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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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3412 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2010
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Deutschland in den nächsten Jahren zu beschleunigen11. Anders als bei der vorherigen
Marktabgrenzung beschloss die BNetzA jedoch diesmal, den Zugang, der sich auf Powerli-
ne-Anschlüsse und Zwei-Wege-Satelliten-Anschlüsse stützt, von den relevanten Märkten12
auszuklammern.
Der BNetzA zufolge handelt es sich bei beiden Produktmärkten um nationale Märkte, die
sich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland erstrecken. Bezüglich des Marktes für den Lay-
er-3-Bitstromzugang ging die BNetzA der Frage nach, ob regionale Unterschiede bei den
Wettbewerbsbedingungen die Abgrenzung von subnationalen Märkten rechtfertigen könn-
ten13. Trotz der Feststellung, dass in einem von 771 Hauptverteilern (HVt)14 versorgten Ge-
biet der Wettbewerb grundsätzlich weiter entwickelt ist als in den übrigen Regionen Deutsch-
lands, schlägt die BNetzA eine nationale Marktabgrenzung vor, da (i) signifikant abweichen-
de Wettbewerbsbedingungen sich nicht nachweisen ließen, (ii) der Mangel an Preisdifferen-
zierung auf eine gewisse Homogenität der Wettbewerbsbedingungen schließen lasse und
(iii) es angesichts der erwarteten Migration zu NGA schwierig sein dürfte, stabile Marktgren-
zen auf subnationaler Ebene festzulegen.
II.3. Feststellung beträchtlicher Marktmacht
Die BNetzA schlägt vor, den etablierten Betreiber, die DT, auf beiden relevanten Märkten als
mit beträchtlicher Marktmacht ausgestattet zu betrachten. Zu den wichtigsten Kriterien, die
die BNetzA zur Bewertung der beträchtlichen Marktmacht herangezogen hatte, zählen (i) die
11 Im März 2010 veröffentlichte der etablierte Betreiber in Deutschland eine Klärung seiner FTTHAusbaupläne.
Geplant ist ein Netzausbau (mit einer G-PON-Architektur), um bis Ende 2012 10 % der deutschen Haushalte
mit einem FTTH-Festnetzzugang versorgen zu können.
12 Zwar geht die BNetzA weiterhin davon aus, dass Powerline-Anschlüsse und Zwei-Wege-Satelliten-
Anschlüsse Breitbandanschlüsse über xDSL substituieren können, rechtfertigt aber den Ausschluss dieser
Dienste mit der geringen Nachfrage nach diesen Technologien und die vernachlässigbaren Auswirkungen,
die deren Existenz auf den Wettbewerbsdruck für die Bereitstellung von xDSLgestützten Diensten habe. Auf
Nachfrage der Kommission bestätigte die BNetzA, dass die absolute Zahl der Powerline-Anschlüsse stabil
geblieben und die Zahl der Zwei-Wege-Satelliten-Anschlüsse in den letzten Jahren sogar leicht rückläufig
gewesen sei. Der Marktanteil ging jedoch, gemessen an der gestiegenen Zahl der xDSL-Anschlüsse, auf le-
diglich 0,148 % zurück.
13 Hierzu prüfte die BNetzA (i) Marktstrukturparameter sowie (ii) Hinweise auf Preis- und Produktdifferenzie-
rungen. Zu Ersterem wandte die BNetzA die folgenden Kriterien an, um Regionen mit unterschiedlicher
Wettbewerbsintensität zu ermitteln: a) regionale Marktanteile des etablierten Betreibers von unter 50 %, b)
die Präsenz von mindestens 4 Bitstrom-Anbietern (DT + 3 alternative Betreiber) und c) die Mindestgröße
des HVt zur Versorgung von 4000 Teilnehmeranschlüssen. Die BNetzA bestätigte auf Nachfrage der Kom-
mission, dass bei der Bewertung der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen (trotz der Einbeziehung
von Kabel in den relevanten Markt) die Präsenz eines Kabelbetreibers in dem betreffenden Gebiet nicht be-
rücksichtigt wurde, da Kabelbetreiber keine Bitstrom-Produkte auf der Vorleistungsebene anbieten.
