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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                     Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                           Geschwärzte Fassung


   Deutschland in den nächsten Jahren zu beschleunigen11. Anders als bei der vorherigen
   Marktabgrenzung beschloss die BNetzA jedoch diesmal, den Zugang, der sich auf Powerli-
   ne-Anschlüsse und Zwei-Wege-Satelliten-Anschlüsse stützt, von den relevanten Märkten12
   auszuklammern.


   Der BNetzA zufolge handelt es sich bei beiden Produktmärkten um nationale Märkte, die
   sich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland erstrecken. Bezüglich des Marktes für den Lay-
   er-3-Bitstromzugang ging die BNetzA der Frage nach, ob regionale Unterschiede bei den
   Wettbewerbsbedingungen die Abgrenzung von subnationalen Märkten rechtfertigen könn-
   ten13. Trotz der Feststellung, dass in einem von 771 Hauptverteilern (HVt)14 versorgten Ge-
   biet der Wettbewerb grundsätzlich weiter entwickelt ist als in den übrigen Regionen Deutsch-
   lands, schlägt die BNetzA eine nationale Marktabgrenzung vor, da (i) signifikant abweichen-
   de Wettbewerbsbedingungen sich nicht nachweisen ließen, (ii) der Mangel an Preisdifferen-
   zierung auf eine gewisse Homogenität der Wettbewerbsbedingungen schließen lasse und
   (iii) es angesichts der erwarteten Migration zu NGA schwierig sein dürfte, stabile Marktgren-
   zen auf subnationaler Ebene festzulegen.


   II.3. Feststellung beträchtlicher Marktmacht
   Die BNetzA schlägt vor, den etablierten Betreiber, die DT, auf beiden relevanten Märkten als
   mit beträchtlicher Marktmacht ausgestattet zu betrachten. Zu den wichtigsten Kriterien, die
   die BNetzA zur Bewertung der beträchtlichen Marktmacht herangezogen hatte, zählen (i) die




   11 Im März 2010 veröffentlichte der etablierte Betreiber in Deutschland eine Klärung seiner FTTHAusbaupläne.
      Geplant ist ein Netzausbau (mit einer G-PON-Architektur), um bis Ende 2012 10 % der deutschen Haushalte
      mit einem FTTH-Festnetzzugang versorgen zu können.
   12 Zwar geht die BNetzA weiterhin davon aus, dass Powerline-Anschlüsse und Zwei-Wege-Satelliten-
      Anschlüsse Breitbandanschlüsse über xDSL substituieren können, rechtfertigt aber den Ausschluss dieser
      Dienste mit der geringen Nachfrage nach diesen Technologien und die vernachlässigbaren Auswirkungen,
      die deren Existenz auf den Wettbewerbsdruck für die Bereitstellung von xDSLgestützten Diensten habe. Auf
      Nachfrage der Kommission bestätigte die BNetzA, dass die absolute Zahl der Powerline-Anschlüsse stabil
      geblieben und die Zahl der Zwei-Wege-Satelliten-Anschlüsse in den letzten Jahren sogar leicht rückläufig
      gewesen sei. Der Marktanteil ging jedoch, gemessen an der gestiegenen Zahl der xDSL-Anschlüsse, auf le-
      diglich 0,148 % zurück.
   13 Hierzu prüfte die BNetzA (i) Marktstrukturparameter sowie (ii) Hinweise auf Preis- und Produktdifferenzie-
      rungen. Zu Ersterem wandte die BNetzA die folgenden Kriterien an, um Regionen mit unterschiedlicher
      Wettbewerbsintensität zu ermitteln: a) regionale Marktanteile des etablierten Betreibers von unter 50 %, b)
      die Präsenz von mindestens 4 Bitstrom-Anbietern (DT + 3 alternative Betreiber) und c) die Mindestgröße
      des HVt zur Versorgung von 4000 Teilnehmeranschlüssen. Die BNetzA bestätigte auf Nachfrage der Kom-
      mission, dass bei der Bewertung der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen (trotz der Einbeziehung
      von Kabel in den relevanten Markt) die Präsenz eines Kabelbetreibers in dem betreffenden Gebiet nicht be-
      rücksichtigt wurde, da Kabelbetreiber keine Bitstrom-Produkte auf der Vorleistungsebene anbieten.
   14 In diesen 771 HVt waren die in Fußnote 13 genannten Kriterien erfüllt.



