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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
15 2010                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              2721


        Nach Abschluss der Marktöffnung waren die für das GSM-Mobilfunksystem europaweit harmonisiert
        bereitgestellten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz wie folgt auf die Lizenznehmer
        verteilt:
                                             Telekom
                                            Deutschland             Vodafone               E-Plus            Telefónica O2
        Frequenzbereich                       (in MHz)               (in MHz)             (in MHz)             (in MHz)
              900 MHz gepaart                   2 x 12,4              2 x 12,4
             1800 MHz gepaart                                                              2 x 22,4               2 x 22,4
        Tabelle 2: Frequenznutzungsrechte bis zum 28.10.1999.


        2. Erste Vergabe von Ergänzungsspektrum — GSM-1800-Versteigerung
        Nachdem die D-Netzbetreiber seit 1997 mehrfach die Zuteilung weiterer Frequenzen beantragt hatten,
        entschied sich die Bundesnetzagentur – unter der damaligen amtlichen Bezeichnung
        Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) –, zusätzlich zur Verfügung stehendes
        Spektrum aus dem Bereich 1800 MHz im Rahmen einer Versteigerung zu vergeben. 20
        Zur Teilnahme an der Versteigerung wurden nur die vier seinerzeit tätigen Netzbetreiber, die das
        Spektrum folglich als Erweiterungsspektrum erwerben konnten, zugelassen. 21 Im Rahmen des
        durchgeführten Versteigerungsverfahrens wurden die Frequenzen von Telekom Deutschland und
        Vodafone zu annähernd gleichen Teilen ersteigert.
        Nach Abschluss dieser Versteigerung waren die verfügbaren Frequenzen wie folgt auf die Lizenznehmer
        verteilt:
                                             Telekom
                                            Deutschland             Vodafone               E-Plus            Telefónica O2
        Frequenzbereich                       (in MHz)               (in MHz)             (in MHz)             (in MHz)
              900 MHz gepaart                   2 x 12,4              2 x 12,4
             1800 MHz gepaart                   2x 5                  2 x 5,4              2 x 22,4               2 x 22,4
        Σ gesamtes Spektrum                         34,8                  35,6                 44,8                  44,8
        Tabelle 3: Frequenznutzungsrechte am Stichtag 29.10.1999.


        3. Zweite Vergabe von Ergänzungsspektrum und Angleichung der Restlaufzeiten — das GSM-
              Konzept
        Weitere Frequenzen im 900-MHz-Bereich standen in Deutschland bis zum Jahr 2005 nicht zur Verfügung.
        Die Frequenzen in den sogenannten GSM-Erweiterungsbändern (880 MHz bis 890 MHz sowie 925 MHz
        bis 935 MHz) (E-GSM-Bänder) wiesen bis dahin eine Widmung für militärische Nutzungen auf. Im März
        2005 verzichtete das Bundesministerium der Verteidigung auf eine weitere militärische Nutzung der E-
        GSM-Frequenzen. Grundlage für die Widmung der E-GSM-Bänder für digitalen zellularen Mobilfunk nach
        dem GSM-Standard war erneut die europäische Harmonisierung, die insbesondere durch die
        Entscheidung des ERC der CEPT vom 21. März 1997 über die Erweiterungsbänder, die für das digitale
        europaweite Kommunikationssystem GSM genutzt werden sollen, (ERC/DEC/(97)02) erreicht wurde.
        Im Mai 2005 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (damals Reg TP) Eckpunkte eines Konzepts zur
        Vergabe dieses Spektrums und stellte diese zur Anhörung 22 . Nach Auswertung der eingegangenen




        20
             Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14.4.1999 über das Verfahren zur Vergabe weiterer Frequenzen im
             Bereich 1800 MHz für Mobilfunkanwendungen nach dem GSM 1800-Standard; Vfg. 45/1999, ABl. Reg TP 7/1999,
             S. 1251.
        21
             Entscheidung der Präsidentenkammer der Reg TP vom 21.6.1999 über die Bedingungen zur Vergabe weiterer
             Frequenzen für Mobilfunkanwendungen nach dem GSM-1800-Standard; Vfg. 70/1999, ABl. Reg TP 11/1999,
             S. 1751.
        22
             Vfg. 31/2005, ABl. Reg TP 8/2005, S. 746.