14 In diesen 771 HVt waren die in Fußnote 13 genannten Kriterien erfüllt.
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Marktanteile15, (ii) Marktzugangsbeschränkungen, (ii) Kontrolle über eine nicht leicht zu dup-
lizierende Infrastruktur, (iv) vertikale Integration, (v) Mangel an potenziellem Wettbewerb und
(v) das Nichtvorhandensein einer nachfrageseitigen Gegenmacht.
II.4. Abhilfemaßnahmen
Die BNetzA schlägt vor, DT folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: (i) Zugang (einschließ-
lich Kollokation)16, (ii) Nichtdiskriminierung17, (iii) Transparenz18, (iv) getrennte Rechnungs-
legung und (v) nachträgliche Preisregulierung.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur nachträglichen Preisregulierung stellt die BNetzA fest, dass
sich die Kriterien zur Bewertung der Entgelte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf potenziell missbräuchliche Praktiken
seitens des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht beziehen. Die BNetzA geht weiter da-
von aus, dass mit Hilfe eines entsprechenden Tests sichergestellt wird, dass die regulierten
Entgelte auf der Vorleistungsebene die relevanten Kosten einer effiziente Diensteerbringung
nicht überschreiten werden, da der Test zur Ermittlung einer Preis-Kosten-Schere streng sei.
III. STELLUNGNAHME
Auf der Grundlage der vorliegenden Notifizierung und der von der BNetzA eingereichten Zu-
satzinformationen nimmt die Kommission wie folgt Stellung19:
15 Aufgrund der bislang geringen Marktaktivität auf dem Layer-2-Bitstrom-Zugangsmarkt musste die BNetzA
Annahmen über die potenziellen Entwicklungen während des Zeitraums dieser Überprüfung treffen. Da die
DT in der Lage ist, Bitstrom-Zugangsdienste auf diesem Markt sehr schnell über ihre bestehende Infrastruk-
tur anzubieten, geht die BNetzA davon aus, dass die DT kurz- bis mittelfristig über hohe bis sehr hohe
Marktanteile auf diesem Markt verfügen werde und schätzt den Marktanteil (einschließlich Selbstversor-
gung) auf etwa 70 %. Beim Layer-3-Bitstrom-Zugangsmarkt liegt der Marktanteil der DT bei etwa 40 % ohne
Selbstversorgung (45,5 % bei der Zahl der Anschlüsse und 38,8 % beim Umsatz) und bei 72 % bei DSL-
Anschlüssen, Selbstversorgung eingerechnet.
16 Der BNetzA zufolge ist die DT gemäß der Zugangsverpflichtung gehalten, Bitstrom für Layer-2 an geeigne-
ten Übergabepunkten des Konzentratornetzes und für Layer-3 an geeigneten Übergabepunkten des Kern-
netzes zu übergeben. Ferner erstreckt sich die Zugangsverpflichtung auf alle xDSL-Varianten (einschließlich
ADSL2 und VDSL) sowie auf den Zugang über FTTH und Ethernet-Technologien.
17 Dies bedeutet, dass Vereinbarungen über den Bitstromzugang und die Kollokation auf objektiven Kriterien
basieren, transparent sein, den Zugang zu gleichen Bedingungen gewähren und die Anforderungen an
Fairness und Angemessenheit erfüllen müssen.
18 Bei dieser Abhilfemaßnahme ist DT verpflichtet, der BNetzA unaufgefordert ein öffentliches und ein vertrau-
liches Exemplar sämtlicher Vereinbarungen über den Vorleistungs-Breitbandzugang zukommen zu lassen.
Ferner bleibt die DT weiterhin verpflichtet, ein Standardangebot zu veröffentlichen.
19 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie.
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Abgrenzung des relevanten räumlichen Marktes
Die Kommission nimmt die Angaben der BNetzA zur Kenntnis, die sich insbesondere
auf eine Auswertung der (i) Marktanteile, (ii) die Zahl alternativer Betreiber und (iii) die
Größe des HVt in diesem Gebiet stützen, und wonach in einigen Gebieten Deutsch-
lands mehr Wettbewerb als in anderen herrscht. Gleichzeitig nimmt die Kommission
jedoch auch zur Kenntnis, dass der etablierte Betreiber offenbar eine landesweite
Preis- und Produktstrategie verfolgt. Ferner nimmt die Kommission die Feststellung
der BNetzA zur Kenntnis, dass bislang offenbar kein schlüssiger Nachweis dafür vor-
liegt, dass auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang hinreichend belegte
und stabile Unterschiede bei den Wettbewerbsbedingungen herrschten.
Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission die BNetzA auf, die relevanten Indi-
katoren und Wettbewerbsentwicklungen verschiedener HVt-Regionen in Deutschland
weiter zu beobachten, um festzustellen, ob entsprechend dem Wettbewerbsrecht die
Wettbewerbsbedingungen noch ausreichend homogen sind, um von einem nationa-
len Markt ausgehen zu können.
Einbeziehung der Kabel in den Markt für den Layer-3-Bitstromzugang
Die BNetzA zieht Kabel in den relevanten Produktmarkt für den Layer-3- Bitstromzu-
gang mit ein und stützt ihre Entscheidung auf den potenziell von Kabeln ausgehen-
den Wettbewerbsdruck auf der Vorleistungsebene. Die BNetzA hat jedoch keine wei-
teren Nachweise vorgelegt, sondern verweist lediglich auf die Substituierbarkeitsana-
lyse, die im Rahmen ihrer Marktanalyse der ersten Runde 2005 durchgeführt wurde.
Damals war die Kommission der Auffassung, dass die BNetzA keine ausreichenden
Nachweise20 dafür vorgelegt habe, die die Einbeziehung des HFC-Kabel-Zugangs in
den IP-Bitstrom-Markt (jetzt Layer-3- Bitstrom-Zugangsmarkt)21 rechtfertigten. Eben-
so wie 2005 ist eine endgültige Schlussfolgerung zur etwaigen Einbeziehung des ka-
20 Wie zum Beispiel in MT/2007/0563 bereits erläutert erwartet die Kommission nicht nur Nachweise der tech-
nischen Machbarkeit des Kabel-Breitbandzugangs auf der Vorleistungsebene, sondern auch darüber, in-
wieweit der Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene in der Lage ist, vergleichbare kritische Produkt-
merkmale wie DSL, insbesondere im Hinblick auf das Dienste-Management anzubieten. Ferner sollte eine
nationale Regulierungsbehörde, die vom Kabel direkt ausgehende Beschränkungen in Markt 5 prüft, auch
bewerten, inwieweit Produktunterschiede es dem Diensteanbieter erschweren, von DSL zu einem Kabel-
breitbandangebot auf der Vorleistungsebene zu wechseln, unabhängig von einer etwaigen technischen
Substituierbarkeit, etwa durch die Vorlage von Nachweisen darüber, dass Anreize für eine Migration auf der
Vorleistungsebene durch den notwendigen Modem-Austausch und die erforderlichen Rekonfigurationen
nicht erheblich eingeschränkt werden.
21 Siehe Schreiben der Kommission vom 11. November 2005, SG-Greffe (2005) D/206128.
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belgestützten Zugangs auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang in die-
sem Fall irrelevant, da eine derartige Einbeziehung zu keinem anderen Ergebnis hin-
sichtlich der Feststellung beträchtlicher Marktmacht oder hinsichtlich der Abhilfemaß-
nahmen führen würde.
Wirksame Entgelt-Regulierung
Die Kommission nimmt die Feststellung der BNetzA zur Kenntnis, dass die nachträg-
liche Preisregulierung auch gewährleisten wird, dass die vom etablierten Betreiber für
Breitband-Zugangsprodukte auf dem Vorleistungsmarkt erhobenen Entgelte das Ni-
veau effizienter Kosten nicht übersteigen. Die Kommission weist die BNetzA jedoch
nochmals darauf hin, dass die nachträgliche Preisregulierung als Abhilfemaßnahme
bei Wettbewerbsproblemen auf dem fraglichen Vorleistungsmarkt nicht geeignet ist.
So müssen, um die Rechtssicherheit für die Zugangsinteressierten zu gewährleisten
und effiziente Investitionen durch alle Betreiber zu fördern, sich die Zugangsentgelte
an den tatsächlichen Kosten orientieren, transparent sein und ex ante festgelegt wer-
den. Entsprechend dem Rechtsrahmen können solche Preise dem Investitionsrisiko
angepasst werden, um sowohl den Wettbewerb als auch die Investitionen in Richtung
der Infrastruktur (der nächsten Generation) zu lenken. Daher fordert die Kommission
die BNetzA auf, eine Ex-ante-Entgeltregulierung aufzuerlegen, die sich an den Kos-
ten orientiert, und zur Erhöhung der Transparenz im endgültigen Maßnahmenentwurf
ein Kostenmodell darzulegen, auf das sich die Kostenorientierung stützen wird.
