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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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 4       Erfüllung des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung

 Die Teil-Signaturanwendungskomponente i-effect *OCSP Version V1R6Mx erfüllt die Anforderungen nach
 §17 (2) Satz 2, 3 Signaturgesetz und §15 (2,4) Signaturverordnung. Nachfolgend wird auf die einzelnen
 Punkte und deren Erfüllung eingegangen.

 4.1     Erfüllte Anforderungen des Signaturgesetzes

 4.1.1   SigG §17 (2) Satz 2

 „Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich,
 die feststellen lassen,
        1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
        2. ob die signierten Daten unverändert sind,
        3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
        4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige
            qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
        5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 geführt hat.“

 Zu SigG §17 (2) Satz 2 Nr. 1

 Dies wird basierend auf dem von i-effect *OCSP erstellten Prüfbericht erfüllt. Je nach Signaturart werden
 die entsprechende Informationen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht (z.B. bei PDF die Revision
 des Dokuments, bei EDIFACT die Nachrichten ID innerhalb des Interchange), in das Prüfdokument
 aufgenommen. Darüber hinaus werden der berechnete und der in der Signatur enthaltene Hashwert mit in
 den Prüfbericht aufgenommen, so dass jeder Zeit eine vergleichende Prüfung erfolgen kann.

 Zu SigG §17 (2) Satz 2 Nr. 2

 Der Verifizierungsprozess überprüft dies, indem der Hash über die signierten Daten gebildet und mit dem
 in der Signatur enthaltenen Hash verglichen wird. Sollte eine Veränderung beim Vergleich des
 Hashwertes aus der Signatur mit dem errechneten Hash festgestellt werden, so ist das Resultat negativ
 und wird im erzeugten Prüfbericht entsprechend festgehalten. Darüber hinaus beendet sich der
 Prüfprozess mit einer Fehlermeldung an das aufrufende Programm.

 Zu SigG §17 (2) Satz 2 Nr. 3 - 5

 Dies wird durch den Verifizierungsprozess mit anschließender Prüfberichterstellung erfüllt. Der
 Prüfvorgang bildet die Zertifikatskette des qualifizierten elektronischen Zertifikats und überprüft das
 Zertifikat und die Kette. Hierbei erfolgt eine Online-Status-Überprüfung des qualifizierten elektronischen
 Zertifikats und aller Zertifikate entlang der Kette mittels OCSP (Online Certificate Status Protocol), um die
 Gültigkeit des Zertifikats/der Zertifikate zum Signaturzeitpunkt zu überprüfen. Das Ergebnis wird im
 Prüfbericht zusammen mit den Informationen über den Inhaber des signierenden qualifizierten Zertifikats
 sowie detaillierten Informationen über das Ausstellerzertifikat und das zur Kette gehörige Wurzelzertifikat
 hinterlegt. Dies gilt nicht für weitere Zertifikate in der Signatur sowie eventuell vorhandene
 Attributzertifikate.
 Darüber hinaus kann der Anwender jeder Zeit den aktuellen Stand der Überprüfung innerhalb des
 Logbuchs von i-effect einsehen. Nach Beendigung des Prüfvorgangs wird der entsprechende Status an
 das aufrufende Programm zurückgegeben.

 4.1.2   SigG §17 (2) Satz 3

 „Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder
 signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche
 Signaturanwendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit
 qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.“




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  Zu SigG §17 (2) Satz 3

  Zur Prüfung des Inhalts einer signierten Datei ist entsprechend geeigneter Secure Viewer zu verwenden,
  der das jeweils vorliegende Dateiformat unterstützt. Der Benutzer von i-effect *OCSP muss zum Zwecke
  der Anzeige den Einsatz einer solchen Komponente sicherstellen. Dies ist nicht Bestandteil des Produkts.

  4.2       Erfüllte Anforderungen der Signaturverordnung

  4.2.1     SigV § 15 (2), Nr. 2 a, b

  „SigV §15 (2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
  gewährleisten, dass
        2. bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
                a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und
                b) eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im jeweiligen
                   Zertifikat-Verzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren.“

  Zu SigV § 15 (2), Nr. 2 a

  Die Anforderung wird in der Form erfüllt, dass die Signatur selbst auf Korrektheit überprüft und eine
  inhaltliche Prüfung entsprechend § 17 (2) Satz 2 durchgeführt wird. Das Ergebnis wird in einem
  detaillierten Prüfbericht abgelegt. Für die Anzeige einer verifizierten Signatur muss eine SigG-bestätigte
  Komponente zur sicheren Anzeige verwendet werden. Dies ist nicht Bestandteil des Produktes.