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                             Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
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          Marktanteile15, (ii) Marktzugangsbeschränkungen, (ii) Kontrolle über eine nicht leicht zu dup-
          lizierende Infrastruktur, (iv) vertikale Integration, (v) Mangel an potenziellem Wettbewerb und
          (v) das Nichtvorhandensein einer nachfrageseitigen Gegenmacht.


          II.4. Abhilfemaßnahmen
          Die BNetzA schlägt vor, DT folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: (i) Zugang (einschließ-
          lich Kollokation)16, (ii) Nichtdiskriminierung17, (iii) Transparenz18, (iv) getrennte Rechnungs-
          legung und (v) nachträgliche Preisregulierung.


          Hinsichtlich der Verpflichtung zur nachträglichen Preisregulierung stellt die BNetzA fest, dass
          sich die Kriterien zur Bewertung der Entgelte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
          deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf potenziell missbräuchliche Praktiken
          seitens des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht beziehen. Die BNetzA geht weiter da-
          von aus, dass mit Hilfe eines entsprechenden Tests sichergestellt wird, dass die regulierten
          Entgelte auf der Vorleistungsebene die relevanten Kosten einer effiziente Diensteerbringung
          nicht überschreiten werden, da der Test zur Ermittlung einer Preis-Kosten-Schere streng sei.


          III. STELLUNGNAHME
          Auf der Grundlage der vorliegenden Notifizierung und der von der BNetzA eingereichten Zu-
          satzinformationen nimmt die Kommission wie folgt Stellung19:




           15 Aufgrund der bislang geringen Marktaktivität auf dem Layer-2-Bitstrom-Zugangsmarkt musste die BNetzA
              Annahmen über die potenziellen Entwicklungen während des Zeitraums dieser Überprüfung treffen. Da die
              DT in der Lage ist, Bitstrom-Zugangsdienste auf diesem Markt sehr schnell über ihre bestehende Infrastruk-
              tur anzubieten, geht die BNetzA davon aus, dass die DT kurz- bis mittelfristig über hohe bis sehr hohe
              Marktanteile auf diesem Markt verfügen werde und schätzt den Marktanteil (einschließlich Selbstversor-
              gung) auf etwa 70 %. Beim Layer-3-Bitstrom-Zugangsmarkt liegt der Marktanteil der DT bei etwa 40 % ohne
              Selbstversorgung (45,5 % bei der Zahl der Anschlüsse und 38,8 % beim Umsatz) und bei 72 % bei DSL-
              Anschlüssen, Selbstversorgung eingerechnet.
           16 Der BNetzA zufolge ist die DT gemäß der Zugangsverpflichtung gehalten, Bitstrom für Layer-2 an geeigne-
              ten Übergabepunkten des Konzentratornetzes und für Layer-3 an geeigneten Übergabepunkten des Kern-
              netzes zu übergeben. Ferner erstreckt sich die Zugangsverpflichtung auf alle xDSL-Varianten (einschließlich
              ADSL2 und VDSL) sowie auf den Zugang über FTTH und Ethernet-Technologien.
           17 Dies bedeutet, dass Vereinbarungen über den Bitstromzugang und die Kollokation auf objektiven Kriterien
              basieren, transparent sein, den Zugang zu gleichen Bedingungen gewähren und die Anforderungen an
              Fairness und Angemessenheit erfüllen müssen.
           18 Bei dieser Abhilfemaßnahme ist DT verpflichtet, der BNetzA unaufgefordert ein öffentliches und ein vertrau-
              liches Exemplar sämtlicher Vereinbarungen über den Vorleistungs-Breitbandzugang zukommen zu lassen.
              Ferner bleibt die DT weiterhin verpflichtet, ein Standardangebot zu veröffentlichen.
           19 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie.



