abl-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 176
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4140                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                 22 2010
                                            Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1



       Referenz                      Gesetzestext                             Bemerkungen

       § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV und    (...) 2. bei der Prüfung einer           Wird durch digiSeal office pro
                                     qualifizierten elektronischen            250 erfüllt.
                                     Signatur
                                                                              Der Prüfprozess erfolgt wie in
                                     a) die Korrektheit der Signatur          Kapitel "3.4 - Prüfung
                                     zuverlässig geprüft und zutreffend       qualifizierter elektronischer
                                     angezeigt wird und                       Signaturen" ff. dokumentiert.
                                     b) eindeutig erkennbar wird, ob die
                                     nachgeprüften qualifizierten
                                     Zertifikate im jeweiligen Zertifikat-
                                     Verzeichnis zum angegebenen
                                     Zeitpunkt vorhanden und nicht
                                     gesperrt waren.

       § 15 Abs. 4 SigV.             Signaturanwendungskomponenten Wird durch digiSeal office pro
                                     nach § 17 Abs. 2 des          250 erfüllt.
                                     Signaturgesetzes müssen
                                                                   Die Sicherung der
                                     gewährleisten, dass (...)
                                                                   Signaturanwendungskomponente
                                     3. Sicherheitstechnische      erfolgt wie im Kapitel "3.2.4 -
                                     Veränderungen an technischen  Integritätsprüfung" beschrieben.
                                     Komponenten nach den Absätzen
                                     1 bis 3 müssen für den Nutzer
                                     erkennbar werden.
   Tabelle 6: Erfüllte gesetzliche Anforderungen




          Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                   Seite 21 von 30


                                                                                                       Bonn, 24. November 2010
104

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2010                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                   4141
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


         4.2 Anforderungen an das Produkt bzgl. schwach werdender Algorithmen und qualifizierter
             Zeitstempel 6
         Signaturanwendungskomponenten i. S. v. § 2 Nr. 11 b SigG müssen auch dann eine zuverlässige
         Prüfung und zutreffende Anzeige des Ergebnisses gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2a SigV gewährleisten, wenn
         die geprüfte Signatur auf einem Algorithmus oder Parameter beruht, der als nicht mehr geeignet und
         damit als nicht mehr hinreichend zuverlässig eingestuft ist, oder wenn ein qualifizierter Zeitstempel
         vorliegt.
         Das Produkt digiSeal office pro 250 erfüllt die Anforderungen an schwach werdende Algorithmen und
         qualifizierte Zeitstempel wie folgt:

             Anforderung                                          Erfüllung durch digiSeal office pro 250

             a) Abgelaufene Algorithmen:                          Die Anforderung wird durch digiSeal office pro
                                                                  250 vollständig erfüllt.
             Die Prüfung einer Signatur durch eine
             Signaturanwendungskomponente (SAK) für               digiSeal office pro 250 prüft die Gültigkeit der
             qualifizierte elektronische Signaturen i.S.v. § 2    Signatur zum Signaturzeitpunkt und zeigt dieses
             Nr. 11b SigG muss bei abgelaufenen                   Prüfergebnis dem Nutzer eindeutig an. Darüber
             Algorithmen für den Nutzer deutlich anzeigen,        hinaus trifft digiSeal office pro 250 Aussagen zur
             dass die geprüfte Signatur mit einem                 Gültigkeit der verwendeten kryptographischen
             Algorithmus erzeugt wurde, der nicht mehr dem        Algorithmen zum Signaturzeitpunkt und zum
             Stand der Wissenschaft und Technik entspricht,       Prüfzeitpunkt.
             und sie somit einen verminderten Beweiswert
                                                                  Eine Zusammenfassung des Prüfprozesses
             hinsichtlich der Authentizität und Integrität des
                                                                  einschließlich der verwendeten
             verbundenen Dokuments gegenüber dem
                                                                  kryptographischen Algorithmen und deren
             Signaturzeitpunkt besitzt. Weiter sollte der
                                                                  Gültigkeitsdauer erhält der Anwender der Teil-
             Zeitpunkt, zu dem der Algorithmus seine
                                                                  SAK in der Prüfdokumentation.
             Eignung verloren hat, zutreffend angezeigt
             werden.                                              Es erfolgen keine unspezifischen Aussagen zu
                                                                  abgelaufenen Algorithmen.
             Unspezifische Aussagen zu abgelaufene
             Algorithmen sind nicht zulässig.

