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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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        offenkundigen Rechtslage wären von einer solchen Verhandlung keine Erkenntnisgewinne zu
        erwarten gewesen.
        Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
        fahrens sind zudem jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amts-
        blatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
        Der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) ist im Rahmen der Zusammenarbeit
        nach § 123 Abs. 2 S. 1 TKG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
        Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
        behördenintern abgestimmt worden.
        Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entschei-
        dungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG.
        Schließlich ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission und gleichzeitig den
        nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs.
        2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.


        2. Widerruf

        Die der Betroffenen mit Beschlüssen BK 3b-06-017/R vom 17.04.2007 und 01.09.2009 auferleg-
        ten Verpflichtungen werden widerrufen. Die Rechtsgrundlage für den Widerruf findet sich in § 13
        Abs. 1 S. 1 TKG.
        Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG gilt, soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer Marktanalyse
        nach § 11 TKG Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs.
        4 S. 3 TKG widerruft, das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend, sofern die
        Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
        Die genannte Vorschrift stellt im Verhältnis zur allgemeinen Widerrufsregelung des § 49 VwVfG
        die speziellere Norm dar. Denn wegen der Sperrwirkung, die § 9 Abs. 1 TKG im Hinblick auf die
        Marktregulierung nach Teil 2 dieses Gesetzes entfaltet, sind einem marktmächtigen Unterneh-
        men in der Vergangenheit auferlegte Regulierungsverpflichtungen zu widerrufen, sobald festge-
        stellt wird, dass eine beträchtliche Marktmacht auf einem regulierungsbedürftigen Markt nicht
        mehr vorliegt. Zu diesem Widerruf ist die Regulierungsbehörde verpflichtet; ein Ermessensspiel-
        raum, wie in § 49 VwVfG vorgesehen, besteht insoweit nicht,
               so BVerwG, Urteil 6 C 28.05 vom 14.02.2007, Rz. 22, mit Verweis auf Korehnke, in:
               BeckTKG, 3. Auflage 2006, § 13 Rn. 4.
        Mit Festlegung vom 07.10.2010 hat die Präsidentenkammer entschieden, dass weder der netz-
        weite Einspeisemarkt der Betroffenen noch der bislang regulierte Signallieferungsmarkt weiter
        (potenziell) regulierungsbedürftig sind. Die der Betroffenen mit den o.g. Beschlüssen auferlegten
        Verpflichtungen werden deshalb nach Durchführung der in § 13 Abs. 1 S. 1 TKG genannten
        Verfahren widerrufen.




        Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
        tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
        amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
        Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
        zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

        Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
        Ausfertigung erhalten können.


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   Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.



   Bonn, den 12.10.2010



   Vorsitzender                        Beisitzer                               Beisitzer



   Wilmsmann                           Scharnagl                               Dr. Geers


                                                           Anlage
                                                           Festlegung der Präsidentenkammer (ge-
                                                           schwärzte Fassung)




                                                                                                 Bonn, 10. November 2010
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Mitteilung Nr. 589/2010

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung einer Regulierungsverfügung im Bereich
Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sende­
inhalten für Endnutzer, Markt 18 der alten Empfehlung 2003,
betreffend Media Broadcast GmbH (BK3b-10/086)

Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m.
§ 5 TKG die von der Bundesnetzagentur beschlossene Regulie-
rungsverfügung im Bereich Rundfunk-Übertragungsdienste zur Be-
reitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer, Markt 18 der alten
Empfehlung 2003, betreffend Media Broadcast GmbH (BK3b-
10/086) veröffentlicht.

Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung
der Präsidentenkammer ist in dieser Ausgabe des Amtsblattes und
auch im Internet veröffentlicht.