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                         Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                              Geschwärzte Fassung


              Abgrenzung des relevanten räumlichen Marktes
              Die Kommission nimmt die Angaben der BNetzA zur Kenntnis, die sich insbesondere
              auf eine Auswertung der (i) Marktanteile, (ii) die Zahl alternativer Betreiber und (iii) die
              Größe des HVt in diesem Gebiet stützen, und wonach in einigen Gebieten Deutsch-
              lands mehr Wettbewerb als in anderen herrscht. Gleichzeitig nimmt die Kommission
              jedoch auch zur Kenntnis, dass der etablierte Betreiber offenbar eine landesweite
              Preis- und Produktstrategie verfolgt. Ferner nimmt die Kommission die Feststellung
              der BNetzA zur Kenntnis, dass bislang offenbar kein schlüssiger Nachweis dafür vor-
              liegt, dass auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang hinreichend belegte
              und stabile Unterschiede bei den Wettbewerbsbedingungen herrschten.


              Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission die BNetzA auf, die relevanten Indi-
              katoren und Wettbewerbsentwicklungen verschiedener HVt-Regionen in Deutschland
              weiter zu beobachten, um festzustellen, ob entsprechend dem Wettbewerbsrecht die
              Wettbewerbsbedingungen noch ausreichend homogen sind, um von einem nationa-
              len Markt ausgehen zu können.


              Einbeziehung der Kabel in den Markt für den Layer-3-Bitstromzugang
              Die BNetzA zieht Kabel in den relevanten Produktmarkt für den Layer-3- Bitstromzu-
              gang mit ein und stützt ihre Entscheidung auf den potenziell von Kabeln ausgehen-
              den Wettbewerbsdruck auf der Vorleistungsebene. Die BNetzA hat jedoch keine wei-
              teren Nachweise vorgelegt, sondern verweist lediglich auf die Substituierbarkeitsana-
              lyse, die im Rahmen ihrer Marktanalyse der ersten Runde 2005 durchgeführt wurde.
              Damals war die Kommission der Auffassung, dass die BNetzA keine ausreichenden
              Nachweise20 dafür vorgelegt habe, die die Einbeziehung des HFC-Kabel-Zugangs in
              den IP-Bitstrom-Markt (jetzt Layer-3- Bitstrom-Zugangsmarkt)21 rechtfertigten. Eben-
              so wie 2005 ist eine endgültige Schlussfolgerung zur etwaigen Einbeziehung des ka-



       20 Wie zum Beispiel in MT/2007/0563 bereits erläutert erwartet die Kommission nicht nur Nachweise der tech-
          nischen Machbarkeit des Kabel-Breitbandzugangs auf der Vorleistungsebene, sondern auch darüber, in-
          wieweit der Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene in der Lage ist, vergleichbare kritische Produkt-
          merkmale wie DSL, insbesondere im Hinblick auf das Dienste-Management anzubieten. Ferner sollte eine
          nationale Regulierungsbehörde, die vom Kabel direkt ausgehende Beschränkungen in Markt 5 prüft, auch
          bewerten, inwieweit Produktunterschiede es dem Diensteanbieter erschweren, von DSL zu einem Kabel-
          breitbandangebot auf der Vorleistungsebene zu wechseln, unabhängig von einer etwaigen technischen
          Substituierbarkeit, etwa durch die Vorlage von Nachweisen darüber, dass Anreize für eine Migration auf der
          Vorleistungsebene durch den notwendigen Modem-Austausch und die erforderlichen Rekonfigurationen
          nicht erheblich eingeschränkt werden.
       21 Siehe Schreiben der Kommission vom 11. November 2005, SG-Greffe (2005) D/206128.



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                   Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                      Geschwärzte Fassung


         belgestützten Zugangs auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang in die-
         sem Fall irrelevant, da eine derartige Einbeziehung zu keinem anderen Ergebnis hin-
         sichtlich der Feststellung beträchtlicher Marktmacht oder hinsichtlich der Abhilfemaß-
         nahmen führen würde.


