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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2816                                           – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,             16 2010
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   Herstellererklärung – multisign Enterprise, Version 4.1




        gebnisse durch das Produkt via SSL realisiert. Hierbei wird die Geheimhaltung des für
        den SSL-Handshake erforderlichen privaten Schlüssels des Signaturservers durch ei-
        nen physikalischen Zugangsschutz (verriegelter Elektroschrank) gewährleistet.
   -    Der Systemverwalter muss für die Nutzung des Network-Interface ein gültiges SSL-
        Server-Zertifikat im Signaturserver einbringen. Wie das Zertifikat erzeugt oder wo es
        beantragt wird, stimmt der Mandant mit dem Signaturservice-Provider ab.
   -    In Batchsignatur-Szenarien muss im Hauptzertifikat zusätzlich eine entsprechende Be-
        schränkung (z.B. „Nur für Rechnungssignatur“) vorhanden sein, um die qualifizierte
        Signaturerzeugung auf einen bestimmten Zweck zu beschränken.
   -    Der Systemverwalter hat regelmäßig die Uhrzeit des Rechners, auf welchem der Signa-
        turserver betrieben wird, zu überwachen.
   -    Der Systemverwalter ist für die Verwaltung der Benutzeraccounts (inklusive Passwort-
        verwaltung) am File-Interface verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat der Sys-
        temverwalter dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang mit den Benutzerpasswörtern
        vertraulich erfolgt. Bei Verwendung des File-Interface muss jeder Benutzer ein eigenes
        Eingangs- und Ausgangsverzeichnis besitzen, auf welches nur der jeweilige Nutzer
        zugriffsberechtigt ist. Je nach Art der Realisierung der Datenübermittlung am File-
        Interface (SMB, FTP, HTTP) muss der Anwender als Nutzer des Dienstes eingerichtet
        und mit entsprechenden Zugriffsrechten auf das File-System ausgestattet sein.
   -    Ausschließlich Dokumente, die auch signiert werden sollen, dürfen dem Signaturserver
        durch den Endanwender zugeführt werden.
   -    Bei Verwendung von PDF-Prüfberichten ist es für Variante 1 (Server-Plattform) mög-
        lich, ein vom Systemverwalter hinterlegtes Logo in den Prüfbericht einzubinden. Zu die-
        sem Zweck muss vom Systemverwalter ein Logo im PNG-Format mit der Dateibe-
        zeichnung vr_logo.png oder vrlogo.png in demjenigen Verzeichnis abgelegt werden,
        das in der LibSigG Konfigurationsdatei configmodule.ini unter dem Eintrag database
        eingetragen wurde. Das korrekte Ablegen des Logos obliegt dem Systemverwalter.
   -    Der Systemverwalter muss sich über die Eignung und Gültigkeit der im Rahmen der
        Signaturprüfung verwendeten Hashalgorithmen auf der Web-Seite der Bundesnetz-
        agentur informieren und den Zeitpunkt, bis zu dem die Verwendung des jeweiligen Al-
        gorithmus erlaubt ist, in der Konfiguration des Signaturservers eintragen.


   5.4.2     Clientseitige Einsatzumgebung (beide Varianten)
   Folgende administrative Bedingungen sind bezüglich der clientseitigen Funktionsbibliothek
   erforderlich:
   - Der Anwendungsentwickler, der die clientseitige Funktionsbibliothek statisch in eine
       Client-Applikation einbindet, hat dem Endanwender ein Verfahren zur Integritätsprüfung
       der entwickelten Applikation bereitzustellen. Im Falle der Verwendung der dynamischen
       Variante der Funktionsbibliothek wird die Integritätsprüfung durchgeführt, indem die auf
       der Auslieferungs-CD befindliche Client-API Funktionsbibliothek herangezogen und
       durch den Endanwender mit der im Einsatz befindlichen mit dem DOS-Kommando
       comp verglichen.
   -    Der Anwendungsentwickler hat die korrekte Nutzung des Network-Interface des Signa-
        turservers in der Benutzerdokumentation der entwickelten Applikation darzulegen. Die-
        se muss folgende Sicherheitshinweise enthalten:
             o    Der Endanwender ist darauf hinzuweisen, dass er mit den Authentisierungsda-
                  ten vertraulich umzugehen hat. Mit Hilfe der Authentisierungsdaten kann ein
                  Datentransfer zum Signaturserver und somit eine Auftragserteilung zur Signa-
                  turerstellung bzw. Signaturprüfung erfolgen.




