abl-21

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 396
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3743


       Vergangenheit mit Skalen- und Verbundvorteilen auszugehen. Auch die versunkenen Kosten
       sowie die signifikanten Netzexternalitäten sind für die Beurteilung der Marktzutrittschranken
       nach wie vor relevant.

       Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
       dem TKG aufgrund seiner beträchtlichen und anhaltenden Marktzutrittsschranken zunächst
       weiterhin in Betracht.

       2.           Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
                    ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)

       Nach der Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antwor-
       ten hat die Untersuchung des vorliegend in Rede stehenden Marktes ergeben, dass dort
       weiterhin beträchtliche Marktzutrittsschranken vorliegen.

       Ähnlich wie der Markt der Kabeleinspeisungen der drei Regionalgesellschaften zeichnen sich
       die hier betrachteten Signallieferungsmärkte durch beträchtliche und anhaltende strukturelle
       Marktzutrittsschranken aus.269 Derartige beträchtliche Hindernisse liegen auch auf den hier
       untersuchten Signallieferungsmärkten tatsächlich vor, eben weil sich bei den Kabelnetzen
       der NE 3 bedeutende Skalen- und Verbundvorteile mit hohen versunkenen Kosten und Netz-
       externalitäten verbinden. Potenzielle Neueinsteiger in den Markt sehen sich erheblichen
       Marktzutrittsschranken vor allem in Form der notwendigen Investitionen in eigene Kabelnet-
       ze bzw. SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen gegenüber.

       Im Rahmen des Auskunftsersuchens haben die drei Regionalgesellschaften ausgeführt,
       dass derartige Marktzutrittsschranken nicht bestünden, da derjenige, der bereits gegenüber
       Endkundenbeziehungen verfüge, problemlos eigene SMATV-Anlagen bzw. Sat-ZF-Anlagen
       aufbauen könnte, um auch potenzielle NE 4-Betreiber mit Signalen zu versorgen. Allerdings
       übersehen die Regionalgesellschaften hierbei, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium
       der Marktzutrittsschranken potenzielle Anbieter zu betrachten sind, die über derartige Bezie-
       hungen gerade nicht verfügen. Selbst wenn sie derartige Beziehungen aufweisen sollten,
       bestehen dennoch hohe Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse aufgrund der
       oben genannten bedeutenden Skalen- und Verbundvorteile der Regionalgesellschaften.

       Im Ergebnis kommen die drei regionalen Signallieferungsmärkte somit für eine Regulierung
       nach dem zweiten Teil des TKG zunächst weiterhin in Betracht.

       Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Ausführungen der drei Regionalgesellschaften im
       Rahmen der nationalen Konsultation entgegen. So stimmen zwar alle drei im Ergebnis zu,
       dass eine Regulierungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Allerdings verweist KDG in die-
       sem Zusammenhang auf das Vorbringen zum Einspeisemarkt (vgl. hierzu Ausführungen in
       Kapitel H. I. 1. a.). Des Weiteren wird insbesondere von UM ausgeführt, dass die Feststel-
       lung beträchtlicher und anhaltender Marktzutrittsschranken auf einer falschen Marktdefinition
       beruhe. Wie bereits im Kapitel H. I. 1. a. gezeigt, gibt es von Seiten der Bundesnetzagentur
       nach der Auswertung der Stellungnahmen interessierter Parteien zur nationalen Konsultation
       keinen Anlass, die Marktdefinition zu ändern, so dass die Ausführungen der Regionalgesell-
       schaften hier keine Änderungen bewirken können. Im Ergebnis bleibt die Bundesnetzagentur
       dabei, dass weiterhin beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken auf den Signallie-
       ferungsmärkten vorhanden sind und somit die drei regionalen Signallieferungsmärkte für
       eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG zunächst weiterhin in Betracht kommen.




       269
             Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Marktzutrittsschranken vgl. vorherigen Abschnitt.

                                                                90


Bonn, 10. November 2010
103

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3744                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   3.      Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
           UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern

   Auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
   analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern bestehen weiterhin beträchtliche
   Marktzutrittsschranken.

   Dieser Markt zeichnet sich zum einen durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Be-
   deutende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen,
   nämlich die Landesrundfunkanstalten erstellen die Leistungen in der Regel in eigener Regie.
   Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen im Wesentlichen über längerfristige Verträge an
   MEDIA BROADCAST gebunden.