         Wirksame Entgelt-Regulierung
         Die Kommission nimmt die Feststellung der BNetzA zur Kenntnis, dass die nachträg-
         liche Preisregulierung auch gewährleisten wird, dass die vom etablierten Betreiber für
         Breitband-Zugangsprodukte auf dem Vorleistungsmarkt erhobenen Entgelte das Ni-
         veau effizienter Kosten nicht übersteigen. Die Kommission weist die BNetzA jedoch
         nochmals darauf hin, dass die nachträgliche Preisregulierung als Abhilfemaßnahme
         bei Wettbewerbsproblemen auf dem fraglichen Vorleistungsmarkt nicht geeignet ist.
         So müssen, um die Rechtssicherheit für die Zugangsinteressierten zu gewährleisten
         und effiziente Investitionen durch alle Betreiber zu fördern, sich die Zugangsentgelte
         an den tatsächlichen Kosten orientieren, transparent sein und ex ante festgelegt wer-
         den. Entsprechend dem Rechtsrahmen können solche Preise dem Investitionsrisiko
         angepasst werden, um sowohl den Wettbewerb als auch die Investitionen in Richtung
         der Infrastruktur (der nächsten Generation) zu lenken. Daher fordert die Kommission
         die BNetzA auf, eine Ex-ante-Entgeltregulierung aufzuerlegen, die sich an den Kos-
         ten orientiert, und zur Erhöhung der Transparenz im endgültigen Maßnahmenentwurf
         ein Kostenmodell darzulegen, auf das sich die Kostenorientierung stützen wird.


         Nichtdiskriminierung in Bezug auf neue Produkte des Zugangs der nächsten
         Generation
         Die Kommission begrüßt den Vorschlag der BNetzA, eine Verpflichtung zur Nichtdis-
         kriminierung aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission die
         BNetzA darauf hin, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung im Einzelnen so
         umgesetzt werden sollten, dass sich keine Zeitvorteile für die Endkundensparte des
         vertikal integrieren Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ergeben, insbesondere
         bei der Einführung neuer Produkte, die sich auf die Zugangsinfrastruktur der nächs-
         ten Generation stützen. Folglich fordert die Kommission die BNetzA auf, in ihren end-
         gültigen Maßnahmen klarzustellen, dass der etablierte Betreiber verpflichtet sein soll-
         te, sein Vorleistungs-Bitstrom-Angebot zeitnah zu aktualisieren, bevor er einenneuen
         glasfasergestützten Endkundendienst anbietet, um konkurrierenden Betreibern, die
         Zugang haben, eine vernünftige Frist einzuräumen, in der sie auf die Ankündigung
         eines solchen Produkts reagieren können. Die Kommission ist der Auffassung, dass

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                        Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                             Geschwärzte Fassung


              sechs Monate eine angemessene Frist wären, um die notwendigen Anpassungen
              vorzunehmen, sofern nicht andere wirksame Sicherheiten existieren, die eine diesbe-
              zügliche Nichtdiskriminierung gewährleisten.


   Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie hat die Bundesnetzagentur den Stellung-
   nahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend
   Rechnung zu tragen; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen
   und ihn der Kommission übermitteln.


   Von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung bleiben etwaige sonstige
   Stellungnahmen zu anderen mitgeteilten Maßnahmenentwürfen unberührt.


   Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG22 wird dieses Dokument auf der Website
   der Kommission veröffentlicht. Die Kommission hält die hierin enthaltenen Informationen
   nicht für vertraulich. Sie können der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die-
   ses Schreibens mitteilen23, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument entspre-
   chend den EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche
   Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung24 gelöscht werden sollten. Bitte geben Sie
   dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.


                                                                         Mit vorzüglicher Hochachtung
                                                                         Für die Kommission
                                                                         Robert Madelin
                                                                         Der Generaldirektor




       22 Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhö-
          rungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
          März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,
          ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 23.
       23 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per E-Mail (INFSO-COMP-ARTICLE7@ec.europa.eu) oder per
          Telefax an +32 2 298 87 82.
       24 Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Drei-
          Tages-Frist informieren.