Bonn, 11. August 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Stellungnahmen wurde am 21. November 2005 das endgültige Konzept zur Vergabe weiteren Spektrums
   für den digitalen zellularen öffentlichen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz (GSM-Konzept) 23 beschlossen.
   Wesentlicher Bestandteil des GSM-Konzepts war es, die E-GSM-Frequenzen dem GSM-Mobilfunk zur
   Verfügung zu stellen. Die E-GSM-Frequenzen ermöglichten einen Ausgleich unter den bestehenden
   GSM-Netzen hinsichtlich deren – infolge sukzessiver Lizenzierung – ungleicher Frequenzausstattung und
   damit die Herbeiführung günstigerer frequenzregulatorischer Voraussetzungen für einen chancengleichen
   und nachhaltigen Wettbewerb im GSM-Mobilfunk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Die E-GSM-
   Frequenzen wurden daher zu gleichen Teilen den E-Netzen zur Verfügung gestellt, die – im Gegensatz zu
   den D-Netzen – bis dahin nur über Frequenzen im Bereich 1800 MHz verfügten.
   Da aber zur Angleichung der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die
   Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs eine mengenmäßige Erhöhung der Frequenzkapazitäten
   nicht erforderlich war, wurde den E-Netzbetreibern aufgegeben, einen Teil ihrer bestehenden Nutzungen
   aus dem Bereich 1800 MHz in die E-GSM-Bänder zu verlagern. 24 Das hierdurch frei gewordene Spektrum
   wurde im Zuge der Versteigerung im Frühjahr 2010 dem Markt zur Verfügung gestellt.
   Als einen weiteren Schritt zur Angleichung der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen sah das
   GSM-Konzept vor, dass die GSM-Netzbetreiber eine Option auf Verlängerung der Befristungen der
   Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016 erhalten. 25 Diese Anpassung war zur Herstellung
   gleicher frequenzregulatorischer Rahmenbedingungen geboten, weil die Lizenzen infolge der
   schrittweisen Lizenzierung zu verschiedenen Zeitpunkten geendet hätten.
   Den Netzbetreibern Telekom Deutschland, Vodafone und E-Plus wurde daher jeweils eine entsprechende
   Option eingeräumt, ihre Befristungen bis zum Ende der Befristung der E 2-Lizenz der Telefónica O2 (31.
   Dezember 2016) zu verlängern. Bis einschließlich Juni 2007 haben sämtliche betroffenen Netzbetreiber
   die Option auf Laufzeitverlängerung ausgeübt und öffentlich-rechtliche Verträge mit der Bundesrepublik
   Deutschland geschlossen. 26
   Schließlich wurden im Hinblick auf die technischen Weiterentwicklungen und das sich abzeichnende
   Zusammenwachsen der – damals noch unterschiedenen – GSM- und UMTS-Märkte Überprüfungen und
   eine Flexibilisierung der Frequenznutzungsbedingungen für die kommenden Jahre in Aussicht gestellt.
   Nach Umsetzung der Frequenzverlagerung aufgrund des GSM-Konzepts im Februar 2006 waren die
   Frequenznutzungsrechte in den für GSM-Anwendungen gewidmeten Frequenzbereichen auf die
   betroffenen Netzbetreiber nunmehr wie folgt verteilt:
                                        Telekom
                                       Deutschland             Vodafone               E-Plus            Telefónica O2
   Frequenzbereich                       (in MHz)               (in MHz)             (in MHz)             (in MHz)
         900 MHz gepaart                   2 x 12,4              2 x 12,4             2x 5                    2x 5
        1800 MHz gepaart                   2x 5                  2 x 5,4              2 x 17,4                2 x 17,4
   Σ gesamtes Spektrum                         34,8                  35,6                 44,8                   44,8
   Tabelle 4: Frequenznutzungsrechte zum Stichtag 3.2.2006,


   4. Flexibilisierung
   Am 12. Oktober 2009 hat die Bundesnetzagentur mit der Flexibilisierungsentscheidung 27 unter anderem
   den Entschluss gefasst, die Beschränkung in den Frequenznutzungsrechten für die Frequenzbereiche
   900 MHz und 1800 MHz auf GSM-Technologie auf Antrag der Frequenzzuteilungsinhaber und nach
   Maßgabe der geänderten GSM-Richtlinie aufzuheben, so dass die Netzbetreiber unter Sicherstellung der
   Verträglichkeit die Frequenzen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt technologieneutral nutzen können.

   23
        Konzept der Bundesnetzagentur vom 21.11.2005 zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen zellularen
        öffentlichen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz (GSM-Konzept); Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005,
        S. 1852;
        http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/85420/publicationFile/2762/GSMKonzeptAmtsblattVfg88
        Id4284pdf.pdf.
   24
        Mitteilung 78/2006, ABl. Bundesnetzagentur 4/2006, S. 702.
   25
        Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S.1852.
   26
        Mitteilung 951/2007, ABl. Bundesnetzagentur 23/2007, S. 4673.
   27
        BK 1a-09/001, Fn. 4.



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        Die Entscheidung zur Flexibilisierung erstreckte sich darüber hinaus auf die Frequenzbereiche 450 MHz,
        2 GHz und 3,5 GHz.


        IV. Frequenznutzungsrechte der betroffenen Netzbetreiber in den berücksichtigten
            Frequenzbereichen
        Die betroffenen Netzbetreiber verfügten bis zum Abschluss der diesjährigen Frequenzversteigerung am
        20. Mai in den berücksichtigten Frequenzbereichen über Frequenznutzungsrechte in für drahtlosen
        Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gewidmeten
        Frequenzbereichen in einem Umfang wie folgt:
                                            Telekom
                                           Deutschland             Vodafone               E-Plus            Telefónica O2
        Frequenzbereich                      (in MHz)               (in MHz)             (in MHz)             (in MHz)
           450 MHz gepaart                     2 x 1,25
           900 MHz gepaart                     2 x 12,4              2 x 12,4             2x 5                   2x 5
          1800 MHz gepaart                     2x 5                  2 x 5,4              2 x 17,4               2 x 17,4
          2000 MHz gepaart                     2 x 9,9               2 x 9,9              2 x 9,9                2 x 9,9
        Σ gepaartes Spektrum                   2 x 29,7              2 x 27,8             2 x 32,4               2 x 32,4
        2000 MHz ungepaart                           5                     5                    5                     0
        Σ gesamtes Spektrum                        62,3                  60,4                 69,6                  64,6
        Tabelle 5: Frequenznutzungsrechte bis zum 20.5.2010.

