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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Vergangenheit mit Skalen- und Verbundvorteilen auszugehen. Auch die versunkenen Kosten
sowie die signifikanten Netzexternalitäten sind für die Beurteilung der Marktzutrittschranken
nach wie vor relevant.
Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
dem TKG aufgrund seiner beträchtlichen und anhaltenden Marktzutrittsschranken zunächst
weiterhin in Betracht.
2. Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)
Nach der Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antwor-
ten hat die Untersuchung des vorliegend in Rede stehenden Marktes ergeben, dass dort
weiterhin beträchtliche Marktzutrittsschranken vorliegen.
Ähnlich wie der Markt der Kabeleinspeisungen der drei Regionalgesellschaften zeichnen sich
die hier betrachteten Signallieferungsmärkte durch beträchtliche und anhaltende strukturelle
Marktzutrittsschranken aus.269 Derartige beträchtliche Hindernisse liegen auch auf den hier
untersuchten Signallieferungsmärkten tatsächlich vor, eben weil sich bei den Kabelnetzen
der NE 3 bedeutende Skalen- und Verbundvorteile mit hohen versunkenen Kosten und Netz-
externalitäten verbinden. Potenzielle Neueinsteiger in den Markt sehen sich erheblichen
Marktzutrittsschranken vor allem in Form der notwendigen Investitionen in eigene Kabelnet-
ze bzw. SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen gegenüber.
Im Rahmen des Auskunftsersuchens haben die drei Regionalgesellschaften ausgeführt,
dass derartige Marktzutrittsschranken nicht bestünden, da derjenige, der bereits gegenüber
Endkundenbeziehungen verfüge, problemlos eigene SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen
aufbauen könnte, um auch potenzielle NE 4-Betreiber mit Signalen zu versorgen. Allerdings
übersehen die Regionalgesellschaften hierbei, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium
der Marktzutrittsschranken potenzielle Anbieter zu betrachten sind, die über derartige Bezie-
hungen gerade nicht verfügen. Selbst wenn sie derartige Beziehungen aufweisen sollten,
bestehen dennoch hohe Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse aufgrund der
oben genannten bedeutenden Skalen- und Verbundvorteile der Regionalgesellschaften.
Im Ergebnis kommen die drei regionalen Signallieferungsmärkte somit für eine Regulierung
nach dem zweiten Teil des TKG zunächst weiterhin in Betracht.
Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Ausführungen der drei Regionalgesellschaften im
Rahmen der nationalen Konsultation entgegen. So stimmen zwar alle drei im Ergebnis zu,
dass eine Regulierungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Allerdings verweist KDG in die-
sem Zusammenhang auf das Vorbringen zum Einspeisemarkt (vgl. hierzu Ausführungen in
Kapitel H. I. 1. a.). Des Weiteren wird insbesondere von UM ausgeführt, dass die Feststel-
lung beträchtlicher und anhaltender Marktzutrittsschranken auf einer falschen Marktdefinition
beruhe. Wie bereits im Kapitel H. I. 1. a. gezeigt, gibt es von Seiten der Bundesnetzagentur
nach der Auswertung der Stellungnahmen interessierter Parteien zur nationalen Konsultation
keinen Anlass, die Marktdefinition zu ändern, so dass die Ausführungen der Regionalgesell-
schaften hier keine Änderungen bewirken können. Im Ergebnis bleibt die Bundesnetzagentur
dabei, dass weiterhin beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken auf den Signallie-
ferungsmärkten vorhanden sind und somit die drei regionalen Signallieferungsmärkte für
eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG zunächst weiterhin in Betracht kommen.
269
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Marktzutrittsschranken vgl. vorherigen Abschnitt.
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3. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern
Auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern bestehen weiterhin beträchtliche
Marktzutrittsschranken.
Dieser Markt zeichnet sich zum einen durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Be-
deutende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen,
nämlich die Landesrundfunkanstalten erstellen die Leistungen in der Regel in eigener Regie.
Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen im Wesentlichen über längerfristige Verträge an
MEDIA BROADCAST gebunden.