                                                                                                      Seite 242


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                         Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                             Geschwärzte Fassung


          Anhang 5:     Begriffserläuterungen

          ADSL                       Asymmetric Digital Subscriber Line (Asymmetric DSL). Variante
                                     der DSL-Technologie zur Realisierung breitbandiger digitaler
                                     Anschlüsse über das herkömmliche Kupferkabel-Anschlussnetz,
                                     die gleichzeitig sowohl die bidirektionale Übertragung von Daten
                                     mit beiden Verkehrsrichtungen (Downstream und Upstream) als
                                     auch die Übertragung von Sprache im schmalbandigen Bereich
                                     ermöglicht. Downstream und Upstream sind durch unterschiedli-
                                     che Bandbreiten gekennzeichnet. ADSL kann dabei eine
                                     Downstream Geschwindigkeit von bis zu 8 Mbit/s, ADSL2 von
                                     bis zu 12 Mbit/s erreichen. Beide ermöglichen einen Upstream
                                     von bis zu 640 kbit/s.
                                     ADSL wurde durch die ITU-T in G.992.1 standardisiert.

          ADSL 2+                    ADSL2+ stellt eine Weiterentwicklung des ADSL2 Standards
                                     dar. ADSL2+ nutzt jedoch die doppelte Frequenzbandbreite
                                     (2,2MHz) und erreicht somit Bandbreiten von bis zu 25 Mbit/s im
                                     Downstream und 2 Mbit/s im Upstream.
                                     ADSL2+ wurde durch die ITU-T in G.992.5 standardisiert.

          ATM                        Asynchronous Transfer Mode. International standardisierte Ü-
                                     bertragungs- und Vermittlungstechnologie. Sie basiert auf der
                                     speichervermittelten, verbindungsorientierten Übertragung der
                                     Nutzdaten in Form adressierter asynchroner Zellen mit einer
                                     festen Länge. Im ATM existieren standardisierte Quality of Servi-
                                     ce- Klassen.

          ATM-Backbone               Er ist der zellenvermittelnde Teil eines Verbindungsnetzes, das
                                     als Netz höherer Netzebene nachgeordnete lokale und regionale
                                     Netze miteinander verbindet und welches Reservierungen von
                                     Kapazitäten mit festen Zuordnungen ermöglicht und die Einhal-
                                     tung bestimmter Quality of Service Parameter garantieren kann.

          BB-RAR                     Broadband Remote Access Router. Der BB-RAR bildet den
                                     Netzübergang von einem Konzentratornetz zum IP-Backbone. Er
                                     übernimmt u.a., im Sinne einer Gateway-Funktionalität, die „De-
                                     kodierung“ der über das Konzentratornetz zugeführten Verkehre
                                     und deren Weiterleitung auf Basis des IP-Protokolls in das IP-
                                     Backbone.

          Best Effort                Kategorie für Übertragungsqualitäten, bei der Parametern. wie
                                     z.B. Paketlaufzeit, Paketverlustwahrscheinlichkeiten und Lauf-
                                     zeitvariationen nicht garantiert werden. Daher ist das Best-Effort-
                                     Prinzip für die Übertragung von zeitkritischen Daten wie für VoIP,
                                     IP TV oder Videokonferenzen nicht geeignet.

          BRAS                       Broadband Remote Access Server. Gleiche Funktionalität wie
                                     BB-RAR.




                                                                                                       Seite 243


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                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3418                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     19 2010


                   Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                       Geschwärzte Fassung


   Breitband POP               Broadband Point of Presence. Einwahlpunkt in breitbandige Net-
                               ze i.d.R. IP-Netze (wie beispielsweise das Internet). Am POP
                               findet die Verkehrsübergabe zwischen den jeweiligen Zugangs-
                               netzen und dem IP-Netz statt.

