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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3584                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2010


   Inhalt:

                      Oktett 6
         8    7   6    5   4     3   2    1




                                              3 2 1                          Standortangabe
                                              0 0 0 Standort des Netzabschlusspunktes im Festnetz
                                              0 0 1 Standort des Endgerätes im Mobilfunknetz

                                      4              Kennzeichen eCall
                                      0 Kein eCall
                                      1 eCall

                            8 7 6 5                       Geografische Beschreibung
                            0 0 0 1 Geografische Koordinate mit Unsicherheitsellipse
                            0 0 1 0 Gebiet mittels Polygon
                            0 0 1 1 Amtliche Anschrift
                            0 1 0 0 Bezeichnung des Gebietes

   Abweichend gegenüber ETSI TS 101 109 werden die nicht verwendeten Bits 1 bis 3 benutzt, um
   die Art der Standortangabe zu beschreiben. Liegt ein eCall vor, so ist Bit 4 mit Wert 1 zu belegen.


   N3.6 Beschreibung des Standorts
   N3.6.1         Geografische Beschreibung des Standorts
   Die geografische Beschreibung des Standortes erfolgt in den Oktetten 7 bis 31. Die tatsächliche
   Parameterlänge ergibt sich aus der gewählten Beschreibungsform. Die Kodierung erfolgt gemäß
   ETSI TS 101 109, Clause 7.3.3 oder 7.3.4.
   Bei der Beschreibungsform Geografische Koordinate mit Unsicherheitsellipse ist der Confidence
   Value auf 100% zu setzen.
   Für die Beschreibungsform Gebiet mittels Polygon können auf Grund der Längebeschränkung nicht
   mehr als 4 Polygonstützpunkte übermittelt werden.


   N3.6.2         Amtliche Anschrift
   Die amtliche Anschrift eines Standortes wird beschrieben mittels Amtlichem Gemeindeschlüssel,
   Straßenname und Hausnummer.


   N3.6.2.1       Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
   Das Feld enthält den 8-stelligen Amtlichen Gemeindeschlüssel.

   Kodierung: Dezimal 8 Ziffern in den Oktetten 7 bis 10.


   TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                  30 (50)                                      11. Okt. 2010


                                                                                                          Bonn, 20. Oktober 2010
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          3585


         Inhalt:

                                     Oktett 7
            8        7        6       5         4        3        2        1
                   AGS Ziffer 2                       AGS Ziffer 1
                                     Oktett 8
            8        7        6       5         4        3        2        1
                   AGS Ziffer 4                       AGS Ziffer 3
                                     Oktett 9
            8        7        6       5         4        3        2        1
                   AGS Ziffer 6                       AGS Ziffer 5
                                    Oktett 10
            8        7        6       5         4        3        2        1
                   AGS Ziffer 8                       AGS Ziffer 7


         Beispiel AGS von Mainz (07315000):

                     Ziffer
         1 2 3 4 5            6 7 8
         0 7 3 1 5            0 0 0


         N3.6.2.2        Hausnummer
         Das Feld enthält die Hausnummer der amtlichen Anschrift. Es werden zwei Merkmale übermittelt:
             Ziffern der Hausnummer
             Zusatz zur Hausnummer

         Kodierung: Dezimal 4 Ziffern in den Oktetten 11 und 12 sowie 1 Zeichen ASCII in Oktett 13.
         Leere Halboktetts bei ein-, zwei- oder dreistelligen Hausnummern werden mit Fhex kodiert. Ein
         leerer Zusatz zur Hausnummer wird mit FFhex kodiert.




         TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                  31 (50)                                      11. Okt. 2010


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3586                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2010


   Inhalt:

                                 Oktett 11
       8        7      6           5         4       3        2         1
           Hausnummer Ziffer 2                Hausnummer Ziffer 1
                                 Oktett 12
       8        7      6           5         4       3        2         1
           Hausnummer Ziffer 4                Hausnummer Ziffer 3
                                 Oktett 13
       8        7      6           5         4       3        2         1
                      Zusatz zur Hausnummer


   N3.6.2.3         Straßenname
   Das Feld enthält den Straßennamen der amtlichen Anschrift.

   Kodierung: maximal 20 ASCII Zeichen in den Oktetten 14 bis 33

   Inhalt: Straßenname ggf. gekürzt auf 20 Zeichen.


   N3.6.3           Bezeichnung eines Gebiets
   Das Feld enthält die durch den Netzbetreiber festgelegte Bezeichnung des Gebietes. Zur
   Unterscheidung der Bezeichnungen von unterschiedlichen Telefondienstanbietern oder
   Netzbetreibern muss die ASCII Zeichenfolge mit der 4-stelligen Anbieterkennung
   (Portierungskennung) beginnen.