                                                          Anlage

BK 3b-10/086




Bonn, 10. November 2010
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       Beschlusskammer 3

       BK 3b-10/086



                                                   Beschluss



                                             In dem Verwaltungsverfahren


       wegen der Beibehaltung von Verpflichtungen auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von
       terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale



       betreffend
       Media Broadcast GmbH, Joseph-Schumpeter-Allee 17, 53227 Bonn,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
                                                                                                          Betroffene,



       hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation
       Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


       durch

       den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
       den Beisitzer Helmut Scharnagl und
       den Beisitzer Dr. Ulrich Geers

       nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:

               „Das Unternehmen

               MEDIA BROADCAST GmbH, Joseph-Schumpeter-Allee 17, 53227 Bonn

               und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf dem nachfol-
               gend genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Markt im
               Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:

               Nationaler Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertra-
               gung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.“




       auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2010 beschlossen:


                                                                                                    Bonn, 10. November 2010
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             Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 3b-06-016/R vom 17.04.2007 aufer-
             legte Verpflichtung,
                  dass ihre Entgelte für Endnutzerleistungen auf dem „Nationalen Markt für die Be-
                  reitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-
                  Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern“ gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG der
                  nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend unterlie-
                  gen,
             wird beibehalten.




                                                      Sachverhalt


        Die Betroffene gehörte ursprünglich als „T-Systems Media & Broadcast GmbH“ dem Konzern
        der Deutsche Telekom AG an. 2008 wurde sie von der französischen TDF-Gruppe erworben
        und umfirmiert. Sie betreibt die ehemals von der Deutschen Bundespost aufgebauten UKW-
        Sendeanlagen in Deutschland und bietet Inhalteanbietern Übertragungen von UKW-
        Hörfunksendungen an.
        Mit Beschluss BK 3b-06-016/R vom 17.04.2007 erlegte die Beschlusskammer der Rechtsvor-
        gängerin der Betroffenen folgende Regulierungsverpflichtung auf:

             „Entgelte der Betroffenen für Endnutzerleistungen auf dem „Nationalen Markt für die Bereit-
             stellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-
             Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern“ unterliegen gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG der
             nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend.“

        Diese Verpflichtung beruhte auf einer vorgängigen Festlegung der Präsidentenkammer, wonach
        die Rechtsvorgängerin der Betroffenen auf dem den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG
        genügenden nationalen Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die
        Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern über beträchtliche
        Marktmacht verfügte.
        Die vorgenannte Festlegung wurde nunmehr gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 TKG von der
        Präsidentenkammer überprüft. Die Präsidentenkammer gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass
        die Betroffene auf dem entsprechenden Markt weiterhin über beträchtliche Marktmacht verfügt
        (Anlage).
        Mir Schreiben vom 21.05.2010 ist der Betroffenen mitgeteilt worden, dass die Beschlusskammer
        beabsichtige, die ihr gegenüber geltenden Verpflichtungen beizubehalten. Die Betroffene hat am
        09.06.2010 per E-Mail mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absehe.
        Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 12/2010 vom 30.06.2010 als Mit-
        teilung Nr. 370/2010 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
        Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
        einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
        Innerhalb dieser Frist sind 3 schriftliche Stellungnahmen eingegangen.
        Die Betroffene trägt vor, der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung sei vor dem Hin-
        tergrund der europäischen Regulierungspraxis zu beurteilen. Entgegen der Empfehlung der
        Kommission werde der UKW-Hörfunkübertragungsmarkt als einziger Rundfunkmarkt weiter re-
        guliert. Dies stelle eine Ausnahme dar.
        Der Konsultationsentwurf sehe die Beibehaltung der bisherigen Regulierungsverpflichtungen
        vor. Angesichts des Ausnahmecharakters der Regulierung sollte perspektivisch auch hinsichtlich
        des gegenständlichen Marktes eine Beendigung der Regulierung das Ziel sein. Sachgerecht sei