Nichtdiskriminierung in Bezug auf neue Produkte des Zugangs der nächsten
Generation
Die Kommission begrüßt den Vorschlag der BNetzA, eine Verpflichtung zur Nichtdis-
kriminierung aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission die
BNetzA darauf hin, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung im Einzelnen so
umgesetzt werden sollten, dass sich keine Zeitvorteile für die Endkundensparte des
vertikal integrieren Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ergeben, insbesondere
bei der Einführung neuer Produkte, die sich auf die Zugangsinfrastruktur der nächs-
ten Generation stützen. Folglich fordert die Kommission die BNetzA auf, in ihren end-
gültigen Maßnahmen klarzustellen, dass der etablierte Betreiber verpflichtet sein soll-
te, sein Vorleistungs-Bitstrom-Angebot zeitnah zu aktualisieren, bevor er einenneuen
glasfasergestützten Endkundendienst anbietet, um konkurrierenden Betreibern, die
Zugang haben, eine vernünftige Frist einzuräumen, in der sie auf die Ankündigung
eines solchen Produkts reagieren können. Die Kommission ist der Auffassung, dass
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sechs Monate eine angemessene Frist wären, um die notwendigen Anpassungen
vorzunehmen, sofern nicht andere wirksame Sicherheiten existieren, die eine diesbe-
zügliche Nichtdiskriminierung gewährleisten.
Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie hat die Bundesnetzagentur den Stellung-
nahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend
Rechnung zu tragen; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen
und ihn der Kommission übermitteln.
Von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung bleiben etwaige sonstige
Stellungnahmen zu anderen mitgeteilten Maßnahmenentwürfen unberührt.
Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG22 wird dieses Dokument auf der Website
der Kommission veröffentlicht. Die Kommission hält die hierin enthaltenen Informationen
nicht für vertraulich. Sie können der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die-
ses Schreibens mitteilen23, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument entspre-
chend den EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche
Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung24 gelöscht werden sollten. Bitte geben Sie
dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Kommission
Robert Madelin
Der Generaldirektor
22 Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhö-
rungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,
ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 23.
23 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per E-Mail (INFSO-COMP-ARTICLE7@ec.europa.eu) oder per
Telefax an +32 2 298 87 82.
24 Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Drei-
Tages-Frist informieren.
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Anhang 5: Begriffserläuterungen
ADSL Asymmetric Digital Subscriber Line (Asymmetric DSL). Variante
der DSL-Technologie zur Realisierung breitbandiger digitaler
Anschlüsse über das herkömmliche Kupferkabel-Anschlussnetz,
die gleichzeitig sowohl die bidirektionale Übertragung von Daten
mit beiden Verkehrsrichtungen (Downstream und Upstream) als
auch die Übertragung von Sprache im schmalbandigen Bereich
ermöglicht. Downstream und Upstream sind durch unterschiedli-
che Bandbreiten gekennzeichnet. ADSL kann dabei eine
Downstream Geschwindigkeit von bis zu 8 Mbit/s, ADSL2 von
bis zu 12 Mbit/s erreichen. Beide ermöglichen einen Upstream
von bis zu 640 kbit/s.
ADSL wurde durch die ITU-T in G.992.1 standardisiert.
ADSL 2+ ADSL2+ stellt eine Weiterentwicklung des ADSL2 Standards
dar. ADSL2+ nutzt jedoch die doppelte Frequenzbandbreite
(2,2MHz) und erreicht somit Bandbreiten von bis zu 25 Mbit/s im
Downstream und 2 Mbit/s im Upstream.
ADSL2+ wurde durch die ITU-T in G.992.5 standardisiert.
ATM Asynchronous Transfer Mode. International standardisierte Ü-
bertragungs- und Vermittlungstechnologie. Sie basiert auf der
speichervermittelten, verbindungsorientierten Übertragung der
Nutzdaten in Form adressierter asynchroner Zellen mit einer
festen Länge. Im ATM existieren standardisierte Quality of Servi-
ce- Klassen.
