
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt....................................................................................................................................................... 1
Herstellererklärung ....................................................................................................................................... 1
1. Handelsbezeichnung ................................................................................................................................ 3
2. Lieferumfang und Versionsinformationen................................................................................................. 3
2.1 Tabelle Lieferumfang des Produkts ................................................................................................... 3
2.2 Benötigte und bestätigte Produkte..................................................................................................... 4
2.3 Benötigte und „nicht bestätigte“ Produkte.......................................................................................... 9
2.4 Schnittstellen...................................................................................................................................... 9
3. Funktionsbeschreibung .......................................................................................................................... 10
3.1 Erstellen einer qualifizierten Signatur ............................................................................................. 13
3.2 Erstellen qualifizierter Signaturen in einem Dokumentenstapel oder als Massensignatur ............. 14
4. Erfüllung der Anforderungen des SigG und der SigV ............................................................................ 16
4.1 Erfüllte Anforderungen ..................................................................................................................... 16
4.1.1 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 1 SigG .................................................................. 16
4.1.2 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 2 Nr. 1 SigV..................................................................... 16
4.1.5 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG .................................................................. 17
4.1.6 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 4 SigV.............................................................................. 17
5. Einsatzbedingungen ............................................................................................................................... 18
5.1.1 Potentielle Bedrohungen............................................................................................................... 18
5.1.2 Maßnahmen in der Einsatzumgebung .......................................................................................... 18
a) Zulässige IT- Komponenten und Systeme für den Signaturbetrieb .......................................... 19
b) Auflagen zur Anbindung an das Internet................................................................................... 19
c) Auflagen zur Anbindung an ein Intranet .................................................................................... 20
d) Auflagen zur Sicherheit der IT-Plattform und Applikationen ..................................................... 20
e) Auflagen zur Auslieferung und Installation des Produktes........................................................ 21
f) Auflagen zur Nutzung von bestimmten Signaturkarten (SSEE) ................................................ 22
g) Schutz vor unbefugter Veränderung ......................................................................................... 22
h) Maßnahmen zur Zugangskontrolle............................................................................................ 24
i) Absicherung von Schnittstellen .................................................................................................. 24
5.1.3 Wartung/Reparatur........................................................................................................................ 24
6. Algorithmen und zugehörige Parameter................................................................................................. 25
7. Gültigkeit der Herstellererklärung........................................................................................................... 25
8. Begleitende Dokumente ......................................................................................................................... 26
Bonn, 2. Juni 2010
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2058 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 10 2010
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 3
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
Dokumenten Bearbeiter Inhalt Datum
-Version
2.01 Raoul Kirmes Übernahme Stand Amtsbaltt BNetzA 15.11.2007
2.02 Raoul Kirmes Überarbeitung Algorithmen 30.03.2008
2.03 Raoul Kirmes Ergänzung SSEE/Leser 15.05.2008
2.04 Raoul Kirmes Umsetzung aktuelles Release 17.05.2008
2.05 Dr. Ralf Hesse Prüfung/ Freigabe 18.05.2008
2.06 Axel Janhoff Autorisierung zur Veröffentlichung 28.05.2008
2.07 Raoul Kirmes Einarbeitung Prüfbericht BNetzA 12.12.2008
2.08 Dr. Ralf Hesse Anpassung 2009 Unterversionen 25.04.2009
2.09 Raoul Kirmes Prüfaussagen/Prüfbericht BNetzA 08.05.2009
2.10 Axel Janhoff Autorisierung zur Veröffentlichung 11.05.2009
2.11 Raoul Kirmes Umsetzung aktuelles Release 15.09.2009
2.12 Raoul Kirmes Einarbeitung Prüfbericht BNetzA 04.11.2009
2.13 Axel Janhoff Autorisierung zur Veröffentlichung 12.11.2009
2.14 Raoul Kirmes Überarbeitung 06.02.bis 15.04.2010
2.15 Axel Janhoff Autorisierung zur Veröffentlichung 22.04.2010
1. Handelsbezeichnung
Die Handelsbezeichnung lautet: M-Doc AutoSigner Version 2.1
Hersteller: Mentana-Claimsoft AG
Registergericht Frankfurt/Oder HRB 9343 FF
Spreenhagener Str. 16
D-15528 Spreenhagen
support@mentana.de
Auslieferung: Online per Download oder als DVD/CD.