   Kodierung: maximal 27 ASCII Zeichen in den Oktetten 7 bis 33

   Inhalt: Bezeichnung des Gebietes.




   TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                     32 (50)                                     11. Okt. 2010


                                                                                                             Bonn, 20. Oktober 2010
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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3587


         Anhang N4: Datenformatbeschreibung eCall „Minimum Set of Data“ für
                    die Übermittlung des vom Endgerät ermittelten Standorts

         Das Datenformat zur Übermittlung der Informationen zu eCall ist beschrieben in CEN EN 15722.

         Werden terminal-basierte Standortinformationen auf der Basis von eCall von Endgeräten
         übermittelt, die nicht in Fahrzeugen eingebaut sind, sind lediglich folgende Daten zu übermitteln
         (EN 15722, Table 1):

          Block
                         Name        Type            Unit                                     Usage
           No.
         1          ID              Integer                      M        EN 15722, Table 1
                                    Integer                      M        EN 15722, Table 1
         2          Control           Bit                        M        activation:
                                   Sequence                               0 = Manual activation

                                                                          call type:
                                                                          0 = Emergency

                                                                          position confidence:
                                                                          1 = Low confidence in position

                                                                          vehicle type encoding:
                                                                          0000 = no vehicle
         6          Terminal        Integer      milliarcsec M            EN 15722, Table 1
                    Location
                                         Tabelle N4-1: Datenformat MSD noVehicle




         TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                    33 (50)                                     11. Okt. 2010



Bonn, 20. Oktober 2010
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3588                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2010


   Anhang N5: Auswertung der Wahl bei einer Notrufnummer voran- oder
              nachgestellter Ziffern

   Das Verfahren beruht auf der „Spezifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection) des AKNN,
   (Ausgabestand 9.0.0 vom 12.02.2008)“, Abschnitt 4.1.7: Notrufnummern (110 und 112). Die sich
   aus § 4 Abs. 4 NotrufV ergebenden notwendigen Anpassungen zur genannten Spezifikation sind in
   der Tabelle fett kursiv markiert.

                                              presel.       presel.
              Teilnehmer-Wahl                                                           Systemreaktion
                                               Ort           Fern
       a, b      c        d           e
        -        -         -       NRN         VNB-          VNB-        Verbindungswunsch wird erfüllt.
                                               O(A)          F(A)
        -        0 ONKz(A) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
                                               O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
        -        0 ONKz(B) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
                                               O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
       VNB-      -         -       NRN         VNB-          VNB-        Verbindungswunsch wird erfüllt.
       O(B)                                    O(A)          F(A)
       VNB-      -         -       NRN         VNB-          VNB-        Verbindungswunsch wird erfüllt.
       F(B)                                    O(A)          F(A)
       VNB-      0 ONKz(A) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
       O(B)                                    O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
       VNB-      0 ONKz(A) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
       F(B)                                    O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
       VNB-      0 ONKz(B) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
       O(B)                                    O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
       VNB-      0 ONKz(B) NRN                 VNB-          VNB-        Falschwahl, Verbindungswunsch wird
       F(B)                                    O(A)          F(A)        nicht erfüllt.
                     Tabelle N5-1: einer Notrufnummer voran- oder nachgestellte Wahlziffern

   Beschreibung des Nummerierungsschemas:
         a) : Präfix für die Netzbetreiberauswahl
         b) : Betreiberkennung
         a) + b) : Betreiberkennzahl
         c) : nationale Verkehrsausscheidungsziffer
         d) : Ortsnetzkennzahl
         e) : Teilnehmerrufnummer, hier Notrufnummer
         d) + e) : national signifikante E.164-Rufnummer.

   Die Betreiberkennzahl wird der national signifikanten E.164-Rufnummer inklusive der nationalen
   Verkehrsausscheidungsziffer vorangestellt.




   TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                      34 (50)                                    11. Okt. 2010



                                                                                                             Bonn, 20. Oktober 2010
60

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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3589


         Beispiel für 5-stellige Betreiberkennzahl des ausgewählten Netzbetreibers:

                              a)        b)        c)       d)           e)
              National       010        xy        0        89        12345678

         Regel:
          Bei der Wahl einer Notrufnummer (110 oder 112) werden beim Verbindungsaufbau der
            voreingestellte Netzbetreiber oder ein fallweise ausgewählter Netzbetreiber nicht berücksichtigt.
          Bei Wahl der eigenen oder einer fremden ONKz vor einer Notrufnummer wird die
            Notrufverbindung nicht aufgebaut.
          In den 3 Fällen, in denen die Notrufverbindung aufgebaut wird (siehe Tabelle N5-1), sind einer
            Notrufnummer nachgestellte Ziffern zu ignorieren. Die Verbindung ist sofort nach Erkennen der
            Aufforderung zur Herstellung der Notrufverbindung aufzubauen.


