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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2188 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 11 2010
Mitteilung Nr. 361/2010 Mitteilung Nr. 362/2010
ARegV § 23 Abs. 1; ARegV § 23 Abs. 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
§ 23 Abs. 1 ARegV § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der transpo- des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der transpo-
wer stromübertragungs gmbh, Bernecker Straße 70, 95448 Bay- wer stromübertragungs gmbh, Bernecker Straße 70, 95448 Bay-
reuth, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek- reuth, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 18.11.2009 beschlossen: 4, 53113 Bonn, am 18.11.2009 beschlossen:
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka- 1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für
das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnnngenehmigt. Aus- das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnnngenehmigt. Aus-
gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die
Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe
der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel- der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken- lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-
nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten. nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi- Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-
gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die
Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu
den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung
von Rückstellungen, öffentliche Förderungen und sonsti- von Rückstellungen, öffentliche Förderungen und sonsti-
ge kostenmindernde Erlöse. Die Berechnung der Kapital- ge kostenmindernde Erlöse. Die Berechnung der Kapital-
kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. den Gründen ergebenden Bestimmungen.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis nnnnnnnnn. grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men. men.
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. rufs.
BK4-08-179 BK4-08-180
Bonn, 16. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
11 2010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2189
Mitteilung Nr. 363/2010 Mitteilung Nr. 364/2010
ARegV § 23 Abs. 1; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund hier: Veröffentlichung der Genehmigung
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach
§ 23 Abs. 1 ARegV In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der transpow-
er stromübertragungs GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bay-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund reuth, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der transpo- Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
wer stromübertragungs gmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bay- nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der E.ON Wasserkraft
reuth, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek- GmbH, Luitpoldstraße 27, 84034 Landshut, vertreten durch die
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld Geschäfts-führung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
4, 53113 Bonn, am 16.12.2009 beschlossen: desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-kommunikation, Post und
Eisenbahnen am 19.05.2010 folgende Entscheidung getroffen:
1. Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 25.02.2009
samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- getroffene Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt für die
und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für Pumpstromentnahme des Pumpspeicherwerks Waldeck II (Anlage
das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnnngenehmigt. Aus- 5 zum Netznutzungsvertrag vom 07.07./08.08.2008) wird für den
gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 genehmigt.
Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe
der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken- BK4-09-028
nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-
gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die
Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu
den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung
von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige
kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung Mitteilung Nr. 365/2010
von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital- StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
den Gründen ergebenden Bestimmungen. hier: Veröffentlichung eines Antrags
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober- Die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder
grenze sind befristet bis nnnnnnnnn. Chaussee 130, 22177 Hamburg, hat mit Schreiben vom 25.03.2010,
eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 30.03.2010, einen An-
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. trag auf Genehmigung einer mit der EnergieNord GmbH & Co. KG,
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Nymphenburger Straße 20b, 80335 München, geschlossenen Ver-
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- einbarung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahme-
men. stelle, Nehlstraße 12, 20457 Hamburg, gemäß § 19 Absatz 2 Satz
1 StromNEV für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- gestellt.
rufs.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-037 bearbeitet.
BK4-08-313
BK4-10-037
Mitteilung Nr. 366/2010
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstr. 41, 46483
Wesel, hat mit Schreiben vom 14.05.2010, eingegangen bei der
Bundesnetzagentur am 25.05.2010, einen Antrag auf Genehmi-
gung einer mit der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH, Besseni-
cher Weg, 53909 Zülpich, geschlossenen Vereinbarung eines indi-
viduellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle, Smurfit Kappa
Zülpich Papier GmbH, Bessenicher Weg, 53909 Zülpich, gemäß
§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum vom 01.01.2010
bis zum 31.12.2010 gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-038 bearbeitet.
BK4-10-038
Bonn, 16. Juni 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2190 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 11 2010
Mitteilung Nr. 367/2010 Mitteilung Nr. 368/2010
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1; StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder Die transpower stromübertzragungs gmbh, Bernecker Straße 70,
Chaussee 130, 22177 Hamburg, hat mit Schreiben vom 25.05.2010, 95448 Bayreuth, hat mit Schreiben vom 26.05.2010, eingegangen
eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 28.05.2010, einen An- bei der Bundesnetzagentur am 28.05.2010, einen Antrag auf Ge-
trag auf Genehmigung einer mit der Vattenfall Europe Generation nehmigung einer mit der E.ON Kraftwerke GmbH, Tresckowstraße
AG, Vom-Stein-Str. 39, 03050 Cottbus, geschlossenen Vereinba- 5, 30457 Hannover, geschlossenen Vereinbarung eines individuel-
rung eines individuellen Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle, len Netzentgelts bezüglich der Abnahmestelle, Luftspeichergastur-
Elbuferstraße 49, 21502 Geesthacht, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 binenkraftwerk Huntorf, 26931 Huntorf, gemäß § 19 Absatz 2 Satz
StromNEV für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 1 StromNEV für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
gestellt. gestellt.
Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-039 bearbeitet. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen BK4-10-040 bearbeitet.
BK4-10-039 BK4-10-040
Bonn, 16. Juni 2010
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