   Der Zugang zu terrestrischen Sendernetzen – also vorwiegend auch zu dem der MEDIA
   BROADCAST – setzt nach den verschiedenen Landesgesetzen eine Zuteilung der entspre-
   chenden Übertragungskapazitäten an den Programmanbieter voraus. Dabei werden die ei-
   nem Bundesland nach der nationalen Frequenzplanung zur Verfügung stehenden Kapazitä-
   ten durch die jeweilige Landesregierung zunächst zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rund-
   funk und den privaten Programmveranstaltern aufgeteilt. In einem weiteren Schritt vergibt die
   jeweils zuständige Landesmedienanstalt die der Gruppe der Privaten zugeordneten Kapazi-
   täten an bestimmte Programmanbieter.

   Im Ergebnis ist somit eine von der Bundesnetzagentur gegenüber der MEDIA BROADCAST
   zugeteilte Sendefrequenz bereits stets mit einem Nutzungsrecht eines bestimmten (bekann-
   ten und bewährten) Inhalteanbieters belegt, so dass Wettbewerber der MEDIA BROADCAST
   – wenn überhaupt – erst mit Ablauf der erteilten Frequenznutzungsdauer in den Markt eintre-
   ten könnten. Da es sich – wie bereits ausgeführt – um längerfristige Verträge handelt (Lauf-
   zeit in der Regel 10 Jahre), ist im Betrachtungszeitraum davon auszugehen, dass nur ein
   sehr kleiner Teil der Frequenzen neu zugeteilt wird. Dadurch wird neuen Wettbewerber der
   Marktzutritt dauerhaft verwehrt, zumal sie bereits vor der Zuteilung von Übertragungskapazi-
   täten eine entsprechende Infrastruktur aufgebaut bzw. Senderstandorte angemietet haben
   müssen.

   Zwar muss auch MEDIA BROADCAST – im Gegensatz zu T-Systems früher – die Sender-
   standorte bei einem konzernfremden Unternehmen, der Deutsche Funkturm GmbH, einer
   Tochterfirma der DT AG, anmieten. Allerdings verfügt sie im Vergleich zu den sonstigen pri-
   vaten Senderbetreibern über die entsprechenden Senderausrüstungen sowie die dafür er-
   forderlichen Frequenzzuteilungen. Zudem ist der Markt selbst mangels freier Frequenzen
   nahezu gesättigt und wächst nur noch in sehr geringem Umfang. Aus diesen Gründen ist
   derzeit kein Unternehmen in der Lage, der MEDIA BROADCAST ernsthafte Konkurrenz zu
   bieten.

   Die Marktzutrittsschranken sind zum anderen von anhaltender Natur. Aufgrund der vorge-
   nannten infrastrukturellen Voraussetzungen ist selbst auf längere Sicht kein Unternehmen in
   der Lage, vergleichbare flächendeckende Leistungen wie MEDIA BROADCAST anzubieten.

   Es ist somit festzuhalten, dass das erste Kriterium aufgrund der oben getätigten Feststellun-
   gen weiterhin erfüllt ist. Dieser Auffassung wurde von den interessierten Parteien im Rahmen
   der nationalen Konsultation nicht widersprochen.

   II.    Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb

   Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
   Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise
   konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-

                                                     91


                                                                                                   Bonn, 10. November 2010
104

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3745


       denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
       Marktes ist bei der Anwendung des 3-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.

       1.           Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
                    Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)

       Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Kabeleinspeisemarktes ergeben, dass
       dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
       Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten erneut
       bestätigt werden.

       Jedenfalls sind bei der hier angebrachten Betrachtungsweise keine Faktoren absehbar, die
       eine signifikante Wettbewerbsentwicklung innerhalb des Prognosezeitraums herbeiführen
       könnten. Da die drei in Deutschland vertretenen Regionalgesellschaften mit ihren Kabelnet-
       zen jeweils einen eigenen relevanten Markt für die Kabeleinspeisung innerhalb Deutschlands
       bilden und infolgedessen in ihren jeweiligen Kabelnetzen einen Marktanteil von 100 % auf-
       weisen, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Marktanteile. Mit einer derarti-
       gen Stellung der Unternehmen auf diesen Märkten ist auch gleichzeitig die Feststellung ver-
       bunden, dass auf diesen Märkten längerfristig keine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
       besteht. Die jeweils 100 %igen Marktanteile der Kabelnetzbetreiber auf den Kabeleinspei-
       semärkten bezeugen die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung.