2. Lieferumfang und Versionsinformationen
2.1 Tabelle Lieferumfang des Produkts
Lieferumfang der Signaturanwendungskomponente
Produktart Bezeichnung Version Datum Auslieferung
Software „Setup_AS_2.1.exe“ (Win) 2.1 16.09.2009 Siehe Kap. 5.1.2.e
Software „Autosigner“ (Linux) 2.1 16.09.2009 Siehe Kap. 5.1.2.e
Das Produkt benötigt keine externen Funktionsbibliotheken oder Komponenten von Drittanbietern
Handbuch Handbuch für M-Doc 1.029 15.04.2009 Siehe Kap. 5.1.2.e
Auto- Signer.pdf
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 2059
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 4
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
Die Teil- Signaturanwendungskomponente M-Doc AutoSigner Version 2.1 wird vom Hersteller als
Installationspaket über das Internet vertrieben. Nähere Angaben zum Verfahren werden in Kap. 5.1.2. lit.
e) beschrieben.
2.2 Benötigte und bestätigte Produkte 3
Sichere Signaturerstellungseinheiten (SSEE)/ Smart-Cards
Handels- ZDA Reg-Nr. Name der SSEE Bestätigung der unterstützt wird:
bezeichnung ZDA in der SSEE
Bestätigungs-
urkunde
qualifizierte Ver-/Ent Massen
Signatur schlüsselung /
Authenti- Stapel-
sierung Signatu
r
PKS- Card Produkt- Z0001 SSEE TCOS TUVIT. [+] 4 [+] [-] 5
(E4 NetKey zentrum 3.0 Signature 93119.TE.09.200
3.01) TeleSec Card, Version 6
Telekom 1.0 with Philips
AG chip
P5CT072V0Q /
P5CD036V0Q
„Multisign“ Produkt- Z0001 TCOS 3.0 TUVIT. [+] [+] [+]
zentrum Signature Card, 93119.TE.09.200
TeleSec Version 1.0 6
Telekom with Philips
AG chip
P5CT072V0Q /
P5CD036V0Q
Signaturkart Bundesnota Z0003 SSEE TUVIT.93100.TE. [+] [+] [0] 6
e der r-kammer, STRACOS 3.0 09.
Bundesnotar Zertifizierun with Electronic 2005, Nachtrag
kammer gsstelle Signature vom 08.08.2006,
Application 20.10.2006,
V3.0 07.12.2006,15.06
Signaturkart DATEV eG Z0004 SSEE TUVIT.93100.TE. [+] [+] [0]
e für Zertifizierun STRACOS 3.0 09. 2005,
Berufsträger gsstelle with Electronic Nachtrag vom
der DATEV Signature 08.08.2006,
Application 20.10.2006,07.12
V3.0 .2006,15.06.2007
3
Nicht im Lieferumfang enthalten.
4
[+] = unterstützt.
5
6
-
[ ] = nicht unterstützt.
[0] = Funktionalität nicht vorhanden/gesperrt.
Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2060 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 10 2010
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 5
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
D-Trust- D-Trust Z0017 SSEE T-Systems [+] [+] [0]
Signaturkart GmbH und „Chipkarte mit .02122.TE.05.
e Version 2.2 angezeigt Prozessor 2005, Nachtrag
§ 4 Abs. 3SLE66CX322P, vom 06.05.2008
SigG CardOS V4.3B
mit Applikation
für digitale
Signatur"
D-Trust- D-Trust Z0017 SSEE T-Systems [+] [+] [+]
muticard GmbH und „Chipkarte mit .02122.TE.05.