  Zu SigV § 15 (2), Nr. 2b

  Die Anforderung zur Erkennbarkeit, dass qualifizierte elektronische Zertifikate vorhanden und nicht
  gesperrt sind, wird durch den Verifizierungsprozess mit anschließender Prüfberichterstellung erfüllt. Der
  Verifizierungsprozess wird in Kapitel 4 „Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und
  Signaturverordnung“, Abschnitt 4.1.1 unter Punkt „Zu SigG §17 (2) Satz 2 Nr. 3 – 5“ näher erläutert.

  4.2.2     SigV §15 (4)

  „SigV §15 (4) Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen Komponenten nach den Absätzen 1
  bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.“

  Zu SigV §15 (4)

  Die sicherheitsrelevanten Programmdateien der Teil-Softwareanwendungskomponente i-effect *OCSP
  sind digital signiert. Beim Start des Services für die Entgegennahme von Prüfaufträgen überprüft i-effect
  *OCSP die Unversehrtheit der Programmdateien. Im Falle einer möglichen Manipulation können keine
  Prüfaufträge verarbeitet werden und die laufende Instanz von i-effect *OCSP bricht mit der Fehlermeldung
  ab, dass die sichere Nutzung des Moduls nicht mehr gewährleistet ist.



  5     Einsatzbedingungen

  Diese Erklärung gilt für den Einsatz von
                  „i-effect *OCSP Qualifizierte Elektronische Verifizierung – Version V1R6“
  innerhalb der im Folgenden erläuterten, sicheren und geschlossenen Systemumgebung innerhalb einer
  IBM i. i-effect *OCSP darf ausschließlich unter Beachtung nachfolgend aufgeführter Voraussetzungen
  bzw. Mindest-Voraussetzungen für Hard- und Softwareumgebung eingesetzt werden. Die unter Punkt 3
  und 4 genannten Funktionen und Anforderungen sind nur dann erfüllt wenn die Einsatzbedingungen dies
  gewährleisten.




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 5.1     Auslieferungszustand
 Das Produkt i-effect *OCSP V1R6 wird ausschließlich für IBM Serversysteme vom Typ „IBM i“
 angeboten.

 5.1.1    Software
 i-effect - ‚Die integrierte Lösung für IBM i’
 i-effect in der Version V1R6Mx wird auf einer nur einmal beschreibbaren CD/DVD mit einer
 Installationsroutine für IBM i mit Betriebssystem i5/OS, Version V5R3 oder höher, ausgeliefert.

 i-effect *OCSP
 *OCSP ist ein modularer Bestandteil von i-effect und besteht im Wesentlichen aus den beiden
 Komponenten:

 -     EFFOCSP-Subsystem, welches einem Service gleicht, der einen Prüfdienst für signierte Daten
       bereitstellt,
 -     dem Befehl CRTOCSP, mit dem Prüfaufträge an das EFFOCSP-Subsytem (Service) übertragen
       werden.

 Beide Komponenten werden bei der Installation von i-effect mit installiert.
 Es werden darüber hinaus ein GUI-Anwendung für die Konfiguration des *OCSP-Service mitgeliefert, ein
 leerer Keystore für die Aufnahme von Zertifikaten und Konfigurationsdateien für das Logging und den
 *OCSP-Service selbst.
 (Weiterführende Informationen zum EFFOCSP-Service bzw. CRTOCSP-Befehl können dem Handbuch
 von *OCSP entnommen werden.)

 5.2     Installation
 Die Installation von i-effect *OCSP erfolgt mit der Installation von i-effect - ‚Die integrierte Lösung für
 IBM i’ - durch einen Mitarbeiter der menten GmbH oder einen autorisierten Partner oder den Benutzer
 selbst.

 Im Vorfeld der Installation müssen die Gegebenheiten der Einsatzumgebung anhand der Anforderungen
 geprüft werden, die in der Herstellererklärung festgelegt sind.