Der Zugang zu terrestrischen Sendernetzen – also vorwiegend auch zu dem der MEDIA
BROADCAST – setzt nach den verschiedenen Landesgesetzen eine Zuteilung der entspre-
chenden Übertragungskapazitäten an den Programmanbieter voraus. Dabei werden die ei-
nem Bundesland nach der nationalen Frequenzplanung zur Verfügung stehenden Kapazitä-
ten durch die jeweilige Landesregierung zunächst zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rund-
funk und den privaten Programmveranstaltern aufgeteilt. In einem weiteren Schritt vergibt die
jeweils zuständige Landesmedienanstalt die der Gruppe der Privaten zugeordneten Kapazi-
täten an bestimmte Programmanbieter.
Im Ergebnis ist somit eine von der Bundesnetzagentur gegenüber der MEDIA BROADCAST
zugeteilte Sendefrequenz bereits stets mit einem Nutzungsrecht eines bestimmten (bekann-
ten und bewährten) Inhalteanbieters belegt, so dass Wettbewerber der MEDIA BROADCAST
– wenn überhaupt – erst mit Ablauf der erteilten Frequenznutzungsdauer in den Markt eintre-
ten könnten. Da es sich – wie bereits ausgeführt – um längerfristige Verträge handelt (Lauf-
zeit in der Regel 10 Jahre), ist im Betrachtungszeitraum davon auszugehen, dass nur ein
sehr kleiner Teil der Frequenzen neu zugeteilt wird. Dadurch wird neuen Wettbewerber der
Marktzutritt dauerhaft verwehrt, zumal sie bereits vor der Zuteilung von Übertragungskapazi-
täten eine entsprechende Infrastruktur aufgebaut bzw. Senderstandorte angemietet haben
müssen.
Zwar muss auch MEDIA BROADCAST – im Gegensatz zu T-Systems früher – die Sender-
standorte bei einem konzernfremden Unternehmen, der Deutsche Funkturm GmbH, einer
Tochterfirma der DT AG, anmieten. Allerdings verfügt sie im Vergleich zu den sonstigen pri-
vaten Senderbetreibern über die entsprechenden Senderausrüstungen sowie die dafür er-
forderlichen Frequenzzuteilungen. Zudem ist der Markt selbst mangels freier Frequenzen
nahezu gesättigt und wächst nur noch in sehr geringem Umfang. Aus diesen Gründen ist
derzeit kein Unternehmen in der Lage, der MEDIA BROADCAST ernsthafte Konkurrenz zu
bieten.
Die Marktzutrittsschranken sind zum anderen von anhaltender Natur. Aufgrund der vorge-
nannten infrastrukturellen Voraussetzungen ist selbst auf längere Sicht kein Unternehmen in
der Lage, vergleichbare flächendeckende Leistungen wie MEDIA BROADCAST anzubieten.
Es ist somit festzuhalten, dass das erste Kriterium aufgrund der oben getätigten Feststellun-
gen weiterhin erfüllt ist. Dieser Auffassung wurde von den interessierten Parteien im Rahmen
der nationalen Konsultation nicht widersprochen.
II. Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise
konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-
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denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
Marktes ist bei der Anwendung des 3-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.
1. Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)
Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Kabeleinspeisemarktes ergeben, dass
dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten erneut
bestätigt werden.
Jedenfalls sind bei der hier angebrachten Betrachtungsweise keine Faktoren absehbar, die
eine signifikante Wettbewerbsentwicklung innerhalb des Prognosezeitraums herbeiführen
könnten. Da die drei in Deutschland vertretenen Regionalgesellschaften mit ihren Kabelnet-
zen jeweils einen eigenen relevanten Markt für die Kabeleinspeisung innerhalb Deutschlands
bilden und infolgedessen in ihren jeweiligen Kabelnetzen einen Marktanteil von 100 % auf-
weisen, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Marktanteile. Mit einer derarti-
gen Stellung der Unternehmen auf diesen Märkten ist auch gleichzeitig die Feststellung ver-
bunden, dass auf diesen Märkten längerfristig keine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
besteht. Die jeweils 100 %igen Marktanteile der Kabelnetzbetreiber auf den Kabeleinspei-
semärkten bezeugen die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung.