ATM-Backbone Er ist der zellenvermittelnde Teil eines Verbindungsnetzes, das
als Netz höherer Netzebene nachgeordnete lokale und regionale
Netze miteinander verbindet und welches Reservierungen von
Kapazitäten mit festen Zuordnungen ermöglicht und die Einhal-
tung bestimmter Quality of Service Parameter garantieren kann.
BB-RAR Broadband Remote Access Router. Der BB-RAR bildet den
Netzübergang von einem Konzentratornetz zum IP-Backbone. Er
übernimmt u.a., im Sinne einer Gateway-Funktionalität, die „De-
kodierung“ der über das Konzentratornetz zugeführten Verkehre
und deren Weiterleitung auf Basis des IP-Protokolls in das IP-
Backbone.
Best Effort Kategorie für Übertragungsqualitäten, bei der Parametern. wie
z.B. Paketlaufzeit, Paketverlustwahrscheinlichkeiten und Lauf-
zeitvariationen nicht garantiert werden. Daher ist das Best-Effort-
Prinzip für die Übertragung von zeitkritischen Daten wie für VoIP,
IP TV oder Videokonferenzen nicht geeignet.
BRAS Broadband Remote Access Server. Gleiche Funktionalität wie
BB-RAR.
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Breitband POP Broadband Point of Presence. Einwahlpunkt in breitbandige Net-
ze i.d.R. IP-Netze (wie beispielsweise das Internet). Am POP
findet die Verkehrsübergabe zwischen den jeweiligen Zugangs-
netzen und dem IP-Netz statt.
CMTS Cable Modem Termination System.
Das CMTS ist eine Komponente für die paketorientierte Kommu-
nikation in Breitband-Kabelnetzen. Es überführt den im HFC-
Netz erzeugten Datenverkehr aus einer Region in das IP-
Backbone-Netz.
dediziert Bezeichnet physisch oder durch Kanalbildung mittels übertra-
gungstechnischer Maßnahmen wie etwa Multiplexing nur einem
Teilnehmer fest zugeordnete Infrastruktur
DOCSIS Data over cable service interface specification ist ein Standard,
welcher die Übertragung von Datendiensten über eine rückka-
nalfähige Breitband-Kabel-Infrastruktur erlaubt.
Download Datentransfer vom Netz zum Kunden
Downstream Verkehrsrichtung bzw. Datenkanal vom Netz zum Kunden.
DSL Digital Subscriber Line. Auch mit xDSL bezeichnete technische
Konzepte für breitbandige digitale Datenübertragungen über das
herkömmliche Kupferkabel-Anschlussnetz.
DSLAM Digital Subscriber Line Access Multiplexer. Ist eine in der xDSL-
Technologie eingesetzte Netzkomponente zur Konzentration
mehrerer xDSL-Verbindungen (Konzentrator und Modem).
DWDM DWDM (Dense Wavelength Division Multiplexing) ist ein opti-
sches Wellenlängenmultiplex mit einer sehr hohen Leistungsfä-
higkeit von bis zu mehreren Terrabit/s (1Tbit/s = 1000 Gbit/s),
das durch die ITU in G.604.1 standardisiert ist.
Als Grundwellenlänge (1550 nm) werden bis zu 160 unterschied-
liche Wellenlängen symmetrisch aufmoduliert, die jeweils ein
Signal übertragen können. Diese werden dann über eine Glasfa-
ser übertragen und können empfangsseitig durch optische Split-
ter wieder voneinander getrennt werden.
EDGE Enhanced Data Service for GSM Evolution ist ein Mobilfunkstan-
dard, der auf der GSM Infrastruktur aufsetzt und in der Praxis
Datenraten von bis zu 210 Kbit/s bietet.
Entbündelte Leistung 1. aus technischer Sicht: Infrastukturleistung ohne Übertra-
gungs- technik, z. B. 1 Kupferdoppelader od. 1 Glasfaser
2. aus kommerzieller Sicht: Leistung ohne Koppelung mit wei-
teren Leistungen bzw. Produkten
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Ethernet Ethernet ist eine durch die IEEE (IEEE-802.3) standardisierte
kabelgebundene Übertragungstechnik, die auf Frames (Rah-
men) basiert. Dabei ist das Übertragungsmedium nicht festge-
legt. Dieses kann über Glasfaser wie auch über Kupferkabel
(twisted-pair) erfolgen. Am weitest verbreitete Medien sind dabei
herkömmliche Ethernet-Netzwerk-Kabel, sog. „LAN-Kabel.