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16 2010                                               – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                     2817
                                                         Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




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                    o    Der Endanwender ist darauf hinzuweisen, dass nur folgende Signaturformate
                         an am Network-Interface unterstützt werden:
                                  PKCS#1
                                  PKCS#7
                                  XML-DSig
                                  PDF
                    o    Der Endanwender ist darauf hinzuweisen, dass nur folgende Verifikationsfor-
                         mate am Network-Interface unterstützt werden:
                                  PKCS#1
                                  PKCS#7
                                  XML-DSig
                                  PDF
                    o    Der Endanwender hat dafür Sorge zu tragen, dass der Client-Rechner mit ei-
                         nem physikalischen (z.B. Schrank) und technischen (z.B. Betriebssysteman-
                         meldung) Zugriffschutz versehen sein muss, so dass nur der berechtigte An-
                         wender Zugriff zur Client-Applikation besitzt.
                    o    Der Endanwender ist für den Schutz des Client-Rechners vor manipulativer
                         Software (Viren, Trojaner) selbst verantwortlich. Hierzu gehört z.B. die Absiche-
                         rung des Clients durch Firewall und Virenscanner. Der Endanwender muss sich
                         davon überzeugen, dass jede auf dem Rechner installierte Software weder
                         böswillig manipuliert noch in irgendeiner anderen Form verändert wurde.
                    o    Der Endanwender ist darauf hinzuweisen, wie er die Integrität der Applikation
                         überprüfen kann.
                    o    Bezüglich der Prüfung der clientseitigen Bestandteile während des Betriebs ist
                         ein entsprechendes Verfahren vom Entwickler der Applikation, welche die
                         Client-API verwendet, zu definieren.
                    o    Ausschließlich Dokumente und Hashwerte, die auch signiert werden sollen,
                         dürfen dem Signaturserver durch den Endanwender zugeführt werden.


          6.    Algorithmen und zugehörige Parameter

          Zur Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen werden die Hashalgorithmen
          RIPEMD-160 und sha2-224, sha2-256, sha2-384, sha2-512 unterstützt.
          Zur Prüfung von qualifizierten elektronischen Signaturen wird zusätzlich der Hashalgo-
          rithmus sha1 unterstützt.
          Zur Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen wird der Kryptographiealgo-
          rithmus RSA mit der Schlüssellänge 2048 unterstützt.
          Zur Prüfung von qualifizierten elektronischen Signaturen werden zusätzlich die RSA-
          Schlüssellängen 1024, 1280, 1536, 1728, 1976 unterstützt.
          Bei der Erzeugung und Prüfung qualifizierter Signaturen wird geprüft, ob ein verwendeter
          Algorithmus noch geeignet ist. In der Standardeinstellung ist jeder Algorithmus als ungültig
          markiert. Für jeden als gültig zu akzeptierenden Algorithmus muss dessen Enddatum der
          Gültigkeit vom Administrator in der Konfiguration angegeben werden.




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2818                                           – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               16 2010
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




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   Die gemäß Anlage 1 Abs. I Nr. 2 SigV festgestellte Eignung für die verwendeten krypto-
   graphischen Algorithmen sind gemäß den Angaben der Bundesnetzagentur in BNet-
   zA_Algo_2010 7 wie folgt als geeignet eingestuft:
              Gültigkeit von Hashalgorithmen zur Erzeugung und Prüfung von qualifizierten
               elektronischen Signaturen:
                   ripemd160       = 31.12.2010
                   sha2-224        = 31.12.2015
                   sha2-256        = 31.12.2016
                   sha2-384        = 31.12.2016
                   sha2-512        = 31.12.2016

              Gültigkeit von Hashalgorithmen zur Prüfung von Zertifikatssignaturen:
                   ripemd160-cert= 31.12.2015
                   sha-1-cert    = 31.12.2015
                   sha2-224-cert = 31.12.2015
                   sha2-256-cert = 31.12.2016
                   sha2-384-cert = 31.12.2016
                   sha2-512-cert = 31.12.2016

              Gültigkeit von Kryptographiealgorithmen zur Erzeugung und Prüfung von qualifi-
               zierten elektronischen Signaturen und zur Prüfung von Zertifikatssignaturen:
                   rsa1728         = 31.12.2010
                   rsa1976         = 31.12.2016
                   rsa2048         = 31.12.2016

   Es dürfen nur Signaturen mit Hash- und Kryptographie-Signieralgorithmen erzeugt werden,
   deren Algorithmen gemäß Bundesnetzagentur als geeignet eingestuft sind.

   Ausschließlich zur Signaturprüfung dürfen auch bereits abgelaufene Algorithmen Verwen-
                                                         8                      9
   dung finden. Diese wurden gemäß BNetzA_Algo_2008 und BNetzA_Algo_2009 wie folgt
   eingestuft:

              Ablaufdatum von Hashalgorithmen zur Prüfung von qualifizierten Signaturen:
                   sha-1           = 30.06.2008

              Ablaufdatum von Kryptographiealgorithmen zur Prüfung von qualifizierten Signa-
               turen und zur Prüfung von Zertifikatssignaturen:
                   rsa1024         = 31.03.2008
                   rsa1280         = 31.12.2008
                   rsa1536         = 31.12.2009