 Die Software kann auch nach Zusendung einer Original-CD/-DVD oder dem Download der Software von
 der firmeneigenen Webseite direkt von dem Benutzer installiert werden. Die Installation darf erst erfolgen,
 wenn die Gegebenheiten der Einsatzumgebung und des Einsatzbereiches erfüllt sind.

 Weiterführende Informationen bezüglich der Installation/Einrichtung von i-effect *OCSP können dem
 Handbuch entnommen werden. Dort erhalten Sie auch Hinweise, wo herstellerspezifische
 Vorgehensweisen/Handbücher für die Installation der Produkte des jeweiligen Herstellers zu finden sind.

 5.3     Technische Einsatzumgebung
 i-effect - ‚Die integrierte Lösung für IBM i’ - Version V1R6:
 Die Basisvoraussetzung ist das Vorhandensein einer IBM i mit einem installierten i5/OS Betriebsystem ab
 Version V5R3.

 i-effect *OCSP:
 Die erfolgreiche Installation von i-effect - ‚Die integrierte Lösung für IBM i’ - Version V1R6.




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  5.4 Administrative Einsatzumgebung
  Die IBM i, auf der *OCSP zum Einsatz kommt, muss über einen Internetzugang verfügen, um Online-
  Zertifikatsprüfungen durchführen zu können. Dabei darf das System nicht direkt mit dem Internet
  verbunden werden, um jegliche unautorisierten Zugriffe verhindern zu können. Der Einsatz einer Firewall
  würde einen solchen direkten Zugang verhindern und einen ausreichenden Absicherungsmechanismus
  bieten.

  Weiterhin ist durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten, dass Lese- und Schreibrechte an den
  zu verifizierende Daten bzw. Eingangs- und Ausgangsverzeichnissen nur für den dafür berechtigten
  Anwender und für berechtigte Anwendungen bestehen.

  Die Systemzeit muss korrekt sein.

  Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass notwendige Sicherheitsupdates nach erscheinen auf dem
  System eingespielt werden, um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten.

  5.5 Organisatorische Einsatzumgebung
  Die IBM i muss in einer zugangsbeschränkten Räumlichkeit zum Einsatz kommen, zu dem nur
  berechtigtes Personal Zugang hat.

  Für das ggfs. erforderliche Einbinden von Zertifikaten in den *OCSP-Keystore (für die Prüfung von
  EDIFACT-Dateien notwendig) darf nur der berechtigte Anwender über das Passwort verfügen.

  5.6 Einsatzbereich
  Die im Vorfeld beschriebene Einsatzumgebung definiert grundlegend den Einsatz von i-effect *OCSP in
  einem geschützten Einsatzbereich (siehe Referenz in Kapitel 5.7).
  Es wird vorausgesetzt, dass während des Betriebes von i-effect *OCSP nur autorisierte Personen Zugriff
  auf alle prüfprozess-relevanten Aspekte haben.

  Für einen sicheren Einsatz von i-effect *OCSP gilt es folgendes zu beachten:
   Die Installation von i-effect *OCSP (bzw. i-effect - ‚Die integrierte Löِsung für IBM i’) darf nur von
       dem Originaldatenträger aus erfolgen, sofern es sich bei der Installationsdatei von i-effect nicht um
       eine Download-Version handelt.
      Bei der Verwendung der Download-Version muss im Anschluss an die Installation von i-effect eine
       Integritätsprüfung von i-effect *OCSP erfolgen (eine Anleitung für die Integritätsprüfung finden Sie im
       Handbuch).
      Sicherstellung, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die für die Verifizierung relevanten
       Programmteile haben.
      Sicherstellung, dass die verwendeten Freigaben/Ordner und zu verifizierende Daten nur unter der
       Kontrolle von autorisierten Personen liegen.

  5.7 Referenz
  Weiterführende Informationen zum Thema „Einsatzbedingungen“ können von der Webseite der
  Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:
  http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/2648.pdf.