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   der Entwurf aber jedenfalls insoweit, als dass auf eine Rückkehr zur längst beendeten ex-ante-
   Regulierung verzichtet werde.
   Zum einen bestünden die Gründe, die der bisherigen Regulierungsverfügung zugrunde lagen,
   fort. Seit 2007 sei es nicht zu den verschiedentlich befürchteten „massiven Preiserhöhungen“
   gekommen. Vielmehr gestalteten sich diese moderat und nach den Grundsätzen der Kostenori-
   entierung. Die Betroffene habe den Forderungen und Zusagen entsprechend ihre Kunden und
   deren Verbände rechtzeitig über Preisanpassungsmaßnahmen informiert. Auch habe die Betrof-
   fene die Beschlusskammer regelmäßig freiwillig mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der
   Preismaßnahmen über diese informiert.
   Zum anderen würden auch künftige Preiserhöhungen aller Voraussicht nach im bisherigen mo-
   deraten Rahmen bleiben. Konkret beabsichtige die Betroffene eine Entgelterhöhung um 2% mit
   Wirkung zu 01.01.2011. Parallel dazu plane die Betroffene, so genannte Service Level Agree-
   ments (SLA) einzuführen, welche den Prozess der Entstörung von UKW-Sendeanlagen ergän-
   zend regeln sollen. Damit solle den Kunden neben die Servicequalität steigernden sogenannten
   „Standard plus“- und „Premium“-Angebote (bislang habe es vergleichbare Angebote gegeben)
   neue sogenannte „Sparmodes“ angeboten werden. Bei künftigen Preiserhöhungen werde sich
   die Betroffene weiterhin nach dem Grundsatz der Kostenorientierung richten. Die Betroffene
   sage zu, nicht nur ihre Kunden frühzeitig, sondern auch die Beschlusskammer spätestens zwei
   Monate vor Inkrafttreten neuer Preismaßnahmen zu informieren.
   Die Betroffene habe ihren Kunden und den Verbänden am 15.07.2010 neben der beabsichtigten
   Entgeltanpassung und den SLA einen Entwurf überarbeiteter AGB vorgestellt. Diese seien er-
   forderlich geworden, um zum einen ein einheitliches Niveau von AGB zu schaffen und zum an-
   deren, um im Interesse aller Beteiligten an Rechtssicherheit den rechtlichen Entwicklungen zur
   Gültigkeit verschiedener Klauseln Rechnung zu tragen. Im Wege einer kooperativen Abstim-
   mung habe den Betroffenen ihren Kunden zugesagt, die vorgenommenen Änderungen der AGB
   sowie des ebenfalls betroffenen Leistungsverzeichnisses transparent darzustellen. Die Betroffe-
   ne habe ausdrücklich erklärt, legitime Änderungsvorschläge der Kunden aufzunehmen.
   Die Arbeitgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) hält eine Rückkehr zur ex-ante-Regulierung für
   angemessen.
   Nach dem Wegfall der früheren ex-ante-Regulierung sei die Kommunikation zwischen der Be-
   troffenen und ihren Kunden inhaltlich deutlich schlechter geworden. Der Inhalt der übermittelten
   Informationen sei knapp gehalten, Begründungen für Änderungen preislich relevanter Vertrags-
   konditionen würden nur floskelhaft gegeben, Preisverhandlungen fänden nicht statt.
   Für die betroffenen Hörfunksendeunternehmen seien die Preise, die die Betroffene aufrufe, eine
   der wesentlichsten Positionen in den eigenen Budgets. Der Anteil der Vertriebskosten unter-
   scheide sich recht deutlich je nach landesweitem oder lokalem Anbieter, nach der Topografie
   des intendierten Sendegebiets und nach den durch das Medienrecht vorgegebenen Nutzungs-
   möglichkeiten von Frequenzen großer oder kleiner Leistungsstärke. Zugleich sei die UKW-
   Versorgung der für die Erreichung des Massenpublikums einzig zur Verfügung stehende Weg,
   ohne welchen Radio als Massenmedium nicht vorstellbar sei.
   Mangels Information über die Preisgestaltung der Betroffenen seien die Programmveranstalter
   als deren Kunden auf Plausibilitätsüberlegungen angewiesen. Die Programmveranstalter selbst
   stünden gegenüber den Werbekunden und auf anderen Geschäftsfeldern wie beispielsweise
   Events im harten Preiswettbewerb und könnten Preiserhöhungen nicht durchsetzen. Ausgehend
   von der Überlegung, dass sich die Betroffene im gleichen Beschaffungsmarkt aufhalte, seien
   Preissteigerungen ihrer Dienstleistungen zumindest nicht plausibel, die Programmanbieter er-
   warteten umgekehrt eine Preisreduzierung wie in anderen TK-Bereichen.
   Die Betroffene beabsichtige zum 01.01.2011 eine Neufassung ihrer AGB und des Leistungsver-
   zeichnisses für UKW-Sender. Es sollen SLA hinzukommen, mit denen die Reaktionszeiten im
   Falle der Störung zu Lasten der Programmanbieter geändert werden sollen. Es spiegele sich
   hierin das Bemühen der Betroffenen Kosten einzusparen, und zwar an der Stelle, in denen es
   die Kunden, die auf einen funktionierenden Vertrieb der Programme angewiesen seien, hart
   treffe. In der Praxis werde die Service-Qualität dadurch reduziert, dass Stellen ausgeschiedener