Ethernet ist in verschiedenen Geschwindigkeitsklassen (10, 100
Mbit/s, 1 Gbit/s [GbE]oder 10Gbit/s) verfügbar.
Fastpath Fastpath ist eine Technik um Laufzeiten bei DSL Anschlüssen zu
verkürzen. Dies wird durch das Weglassen der Fehlerkorrektur
bei der Übertragung erreicht.
FTTB Fiber to the Building: Glasfaser basierte Zugangsnetzinfrastruk-
tur, bei der die Glasfaser von der Teilnehmervermittlungsstelle
bis direkt ins Haus reicht. Im Haus werden meist noch kupferba-
sierte Verteilsysteme (Kupferdoppelader mit VDSL oder Ether-
net-Technik) eingesetzt.
FTTC Fiber to the Cabinet (Kabelverzweiger):
Glasfaser basierte Zugangsnetzinfrastruktur, bei der die Glasfa-
ser im Kabelverzweiger endet. Die restliche Distanz zum End-
kunden wird mittels Kupferdoppelader über xDSL-Technik reali-
siert.
FTTEx Fiber to the Exchange (Hauptverteiler): Zugangsnetzinfrastruk-
tur, bei der die Glasfaser im HVt endet. Die restliche Distanz
zum Endkunden wird mittels Kupferdoppelader über xDSL-
Technik realisiert.
FTTH Fiber to the Home. Glasfaseranschlusstechnik, bei der die Glas-
faser von der Teilnehmervermittlungsstelle bis direkt in die Woh-
nung des Teilnehmers reicht.
GPON Gigabit Passive Optical Network: Ist eine Fttx Technik auf Basis
passiver optischer Netze (PON), welche sich durch Übertra-
gungsraten von bis zu 2,5 Gbit/s auszeichnet.
Header Der Header ist eine der Nutzinformation vorangestellte Trans-
portinformation, welche von der Netztechnik ausgewertet wird.
Anhand dieser Informationen kann in Netzwerken ein optimaler
Transport der Daten erfolgen.
HFC Hybrid Fiber Copper. Auch mit "Hybrid Fiber Coax (HFC)" be-
zeichnete Technologie breitbandiger Kommunikationsnetze die
Teilnehmeranschlüsse über Glasfaser- und Kupfer-
Koaxialsegmente realisiert.
HVt Hauptverteiler. Netzseitige Abschlusseinrichtung des Teilneh-
meranschlussnetzes.
Internet Bezeichnet die Gesamtheit aller zusammengeschalteten öffentli-
chen IP-Netze.
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Internetfestverbindung Eine Internetfestverbindung ist eine permanente digitale Daten-
verbindung, die von einem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt
wird. Im Gegensatz zur Mietleitung, bei der meist zwei Teilneh-
mer-Endpunkte (z.B. verschiedene Lokationen eines Unterneh-
mens) mit einer physischen oder virtuellen Leitung verschaltet
werden, verbindet eine Internetfestverbindung i.d.R. ein Netz-
werk einer Kundenkolokation mit einem Internetzugangspunkt.
Gegenüber einer Mietleitung ist eine Internetfestverbindung mit
einem Add on behaftet, d.h. sie beinhaltet zusätzliches Equip-
ment (z.B. Router) und die Herstellung der Internetkonnektivität.
IP Internet Protocol. Ein bedeutendes Protokoll der TCP/IP-
Protokollfamilie der Vermittlungsschicht (entsprechend Schicht 3
des OSI-Referenzmodells), das für die Datenübertragung im
Internet entwickelt wurde. Die Aufgabe des Internet-Protokolls
besteht darin, Datenpakete von einem Sender in einem Netz
bzw. über mehrere Netze hinweg zu einem Empfänger zu trans-
portieren. Die Übertragung ist paketorientiert, verbindungslos
und nicht garantiert.