       Die auf dem Kabelmarkt verfestigten Marktstrukturen der Einspeisung auf der Vorleistungs-
       ebene können auch nicht durch das (Wechsel)Verhalten auf der Endkundenebene erschüt-
       tert werden. Die insbesondere von den Kabelnetzbetreibern hervorgehobenen dynamischen
       Entwicklungen auf den Endkundenmärkten270 lassen die nicht unbeachtlichen Schwierigkei-
       ten für den Endkunden außer Acht, die verschiedenen Übertragungsplattformen zu substitu-
       ieren (siehe hierzu bereits Kapitel H. I. 1.). Die nur geringe Abwanderungsquote der Endkun-
       den, insbesondere angesichts der in Deutschland vorherrschenden Miet- und Gestattungs-
       verträge, erlaubt es den Kabelnetzbetreibern, ihren relativ hohen Endkundenanteil stabil zu
       halten. Infolgedessen fehlt es an einem Druckpotenzial alternativer Plattformen, die den Ver-
       haltensspielraum der Kabelnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene signifikant einschränken
       könnte. Überdies sind die Endkunden nicht bereit, die Übertragungsplattform nur für einen
       bestimmten Inhalteanbieter zu wechseln, da vielmehr das Gesamtpaket aller Programmin-
       halte maßgeblich ist.

       Auf den Vorleistungsmärkten wiederum können die Inhalteanbieter nicht einfach auf eines
       der drei großen Kabelnetze verzichten, da sie grundsätzlich darauf angewiesen sind, ein
       Maximum an Zuschauern zu erreichen. Die verschiedenen Rundfunkübertragungsplattfor-
       men stellen sich aus Sicht der Inhalteanbieter weniger als Substitute, sondern vielmehr als
       komplementäre Produkte dar.

       Dieser Sichtweise einer fehlenden Tendenz zu Wettbewerb stimmt der VPRT im Rahmen
       seiner Stellungnahme ausdrücklich zu.

       Dagegen sprechen sich die Kabelnetzbetreiber KBW, KDG und UM aus. Die Bundesnetz-
       agentur müsse vielmehr von einem lebhaften intermodalen Infrastrukturwettbewerb der Ü-
       bertragungsplattformen ausgehen, was bereits zu einer fehlerhaften Marktabgrenzung ge-
       führt habe (statt getrennter sachlicher Märkte für jede Übertragungsplattform wäre nach An-
       sicht der Regionalgesellschaften ein einheitlicher Gesamtmarkt für Rundfunksignale geboten
       gewesen).

       Dieser Sichtweise kann aus den bereits oben dargelegten Gründen (siehe Kapitel H. I. 1. a.)
       nicht gefolgt werden. Gemäß der vorliegenden Marktabgrenzung ist weiterhin von jeweils
       270
             Vgl. KDG, Schreiben vom 19.05.2009, S. 4 ff.; UM, Schreiben vom 22.05.2009, S. 2 f.

                                                                92


Bonn, 10. November 2010
105

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3746                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   einem eigenen relevanten Markt für die Kabeleinspeisung innerhalb Deutschlands auszuge-
   hen. Infolgedessen weisen die Kabelnetzbetreiber einen Marktanteil von 100 % auf. Diese
   Marktstellung wird für den vorliegenden Prognosezeitraum unangetastet bleiben.

   Der vorliegend abgegrenzte Kabeleinspeisemarkt kommt damit für eine Regulierung nach
   dem TKG aufgrund seiner langfristig fehlenden Tendenz zu wirksamen Wettbewerb zunächst
   weiterhin in Betracht.

   2.        Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetrei-
             ber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte)

   Hat die erste Untersuchung des in Rede stehenden Signallieferungsmarktes ergeben, dass
   dieser auch längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert, so kann dies nach der
   Auswertung der auf das durchgeführte Auskunftsersuchen eingegangenen Antworten unter
   der Berücksichtigung insbesondere der Kriterien Marktanteile und Marktstruktur erneut bes-
   tätigt werden.