         Abkürzungen:
               NRN             Notrufnummer (110 oder 112)
               VNB-F(A)        Verbindungsnetzbetreiber-Fern voreingestellt
               VNB-F(B)        Verbindungsnetzbetreiber-Fern fallweise ausgewählt
               VNB-O(A)        Verbindungsnetzbetreiber-Ort voreingestellt
               VNB-O(B)        Verbindungsnetzbetreiber-Ort fallweise ausgewählt
               ONKz(A)         eigene Ortnetzkennzahl des Teilnehmers
               ONKz(B)         fremde Ortnetzkennzahl bezogen auf den Teilnehmer




         TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                35 (50)                                     11. Okt. 2010


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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Anhang N6:                  Minimalanforderungen für die Standortangabe
   Die Zuordnung der K-Werte zu Entfernungsangaben erfolgt gemäß ETSI TS 101 109.

                                  Koordinate mit                                      Amtliche            Bezeichnung
                                                                  Polygon 22
                                 Unsicherheitsellipse                                 Anschrift          eines Gebietes
                                 Semi            Semi
                               major axis      minor axis
                                                                 Stützpunkt-
   Netzabschluss-                                                                   hausnummer-
                                 K < 10          K < 10            abstand                               (nicht zulässig)
   punkt im Festnetz                                                                   genau
                                                                   < 16 m
                                                                 Stützpunkt-
   Standort im                                                                          (nicht           siehe Abschnitt
                                 K < 70          K < 70            abstand
   Mobilfunknetz                                                                       zulässig)            6.6.3.2.3
                                                                   < 8 km
          Tabelle N6-1: Möglichkeiten für die Standortangabe und zugehörige Minimalanforderungen




   22
        Beschreibung eines Poylgons mittels UUI Parameter ist auf max. 4 Stützpunkte beschränkt.

   TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                      36 (50)                                      11. Okt. 2010



                                                                                                              Bonn, 20. Oktober 2010
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                           Anhänge mit informativem Charakter




         TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)              37 (50)                                      11. Okt. 2010




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   Anhang I1:            Fortschreibung
   Das Verfahren zur Fortschreibung der TR Notruf richtet sich nach den Regelungen des § 108 TKG,
   wonach die Bundesnetzagentur die erforderlichen technischen Einzelheiten unter Beteiligung der
   Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von
   Notrufabfragestellen und der Hersteller festlegt.

   Grundlegende Änderungen dieser Richtlinie werden durch eine neue Ausgabenummer vor dem
   Punkt gekennzeichnet.

   Anpassungen und Ergänzungen von bereits in einer vorhergehenden Ausgabe beschriebenen Teilen
   der TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer nach dem Punkt gekennzeichnet.

   In beiden Fällen wird auf eine neue Ausgabe der TR Notruf im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
   hingewiesen.

   Ausgabenübersicht

       Ausgabe   Datum                           Grund der Änderung
       0.1       11. Oktober 2010                Erster Entwurf für die öffentliche Anhörung




   TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                38 (50)                                      11. Okt. 2010



                                                                                                        Bonn, 20. Oktober 2010
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         Anhang I2:                                 Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen

         Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.


                                             Zuständige Landesbehörde:                                                      Definition
                                             Festlegung                                     Einzugsgebiete
                                             • Einzugsgebiete
                                             • Ersatz-Notrufabfragestelle
                                                                                       BNetzA:
                                                                                        Kennzeichnung
                                                                                       • Einzugsgebiete
           Stellungnahme (Frist 4 Wochen)




                                                      Entwurf                                                                 Verzeichnis
                                                                                       • Notrufabfragestelle
                                                                                       Notrufcodierungen
                                                                                       Implementierungstermin
                                              BNetzA:
                                              • Information Netzbetreiber




                                                                                                                                   Abruf
                                                                                                Amtsblatt
                                                                                                 Hinweis
                                                      Entwurf


                                            Betroffene Netzbetreiber                            Netzbetreiber
                                            • Prüfung Einzugsgebiete                            • Anpassung techn. Einrichtung
                                            • ggf. Stellungnahme                                • Frist 3 Monate, ggf. abweichend


                       Planung                                                                     Implementierung
                                            Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
                                                         Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten

         Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
         Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die
         Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
              dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der
                 Anschlussnetze erforderlich werden,
              andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich
                 zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
              Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander
                 angrenzen.
         Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
         geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
         Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
         eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
         In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
         die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
         von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im
         Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
         Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die
         festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.


         TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf)                                         39 (50)                                     11. Okt. 2010



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