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 6   Updates

 Updates für die Teilsignaturkomponente i-effect *OCSP können über die Internetseite per Download oder
 per Datenträger (eine nur einmal beschreibbare CD/DVD) bezogen werden. Updates verändern keine
 sicherheitsrelevanten Aspekte der Applikation und verändern, im Gegensatz zu Upgrades, nicht die
 Produktversion von i-effect *OCSP. Sie dienen der Optimierung und beeinflussen keine der
 Funktionalitäten die Gegenstand dieser Herstellererklärung sind.

 Werden Funktionalitäten, die Gegenstand der Herstellererklärung sind, durch ein Update verändert so
 wird dies in einer neuen, überarbeiteten Version der Herstellererklärung aufgeführt und bei der BNetzA
 eingereicht.

 7   Algorithmen und zugehörige Parameter

 Mit i-effect *OCSP können qualifizierte elektronische Signaturen geprüft werden, die folgende Merkmale
 besitzen:

    Hash-Funktionen vom Typ SHA-1, SHA-224, SHA-256, SHA-384, SHA-512 und RIPEMD-160,
    Verschlüsselung mit RSA von 1024 bis 2048 Bit Schlüssellänge

 Nach Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der
 Signaturverordnung vom 06. Januar 2010, Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 19 – Seite 426 vom 04.
 Februar 2010 durch die Bundesnetzagentur gilt:

    die Hash-Funktion RIPEMD-160 bis Ende 2010 als geeignet.
    die Hash-Funktion SHA-224 bis Ende 2015 als geeignet.
    die Hash-Funktion SHA-256, SHA-384 und SHA-512 bis Ende 2016 als geeignet
    der Verschlüsselungsalgorithmus RSA mit einer Schlüssellänge von mind. 1728 Bit bis Ende 2010 als
     geeignet.
    der Verschlüsselungsalgorithmus RSA mit einer Schlüssellänge von mind. 1976 Bit bis Ende 2016 als
     geeignet.
    der Verschlüsselungsalgorithmus RSA mit einer Schlüssellänge von 2048 Bit bis Ende 2016 als
     geeignet und empfohlen.

 8   Gültigkeit der Herstellererklärung

 Die vorliegende Herstellererklärung und deren Gültigkeit ist auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht
 und kann dort abgefragt werden. Die Herstellererklärung kann durch die menten GmbH oder die
 zuständige Behörde (BNetzA) zurückgezogen werden.

 9   Zusatzdokumentation

 Folgende Bestandteile der Herstellererklärung wurden aus dem Veröffentlichungstext ausgegliedert und
 bei der zuständigen Behörde hinterlegt:

    Sicherheitstechnische Produktvorgabe und Testdokumentation – Version 0.2 (22 Seiten)
     Stand: 21.04.2010
    Handbuch i-effect *OCSP – Version 1.0 (18 Seiten)
     Stand: 31.03.2010
    Muster eines mit i-effect *OCSP erstellten Prüfberichts (2 Seiten)
     Stand 22.07.2009




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  10    Inhalt der Erklärung

  Diese Herstellererklärung dient ausschließlich dazu, die Erfüllung der im Signaturgesetz und der in der
  Signaturverordnung festgeschriebenen Anforderungen zu bestätigen. Eine Übernahme weiterer Garantien
  und Zusicherungen in Hinblick auf die Produkteigenschaften ist damit nicht verbunden. Vor allem sei
  darauf hingewiesen, dass die genannten Anforderungen nur unter Einhaltung der Einsatzbedingungen
  unter Punkt 5 durch den Nutzer erfüllt sind.


  - Ende der Herstellererklärung -




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Mitteilung Nr. 389/2010
Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden;
hier: PixelPlanet GmbH, WinSigner, Version 2.0


Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig-
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2091), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
­Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel-
 lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf-
 fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
 chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
 Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
 ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz-
 agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä-
 rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant-
 wortlich.