   a.        Marktanteile

   Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der Markt-
   anteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche In-
   formation. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
   Produkten sollte der wertmäßige Umatz und der damit verbundene Marktanteil herangezo-
   gen werden, da er die relative Marktstellung und –macht der einzelnen Anbieter besser wi-
   derspiegelt.271 Die Kommission weist im Hinblick auf den Zusammenschaltungsmarkt insbe-
   sondere darauf hin, dass die Einnahmen im Gegensatz zur reinen Sprechzeit auch den Um-
   stand berücksichtigten, dass die Sprechzeiten unterschiedliche Preise haben könnten und
   Ausdruck einer Marktpräsenz seien, die sowohl die Zahl der Kunden als auch den Abde-
   ckungsgrad des Netzes widerspiegelten.272 Diese Ausführungen lassen sich im gleichen Ma-
   ße auf den vorliegenden Vorleistungsmarkt übertragen, da die Signallieferungsleistungen je
   nach Clustergröße zu unterschiedlichen Preisen pro Wohneinheit abgesetzt werden.

   Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB.273 Die Berechnung nach
   der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass Men-
   gen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den Umsatzerlösen
   ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige Erzeugnisse mit
   sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher Qualität oder
   unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die Berechnung auf Um-
   satzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von Waren mit erheblich
   unterschiedlichem Wert entstehen würde. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
   Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
   Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.

   Demnach erscheint hier vor allem eine Betrachtung nach den Umsätzen für den vorliegen-
   den Markt auch schon deshalb geboten, weil der Markt in erheblicher Weise durch den Ab-
   satz von Signallieferungsleistungen differenziert nach Clustergrößen zu jeweils unterschied-
   lichen Preisen geprägt ist (je größer die Clustergröße, desto niedriger der Preis pro WE). Die
   Betrachtung der Absätze alleine könnte daher ein ungenaues Bild der tatsächlichen Markt-
   stellung der Unternehmen geben. Deshalb wird auf eine derartige Darstellung verzichtet.



   271
       Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 76.
   272
       Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 77.
   273
       Siehe eingehend dazu Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 59.

                                                         93


                                                                                                        Bonn, 10. November 2010
106

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3747


       Weiterhin werden in der Regel nur die Außenumsätze der Unternehmen betrachtet. Der An-
       teil der Innenumsätze an den Gesamtumsätzen lag für den Betrachtungszeitraum bei der
       [B.u.G.] unter [B.u.G.] Prozent und ist somit von geringer Bedeutung. Daher sind in der Fol-
       ge die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.

       [B.u.G.] hat zwar Innenumsätze in Millionenhöhe angegeben. Diese sind insofern nicht rele-
       vant, da es sich hier um Innenumsatzerlöse handelt, die nach den Erkenntnissen der Bun-
       desnetzagentur keine Innenumsatzerlöse auf dem hier relevanten Markt darstellen. Auf
       Nachfrage bei [B.u.G.] wurden nur die Außenumsatzerlöse mit NE 4-Betreibern korrigiert.
       Der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwortschreibens
       der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass keine Signallieferungsleistungen in der Rubrik „über NE
       4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ an Tochterunternehmen erfolgen. Daher sind in der
       Folge auch die Innenumsätze der [B.u.G.] nicht weiter zu berücksichtigen.

       Den Angaben der [B.u.G.] ist zu entnehmen, dass sie anscheinend [B.u.G.] Innen- [B.u.G.]
       Außenumsätze auf dem hier relevanten Markt aufweist. Dies ist nach Angaben der [B.u.G.]
       dadurch bedingt, dass einige Tochterunternehmen mit Signalen beliefert werden ([B.u.G.]).
       Allerdings tauchen auch diese in der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabel-
       netzen“ des Antwortschreibens der [B.u.G.] nicht in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorg-
       te Wohneinheiten“ auf, so dass diese schon allein deswegen auf dem hier relevanten Markt
       nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon können sie zudem auch deswegen unbe-
       rücksichtigt bleiben, da kein weiterer Anbieter im Tätigkeitsgebiet der [B.u.G.] ausgemacht
       werden konnte. Dies hätte ausschließlich zur Folge, dass der Marktanteil der [B.u.G.] –
       gleichgültig, ob eine Berechnung ohne oder mit Innenumsätzen erfolgt – konstant bliebe, da
       nur die Schätzgröße von 10 Prozentpunkten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

       Für die Berechnungen wurden die Umsätze der sich im Einzugsgebiet der [B.u.G.] befin-
       denden [B.u.G.] zusammengefasst, da es sich hierbei gemäß § 3 Nr. 29 TKG i. V. m. §§ 36
       Abs. 2, 37 Abs. 1, 2 GWB um verbundene Unternehmen handelt.