   CMTS                        Cable Modem Termination System.
                               Das CMTS ist eine Komponente für die paketorientierte Kommu-
                               nikation in Breitband-Kabelnetzen. Es überführt den im HFC-
                               Netz erzeugten Datenverkehr aus einer Region in das IP-
                               Backbone-Netz.

   dediziert                   Bezeichnet physisch oder durch Kanalbildung mittels übertra-
                               gungstechnischer Maßnahmen wie etwa Multiplexing nur einem
                               Teilnehmer fest zugeordnete Infrastruktur

   DOCSIS                      Data over cable service interface specification ist ein Standard,
                               welcher die Übertragung von Datendiensten über eine rückka-
                               nalfähige Breitband-Kabel-Infrastruktur erlaubt.

   Download                    Datentransfer vom Netz zum Kunden

   Downstream                  Verkehrsrichtung bzw. Datenkanal vom Netz zum Kunden.

   DSL                         Digital Subscriber Line. Auch mit xDSL bezeichnete technische
                               Konzepte für breitbandige digitale Datenübertragungen über das
                               herkömmliche Kupferkabel-Anschlussnetz.

   DSLAM                       Digital Subscriber Line Access Multiplexer. Ist eine in der xDSL-
                               Technologie eingesetzte Netzkomponente zur Konzentration
                               mehrerer xDSL-Verbindungen (Konzentrator und Modem).

   DWDM                        DWDM (Dense Wavelength Division Multiplexing) ist ein opti-
                               sches Wellenlängenmultiplex mit einer sehr hohen Leistungsfä-
                               higkeit von bis zu mehreren Terrabit/s (1Tbit/s = 1000 Gbit/s),
                               das durch die ITU in G.604.1 standardisiert ist.
                               Als Grundwellenlänge (1550 nm) werden bis zu 160 unterschied-
                               liche Wellenlängen symmetrisch aufmoduliert, die jeweils ein
                               Signal übertragen können. Diese werden dann über eine Glasfa-
                               ser übertragen und können empfangsseitig durch optische Split-
                               ter wieder voneinander getrennt werden.

   EDGE                        Enhanced Data Service for GSM Evolution ist ein Mobilfunkstan-
                               dard, der auf der GSM Infrastruktur aufsetzt und in der Praxis
                               Datenraten von bis zu 210 Kbit/s bietet.

   Entbündelte Leistung        1.    aus technischer Sicht: Infrastukturleistung ohne Übertra-
                                     gungs- technik, z. B. 1 Kupferdoppelader od. 1 Glasfaser
                               2.    aus kommerzieller Sicht: Leistung ohne Koppelung mit wei-
                                     teren Leistungen bzw. Produkten




                                                                                                Seite 244


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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2010                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3419


                        Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                            Geschwärzte Fassung


          Ethernet                  Ethernet ist eine durch die IEEE (IEEE-802.3) standardisierte
                                    kabelgebundene Übertragungstechnik, die auf Frames (Rah-
                                    men) basiert. Dabei ist das Übertragungsmedium nicht festge-
                                    legt. Dieses kann über Glasfaser wie auch über Kupferkabel
                                    (twisted-pair) erfolgen. Am weitest verbreitete Medien sind dabei
                                    herkömmliche Ethernet-Netzwerk-Kabel, sog. „LAN-Kabel.
                                    Ethernet ist in verschiedenen Geschwindigkeitsklassen (10, 100
                                    Mbit/s, 1 Gbit/s [GbE]oder 10Gbit/s) verfügbar.

          Fastpath                  Fastpath ist eine Technik um Laufzeiten bei DSL Anschlüssen zu
                                    verkürzen. Dies wird durch das Weglassen der Fehlerkorrektur
                                    bei der Übertragung erreicht.

          FTTB                      Fiber to the Building: Glasfaser basierte Zugangsnetzinfrastruk-
                                    tur, bei der die Glasfaser von der Teilnehmervermittlungsstelle
                                    bis direkt ins Haus reicht. Im Haus werden meist noch kupferba-
                                    sierte Verteilsysteme (Kupferdoppelader mit VDSL oder Ether-
                                    net-Technik) eingesetzt.

          FTTC                      Fiber to the Cabinet (Kabelverzweiger):
                                    Glasfaser basierte Zugangsnetzinfrastruktur, bei der die Glasfa-
                                    ser im Kabelverzweiger endet. Die restliche Distanz zum End-
                                    kunden wird mittels Kupferdoppelader über xDSL-Technik reali-
                                    siert.

