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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3584 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2010
Inhalt:
Oktett 6
8 7 6 5 4 3 2 1
3 2 1 Standortangabe
0 0 0 Standort des Netzabschlusspunktes im Festnetz
0 0 1 Standort des Endgerätes im Mobilfunknetz
4 Kennzeichen eCall
0 Kein eCall
1 eCall
8 7 6 5 Geografische Beschreibung
0 0 0 1 Geografische Koordinate mit Unsicherheitsellipse
0 0 1 0 Gebiet mittels Polygon
0 0 1 1 Amtliche Anschrift
0 1 0 0 Bezeichnung des Gebietes
Abweichend gegenüber ETSI TS 101 109 werden die nicht verwendeten Bits 1 bis 3 benutzt, um
die Art der Standortangabe zu beschreiben. Liegt ein eCall vor, so ist Bit 4 mit Wert 1 zu belegen.
N3.6 Beschreibung des Standorts
N3.6.1 Geografische Beschreibung des Standorts
Die geografische Beschreibung des Standortes erfolgt in den Oktetten 7 bis 31. Die tatsächliche
Parameterlänge ergibt sich aus der gewählten Beschreibungsform. Die Kodierung erfolgt gemäß
ETSI TS 101 109, Clause 7.3.3 oder 7.3.4.
Bei der Beschreibungsform Geografische Koordinate mit Unsicherheitsellipse ist der Confidence
Value auf 100% zu setzen.
Für die Beschreibungsform Gebiet mittels Polygon können auf Grund der Längebeschränkung nicht
mehr als 4 Polygonstützpunkte übermittelt werden.
N3.6.2 Amtliche Anschrift
Die amtliche Anschrift eines Standortes wird beschrieben mittels Amtlichem Gemeindeschlüssel,
Straßenname und Hausnummer.
N3.6.2.1 Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Das Feld enthält den 8-stelligen Amtlichen Gemeindeschlüssel.
Kodierung: Dezimal 8 Ziffern in den Oktetten 7 bis 10.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 30 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3585
Inhalt:
Oktett 7
8 7 6 5 4 3 2 1
AGS Ziffer 2 AGS Ziffer 1
Oktett 8
8 7 6 5 4 3 2 1
AGS Ziffer 4 AGS Ziffer 3
Oktett 9
8 7 6 5 4 3 2 1
AGS Ziffer 6 AGS Ziffer 5
Oktett 10
8 7 6 5 4 3 2 1
AGS Ziffer 8 AGS Ziffer 7
Beispiel AGS von Mainz (07315000):
Ziffer
1 2 3 4 5 6 7 8
0 7 3 1 5 0 0 0
N3.6.2.2 Hausnummer
Das Feld enthält die Hausnummer der amtlichen Anschrift. Es werden zwei Merkmale übermittelt:
Ziffern der Hausnummer
Zusatz zur Hausnummer
Kodierung: Dezimal 4 Ziffern in den Oktetten 11 und 12 sowie 1 Zeichen ASCII in Oktett 13.
Leere Halboktetts bei ein-, zwei- oder dreistelligen Hausnummern werden mit Fhex kodiert. Ein
leerer Zusatz zur Hausnummer wird mit FFhex kodiert.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 31 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3586 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2010
Inhalt:
Oktett 11
8 7 6 5 4 3 2 1
Hausnummer Ziffer 2 Hausnummer Ziffer 1
Oktett 12
8 7 6 5 4 3 2 1
Hausnummer Ziffer 4 Hausnummer Ziffer 3
Oktett 13
8 7 6 5 4 3 2 1
Zusatz zur Hausnummer
N3.6.2.3 Straßenname
Das Feld enthält den Straßennamen der amtlichen Anschrift.
Kodierung: maximal 20 ASCII Zeichen in den Oktetten 14 bis 33
Inhalt: Straßenname ggf. gekürzt auf 20 Zeichen.
N3.6.3 Bezeichnung eines Gebiets
Das Feld enthält die durch den Netzbetreiber festgelegte Bezeichnung des Gebietes. Zur
Unterscheidung der Bezeichnungen von unterschiedlichen Telefondienstanbietern oder
Netzbetreibern muss die ASCII Zeichenfolge mit der 4-stelligen Anbieterkennung
(Portierungskennung) beginnen.