angezeigt Prozessor 2005, Nachtrag
§ 4 Abs. 3 SLE66CX322P, vom 06.05.2008
SigG CardOS V4.3B
mit Applikation
für digitale
Signatur"
SigntrustCar Deutsche Z0002 SSEE TUVIT.93100.TE. [+] [+] [+]
d3.0/ Post Com STARCOS 3.0 09. 2005,
Signtrust GmbH with Electronic Nachtrag vom
MCard100 Geschäftsfe Signature 08.08.2006,
3.0/ ld Signtrust Application 20.10.2006,
Signtrust V3.0 der 07.12.2006,15.06
MCard 3.0 Giesecke & .2007
Devrient GmbH
Signtrust Deutsche Z0002 SSEE BSI.02102.TE.11 [+] [+] [+]
Card 3.2 Post Com STARCOS 3.2 .2008
GmbH QES
Geschäftsfe Version 1.1
ld Signtrust
Signtrust Deutsche Z0002 SSEE BSI.02114.TE.12 [+] [+] [+]
MCard 3.2 Post Com STARCOS 3.2 .2008
GmbH QES
Geschäftsfe Version 2.0
ld Signtrust
Signtrust Deutsche Z0002 SSEE BSI.02115.TE.12 [+] [+] [+]
MCard100 Post Com STARCOS 3.2 .2008
3.2 GmbH QES
Geschäftsfe Version 2.0B
ld Signtrust
TC- TC Z0032 SSEE T-Systems [+] [+] [0]
Trustcenter TrustCenter „Chipkarte mit .02122.TE.05.
Q-Sign-Card TrustCenter Prozessor 2005 Nachtrag
(limited) GmbH SLE66CX322P, vom 06.05.2008
CardOS V4.3B
mit Applikation
für digitale
Signatur"
Bonn, 2. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2010 – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur, 2061
Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Herstellererklärung
Teil- Signaturanwendungskomponente
Seite 6
M-Doc AutoSigner Version 2.1
Mentana- Claimsoft AG NL Berlin/Brandenburg HP.BK.10.06.002
TC- TC Z0032 SSEE T-Systems [+] [+] [+]
Trustcenter TrustCenter „Chipkarte mit .02122.TE.05.
Q-Sign-Card TrustCenter Prozessor 2005, Nachtrag
(unlimited) GmbH SLE66CX322P, vom 06.05.2008
CardOS V4.3B
mit Applikation
für digitale
Signatur"
Chambersig D-Trust Z0017 SSEE T-Systems [+] [+] [0]
n GmbH und „Chipkarte mit .02122.TE.05.
Karte der angezeigt Prozessor 2005
IHK D- Trust- § 4 Abs. 3 SLE66CX322P, Nachtrag vom
Card (2.02c) SigG CardOS V4.3B 06.05.2008
mit Applikation
für digitale
Signatur
Sparkassen- S-Trust angezeigt SSEE ZKA- TUVIT [+] [+] [+]
Card oder § 4 Abs. 3 Signaturkarte, .09385.TU.09.20
GeldKarte SigG Version 5.02 04
der Gemplus-
mids GmbH
S-Trust angezeigt SSEE ZKA- TUVIT.
§ 4 Abs. 3 Signaturkarte, 93138.TE.11.200
SigG Version 5.11 6
S-Trust angezeigt SSEE ZKA TUVIT [+] [+] [-]
§ 4 Abs. 3 Banking .09395.TU.01.20
SigG Signature Card, 05
Version 6.2b
NP und 6.2f
NP, Type 3 der
Giesecke &
Devrient GmbH
S-Trust angezeigt SSEE ZKA TUVIT [+] [+] [-]
§ 4 Abs. 3 Banking .09397.TU.03.20
SigG Signature Card, 05
Version 6.31
NP, Type 3 der
Giesecke &
Devrient GmbH
S-Trust angezeigt SSEE ZKA TUVIT [+] [+] [-]
§ 4 Abs. 3 Banking .93125.TU.12.20
SigG Signature Card, 05
Version 6.32
NP, Type 3 der
Giesecke &
Devrient GmbH
Bonn, 2. Juni 2010