          FTTEx                     Fiber to the Exchange (Hauptverteiler): Zugangsnetzinfrastruk-
                                    tur, bei der die Glasfaser im HVt endet. Die restliche Distanz
                                    zum Endkunden wird mittels Kupferdoppelader über xDSL-
                                    Technik realisiert.
          FTTH                      Fiber to the Home. Glasfaseranschlusstechnik, bei der die Glas-
                                    faser von der Teilnehmervermittlungsstelle bis direkt in die Woh-
                                    nung des Teilnehmers reicht.

          GPON                      Gigabit Passive Optical Network: Ist eine Fttx Technik auf Basis
                                    passiver optischer Netze (PON), welche sich durch Übertra-
                                    gungsraten von bis zu 2,5 Gbit/s auszeichnet.

          Header                    Der Header ist eine der Nutzinformation vorangestellte Trans-
                                    portinformation, welche von der Netztechnik ausgewertet wird.
                                    Anhand dieser Informationen kann in Netzwerken ein optimaler
                                    Transport der Daten erfolgen.

          HFC                       Hybrid Fiber Copper. Auch mit "Hybrid Fiber Coax (HFC)" be-
                                    zeichnete Technologie breitbandiger Kommunikationsnetze die
                                    Teilnehmeranschlüsse      über   Glasfaser-  und    Kupfer-
                                    Koaxialsegmente realisiert.

          HVt                       Hauptverteiler. Netzseitige Abschlusseinrichtung des Teilneh-
                                    meranschlussnetzes.

          Internet                  Bezeichnet die Gesamtheit aller zusammengeschalteten öffentli-
                                    chen IP-Netze.



                                                                                                     Seite 245


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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3420                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     19 2010


                  Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                        Geschwärzte Fassung


   Internetfestverbindung       Eine Internetfestverbindung ist eine permanente digitale Daten-
                                verbindung, die von einem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt
                                wird. Im Gegensatz zur Mietleitung, bei der meist zwei Teilneh-
                                mer-Endpunkte (z.B. verschiedene Lokationen eines Unterneh-
                                mens) mit einer physischen oder virtuellen Leitung verschaltet
                                werden, verbindet eine Internetfestverbindung i.d.R. ein Netz-
                                werk einer Kundenkolokation mit einem Internetzugangspunkt.
                                Gegenüber einer Mietleitung ist eine Internetfestverbindung mit
                                einem Add on behaftet, d.h. sie beinhaltet zusätzliches Equip-
                                ment (z.B. Router) und die Herstellung der Internetkonnektivität.

   IP                           Internet Protocol. Ein bedeutendes Protokoll der TCP/IP-
                                Protokollfamilie der Vermittlungsschicht (entsprechend Schicht 3
                                des OSI-Referenzmodells), das für die Datenübertragung im
                                Internet entwickelt wurde. Die Aufgabe des Internet-Protokolls
                                besteht darin, Datenpakete von einem Sender in einem Netz
                                bzw. über mehrere Netze hinweg zu einem Empfänger zu trans-
                                portieren. Die Übertragung ist paketorientiert, verbindungslos
                                und nicht garantiert.

   IPTV                         IPTV ist als interaktiver Breitband-Multimediadienst definiert, der
                                u.a. Fernsehkanäle sowie Content-on-demand / Video-on-
                                demand, Texte, Grafiken und Daten über IP-basierte Netze rea-
                                lisiert, unter Berücksichtigung u.a. von QoS/QoE, Sicherheitsas-
                                pekten, Zugangsberechtigungen und Zuverlässigkeit. IPTV-
                                Kanäle können dabei im Multicastverfahren übertragen werden.
                                Zum Zwecke dieser Marktabfrage werden Content-on-demand
                                und Video-on-demand-Dienste auch unter den Begriff IPTV ein-
                                bezogen.