                                                                                                  Bonn, 10. November 2010
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        Service-Mitarbeiter nicht mehr besetzt würden und die Vorratshaltung von Ersatzteilen weitge-
        hend zentralisiert werde mit der Folge sich verlängernder Beschaffungszeiten. Preisvorteile für
        die Kunden gingen mit dieser Leistungsverschlechterung nicht einher.
        Die Betroffene fordere eine Anhebung der AGB-Preise um zwei Prozent. Als Gründe dafür nen-
        ne sie Tariferhöhungen bei den Personalkosten, Erhöhungen bei Vorleistungskosten, erhöhten
        Betriebsaufwand zur Entschärfung der Hub- und MPX-Problematik und eine Kostensteigerung
        bei Betriebsmitteln. Diese Gründe seien teils nicht stichhaltig (die Betroffene verringere den Per-
        sonaleinsatz), teils jedenfalls im Detail nicht nachvollziehbar.
        Der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung argumentiere, es läge noch eine - jeden-
        falls leichte – Kostenunterdeckung entsprechend dem KeL-Maßstab vor. Unabhängig davon,
        dass die APR dies nicht nachvollziehen könne, sei dieser Maßstab rechtlich und ökonomisch
        nicht anwendbar. Das TKG sehe die Abschaltung der UKW-Sender 2015 vor. Es werde deshalb
        im Regulierungszeitraum keinen Wettbewerber geben, der unter diesen Vorzeichen auf den
        Markt hinzutreten und entsprechend der dem KeL-Maßstab hinterlegten Parameter kalkulieren
        würde. Investitionen würden auf geringstem Niveau stattfinden. Dies müsse sich im zu ermit-
        telnden wettbewerbsanalogen Preis widerspiegeln.
        Es bestehe die übergroße Gefahr, dass mit weiteren Preissteigerungen auf der einen und Redu-
        zierungen des Leistungsumfangs auf der anderen Seite Konditionen durchgesetzt würden, die
        einer Wettbewerbssituation im UKW-Markt nicht entspreche. Eine ex-ante-Regulierung habe
        dies zu verhindern.
        Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) begrüßt, dass die Regulierungs-
        verfügung aufrecht erhalten werde. Der VPRT halte allerdings eine Vorabregulierung für erfor-
        derlich, um das Regulierungsziel eines chancengleichen Wettbewerbs nach § 2 Abs. 2 TKG zu
        erreichen und die Belange des Rundfunks zu berücksichtigen.
        Die Sicherstellung (zumindest) der KeL-Einhaltung sollte durch eine Entgeltgenehmigung nach §
        39 Abs. 1 S. 1 TKG erfolgen, um Diskriminierungen durch preispolitische Maßnahmen zu ver-
        hindern. Ohnehin müsse auf einen niedrigeren Maßstab als den KeL-Maßstab abgestellt wer-
        den, weil die Bereitschaft der Betroffenen für Neuinvestitionen aufgrund der Marktsituation mi-
        nimal und die bestehende Technik abgeschrieben sein dürfte.
        Die nachträgliche Entgeltkontrolle ohne Anzeigeverpflichtung führe nicht zu Preisverhandlungen.
        Die Einhaltung des KeL-Maßstabes könne hierdurch nicht gewährt werden. Der VPRT sehe sich
        nicht in der Lage, die Einhaltung des KeL-Maßstabs auch nur annähernd beurteilen zu können.
        Der VPRT nehme zur Kenntnis, dass die Betroffene erklärt habe, auch in Zukunft an einer früh-
        zeitigen Information der Kunden festzuhalten und Preiserhöhungen spätestens zwei Monate im
        Voraus anzuzeigen.
        Im Nachgang zur mündlichen Anhörung habe der VPRT erfahren, dass für die Hörfunksendeun-
        ternehmen wesentliche Bestandteile der Leistungsbeziehung (AGB, Leistungsbeschreibung und
        Preisliste) angepasst würden, auf die der Entwurf der Regulierungsverfügung nicht eingehe. Der
        VPRT sehe zu allen diesen Punkten erheblichen Erörterungsbedarf. Eine geordnete Kommuni-
        kation gegenüber allen Sendeunternehmen könne durch die Einführung einer Entgeltgenehmi-
        gung wieder hergestellt werden.
        Die den Hörfunkunternehmen unterbreiteten Informationen ermöglichten nicht annähernd eine
        Überprüfung der Einhaltung des KeL-Maßstabes. Die angekündigte Preiserhöhung von 2% kön-
        ne der VPRT nicht akzeptieren. Die Sendeunternehmen seien aufgrund der wirtschaftlichen Ge-
        samtsituation dazu angehalten, in allen relevanten Geschäftsbereichen Kostenreduktionen zu
        erzielen. Dies sei in anderen Bereichen auch möglich – es scheine daher nicht plausibel, dass
        die Verbreitungskosten der weitestgehend einzige Bereich sein sollten, in dem die Kosten konti-
        nuierlich anstiegen. Eine detailliertere Erörterung sei auf Basis der allgemeinen Angaben der
        Betroffenen nicht möglich.
        Hinzu komme, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass offenbar den Landesrundfunkanstalten
        der ARD andere AGB-Konditionen vorgelegt worden seien als den privaten Sendeunternehmen.
        Der Bitte des VPRT nach entsprechender Transparenz sei nicht nachgekommen worden. Der
        VPRT bitte die Bundesnetzagentur dringend um entsprechendes Einschreiten. Die Entgelte so-