Die auf dem Kabelmarkt verfestigten Marktstrukturen der Einspeisung auf der Vorleistungs-
ebene können auch nicht durch das (Wechsel)Verhalten auf der Endkundenebene erschüt-
tert werden. Die insbesondere von den Kabelnetzbetreibern hervorgehobenen dynamischen
Entwicklungen auf den Endkundenmärkten270 lassen die nicht unbeachtlichen Schwierigkei-
ten für den Endkunden außer Acht, die verschiedenen Übertragungsplattformen zu substitu-
ieren (siehe hierzu bereits Kapitel H. I. 1.). Die nur geringe Abwanderungsquote der Endkun-
den, insbesondere angesichts der in Deutschland vorherrschenden Miet- und Gestattungs-
verträge, erlaubt es den Kabelnetzbetreibern, ihren relativ hohen Endkundenanteil stabil zu
halten. Infolgedessen fehlt es an einem Druckpotenzial alternativer Plattformen, die den Ver-
haltensspielraum der Kabelnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene signifikant einschränken
könnte. Überdies sind die Endkunden nicht bereit, die Übertragungsplattform nur für einen
bestimmten Inhalteanbieter zu wechseln, da vielmehr das Gesamtpaket aller Programmin-
halte maßgeblich ist.
Auf den Vorleistungsmärkten wiederum können die Inhalteanbieter nicht einfach auf eines
der drei großen Kabelnetze verzichten, da sie grundsätzlich darauf angewiesen sind, ein
Maximum an Zuschauern zu erreichen. Die verschiedenen Rundfunkübertragungsplattfor-
men stellen sich aus Sicht der Inhalteanbieter weniger als Substitute, sondern vielmehr als
komplementäre Produkte dar.
Dieser Sichtweise einer fehlenden Tendenz zu Wettbewerb stimmt der VPRT im Rahmen
seiner Stellungnahme ausdrücklich zu.
Dagegen sprechen sich die Kabelnetzbetreiber KBW, KDG und UM aus. Die Bundesnetz-
agentur müsse vielmehr von einem lebhaften intermodalen Infrastrukturwettbewerb der Ü-
bertragungsplattformen ausgehen, was bereits zu einer fehlerhaften Marktabgrenzung ge-
führt habe (statt getrennter sachlicher Märkte für jede Übertragungsplattform wäre nach An-
sicht der Regionalgesellschaften ein einheitlicher Gesamtmarkt für Rundfunksignale geboten
gewesen).
Dieser Sichtweise kann aus den bereits oben dargelegten Gründen (siehe Kapitel H. I. 1. a.)
nicht gefolgt werden. Gemäß der vorliegenden Marktabgrenzung ist weiterhin von jeweils
270
Vgl. KDG, Schreiben vom 19.05.2009, S. 4 ff.; UM, Schreiben vom 22.05.2009, S. 2 f.
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einem eigenen relevanten Markt für die Kabeleinspeisung innerhalb Deutschlands auszuge-
hen. Infolgedessen weisen die Kabelnetzbetreiber einen Marktanteil von 100 % auf. Diese
Marktstellung wird für den vorliegenden Prognosezeitraum unangetastet bleiben.
Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
dem TKG aufgrund seiner langfristig fehlenden Tendenz zu wirksamen Wettbewerb zunächst
weiterhin in Betracht.
2. Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)
Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Signallieferungsmarktes ergeben, dass
dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten unter
der Berücksichtigung insbesondere der Kriterien Marktanteile und Marktstruktur erneut bes-
tätigt werden.
a. Marktanteile
Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der Markt-
anteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche In-
formation. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
Produkten sollte der wertmäßige Umatz und der damit verbundene Marktanteil herangezo-
gen werden, da er die relative Marktstellung und –macht der einzelnen Anbieter besser wi-
derspiegelt.271 Die Kommission weist im Hinblick auf den Zusammenschaltungsmarkt insbe-
sondere darauf hin, dass die Einnahmen im Gegensatz zur reinen Sprechzeit auch den Um-
stand berücksichtigten, dass die Sprechzeiten unterschiedliche Preise haben könnten und
Ausdruck einer Marktpräsenz seien, die sowohl die Zahl der Kunden als auch den Abde-
ckungsgrad des Netzes widerspiegelten.272 Diese Ausführungen lassen sich im gleichen Ma-
ße auf den vorliegenden Vorleistungsmarkt übertragen, da die Signallieferungsleistungen je
nach Clustergröße zu unterschiedlichen Preisen pro Wohneinheit abgesetzt werden.
Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB.273 Die Berechnung nach
der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass Men-
gen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den Umsatzerlösen
ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige Erzeugnisse mit
sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher Qualität oder
unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die Berechnung auf Um-
satzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von Waren mit erheblich
unterschiedlichem Wert entstehen würde. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
Demnach erscheint hier vor allem eine Betrachtung nach den Umsätzen für den vorliegen-
den Markt auch schon deshalb geboten, weil der Markt in erheblicher Weise durch den Ab-
satz von Signallieferungsleistungen differenziert nach Clustergrößen zu jeweils unterschied-
lichen Preisen geprägt ist (je größer die Clustergröße, desto niedriger der Preis pro WE). Die
Betrachtung der Absätze alleine könnte daher ein ungenaues Bild der tatsächlichen Markt-
stellung der Unternehmen geben. Deshalb wird auf eine derartige Darstellung verzichtet.
271
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 76.
272
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 77.
273
Siehe eingehend dazu Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 59.
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Weiterhin werden in der Regel nur die Außenumsätze der Unternehmen betrachtet. Der An-
teil der Innenumsätze an den Gesamtumsätzen lag für den Betrachtungszeitraum bei der
[B.u.G.] unter [B.u.G.] Prozent und ist somit von geringer Bedeutung. Daher sind in der Fol-
ge die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.
[B.u.G.] hat zwar Innenumsätze in Millionenhöhe angegeben. Diese sind insofern nicht rele-
vant, da es sich hier um Innenumsatzerlöse handelt, die nach den Erkenntnissen der Bun-
desnetzagentur keine Innenumsatzerlöse auf dem hier relevanten Markt darstellen. Auf
Nachfrage bei [B.u.G.] wurden nur die Außenumsatzerlöse mit NE 4-Betreibern korrigiert.
Der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwortschreibens
der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass keine Signallieferungsleistungen in der Rubrik „über NE
4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ an Tochterunternehmen erfolgen. Daher sind in der
Folge auch die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.
Den Angaben der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass sie anscheinend [B.u.G.] Innen- [B.u.G.]
Außenumsätze auf dem hier relevanten Markt aufweist. Dies ist nach Angaben der [B.u.G.]
dadurch bedingt, dass einige Tochterunternehmen mit Signalen beliefert werden ([B.u.G.]).
Allerdings tauchen auch diese in der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabel-
netzen“ des Antwortschreibens der [B.u.G.] nicht in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorg-
te Wohneinheiten“ auf, so dass diese schon allein deswegen auf dem hier relevanten Markt
nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon können sie zudem auch deswegen unbe-
rücksichtigt bleiben, da kein weiterer Anbieter im Tätigkeitsgebiet der [B.u.G.] ausgemacht
werden konnte. Dies hätte ausschließlich zur Folge, dass der Marktanteil der [B.u.G.] –
gleichgültig, ob eine Berechnung ohne oder mit Innenumsätzen erfolgt – konstant bliebe, da
nur die Schätzgröße von 10 Prozentpunkten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Für die Berechnungen wurden die Umsätze der sich im Einzugsgebiet der [B.u.G.] befin-
denden [B.u.G.] zusammengefasst, da es sich hierbei gemäß § 3 Nr. 29 TKG i. V. m. §§ 36
Abs. 2, 37 Abs. 1, 2 GWB um verbundene Unternehmen handelt.
Gemäß der vorgenommenen Marktdefinition werden nachfolgend die Marktanteile für die
einzelnen Regionalgesellschaften getrennt berechnet und dargestellt. Die Berechnung erfolgt
hier beispielhaft für den Gesamtmarkt ohne Berücksichtigung einer Clustergrenze. Berech-
nungen für andere denkbare Abgrenzungsvarianten sind hier insofern nicht erforderlich, als
bei einer Festlegung einer Clustergrenze die nachfolgend dargestellten Ergebnisse sich nur
unwesentlich verändern würden, weil es sich jeweils um eine Teilmenge der hier dargestell-
ten Märkte handelt.
(1) Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]
Für 2006 ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass für das Gebiet von [B.u.G.] nur [B.u.G.]
befragt worden ist, ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es er-
gibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von 100 %. Das Aus-
kunftsersuchen hat gemäß der in Kapitel C. – insbesondere im letzten Absatz – ausgeführten
Erläuterungen in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber
nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind.
Daher wird eine Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages auf das tatsächlich ermittel-
te Marktvolumen vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten
bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde un-
terstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des
tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen ha-
ben.