        Seit dem Abschluss der diesjährigen Frequenzversteigerung verfügen die betroffenen Netzbetreiber über
        Frequenznutzungsrechte in den berücksichtigten Frequenzbereichen in einem Umfang wie folgt:
                                            Telekom
                                           Deutschland             Vodafone               E-Plus            Telefónica O2
        Frequenzbereich                      (in MHz)               (in MHz)             (in MHz)             (in MHz)
           450 MHz gepaart                     2 x 1,25
           800 MHz gepaart                     2 x 10                2 x 10                                      2 x 10
           900 MHz gepaart                     2 x 12,4              2 x 12,4             2x 5                   2x 5
          1800 MHz gepaart                     2 x 20                2 x 5,4              2 x 27,4               2 x 17,4
          2000 MHz gepaart                     2 x 9,9               2 x 14,85            2 x 19,8               2 x 14,85
        2600 MHz gepaart                       2 x 20                2 x 20               2 x 10                 2 x 20
        Σ gepaartes Spektrum                   2 x 74,9              2 x 62,8             2 x 62,4               2 x 67,4
        2000 MHz ungepaart                           5                     5                    5                   19,2
        2600 MHz ungepaart                           5                   25                    10                   10
        Σ gesamtes Spektrum                       157                   155,45               139,6                 163,85
        Tabelle 6: Frequenznutzungsrechte seit dem 20.5.2010.


        C. Kernfragen
        Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage steht die Bundesnetzagentur vor der Aufgabe, den
        Untersuchungsauftrag aus Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie zu erfüllen.
        In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirft diese Untersuchung eine Vielzahl von Fragen auf, die von
        der Bundesnetzagentur zu beantworten sind. Auf dem Weg hin zu der Beantwortung ist es nicht nur
        aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie einerseits sowie
        aus dem letzten Satz der Begründungserwägung 7 der Richtlinie 2009/114/EG andererseits geboten,
        sondern ohnehin aus Sicht der Bundesnetzagentur zweckmäßig, die Sach-, Interessen- und Rechtslage in
        einem offenen, transparenten und umfassenden Diskurs mit allen Interessenvertretern zu ergründen. Um



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   diesen Diskurs anzustoßen und zu strukturieren, hat die Bundesnetzagentur die aus ihrer Sicht mit der
   Untersuchung verbundenen Kernfragen zusammengestellt.

         Frage 1:
         Welche Auswirkungen hat die Versteigerung von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum
         Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz
         und 2,6 GHz im April und Mai dieses Jahres auf die Wettbewerbssituation? Inwieweit können diese
         Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt hinreichend konkret beschrieben und beurteilt werden?
   Erläuterung:
   Die Bundesnetzagentur hat durch die oben genannte Versteigerung Frequenzen im Umfang von etwa
   360 MHz dem Markt zur Verfügung gestellt. Die bestehenden Frequenzzuteilungsinhaber konnten den
   Bestand an zugeteilten Funkfrequenzen mindestens verdoppeln und mithin beträchtlich erweitern, wie
   Tabelle 7 veranschaulicht:
   Frequenzzuteilungs-           Ersteigertes          Summe der                     Verhältnis (gerundet)
   inhaber                       Spektrum              Höchstgebote
   Telefónica O2                      99,1 MHz              1 378 605 000 €               13 911 251 €/MHz
   Telekom Deutschland                95    MHz             1 299 893 000 €               12 683 084 €/MHz
   Vodafone                           94,9 MHz              1 422 503 000 €               14 989 494 €/MHz
   E-Plus                             69,8 MHz                283 645 000 €                 4 063 682 €/MHz

   Tabelle 7: Ergebnisse der Versteigerung

   Zwar haben lediglich Telefónica O2, Telekom Deutschland und Vodafone Spektrum bei 800 MHz und
   damit unterhalb 1 GHz erhalten, jedoch haben diese Unternehmen jeweils mehr als eine Milliarde Euro
   mehr gezahlt als E-Plus. Dieses Ergebnis drückt sich auch im Verhältnis der Summe der Höchstgebote zu
   dem ersteigerten Spektrum aus. Bezogen auf ein Megahertz hat E-Plus durchschnittlich etwa vier
   Millionen Euro gezahlt, die anderen drei über zwölf Millionen Euro je Megahertz und damit mehr als das
   Dreifache im Verhältnis zu E-Plus.
   Für die Einschätzung der Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse könnte über Vorleistungsmärkte
   hinaus auch zu betrachten sein, welche Entwicklung auf den Endkundenmärkten für Mobilfunk zu
   erwarten ist, insbesondere welche Geschäftsmodelle, Produkte und Nachfragesituationen absehbar sind.
   Vor diesem Hintergrund könnte auch eine umfassende, Endkundenmärkte einschließende Beurteilung der
   Wettbewerbsentwicklung aufschlussreich sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Auswirkungen auf
   die Wettbewerbssituation zum jetzigen Zeitpunkt für die Untersuchung nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten
   GSM-Richtlinie hinreichend klar erkennbar sind.