             b) Nicht implementierte Algorithmen:                 Die Anforderung wird durch digiSeal office pro
                                                                  250 vollständig erfüllt.
             Ist bei der Prüfung einer Signatur ein
             Algorithmus zu verwenden, der in der                 Der Anwender der Teil-SAK erhält bei nicht
             Verifikationskomponente der SAK nicht                unterstützten kryptographischen Funktionen
             implementiert ist, so muss dies dem Nutzer           eine eindeutige Auskunft, weshalb keine
             zutreffend angezeigt werden.                         vollständige Signaturprüfung durchgeführt
                                                                  werden konnte.
             Unspezifische Aussagen zu nicht
             implementierten Algorithmen sind nicht zulässig      Es erfolgen keine unspezifischen Aussagen zu
                                                                  nicht implementierten Algorithmen.




         6
             (vgl. FAQ 28 unter: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/SharedDocs/FAQs/DE/BNetzA/QES/
             28PruefungESignaturen.html?nn=75924)


                Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                         Seite 22 von 30


Bonn, 24. November 2010
105

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4142                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              22 2010
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1



       Anforderung                                           Erfüllung durch digiSeal office pro 250

       c) Qualifizierte Zeitstempel:                         Die Anforderung wird durch digiSeal office pro
                                                             250 vollständig erfüllt.
       Tragen Daten eine qualifizierte Signatur, bei
       deren Verifikation zu erkennen ist, dass der          Von digiSeal office pro 250 erzeugte qualifizierte
       Signaturprüfschlüssel zu einem Zeitstempel-           Zeitstempel werden vollständig geprüft und das
       Zertifikat gehört, so ist dies dem Nutzer             Prüfergebnis einschließlich Zeitstempelzeitpunkt
       zutreffend anzuzeigen. Der Zeitpunkt, der im          korrekt dem Anwender angezeigt. Das
       qualifizierten Zeitstempel enthalten ist, ist dem     Prüfergebnis wird auch im Prüfprotokoll
       Nutzer ebenfalls darzulegen.                          dokumentiert. Es kann nicht garantiert werden,
                                                             dass qualifizierte Zeitstempel, die mit Teil-SAKs
       Solange kein standardisiertes Verfahren für die
                                                             von Marktbegleitern erzeugt wurden, erkannt
       Einbindung von qualifizierten Zeitstempeln
                                                             und vollumfänglich geprüft werden.
       existiert, ist es ausreichend, wenn das Produkt
       seine selbst integrierten qualifizierten              Es erfolgen keine unspezifischen Aussagen im
       Zeitstempel auswerten kann. Qualifizierte             Rahmen des Prüfprozesses von digiSeal office
       Zeitstempel, die aus Fremdprodukten und damit         pro 250 erzeugter qualifizierter Zeitstempel.
       in einer ev. proprietären Datenstruktur vorliegen,
       müssen nicht zwingend durch das Produkt
       ausgewertet werden.
       Unspezifische Aussagen zu qualifizierten
       Zeitstempeln sind nicht zulässig.
   Tabelle 7: Anforderungen bei schwach werdenden Algorithmen


   Bei der Signaturverifikation werden Signatur- und Hashalgorithmus auf Ihre Eignung hin überprüft.
   Sollte ein Algorithmus verwendet worden sein, dessen Eignung bei Signaturerzeugung bereits
   abgelaufen war, so wird dem Benutzer angezeigt, dass die verwendeten Algorithmen zum
   Signaturzeitpunkt ungeeignet waren. Sollte ein Algorithmus nach der Signaturerzeugung abgelaufen
   sein, so wird dem Benutzer angezeigt, dass die verwendeten Algorithmen zum Verifikationszeitpunkt
   ungeeignet waren. Die gleiche Eignungsprüfung erfolgt analog mit Zeitstempelsignaturen. Ferner
   erhält der Benutzer in der Prüfdokumentation jeder Signatur eine klare Übersicht der verwendeten
   kryptographischen Algorithmen sowie deren Eignung bzw. Gültigkeitsdauer (sowohl bei noch
   geeigneten sowie bei bereits abgelaufenen Algorithmen).