   IP-Backbone                  Er ist der vermittelnde Teil eines Verbindungsnetzes, der als
                                Netz höherer Ebene nachgeordnete lokale und regionale Netze
                                miteinander verbindet und in dem die Signalübertragung auf Ba-
                                sis von Protokollen aus der Familie der Internet Protokolle er-
                                folgt.

   IP-Telefonie                 Übermittlung (Transport) von Sprache, Fax und vergleichbarer
                                Dienste (Applikationen) die teilweise oder vollständig über pa-
                                ketvermittelnde Netze erfolgt und auf Internet Protokollen ba-
                                siert.

   Jitter                       Mit Jitter bezeichnet man in der Datenübertragung die Phasen-
                                schwankungen und damit die zeitlichen Änderungen von Signal-
                                frequenzen (Varianzen der Paketlaufzeit).

   Kernnetz                     = Backbone

   Konzentratornetz             Das Konzentratornetz fasst in Richtung Kernnetz den Verkehr
                                der Teilnehmer zusammen und teilt Verkehr in Richtung Teil-
                                nehmer auf. Es stellt das Bindeglied zwischen Teilnehmeran-
                                schlussnetz und Kernnetz dar.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2010                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3421


                        Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010
                                               Geschwärzte Fassung


          Kupferdoppelader             Zwei geführte Kupferdrähte zwischen zwei Punkten

          Kupferdoppelader 4 Draht Zwei Kupferdoppeladern

          KVz                          Kabelverzweiger. Rangiereinrichtung, in der Hauptkabel (z.B.
                                       vom HVt) mit Verzweigerkabel verbunden werden.

          Latenz                       Der Begriff Latenz wird als synonym für Verzögerungszeit ver-
                                       wendet. Es handelt sich allgemein um das Zeitintervall vom En-
                                       de eines Ereignisses bis zum Beginn der Reaktion auf dieses
                                       Ereignis.

          Layer-2 Bitstromzugang       Bei den Layer-2 Bitstromzugangsprodukten erfolgt die Signal-
                                       übergabe auf Layer-2-Ebene des OSI Referenzmodells.
                                       Hierzu zählen aktuell:

                                       1. ATM-Bitstromzugang
                                            ATM-Bitstromzugang beinhaltet neben der Überlassung von DSL-
                                            Anschlüssen den Transport des Datenverkehrs vom DSL-
                                            Anschluss bis zum Übergabepunkt im ATM-Konzentratornetz des
                                            Bitstromanbieters, wo der Verkehr dem Bitstromnachfrager über-
                                            geben wird. Die Signalübergabe erfolgt auf der ATM-
                                            Protokollebene.

                                       2. Ethernet-Bitstromzugang
                                            Ethernet-Bitstromzugang beinhaltet neben der Überlassung von
                                            DSL-Anschlüssen den Transport des Datenverkehrs vom DSL-
                                            Anschluss bis zum Übergabepunkt im Ethernet-Konzentratornetz
                                            des Bitstromanbieters, wo der Verkehr dem Bitstromnachfrager
                                            übergeben wird. Die Signalübergabe erfolgt auf der Ethernet-
                                            Protokollebene.

          Layer-3 Bitstromzugang       Bei den Layer 3 Bitstromzugangsprodukten erfolgt die Signal-
                                       übergabe auf Layer-3-Ebene des OSI Referenzmodells.
                                       Hierzu zählt aktuell:

                                       1. IP-Bitstromzugang
                                            Bei IP-Bitstromzugang wird der von DSL-Anschlüssen herrührende
                                            Datenstrom über das Konzentratornetz bis zum Breitband-Point-of-
                                            Presence der IP-Plattform des Bitstromanbieters geführt, wo er
                                            dem Bitstromnachfrager übergeben wird. Die Signalübergabe er-
                                            folgt auf der IP-Protokollebene.

          LTE                          Long Term Evolution ist die Nachfolgetechnik von UMTS/HSDPA
                                       im Mobilfunkbereich und stellt damit die 4 Generation im Mobil-
                                       funk dar. Sie kann Datenraten von 100Mbit/s im Down- und
                                       50Mbit/s im Uplink erreichen.




                                                                                                        Seite 247


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