         Frage 2:
         Welchen Einfluss haben Wettbewerber, die nicht selbst über Frequenznutzungsrechte in den
         berücksichtigten Frequenzbereichen verfügen, auf die Wettbewerbssituation der betroffenen
         Netzbetreiber?
   Erläuterung:
   Die betroffenen Netzbetreiber stehen nicht nur untereinander im Wettbewerb, sondern konkurrieren auf
   Vorleistungs- und Endnutzermärkten auch mit Wettbewerbern, die nicht selbst über Funkfrequenzen für
   drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den berücksichtigten
   Frequenzbereichen verfügen. Hierzu zählen etwa virtuelle Mobilfunknetzbetreiber (MVNO),
   Diensteanbieter und Anbieter von sogenannten No-frills-Produkten.
   In die Erwägungen einbezogen werden könnten auch Gesichtspunkte des intermodalen Wettbewerbs,
   also des Wettbewerbs mit Betreibern von leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzen und den
   Anbietern von darüber erbrachten Telekommunikationsdiensten.




                                                                                                           Bonn, 11. August 2010
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                Frage 3:
                Bestehen objektive ökonomisch-frequenztechnische Nachteile aufgrund der Frequenzzuteilungen?
                Welche Kennzahlen sind aussagekräftig?
        Erläuterung:
        Die betroffenen Netzbetreiber verfügen über unterschiedliche Frequenzausstattungen. Diese
        Unterschiede liegen in der Menge des jeweils zugeteilten Spektrums in den berücksichtigten
        Frequenzbereichen. 28
        Im Einklang mit dem Untersuchungsauftrag aus Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie, „ob
        aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands […] Wettbewerbsverzerrungen […]
        wahrscheinlich sind“, ist zu ermitteln, ob objektive ökonomisch-frequenztechnische Nachteile mindestens
        eines der betroffenen Netzbetreibers gegenüber anderen betroffenen Netzbetreibern bestehen.
        Ausweislich der Begründungserwägung 6 zur geänderten GSM-Richtlinie ist hierbei an Kosten- oder
        Effizienznachteile zu denken.
        Bedeutsam für die Feststellung von objektiven Nachteilen sind insbesondere die Kennzahlen, die eine
        derartige Beurteilung erlauben. Daher stellt sich die Frage, welche Indizes in Bezug auf Effizienz- oder
        Kostennachteile aussagekräftig und deshalb für die Untersuchung nützlich sind. Die Kennzahlen müssen
        insbesondere eine hinreichende Aussagekraft für die Kausalität zwischen Frequenzverteilung und
        Benachteiligung aufweisen.
        Über den räumlich relevanten Markt Deutschland hinaus könnte erwogen werden, die Frequenzverteilung
        in den berücksichtigten Frequenzbereichen in Deutschland mit der in anderen Staaten innerhalb oder
        außerhalb Europas zu vergleichen.

                Frage 4:
                Bedarf es zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien und effizienten Verwaltung der öffentlichen
                Ressource Funkfrequenz einer mengensymmetrischen Verteilung der Frequenzen?
        Erläuterung:
        In früheren Anhörungen wurde von Unternehmen zum Teil die Auffassung vertreten, dass symmetrische
        Wettbewerbsbedingungen nur dann bestehen, wenn sämtliche Netzbetreiber die gleiche Menge an
        Spektrum halten. Diese Forderung soll zur Diskussion gestellt werden.
        Ansatzpunkte für die Erörterung sind unter anderem die Fragen, welche Frequenzbereiche hierbei zu
        betrachten sind, und ob die Regulierungsziele über die Gewährleistung eines chancengleichen Zugangs
        hinausgehen. Des Weiteren könnte erörtert werden, ob Unterschiedlichkeit und Vielfalt auch Treiber des
        Wettbewerbs sein können und inwiefern es dem strategischen Management eines Unternehmens obliegt,
        das eigene Wettbewerbsverhalten zwischen einem ressourcenbasierten Ansatz einerseits und einem
        marktorientierten Ansatz andererseits auszurichten.


                Frage 5:
                Inwieweit können Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten
                    a) durch Frequenzzuteilungen im Allgemeinen und
                    b) durch Frequenzzuteilungen, die das Ergebnis von offenen, objektiven, transparenten und
                       diskriminierungsfreien Vergabeverfahren sind, im Besonderen
                verursacht werden?
        Erläuterung:
        Über die Frage 3 hinausreichend stellt sich die Frage, unter welchen Umständen durch unterschiedliche
        Frequenzausstattungen verursachte objektive Nachteile sich zu Wettbewerbsverzerrungen auswirken
        können.
        Diese Frage stellt sich insbesondere für den Fall, dass die Verteilung von Frequenznutzungsrechten auf
        zueinander im Wettbewerb stehende Mobilfunknetzbetreiber Ergebnis eines oder mehrerer
        Vergabeverfahren ist, die jeweils gemäß unionsrechtlicher und bundesrechtlicher Maßstäbe offen,

        28
             Vgl. hierzu Tabelle 6: Frequenznutzungsrechte seit dem 20.5.2010.



Bonn, 11. August 2010
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   objektiv, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sind. Zu erörtern sein könnte daher die
   Frage, inwiefern der marktliche Auswahlprozess eines Vergabeverfahrens und dessen Ergebnisse
   überhaupt Wettbewerbsverzerrungen verursachen können, die durch nachträgliche regulatorische
   Maßnahmen korrigiert werden müssten.