       Gemäß der vorgenommenen Marktdefinition werden nachfolgend die Marktanteile für die
       einzelnen Regionalgesellschaften getrennt berechnet und dargestellt. Die Berechnung erfolgt
       hier beispielhaft für den Gesamtmarkt ohne Berücksichtigung einer Clustergrenze. Berech-
       nungen für andere denkbare Abgrenzungsvarianten sind hier insofern nicht erforderlich, als
       bei einer Festlegung einer Clustergrenze die nachfolgend dargestellten Ergebnisse sich nur
       unwesentlich verändern würden, weil es sich jeweils um eine Teilmenge der hier dargestell-
       ten Märkte handelt.

       (1)       Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

       Für 2006 ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass für das Gebiet von [B.u.G.] nur [B.u.G.]
       befragt worden ist, ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
       von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es er-
       gibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von 100 %. Das Aus-
       kunftsersuchen hat gemäß der in Kapitel C. – insbesondere im letzten Absatz – ausgeführten
       Erläuterungen in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber
       nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind.
       Daher wird eine Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages auf das tatsächlich ermittel-
       te Marktvolumen vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten
       bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde un-
       terstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des
       tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen ha-
       ben.




                                                         94


Bonn, 10. November 2010
107

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3748                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Umsatzerlöse für das Jahr 2006. Aus den
   vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von [B.u.G.] €. Aufgrund der
   oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen
   (inkl. Schätzungen) zehn Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
   Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] € stellen
   90 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
   lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte
   berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu
   erhalten, wird [B.u.G.] € durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von [B.u.G.] €.274 10 %
   des Gesamtmarktvolumens sind demnach [B.u.G.] €. Das Gesamtmarktvolumen entspricht
   demnach [B.u.G.] € plus [B.u.G.] €, also [B.u.G.] €.

   Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
   höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
   2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Es ergibt sich für die ent-
   sprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %.

   Mögliche Wettbewerber der [B.u.G.] sind im Rahmen der Schätzung erfasst. Der relative
   Marktanteil von konstant [B.u.G.] % im Zeitablauf zeigt, dass [B.u.G.] noch über eine bedeu-
   tende Marktstellung verfügt.

   Im vorliegenden Fall sprechen somit die dargestellten Marktanteile ganz erheblich gegen das
   Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

   (2)          Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

   Im Rahmen der Berechnung der Marktanteile war hier für den wichtigsten Marktteilnehmer
   neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese aus
   den Angaben der [B.u.G.] nur unzureichend entnehmen ließen. Die notwendige Angabe der
   Umsätze getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen konnte von [B.u.G.]
   nicht durchgeführt werden. Die Schätzung erfolgte deshalb wie folgt: Die Absatzmengen
   wurden der Tabelle 16 „Versorgungsreichweite mit Breitbandkabelnetzen“ des Antwort-
   schreibens der [B.u.G.] in der Rubrik „über NE 4-Betreiber versorgte Wohneinheiten“ ent-
   nommen. Aufgrund einer ungenauen Clusterdifferenzierung wurde ein durchschnittlicher
   Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € angenommen275. Eine entsprechende Multi-
   plikation der Absatzmengen mit dem Preis pro Jahr ergab die geschätzten Umsätze der
   [B.u.G.], die in die nachfolgende Betrachtung mit einfließen.

   Auch für die [B.u.G.] war eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da diese ebenfalls nur
   insgesamt vorlagen und nicht getrennt nach Umsätzen mit NE 4-Betreibern und sonstigen.
   Die Vorgehensweise erfolgte analog zu der vorgenannten, allerdings mit dem Unterschied,
   dass hier jeweils ein Durchschnittspreis aus den Gesamtangaben der [B.u.G.] für jedes Jahr
   errechnet werden konnte, der mit den jeweiligen Mengenangaben multipliziert wurde. Zwar
   ist die [B.u.G.] auch im Gebiet von [B.u.G.] tätig. Allerdings konnten die hier vorliegenden
   Absatzangaben, die im Übrigen gerade einmal im [B.u.G.] Bereich liegen und somit einen
   relativ [B.u.G.] des Marktes ausmachen, nicht plausibel auf die verschiedenen Märkte
   ([B.u.G.] einerseits und [B.u.G.] andererseits) aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber
   wurden die Umsätze dem hier relevanten Markt, nämlich dem Einzugsgebiet der [B.u.G.],
   komplett zugerechnet. Etwaige, dadurch entstehende Ungenauigkeiten werden durch die
   zusätzliche Schätzung des Marktvolumens in Höhe von 10 Prozentpunkten erfasst. Die vor-
   genannten Angaben fließen ebenfalls in die nachfolgende Betrachtung mit ein.