Kodierung: maximal 27 ASCII Zeichen in den Oktetten 7 bis 33
Inhalt: Bezeichnung des Gebietes.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 32 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3587
Anhang N4: Datenformatbeschreibung eCall „Minimum Set of Data“ für
die Übermittlung des vom Endgerät ermittelten Standorts
Das Datenformat zur Übermittlung der Informationen zu eCall ist beschrieben in CEN EN 15722.
Werden terminal-basierte Standortinformationen auf der Basis von eCall von Endgeräten
übermittelt, die nicht in Fahrzeugen eingebaut sind, sind lediglich folgende Daten zu übermitteln
(EN 15722, Table 1):
Block
Name Type Unit Usage
No.
1 ID Integer M EN 15722, Table 1
Integer M EN 15722, Table 1
2 Control Bit M activation:
Sequence 0 = Manual activation
call type:
0 = Emergency
position confidence:
1 = Low confidence in position
vehicle type encoding:
0000 = no vehicle
6 Terminal Integer milliarcsec M EN 15722, Table 1
Location
Tabelle N4-1: Datenformat MSD noVehicle
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 33 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3588 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2010
Anhang N5: Auswertung der Wahl bei einer Notrufnummer voran- oder
nachgestellter Ziffern
Das Verfahren beruht auf der „Spezifikation Betreiberauswahl (Carrier Selection) des AKNN,
(Ausgabestand 9.0.0 vom 12.02.2008)“, Abschnitt 4.1.7: Notrufnummern (110 und 112). Die sich
aus § 4 Abs. 4 NotrufV ergebenden notwendigen Anpassungen zur genannten Spezifikation sind in
der Tabelle fett kursiv markiert.
presel. presel.
Teilnehmer-Wahl Systemreaktion
Ort Fern
a, b c d e
- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch wird erfüllt.
O(A) F(A)
- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
O(A) F(A) nicht erfüllt.
- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
O(A) F(A) nicht erfüllt.
VNB- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch wird erfüllt.
O(B) O(A) F(A)
VNB- - - NRN VNB- VNB- Verbindungswunsch wird erfüllt.
F(B) O(A) F(A)
VNB- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
O(B) O(A) F(A) nicht erfüllt.
VNB- 0 ONKz(A) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
F(B) O(A) F(A) nicht erfüllt.
VNB- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
O(B) O(A) F(A) nicht erfüllt.
VNB- 0 ONKz(B) NRN VNB- VNB- Falschwahl, Verbindungswunsch wird
F(B) O(A) F(A) nicht erfüllt.
Tabelle N5-1: einer Notrufnummer voran- oder nachgestellte Wahlziffern
Beschreibung des Nummerierungsschemas:
a) : Präfix für die Netzbetreiberauswahl
b) : Betreiberkennung
a) + b) : Betreiberkennzahl
c) : nationale Verkehrsausscheidungsziffer
d) : Ortsnetzkennzahl
e) : Teilnehmerrufnummer, hier Notrufnummer
d) + e) : national signifikante E.164-Rufnummer.
Die Betreiberkennzahl wird der national signifikanten E.164-Rufnummer inklusive der nationalen
Verkehrsausscheidungsziffer vorangestellt.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 34 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3589
Beispiel für 5-stellige Betreiberkennzahl des ausgewählten Netzbetreibers:
a) b) c) d) e)
National 010 xy 0 89 12345678
Regel:
Bei der Wahl einer Notrufnummer (110 oder 112) werden beim Verbindungsaufbau der
voreingestellte Netzbetreiber oder ein fallweise ausgewählter Netzbetreiber nicht berücksichtigt.
Bei Wahl der eigenen oder einer fremden ONKz vor einer Notrufnummer wird die
Notrufverbindung nicht aufgebaut.
In den 3 Fällen, in denen die Notrufverbindung aufgebaut wird (siehe Tabelle N5-1), sind einer
Notrufnummer nachgestellte Ziffern zu ignorieren. Die Verbindung ist sofort nach Erkennen der
Aufforderung zur Herstellung der Notrufverbindung aufzubauen.