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Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Umsatzerlöse für das Jahr 2006. Aus den
vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von [B.u.G.] €. Aufgrund der
oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen
(inkl. Schätzungen) zehn Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] € stellen
90 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte
berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu
erhalten, wird [B.u.G.] € durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von [B.u.G.] €.274 10 %
des Gesamtmarktvolumens sind demnach [B.u.G.] €. Das Gesamtmarktvolumen entspricht
demnach [B.u.G.] € plus [B.u.G.] €, also [B.u.G.] €.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es ergibt sich für die ent-
sprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %.
Mögliche Wettbewerber der [B.u.G.] sind im Rahmen der Schätzung erfasst. Der relative
Marktanteil von konstant [B.u.G.] % im Zeitablauf zeigt, dass [B.u.G.] noch über eine bedeu-
tende Marktstellung verfügt.
Im vorliegenden Fall sprechen somit die dargestellten Marktanteile ganz erheblich gegen das
Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.
(2) Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]
Im Rahmen der Berechnung der Marktanteile war hier für den wichtigsten Marktteilnehmer
neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese aus
den Angaben der [B.u.G.] nur unzureichend entnehmen ließen. Die notwendige Angabe der
Umsätze getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen konnte von [B.u.G.]
nicht durchgeführt werden. Die Schätzung erfolgte deshalb wie folgt: Die Absatzmengen
wurden der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwort-
schreibens der [B.u.G.] in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ ent-
nommen. Aufgrund einer ungenauen Clusterdifferenzierung wurde ein durchschnittlicher
Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € angenommen275. Eine entsprechende Multi-
plikation der Absatzmengen mit dem Preis pro Jahr ergab die geschätzten Umsätze der
[B.u.G.], die in die nachfolgende Betrachtung mit einfließen.
Auch für die [B.u.G.] war eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da diese ebenfalls nur
insgesamt vorlagen und nicht getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen.
Die Vorgehensweise erfolgte analog zu der vorgenannten, allerdings mit dem Unterschied,
dass hier jeweils ein Durchschnittspreis aus den Gesamtangaben der [B.u.G.] für jedes Jahr
errechnet werden konnte, der mit den jeweiligen Mengenangaben multipliziert wurde. Zwar
ist die [B.u.G.] auch im Gebiet von [B.u.G.] tätig. Allerdings konnten die hier vorliegenden
Absatzangaben, die im Übrigen gerade einmal im [B.u.G.] Bereich liegen und somit einen
relativ [B.u.G.] des Marktes ausmachen, nicht plausibel auf die verschiedenen Märkte
([B.u.G.] einerseits und [B.u.G.] andererseits) aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber
wurden die Umsätze dem hier relevanten Markt, nämlich dem Einzugsgebiet der [B.u.G.],
komplett zugerechnet. Etwaige, dadurch entstehende Ungenauigkeiten werden durch die
zusätzliche Schätzung des Marktvolumens in Höhe von 10 Prozentpunkten erfasst. Die vor-
genannten Angaben fließen ebenfalls in die nachfolgende Betrachtung mit ein.
274
Die Angaben sind hier wie im Folgenden mathematisch gerundet.
275
Dieser Preis entspricht dem eines Wettbewerbers in einer anderen Region für ein Cluster von 6 bis 10 WE.
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Für 2006 ergibt sich daraus ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen –
in Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.]€.
Für die [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.
Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die [B.u.G.] ergibt sich
für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.]%, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für
2008 in Höhe von [B.u.G.] %.
Die wichtigsten Wettbewerber sind die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.]% bzw. [B.u.G.] %.
Es zeigt sich, dass die [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] auf einem im
Gesamtumsatz rückläufigen Markt zu verzeichnen hat. Der relative Marktanteil der [B.u.G.]
zeigt weiterhin, dass die [B.u.G.] noch über eine bedeutende Marktstellung verfügt. Der
Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Im vorliegenden Fall sprechen somit die darge-
stellten Marktanteile ganz erheblich gegen das Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem
Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.
(3) Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]
Auch hier war im Rahmen der Berechnung der Marktanteile für den wichtigsten Marktteilneh-
mer neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese
aus den Angaben der [B.u.G.] nicht genau entnehmen ließen. Die Vorgehensweise erfolgte
analog zu derjenigen bei [B.u.G.]. Für die Berechnung der Umsätze wurde der durchschnitt-
licher Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € herangezogen, der bei [B.u.G.] bei
einem Cluster von 6 bis 10 Wohneinheiten für jede Wohneinheit zum Tragen kommt.