   274
         Die Angaben sind hier wie im Folgenden mathematisch gerundet.
   275
         Dieser Preis entspricht dem eines Wettbewerbers in einer anderen Region für ein Cluster von 6 bis 10 WE.

                                                            95


                                                                                                          Bonn, 10. November 2010
108

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3749


       Für 2006 ergibt sich daraus ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen –
       in Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.]€.
       Für die [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
       von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.

       Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
       90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
       werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
       zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
       neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
       dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
       nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
       erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
       verzichtet.

       Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
       höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
       2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die [B.u.G.] ergibt sich
       für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.]%, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für
       2008 in Höhe von [B.u.G.] %.

       Die wichtigsten Wettbewerber sind die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
       [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und die [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
       [B.u.G.]% bzw. [B.u.G.] %.

       Es zeigt sich, dass die [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] auf einem im
       Gesamtumsatz rückläufigen Markt zu verzeichnen hat. Der relative Marktanteil der [B.u.G.]
       zeigt weiterhin, dass die [B.u.G.] noch über eine bedeutende Marktstellung verfügt. Der
       Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Im vorliegenden Fall sprechen somit die darge-
       stellten Marktanteile ganz erheblich gegen das Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem
       Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

       (3)       Berechnung der Marktanteile von [B.u.G.]

       Auch hier war im Rahmen der Berechnung der Marktanteile für den wichtigsten Marktteilneh-
       mer neben der [B.u.G.] zunächst eine Schätzung der Umsätze erforderlich, da sich diese
       aus den Angaben der [B.u.G.] nicht genau entnehmen ließen. Die Vorgehensweise erfolgte
       analog zu derjenigen bei [B.u.G.]. Für die Berechnung der Umsätze wurde der durchschnitt-
       licher Preis pro Wohneinheit pro Monat von [B.u.G.] € herangezogen, der bei [B.u.G.] bei
       einem Cluster von 6 bis 10 Wohneinheiten für jede Wohneinheit zum Tragen kommt.

       Da [B.u.G.] für [B.u.G.] keine Angaben zu den Umsätzen in der abgefragten Form vorhalten
       konnte, wurde vereinfachend der Umsatz aus [B.u.G.] als Basis für [B.u.G.] unterstellt, da
       nicht davon auszugehen war, dass die Verhältnisse in [B.u.G.] wesentlich von denen in
       [B.u.G.] abwichen. Hierfür spricht auch, dass [B.u.G.] der Umsatz mit dem von [B.u.G.] i-
       dentisch war.

       Die so errechneten Angaben von [B.u.G.] und [B.u.G.] fließen in die nachfolgende Betrach-
       tung mit ein.

       Für 2006 ergibt sich somit ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in
       Höhe von [B.u.G.] €, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €.
       Für [B.u.G.] ergibt sich für 2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe
       von [B.u.G.] % und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] %.


                                                         96


Bonn, 10. November 2010
109

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3750                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   Das Auskunftsersuchen hat auch hier gemäß der oben erläuterten Ausführungen in etwa
   90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen
   werden, dass auf dem Markt noch weitere Unternehmen tätig sind. Daher wird eine Schät-
   zung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung wurden die vorgenannten bisher berech-
   neten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die
   dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzu-
   nehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Berechnung
   erfolgte hier analog derjenigen bei [B.u.G.]. Daher wird hier auf eine ausführliche Darstellung
   verzichtet.

   Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
   höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2006 in Höhe von [B.u.G.] €, für
   2007 in Höhe von [B.u.G.] € und für 2008 in Höhe von [B.u.G.] €. Für [B.u.G.] ergibt sich für
   2006 ein Marktanteil in Höhe von [B.u.G.] %, für 2007 in Höhe von [B.u.G.] % und für 2008
   in Höhe von [B.u.G.] %.

   Der wichtigste Wettbewerber ist [B.u.G.] mit einem Marktanteil von jeweils [B.u.G.] %,
   [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.