           Frage 6:
           Inwiefern kann die Flexibilisierung von Frequenznutzungsrechten zu Wettbewerbsverzerrungen
           führen?
   Erläuterung:
   Nach Begründungserwägung 6 zur Richtlinie 2009/114/EG könnte die Liberalisierung der Nutzung des
   900-MHz-Bands möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Urheber der Richtlinie gehen
   ausweislich des Wortlautes davon aus, dass nicht die Liberalisierung bzw. Flexibilisierung der
   Frequenznutzungsrechte, sondern die flexibilisierte Nutzung, d. h. das Gebrauchmachen von
   flexibilisierten Rahmenbedingungen durch die Netzbetreiber, möglicherweise zu
   Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
   Das in der o. g. Begründungserwägung genannte Regelbeispiel („… insbesondere …“) ist in Deutschland
   nicht einschlägig, da alle betroffenen Netzbetreiber im 900-MHz-Band in der Lage sind, im Sinne der
   Richtlinie „Dienste der dritten Generation zu betreiben“, auch wenn die Frequenzmengenverhältnisse
   unterschiedlich sind.

           Frage 7:
           Wie lange werden GSM-Systeme und in welchem Umfang bei 900 MHz voraussichtlich eingesetzt?
           Wann und wie werden andere Technologien dort zum Einsatz kommen?
   Erläuterung:
   Bislang werden in dem 900-MHz-Frequenzbereich ausschließlich GSM-Systeme 29 eingesetzt. Seit der
   Liberalisierung europäischer Vorgaben durch die Richtlinie 2009/114/EG und der
   Flexibilisierungsentscheidung der Bundesnetzagentur besteht die Möglichkeit, auch andere Technologien
   einzusetzen.
   Im Rahmen der Anhörung zur Präsidentenkammerentscheidung BK 1a-09/002 haben einige Netzbetreiber
   mitgeteilt, dass sie voraussichtlich bis zum Ende der gegenwärtigen Laufzeit der Frequenznutzungsrechte
   im Bereich 900 MHz ausschließlich GSM einsetzen werden. Es soll den interessierten Kreisen der
   Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben werden.

           Frage 8:
           Ist der Parallelbetrieb von GSM-Systemen einerseits und breitbandigen Systemen (wie UMTS oder
           LTE) andererseits im Frequenzband 900 MHz durch ein und denselben Netzbetreiber
           wettbewerblich objektiv notwendig?
   Erläuterung:
   In früheren Anhörungen zu frequenzregulatorischen Entscheidungen wurde von Teilen der Netzbetreiber
   geltend gemacht, dass im Frequenzbereich 900 MHz ein Parallelbetrieb von UMTS (oder anderen
   Breitbandsystemen) neben der Fortführung von GSM-Systemen notwendig sei, um als Netzbetreiber
   wettbewerbsfähig zu sein. Dieser Gesichtspunkt soll zur Diskussion gestellt werden.
   Mit dieser Frage ist ebenfalls die Erwartung verbunden, Anhaltspunkte darüber zu erhalten, inwiefern –
   eingedenk der nach der diesjährigen Versteigerung den Netzbetreibern verfügbaren Funkfrequenzen mit
   unterschiedlichen Eigenschaften – die eigene Frequenzausstattung die Umsetzung des eigenen
   Geschäftsmodells fördert oder behindert.




   29
        Zum Begriff „GSM-System“ vgl. Art. 2 Buchstabe a der geänderten GSM-Richtlinie (Fn. 1).



                                                                                                              Bonn, 11. August 2010
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              Frage 9:
              Wie wird die Umstellung von GSM-Systemen auf breitbandige Systeme konkret bewerkstelligt?
              Wird gleichsam von einer auf die andere Sekunde umgeschaltet, oder wird die Umstellung eine
              vorübergehende parallele Nutzung von GSM- und breitbandigen Systemen erfordern?
        Erläuterung:
        GSM-Mobilfunknetze beruhen auf einem schmalbandigen 200-kHz-Kanalraster und sind in zellulare
        Cluster strukturiert. Mobilfunknetze der jüngeren Generationen sind hingegen mit breitbandigeren
        Kanalrastern angelegt und benötigen aufgrund der Gleichkanalnutzung keine Zellcluster.
        Aufgrund dieser technischen Unterschiede stellt sich die Frage, ob die Mobilfunknetze gleichsam „über
        Nacht“ von GSM-Systemen auf andere System (etwa WCDMA, HSPA oder LTE) umgeschaltet oder sanft
        über einen Übergangszeitraum hinweg auf breitbandige Systeme umgebaut werden.


              Frage 10:
              Wie wird die Kanalfragmentierung zu beseitigen sein?
        Erläuterung:
        Die gegenwärtige Kanalzuteilung in den Frequenzteilbereichen 890 MHz bis 915 MHz und 935 MHz bis
        960 MHz, die bislang ausschließlich an Telekom Deutschland und Vodafone zugeteilt sind, beruht auf
        einem 200-kHz-Kanalraster. Die Kanäle sind nicht an beide Unternehmen zusammenhängend in einem
        Block zugeteilt, sondern in jeweils drei unterschiedlich große Blöcke. Die gegenwärtige Zuteilungssituation
        im 900-MHz-Frequenzbereich kann wie folgt abgebildet werden, wobei jede Farbe einem Netzbetreiber
        entspricht:




        Abbildung 1: Derzeitige Frequenzaufteilung im 900-MHz-Bereich

        Eine effiziente Nutzung der Frequenzen durch breitbandige Systeme wird begünstigt, falls die
        Frequenzzuteilungen eines Netzbetreibers in zusammenhängenden 5-MHz-Blöcken defragmentiert sind.
        Fraglich ist jedoch, wie diese Defragmentierung netzplanerisch vollzogen wird und welche Rolle dem
        Gesichtspunkt der Grenzkoordinierung zukommt. Insofern sind Querbezüge zum Gegenstand der Frage 3
        wahrscheinlich.