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     Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung: Übersicht
   über geeignete Algorithmen, Bundesnetzagentur, vom 06. Januar 2010, veröffentlicht am 04. Februar 2010 im
   Bundesanzeiger Nr. 19, S. 426
   8
     Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung: Übersicht
   über geeignete Algorithmen, Bundesnetzagentur, vom 17. Dezember 2007, veröffentlicht am 05. Februar 2008 im
   Bundesanzeiger Nr. 19, S. 376
   9
     Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung: Übersicht
   über geeignete Algorithmen, Bundesnetzagentur, vom 17. November 2008, veröffentlicht am 27. Januar 2009 im
   Bundesanzeiger Nr. 13, S. 346




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                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2010                                               – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                     2819
                                                         Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




          Herstellererklärung – multisign Enterprise, Version 4.1




          7.    Gültigkeit der Herstellererklärung
          Diese Erklärung ist bis auf Widerruf durch den Hersteller

                  secunet Security Networks AG
                  Kronprinzenstraße 30
                  45219 Essen

          oder die zuständige Behörde

                  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                  Canisiusstraße 21
                  55122 Mainz

          gültig. Die Gültigkeit der Herstellererklärung ist weiter beschränkt durch die in Kapitel 6
          aufgeführten Gültigkeiten der Algorithmen. Die Gültigkeit der vorliegenden Herstellererklä-
          rung endet spätestens, sobald der durch die SSEE zur Signaturerstellung unterstützte Kryp-
          tographiealgorithmus RSA-2048 von der Bundesnetzagentur als nicht mehr als geeignet
          eingestuft wird (Stand heute: 31.12.2016). Die Gültigkeit der vorliegenden Herstellererklä-
          rung endet ebenfalls spätestens dann, wenn ALLE zur Signaturerstellung unterstützten
          Hashalgorithmen (RIPEMD-160, sha2-224, sha2-256, sha2-384, sha2-512) von der Bun-
          desnetzagentur als nicht mehr als geeignet eingestuft wurden und somit kein geeigneter
          Algorithmus zur Signaturerstellung mehr implementiert ist (Stand heute: 31.12.2016).

          Der aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde (Bundes-
          netzagentur, Referat Qualifizierte Elektronische Signatur – Technischer Betrieb) zu erfra-
          gen.




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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2820                                           – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,             16 2010
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   Herstellererklärung – multisign Enterprise, Version 4.1




   8.    Weitere Dokumentation

   Bei der gemäß §3 Signaturgesetz zuständigen Behörde wurde ergänzend zu dieser Erklä-
   rung folgende Dokumentation hinterlegt:

   1. Sicherheitsvorgaben, Version 1.2, 28.07.2010, (HE_multisign_Enterprise_SV_4-1)

   2. Testdokumentation, Version 1.1, 28.07.2010, (HE_multisign_Enterprise_TD_4-1)

   3. Entwicklungsumgebung, Version 1.0, 09.12.2009, (HE_multisign_Enterprise_EU_4-1)

   4. Benutzerdokumentation, Version 1.2, 28.07.2010, (HE_multisign_Enterprise_BD_4-1)

   Die vorgenannten Dokumente sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt.


   9.    Inhalt der Erklärung

   Diese Herstellererklärung dient ausschließlich dazu, die Erfüllung der vorstehend genann-
   ten Anforderungen des Signaturgesetzes, der Signaturverordnung und der oben genannten
   Sicherheitsvorgaben zu bestätigen. Eine Übernahme weiterer Garantien oder Zusicherun-
   gen betreffend der Eigenschaften des Produktes ist damit nicht verbunden. Insbesondere
   weist secunet darauf hin, dass die vorstehend genannten Anforderungen nur erfüllt sind,
   wenn der Nutzer die vorgeschriebenen Einsatzbedingungen einhält.
   - Ende der Herstellererklärung -




   HE_multisign_Enterprise_4-1                                                                         Seite 26 von 26



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9390

Herausgeber                Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion                  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Erscheinungsweise          Das Amtsblatt der BNetzA erscheint nach Bedarf, in der Regel 14täglich
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                            Halbjahresabonnement Inland              26 €             26 €              47 €
                            Jahresabonnement Inland                  48 €             48 €              86 €
                            Halbjahresabonnement Ausland             52 €             52 €              94 €
                            Jahresabonnement Ausland                 96 €             96 €             173 €
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für Elektrizität, Gas,                                                               nur Papier           nur         Papier und
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Telekommunikation, Post                                                                                 Version         Version
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                                               Einzelexemplar                           6,50 €            6,50 €             12 €


                                             Der Versand erfolgt gegen Rechnung. Abo ab: _ ___________________

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                                             _________________________
                                             Name/Firma _______________________________________________________
                                             Anschrift   _________________________________________________________
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media production bonn gmbh                   Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift durch die media production bonn gmbh
z. Hd. Frau Mathieu                          an den Verleger bin ich einverstanden
Baunscheidtstr. 19
53113 Bonn                                   Datum/Unterschrift __________________________________________________
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