   Es zeigt sich, dass [B.u.G.] in dem Betrachtungszeitraum in etwa [B.u.G.] zu verzeichnen
   hat. Der relative Marktanteil der [B.u.G.] zeigt weiterhin, dass [B.u.G.] noch über eine be-
   deutende Marktstellung verfügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark zersplittert. Somit spre-
   chen im vorliegenden Fall die dargestellten Marktanteile ebenfalls ganz erheblich gegen das
   Vorliegen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb im Betrachtungszeitraum.

   b.       Marktstruktur

   Die Marktstruktur der einzelnen abgegrenzten Märkte mit einer jeweils sehr großen Regio-
   nalgesellschaft, die in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebieter als jeweils fast alleiniger Anbie-
   ter von Signallieferungsleistungen für NE 4-Betreiber in Frage kommen, lässt keine Tendenz
   zu wirksamem Wettbewerb erkennen. Auch gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich diese
   Situation in den nächsten Jahren ändern könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter
   derartiger Leistungen am Markt etablieren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist
   auch kein Preiswettbewerb festzustellen.

   Hinsichtlich der Anmerkung von TC, dass sich die Wettbewerbsbedingungen in keinster
   Weise im Vergleich zur letzten Festlegung gebessert hätten, ist anzumerken, dass dies in
   der jetzigen Festlegung auch nicht anders von der Bundesnetzagentur ausgeführt worden
   ist. Vielmehr wird auch weiterhin das Bestehen einer Tendenz zu Wettbewerb verneint. Al-
   lerdings wird im Gegensatz zur vorherigen Festlegung dargelegt, dass eine sektorspezifische
   Regulierung nicht mehr erforderlich ist, da die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs-
   rechts nach den nun vorliegenden Erkenntnissen ausreicht (vgl. Kapitel I. III. 2.).

   c.       Ergebnis

   Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
   längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
   Kriterium für die Signallieferungsmärkte weiterhin erfüllt.

   Diesem Ergebnis wird im Rahmen der nationalen Konsultation von PC und TC zugestimmt,
   wohingegen KDG ausführt, dass – wie bereits zum Einspeisemarkt ausgeführt – die Bewer-
   tung der Bundesnetzagentur angesichts der bereits jetzt sichtbaren wettbewerblichen Ver-
   hältnisse nicht zutreffe. Auch hier gelten die im Kapitel H. I. 1. a. getätigten Aussagen zur
   Marktdefinition, mit deren Fehlerhaftigkeit KDG die Tendenz zu Wettbewerb im Wesentlichen
   begründet, analog. Im Ergebnis bleibt die Bundesnetzagentur somit auch unter Berücksich-

                                                      97


                                                                                                    Bonn, 10. November 2010
110

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3751


       tung der eingegangenen Stellungnahmen bei der Auffassung, dass das zweite Kriterium für
       die Signallieferungsmärkte weiterhin erfüllt ist.

       3.           Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
                    UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern

       a.           Marktanteile

       Die Marktanteile, deren Berechnung im Kapitel J. 1. ausführlich dargestellt ist, liegen im Be-
       trachtungszeitraum jeweils weit über [B.u.G.] %. Eine längerfristige Tendenz zu wirksamen
       Wettbewerb lässt sich sowohl aus der Höhe der Marktanteile als auch aus deren Konstanz
       im Zeitablauf nicht erkennen.

       b.           Marktstruktur und Preise

       Die Marktstruktur mit einem Anbieter, der bundesweit über fast alle terrestrischen Sendean-
       lagen für die Übertragung analoger Hörfunksignale für Dritte verfügt, lässt keine Tendenz zu
       wirksamem Wettbewerb erkennen. Zwar haben einige private Nachfrager nach Hörfunküber-
       tragungsleistungen mit Hilfe der [B.u.G.], einem Tochterunternehmen der [B.u.G.], seit 2005
       versucht, ein Konkurrenzunternehmen zur heutigen MEDIA BROADCAST (bzw. der damali-
       gen T-Systems) aufzubauen. Allerdings stellt das Unternehmen derzeit nur im Bereich
       [B.u.G.] UKW-Sendeanlagen für einen privaten Hörfunkanbieter bereit, so dass die bisherige
       Quasi-Monopolstellung der MEDIA BROADCAST nicht aufgebrochen werden konnte. Auch
       gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich diese Situation in den nächsten Jahren ändern
       könnte, da sich in den letzten Jahren keine Anbieter derartiger Leistungen am Markt etablie-
       ren konnten. Mangels fast fehlender Konkurrenten ist auch kein Preiswettbewerb festzustel-
       len.

       c.           Ergebnis

       Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
       längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
       Kriterium für den Markt der Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale weiterhin erfüllt. Die-
       sem Ergebnis wurde von den interessierten Parteien im Rahmen der nationalen Konsultation
       indirekt, nämlich über die Befürwortung des Ergebnisses der Feststellung einer marktmächti-
       gen Stellung von MEDIA BROADCAST zugestimmt.