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   wie die weiteren vergütungs- und servicerelevanten Bestandteile der AGB könnten nicht nach
   öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk unterschiedlich festgelegt werden.
   Der VPRT hinterfrage die Annahme der Bundesnetzagentur, dass keine Preismaßnahmen zu
   erwarten seien, die zu einer wesentlichen Überschreitung der KeL führen würden. Soweit dem
   frühere Untersuchungen zugrunde lägen, müsse dies untersucht werden. Es seien seit Jahren
   kontinuierliche Preissteigerungen erfolgt. Es bestehe die Gefahr, dass eine Quersubventionie-
   rung digitaler Verbreitungsangebote aus einer analogen Monopolrente erfolge.
   Die von der Betroffenen als solche bezeichneten Preiserhöhungen von jährlich 2% seien nicht
   „moderat.“ Für die betroffenen Hörfunksendeunternehmen seien diese Erhöhungen verbunden
   mit dem jahrelangen kontinuierlichen Preisanstieg eine erhebliche Belastung.
   Zur Preispolitik der Standorte der Deutschen Funkturm und der entsprechenden Preispolitik ha-
   be der VPRT im Rahmen der Marktanalyse zu Markt 18 vorgetragen und angeregt, eine ent-
   sprechende Regulierung vorzunehmen. Eine Einstufung der Leistungen der Deutschen Funk-
   turm als Vorleistungen, die vorliegend im Rahmen der Preisgestaltung der Betroffenen von den
   Sendeunternehmen hinzunehmen seien, könne nicht zugestimmt werden.
   Der VPRT plädiere dafür, die Regulierungsverfügungen wieder in eine ex-ante-Regulierung zu
   überführen. Sollte die Bundesnetzagentur dem nicht folgen, sei jedenfalls eine vorherige Anzei-
   gepflicht gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 TKG unerlässlich.
   Der Betroffenen sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am 15.07.2010 durchge-
   führten öffentlichen Verhandlung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben
   worden. In dieser Verhandlung hat die Betroffenen zu Protokoll erklärt, dass sie die Beschluss-
   kammer über neue Preismaßnahmen spätestens zwei Monate vor deren jeweiligen Inkrafttreten
   in Kenntnis setzen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhand-
   lung Bezug genommen.
   Die schriftlichen Stellungnahmen sind als Ergebnis des Konsultationsverfahrens im Internet und
   im Amtsblatt Nr. 15/2010 vom 11.08.2010 als Mitteilung Nr. 452/2010 veröffentlicht worden.
   Hierauf wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags Bezug genommen.
   Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 23.08.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
   ben worden. Mit Schreiben vom 30.08.2010 hat das Amt mitgeteilt, dass es von einer Stellung-
   nahme absehe.
   Unter dem 31.08.2010 hat die Bundesnetzagentur sowohl den Entwurf für die Festlegung von
   Marktdefinition und Marktanalyse als auch denjenigen für die Regulierungsverfügung der EU-
   Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfü-
   gung gestellt und diese davon unterrichtet. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat die EU-
   Kommission insoweit Stellung genommen, als sie die Bundesnetzagentur aufgefordert hat, in
   ihren Frequenzzuteilungsverfahren den Zielen in Art. 8 Abs. 2 Rahmenrichtlinie gebührend
   Rechnung zu tragen.
   Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.