   Die Sicherheit einer qualifizierten elektronischen Signatur hängt primär von der Stärke der zugrunde
   liegenden Algorithmen und zugehörigen Parameter, die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln, zum
   Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und Prüfung qualifizierter elektronischer
   Signaturen ab. Daher wird die Eignung dieser Algorithmen regelmäßig nach dem jeweils aktuellen
   Stand der Wissenschaft und Technik neu bestimmt. Hieraus folgt, dass derzeit gültige Algorithmen in
   Zukunft als nicht mehr hinreichend sicher betrachtet werden können und daher nicht mehr zur
   Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen verwendet werden dürfen (vgl. SHA-1). Somit ist es
   notwendig, Updates bzgl. der Gültigkeit von Signatur- und Hashalgorithmen der
   Signaturanwendungskomponente bekannt zu machen. Infolgedessen wird der jeweils aktuelle
   Algorithmenkatalog (siehe Kapitel "6 - Algorithmen und zugehörige Parameter") über das Software-
   Update verteilt.




          Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                   Seite 23 von 30


                                                                                                      Bonn, 24. November 2010
106

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2010                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              4143
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


         5. Maßnahmen in der Einsatzumgebung
         5.1 Einrichtung der IT-Komponenten
         Vorgesehen ist für den Einsatz von digiSeal office pro 250 ein Personalcomputer mit folgenden
         Minimalanforderungen:
              Personalcomputer:
               IBM-kompatibel ab Pentium 4 / 2 GHz
              Arbeitsspeicher:
               mindestens 2 GB RAM
              Festplattenspeicher:
               ausreichend freier Festplattenspeicher (mindestens 250 MB - abhängig vom Speicherort der zu
               signierenden und signierten Daten)
              CD-ROM-Laufwerk für die Installation
              Betriebssystem:
               Windows NT SP 6a
               Windows 2000 SP4,
               Windows XP Home Edition SP3
               Windows XP Professional Edition SP3,
               Windows Vista SP2 und
               Windows 7
              Kartenlesegerät:
               Zur Gewährleistung der sicheren PIN-Eingabe wird der Einsatz eines der in Kapitel 3.3.1
               beschriebenen Lesegerätes empfohlen.
              Signaturkarte / Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE):
               Eine von einem ZDA ausgegebene SSEE (siehe Kapitel 3.3.1) ist zu verwenden.
              Netzverbindung:
               Notwendig für den Zugriff auf die OCSP- bzw. LDAP-Verzeichnisdienste des Trustcenter.


         Das Produkt digiSeal office pro 250 darf ausschließlich innerhalb der oben beschriebenen Hard- und
         Softwareausstattung und Konfiguration eingesetzt werden.


         5.1.1 Art des Einsatzbereiches
         Grundlage dieser Herstellererklärung ist der Einsatz von digiSeal office pro 250 in einem geschützten
         Einsatzbereich 7 : Für einen sicheren Betrieb ist es erforderlich, dass die Empfehlungen des
         Benutzerhandbuches eingehalten und die Anforderungen an die Einsatzumgebung beachtet werden.
         Dies setzt u.a. voraus, dass während des Betriebes von digiSeal office pro 250 keine unberechtigten
         Personen Zugriffsmöglichkeiten auf die Art und Weise der Signaturprozesse haben. Prinzipiell gilt,
         dass der Benutzer die Korrektheit sowie die Vertrauenswürdigkeit aller Komponenten des
         Betriebssystems und der sonstig installierten Softwareprodukte sicherstellt.
         Für den sicheren Einsatz von digiSeal office pro 250 und zur Verhinderung von erfolgreichen Angriffen
         mit den Zielen, dass
              digiSeal office pro 250 manipuliert wird,
              Daten signiert werden, die nicht signiert werden sollen,
              das Prüfergebnis der Signatur- bzw. Zertifikatsprüfung falsch angezeigt wird und