       III.        Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                    Wettbewerbsrechts begegnet werden

       Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
       schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
       bewerbsrechts (GWB) behoben werden kann.

       In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus,
       dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
       Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
       häufig oder schnell eingegriffen werden muss.276 Die Kommission hatte dazu auch schon in
       ihrem Explanatory Memorandum zur Märkteempfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
       eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
       [kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-

       276
              Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.

                                                                98


Bonn, 10. November 2010
111

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3752                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    21 2010


   forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
   cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
   u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
   währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die nationalen Re-
   gulierungsbehörden mit ihren Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt be-
   rücksichtigen, wenn sie entscheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente
   empfiehlt oder die Instrumente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“

   Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
   recht davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte begegnet
   werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär missbräuchliches
   Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine struktu-
   rell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt
   vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen
   hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweili-
   gen Instrumentariums. Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung des TKG und
   des GWB sind durch unterschiedliche Eingriffstiefen gekennzeichnet.

   Die Eingriffstiefe der Marktregulierung wird maßgeblich von den originären Marktregulie-
   rungsinstrumenten Zugangsverpflichtung und Entgeltregulierung bestimmt. Zugangsver-
   pflichtungen nach den §§ 21 ff. und § 40 TKG und laufende Entgeltkontrollen mitsamt den
   flankierenden Verfahrensmaßnahmen stehen in einer solch eröffneten Breite und Intensität
   dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht zur Verfügung.277 Daneben gibt es auch eine Rei-
   he derivater Marktregulierungsinstrumente (vgl. §§ 19, 20 und 28 TKG), deren Eingriffstiefe
   nur unwesentlich oder gar nicht über diejenige der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht
   ausreicht.278 Die derivaten Marktregulierungselemente vervollständigen das Maßnahmen-
   portfolio der Bundesnetzagentur, indem sie dieser eine umfassende Verhaltenskontrolle
   marktmächtiger Unternehmen ermöglichen. Sie bilden aber kein Alleinstellungsmerkmal des
   Regulierungsrechts.

   Folglich ist zu prüfen, ob sich bei typisierender Betrachtungsweise die Unternehmen mit be-
   trächtlicher Marktmacht in ihrem Angebotsverhalten voraussichtlich nicht disziplinieren las-
   sen, sollte die Bundesnetzagentur nicht mit der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen
   und/oder laufenden Entgeltkontrollen mitsamt den sie flankierenden Verfahrensmaßnahmen
   zumindest drohen können.279 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente ist ein
   Abwägungsprozess zwischen der prinzipiellen Freiheit der Unternehmen und der sektorspe-
   zifischen Regulierung in jedem Fall gesondert durchzuführen. Für die hier relevanten Märkte
   ist bezüglich der Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreicht oder nicht, Folgen-
   des festzuhalten:

   1.        Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige
             Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)

   Auf dem hier untersuchten Kabeleinspeisemarkt reicht die Anwendung des allgemeinen
   Wettbewerbsrechts allein aus, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken, d. h.
   es sind zwar für die Feststellung einer Regulierungsbedürftigkeit das 1. und das 2. Kriterium,
   nicht aber das 3. Kriterium des 3-Kriterien-Tests gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG erfüllt.

   Für die Rechtfertigung der Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts sprechen fol-
   gende maßgebliche Gründe:
   277
       Vgl. statt vieler Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
   278
       Topel, ZWeR 2006, 27, 30 ff.; Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
   279
       Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53; siehe hinsichtlich des Drohpotentials einer Entgeltregulie-
   rung anhand eines Kostenmaßstabs i.S.v. § 31 TKG auch BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse
   der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006,
   ABl. BNetzA 2006, S. 3369, 3374.

                                                           99


                                                                                                         Bonn, 10. November 2010
112

Zur nächsten Seite