                                                   Gründe


   Die der Betroffenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit der Regulierungsverfügung BK 3b-06-
   016/R vom 17.04.2007 auferlegte Verpflichtung zur nachträglichen Regulierung der Entgelte für
   UKW-Sendeleistungen nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend wird beibehalten. Rechts-
   grundlage hierfür ist § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 und 39 Abs. 3 S. 1 TKG.
   1. Zuständigkeit und Verfahren

   Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Beibehaltung der auferlegten Verpflichtung er-
   gibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.


                                                                                                  Bonn, 10. November 2010
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        Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
        Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG ergeht die Festle-
        gung nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
        Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
        eingehalten worden:
        Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund öf-
        fentlich mündlicher Verhandlung (§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG).
        Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
        fahrens sind zudem jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amts-
        blatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
        Der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) ist im Rahmen der Zusammenarbeit
        nach § 123 Abs. 2 S. 1 TKG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
        Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
        behördenintern abgestimmt worden.
        Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entschei-
        dungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG.
        Schließlich ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission und gleichzeitig den
        nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs.
        2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.


        2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen

        Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
        kommt der nationale Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Über-
        tragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG für
        eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht. Auf diesem Markt verfügt die Be-
        troffene über beträchtliche Marktmacht.
        Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG von
        der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser Regu-
        lierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird.


        3. Auswahl und Auferlegung der Verpflichtungen

        Die Entgelte der Betroffenen für Leistungen auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von
        terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber In-
        halteanbietern unterliegen gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG weiterhin der nachträglichen Regulie-
        rung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend. Von einer Auferlegung weiterer Maßnahmen
        bzw. einem Widerruf der bestehenden Maßnahme hat die Beschlusskammer abgesehen.

        a) Übertragungsleistungen als Endnutzerleistungen

        Die Übertragungsleistungen der Betroffenen unterliegen nicht der Zugangsregulierung nach Teil
        2 Abschnitt 2 des TKG, weil es sich dabei nicht um Zugangsleistungen, sondern um Endnutzer-
        leistungen handelt. „Endnutzer“ im Sinne des TKG ist gemäß § 3 Nr. 8 TKG eine juristische oder
        natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt noch Telekommu-
        nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt. Nachfrager nach Übertragungsleistungen der Be-
        troffenen sind Inhalteanbieter, die ihre Hörfunkinhalte über das UKW-Sendernetz der Betroffe-
        nen verbreitet wissen wollen, um damit letztendlich die über entsprechende UKW-Empfänger
        verfügende Zuhörer erreichen und mit Inhalten versorgen zu können. Es geht den Inhalteanbie-
        tern aber nicht darum, ihren Zuhörern Telekommunikationsleistungen zu erbringen,
               vgl. auch die Begründung zum Telekommunikationsgesetz, BR-Drs. 755/03, S. 88.