              Frage 11:
              Unter welchen Umständen wäre die Ergreifung regulatorischer Maßnahmen nach Art. 14 der
              Genehmigungsrichtlinie gerechtfertigt und verhältnismäßig?
        Erläuterung:
        Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie untersuchen die Mitgliedstaaten zunächst, ob
        Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind. Nach dem Wortlaut ist mithin nicht erforderlich, eine
        Wettbewerbsverzerrung festzustellen, sie muss lediglich für „wahrscheinlich“ gehalten werden.
        Auf der Folgenseite bestimmt Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie dann weiter, dass die
        Mitgliedstaaten diese – wahrscheinlichen – Wettbewerbsverzerrungen „beheben“.
        In der ebenfalls verbindlichen Fassung der geänderten GSM-Richtlinie in englischer Sprache wird anstelle
        des Wortes „beheben“ das Wort „address“ verwendet, das in die deutsche Sprache mit den Wörtern
        „etwas adressieren“, „etwas ansprechen“ oder „sich mit etwas befassen“ übersetzt werden kann.
        Jedenfalls verweist Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie auf Art. 14 der Genehmigungsrichtlinie.
        Nach Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie können Rechte, Bedingungen und Verfahren im
        Zusammenhang unter anderem mit Nutzungsrechten wie den hier einschlägigen
        Frequenznutzungsrechten nur in objektiv gerechtfertigten Fällen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit



Bonn, 11. August 2010
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   geändert werden. Für Funkfrequenzen konkretisiert Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie, dass
   Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie
   gewährt wurden, einschränken oder entziehen dürfen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls
   im Einklang mit dem Anhang (der Genehmigungsrichtlinie) und einschlägigen nationalen Vorschriften über
   Entschädigungen für den Entzug von Rechten.
   Zur „Behebung“ einer etwaigen Wettbewerbsverzerrung kann die Bundesnetzagentur aufgrund der
   geänderten GSM-Richtlinie also lediglich Frequenznutzungsrechte ändern. Hiermit ist – dies geht aus
   Begründungserwägung 7 zur Richtlinie 2009/114/EG hervor – gemeint, dass zu erwägen sein würde, ob
   es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen
   Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies
   verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu
   beheben.
   Im Fall einer Neuverteilung wäre zu würdigen, dass ein Netzbetreiber nur dadurch besser gestellt werden
   könnte, dass gleichzeitig ein anderer schlechter gestellt würde als vorher (sogenanntes Pareto-Optimum).


         Frage 12:
         Wäre ein regulatorisches Eingreifen in die bis 2016 laufenden Frequenznutzungsrechte
         gerechtfertigt und verhältnismäßig?
   Erläuterung:
   Wie bereits zu Frage 11 ausgeführt, bestimmt Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie, dass
   Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie
   gewährt wurden, einschränken oder entziehen dürfen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls
   im Einklang mit dem Anhang (der Genehmigungsrichtlinie) und einschlägigen nationalen Vorschriften über
   Entschädigungen für den Entzug von Rechten.
   Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob – die Wahrscheinlichkeit einer durch die
   Frequenzzuteilung kausal bedingten Wettbewerbsverzerrung unterstellt – Einschränkungen der
   bestehenden Frequenznutzungsrechte vor ihrem Auslaufen zum 31. Dezember 2016 gerechtfertigt und
   verhältnismäßig wären.


         Frage 13:
         Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen der Untersuchung nach Art. 1 Abs. 2 der
         geänderten GSM-Richtlinie und der in Zukunft zu treffenden Entscheidung über die Einräumung
         von Nutzungsrechten im Frequenzbereich 900 MHz ab dem 1. Januar 2017? Falls ein
         Vergabeverfahren durchzuführen sein wird: Wie könnte und müsste dieses Vergabeverfahren
         ausgestaltet sein, um im Einklang mit unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu
         stehen?
   Erläuterung:
   Die gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band sowie in Teilen des 1800-MHz-Bands
   laufen zum Jahresende 2016 aus. Bis dahin sind die eingeräumten Rechte zu beachten. Für die daran
   anschließende Zeit ab 2017 sind keine Rechte erteilt, die eine Bindungswirkung entfalten könnten, so
   dass ein Eingreifen in geschützte Rechtspositionen nicht notwendig wäre.
   Vor diesem Hintergrund stellt sich aufgrund des Untersuchungsauftrags die Frage, in welchem
   Zusammenhang die Untersuchung der jetzigen, bis 2016 gültigen Verteilung der Frequenzzuteilungen zu
   der in Zukunft anstehenden Entscheidung über die Vergabe der Frequenzen im 900-MHz-Band steht und
   welche Wechselwirkungen auftreten können.

         Frage 14:
         Inwiefern sind Neueinsteigerinteressen zu berücksichtigen?
   Erläuterung:
   Der Untersuchungsauftrag aus der geänderten GSM-Richtlinie bezieht sich auf die bestehenden
   Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern die Berücksichtigung der Interessen
   von Neueinsteigern geboten, jedenfalls aber zweckmäßig ist.