         7
             gemäß geschütztem Einsatzbereich (Regelfall/Standardlösung) der „Einheitlichen Spezifizierung der
             Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten“ der Bundesnetzagentur, Version 1.4,
             Stand 19.07.2005


               Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                        Seite 24 von 30


Bonn, 24. November 2010
107

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4144                                    – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               22 2010
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


        die Geheimhaltung des Identifikationsmerkmals (PIN) nicht gewährleistet ist,
   sind folgende Auflagen zu beachten:
        Installation der Software nur vom Originaldatenträger (einmal beschreibbare
         CD-ROM) oder mit den per Download geladenen Originalprogrammdateien zur Installation der
         Teil-Signaturanwendungskomponente digiSeal office pro 250.
        Erfolgt eine Auslieferung der Software per Downloadlink, so ist die Integrität der Programmdateien
         zur Installation des Produktes digiSeal office pro 250 zuvor zu prüfen.
        Befolgung der Anweisungen der Benutzeranleitung.
        Einsatz eines geprüften und bestätigten Kartenlesegerätes mit sicherer PIN-Eingabe
         entsprechend den Vorgaben des Herstellers und der Bestätigungsauflagen.
        Geheimhaltung bzw. Nicht-Weitergabe der PIN des Signaturschlüssels an Dritte.
        Volle Kontrolle des Benutzers über genutzte Datenträger und Netzwerkfreigaben.
        Nutzung der digiSeal office pro 250-API nur durch vertrauenswürdige externe Applikationen.
        Einsatz eines Virenscanners zur Sicherstellung, dass sowohl klassische Virenprogramme als auch
         Backdoor-Programme erkannt werden und der Benutzer bzw. der Systemadministrator im Falle
         eines Angriffs über diesen Zustand in Kenntnis gesetzt wird.
        Sicherstellung, dass durch geeignete personelle und organisatorisch-technische Maßnahmen
         keine nicht autorisierten Programme bzw. Programmbestandteile auf den Rechner aufgebracht
         werden können, wie z.B. Programme zum Abhören von Tastaturanschlägen oder zum Abhören
         der Kommunikation über PC-Schnittstellen.
        Sicherstellung, dass keine Hardwaremanipulationen (z.B. am Kartenlesegerät) vorgenommen
         wurden, die Manipulationen ermöglichen.
        Sollte der Rechner, auf dem digiSeal office pro 250 installiert ist, über einen Internet- und / oder
         einen Intranetzugang verfügen, so ist durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen
         sicherzustellen, dass jegliche unautorisierte Zugriffe über das Internet und / oder Intranet
         unterbunden werden, so dass z.B. keine Systemdienste oder Systemkomponenten kompromittiert
         werden können. Dies kann z.B. mittels einer Firewall erfolgen.
        Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung, dass alle Komponenten
         des Betriebssystems und der sonstig installierten Softwareprodukte korrekt und vertrauenswürdig
         sind.
        Ergreifen einer geeigneten Kombination personeller, materieller und organisatorischer
         Maßnahmen, um Manipulationen an der Einsatzumgebung entgegenzuwirken.
        Beachtung der Empfehlungen der IT-Grundschutz-Kataloge des BSI 8 bei der Umsetzung der
         Maßnahmen zur Abwehr möglicher Manipulationen und Angriffe.


   Weiterhin gilt zu beachten, dass:
        die authentischen Root CA- und CA-Zertifikate durch den Anwender bereitgestellt werden sowie
         unter voller Kontrolle des Benutzers stehen und
        die Einstellung der Systemzeit des Personalcomputers korrekt sein muss.