Da [B.u.G.] für [B.u.G.] keine Angaben zu den Umsätzen in der abgefragten Form vorhalten
konnte, wurde vereinfachend der Umsatz aus [B.u.G.] als Basis für [B.u.G.] unterstellt, da
nicht davon auszugehen war, dass die Verhältnisse in [B.u.G.] wesentlich von denen in
[B.u.G.] abwichen. Hierfür spricht auch, dass [B.u.G.] der Umsatz mit dem von [B.u.G.] i-
dentisch war.
Die so errechneten Angaben von [B.u.G.] und [B.u.G.] fließen in die nachfolgende Betrach-
tung mit ein.
Für 2006 ergibt sich somit ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in
Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €.
Für [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.
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Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
verzichtet.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für [B.u.G.] ergibt sich für
2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für 2008
in Höhe von [B.u.G.] %.
Der wichtigste Wettbewerber ist [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Es zeigt sich, dass [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] zu verzeichnen
hat. Der relative Marktanteil der [B.u.G.] zeigt weiterhin, dass [B.u.G.] noch über eine be-
deutende Marktstellung verfügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Somit spre-
chen im vorliegenden Fall die dargestellten Marktanteile ebenfalls ganz erheblich gegen das
Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.
b. Marktstruktur
Die Marktstruktur der einzelnen abgegrenzten Märkte mit einer jeweils sehr großen Regio-
nalgesellschaft, die in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebieter als jeweils fast alleiniger Anbie-
ter von Signallieferungsleistungen für NE 4-Betreiber in Frage kommen, lässt keine Tendenz
zu wirksamem Wettbewerb erkennen. Auch gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich diese
Situation in den nächsten Jahren ändern könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter
derartiger Leistungen am Markt etablieren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist
auch kein Preiswettbewerb festzustellen.
Hinsichtlich der Anmerkung von TC, dass sich die Wettbewerbsbedingungen in keinster
Weise im Vergleich zur letzten Festlegung gebessert hätten, ist anzumerken, dass dies in
der jetzigen Festlegung auch nicht anders von der Bundesnetzagentur ausgeführt worden
ist. Vielmehr wird auch weiterhin das Bestehen einer Tendenz zu Wettbewerb verneint. Al-
lerdings wird im Gegensatz zur vorherigen Festlegung dargelegt, dass eine sektorspezifische
Regulierung nicht mehr erforderlich ist, da die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs-
rechts nach den nun vorliegenden Erkenntnissen ausreicht (vgl. Kapitel I. III. 2.).
c. Ergebnis
Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
Kriterium für die Signallieferungsmärkte weiterhin erfüllt.
Diesem Ergebnis wird im Rahmen der nationalen Konsultation von PC und TC zugestimmt,
wohingegen KDG ausführt, dass – wie bereits zum Einspeisemarkt ausgeführt – die Bewer-
tung der Bundesnetzagentur angesichts der bereits jetzt sichtbaren wettbewerblichen Ver-
hältnisse nicht zutreffe. Auch hier gelten die im Kapitel H. I. 1. a. getätigten Aussagen zur
Marktdefinition, mit deren Fehlerhaftigkeit KDG die Tendenz zu Wettbewerb im Wesentlichen
begründet, analog. Im Ergebnis bleibt die Bundesnetzagentur somit auch unter Berücksich-
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tung der eingegangenen Stellungnahmen bei der Auffassung, dass das zweite Kriterium für
die Signallieferungsmärkte weiterhin erfüllt ist.
3. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern
a. Marktanteile
Die Marktanteile, deren Berechnung im Kapitel J. 1. ausführlich dargestellt ist, liegen im Be-
trachtungszeitraum jeweils weit über [B.u.G.] %. Eine längerfristige Tendenz zu wirksamen
Wettbewerb lässt sich sowohl aus der Höhe der Marktanteile als auch aus deren Konstanz
im Zeitablauf nicht erkennen.