                                                                                                           Bonn, 11. August 2010
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       D. Weiteres Vorgehen
        Die unter C gestellten Kernfragen werden mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die
        Stellungnahmen sind in deutscher Sprache bis zum 11. Oktober 2010, 15 Uhr MEZ
        in Schriftform bei der
                                                        Bundesnetzagentur
                                                           Referat 212
                                                           Tulpenfeld 4
                                                           53113 Bonn
        und elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken muss
        zugelassen sein) an
                                                  E-Mail: referat212@bnetza.de
        einzureichen.
        Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu
        veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Einverständnis mit einer
        Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung bestimmte sowie eine um Betriebs- und
        Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung einzureichen.
        Darüber hinaus ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen auszuwerten und einen auf den
        Ergebnissen der öffentlichen Kommentierung beruhenden Entwurf einer Entscheidung der
        Bundesnetzagentur nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie
        2009/114/EG im Frühjahr 2011 zu veröffentlichen und zur Anhörung zu stellen.
        Nach Auswertung dieser Stellungnahmen (zum Entscheidungsentwurf) soll auf Grundlage des
        Ergebnisses der öffentlichen Anhörung im Sommer 2011 eine abschließende Entscheidung der
        Bundesnetzagentur nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie
        2009/114/EG veröffentlicht werden.




Bonn, 11. August 2010
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2730                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     15 2010