   8
       https://www.bsi.bund.de/cln_156/ContentBSI/grundschutz/kataloge/kataloge.html


         Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                  Seite 25 von 30


                                                                                                   Bonn, 24. November 2010
108

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2010                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               4145
                                               Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


         5.1.2 Updates, Wartung und Reparatur
         Updates
         Updates für die Teil-Signaturanwendungskomponente digiSeal office pro 250 sind möglich. Dadurch
         werden grundsätzlich keine Funktionen und Funktionalitäten beeinflusst, die Gegenstand der
         Herstellererklärung sind.
         Ein Update kann auf einem der folgenden Wege durchgeführt werden:
            Update vom Originaldatenträger (CD-ROM der secrypt GmbH):
             Zur Durchführung des Updates ist die ältere Version zu deinstallieren und anschließend die neue
             Version zu installieren.
            Update per Download:
             Das Update per Download ist ausschließlich von der Internetseite www.secrypt.de erhältlich. Zur
             Durchführung des Updates ist die ältere Version zu deinstallieren und anschließend die neue
             Version zu installieren.
            Update durch Softwareaktualisierung:
             Das Produkt digiSeal office pro 250 kann selbst zur Durchführung eines kontrollierten
             Softwareupdates genutzt werden.


         Updates, die dieser Herstellererklärung unterliegende Funktionen verändern, werden dann in einer
         gesonderten bzw. neuen Herstellererklärung berücksichtigt. Dies wird an einer Änderung der
         Versionsnummer des Produktes (hier Version 3.3, siehe auch Kapitel 1) erkenntlich gemacht.
         Bei kleineren Änderungen, die nicht SigG/SigV relevante sicherheitstechnische Aspekte betreffen,
         kann statt einer neuen Herstellererklärung auch ein Nachtrag eingereicht werden, der über die
         Neuerungen informiert.


         Wartung / Reparatur
         Die Programmbestandteile von digiSeal office pro 250 sind signiert. Sollte trotz aller
         Sicherheitsmaßnahmen diese korrumpiert oder die zur Prüfung der Signatur notwendigen Dateien
         entfernt oder manipuliert worden sein, dann wird dies dem Benutzer beim Start des Programms
         unmissverständlich angezeigt. Das Programm digiSeal office pro 250 ist zu deinstallieren und der
         Rechner auf Viren und Trojaner zu prüfen. Im Anschluss ist digiSeal office pro 250 neu vom
         Originaldatenträger (CD-ROM) oder der per Download zur Verfügung gestellten Originalversion
         entsprechend der Benutzeranleitung zu installieren.


         5.2 Anbindung an ein Netzwerk
         Die Anbindung des Computers an ein Netzwerk ist notwendig für den Zugriff auf die OCSP- bzw.
         LDAP-Verzeichnisdienste des Trustcenter (siehe hierzu Kapitel "3.4 " Prüfung qualifizierter
         elektronischer Signaturen ff). Hierfür gelten folgende Auflagen:
            Einsatz eines Virenscanners zur Sicherstellung, dass sowohl klassische Virenprogramme als auch
             Backdoor-Programme erkannt werden und der Benutzer bzw. der Systemadministrator im Falle
             eines Angriffs über diesen Zustand in Kenntnis gesetzt wird.
            Durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass jegliche
             unautorisierte Zugriffe über das Internet und / oder Intranet unterbunden werden, so dass z.B.
             keine Systemdienste oder Systemkomponenten kompromittiert werden können. Dies kann z.B.
             mittels einer Firewall erfolgen.


         Die in diesem Abschnitt gemachten Auflagen müssen eingehalten werden.




             Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                      Seite 26 von 30


Bonn, 24. November 2010
109

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4146                                   – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              22 2010
                                          Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


   5.3 Auslieferung und Installation
   Auslieferungsprozedur
   Das Produkt wird auf CD-ROM oder als Download direkt vom Hersteller oder einem seiner
   Vertriebspartner zur Verfügung gestellt.
   Online-Updates erfolgen durch die Software selbst über die Webseite des Herstellers.


   Installationsverfahren
   Eine ausführliche Installationsanleitung innerhalb der in Kapitel "5 – Maßnahmen in der
   Einsatzumgebung" beschriebenen Hard- und Softwareausstattung und Konfiguration ist in der
   Benutzeranleitung im Kapitel "6 – Installation und Deinstallation" beschrieben.


   Das Produkt digiSeal office pro 250 darf ausschließlich innerhalb der oben beschriebenen Hard- und
   Softwareausstattung und Konfiguration eingesetzt werden.


   Das spezifizierte Auslieferungs- und Installationsverfahren ist einzuhalten.