Hersteller:
PixelPlanet GmbH
Schwachhauser Heerstraße 122
28209 Bremen

Produkt:
WinSigner, Version 2.0

Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung WinSigner, Version 2.0, Stand: 20. Mai 2010

Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
     1.   Sicherheitstechnische Produktbeschreibung und Spezifi-
          kation, Dokumentenversion 1.0, Stand: 18.12.2009, 16
          Seiten
     2.   Testdokumentation, Dokumentenversion 1.0,
          Stand: 18.12.2009, 11 Seiten
     3.   Benutzerhandbuch, Dokumentenversion 1.0,
          Stand: 18.12.2009, 93 Seiten


Es folgt der Text der Herstellererklärung:




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                                               Herstellererklärung



  Der Hersteller


  PixelPlanet GmbH

  Schwachhauser Heerstr. 122

  28209 Bremen



  erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG 1

  in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2 ,

  dass sein Produkt



  WinSigner, Version 2.0



  die Anforderungen des Signaturgesetzes1 bzw. der Signaturverordnung2 an eine
  Signaturanwendungskomponente als Teil einer Signaturanwendungskomponente erfüllt.




                   Bremen, den 20.05.2010                                     gez. Dirk Carstensen

                                                                                Geschäftsführung



  Diese Herstellererklärung mit der Dokumentennummer PixelPlanet20100220 besteht aus 15 Seiten.




  1
    Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001
  (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
  2
    Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S.
  3074), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932)



                                                                           Herstellererklärung PixelPlanet20100220 - Seite 1 von 15




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                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




Dokumentenhistorie

   Version        Datum           Autor                           Bemerkung
   1.0            20.05.2010      PixelPlanet GmbH                Initialversion




Hinweis:

Das Produkt „WinSigner, Version 2.0“ stellt eine Weiterentwicklung des Produktes „WinSigner 1.0“ dar. Hierzu
sind mit den Dokumentennummern PixelPlanet2008001 und PixelPlanet2008001_N1 bereits
Herstellerklärungen bei der Bundesnetzagentur eingereicht und veröffentlicht.

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit werden im Folgenden sämtliche Änderungen bis zum Dokument
PixelPlanet2008001 angeführt, so dass nachstehend eine benutzerorientierte, kumulierte Fassung entsteht.

Zusammenfassende Änderungsübersicht:

Eine Übersicht aller Änderungen gegenüber der Herstellerklärung mit der Dokumentennummer
PixelPlanet2008001 stellt sich wie folgt dar:

            Kapitel 1, Handelsbezeichnung und Hersteller:
             Im Rahmen kontinuierlicher Weiterentwicklung hat das Produkt „WinSigner“ inzwischen die
             Version 2.0 erreicht.

            Kapitel 2, Lieferumfang und Versionsinformationen:
             Ebenfalls begründet durch die stetige Weiterentwicklung beschränken sich die Änderungen auf die
             Aktualisierung der Versionsnummern und Anpassung der Konfigurationsliste. Aufgrund einer neu
             unterstützten Signaturkarte, ist in der vorliegenden Fassung die Liste zusätzlicher, nach SigG
             bestätigter Produkte ergänzt worden. Detaillierte Informationen Tabelle 3.

            Kapitel 3, Funktionsbeschreibung:
             Ergänzend zum bisherigen Funktionsumfang, unterstützt die aktuelle Version 2.0 des Produktes
             „WinSigner“ neben einer zuvor festgelegten Anzahl von Signaturen nun auch die Erzeugung von
             Signaturen innerhalb eines geeigneten, zuvor festgelegten Zeitraumes.

            Kapitel 4, Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung:
             Um den erweiterten Anforderungen hinsichtlich schwachwerdender und nicht implementierten
             Algorithmen sowie qualifizierten elektronischen Zeitstempeln künftig vollumfassend zu
             entsprechen, hat die Software „WinSigner“ hinsichtlich ihres Prüfberichts in Version 2.0 einige
             Änderungen erhalten.

            Kapitel 5, Maßnahmen der Einsatzumgebung:
             Aus Gründen der Übersicht erfolgt eine vollständige Wiedergabe samt Präzisierung für die
             Nutzung von Stapelsignaturen, basierend auf Zeitfenstern.

            Kapitel 6, Algorithmen und zugehörige Parameter:
             Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird das Kapitel vollständig wiedergegeben.



                                                                         Herstellererklärung PixelPlanet20100220 - Seite 2 von 15




                                                                                                                          Bonn, 30. Juni 2010
210

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2010                                    – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                               2403
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         Kapitel 7, Gültigkeit der Herstellerklärung:
          Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird das Kapitel vollständig wiedergegeben.




                                                                    Herstellererklärung PixelPlanet20100220 - Seite 3 von 15




Bonn, 30. Juni 2010
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