Mitteilung Nr. 458/2010                                               Im Hinblick auf die technischen Weiterentwicklungen und die Fle-
                                                                      xibilisierung waren die frequenzregulatorischen Rahmenbedingun-
Gemeinsame Nutzung         von    Funknetzinfrastrukturen     und     gen zum Infrastruktur-Sharing, nach denen ein Infrastruktur-Sha-
­Frequenzressourcen                                                   ring als unbedenklich anzusehen ist, anzupassen (vgl. hierzu im
Die Bundesnetzagentur hat bereits im Jahr 2001 zur Frage der          Einzelnen unter Punkt I).
Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Funknetzinfrastruktu-         Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur Überlegungen für
ren in einem Thesenpapier Aussagen dazu getroffen, unter wel-         ­weitergehende Kooperationen angestellt. Die ursprünglichen
chen Bedingungen ein sogenanntes Infrastruktur-Sharing unbe-           ­frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen sahen unter Zu-
denklich ist (abrufbar im Internet unter www.bundesnetzagentur.         grundelegungen der gesetzlichen Regelungen des Telekommuni-
de). In ihrem Thesenpapier hatte die Bundesnetzagentur die Erwä-        kationsgesetzes (TKG) 1996 vor, dass weitergehende Kooperatio-
gungen der Präsidentenkammer in den UMTS-Vergabe­                       nen die beispielsweise ein sogenanntes Frequenzpooling
bedingungen konkretisiert (vgl. auch die Begründung zu Punkt 3.1        enthalten, nicht möglich sind. Das TKG 1996 sah zum einen vor,
unter Punkt 11 Nummer 3 Buchstabe c der Präsidentenkammer-              dass ein Frequenzzuteilungsinhaber neben einer rechtlichen Funk-
entscheidung; Amtsblatt Nr. 4 der RegTP vom 23 Februar 2000,            tionsherrschaft auch eine tatsächliche Funktionsherrschaft besitzt.
Seite 535). Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass von den          Darüber hinaus waren Frequenzen auch nicht an andere übertrag-
im oben genannten Thesenpapier erlaubten gemeinsamen Nut-               bar. Mit der Änderung des TKG im Jahr 2004 ist nicht länger erfor-
zungen von Funknetzinfrastrukturen keine wettbewerblich relevan-        derlich, dass ein Frequenzzuteilungsinhaber auch die tatsächliche
ten Auswirkungen ausgehen. Daher sind diese gemeinsamen Nut-            Funktionsherrschaft über die ihm zugeteilten Frequenzen innehat.
zungen grundsätzlich zulässig und bedürfen keiner weiteren              Zudem können auch Frequenzen übertragen und überlassen wer-
Genehmigungen, wenn im Einzelfall die wettbewerbliche Unab-             den, § 55 Abs. 7 TKG. Weitergehende Kooperationen waren daher
hängigkeit nicht eingeschränkt wird und auch der Infrastrukturwett-   vor diesem Hintergrund erneut zu betrachten.
bewerb weiterhin gewährleistet ist.
                                                                      Für derartige Kooperationen, die über die unter Punkt I dargestell-
In ihrer Entscheidung vom 12. Oktober 2009 zur Vergabe von Fre-       te grundsätzlich zulässige gemeinsame Nutzung von Funknetzinf-
quenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz          rastruktur hinausgehen, gelten die unter Punkt II dargelegten Er-
für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunika-          wägungen.
tionsdiensten (Az.: BK 1a‑09/002, Vfg. 59/2009, ABl. Bundesnetz-
agentur 20/2009) hat die Präsidentenkammer unter Punkt IV.4.5         Im Rahmen der Anhörung insbesondere zur Entscheidung der Prä-
Folgendes festgelegt:                                                 sidentenkammer zur Vergabe der Frequenzen für den drahtlosen
                                                                      Netzzugang vom 12.10.2009 (Az.: BK 1a‑09/002) wurde seitens
     „Die Kammer wird, sofern dies regulatorisch und wettbewerbs­     der interessierten Kreise gefordert, dass Kooperationen grundsätz-
     rechtlich zulässig ist, wie auch von Kommentatoren gefor­        lich zulässig sein sollten, um hier nicht zuletzt zu Kosteneinsparun-
     dert, Kooperationen grundsätzlich zulassen. Eine derartige       gen zu gelangen.
     Prüfung durch die Bundesnetzagentur kann erst nach Been­
     digung des Vergabe­verfahrens und im Einzelfall erfolgen. Die    Mit der Weiterentwicklung des bisherigen Rahmens zum Infra-
     künftigen Zuteilungsinhaber können zur Erfüllung ihrer Ver­      struktur-Sharing wird diesen Forderungen weitgehend Rechnung
     sorgungsauflagen Gestaltungsspielräume nutzen, die einen         getragen. Die Bundesnetzagentur hat dabei berücksichtigt, dass
     zügigen und effizienten Netzaufbau auch in ländlichen Berei­     die gemeinsame Nutzung von Funknetzinfrastrukturen und
     chen fördern. Im Rahmen der regulatorischen und wettbe­          Frequenz­ressourcen einen wesentlichen Beitrag zur Kostensen-
     werblichen Zulässigkeit sind wirtschaftliche Kooperationen       kung beim Auf- und Ausbau sowie beim Betrieb von Funknetzinfra-
     mit anderen Netzbetreibern möglich. In Betracht kommen           struktur liefern kann. Insbesondere im Hinblick auf den Netzauf-
     auch Netznutzungsvereinbarungen für den Betrieb gemein­          und ‑ausbau war zu berücksichtigen, dass beispielsweise die
     samer Infrastrukturen oder die Überlassung von Frequenzen.       Frequenzen aus dem Bereich 800 MHz zunächst in Regionen ein-
                                                                      zusetzen sind, die aus Sicht der Funknetzbetreiber wirtschaftlich
     Wie bei früheren Vergabeverfahren bestehen auch hier für         weniger interessant sind. Kooperationen können hier zu einer Kos-
     die künftigen Zuteilungs­inhaber – in den Grenzen des Wett­      tenminimierung führen und damit den zügigen und flächendecken-
     bewerbs- und Telekommunikations­rechts – Möglichkeiten,          den Netzaufbau und eine schnellere Verfügbarkeit von drahtlosen
     die ihnen sowohl den Zugang zu den Frequenzen als auch           Netzzugängen in ländlichen Regionen fördern.
     die Erfüllung ihrer Versorgungs­verpflichtung erleichtern kön­
     nen. Zuteilungsinhaber können im Rahmen der regulatori­          Die Bundesnetzagentur hat nach § 1 TKG durch technologieneu­
     schen Grundsätze, die die Bundesnetzagentur zum Infra­           trale Regulierung den Wettbewerb in den Bereichen der Telekom-
     struktur-Sharing aufgestellt hat, gemeinsame Netzinfrastruk­     munikation und leistungsfähiger Telekommunikations­infrastrukturen
     turen nutzen. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Mög­       zu fördern. Die Entwicklung des frequenzregulatorischen Ansatzes
     lichkeit der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen         zur gemeinsamen Nutzung von Funknetzinfrastrukturen und Fre-
     bereits Aussagen dazu getroffen, unter welchen Bedingun­         quenzressourcen erfolgt nach Maßgabe der Regulierungsziele
     gen ein Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im      nach § 2 Abs. 2 TKG insbesondere eine effiziente Nutzung von
     Internet unter www.bundesnetzagentur.de). Insbesondere im        Frequenzen sicherzustellen, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu
     Hinblick auf neuere technische Entwicklungen und die Flexi­      fördern und Innovationen zu unterstützen. Kooperationsmöglich-
     bilisierung der Frequenzregulierung ist vorgesehen, diese        keiten stehen daher in einem Spannungsfeld zwischen den Regu-
     Bedingungen weiter zu entwickeln.“                               lierungszielen Infrastrukturwettbewerb bzw. nachhaltig wettbe-
                                                                      werbsorientierte Märkte im Bereich der Telekommunikationsnetze
Mit Blick auf den Ansatz der Bundesnetzagentur einer Flexibilisie-    (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) und effiziente Infrastrukturinvestitionen (§ 2
rung der Frequenz­regulierung hat die Präsidentenkammer in der        Abs. 2 Nr. 3 TKG) zu fördern.
Entscheidung vom 12.10.2009 (Az.: BK 1a‑09/001, Vfg. 58/2009,
ABl. Bundesnetzagentur 20/2009) die Flexibilisierung bestimmter       Mit Blick auf den Bereich der knappen Frequenzressourcen gilt für
Frequenzbereiche vorangetrieben, damit diese Frequenzbereiche         Kooperationen der Grundsatz der wettbewerblichen Unabhängig-
technologie- und diensteneutral für den drahtlosen Netzzugang         keit (vgl. hierzu zuletzt ausgeführt in der Entscheidung der Präsi-
genutzt werden können. Die Kammer hat in der Entscheidung da-         dentenkammer vom 12.10.2009, Az.: BK 1a‑09/002:
rauf hingewiesen,
                                                                           „Sind für Zuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfüg­
     „…dass infolge frequenztechnischer, wettbewerblich-ökono­             bare Frequenzen vorhanden, erfolgt nach bisheriger Regulie­
     mischer und inter­nationaler Entwicklungen verzichtbare Be­           rungspraxis die Zuteilung an von einander wettbewerblich
     schränkungen abgebaut werden. Nach Abschluss sämtlicher               unabhängige Unternehmen (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg.
     Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels werden die fre­             34/2008, Zu 1.2, ABl. Bundesnetz­agentur vom 23.04.2008).
     quenzregulatorischen Vorgaben auf ein Mindestmaß zurück­              Das Regulierungsziel der Sicher­stellung eines chancenglei­
     geführt sein.“                                                        chen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2



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