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   Die Nachfrager nach UKW-Übertragungsleistungen sind danach als Endnutzer, die Übertra-
   gungsleistungen als Endnutzerleistungen i.S.d. § 39 TKG einzustufen. Eine Auferlegung von
   Zugangsgewährungsverpflichtungen nach § 21 TKG kommt daher nicht in Betracht.

   b) Entgeltregulierung nach § 39 TKG

   Weil es sich – wie gerade dargelegt – bei den Übertragungsleistungen um Endnutzerleistungen
   handelt, richtet sich die Entscheidung über die Regulierung der von der Betroffenen verlangten
   UKW-Übertragungsentgelte nach den Vorgaben des § 39 TKG.
   Danach unterliegen Entgelte für Endnutzerleistungen marktmächtiger Anbieter, sofern sie keiner
   Entgeltgenehmigung nach § 39 Abs. 1 S. 1 TKG unterworfen worden sind, gemäß § 39 Abs. 3
   S. 1 TKG der nachträglichen Regulierung. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur Unter-
   nehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG unter Beachtung der in § 39
   Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor
   dem geplanten Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.
   In die Ermessensausübung der Beschlusskammer sind indes nicht nur die vorgenannten Varian-
   ten, sondern ist vielmehr – aufgrund Gemeinschaftsrechts – auch die Möglichkeit eines Abse-
   hens von jeglicher Entgeltregulierung einzustellen,
        vgl. BVerwG, Urteil 6 C 38.07 vom 29.10.2008, Rz. 55ff.
   Die Beschlusskammer hat bei der Entscheidung, die nachträgliche Entgeltregulierung beizube-
   halten, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzli-
   chen Grenzen des Ermessens eingehalten, § 40 TKG.
   a. Der Zweck der Entgeltkontrolle auf dem verfahrensgegenständlichen Markt ist ein zweifacher:
   Einmal ist sicherzustellen, dass die aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen
   für Preismaßnahmen eingehalten werden, darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die Entgel-
   te für die Zugangsleistungen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nicht über-
   schreiten.
   Diese Zwecke folgen aus einer Gesamtschau gesetzlicher Zielbestimmungen und tatsächlicher
   Marktgegebenheiten.
   Gemäß § 27 Abs. 1 TKG soll die Entgeltregulierung eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinde-
   rung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maß-
   nahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verhindern. Überwölbt wird diese Ziel-
   setzung von den allgemeinen Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG. Danach hat die Regulie-
   rung u.a. die Nutzer-, insbesondere die Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommu-
   nikation zu wahren (Nr. 1), einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen und nachhaltig
   wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation, auch in der Fläche, zu fördern (Nr. 2)
   sowie effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen (Nr. 3).
   Diese Zielsetzungen treffen auf einen Markt, der – wie in der Festlegung der Präsidentenkam-
   mer gezeigt worden ist – von besonders hohen Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist. Letzt-
   lich ist die Betroffene keiner ernsthaften Konkurrenz ausgesetzt. Aufgrund der vorhandenen
   langlaufenden Frequenzzuteilungen zugunsten der Betroffenen kommt kaum ein Nachfrager
   nach UKW-Rundfunkübertragungsleistungen an einer Beauftragung der Betroffenen vorbei.
   Darüber hinaus können die Marktzutrittshürden auch nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 TKG
   durch Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
   gesenkt werden,
        vgl. zu diesen Merkmalen VG Köln, Urteil 1 K 266/05 vom 26.01.2006, Rz. 23ff. (juris).
   Denn dem Endnutzermarkt für UKW-Rundfunkübertragungsleistungen sind keine entsprechen-
   den Zugangsmärkte vorgelagert.
   aa. Die genannten Umstände können der Betroffenen Anreize zu wettbewerbsschädigendem
   Verhalten im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts liefern.




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