b. Marktstruktur und Preise
Die Marktstruktur mit einem Anbieter, der bundesweit über fast alle terrestrischen Sendean-
lagen für die Übertragung analoger Hörfunksignale für Dritte verfügt, lässt keine Tendenz zu
wirksamem Wettbewerb erkennen. Zwar haben einige private Nachfrager nach Hörfunküber-
tragungsleistungen mit Hilfe der [B.u.G.], einem Tochterunternehmen der [B.u.G.], seit 2005
versucht, ein Konkurrenzunternehmen zur heutigen MEDIA BROADCAST (bzw. der damali-
gen T-Systems) aufzubauen. Allerdings stellt das Unternehmen derzeit nur im Bereich
[B.u.G.] UKW-Sendeanlagen für einen privaten Hörfunkanbieter bereit, so dass die bisherige
Quasi-Monopolstellung der MEDIA BROADCAST nicht aufgebrochen werden konnte. Auch
gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich diese Situation in den nächsten Jahren ändern
könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter derartiger Leistungen am Markt etablie-
ren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist auch kein Preiswettbewerb festzustel-
len.
c. Ergebnis
Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
Kriterium für den Markt der Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale weiterhin erfüllt. Die-
sem Ergebnis wurde von den interessierten Parteien im Rahmen der nationalen Konsultation
indirekt, nämlich über die Befürwortung des Ergebnisses der Feststellung einer marktmächti-
gen Stellung von MEDIA BROADCAST zugestimmt.
III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden
Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
bewerbsrechts (GWB) behoben werden kann.
In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus,
dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
häufig oder schnell eingegriffen werden muss.276 Die Kommission hatte dazu auch schon in
ihrem Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
[kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-
276
Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
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forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die nationalen Re-
gulierungsbehörden mit ihren Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt be-
rücksichtigen, wenn sie entscheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente
empfiehlt oder die Instrumente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“
Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
recht davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte begegnet
werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär missbräuchliches
Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine struktu-
rell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt
vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen
hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweili-
gen Instrumentariums. Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung des TKG und
des GWB sind durch unterschiedliche Eingriffstiefen gekennzeichnet.
Die Eingriffstiefe der Marktregulierung wird maßgeblich von den originären Marktregulie-
rungsinstrumenten Zugangsverpflichtung und Entgeltregulierung bestimmt. Zugangsver-
pflichtungen nach den §§ 21 ff. und § 40 TKG und laufende Entgeltkontrollen mitsamt den
flankierenden Verfahrensmaßnahmen stehen in einer solch eröffneten Breite und Intensität
dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht zur Verfügung.277 Daneben gibt es auch eine Rei-
he derivater Marktregulierungsinstrumente (vgl. §§ 19, 20 und 28 TKG), deren Eingriffstiefe
nur unwesentlich oder gar nicht über diejenige der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht
ausreicht.278 Die derivaten Marktregulierungselemente vervollständigen das Maßnahmen-
portfolio der Bundesnetzagentur, indem sie dieser eine umfassende Verhaltenskontrolle
marktmächtiger Unternehmen ermöglichen. Sie bilden aber kein Alleinstellungsmerkmal des
Regulierungsrechts.
Folglich ist zu prüfen, ob sich bei typisierender Betrachtungsweise die Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht in ihrem Angebotsverhalten voraussichtlich nicht disziplinieren las-
sen, sollte die Bundesnetzagentur nicht mit der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen
und/oder laufenden Entgeltkontrollen mitsamt den sie flankierenden Verfahrensmaßnahmen
zumindest drohen können.279 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente ist ein
Abwägungsprozess zwischen der prinzipiellen Freiheit der Unternehmen und der sektorspe-
zifischen Regulierung in jedem Fall gesondert durchzuführen. Für die hier relevanten Märkte
ist bezüglich der Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreicht oder nicht, Folgen-
des festzuhalten:
1. Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)
Auf dem hier untersuchten Kabeleinspeisemarkt reicht die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts allein aus, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken, d. h.
es sind zwar für die Feststellung einer Regulierungsbedürftigkeit das 1. und das 2. Kriterium,
nicht aber das 3. Kriterium des 3-Kriterien-Tests gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG erfüllt.
Für die Rechtfertigung der Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts sprechen fol-
gende maßgebliche Gründe:
277
Vgl. statt vieler Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
278
Topel, ZWeR 2006, 27, 30 ff.; Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
279
Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53; siehe hinsichtlich des Drohpotentials einer Entgeltregulie-
rung anhand eines Kostenmaßstabs i.S.v. § 31 TKG auch BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse
der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006,
ABl. BNetzA 2006, S. 3369, 3374.
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