IPTV IPTV ist als interaktiver Breitband-Multimediadienst definiert, der
u.a. Fernsehkanäle sowie Content-on-demand / Video-on-
demand, Texte, Grafiken und Daten über IP-basierte Netze rea-
lisiert, unter Berücksichtigung u.a. von QoS/QoE, Sicherheitsas-
pekten, Zugangsberechtigungen und Zuverlässigkeit. IPTV-
Kanäle können dabei im Multicastverfahren übertragen werden.
Zum Zwecke dieser Marktabfrage werden Content-on-demand
und Video-on-demand-Dienste auch unter den Begriff IPTV ein-
bezogen.
IP-Backbone Er ist der vermittelnde Teil eines Verbindungsnetzes, der als
Netz höherer Ebene nachgeordnete lokale und regionale Netze
miteinander verbindet und in dem die Signalübertragung auf Ba-
sis von Protokollen aus der Familie der Internet Protokolle er-
folgt.
IP-Telefonie Übermittlung (Transport) von Sprache, Fax und vergleichbarer
Dienste (Applikationen) die teilweise oder vollständig über pa-
ketvermittelnde Netze erfolgt und auf Internet Protokollen ba-
siert.
Jitter Mit Jitter bezeichnet man in der Datenübertragung die Phasen-
schwankungen und damit die zeitlichen Änderungen von Signal-
frequenzen (Varianzen der Paketlaufzeit).
Kernnetz = Backbone
Konzentratornetz Das Konzentratornetz fasst in Richtung Kernnetz den Verkehr
der Teilnehmer zusammen und teilt Verkehr in Richtung Teil-
nehmer auf. Es stellt das Bindeglied zwischen Teilnehmeran-
schlussnetz und Kernnetz dar.
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Kupferdoppelader Zwei geführte Kupferdrähte zwischen zwei Punkten
Kupferdoppelader 4 Draht Zwei Kupferdoppeladern
KVz Kabelverzweiger. Rangiereinrichtung, in der Hauptkabel (z.B.
vom HVt) mit Verzweigerkabel verbunden werden.
Latenz Der Begriff Latenz wird als synonym für Verzögerungszeit ver-
wendet. Es handelt sich allgemein um das Zeitintervall vom En-
de eines Ereignisses bis zum Beginn der Reaktion auf dieses
Ereignis.
Layer-2 Bitstromzugang Bei den Layer-2 Bitstromzugangsprodukten erfolgt die Signal-
übergabe auf Layer-2-Ebene des OSI Referenzmodells.
Hierzu zählen aktuell:
1. ATM-Bitstromzugang
ATM-Bitstromzugang beinhaltet neben der Überlassung von DSL-
Anschlüssen den Transport des Datenverkehrs vom DSL-
Anschluss bis zum Übergabepunkt im ATM-Konzentratornetz des
Bitstromanbieters, wo der Verkehr dem Bitstromnachfrager über-
geben wird. Die Signalübergabe erfolgt auf der ATM-
Protokollebene.
2. Ethernet-Bitstromzugang
Ethernet-Bitstromzugang beinhaltet neben der Überlassung von
DSL-Anschlüssen den Transport des Datenverkehrs vom DSL-
Anschluss bis zum Übergabepunkt im Ethernet-Konzentratornetz
des Bitstromanbieters, wo der Verkehr dem Bitstromnachfrager
übergeben wird. Die Signalübergabe erfolgt auf der Ethernet-
Protokollebene.
Layer-3 Bitstromzugang Bei den Layer 3 Bitstromzugangsprodukten erfolgt die Signal-
übergabe auf Layer-3-Ebene des OSI Referenzmodells.
Hierzu zählt aktuell:
1. IP-Bitstromzugang
Bei IP-Bitstromzugang wird der von DSL-Anschlüssen herrührende
Datenstrom über das Konzentratornetz bis zum Breitband-Point-of-
Presence der IP-Plattform des Bitstromanbieters geführt, wo er
dem Bitstromnachfrager übergeben wird. Die Signalübergabe er-
folgt auf der IP-Protokollebene.
LTE Long Term Evolution ist die Nachfolgetechnik von UMTS/HSDPA
im Mobilfunkbereich und stellt damit die 4 Generation im Mobil-
funk dar. Sie kann Datenraten von 100Mbit/s im Down- und
50Mbit/s im Uplink erreichen.
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