Abkürzungen:
NRN Notrufnummer (110 oder 112)
VNB-F(A) Verbindungsnetzbetreiber-Fern voreingestellt
VNB-F(B) Verbindungsnetzbetreiber-Fern fallweise ausgewählt
VNB-O(A) Verbindungsnetzbetreiber-Ort voreingestellt
VNB-O(B) Verbindungsnetzbetreiber-Ort fallweise ausgewählt
ONKz(A) eigene Ortnetzkennzahl des Teilnehmers
ONKz(B) fremde Ortnetzkennzahl bezogen auf den Teilnehmer
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 35 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3590 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2010
Anhang N6: Minimalanforderungen für die Standortangabe
Die Zuordnung der K-Werte zu Entfernungsangaben erfolgt gemäß ETSI TS 101 109.
Koordinate mit Amtliche Bezeichnung
Polygon 22
Unsicherheitsellipse Anschrift eines Gebietes
Semi Semi
major axis minor axis
Stützpunkt-
Netzabschluss- hausnummer-
K < 10 K < 10 abstand (nicht zulässig)
punkt im Festnetz genau
< 16 m
Stützpunkt-
Standort im (nicht siehe Abschnitt
K < 70 K < 70 abstand
Mobilfunknetz zulässig) 6.6.3.2.3
< 8 km
Tabelle N6-1: Möglichkeiten für die Standortangabe und zugehörige Minimalanforderungen
22
Beschreibung eines Poylgons mittels UUI Parameter ist auf max. 4 Stützpunkte beschränkt.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 36 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3591
Anhänge mit informativem Charakter
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 37 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3592 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 20 2010
Anhang I1: Fortschreibung
Das Verfahren zur Fortschreibung der TR Notruf richtet sich nach den Regelungen des § 108 TKG,
wonach die Bundesnetzagentur die erforderlichen technischen Einzelheiten unter Beteiligung der
Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von
Notrufabfragestellen und der Hersteller festlegt.
Grundlegende Änderungen dieser Richtlinie werden durch eine neue Ausgabenummer vor dem
Punkt gekennzeichnet.
Anpassungen und Ergänzungen von bereits in einer vorhergehenden Ausgabe beschriebenen Teilen
der TR Notruf werden durch eine neue Ausgabenummer nach dem Punkt gekennzeichnet.
In beiden Fällen wird auf eine neue Ausgabe der TR Notruf im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
hingewiesen.
Ausgabenübersicht
Ausgabe Datum Grund der Änderung
0.1 11. Oktober 2010 Erster Entwurf für die öffentliche Anhörung
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 38 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3593
Anhang I2: Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen
Die NotrufV regelt in § 3 die Festlegung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen.
Zuständige Landesbehörde: Definition
Festlegung Einzugsgebiete
• Einzugsgebiete
• Ersatz-Notrufabfragestelle
BNetzA:
Kennzeichnung
• Einzugsgebiete
Stellungnahme (Frist 4 Wochen)
Entwurf Verzeichnis
• Notrufabfragestelle
Notrufcodierungen
Implementierungstermin
BNetzA:
• Information Netzbetreiber
Abruf
Amtsblatt
Hinweis
Entwurf
Betroffene Netzbetreiber Netzbetreiber
• Prüfung Einzugsgebiete • Anpassung techn. Einrichtung
• ggf. Stellungnahme • Frist 3 Monate, ggf. abweichend
Planung Implementierung
Festlegung der Einzugsgebiete nach §3 NotrufV
Bild I2-1: Prinzip der Festlegung von Einzugsgebieten
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-
Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Dabei sollen die
Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden
dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der
Anschlussnetze erforderlich werden,
andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
Die Einzugsgebiete dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander
angrenzen.
Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der
geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen
eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde abgeben können.
In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt
die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der
von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im
Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
Abschließend teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Bundesnetzagentur die
festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
TR-Notruf Ausgabe 0.1 (Entwurf) 39 (50) 11. Okt. 2010
Bonn, 20. Oktober 2010