   5.4 Auflagen für den Betrieb des Produktes
   Während des Betriebs sind die folgenden Bedingungen für den sachgemäßen Einsatz zu beachten:
      Betrieb nur in einer vertrauenswürdigen Umgebung.
      Es ist insbesondere vertrauenswürdiges Personal einzusetzen.
      Es ist sicherzustellen, dass auf der von digiSeal office pro 250 benutzten Hardwareplattform keine
       Viren oder Trojanischen Pferde eingespielt werden.
      Vertraulicher Umgang mit Identifikationsmerkmalen, die an digiSeal office pro 250 weitergereicht
       werden, insbesondere seitens handelnder Personen und der nutzenden Anwendung.
      Durch Veränderungen der Einsatzumgebung dürfen die bekannten Schwachstellen in der
       Konstruktion und bei der operationalen Nutzung nicht ausnutzbar werden bzw. es dürfen keine
       neuen Schwachstellen entstehen.
      Die „PIN“ darf nur dem jeweiligen Signaturschlüsselinhaber zugänglich bzw. bekannt sein.


   Die in den vorangegangenen Kapiteln 5.1 – 5.3 aufgeführten Auflagen sind ebenfalls einzuhalten.


   Mit Auslieferung des Produktes digiSeal office pro 250 ist der Anwender auf die Einhaltung der oben
   genannten Einsatzbedingungen hinzuweisen.




       Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                Seite 27 von 30


                                                                                                 Bonn, 24. November 2010
110

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2010                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                   4147
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


         6. Algorithmen und zugehörige Parameter
         Zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen werden von digiSeal office pro 250 die
         folgenden Hashfunktionen und Signaturverfahren bereitgestellt.
         Hashfunktionen:
            SHA-224
            SHA-256
            SHA-384
            SHA-512
            RIPEMD-160
         RSA-Algorithmus mit Schlüssellängen:
            1728 Bit
            1976 Bit
            2048 Bit


         Zur Verifikation qualifizierter elektronischer Signaturen und Zeitstempel unterstützt digiSeal office pro
         250 die folgenden Algorithmen:
         Hashfunktionen:
            SHA-1
            SHA-224
            SHA-256
            SHA-384
            SHA-512
            RIPEMD-160
         RSA-Algorithmus mit Schlüssellängen:
            1024 Bit
            1280 Bit
            1536 Bit
            1728 Bit
            1976 Bit
            2048 Bit
         ECDSA-Algorithmus mit Schlüssellänge
            192 Bit


         Um die Verifikation von elektronischen Signaturen über die Gültigkeitsdauer der jeweilig verwendeten
         kryptografischen Algorithmen hinaus zu ermöglichen sind in digiSeal office pro 250 auch ältere
         Algorithmenkataloge mit ihren jeweiligen Ablaufdaten implementiert. Siehe auch vgl. Kapitel "4.2 -
         Anforderungen an das Produkt bzgl. schwach werdender Algorithmen und qualifizierter Zeitstempel"




             Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                      Seite 28 von 30


Bonn, 24. November 2010
111

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4148                                     – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              22 2010
                                            Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




   DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


   Die entsprechende Referenz für die geeigneten Algorithmen lautet:
   Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
   "Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung
   (Übersicht über geeignete Algorithmen)"
   über
   "Geeignete Algorithmen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 SigG vom 16. Mai
   2001 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 SigV vom 16. November 2001"
   Veröffentlicht am 04. Februar 2010 im Bundesanzeiger Nr. 19, Seite 426.


   Die gemäß Anlage 1 Abs. I Nr. 2 SigV festgestellte Eignung für die verwendeten kryptografischen
   Algorithmen [Hashfunktion, Signaturverfahren] sind gemäß den Angaben der Bundesnetzagentur
   (Algorithmenkatalog 2010) wie folgt als geeignet eingestuft:



       Algorithmus           Schlüssellänge            Gültig bis

       SHA-1                 -                         31.06.2008

       SHA-224               -                         31.12.2015

       SHA-256               -                         31.12.2016

       SHA-384               -                         31.12.2016

       SHA-512               -                         31.12.2016

       RIPEMD-160            -                         31.12.2010

       RSA-Algorithmus       1024 Bit                  31.03.2008

       RSA-Algorithmus       1280 Bit                  31.12.2008

       RSA-Algorithmus       1536 Bit                  31.12.2009

       RSA-Algorithmus       1728 Bit                  31.12.2010

       RSA-Algorithmus       1976 Bit                  31.12.2016

       RSA-Algorithmus       2048 Bit                  31.12.2016

       ECDSA-Algorithmus     192 Bit                   31.12.2009
   Tabelle 8: Übersicht der Algorithmen und Gültigkeiten




         Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                  Seite 29 von 30


                                                                                                   Bonn, 24. November 2010
112

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2010                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               4149
                                                 Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




         DECLMAN-026-DSOP250-3.3_v1.1


         Hinweise:
              Wird ein Hash- oder RSA-Algorithmus vom Anwender zum Signieren verwendet, dessen
               Gültigkeit bereits abgelaufen ist (z.B. SHA-1), so ist die damit erzeugte elektronische Signatur
               keine qualifizierte elektronische Signatur.
              Bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist zu beachten, dass bei deren
               Erzeugung u.U. ein Algorithmus zum Einsatz kam, der nach der Erstellung der qualifizierten
               elektronischen Signatur abgelaufen ist. Es handelt sich dabei immer noch um eine qualifizierte
               elektronische Signatur i.S.d. § 2 Nr. 3 SigG, der allerdings ein verminderter Beweiswert
               zugewiesen werden kann 9 .
              Allgemein wird bis Ende 2016 die Verwendung eines RSA-Algorithmus mit der Schlüssellänge von
               2048 Bit empfohlen.


         7. Gültigkeit der Herstellererklärung
         Diese Herstellererklärung hat ausschließlich den Sinn und Zweck, die Erfüllung der im Signaturgesetz
         und in der Signaturverordnung beschriebenen Anforderungen unter den oben genannten
         Sicherheitsvorgaben zu bestätigen. Eine Übernahme weiterer Garantien oder Zusicherungen die
         Eigenschaften des Produktes betreffen, ist damit nicht verbunden. Es sei insbesondere darauf
         hingewiesen, dass die genannten Anforderungen nur erfüllt sind, wenn der Nutzer die in Abschnitt 5 ff.
         aufgeführten Einsatzbedingungen beachtet.


         Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31.12.2016 gültig. Der Widerruf
         kann durch die Bundesnetzagentur oder durch den Hersteller selbst erfolgen. Die Gültigkeit der
         Herstellererklärung ist weiter beschränkt durch die in Kapitel 6 aufgeführten Gültigkeiten der
         Algorithmen; die Gültigkeit kann sich verkürzen, wenn z.B. neue Feststellungen hinsichtlich der
         Sicherheit des Produktes oder der Eignung der Algorithmen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.


         Der aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur,
         Referat Qualifizierte Elektronische Signatur – Technischer Betrieb) zu erfragen. Zusätzlich gibt der
         Hersteller eine telefonische Auskunft unter
         +49 30 75659780.


         8. Zusatzdokumentation
         Folgende Bestandteile der Herstellererklärung wurden aus dem Veröffentlichungstext ausgegliedert
         und bei der zuständigen Behörde hinterlegt:
              Sicherheitstechnische Produktvorgaben digiSeal office pro 250, Version 3.3, Dokumentenversion
               1.1, Datum: 11.10.2010, 74 Seiten
              Prüfbericht digiSeal office pro 250, Version 3.3, Dokumentenversion 1.1, Datum: 11.10.2010, 24
               Seiten
              Technische Dokumentation / Benutzeranleitung digiSeal office / digiSeal office pro Version 3.3,
               Dokumentenversion 1.3, Datum: 06.10.2010, 170 Seiten


         Ende der Herstellererklärung




         9
             http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/SharedDocs/FAQs/DE/BNetzA/QES/
             28PruefungESignaturen.html?nn=75924


               Herstellererklärung zu digiSeal office pro 250, Version 3.3, Version der Herstellererklärung 1.1
                                                        Seite 30 von 30


Bonn, 24. November 2010
113

Zur nächsten Seite